Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3100255/2013
Erwerb von Grundstücken von Agrargemeinschaften durch das anteilsberechtigte Mitglied zu einem unter dem gemeinen Wert liegenden Preis
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/3100255/2013vom 13.03.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Vor diesem Hintergrund geht auch der Einwand des RechtsanwaltX (vgl. sein Schreiben vom 3. März 2015 sowie dessen Ausführungen anlässlich der mündlichen Verhandlung am 5. März 2015) ins Leere, dass der Gründung der Agrargemeinschaft X (anders als bei einer „klassischen“ juristischen Person) kein Einbringungsvorgang zugrunde liege und die agrargemeinschaftlichen Grundstücke mangels Einbringung in der Agrargemeinschaft X nicht steuerhängig sein könnten; die Agrargemeinschaft bestehe in Tirol ex lege als juristische Person. Dazu genügt es, auf den Regulierungsplan aus dem Jahr N zu verweisen, womit das (bisher bestehende) Gemeinschaftseigentum der jeweiligen Eigentümer der 14 Stammsitzliegenschaften an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken in Alleineigentum der Agrargemeinschaft X umgewandelt wurde. Damit wurden diese agrargemeinschaftlichen Grundstücke in der Agrargemeinschaft X steuerhängig. Zu bemerken ist in diesem Zusammenhang, dass elf der 14 Anteilsberechtigten am Tag3 von sich aus (aus freien Stücken) die Regulierung des Gemeinschaftsgebietes „X“ beantragten.
Das „Eigentumsrecht für die Agrargemeinschaft X“, bestehend aus den jeweiligen Eigentümern der Stammsitzliegenschaften zu den im Regulierungsplan angeführten Anteilsrechten, wurde im Grundbuch entsprechend einverleibt. Im B-Blatt der Liegenschaft in EZ 6 Katastralgemeinde A ist die „Agrargemeinschaft X“ als Alleineigentümerin der agrargemeinschaftlichen Grundstücke („Anteil: 1/1“) ausgewiesen. Aus dem Hinweis im B-Blatt der Liegenschaft, dass die Agrargemeinschaft „aus nachfolgenden Stammsitzliegenschaften zu den im Regulierungsplan bzw. hier angeführten Anteilsrechten“ besteht, kann - entgegen der Ansicht des RechtsanwaltX in seinem Schreiben vom 3. März 2015 - keineswegs auf bestehendes Miteigentum der einzelnen Stammsitzliegenschaften an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken geschlossen werden. (Dem vergleichbar werden auch bei Kapitalgesellschaften im Firmenbuch die Gesellschafter mit ihren Anteilen angeführt.) Von einer „schlichten Miteigentumsgemeinschaft“ kann bei der als Körperschaft auf der Grundlage einer Satzung agierenden Agrargemeinschaft X ab dem Zeitpunkt der Regulierung keinesfalls gesprochen werden.
Wenn die Agrarbehörde das Eigentumsrecht eines Rechtsträgers „feststellt“ und wenn diese Entscheidung unangefochten bleibt, dann ist dieser Eigentumsträger Eigentümer im Rechtssinn (vgl. Raschauer, Rechtskraft und agrarische Operation, in: Die Agrargemeinschaften in Tirol (2010), 276 f). Eine rechtskräftige Entscheidung der Agrarbehörde, mit der das Eigentumsrecht am Regulierungsgebiet als solches der körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft, der Ortsgemeinde oder einer beliebigen dritten Rechtsperson erkannt wurde, verdient den Schutz der Rechtsordnung (vgl. § 14 Agrarverfahrensgesetz; vgl. auch VfSlg 17.779/2006; VfSlg 18.446/2008; VfGH 12.10.2010, B 639/10).
4.7) Die Zielsetzung der Regulierung liegt nach § 41 TFLG 1996 allgemein in der Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken. Im Hinblick auf die allgemeinen bzw. verfassungsrechtlichen Zielsetzungen der Bodenreform sollen die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken (neu) geregelt werden. Es ist also die Transformation von einem bisherigen, eher ungeregelten oder unzweckmäßig geregelten Zustand in einen neuen Zustand Inhalt des Regulierungsverfahrens (vgl. Lang, Tiroler Agrarrecht II, 230).
Der Oberste Agrarsenat hat sich mehrfach (vgl. zB OAS 3.4.1974, 88/74; OAS 3.11.1971, 263/71; OAS 3.5.1978, 710.225/03) mit dem Sinn und Zweck von Regulierungsverfahren auseinander gesetzt: Die Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte hat als Maßnahme der Bodenreform die - den geänderten sozialen oder wirtschaftlichen Anschauungen oder Bedürfnissen entsprechende - planmäßige Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken zum Gegenstand. Die zu regulierenden Verhältnisse, deren Aufrechterhaltung infolge der Änderung der sozialen oder wirtschaftlichen Anschauungen oder Bedürfnisse nicht mehr gerechtfertigt oder nicht mehr zweckmäßig erscheint, sollen daher nach Abschluss der Regulierung ein verändertes und in seinem Bestande gesichertes Bild darbieten. Daraus folgt zwangsläufig, dass auf früher bestandene wirtschaftliche Verhältnisse oder Wirtschaftsstrukturen nicht Bedacht zu nehmen ist. Gegenstand der Regulierung ist ua. die Feststellung des nachhaltigen Ertrages der zum Regulierungsgebiet gehörenden Grundstücke, der wirtschaftlich zulässigen Nutzungen, der Parteien und der Anteilsrechte sowie die Ermittlung der den Anteilsrechten entsprechenden Ansprüche auf die Nutzungen. Besondere Bedeutung kommt hierbei der Feststellung des Anteilsrechtes zu, weil dieses die Grundlage für den Anspruch auf die wirtschaftlich zulässigen Nutzungen darstellt, der seinerseits gewissen Einschränkungen unterworfen sein kann.
4.8) Zur Untermauerung seines Vorbringens verwies RechtsanwaltX im Vorlageantrag vom 19. April 2013 auch auf die Ausführungen bei Öhlinger/Oberhofer/Kohl, Das Eigentum der Agrargemeinschaft, in: Die Agrargemeinschaften in Westösterreich, woraus er - auszugsweise - wörtlich zitierte. Bezeichnenderweise findet sich dieser wörtlich wiedergegebene Auszug an einer Stelle der erwähnten Ausführungen (Seiten 77 bis 81), die mit III. Die „nicht regulierte Agrargemeinschaft“ übertitelt ist; für die hier mit Regulierungsplan vom Tag4, Zl. 8, regulierte Agrargemeinschaft X mögen diese Ausführungen auf sich beruhen.
Zu bemerken ist, dass auch Öhlinger/Oberhofer/Kohl, aaO, 80/81, einräumen, dass die aus Servitutenablösung entstandene, unregulierte Agrargemeinschaft richtigerweise als moralische Person gemäß §§ 26 f ABGB aufzufassen sei, „dies jedenfalls so lange, als diese Rechtsverhältnisse noch nicht als Körperschaft nach öffentlichem Recht durch das Flurverfassungsrecht erfasst wurden.“
In diesem Zusammenhang soll nicht unerwähnt bleiben, dass in der Literatur und Judikatur zum Tiroler Flurverfassungslandesgesetz auch die Auffassung vertreten wird (vgl. Lang, Tiroler Agrarrecht II, 191 f; UFS 16.12.2009, RV/0061-I/08; zum Steiermärkischen Agrargemeinschaftengesetz vgl. auch Rauscher, „Die einkommensteuerliche Behandlung von Anteilsrechten an Agrargemeinschaften“ in SWK-Heft 29/2000, S. 694 ff), dass alle Formen von Agrargemeinschaften, ob reguliert oder unreguliert, als Körperschaften des öffentlichen Rechts juristische Personen sind, weil sie mit weit gehender Autonomie auf die öffentlich-rechtlichen Anteils- und Nutzungsrechte der Stammsitzliegenschaften an agrargemeinschaftlichen Grundstücken Einfluss nehmen bzw. diese gestalten und einer Aufsicht durch die Agrarbehörde unterliegen. Die Rechts- und Handlungsfähigkeit liegen sowohl bei regulierten wie auch bei nicht regulierten Agrargemeinschaften vor. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Agrargemeinschaft eine Satzung verliehen wurde oder ob es sich um eine Agrargemeinschaft ohne Satzung (§ 34 Abs. 2 TFLG 1996) handelt. Eine unregulierte Agrargemeinschaft kann auch Eigentum an agrargemeinschaftlichen Grundstücken haben.
4.9) Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Agrargemeinschaft X eine Körperschaft öffentlichen Rechts ist (§ 34 Abs. 3 TFLG 1996 in der für das Streitjahr geltenden Stammfassung, LGBl. Nr. 74/1996; § 2 der Satzung vom Tag10), die mit Regulierungsplan der Agrarbezirksbehörde Z vom Tag4, Zl. 8, körperschaftlich eingerichtet wurde und Eigentümerin der zum Gemeinschaftsgebiet „X“ gehörenden agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist. Ist eine Agrargemeinschaft - wie in Tirol - gesetzlich als Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet, so ist sie auch körperschaftsteuerrechtlich so zu behandeln (vgl. Urban, Forst und Steuern, 304; Urban, „Die steuerlichen Änderungen in der Besteuerung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben - Teil II“, in FJ 2001, 146; vgl. auch KStR 2001 Rz 51 und KStR 2013 Rz 52).
4.10) Einem Einwand des RechtsanwaltX zufolge (vgl. sein Schreiben vom 3. März 2015 sowie dessen Ausführungen anlässlich der mündlichen Verhandlung am 5. März 2015) könnten Agrargemeinschaften nach den jeweiligen Landesgesetzen entweder als Körperschaft öffentlichen Rechts, als juristische Person privaten Rechts oder - wenn nach Landesrecht keine körperschaftliche Einrichtung vorgesehen sei - als Gesellschaften bürgerlichen Rechts eingerichtet sein. Es sei sohin vom jeweiligen Landesrecht abhängig, ob eine gemeinschaftlich genutzte landwirtschaftliche Fläche überhaupt als körperschaftlich eingerichtete Agrargemeinschaft organisiert werden könne oder nicht. Die Einkommensteuer sei Bundessache. Es könne nicht vom jeweiligen Landesrecht abhängen, wie ein bestimmter faktischer Vorgang einkommensteuerrechtlich behandelt werde. Vielmehr müsse - ungeachtet der landesrechtlichen Unterschiede - ein- und derselbe Lebenssachverhalt einkommensteuerrechtlich ident beurteilt werden, egal, ob dieser Sachverhalt im Bundesland Wien oder im Bundesland Vorarlberg verwirklicht worden sei.
Dazu ist Folgendes festzuhalten: Gestützt auf die Grundsatzkompetenz des Art. 12 Abs. 1 Z 3 B-VG („Bodenreform, insbesondere agrarische Operationen und Wiederbesiedelung“) bilden heute das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951, BGBl. Nr. 103/1951, und die Ausführungsgesetze der Länder die gesetzlichen Grundlagen für Agrargemeinschaften. In Rechtsprechung (zB VwGH 27.6.1994, 94/10/0051; VwGH 18.10.2007, 2005/15/0016; UFS 17.2.2006, RV/0040-I/03; UFS 16.12.2009, RV/0061-I/08; UFS 7.9.2011, RV/0586-W/11; UFS 10.10.2012, RV/0409-I/07; ebenso zB OGH 25.8.1993, 1 Ob 560/93; OGH 21.12.2011, 9 Ob 35/11d), Verwaltungspraxis (KStR 2001 Rz 51; KStR 2013 Rz 52; EStR 2000 Rz 5030) und Schrifttum (zB Sulz/Nidetzky, Zur Besteuerung von Agrargemeinschaften, ÖStZ 1996, 389 (389 ff); Rauscher, Die einkommensteuerliche Behandlung von Anteilsrechten an Agrargemeinschaften, SWK 2000, 694 (694 ff); Rauscher, Die Rechtsqualität von Agrargemeinschaften aus körperschaftsteuerlicher Sicht, SWK 2001, 474 (474 ff); Schellmann in Quantschnigg/Renner/Schellmann/Stöger, KStG, 7. Auflage (2004), § 5 Tz 22.17 f; Mamut, Zur Körperschaftsteuerpflicht von Agrargemeinschaften, SWK 2008, 444 (444 ff); Peyerl, Agrargemeinschaften-Erkenntnis des VfGH hat weitreichende steuerliche Konsequenzen! SWK 2008, 1148 (1148 f); Achatz/Bieber in Achatz/Kirchmayr, KStG (2011) § 1 Rz 95; Achatz/Haller in Achatz/Kirchmayr, KStG (2011) § 5 Rz 54. Ebenso aus zivilrechtlicher Sicht Aicher in Rummel, ABGB, 3. Auflage, § 26 Rz 11; Gamerith in Rummel, ABGB, 3. Auflage, § 825 Rz 6; Egglmeier/Gruber/Sprohar in Schwimann/Kodek, ABGB, 4. Auflage, § 825 Rz 13) ist diesbezüglich unstrittig, dass für die Beurteilung der Rechtsqualität von Agrargemeinschaften und damit auch für deren ertragsteuerliche Einordnung die Qualifikation nach der jeweiligen landesgesetzlichen Regelung (etwa als Körperschaft öffentlichen Rechts) maßgebend ist, obwohl den Agrargemeinschaften typische hoheitliche Befugnisse fehlen. Somit ist auch aus steuerlicher Sicht entscheidend, ob eine Agrargemeinschaft Körperschaft öffentlichen Rechts, Körperschaft privaten Rechts oder als Sachgemeinschaft eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist (vgl. Aigner/G. Kofler/H. Kofler/Tumpel, Die Besteuerung der Agrargemeinschaften, SPRW 2013 Steu A 7).
Nur am Rande vermerkt wird, dass nach der zivilrechtlichen Judikatur selbst Agrargemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit keine bloßen Miteigentumsgemeinschaften iSd §§ 825 ff ABGB, sondern Sachgemeinschaften darstellen, die juristischen Personen (zumindest) nahe kommen (vgl. zB OGH 25.8.1993, 1 Ob 560/93; OGH 21.12.2011, 9 Ob 35/11d; vgl. weiters auch Aicher in Rummel, ABGB, 3. Auflage, § 26 Rz 11; Gamerith in Rummel, ABGB, 3. Auflage, § 825 Rz 6; Egglmeier/Gruber/Sprohar in Schwimann/Kodek, ABGB, 4. Auflage, § 825 Rz 13).
5.1) Gemäß § 8 Abs. 2 KStG 1988 ist es für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder entnommen oder in anderer Weise verwendet wird. Eine offene Ausschüttung im Sinne des § 8 Abs. 2 KStG 1988 ist die körperschaftsteuerlich unbeachtliche Verteilung des Einkommens auf Grund von Gewinnverteilungsbeschlüssen oder gesetzlichen Gewinnverteilungsregeln auf die Anteilsinhaber. Die offene Ausschüttung ist für die ausschüttende Körperschaft der typische Einkommensverwendungstatbestand. Sie ist immer steuerneutral und darf daher den Gewinn der ausschüttenden Körperschaft nicht schmälern. Als offene Ausschüttungen gelten auch die Ausschüttungen von Agrargemeinschaften. Neben offenen Ausschüttungen kommen bei Agrargemeinschaften mit Rechtspersönlichkeit auch verdeckte Ausschüttungen an die Beteiligten in Betracht.
5.2) (Verdeckte) Ausschüttungen an Anteilsberechtigte von Agrargemeinschaften mit Rechtspersönlichkeit stellen Einkommensverwendung dar. Nach der für das Streitjahr maßgeblichen Ansicht der Finanzverwaltung (vgl. KStR 2001 Rz 734; vgl. aber auch KStR 2013 Rz 556) sei dieses Anteilsrecht an Agrargemeinschaften mit Rechtspersönlichkeit wirtschaftlich vergleichbar einem Genussrecht, mit dem das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationsgewinn des Steuerpflichtigen verbunden sei (§ 8 Abs. 3 Z 1 KStG 1988). Die (verdeckten) Ausschüttungen unterlägen daher als Genussrechte im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. c EStG 1988 in der Fassung vor dem BudBG 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, dem Kapitalertragsteuerabzug. Die Ausschüttungen von Agrargemeinschaften mit Rechtspersönlichkeit an natürliche Personen unterlägen unabhängig davon, ob die Beteiligung zu ihrem Betriebs- oder Privatvermögen oder zum Vermögen einer Gesellschaft gehöre, an der der Empfänger als Mitunternehmer beteiligt sei, grundsätzlich der Endbesteuerung (§ 97 EStG 1988, Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 %). Steuerpflichtige, deren Tarifsteuer unter 25 % liege, würden die KESt nach Maßgabe des § 97 Abs. 4 EStG 1988 in der Fassung vor dem BudBG 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, rückerstattet bzw. angerechnet erhalten (vgl. KStR 2001 Rz 728).
5.3) Mit Erkenntnis vom 18. November 2008, Zl. 2006/15/0050, hat der Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich Folgendes zum Ausdruck gebracht:
„Die Rechte und Pflichten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis zu einer Agrargemeinschaft sind öffentlich-rechtlicher Natur, weshalb Agrargemeinschaften in diesem Zusammenhang nicht im Rahmen der Privatautonomie handeln (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2003, 2003/07/0079, mit weiteren Nachweisen).
Im Hinblick auf den hoheitlichen Charakter der mitbeteiligten Agrargemeinschaft sowie Inhalt und Eigenart der gegenständlichen Anteilsrechte ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde das Vorliegen von Genussrechten im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. c EStG 1988 verneint und eine Pflicht der mitbeteiligten Partei zur Abfuhr von Kapitalertragsteuer gemäß § 95 Abs. 2 leg.cit. als nicht gegeben angesehen hat (vgl. in diesem Sinne auch Doralt/Kirchmayr, EStG 8 , § 27 Tz 49/1; Mayer, KESt-Pflicht bei Ausschüttungen von Agrargemeinschaften, SWK 2001, 684).“
Mit diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass mangels einer einkommensteuerlichen Definition des Begriffes „Genussrecht“ in § 93 Abs. 2 Z 1 lit. c EStG 1988 in der Fassung vor dem BudBG 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, der zivilrechtliche (gesellschaftsrechtliche) Begriff anzuwenden ist, in dem Anteilsrechte an Agrargemeinschaften aber keine Entsprechung finden. Der in der Verwaltungspraxis vorgenommene Kapitalertragsteuerabzug findet nach diesem Erkenntnis somit keine gesetzliche Deckung.
5.4) Anteilsrechte an Agrargemeinschaften nach dem Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 sind demnach keine Genussrechte. (Verdeckte) Ausschüttungen von Agrargemeinschaften an ihre Anteilsberechtigten (Mitglieder) unterliegen daher nicht dem Kapitalertragsteuerabzug nach § 93 Abs. 2 Z 1 lit. c EStG 1988 in der (auch für das Streitjahr geltenden) Fassung vor dem BudBG 2011, BGBl. I Nr. 111/2010 (vgl. auch UFS 17.2.2006, RV/0040-I/03). Bezüge aus Anteilen an körperschaftlich organisierten Personengemeinschaften in den Angelegenheiten der Bodenreform (Agrargemeinschaften) im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Z 3 Bundes-Verfassungsgesetz wurden erst durch das BudBG 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, in § 93 Abs. 2 Z 1 lit. f EStG 1988 als steuerabzugspflichtige Kapitalerträge erfasst. Geld- und Sachausschüttungen von körperschaftlich organisierten Agrargemeinschaften unterliegen demnach erst ab dem 1. Jänner 2009 dem Kapitalertragsteuerabzug und sind (mit 25 %) endbesteuert. Für das Streitjahr 2005 lässt sich durch diese gesetzliche Neuregelung für den Bf. nichts gewinnen.
6.1) Der Bf. vermeint nun, dass (verdeckte) Ausschüttungen von Agrargemeinschaften auf der Grundlage des VwGH-Erkenntnisses vom 18. November 2008, 2006/15/0050, auch auf der Ebene des Anteilsberechtigten steuerlich nicht erfasst werden könnten.
Vom Verwaltungsgerichtshof wurde in diesem Erkenntnis ausschließlich die Frage behandelt, ob Ausschüttungen von Agrargemeinschaften steuerabzugspflichtige Kapitalerträge gemäß § 93 EStG 1988 darstellen, und nur dies wurde verneint. Weder dieser Entscheidung noch der darauffolgenden gesetzlichen Verankerung der bisherigen Verwaltungspraxis durch das BudBG 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, in § 93 Abs. 2 Z 1 lit. f EStG 1988 lässt sich eine Aussage oder Schlussfolgerung dahingehend finden, dass Ausschüttungen von Agrargemeinschaften bei den Anteilsberechtigten nicht als Einkünfte steuerpflichtig sind.
Nach den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zum BudBG 2009, 113 BlgNR XXIV. GP, 66, sollten Bezüge von körperschaftlich organisierten Agrargemeinschaften im § 93 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 nunmehr ausdrücklich gesetzlich verankert werden, um sicherzustellen, dass auch derartige Anteile, die in wirtschaftlicher Betrachtungsweise den „Substanzgenussrechten“ im Sinne des § 8 Abs. 3 KStG 1988 gleichzusetzen sind, dem Kapitalertragsteuerabzug mit Endbesteuerungswirkung unterliegen. Im Fall einer (optionalen) Tarifveranlagung unterliegen derartige Bezüge dem Hälftesteuersatz.
6.2) Der Bf. übersieht, dass die KESt lediglich eine Erhebungsform der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer ist. Vom Wesen und den historischen Wurzeln her gesehen ist die einbehaltene KESt im Zuge der Veranlagung der Kapitalerträge auf die Einkommen- und Körperschaftsteuerschuld des Empfängers der betreffenden Kapitalerträge anrechenbar. Der KESt kommt in diesen Fällen nur eine Vorauszahlungswirkung zu. Eine abschließende Besteuerung bewirkt die KESt im Bereich der Endbesteuerung (§ 97 EStG 1988), in bestimmten Fällen der beschränkten Steuerpflicht iSd § 98 EStG 1988 sowie bei bestimmten, beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften (vgl. Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG 16 , § 93 Tz 2, mwN).
Aus dem Fehlen einer Verpflichtung zum Kapitalertragsteuerabzug kann - entgegen der Auffassung des Bf. - nicht auf eine fehlende Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerpflicht beim Empfänger der betreffenden Kapitalerträge geschlossen werden; die Veranlagung beim Empfänger der Kapitalerträge ist vom Abzug der KESt grundsätzlich unabhängig. Losgelöst von dem in den §§ 93 ff EStG 1988 geregelten Kapitalertragsteuerabzug ist daher die Frage entscheidend, ob (verdeckte) Ausschüttungen von Agrargemeinschaften bei den Anteilsberechtigten unter eine der in § 2 Abs. 3 EStG 1988 taxativ aufgezählten Einkunftsarten fallen.
6.3) Die KESt hängt systematisch eng mit § 27 EStG 1988 zusammen. In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass auf der Grundlage des VwGH-Erkenntnisses vom 18. November 2008, 2006/15/0050, im Streitjahr eine Besteuerung (verdeckter) Ausschüttungen von Agrargemeinschaften beim Anteilsberechtigten auch nach § 27 Abs. 1 Z 1 lit. c EStG 1988 ausgeschlossen ist. Dies ergibt sich aus den übereinstimmenden Wortlauten in der Definition der ESt- bzw. KESt-pflichtigen Kapitalerträge in den §§ 93 Abs. 2 Z 1 lit. c und 27 Abs. 1 Z 1 lit. c EStG 1988, jeweils in der - auch für das Streitjahr geltenden - Fassung vor dem BudBG 2011, BGBl. I Nr. 111/2010.
§ 27 Abs. 1 Z 1 lit. d EStG 1988 in der Fassung BudBG 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, mit dem Bezüge aus Anteilen an körperschaftlich organisierten Personengemeinschaften in den Angelegenheiten der Bodenreform (Agrargemeinschaften) im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Z 3 Bundes-Verfassungsgesetz als Einkünfte aus Kapitalvermögen erfasst werden, ist demgegenüber erst für Bezüge anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2009 zugeflossen sind, und hat daher - darin ist dem Bf. beizupflichten - für das Streitjahr keine Bedeutung. Dies kann aber auf sich beruhen, weil die Einkünfte aus Kapitalvermögen zu den Nebeneinkünften gehören. Gemäß dem Einleitungssatz des § 27 Abs. 1 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung BGBl. Nr. 660/1989 erfolgt die Besteuerung nur dann, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 leg.cit. gehören. Werden daher Einkünfte aus Kapitalvermögen im Betriebsvermögen oder im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, scheidet eine Besteuerung aus Kapitalvermögen aus (Subsidiaritätsprinzip).
6.4) Der Bf. ist Alleineigentümer der Stammsitzliegenschaft in EZ 5 GB 2 (vgl. den Übergabs- und Schenkungsvertrag vom Tag2) und erzielt aus der Bewirtschaftung dieser Liegenschaft (pauschalierte) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Mit dem Eigentum an der Stammsitzliegenschaft sind Anteilsrechte an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken der Agrargemeinschaft X verbunden.
Der Anteil an einer Agrargemeinschaft gehört ertragsteuerlich bei einem Land- und Forstwirt schon allein wegen des inneren Zusammenhanges (Gebundenheit) der Beteiligung mit der Stammsitzliegenschaft zu dessen land- und forstwirtschaftlichem Betriebsvermögen (vgl. Doralt, EStG 9 , § 21 Tz 219). Die Beteiligung des Bf. an der Agrargemeinschaft X ist daher seinem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen zuzurechnen. Aufgrund der Subsidiarität liegen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vor (VwGH 24.11.1987, 87/14/0005; VwGH 15.12.1987, 86/14/0171). (Verdeckte) Ausschüttungen auf im Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes befindliche Anteilsrechte an Agrargemeinschaften sind als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gemäß § 21 EStG 1988 steuerpflichtig.
Für die Besteuerung des Mitgliedes einer Agrargemeinschaft spielt es keine Rolle, ob die Agrargemeinschaft öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ausgestaltet ist und auf welche Geschäfte der Agrargemeinschaft die (verdeckten) Ausschüttungen zurückzuführen sind bzw. ob die den (verdeckten) Ausschüttungen zugrunde liegenden Einkünfte bei der Agrargemeinschaft der Körperschaftbesteuerung unterlegen sind. Geld- und Sachausschüttungen von körperschaftlich organisierten Agrargemeinschaften (ungeachtet dessen, ob sie öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ausgestaltet sind) rechnen bei den Mitgliedern ertragsteuerlich zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft iSd § 21 EStG 1988, wenn die Beteiligung dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen des Mitgliedes zuzuordnen ist (vgl. Aigner/G. Kofler/H. Kofler/Tumpel, Die Besteuerung der Agrargemeinschaften, SPRW 2013 Steu A 20, mwN).
6.5) Ungeachtet des Umstandes, dass der Anteil des Bf. an der Agrargemeinschaft X ertragsteuerlich zu seinem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört, bestimmt der nur für die Ermittlung des Einheitswertes des landwirtschaftlichen Betriebes geltende § 30 Abs. 2 Z 6 BewG 1955 in der ab dem 1. Mai 1996 geltenden Fassung BGBl. Nr. 201/1996, dass Beteiligungen, Anteile an Agrargemeinschaften sowie Ansprüche auf Entgelte aus nichtlandwirtschaftlichen Nutzungsüberlassungen von Grund und Boden nicht als Teile des landwirtschaftlichen Betriebes gelten; dies mit der Konsequenz, dass diese Wirtschaftsgüter im Einheitswert des landwirtschaftlichen Betriebes nicht erfasst sind und die damit verbundenen Gewinne bei der Ermittlung der (pauschalierten) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft demnach gesondert anzusetzen sind.
In diesem Sinne auch § 13 Abs. 1 der bei der Veranlagung für die Kalenderjahre 2001 bis einschließlich 2005 (somit auch für das Streitjahr) anzuwendenden Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft (LuF PauschVO 2001), BGBl. II Nr. 54/2001, wonach die nach den Bestimmungen der §§ 1 bis 7 oder der §§ 8 bis 12 der LuF PauschVO 2001 sich ergebende Zwischensumme um die Gewinne aus den gemäß § 30 Abs. 2 Z 6 BewG 1955 nicht zum Einheitswert gehörenden Wirtschaftsgütern zu erhöhen ist, sofern diese Gewinne nicht gemäß § 97 Abs. 1 EStG 1988 als abgegolten gelten und keine Veranlagung gemäß § 97 Abs. 4 EStG 1988 beantragt wird; eine Abgeltungswirkung gemäß § 97 Abs. 1 EStG 1988 und eine Antragsveranlagung gemäß § 97 Abs. 4 EStG 1988 können im Streitfall mangels Verpflichtung zum Kapitalertragsteuerabzug bei Ausschüttungen von Agrargemeinschaften gerade ausgeschlossen werden.
6.6) Als (weiteres) Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass (verdeckte) Ausschüttungen der Agrargemeinschaft X an den Bf. als Anteilsberechtigten bei diesem im Streitjahr 2005 als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, außerhalb der Pauschalierung, steuerlich zu erfassen sind, wobei eine Tarifbegünstigung nicht in Betracht kommt (§ 37 Abs. 4 Z 1 lit. g EStG 1988 in der Fassung BudBG 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, ist erst ab dem 18. Juni 2009 anzuwenden).
6.7) In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der steuerliche Vertreter des Bf., RechtsanwaltX, anlässlich der mündlichen Verhandlung die Steuerpflicht von Ausschüttungen körperschaftlich organisierter Agrargemeinschaften nicht grundsätzlich in Frage stellte. So seien Ausschüttungen von Erträgen an die Beteiligten, die im Zusammenhang mit der (steuerpflichtigen) Nutzungsüberlassung von agrargemeinschaftlichen Grundstücken zu nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken (etwa für den Schi- oder Golfsport) stünden, steuerpflichtig. Demgegenüber seien Sachausschüttungen, die im Zusammenhang mit der Veräußerung von agrargemeinschaftlichen Grundstücken an die Beteiligten von Agrargemeinschaften stünden, nicht steuerpflichtig; diesbezüglich müsste eine „Ausnahme“ von der Steuerpflicht greifen.
Eine sachliche Rechtfertigung für eine unterschiedliche steuerliche Behandlung von Geld- und Sachausschüttungen körperschaftlich organisierter Agrargemeinschaften vermochte RechtsanwaltX nicht plausibel darzulegen. Soweit er darauf verwies, dass Grund und Boden mangels Einbringung in der Agrargemeinschaft X nicht steuerhängig sei, ist dem zu entgegnen, dass auch die Nutzungsüberlassung von agrargemeinschaftlichen Grundstücken zu anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken die Steuerhängigkeit dieser Grundstücke bei der Agrargemeinschaft voraussetzt. Im Übrigen wird zur Steuerhängigkeit der agrargemeinschaftlichen Grundstücke auf Pkt. 4.6) dieses Erkenntnisses verwiesen.
7.1) In weiterer Folge ist zu prüfen, ob der Bf. aus dem Verkauf der beiden Grundstücke GSt-Nr. 3 und GSt-Nr. 4 an seine beiden Schwestern tatsächlich einen Vermögensvorteil erzielen konnte, den die Agrargemeinschaft X einem fremden Dritten nicht eingeräumt hätte. Wie bereits ausgeführt, kommen bei körperschaftlich organisierten Agrargemeinschaften neben offenen Ausschüttungen auch verdeckte Ausschüttungen an die Beteiligten als Ausfluss ihres Anteilsrechtes an einer Körperschaft in Betracht.
Die verdeckte Ausschüttung wird üblicherweise wie folgt definiert (vgl. zB aus jüngerer Zeit VwGH 26.9.2000, 98/13/0107; VwGH 29.1.2003, 98/13/0055; VwGH 27.2.2008, 2004/13/0031; VwGH 23.4.2008, 2004/13/0106; VwGH 9.7.2008, 2005/13/0020; VwGH 27.8.2008, 2008/15/0044; VwGH 4.2.2009, 2008/15/0167; VwGH 20.1.2010, 2007/13/0009; VwGH 29.7.2010, 2006/15/0215; VwGH 14.10.2010, 2008/15/0324; VwGH 31.5.2011, 2008/15/0153; VwGH 27.6.2012, 2008/13/0148; VwGH 5.9.2012, 2010/15/0018; VwGH 25.9.2012, 2008/13/0241; VwGH 26.2.2013, 2010/15/0027; VwGH 19.3.2013, 2009/15/0215; vgl. auch Quantschnigg/Renner/Schellmann/Stöger/Vock, Die Körperschaftsteuer (KStG 1988), 25. Lfg (November 2014), § 8 Tz 109, mwN): alle nicht ohne weiteres als Ausschüttung erkennbare Zuwendungen (Vorteile) an die an einer Körperschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligten Personen, die zu einer Gewinnminderung der Körperschaft führen und die dritten, der Körperschaft fremd gegenüberstehenden Personen nicht gewährt werden, dh. ihre „Ursache“ - welche an Hand eines Fremdvergleiches ermittelt wird - in gesellschaftsrechtlichen Beziehungen haben.
Verdeckte Ausschüttungen sind immer dann anzunehmen, wenn Personen, die rechtlich oder wirtschaftlich Eigentümer oder Miteigentümer des Betriebsvermögens oder sonst an der steuerpflichtigen Körperschaft beteiligt sind, Vermögensvorteile zugewendet erhalten, deren Zuwendung ihren Grund lediglich in der beherrschenden Stellung des Empfängers gegenüber dem Unternehmen oder in seiner Beteiligung an der Körperschaft hat und sich in einer Form vollzieht, die nicht ohne weiteres erkennen lässt, dass Einkommensteile oder Gewinnanteile ausgeschüttet werden.
7.2) Die Zuwendung eines Vorteiles an einen Anteilsinhaber kann auch darin gelegen sein, dass eine dem Anteilsinhaber nahestehende Person begünstigt wird (vgl. zB aus jüngerer Zeit VwGH 1.3.2007, 2004/15/0096; VwGH 19.4.2007, 2005/15/0020; VwGH 21.6.2007, 2006/15/0043; VwGH 19.9.2007, 2004/13/0108; VwGH 23.4.2008, 2004/13/0106; VwGH 9.7.2008, 2005/13/0020, 0028; VwGH 25.2.2009, 2006/13/0111; VwGH 25.11.2009, 2008/15/0039; VwGH 14.10.2010, 2008/15/0324, 0330; VwGH 19.3.2013, 2009/15/0215; vgl. auch Jakom/Marschner, EStG, 2013, § 27 Rz 50), somit also „ohne tatsächlichen Zufluss bei einem Gesellschafter“ (BFH 25.8.2006, VIII B 13/06, BFH/NV 2006, 2122). Der letztlich tatsächliche Leistungsempfänger muss dem Anteilseigner nahestehen, dessen Verhältnis zur Körperschaft ist hingegen irrelevant (vgl. Quantschnigg/Renner/Schellmann/Stöger/Vock, Die Körperschaftsteuer (KStG 1988), 25. Lfg (November 2014), § 8 Tz 144 und 144/1, mwN).
Eine verdeckte Ausschüttung ist daher auch dann anzunehmen, wenn Dritte aufgrund ihres Naheverhältnisses zum Anteilsinhaber eine in der Anteilsinhaberschaft wurzelnde Zuwendung erhalten (zB VwGH 31.5.2006, 2002/13/0168; VwGH 19.4.2007, 2005/15/0020, 0021). Für die Annahme einer verdeckten Ausschüttung sind daher Feststellungen über die Person des Empfängers erforderlich. Ist diese Person kein Anteilsinhaber, sind sachverhaltsmäßige Feststellungen über das Naheverhältnis zum Anteilseigner erforderlich (VwGH 24.11.1999, 96/13/0115). Als eine dem Anteilsinhaber nahestehende Person ist auch der Bruder bzw. die Schwester des Anteilsinhabers zu sehen (vgl. Quantschnigg/Renner/Schellmann/Stöger/Vock, Die Körperschaftsteuer (KStG 1988), 25. Lfg (November 2014), § 8 Tz 145, mwN).
7.3) Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass die beiden Schwestern des Bf., AA und BB, beim Verkauf der beiden Grundstücke GSt-Nr. 3 und GSt-Nr. 4 als Begünstigte aufgetreten seien, somit Personen, die in einem Naheverhältnis zu einem Mitglied der Agrargemeinschaft stünden. Der Vorteil sei dem Bf. als Ausfluss seines Anteilsrechtes an der Agrargemeinschaft X zuzurechnen.
Das Bundesfinanzgericht steht demgegenüber auf dem Standpunkt, dass der Bf. selbst als Begünstigter dieser Grundstückstransaktion anzusehen ist. Von der Agrargemeinschaft X wurden die beiden Grundstücke GSt-Nr. 3 und GSt-Nr. 4 mit Kaufvertrag vom Tag1 zwar an die beiden Schwestern des Bf. verkauft, die sich als Käufer erklärten und die genannten Grundstücke in ihr Alleineigentum übernahmen; der für die beiden vertragsgegenständlichen Grundstücke festgelegte Kaufpreis von insgesamt 17.805 € wurde aber in Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung (vgl. Vertragspunkt III. des Übergabs- und Schenkungsvertrages vom Tag2) vom Bf. bezahlt. Auch die Ablösezahlungen, mit denen der Bf. gegenüber drei Mitgliedern der Agrargemeinschaft das Recht auf den begünstigten Erwerb von Grundstücken (vgl. den Beschluss der Agrargemeinschaft X vom Tag11) ablöste, wurden vom Bf. geleistet.
Indem der Bf. das ursprünglich jedem Mitglied der Agrargemeinschaft X gewährte Recht auf (begünstigten) Erwerb eines Baugrundstückes für Weichende ausübte, konnten die beiden vertragsgegenständlichen Grundstücke zu einem weit unter dem Verkehrswert liegenden Kaufpreis erworben werden. Hätte sich der Bf. am freien Markt bedienen müssen, um seiner Verpflichtung auf Abfindung seiner beiden weichenden Schwestern gemäß Vertragspunkt III. des Übergabs- und Schenkungsvertrages vom Tag2 nachkommen zu können, hätte er einen wesentlich höheren Kaufpreis bezahlen müssen. Bei Feststellung einer Vorteilsgewährung aus dem Verkauf der beiden Grundstücke GSt-Nr. 3 und GSt-Nr. 4 ist diese dem Bf. als Anteilseigner der Agrargemeinschaft X zuzurechnen und bei ihm als verdeckte Ausschüttung steuerlich zu erfassen.
8.1) Die Bewertung verdeckter Ausschüttungen erfolgt nach § 15 EStG 1988 (vgl. Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG 16 , § 27 Tz 40). Gemäß § 15 Abs. 2 EStG 1988 sind geldwerte Vorteile, zu denen auch eine Grundstücksüberlassung zu einem Preis unter dem Verkehrswert zählt (VwGH 29.9.1970, 746/69), mit den üblichen Mittelpreisen des Verbraucherortes anzusetzen. Für die Bewertung des geldwerten Vorteils ist danach der Beschaffungsmarkt für den Letztverbraucher maßgeblich (vgl. Doralt, EStG 14 , § 15 Tz 36). Maßgeblich ist der Betrag, den der Steuerpflichtige hätte aufwenden müssen, um sich die geldwerten Güter am Verbrauchsort im freien Verkehr zu verschaffen (VwGH 7.6.1989, 88/13/0104; VwGH 19.9.1995, 91/14/0240; VwGH 26.1.2006, 2002/15/0188).
8.2) Einem Beschwerdeeinwand zufolge habe es sich zum Zeitpunkt des Beschlusses über den Verkauf der vertragsgegenständlichen Grundstücke um landwirtschaftlich genutzte Flächen gehandelt, deren Preis mit 11,87 €/m 2 durchaus angemessen gewesen sei. Dieser Einwand geht ins Leere: Dem Bundesfinanzgericht liegt das Protokoll der Sitzung des Gemeinderates vom Tag14 vor, wonach der Gemeinderat einstimmig beschloss, „die GSt 3 und 4, beide KG A, von derzeit Wohngebiet nach § 38 Abs. 1 TROG 2001 in gemischtes Wohngebiet nach § 38 Abs. 2 TROG 2001 umzuwidmen.“ Die Grundflächen waren daher zum Zeitpunkt des Erwerbes bereits als Bauland gewidmet. Zudem wurde im Sitzungsprotokoll festgehalten, dass die gegenständlichen Grundflächen keiner Gefährdung durch Naturgefahren ausgesetzt sind, die Erschließung mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung bereits bis zu den Nachbargrundstücken durchgeführt war und auch die verkehrsmäßige Erschließung über eine Gemeindestraße sichergestellt war.
8.3) Einem weiteren Beschwerdeeinwand zufolge hätten die Mitglieder der Agrargemeinschaft X, die untereinander weder verwandt noch verschwägert seien, über einen Mehrheitsbeschluss dem Grundverkauf „sicherlich nicht zugestimmt“, wenn der marktübliche Preis wesentlich höher gelegen wäre; andernfalls hätten sie auf einen persönlichen Vorteil aus dem Verkaufserlös bei Ausschüttung aus der Agrargemeinschaft verzichten müssen. Es stelle sich daher die Frage, inwieweit der Grundverkauf aus dem Vermögen der Agrargemeinschaft nicht fremdüblich sei.
Dazu genügt es, auf das Protokoll der „außerordentlichen Versammlung“ der Agrargemeinschaft X vom Tag11 zu verweisen. Unter Punkt 3. dieses Protokolls wurde beschlossen, dass jedes „Interessentschaftsmitglied“ pro Anteil eine Grundstücksfläche von 300 m 2 zum Preis von 30 S/m 2 , wertgesichert nach dem „Lebensindex“, „als einmalige Baugrundabgabe“ erhält. Eine darüber hinausgehende „Mehrfläche an Baugrund“ muss mit „dem üblichen Kaufpreis“ bezahlt werden.
Das Recht auf (begünstigten) Erwerb eines Baugrundstückes ist diesem Beschluss der „außerordentlichen Versammlung“ zufolge allen Mitgliedern der Agrargemeinschaft X zugute gekommen. Auf der Grundlage dieses - nach wie vor gültigen - Beschlusses übte auch der Bf. im Jahr 2005 sein Recht auf (begünstigten) Erwerb eines Baugrundstückes aus. Dass der Quadratmeterpreis von 11,87 €/m 2 für die beiden Grundstücke GSt-Nr. 3 und GSt-Nr. 4 nicht dem Verkehrswert entsprach, ergibt sich bereits aus dem Beschluss der „außerordentlichen Versammlung“ selbst, wonach eine bestimmte Grundstücksfläche von jedem Agrargemeinschaftsmitglied unter „dem üblichen Kaufpreis“ erworben werden konnte.
8.4) Bereits der Unabhängige Finanzsenat führte ein Ermittlungsverfahren durch (vgl. den an den Bf. gerichteten Bedenkenvorhalt vom 14. November 2012, GZ. RV), das der Ermittlung der Höhe der Vorteilsgewährung diente (Differenz zwischen dem Mittelpreis des Verbraucherortes der Liegenschaften und dem tatsächlichen Kaufpreis). Am 5. Februar 2013 wurde vor dem Unabhängigen Finanzsenat ein Erörterungsgespräch im Sinne des § 279 Abs. 3 BAO in der Fassung vor dem FVwGG 2012, BGBl. I Nr. 14/2013, abgehalten, bei dem die vom Finanzamt mit 99.000 € ermittelte Vorteilsgewährung aus dem Verkauf der beiden Grundstücke GSt-Nr. 3 und GSt-Nr. 4 vom Bf. in dieser Höhe anerkannt wurde. Die Vorteilsgewährung ist dem Bf. als Anteilseigner der Agrargemeinschaft X zuzurechnen und bei ihm im Streitjahr 2005 als verdeckte Ausschüttung steuerlich zu erfassen.
9) Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen: Die Vorteilsgewährung von 99.000 € aus dem Verkauf der beiden Grundstücke GSt-Nr. 3 und GSt-Nr. 4 ist als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, außerhalb der Pauschalierung, steuerlich zu erfassen.
Nach § 13 Abs. 2 der LuF PauschVO 2001 sind Sozialversicherungsbeiträge und Schuldzinsen von dem Betrag nach Zurechnung der (verdeckten) Ausschüttungen aus Anteilen an Agrargemeinschaften abzuziehen. Die sich nach § 13 Abs. 1 der LuF PauschVO 2001 ergebende Zwischensumme von 114.595,27 € (inkl. Vorteilsgewährung von 99.000 €) ist daher - dem Bf. folgernd - zu vermindern um die Schuldzinsen von 35.298,64 € und die (erstmals im Beschwerdeverfahren geltend gemachten) Sozialversicherungsbeiträge von 9.296,30 €. Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind daher mit 70.000,33 € (statt 99.000 € lt. angefochtenem Bescheid) zu erfassen.
Die Berechnung der Einkommensteuer für das Jahr 2005 ergibt sich aus dem beiliegenden Berechnungsblatt, das insoweit Bestandteil dieses Erkenntnisses ist.
Zulässigkeit einer Revision
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Das Bundesfinanzgericht hatte sich bei der zu lösenden Rechtsfrage nach der Rechtsqualität der regulierten und aufgrund einer Satzung agierenden Agrargemeinschaft X an der Bestimmung des § 34 Abs. 3 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 zu orientieren, wonach Agrargemeinschaften in Tirol kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind. Ist eine Agrargemeinschaft gesetzlich als Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet, so ist sie auch körperschaftsteuerrechtlich so zu behandeln. Dass bei körperschaftlich organisierten Agrargemeinschaften neben offenen Ausschüttungen auch verdeckte Ausschüttungen an die Beteiligten als Ausfluss ihres Anteilsrechtes an einer Körperschaft in Betracht kommen, ergibt sich aus der dargestellten ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Innsbruck, am 13. März 2015
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 Z 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- Art. 12 Abs. 1 Z 3 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 5 Z 5 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- LuF PauschVO 2001, Land- und Forstwirtschaft Pauschalierungsverordung 2001, BGBl. II Nr. 54/2001
- § 34 Abs. 3 TFLG 1996, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, LGBl. Nr. 74/1996
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3100255/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RV.3100255.2013
- Stammnummer
- 104135
- Gültig
- 13.03.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF