…Möglichkeit, den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben als Gewinn seines landwirtschaftlichen Betriebes anzusetzen. Auf der Grundlage des § 17 Abs. 4 EStG 1988 bestimmte die LuF PauschVO 2001 in ihrem § 1, dass der Gewinn, wenn keine Buchführungspflicht besteht und Bücher nicht freiwillig geführt worden sind…
…3 LuF PauschVO pauschalierte Land-und Forstwirte Ausgedingeleistungen als Abzugsposten im Rahmen der Pauschalierung und nicht als Sonderausgabe gem. § 18 EStG zu berücksichtigen haben und beantragte für das Jahr 2009 den Betrag von 11.828,74 Euro und für das Jahr 2010 den Betrag von…
… 13 Abs. 2 der LuF PauschVO 2001 sind Sozialversicherungsbeiträge und Schuldzinsen von dem Betrag nach Zurechnung der (verdeckten) Ausschüttungen aus Anteilen an Agrargemeinschaften abzuziehen. Die sich nach § 13 Abs. 1 der LuF PauschVO 2001 ergebende Zwischensumme von 114.595,27 € (inkl. Vorteilsgewährung von 99…
… 13 Abs. 2 der LuF PauschVO 2001 sind Sozialversicherungsbeiträge und Schuldzinsen von dem Betrag nach Zurechnung der (verdeckten) Ausschüttungen aus Anteilen an Agrargemeinschaften abzuziehen. Die sich nach § 13 Abs. 1 der LuF PauschVO 2001 ergebende Zwischensumme von 114.595,27 € (inkl. Vorteilsgewährung von 99…
…sei hier unzweifelhaft die Abgabenbehörde in der Pflicht. Zur pauschalen Gewinnermittlung führte die Abgabepflichtige aus, dass der Durchschnittssatz für Einheitswerte bis 15.000 € für das streitgegenständliche Jahr 2004 nach der LuF PauschVO 2001 nicht - wie im angefochtenen Bescheid angeführt - 39 %, sondern lediglich 37 % betrage…
…Streitjahr anzuwendenden LuF PauschVO 2001 mit 37 % des maßgebenden Einheitswertes (somit 37 % von 1.162,77 € = 430,22 €) richtig berechnete; es wurde lediglich in der Begründung zum angefochtenen Bescheid der Prozentsatz irrtümlich mit 39 % (statt richtig 37 %) ausgewiesen. Im Streitjahr 2004 sind…
…A. Einkommensteuer 2004: a. Entschädigung teilweise steuerpflichtig? Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft (LuF PauschVO 2001), BGBl. II Nr. 54/2001,(in weiterer Folge "LuF PauschVO", kann…
… 8 Abs 2 der LuF PauschVO 2001 wurde die Teilpauschalierung als Bruttomethode ausgestaltet: Der pauschale Betriebsausgabensatz errechnet sich durch Anwendung des Durchschnittssatzes von 70% auf die Betriebseinnahmen einschließlich der Umsatzsteuer. Im Rahmen der Bruttomethode sind USt Zahlungen an das Finanzamt Betriebsausgaben und USt Erstattungen seitens…
… 6 Abs. 2 LuF-PauschVO 2006 werde nicht überschritten. Im Weiteren wurde ausführlich Vorbringen betreffend die wirtschaftliche Unterordnung der Vermietung gegenüber dem landwirtschaftlichen Hauptbetrieb erstattet. Abschließend wurde unter Anführung von Beispielen aus den Einkommensteuerrichtlinien und Rechtsprechung auf die Komplexität der Frage der Einstufung der Einkünfte…
…und der Wert der Pflegeverpflichtung für ***2*** mit € 23.936 bewertet worden. § 13 Abs. 3 der LuF PauschVO 2001, 2006 und 2011 normiere, dass die aus Sachleistungen bestehenden Ausgedingelasten pro Person mit € 700 jährlich anzusetzen seien. Würden die Sachleistungen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht…
…ausgeführt: "Zur Begründung führen wir an, dass aufgrund einer stattgefundenen Betriebsprüfung die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft unter der Anwendung der Teilpauschalierung gemäß LuF-PauschVO 2006 abweichend von der Erklärungseinreichung (beantragte Vollpauschalierung für das erste Jahr) festgesetzt worden sind. In der Bescheidbegründung wird auf die…
…2014) nach. Damit hat ein solcher Abzug zu unterbleiben (§ 13 Abs. 2 LuF PauschVO 2001 und § 13 Abs. 2 LuF PauschVO 2006). 1.9 A_GmbH , SO_GmbH Die Personensuche des Unabhängigen Finanzsenats in der Firmenbuchdatenbank ergab zwei Beteiligungen des Bf. ab dem Jahr 2010…
…2.2007 € 12.685,18 Im Bericht wird weiter ausgeführt, dass nach Ansicht des FA diese Entgeltzahlungen für die Überlassung der Grundstücksflächen im Rahmen der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu erfassen seien. Nach der land- u. forstwirtschaftlichen Pauschalierungsverordnung 2006 (bzw. LuF PauschVO 2001…
…Forstwirtschaft (LuF PauschVO 2001), BGBl. II Nr. 54/2001 i. d. F. BGBl. II Nr. 416/2001 ermittelt. Einnahmen aus Weinverkäufen (einschließlich Entnahmen) wurden im Jahr 2004 € 59.618,14 erzielt, woraus sich unter Ansatz des Betriebsausgabenpauschales nach der LuF PauschVO 2001 von 70…
…des Einbringungsstichtages (31.12.2004) erfolgte die Gewinnermittlung im Restbetrieb Baumschule noch gemäß § 5 EStG. Der Übergang auf die Gewinnermittlung nach § 17 EStG iVm § 5 der LuF PauschVO 2001 (Teilpauschalierung) erfolgte mit Beginn des ersten Jahres nach Ablauf des Einbringungsstichtages, daher mit 01.01.2005…
…dieser Vorgangsweise des FA kann das BFG weder eine Beschwer des Bf. noch eine Rechtswidrigkeit erkennen. Hinsichtlich der detaillierten Berechnung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft für 2005 auf Grundlage der LuF PauschVO 2001 wird auf den Betriebsprüfungsbericht verwiesen: Einkünfte aus Land- u. Forstwirtschaft lt…
…in der Verkehrsauffassung und - zumeist, sofern das Steuerrecht nicht ausdrücklich anderes vorsieht (etwa in § 6 Abs. 2 LuF PauschVO 2006 hinsichtlich des "Urlaubs am Bauernhof") - in den gewerberechtlichen Vorschriften, zum anderen aber - jedenfalls seit der Verordnung BGBI. II Nr. 430/1997 auf Grund der jeweiligen…
…2008 unter Tz 13 sei zu entnehmen, dass dem Bf. zur Ermittlung der vorläufigen Gewinne die Hälfte der Gewinne des vom Bf. und dessen Gattin bewirtschafteten Betriebes zugerechnet wurden und die Ermittlung der selbst bewirtschafteten Flächen für den maßgeblichen Einheitswert gem. § 1 der LuF PauschVO…
…Die Verordnung ist bei der Veranlagung für die Kalenderjahre 2011 bis einschließlich 2015 anzuwenden. (2) § 7 ist auf den Wechsel von der pauschalen Gewinnermittlung in Anwendung der LuF PauschVO 2006, BGBl. II Nr. 258/2005, zur pauschalen Gewinnermittlung in Anwendung dieser Verordnung entsprechend anzuwenden." 4…
…2 LuF PauschVO 2006 der Gewinn pauschaliert ist. Auch hier darf die Anwendung der "Nettomethode" ertragsteuerlich zu keinem anderen Ergebnis als die Bruttomethode führen. Der Gewinn bei der "Nettomethode" darf kein geringerer als bei der "Bruttomethode" sein (siehe dazu - mit Berechnungsbeispiel - Wanke in Wiesner/Grabner…