Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100492/2026
§ 95 Abs. 4 EStG 1988: Direktvorschreibung der Kapitalertragsteuer
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100492/2026vom 02.06.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Mangels Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung btr. die Beschwerde des Bf. vom 15. Februar 2016 über die Festsetzung der Kapitalertragsteuer für die Zeiträume 1-12/2010 bis 1-10/2014 erging zu RV/2100718/2016 am 19. März 2026 der Beschluss gem. § 281a BAO und wurde die Beschwerde an das vorlegende Finanzamt Österreich weiter- bzw. rückgeleitet.
2. Beweiswürdigung
Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den Firmenbuchsabfragen, aus den unter Punkt "Sachverhalt" jeweils in den Klammern angeführten Schriftstücken und Dokumenten, sowie aus den angeführten Feststellungen des rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 05. Oktober 2016, RV/2100679/2016 und dem Beschluss gem.
§ 281a BAO zu RV/2100718/2016 vom 19. März 2026.
Die genannten Urkunden und Dokumente stellen Beweismittel gem. § 166ff BAO dar, und nimmt das Bundesfinanzgericht auf Grundlage dieser Urkunden und Dokumenten die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen an.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Ad. Direktvorschreibung
Verfahrensgegenständlich ist die Festsetzung der Kapitalertragsteuer beim Bf. für den Zeitraum 1-12/2010 bis 01-12/2013. Der Zeitraum 1-12/2014 wurde im Vorlageantrag nicht (mehr) bekämpft.
Grundlage für das gegenständliche Beschwerdeverfahren sind mehrere Feststellungen, welche sich aus der Außenprüfung bei der N-GmbH, StNr. StNr GmbH [nunmehr StNr Gmbh alt], ergeben haben.
§ 95 EStG 1988 idF BGBl I 2015/118 lautet auszugsweise:
(1) Schuldner der Kapitalertragsteuer ist der Empfänger der Kapitalerträge. Der Abzugsverpflichtete (Abs. 2) haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer...
(4) Dem Empfänger der Kapitalerträge ist die Kapitalertragsteuer ausnahmsweise vorzuschreiben, wenn
1. der Abzugsverpflichtete die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat und die Haftung nach Abs. 1 nicht oder nur erschwert durchsetzbar wäre oder
2. der Empfänger weiß, dass der Abzugsverpflichtete die einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt.
Von Seiten der Finanzverwaltung wurde im Beschwerdefall die Haftung gem. § 95 Abs. 1 EStG 1988 mittels Haftungsbescheid gegenüber der abzugsverpflichteten (ausschüttenden) N-GmbH geltend gemacht und erfolgte eine Direktvorschreibung der Kapitalertragsteuer gem. § 95 Abs. 4 EStG 1988 an die beiden Gesellschafter Y.X. und N.N. mittels Bescheiden über die Festsetzung der Kapitalertragsteuer, wobei der Bf. von der belangten Behörde die Kapitalertragsteuer aufgrund seiner Stellung als wirtschaftlicher Eigentümer des 50%-igen Gesellschaftsanteils von Herrn Z.Z. vorgeschrieben wurde.
A. Zurechnung des 50%-Geschäftsanteils an den Bf.:
In der Beschwerde wird die Qualifikation der belangte Behörde zum wirtschaftlichen Eigentum des Bf. am Geschäftsanteil der N-GmbH gerügt.
Nach § 24 Abs 1 lit d BAO werden Wirtschaftsgüter, über die jemand die Herrschaft gleich einem Eigentümer ausübt, diesem zugerechnet (wirtschaftliches Eigentum).
Bezieher von verdeckten Ausschüttungen iSd § 8 Abs 2 KStG 1988 können die rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaftsanteilen sein (vgl. Kirchmayr in Brandl/Karollus/Kirchmayr/Leitner, Handbuch Verdeckte Gewinnausschüttung3, Seite/Rz 327). Wie in der Beschwerdevorentscheidung bereits ausgeführt, ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs wirtschaftlicher Eigentümer in der Regel der zivilrechtliche Eigentümer. Zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum fallen jedoch auseinander, wenn ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer die positiven Befugnisse, die Ausdruck des zivilrechtlichen Eigentums sind, wie insbesondere Gebrauch, Verbrauch, Veränderung, Belastung und Veräußerung, auszuüben in der Lage ist, und wenn er zugleich den negativen Inhalt des Eigentumsrechts, nämlich den Ausschluss Dritter von der Einwirkung auf die Sache, geltend machen kann. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist anhand des Gesamtbildes der Verhältnisse des jeweiligen Falles festzustellen (s. VwGH 19.10.2016, Ra 2014/15/0039, mwN).
Der Bf. argumentiert, dass er im Beschwerdezeitraum weder (faktischer) Geschäftsführer noch Gesellschafter war und damit auch nicht wirtschaftlicher Eigentümer gewesen sein konnte.
Im Beschwerdefall war der Bf. von der Gründung Datum1 bis Datum6 Gesellschafter der N-GmbH. Am Datum6 übertrug der Bf. seinen Geschäftsanteil an seine Ehegattin, wobei bereits am selben Tag die Gattin mit Abtretungsanbot ihren Geschäftsanteil an Herrn N.N. oder an einen von ihm zu benennende Person angeboten hat.
Der Bf. hat in der Annahmeerklärung vom Datum11 Herrn Z.Z. namhaft gemacht, welcher den Geschäftsanteil um 1,00 Euro auch übernommen hat.
Wiederum am selben Tag bot Herr Z.Z. mit Abtretungsanbot seinen Geschäftsanteil an Herrn N.N. oder an einen von ihm zu benennende Person angeboten an und verpflichtete sich laut Pkt Zweitens lit c des Abtretungsanbot gleichzeitig "für die Dauer der Rechtswirksamkeit des Anbots keine Verfügungen über den Vertragsgegenstand ohne Zustimmung des Herrn N.N. zu tätigen".
Aus den Vertragsklauseln ist ersichtlich, dass dem Bf. sowohl bei der Übertragung der Geschäftsanteile im Jahr 2008, als auch im Jahr 2009 die wesentlichen Gestaltungsmöglichkeiten vorbehalten waren. So wurde 2008 bereits bei der Abtretung an seine Gattin dem Bf. die Verfügungsmacht über die Auswahl des künftigen Anteilserwerbers übertragen und hat der Bf. diese Kompetenz im Jahr 2009 durch Benennung von Herrn Z.Z. auch wahrgenommen.
Hinsichtlich des nunmehr im zivilrechtlichen Eigentum des Z.Z. stehenden 50%-igen Geschäftsanteils geht aus der Vertragsklausel Punkt "Zweitens lit c)" des Abtretungsanbots vom Datum11 deutlich hervor, dass der zivilrechtliche Eigentümer seine positiven als auch negativen Befugnisse des Eigentums, d.h. die Verfügungsmacht über den Geschäftsanteil, ohne Zustimmung des Bf. nicht ausüben kann.
Entgegen der Meinung des Bf. hängt der Eintritt der Einschränkung dieser Befugnisse nicht von der - nicht stattgefundenden - Annahme des Abtretungsverbots des Bf. ab, sondern wird jedwede Verfügungsmöglichkeit des Z.Z. bzgl. des 50%-igen Gesellschaftsanteils bereits durch den Abschluss dieses Abtretungsanbots von der Zustimmung des Bf. abhängig gemacht.
Auch der herangezogene Vergleich des Bf. mit einem Pfandrecht ist im Beschwerdefall nicht passend, da es im Beschwerdefall nicht um eine dingliche Sicherung einer gültigen Forderung geht, sondern um eine forderungsungebundene Übertragung von Geschäftsanteilen.
Dass sich der Bf. und Herr X.X. selbst nach den Anteilsabtretungen auch als die wirtschaftlichen Eigentümer der Gesellschaftsanteile angesehen haben, zeigt der von beiden gezeichnete Aktenvermerk vom 26. November 2014 btr. Liquiditätszusage - die Außenprüfung bei der N-GmbH war zu diesem Zeitpunkt schon im Gange -, in welchen sich beide als Gesellschafter der N-GmbH (mit jeweils 50%-Anteilen) bezeichnet haben. Zwar wird in diesem Aktenvermerk auf die Gründung der N-GmbH im Jahr 2006 abgestellt, allerdings stammt der Vermerk aus dem Jahr 2014 und findet sich in diesem knapp acht Jahre nach der Gründung der N-GmbH am 26. November 2014 erstellten Schreiben kein Hinweis - etwa als Anmerkung unter dem Unterschriftenfeld -, dass diese Zusage zum Zeitpunkt der Erstellung des Vermerkes im Jahr 2014 nicht mehr gültig sei, oder dass es sich bei Erstellung des Vermerkes nicht mehr um die Gesellschafter bzw. um die ehemaligen Gesellschafter der N-GmbH handelt.
Das Bundesfinanzgericht rechnet daher in freier Beweiswürdigung aufgrund des Gesamtbildes der Verhältnisse den 50%-igen Geschäftsanteil an der N-GmbH dem Bf. als wirtschaftlichen Eigentümer zu.
Im Übrigen wurde auch im Beschwerdeverfahren der N-GmbH im Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 22. Dezember 2025, RV/2100678/2016, in der dortigen rechtlichen Beurteilung zu den Haftungsbescheiden ausgeführt: "Das Bundesfinanzgericht nimmt daher für die gleiche rechtliche Situation wie bei Z.Z. / N.N. dieselbe rechtliche Beurteilung vor, und sieht die wirtschaftliche Eigentümerschaft von Herrn X.X. an den 50%-igen Gesellschaftsanteils von Frau Y.X. als gegeben an. Das Bundesfinanzgericht ändert daher die Zurechnung des 50%-igen Gesellschaftsanteils von Frau Y.X. auf Herrn X.X. ab."
Zur Frage des Vorliegens eines faktischen Geschäftsführers:
Nach der Judikatur des OGH wird unter einem "faktischen Geschäftsführer" zumeist eine Person verstanden, die - ohne wirksam zum Geschäftsführer bestellt worden zu sein - das Unternehmen leitet oder (zumindest) maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung nimmt. Es kommt nicht entscheidend darauf an, ob es sich um einen Angestellten, Gesellschafter, Angehörigen oder Außenstehenden handelt. Regelmäßig wird "faktische Geschäftsführung" dann bejaht, wenn die eigentlich bestellten Geschäftsführer als Strohmänner ihre Organfunktionen nicht ausüben und stattdessen ein anderer (meist ein Mehrheitsgesellschafter) die Gesellschaft tatsächlich leitet. Zumeist wird auch ein nach außen erkennbares Gerieren wie ein Geschäftsführer als erforderlich erachtet (OGH 19.05.2021, 17Ob5/21s, Rn 20).
Bei einer "faktischen Geschäftsführung" ist somit sachverhaltsmäßige Voraussetzung die Ausübung eines maßgeblichen, nachhaltigen und dauerhaften Einflusses auf die unternehmensleitenden, tagtäglichen Managemententscheidungen - und dies in einer Quantität und Qualität, die für einen gesellschaftsrechtlichen Geschäftsführer typisch ist (s. Fraberger in Fraberger/Plott/Walter, Gegenwart und Zukunft des Konzernsteuerrechts, Seite/Rz 575).
Laut Aussage von Herrn Z.Z. vom 07. Oktober 2014 war der Bf. für die Produkte, Softwareentwicklung und Gerätebau zuständig, Herr X.X. für Kundenkontakte im In- und Ausland, und er selbst für die finanzielle Gebarung [s. BFG-Akt OZ 24, NS Z.Z.]. In den Konsulentenverträgen von N.N. und X.X. wird jeweils unter Punkt 1 als Vertragsgegenstand "Akquirierung von Neukunden" sowie "Aufstellung und Installation von Internetterminals" angegeben und bestätigen diese Vertragsklauseln die Angaben des Z.Z..
Als Entgelt wird in den Konsulentenverträgen jeweils unter Punkt 2 ein Entgelt von monatlich "5.000,00 Euro + MwSt" ausgewiesen. Die Zurverfügungstellung eines Kfz findet sich in den Vereinbarungen nicht [BFG-Akt 32, Konsulentenvereinbarungen]. Allerdings wurde Herrn N. von der N-GmbH die private, unentgeltliche, Nutzungsmöglichkeit eines Firmen-Pkw's eingeräumt [s. BFG 05.10.20216, RV/2100679/2016 und BFG-Akt OZ 34].
Demgegenüber hat Herr Z.Z. als Geschäftsführer ab Mai 2010 monatlich 3.900,00 Euro bezogen, keine Ausschüttungen erhalten und von der N-GmbH kein Fahrzeug zur Verfügung gestellt bekommen [BFG-Akt OZ 31, S. 6, Stellungnahme FAÖ].
Weiters hatte die N-GmbH gegenüber Herrn N.N. Verrechnungsverbindlichkeiten in ihrer Buchhaltung ausgewiesen, wobei die Summe bis 2013 einen Betrag von 220.113,67 Euro erreicht hat [BFG-Akt OZ 33, Kontenaufstellung, S. 2 (Zeile: 3557 Verrechnungskonto N.)]. In dem Aktenvermerk vom 26. November 2014 wird zudem festgehalten, dass die "beiden Gesellschafter" die notwendige Liquidität zur Verfügung stellen und dafür keine Zinsen verrechnet werden [BFG-Akt OZ 28, AV N.N. - X.X.].
Das Bundesfinanzgericht sieht in freier Beweiswürdigung aufgrund folgender Punkte, die faktische Geschäftsführung durch den Bf. als gegeben an:
- Das Honorar des Bf. war höher als jenes des Geschäftsführer Z.Z.;
- dem Bf. wurde für seine Tätigkeit von der N-GmbH unentgeltlich ein Firmen-Kfz zur Nutzung überlassen, dem Geschäftsführer hingegen nicht;
- aus den Aussagen des Geschäftsführers Z.Z. vom 07. Oktober 2014 wird deutlich, dass der Bf. die für die N-GmbH maßgeblichen Bereiche der Produkte, der Softwareentwicklung und des Gerätebaus nach außen hin verantwortete, was durch die Angaben in den Konsulentenverträgen bestätigt wird;
- der Bf. stellte der N-GmbH finanzielle Mittel fremdunüblich ohne Verzinsung und ohne konkrete Rückzahlungsmodalitäten zur Verfügung. Eine solche Vorgangsweise ist nur durch die Stellung als faktischer Geschäftsführer der N-GmbH erklärbar, würde doch ein außenstehender Konsulent, dh ein fremder Dritter, solche Vereinbarungen nicht treffen.
Abschließend wird zur Rüge in der Beschwerde, dass der Bf. über die vollständige Offenlegung der Eigentumsverhältnisse der Gesellschaftsanteile, bei der belangten Behörde am 13. November 2015 eingelangt, nicht verständigt wurde und daher keine Stellungnahme abgeben konnte, darauf verwiesen, dass die belangte Behörde auf die diesbezüglichen Nachfragen vom ersten steuerlichen Vertreter bereits am 31. Juli 2015 - lediglich - die erste Seite des Abtretungsanbots vom Datum11 übermittelt bekommen hat [s. BFG-Akt OZ 13, AV auf Seite 1 des Abtretungsanbots]. Das Bundesfinanzgericht sieht es daher in freier Beweiswürdigung als erwiesen an, dass der Bf. bzw. seine erste steuerliche Vertretung über die entsprechenden Informationen bzw. Dokumente verfügt haben, die vollständige Offenlegung gegenüber der Behörde aber nicht vorgenommen haben.
B. Zur "Direktvorschreibung" der Kapitalertragsteuer:
Eingangs wird auf die diesbezügliche Begründung in der Beschwerdevorentscheidung mit den jeweiligen Literaturangaben verwiesen und festgehalten, dass die Kapitalertragsteuer auf eine verdeckte Ausschüttung zwar in der Praxis grundsätzlich der abzugsverpflichteten Körperschaft vorgeschrieben wird, die Direktvorschreibung aber nicht ausschließt (s. neben in der Beschwerdevorentscheidung genannten Literaturangaben von Marschner, Jakom/EStG, 2025, § 95 Rz 43 und Rauscher in SWK Heft 7/2015 auch Franke/Kirchmayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG25, 2025, § 95 Tz 67/1).
Im Falle verdeckter Ausschüttungen liegt es im Ermessen der Behörde und des Bundesfinanzgerichts, ob die Haftung gegenüber der gewinnausschüttenden Körperschaft geltend gemacht wird oder eine unmittelbare Vorschreibung an den Empfänger der Kapitalerträge erfolgt. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere die Frage der Einbringlichkeit der Abgabe (vgl. VwGH 06.02.2025, Ra 2024/13/0121, mwN).
Eine Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO ist innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenze nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Unter Billigkeit ist die Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei zu verstehen. Unter Zweckmäßigkeit ist das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben, aber auch die Berücksichtigung der Verwaltungsökonomie, zu verstehen (vgl. Ritz/Koran, BAO8, § 20 Tz 7).
Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden das Ermessen damit begründet, dass die N-GmbH mangels Vermögens (negatives Eigenkapital iHv
-2,077.521,43 Euro) und der dazu ergangenen Begründung der N-GmbH (Einstellung der Geschäftstätigkeit während des offenen Rechtsmittelverfahren) nicht in der Lage sei, die Kapitalertragsteuer zu entrichten.
Hinsichtlich des Arguments des Bf. in der Beschwerde und im Vorlageantrag, dass mangels Insolvenzverfahren / Sanierungsverfahren die Direktvorschreibung zu Unrecht erfolgte, und aufgrund der vorliegenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Haftung der N-GmbH weder nicht noch erschwert durchsetzbar sei, wird vom Bundesfinanzgericht entgegnet:
Die Bestimmung des § 95 Abs 4 Z 1 EStG 1988 wurde mit dem StRefG 2015/2016 durch die Wortfolge "und die Haftung nach Abs. 1 nicht oder nur erschwert durchsetzbar wäre" ergänzt (vgl. VwGH 14.01.2022, Ra 2021/13/0084).
Eine erschwerte Durchsetzung der Haftung ist - neben der vom Bf. angesprochenen Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Haftungsschuldners - auch im Fall des mangelnden Vermögens zur Begleichung der Haftungsschuld vorliegend (vgl. Franke/Kirchmayr, a.a.O., Rz 67/2 mit Verweis auf EB 684 BlgNR 25. GP 24).
Wenn von Seiten der N-GmbH in den jeweiligen Jahresabschlüssen ab dem Jahr 2013 (eingereicht am 07. August 2015) zur Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechtes erläutert angeführt wird, dass das negative Kapital sich vorwiegend aus dem Ergebnis einer durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung ergeben habe, eine Verringerung des Betrages im Rechtsmittelverfahren erwartet werde, trotzdem aber mit Gesellschafterbeschluss vom 03. Juli 2015 beschlossen worden sei, die aktive Geschäftstätigkeit bis zum Ergehen der endgültigen Bescheide einzustellen [s. BFG-Akt OZ 35, JA Firma 2013, 2014, 2022 Ausz], so ist für das Bundesfinanzgericht daraus ersichtlich, dass die N-GmbH nicht über ausreichendes Vermögen zur Begleichung der bestehenden Abgaben- und damit Haftungsschuld verfügt.
Da bei der Beurteilung der Liquidität nicht nur die Verhältnisse im Zeitpunkt der Bescheidausfertigung, sondern auch Änderungen während des Rechtsmittelverfahrens zu berücksichtigen sind (VwGH 14.01.2022, Ra 2021/13/0084), ist weiters festzuhalten, dass die N-GmbH seit Einstellung der Geschäftstätigkeit im Juli 2015 kein aktiv tätiges Unternehmen ist und auch im zuletzt vorgelegten Jahresabschluss zum 31.12.2024 ein negatives Eigenkapital iHv. -1.811.113,56 Euro ausweist.
Für das Bundesfinanzgericht liegt somit eine "nur erschwert durchsetzbare" Haftung gem. § 95 Abs 1 EStG 1988 vor, weshalb die von der belangten Behörde geübte Ermessensentscheidung zur Vorschreibung der Kapitalertragsteuer an den Bf. gem. § 95 Abs 4 Z 1 EStG 1988 zu Recht erfolgt ist.
Ad. Verjährung:
§ 209a Abs. 1 und 2 BAO lauten:
(1) Einer Abgabenfestsetzung, die in einer Beschwerdevorentscheidung oder in einem Erkenntnis zu erfolgen hat, steht der Eintritt der Verjährung nicht entgegen.
(2) Hängt eine Abgabenfestsetzung unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Beschwerde oder eines in Abgabenvorschriften vorgesehenen Antrages (§ 85) ab, so steht der Abgabenfestsetzung der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn die Beschwerde oder der Antrag vor diesem Zeitpunkt eingebracht wird. Die Verjährung steht der Abgabenfestsetzung auch dann nicht entgegen, wenn eine Aufhebung gemäß § 299 Abs. 1 vor Ablauf der Jahresfrist des § 302 Abs. 1 oder wenn eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 vor Ablauf der Frist des § 304 lit. b beantragt oder durchgeführt wird.
Der "Eintritt der Verjährung" des § 209a Abs. 1 BAO gilt auch für die absolute Verjährung (vgl. VwGH 06.02.2025, Ra 2024/13/0121, betreffend der Direktvorschreibung von Kapitalertragsteuer aufgrund der Feststellung des Vorliegens einer verdeckten Ausschüttung bei einer GmbH).
Ebenso steht nach § 209a Abs. 2 BAO einer Abgabenfestsetzung der Eintritt der (auch absoluten) Verjährung nicht entgegen (vgl. VwGH 10.03.2023, Ra 2022/15/0077).
Im gegenständlichen Fall
- ist mit der Beschwerdevorentscheidung vom 27. März 2026, mit welcher über die Beschwerde gegen die Bescheide über die Festsetzung der Kapitalertragsteuer (Direktvorschreibung) vom 16. Jänner 2016 abgesprochen wurde, die Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2013 festgesetzt worden, und damit § 209a Abs 1 BAO erfüllt,
- war die Abgabenfestsetzung der Höhe nach zudem abhängig vom Ausgang des Verfahrens der Beschwerde der N-GmBH vor dem Bundesfinanzgericht, konkret von der Aussprache über das Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung (dem Grunde und) der Höhe nach, womit auch § 209a Abs. 2 BAO erfüllt wurde.
Entsprechend der Bestimmungen des § 209a Abs. 1 und Abs. 2 BAO ist keine Verjährung eingetreten.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da das vorliegende Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs folgt, liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung beizumessen wäre. Im Übrigen stellen die Frage der Zurechnung des 50%-igen Gesellschaftsanteils an den Bf. eine auf Ebene der Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung zu lösende Tatfrage dar. Eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof war daher nicht zuzulassen.
Graz, am 2. Juni 2026
Normen und Schlagworte
- § 209a Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 95 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 24 Abs. 1 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 95 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100492/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.2100492.2026
- Stammnummer
- 151766
- Gültig
- 02.06.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF