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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5101052/2016

Berücksichtigung von Leistungen in Zusammenhang mit einem in einem Übergabevertrag vereinbarten Ausgedinge

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101052/2016vom 26.03.2024Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch EUROCON Wirtschaftstreuhand Steuerberatungsges.m.b.H., Teuflau 64, 4770 Andorf, über die Beschwerden vom 12. Jänner 2016 gegen die Bescheide des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 11. Dezember 2015 betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer 2005 bis 2007 und betreffend Einkommensteuer 2005 bis 2013, zu Steuernummer ***BFStNr***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung I. zu Recht erkannt: 1. Der Beschwerde gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer 2005 bis 2007 wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben. 2. Der Beschwerde gegen Einkommensteuerbescheide 2008 bis 2013 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. II. den Beschluss gefasst: 1. Die Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2005 bis 2007 wird gemäß § 261 Abs. 2 BAO als gegenstandslos erklärt. 2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. Entscheidungsgründe I. Bisheriger Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf.) war in den verfahrensgegenständlichen Jahren 2005 bis 2013 nichtselbständig tätig. Darüber hinaus bezog er Einnahmen aus land- und forstwirtschaftlich genutzten, größtenteils verpachteten Liegenschaften und einem ebenfalls verpachteten Fischereirecht, welche ihm im Jahr 2000 mit der Verpflichtung zur Leistung eines Ausgedinges von seinen Eltern unentgeltlich übertragen wurden. In den Jahren 2006 bis 2014 reichte der Bf. Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2005 bis 2013 ein. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erklärte er nicht. Die erklärungsgemäßen Veranlagungen führten jeweils zu Gutschriften an Einkommensteuer. Aufgrund eines Prüfungsauftrags gemäß § 147 Bundesabgabenordnung (BAO) in Verbindung mit § 99 Abs. 2 Finanzstrafgesetz (FinStrG) vom 20.10.2015 wurde beim Bf. eine Außenprüfung betreffend Einkommensteuer 2005 bis 2014 durchgeführt. Zur Verdachtslage wurde im Prüfungsauftrag im Wesentlichen angeführt, dass dem Finanzamt Unterlagen vorlägen, laut welcher der Bf. landwirtschaftliches Vermögen verpachtet habe und ihm bislang nicht erklärte Pachteinnahmen zugeflossen seien, weshalb der Verdacht einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 FinStrG bestehe. Im Zuge der Außenprüfung legte der steuerliche Vertreter des Bf. am 17.11.2015 berichtigte Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2005 bis 2013 inkl. vorläufigen Gewinnermittlungen vor und führte hinsichtlich der Jahre 2005 bis 2012 dazu im Wesentlichen aus, dass sich die berichtigten Einkommensteuererklärungen insofern als vorläufig verstünden, als bei der Gewinnermittlung noch die Ausgedingekosten geltend gemacht würden, wofür ein Gutachten in Auftrag gegeben worden sei. Für 2013 wurden Ausgedingelasten in Form von Kosten für die Aufstellung einer Grabanlage in Höhe von € 1.854 als Betriebsausgaben geltend gemacht. Für 2005 bis 2007 sei der Gewinn mittels Vollpauschalierung ermittelt worden, 2008 bis 2012 mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und ab 2013 wieder mittels Vollpauschalierung. Am 30.11.2015 wurden ein "Gutachten über den Wert des Wohnrechts und des Ausgedinges" sowie Aufstellungen betreffend die pauschale Gewinnermittlung für 2005 bis 2007 und betreffend Kennzahl 450 (Renten und dauernde Lasten) für 2008 bis 2012 vorgelegt. Darin wurden in Anlehnung an das Gutachten für die Jahre 2005 bis 2007 jeweils "Ausgedingekosten" in Höhe von € 23.271,00 als zusätzliche Betriebsausgaben angesetzt, sodass die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft mit € 0,00 ausgewiesen wurden, und für die Jahre 2008 bis 2012 zusätzliche Sonderausgaben in Höhe von € 23.271,00 (2008), € 27.011,00 (2009), € 32.247,00 (2010), € 34.454,77 (2011) und € 12.150,20 (2012) geltend gemacht. Im Bericht über die Außenprüfung vom 11.12.2015 wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Tz 1: Der Bf. sei aufgrund des Übergabsvertrages vom 31.10.2000 zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Alleineigentümer sowie alleiniger Bewirtschafter des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in ***Adr. 1*** mit dem Einheitswertaktenzeichen ***EWAZ1*** (Einheitswert € 16.600) sowie Bewirtschafter des Fischereigewässers in der Katastralgemeinde ***KG1*** mit dem Einheitswertaktenzeichen ***EWAZ2*** (Einheitswert € 654,06). Bis auf eine geringfügige Fläche rund um die Hofstätte seien sämtliche landwirtschaftlich genutzten Flächen sowie das Fischereirecht verpachtet gewesen. Die forstwirtschaftlich genutzten Flächen würden vom Bf. selbst bewirtschaftet. Tz. 2: Der Bf. habe die von ihm erzielten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft pflichtwidrig nicht in Abgabenerklärungen aufgenommen, sodass diese keiner Besteuerung unterzogen worden seien, woraus eine Abgabenverkürzung resultiere. Zu Prüfungsbeginn habe der Bf. angegeben, dass er davon ausgegangen sei, dass sich hinsichtlich seiner Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei einem Einheitswert von ca. € 16.000 unter Anwendung der Vollpauschalierung nie ein Gewinn ergeben könne zumal im Übergabsvertrag ein sehr umfangreiches Ausgedinge mit daraus resultierenden Belastungen vereinbart sei. Er habe im Glauben, dass durch die Pauschalierung alles abgedeckt sei, Arbeitnehmerveranlagungen durchgeführt. Allerdings seien die Höhe der abzugsfähigen tatsächlichen Kosten des Ausgedinges und demzufolge die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft seitens des Bf. nie ermittelt worden, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass er eine Steuerpflicht dieser Einkünfte mit Sicherheit habe ausschließen können. Auch zu Prüfungsbeginn hätten keine Aufzeichnungen und Berechnungen - weder hinsichtlich der tatsächlichen Kosten noch der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft - vorgelegt werden können. Der Bf. sei in seiner beruflichen Tätigkeit als Leiter der Finanzabteilung des Gemeindeamtes ***9*** seinerseits mit dem Abgabenrecht betraut. Unter diesem Aspekt erscheine es nicht glaubwürdig, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass sich aus der Land- und Forstwirtschaft möglicherweise einkommensteuerpflichtige Einkünfte ergeben könnten. Da er am 21.10.2015 mehrmals die Vollpauschalierung erwähnt habe, könne davon ausgegangen werden, dass er die entsprechende Verordnung inhaltlich kenne und aufgrund der Verordnung auch festgestellt haben müsste, dass in seinem Fall steuerpflichtige Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft entstünden. Es liege daher zumindest bedingter Vorsatz vor. Damit sei nach Maßgabe des § 207 BAO von einer 10-jährigen Verjährungsfrist auszugehen. Tz. 3: Im Zuge der berichtigten Einkommensteuererklärungen sei beantragt worden, den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft für 2005 bis 2007 sowie für 2013 durch Vollpauschalierung gemäß der VO zu § 17 EStG (Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittsätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft, im Folgenden kurz LuF PauschVO genannt) zu ermitteln. Für die Jahre 2008 bis einschließlich 2012 sei die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG beantragt worden. Für 2005 bis 2007 sowie für 2013 sei der Gewinn mittels eines Durchschnittsatzes vom maßgeblichen Einheitswert ermittelt worden. Der maßgebliche Einheitswert sei der Einheitswert des während des Veranlagungsjahres bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Vermögens abzüglich der Einheitswertanteile der nicht selbst bewirtschafteten Verpachtungen. Das Ausmaß der verpachteten Flächen sei den Pachtverträgen entnommen und mit dem landwirtschaftlichen Hektarsatz laut Einheitswertbescheid multipliziert worden. Tz. 4: Laut den vorliegenden Pachtverträgen seien ab 2005 folgende Flächen verpachtet worden: 7 Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche an ***3*** um € 2.835 jährlich, 5,76 Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche an ***4*** um € 1.455 jährlich, das Fischereirecht an ***5*** um € 250 jährlich Zudem habe der Bf. jährlich € 36,20 Jagdpacht erhalten. 2008 seien laut berichtigter Einkommensteuererklärung € 335,66 aus Holzverkauf eingenommen worden. Für die Vermietung von landwirtschaftlichen Gebäudeteilen seien laut berichtigter Einkommensteuererklärung ab 2012 € 300 jährlich erzielt worden. Tz. 5: Am 30.11.2015 sei ein Gutachten über den Wert des Wohnrechtes und des Ausgedinges für die Eltern des Bf. als Übergeber über den Zeitraum 01.01.2005 bis ***x/2012*** vorgelegt worden. Folgende im Übergabsvertrag festgehaltenen Leistungen seien bewertet worden: das Wohnrecht im Wohnhaus ***Adr. 1*** samt dem Recht auf Inanspruchnahme von Dachboden, Keller, Elektroheizung, Brennmateriallager, Gemüsegarten und Hauswasser, sowie die Benützung der Garage, des Traktors und das Fruchtgenussrecht am Stall, die Pflege der Wohnung und Reinigung der Wäsche, die Zubereitung von Mahlzeiten, das Zurverfügungstellen von Brennmaterial, die Bestellung eines ortsüblichen Begräbnisses, die Entnahme von Edelobst, das Fruchtgenussrecht an den im Übergabsvertrag festgelegten Waldparzellen im Ausmaß von ca. 0,5 Hektar, die Fahrten und Botengänge laut Übergabsvertrag sowie die Wartung und Pflege sowie diverse Hilfestellungen im Krankheits- und Gebrechlichkeitsfall. Der Wert dieser Leistungen sei mit € 23.271 jährlich für beide Personen festgestellt worden. Nach dem Ableben des Herrn ***1*** im April 2011 sei der Wert bis zum Ableben der ***2*** im April 2012 mit € 18.591 jährlich festgestellt worden. Zudem seien noch Begräbniskosten mit € 13.000 und der Wert der Pflegeverpflichtung für ***2*** mit € 23.936 bewertet worden. § 13 Abs. 3 der LuF PauschVO 2001, 2006 und 2011 normiere, dass die aus Sachleistungen bestehenden Ausgedingelasten pro Person mit € 700 jährlich anzusetzen seien. Würden die Sachleistungen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, seien sie in der nachgewiesenen (glaubhaft gemachten) Höhe zu berücksichtigen. Aus der Judikatur des UFS Linz (Gz. RV/0318-L/11) sei zu entnehmen, dass eine Bewertung von Sachleistungen (in jenem Fall für die volle freie Station) nicht möglich sei, da es für die Berücksichtigung des Ausgedinges eine spezielle Bewertungsvorschrift in der LuF PauschVO 2001 bzw. 2006 gebe. (Dies gelte auch für die LuF PauschVO 2011.) Es könnten daher bei der Ermittlung der land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte nach dieser Verordnung nur entweder der Pauschalbetrag von € 700 oder die nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten höheren tatsächlichen Aufwendungen Berücksichtigung finden. Daraus sei abzuleiten, dass es sich bei den Kosten für die Sachleistungen um tatsächliche Kosten handeln müsse und fiktive Werte wie z.B. der Wert It. Sachbezugsverordnung oder ein mittels Gutachten festgestellter Wert nicht zu berücksichtigen seien. Mit Ausnahme der Begräbniskosten sei keine der oben angeführten Leistungen mit tatsächlichen Kosten im Sinne des § 13 der LuFPauschVO verbunden, sondern handle es sich lediglich um fiktive Kosten, welche im Rahmen der Vollpauschalierung nicht berücksichtigt werden könnten. Für 2008 bis 2012 hätten ebenfalls die mittels Gutachten bewerteten, beantragten Leistungen zu keinen tatsächlichen Ausgaben geführt und habe somit ein Abfluss im Sinne des § 19 EStG nicht stattgefunden. Der Bf. und sein steuerlicher Vertreter hätten im Rahmen der Schlussbesprechung darauf beharrt, die Kosten des Ausgedinges laut berichtigter Erklärungen samt Beilagen zu beantragen. Auch werde der Ansatz des pauschalen Ausgedinges in Höhe von jährlich € 700 pro Person ausdrücklich nicht beantragt. Im Hinblick auf die geltende Rechtslage und die vorhandene Judikatur bleibe die Ansicht des Finanzamtes unverändert und würden die beantragten Kosten für Sachleistungen nicht anerkannt. Für 2005 bis 2007 werde das Ausgedinge im Ausmaß von jährlich € 1.400 (€ 700 pro Person) von Amts wegen berücksichtigt. Für 2008 bis 2012 erfolge die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, weshalb das pauschale Ausgedinge gemäß § 13 der LuF PauschVO 2001 und 2006 nicht zur Anwendung kommen könne. Auch die Berücksichtigung des pauschalen Ausgedinges als Sonderausgaben (Renten und dauernde Lasten) komme nicht in Betracht, da keine Rentenzahlungen geleistet worden seien und kein Abfluss im Sinne des § 19 EStG stattgefunden habe. Tz. 7: Die für 2008 bis 2012 unter KZ 9230 beantragten übrigen Betriebsausgaben, bestehend aus Grundsteuer A und den Beiträgen und Abgaben für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, seien laut den vorgelegten Aufstellungen berücksichtigt worden. Überdies seien die Stromkosten und die Kosten für die Gebäudeversicherung, beides betreffend die Wirtschaftsgebäude laut vorgelegter Aufstellung in Höhe von 20% der Gesamtkosten berücksichtigt worden. Hinsichtlich der Gebäudeversicherung 2008 habe der genaue Betrag nicht bekannt gegeben werden können, weshalb der Mittelwert aus den Jahren 2009 bis 2012 berücksichtigt worden sei. Die Kosten für die Traktorversicherung seien zu 100% berücksichtigt worden. Tz. 8: Im Rahmen der berichtigten Einkommensteuererklärungen seien für 2011 € 5.717,52 und für 2012 € 5.258,45 an Begräbniskosten als Sonderausgaben unter KZ 450 (Renten und dauernde Lasten) beantragt worden. Für 2013 seien Begräbniskosten in Höhe von € 1.854,00 als Ausgedinge unter KZ 9820 im Rahmen der Vollpauschalierung beantragt worden. Begräbniskosten würden keine Renten oder dauernden Lasten im Sinne des § 18 EStG darstellen, sondern außergewöhnliche Belastungen gemäß § 34 EStG. Sei jedoch eine Liegenschaft bereits vor dem Todesfall übergeben worden und übersteige der Verkehrswert die Begräbniskosten, sei eine Absetzung nicht möglich, wenn die Übernahme der Begräbniskosten aus einer vertraglichen Verpflichtung (zB Übergabsvertrag) resultiere (vgl. Rz 890 LStR). Im gegenständlichen Fall könne davon ausgegangen werden, dass der Verkehrswert der übergebenen Liegenschaft die Begräbniskosten bei weitem übersteige. Zudem sei die Verpflichtung zur Übernahme der Begräbniskosten eindeutig im Übergabsvertrag festgelegt. Insofern könnten die beantragten Begräbniskosten nicht berücksichtigt werden. Tz. 9: Mit Kaufvertrag vom 11.09.2012 seien kleinere landwirtschaftliche Flächen im Ausmaß von insgesamt 571 m² um € 15 je m² veräußert worden. Diese Veräußerungsvorgänge seien bislang nicht der Immobilienertragsteuer unterworfen worden. Tz. 11: Da es sich bei der Tatsache, dass der Bf. in den Jahren 2005 bis 2014 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (siehe Tz.2, Tz.3, Tz.4, Tz. 9) in nicht unmaßgeblicher Höhe erzielt habe, um ein entscheidungswesentliches Sachverhaltselement handle, welches dem Finanzamt bis zur abgabenbehördlichen Prüfung nicht bekannt gewesen sei, jedoch bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis als von den rechtskräftigen Bescheiden zum Ausdruck gebracht geführt hätte, erfolge die Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne des § 303 BAO hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2005 bis 2014. Insbesondere sei dem Finanzamt nicht bekannt gewesen, dass der Bf. den Großteil der in seinem Eigentum stehenden landwirtschaftlichen Flächen verpachtet habe und Einnahmen bzw. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft daraus erzielt habe. Die Wiederaufnahmen sei unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt worden. Im vorliegenden Fall überwiege das Interesse der Behörde an der Rechtsrichtigkeit der Entscheidung das Interesse auf Rechtsbeständigkeit und die steuerlichen Auswirkungen könnten nicht als geringfügig angesehen werden. Nach Abschluss der Außenprüfung wurden am 11.12.2015 die Verfahren betreffend Einkommensteuer 2005 bis 2013 wiederaufgenommen und neue Sachbescheide erlassen und am selben Tag elektronisch (in die Databox) zugestellt. In den Bescheiden wurden Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von € 3.428,82 (2005), € 3.428,50 (2006), € 3.425,14 (2007), € 3.602,76 (2008), € 3.224,50 (2009), € 2.770,58 (2010), € 2.798,43 (2011), € 3.016,29 (2012) sowie € 4.531,92 (2013) festgesetzt. Renten bzw. dauernde Lasten wurden nicht berücksichtigt. Zur Begründung wurde jeweils auf den Bericht zur Außenprüfung sowie auf die Niederschrift zur Schlussbesprechung verwiesen. Am 12.01.2016 wurden - innerhalb der bis 15.02.2016 verlängerten Beschwerdefrist - Beschwerden gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Einkommensteuer 2005 bis 2007 und die Einkommensteuerbescheide 2005 bis 2013 eingebracht. Die Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide wurde damit begründet, dass das Tatbestandsmerkmal der Abgabenhinterziehung nicht vorliege und die Verjährungsfrist daher nur fünf Jahre betrage, weshalb die Jahre 2005 bis 2007 bereits verjährt seien. In der Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2005 bis 2013 wurde beantragt, die Einkommensteuer jeweils auf Basis der berichtigten Einkommensteuererklärungen 2005 bis 2013 bzw. der am 27.11.2015 nachgereichten Unterlagen (zur Berücksichtigung der tatsächlichen Ausgedingekosten für 2005 bis 2007 und der Renten und dauernde Lasten für 2008 bis 2013) wie nachfolgend dargelegt festzusetzen: | | Einkünfte L+F | Dauernde Lasten | Einkommen | Einkommensteuer | Festgesetzte ESt | 2005 | € 0,00 | € 0,00 | € 32.231,72 | € 8.863,25 | -€ 43,98 | 2006 | € 0,00 | € 0,00 | € 33.583,82 | € 9.466,82 | -€ 43,56 | 2007 | € 0,00 | € 0,00 | € 34.791,12 | € 10.005,47 | -€ 43,58 | 2008 | € 3.602,76 | € 23.271,00 | € 16.912,59 | € 2.652,24 | -€ 8.096,21 | 2009 | € 3.237,50 | € 27.011,00 | € 13.934,61 | € 1.090,48 | -€ 9.585,81 | 2010 | € 2.770,58 | € 32.247,00 | € 13.574,90 | € 1.007,88 | -€ 12.038,00 | 2011 | € 3.090,15 | € 34.454,77 | € 9.367,01 | € 282,96 | -€ 11.690,00 | 2012 | € 3.016,29 | € 12.150,20 | € 32.865,98 | € 8.869,49 | -€ 3.698,00 | 2013 | € 2.918,94 | € 0,00 | € 45.545,73 | € 14.057,53 | € 1.162,00 Am 11.02.2016 wurden Begründungen zu den Beschwerden nachgereicht und darin im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Der Bf. sei aufgrund des Übergabs- zugleich Pflichtteilsverzichtsvertrag vom 31.10.2000 zivilrechtlicher Alleineigentümer des Land- und forstwirtschaftlichen Betriebes "***6***" (EWAZ ***EWAZ1***) und des Fischereigewässers (EWAZ ***EWAZ2***) in der KG ***KG1***. Der Betrieb umfasse landwirtschaftlich genutzte Flächen im Ausmaß von 13,2535 ha und forstwirtschaftlich genutzte Flächen im Ausmaß von 2,5381 ha. 12,76 ha der landwirtschaftlichen Flächen und das Fischereirecht seien verpachtet. Nur geringfügige landwirtschaftliche Flächen rund um die Hofstätte seien nicht verpachtet. Die forstwirtschaftlichen Flächen würden vom Bf. selbst bewirtschaftet. Dem Bf. werde zur Last gelegt, dem Finanzamt nicht alle Umstände angezeigt zu haben, die hinsichtlich der Einkommensteuer seine persönliche Abgabepflicht begründen würden. Der Bf. habe im Jänner 2006 eine Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes und Festsetzung des Grundsteuermessbetrages land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zum 01.01.2004 beim Finanzamt eingereicht. In dieser Erklärung habe er auch angegeben, dass 12,76 ha landwirtschaftliche Flächen verpachtet seien. Der Bf. habe zu Beginn der Außenprüfung Folgendes zu Protokoll gegeben: Er habe bisher noch nie mit so etwas zu tun gehabt und ihm sei auch nicht bewusst gewesen, etwas falsch gemacht zu haben. Das sei auch der Grund gewesen, dass er über den Anruf des Finanzamtes sehr geschockt gewesen sei, was auch Frau ***7*** bestätigt habe. Er sei davon ausgegangen, dass durch die Pauschalierung alles abgedeckt sei, zumal er die vierteljährlichen Vorschreibungen - die land- und forstwirtschaftlichen Beiträge betreffend - immer pünktlich an das Finanzamt bezahlt habe. Zum Argument, dass aufgrund der beruflichen Stellung des Bf. nicht glaubwürdig sei, dass diesem nicht bewusst gewesen sei, dass sich aus der Land- und Forstwirtschaft möglicherweise einkommensteuerpflichtige Einkünfte ergeben könnten, so wolle man auf den genauen Sachverhalt hinweisen: 1. Der Bf. habe die Pachteinnahmen ab Beginn bis zumindest Ende 2009 über ein eigens dafür eingerichtetes Bankkonto laufen lassen. 2. Die jährlichen Pachteinnahmen hätten sich im Prüfungszeitraum 2005 bis 2014 auf € 4.576,20 (2005 bis 2011), auf € 4.876,20 (2012 bis 2013) und auf € 5.021,20 (2014) belaufen. 3. Über dieses Bankkonto seien aber auch diverse Ausgaben - den übernommenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb betreffend - gelaufen: | | Betrieb | Wohnhaus | die Gemeindeabgaben | x | x | die Beiträge an die SVA der Bauern | x | | die land- und forstwirtschaftlichen Beiträge | x | | die Zahlungen an die Energie AG | x | x | die Versicherung des Traktors | x | | die Versicherung der Gebäude | x | x | die Zahlungen an den Rauchfangkehrer | | x 4. Die unter 3. angeführten Ausgaben hätten sich im Jahr 2008 [wobei was die Versicherung des Gebäudes angehe, der (sicher niedrigere) 2006er Wert herangezogen worden sei)] auf € 3.091,55 und im Jahr 2009 auf € 3.912,84 belaufen. 5. Bei der Versicherung des Gebäudes sei neben der Hofstätte des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes (= bestehend aus dem Wohnhaus und den Betriebsgebäuden) auch das private Wohnhaus des Bf. mitversichert gewesen. 6. Die Ausgabenwerte 2005 bis 2007 hätten banktechnisch nicht mehr erhoben werden können, würden der Höhe nach aber im Bereich der 2008er bzw. 2009er Werte liegen. 7. Eine Aufstellung der Ausgabenwerte sei der Außenprüfung am 17.11.2015 übermittelt worden. 8. Aus den Ausführungen lasse sich erkennen, dass der Bf. aus der Übernahme des elterlichen Hofes nicht nur Einnahmen, sondern eben auch Ausgaben (auch wenn die Ausgaben für die Versicherung zu kürzen seien) erwachsen seien: | | 2008 | | 2009 | | Einnahmen | 4.911,86 | € | 4.576,20 | € | Ausgaben | 3.091,55 | € | 3.912,84 | € | Delta | 1.820,31 | € | 663,36 | € 9. Von den 2008 vom Bf. getragenen Ausgaben in Höhe von € 3.091,55 hätten laut Außenprüfung € 1.162,22 den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb betroffen und der Rest das von den Eltern benützte Wohnhaus. In 2009 hätten Ausgaben in Höhe von € 1.188,22 den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb betroffen und der Rest das von den Eltern benützte Wohnhaus. 10. Die Ausführungen aus 8. Würden aufzeigen, dass der Bf. nur über einen sehr geringen Betrag der Pachteinnahmen wirtschaftlich habe verfügen können. 11. Er habe sich im Rahmen des Übergabsvertrages zu einem weit über das übliche Ausmaß hinausgehendes Ausgedinge verpflichtet, welches für ihn in letzter Konsequenz auch existenzbedrohend - so zumindest die Aussage des Gutachters - hätte werden können. 12. Über den Wert des Wohnrechts und des Ausgedinges liege ein umfangreiches Sachverständigengutachten vor. Das Finanzamt unterstelle, wenn es dem Bf. Vorsatz unterstelle, dass er hätte wissen müssen, dass unabhängig davon, zu welchen Sachleistungen (Ausgedinge) er sich als Übernehmer immer auch verpflichte, jedenfalls nur € 700,- jährlich und pro Person angesetzt werden könnten, es sei denn, die tatsächlichen Kosten könnten nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. Randziffer 4246 der Einkommensteuerrichtlinien normiere, dass als Wert der freien Station (Sachleistung) für jede Person pauschal € 700 jährlich anzusetzen seien. Für die freie Station seien also pauschal € 700 jährlich anzusetzen? Was sei dann mit den anderen Leistungen, zu denen sich der Bf. im Übergabsvertrag verpflichtet habe? Wie seien diese zu berücksichtigen? Trotzdem habe das Finanzamt die Feststellung getroffen: "er hätte wissen müssen, dass ..." Aus § 15 Abs. 3 der LuF-Pausch VO 2015 und der dortigen Gesetzespassage, dass Sachleistungen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden müssten, habe das Finanzamt abgeleitet, dass fiktive Werte (wie z.B. ein mittels Gutachten festgestellter Wert) nicht zu berücksichtigen seien, weil diesen Werten keine tatsächlichen Kosten gegenüberstünden. Das gewährte Ausgedinge gehe weit über ein herkömmliches Ausgedinge (kleine Auszugswohnung, ein paar Liter Milch, etc.) hinaus, welches aber - so zumindest die Ansicht des Finanzamtes - keine Kosten verursache. Diese Meinung werde von ihnen nicht geteilt, denn: Das ausbedungene Wohnungsrecht an fünf zusätzlichen Zimmern (zusätzlich zur Auszugswohnung) habe keine Kosten verursacht? Es habe keinen Mietenausfall gegeben? Das ausbedungene Fruchtgenussrecht am Gemüsegarten, am Stall, Hühnerstall und Futterboden für die Haltung von fünf Schafen und zehn Hühnern habe keine Kosten verursacht? Es könne auch kein Mietenausfall unterstellt werden? Das Mitbenützungsrecht am Traktor, wobei der Bf. für den Treibstoff und die Reparatur aufkommen habe müssen, habe keine Kosten verursacht? Das Fruchtgenussrecht an forstwirtschaftlichen Flächen (einschließlich des Anspruches der Übergeber auf Übernutzungen) habe keine Kosten verursacht? Etwaige Fahrten und Botengänge (u.a. zu Ärzten und Behörden) hätten keine Kosten (Stichwort Kilometergeld) verursacht? Telefonkosten habe es keine gegeben? Aufgrund der geschilderten Verhältnisse, unter Berücksichtigung des Gutachtens über den Wert des Wohnrechts und des Ausgedinges und unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung sollte es glaubhaft bzw. vielmehr außer Streit stehen, dass der Bf. sehr wohl tatsächlich Kosten zu tragen gehabt habe. Ferner unterstelle das Finanzamt - wenn es dem Bf. Vorsatz unterstelle - damit, dass er auch hätte wissen müssen, dass auch Bilanzierer und Einnahmen-Ausgaben-Rechner jedenfalls nur € 700 jährlich und pro Person ansetzen könnten, außer diese könnten die tatsächlichen Kosten nachweisen oder glaubhaft machen. Dass für die aus Sachleistungen bestehenden Ausgedingelasten pro Person nur € 700 anzusetzen seien, sei eine Bestimmung aus der LuF-Pausch VO. Was Einnahmen-Ausgaben-Rechner und Bilanzierer im Bereich der Land- und Forstwirtschaft angehe, so könnten diese - müssten aber nicht - die Ausgedingelasten mit dem Pauschalbetrag von € 700 als Sonderausgabe in Abzug bringen (RZ 4246 der EStR). Dass Übernehmer, die ihren Gewinn mit einer doppelten Buchführung oder einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln würden, den Pauschalbetrag von € 700 als Sonderausgaben abziehen dürften, sei zudem erstmals in einer Überarbeitung der Einkommensteuerrichtlinien vom 30.08.2006 klargestellt worden. Demnach könnten sie die Ausgedingelasten als Sonderausgaben in Abzug bringen, seien aber im Bereich der freien Station nicht an die € 700 gebunden, und könnten anstatt dessen in diesem Bereich auch andere Pauschalwerte (bspw. die Werte gem. Sachbezugswerteverordnung) heranziehen. Nachdem ein sehr ausführliches Sachverständigengutachten über den Wert des Wohnrechts und des Ausgedinges (unter Berücksichtigung der ortsüblichen Verhältnisse) vorliege, würde man sich wohl an diesen Werten orientieren müssen. Unter Berücksichtigung obiger Ausführungen komme man zu dem Ergebnis, dass, hätte der Bf. für 2005 bis 2007 die Gewinnermittlung Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Bilanzierung gewählt, er beispielsweise für seine Ausgedingeleistung "Wohnrecht für eine Fläche von 269 m²" nicht an den Pauschalbetrag von € 700 gebunden gewesen wäre. Es wäre ihm dann freigestanden, die Kosten dafür beispielsweise auch nach der Sachbezugswerteverordnung bewerten zu lassen, und er hätte diese sich ergebenden Kosten dann als Sonderausgaben abziehen können, wodurch sich beim Bf. für 2005 - 2007 jeweils Einkommensteuergutschriften ergeben würden. Auf Basis obiger Ausführungen bestehe für die Annahme der zehnjährigen Hinterziehungsverjährungsfrist keine Handhabe, denn: 1. es sei dem Bf. überhaupt nicht bewusst gewesen, dass er etwas falsch gemacht habe, 2. der Bf. habe nichts falsch gemacht, denn seinen Einnahmen aus der Landwirtschaft stünden auch laufende Ausgaben und Ausgedingeausgaben gegenüber, welche das Finanzamt zu Unrecht nicht anerkannt habe, 3. existierten, was die Berücksichtigung des Ausgedinges im Bereich der Land- und Forstwirtschaft angehe, zahlreiche - aus ihrer Sicht - ungeklärte Fragen. Und für die unklare Rechtslage werde er sich nicht verantworten müssen. Die Bescheide über die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend die Einkommensteuer 2005 bis 2007 und die im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Einkommensteuerbescheide für 2005 bis 2007 seien daher nach bereits eingetretener Verjährung ergangen. Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Sachbescheide wurde im Wesentlichen zusätzlich Folgendes ausgeführt: Nachdem ein sehr ausführliches Sachverständigengutachten über den Wert des Wohnrechts und des Ausgedinges (unter Berücksichtigung der ortsüblichen Verhältnisse) vorliege, werde man sich - unabhängig von der Art der Gewinnermittlung - jedenfalls aber an diesen Werten orientieren müssen, denn: 1. die aus Sachleistungen bestehenden Ausgedingeleistungen seien durch ein Sachverständigengutachten nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht worden, 2. stehe nach ihrem Rechtsverständnis zweifelsfrei fest, dass der Bf. aus dem Titel Ausgedingeleistungen tatsächliche Kosten zu tragen gehabt habe und es somit unzulässig sei, diese als fiktiv zu bezeichnen, 3. könne die Entscheidung des UFS Linz (GZ. RV/0318-L/11) vom 4. September 2012 auf ihren Sachverhalt überhaupt nicht umgelegt werden, seien doch dort die Aufwendungen weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden. Begräbniskosten (Tz. 8) könnten, sofern sie als Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern (bspw. durch Übergabeverträge) übernommen würden, keine außergewöhnliche Belastung darstellen, sondern seien als Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 EStG (Stichwort: außerbetriebliche Versorgungsrente) einzustufen. Am 17.05.2016 erließ die belangte Behörde Beschwerdevorentscheidungen, mit welchen die Beschwerden gegen die Wiederaufnahmebescheide für 2005 bis 2007 sowie die Einkommensteuerbescheide für 2005 bis 2013, jeweils vom 11.12.2015 als unbegründet abgewiesen wurden. Die Abweisung der Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide wurde damit begründet, dass eine Überprüfung der angefochtenen Bescheide ergeben habe, dass - wie im Betriebsprüfungsbericht (Tz 2) ausführlich dargestellt - die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens wegen hinterzogener Abgaben vorgelegen habe. Hinsichtlich der Einkommensteuerbescheide 2005, 2006 und 2007 wurde zur Begründung auf den Betriebsprüfungsbericht verwiesen. Betreffend die Einkommensteuerbescheide 2008 bis 2012 wurde ausgeführt: "Ermittelt ein Landwirt den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG, dann sind Ausgedingsleistungen als Sonderausgaben abzugsfähig. Wesentlich ist allerdings, dass es tatsächlich zu einem Vermögensabfluss kommt, dh unter Sonderausgaben sind nur solche Ausgaben zu verstehen, die das Einkommen des Steuerpflichtigen mindern. Dauernde Lasten, die in einem bloßen Dulden bestehen (zB Wohn- oder Nutzungsrechte), werden für sich gesehen noch zu keinen Ausgaben, es müssen tatsächliche Kosten anfallen, um als Sonderausgaben in Betracht zu kommen. Da derartige Kosten nicht angefallen sind, konnte eine Berücksichtigung nicht erfolgen." Hinsichtlich der Jahre 2011 und 2012 wurde bezüglich der Begräbniskosten zusätzlich auf Tz 8 des Berichtes verwiesen. Die Abweisung betreffend 2013 wurde damit begründet, dass die Ausgedingsverpflichtungen 2012 endgültig weggefallen seien, sodass die beantragte Ausgabe im Jahr 2013 nicht berücksichtigt werden könne. Am 15.06.2016 beantragte der steuerliche Vertreter des Bf. die o.a. Beschwerden dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen und verwies zur Begründung auf die Ausführungen in der Beschwerde. Darüber hinaus stellte er den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdevorentscheidung [gemeint offensichtlich: Beschwerdeverhandlung]. Daraufhin legte die belangte Behörde am 11.07.2016 die Beschwerden dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und nahm im Vorlagebericht wie folgt Stellung: "Der Beschwerdeführer ist im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Leiter der Finanzabteilung eines Gemeindeamtes mit dem Abgabenrecht betraut. Bei der Besprechung am 21.10.2015 erwähnte er auch mehrmals die Vollpauschalierung. Es ist daher davon auszugehen, dass er die entsprechende Verordnung gekannt hat und ihm daher bewusst war, dass er Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erklären hätte müssen. Es liegt damit zumindest bedingter Vorsatz in dem Sinne vor, dass eine Abgabenverkürzung durch die Nichterklärung von Einkünften und die Nichtentrichtung der darauf entfallenden Einkommensteuer jedenfalls in Kauf genommen wurde, sodass die Verjährungsfrist 10 Jahre beträgt. Gemäß § 13 Abs. 3 LuF Pausch VO 2001, 2006 und 2011 sind für die aus Sachleistungen bestehenden Ausgedingelasten pro Person 700 Euro jährlich anzusetzen. Alternativ können die Sachleistungen in nachgewiesener oder glaubhaft gemachter Höhe berücksichtigt werden. Fiktive Kosten wie zB mittels Gutachten festgestellte Werte sind nicht zu berücksichtigen (vgl. UFS Linz RV/0318-L/11). Da es sich um keine tatsächlichen Kosten handelt, ist auch ein Abzug als Sonderausgabe nicht möglich. Die Beschwerden sind daher abzuweisen." Mit der Vorlage der Beschwerde wurden auch diverse Aktenteile vorgelegt wie: * Übergabs- und Pflichtteilsverzichtsvertrag vom 31.10.2000: Daraus geht im Wesentlichen hervor, dass ***1***, und ***2***, je zur Hälfte die Liegenschaften Einlagezahl ***EZ1*** Katastralgemeinde ***KG1*** und Einlagezahl ***EZ2*** Katastralgemeinde ***KG2*** sowie das Fischereirecht ***8***, Gemeinde ***9***, samt Zubehör gegen Vorbehalt des vereinbarten Ausgedinges an den Bf. übergeben. * Gedächtnisprotokoll über eine Besprechung vom 21.10.2015, woraus im Wesentlichen Folgendes hervorgeht: Zur Rechtsbelehrung als Verdächtiger bzw. Beschuldigter eines Finanzstrafverfahrens merkte der Bf. an, dass er bisher noch nie mit so etwas zu tun gehabt hätte, und ihm auch nicht bewusst gewesen sei, dass er etwas falsch gemacht habe, weshalb er beim Anruf durch das Finanzamt auch aus allen Wolken gefallen sei. Auf die Frage des steuerlichen Vertreters, wie man auf den Sachverhalt aufmerksam geworden sei, gab die Betriebsprüferin bekannt, dass von einem der Pächter eine Verpächteraufstellung angefordert worden sei, in welcher der Bf. als Verpächter angeführt sei. Pachtverträge lägen dem Finanzamt keine vor. Zu den Pachtverhältnissen habe der Bf. angegeben, dass ab 1997 die Wiesen an Herrn ***4*** verpachtet worden seien (da die Eltern die Viehhaltung eingestellt hätten) und dieses Pachtverhältnis immer noch aufrecht sei und ab 2001 die Ackerflächen an Herrn ***3*** verpachtet worden seien. Der Bf. sei davon ausgegangen, dass bei einem Einheitswert von ca. EUR 16.000,00 unter Anwendung der Vollpauschalierung nie ein Gewinn resultiere, da im Übergabsvertrag ein sehr umfangreiches Ausgedinge mit den daraus resultierenden Belastungen vereinbart worden sei. Die vierteljährlichen Vorschreibungen betreffend die land- und forstwirtschaftlichen Beiträge seien von ihm immer pünktlich an das Finanzamt bezahlt worden, und wenn ihm bewusst gewesen wäre, dass sich aus der Landwirtschaft möglicherweise einkommensteuerpflichtige Einkünfte ergeben könnten, dann hätte er auch die diesbezügliche Einkommensteuer bezahlt. 2011 sei der Vater nach langer Krankheit verstorben, und 2012 auch noch die Mutter. Das Elternhaus stehe seit damals leer. Da der Bf. geglaubt habe, dass durch die Pauschalierung alles abgedeckt sei, seien von ihm Arbeitnehmerveranlagungen durchgeführt worden. Er sei daher über den Anruf des Finanzamtes sehr geschockt gewesen, was auch die Betriebsprüferin bestätigt habe, da sie während des Telefonates habe nachfragen müssen, ob er noch in der Leitung sei, da er nichts mehr gesagt habe. Laut dem steuerlichen Vertreter sei im gegenständlichen Übergabsvertrag als Ausgedinge etwa die Tragung der laufenden Betriebskosten und die Inneninstandhaltung der Wohnung vereinbart worden, was man auch bei der Pauschalierung berücksichtigen müsse, und entstehe für einen nicht Sachverständigen bei der Pauschalierung oft der Eindruck, dass durch die Entrichtung der vierteljährlichen Finanzamtsvorschreibungen alles abgedeckt sei. Die Betriebsprüferin habe wissen wollen, ob die tatsächlichen Kosten des Ausgedinges bereits berechnet worden seien, was vom steuerlichen Vertreter ebenso verneint worden sei, wie die Frage, ob es bei den pauschalen € 700 bleibe. Wenn die tatsächlichen Kosten des Ausgedinges angesetzt werden sollten, dann müsse die Berechnung durch den Mandanten bzw. durch die steuerliche Vertretung erfolgen, ansonsten würde der Pauschalbetrag in Höhe von € 700 je Person angesetzt werden. Wald und Garten würden nach Auskunft des Bf. selbst bewirtschaftet. Die Nachfrage betreffend das zweite Einheitswertaktenzeichen bezüglich Fischerei habe ergeben, dass auch dieses verpachtet sei. Da betreffend die bezahlten Beiträge an die SV der Bauern lediglich die Jahre 2010 bis 2014 hätten übergeben werden können, und immer nur die Unfallversicherungsbeiträge zu entrichten gewesen seien, sei mitgeteilt worden, dass auch in den Jahren 2005 bis 2009 lediglich die Unfallversicherung gezahlt worden sei. * Gutachten vom 20.11.2015 über den Wert des Wohnrechts und des Ausgedinges für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis ***x/2011*** für ***1***, und vom 01.01.2005 bis ***x/2012*** für ***2***: Aus den im Gutachten enthaltenen Grundbuchsauszügen ist zu ***EZ1**, ***KG1*** eine Gesamtfläche von 148.331 m² (davon 1,4716 ha Wald, 13,0715 ha landwirtschaftliche Fläche, 0,2250 ha Baufläche und 0,2250 ha sonstige Flächen) und zu ***EZ"***, ***KG2*** eine Gesamtfläche von 11.835 m² (Wald), insgesamt somit eine Fläche von 16,0166 ha ersichtlich. Das Gutachten lautet auszugsweise: "Zweck des Gutachtens: Feststellung des Wertes des oben genannten Wohnrechts und Ausgedinges für den vorgegebenen Zeitraum Bei dem gegenständlichen Hof handelt es sich um einen Vierseithof, welcher früher im Vollerwerb bewirtschaftet wurde (Milchviehbetrieb) und in den letzten Jahren hauptsächlich als Wohnstätte (für die beiden Wohnrechts-Berechtigten) gedient hat. Seit 2012 ist das gegenständliche Wohngebäude (lt. Angabe) unbewohnt, die Wirtschaftsgebäude dienen als einfache Abstellräume. Außerhalb der Vierseithofanlage steht noch eine Wagenremise (Wagenhütte mit Garage). Der gegenständliche Hof ist in seinen Grundstrukturen ca. 100 Jahre alt; der Rinderstall wurde als Folge eines Brandes teilweise in den 70-er Jahren neu aufgebaut. Im Zentrum des bewertungsrelevanten Übergabsvertrages steht das Wohngebäude, welches in seinen Grundstrukturen vor gut 100 Jahren in Massivbauweise (großteils Ziegelmauerwerk) errichtet wurde. Das Gebäude ist geringfügig unterkellert (1 Raum, ca. 33 m²); als Wohngeschoße dienen das Erdgeschoß und das Obergeschoß. Alle Räume der Wohnung im Erdgeschoß sind in einem einfachen, jedoch noch zeitgemäßen Bau- und Erhaltungszustand. Die Räume im EG haben insgesamt eine Wohnnutzfläche von rd. 137 m². Sämtliche Räume im Erdgeschoß sind für die Bewertung des Wohnrechts (lt. Übergabsvertrag) relevant. Der Bau- und Erhaltungszustand des gegenständlichen Gebäudes ist, soweit dies mit bloßem Augenschein feststellbar ist, als "mittelmäßig" zu bezeichnen. Beheizt wird das Gebäude mit einer Elektro-Zentralheizung. Laut bewertungsrelevantem Übergabsvertrag vom 31.10.2000 (v.a. auf Seite 3) steht dem Begünstigten ein Fruchtgenussrecht auf 3 Kleingrundstücken (Wald) zu, nämlich auf dem Grundstück ***10*** und ***11*** (***KG1***), und auf dem Grundstück ***12*** (***KG1***). Die 3 Grundstücke sind 3 Kleinstparzellen, die nicht zusammenhängend sind, jedoch sich in einer räumlichen Nähe zueinander befinden und gemeinsam eine Gesamtfläche von 5359 m² haben. Auf dem Grundstück ***11*** (1116 m²) stehen lediglich 3 größere Eichen, der weitere Teil ist ein Niederwald (Erlenbestand) und ein geringwertiger Stauden- und Strauchbestand. Auf dem Grundstück ***10*** (1905 m²) stehen ebenfalls einige Eichen, etwas Niederwald und ein geringfügiger Fichtenbestand. Das Grundstück ***12*** (2338 m²) wurde vor ca. 10 Jahren abgeholzt (Käferschaden) und wieder neu bepflanzt (v.a. Ahornbestand). Laut Gutachtensauftrag ist der Wert des im Übergabsvertrag ausbedungenen Wohnrechts und des Ausgedinges für beide Elternteile (Übergeber) von 1.1.2005 bis zur ihrem jeweiligen Ableben zu berechnen. Für beide gemeinsam sind die Jahre 2005 bis Ende März 2011 zu berechnen - insgesamt 6,25 Jahre; für Frau ***2*** weitere 12 Monate. Gutachterlich wird für die diversen Dienstleistungen aus gutachtensökonomischen Gründen ein einheitlicher Stundensatz verwendet. Von den verschiedenen Organisationen wird für die unterschiedlichen Dienstleistungen im Schnitt zwischen 10.- € bis 15.- € in Ansatz gebracht. Teilweise liegen die Werte (je nach Organisation bzw. den Ansätzen für diverse Abgaben, z.B. für die Sozialversicherung) deutlich darüber. Als Mittelwert wird gutachterlich ein Wert von 12,50 €/Stunde angenommen. Dazu kommt noch ein geringer Ansatz für ein etwaiges Kilometergeld. Für die gegenständliche Bewertung wird pauschal ein Kilometergeld von 0,50 € / geleisteter Stunde gerechnet. Dies ergibt einen Gesamtansatz pro gerechneter Stunde von 13,- €. Aufwand für Pflege und Dienstleistungen (siehe Übergabsvertrag S. 4) "im Krankheits- und Gebrechlichkeitsfalle die Übergeber zu pflegen, zu betreuen und zu warten "... nach ihrem Bedarf und ihren Anweisungen alle notwendigen Arbeiten, Handreichungen, Dienstleistungen und Botengänge ... zu verrichten." Diese Leistung ist kaum realistisch einschätzbar, da sie unmittelbar von den berechtigten Personen, deren Lebensgewohnheiten und ihrem Gesundheitszustand unmittelbar abhängt. Da der Gesundheitszustand - aufgrund der Möglichkeit der "Rückschau" - bekannt ist, wird vom unterfertigten Sachverständigen - wiederum aus gutachtensökonomischen Gründen - lediglich der Krankheit- und Gebrechlichkeitszustand von Frau ***2*** für die Jahre 2009 (ab 1.8.2009) bis zu ihrem Ableben im April 2012, also insgesamt 32 Monate berechnet. Weiters muss gutachterlich der Aufwand für diverse Materialien und für verschiedene Dienstleistungen berücksichtigt werden (12 Positionen): 1. für das tägliche Aufräumen und die wöchentliche Reinigung der Wohnung, 2. für das Reinigen, Ausbessern, etc. der Kleidung, Wäsche und Beschuhung 3. für das Zurverfügungstellen von Brennmaterial ("... und zwar Letzteres in zerkleinertem, ofenfertigem Zustand in die vorbehaltene Wohnung zu stellen"…) 4. für das Zubereiten "separater Mahlzeiten" sowie überhaupt für die Übergeber zu kochen …, 5. für Fuhrwerke und Botengänge "nach den bisherigen Gewohnheiten auszufahren" …, 6. Beistellung eines ortsüblichen Begräbnisses und einer entsprechenden Grabanlage. 7. Benützung der Garage 8. Benützung des Traktors (inkl. Treibstoff, Reparaturen, Service) 9. Verwendung und Zurverfügungstellung des Hauswassers 10. Fruchtgenussrecht am Stall für die "Haltung von fünf Schafen und zehn Hühnern" sowie die Benützung des Gartens "als Weidemöglichkeit für die Schafe". 11. Für die Hälfte "des Edelobstes jeder Sorte und Art". 12. Fruchtgenuss am oben erwähnten Wald; auch "Anspruch auf die sogenannten Übernutzungen". Zudem das Durchführen aller "Durchforstungsarbeiten" und Aufforstungsarbeiten, der "Abtransport" des Holzes, etc. Berechnungskriterien: 1. Wohnrecht für alle im Übergabsvertrag genannten Räume im Erdgeschoß und im Obergeschoß des Wohnhauses der Hofstelle; dies ergibt eine Fläche von 269 m². Als Mietwert wird ein Preis von 3,00 €/m² festgelegt; dies ergibt 807,- €/Monat. 2. Für das Recht auf Inanspruchnahme (Mitbenützung) des Dachbodens, des Kellers, der Elektroheizung, des Brennmaterialienlagers, des Gemüsegartens, des Hauswassers, wird ein Wert von 70,- €/Monat festgelegt. 3. Für die Pflege der Wohnung (tägliches Aufräumen und wöchentliches Reinigen), der Reinigung der Wäsche, der Kleider etc. wird ein Arbeitsaufwand (unterste Grenze) von einer 0,5 Std/Tag/Person (13,- €/Stunde) angenommen. Dies ergibt einen monatlichen Betrag pro Person von 195,- €. 4. Für die Zubereitung von Mahlzeiten (auch separate Mahlzeiten) wird lediglich ein täglicher Aufwand von 0,5 Stunden/Person/Tag angenommen. Dies ergibt einen monatlichen Betrag (15 Stunden pro Person) von 195,- €. 5. Das Zurverfügungstellen von Brennmaterial: Annahme: 0,5 m³/Monat > 6 m³/Jahr, à 60,- €/m³. 6. Für die "Beistellung eines ortsüblichen Begräbnisses" wird (unter Zugrundelegung der Praxis der FLD) ein Wert von 4500,- €/Person festgesetzt. Die Grabanlage wird mit 2000,- €/Person festgelegt. 7. Benützung der Garage: Annahme: 40,- €/Monat. 8. Benützung des Traktors (inkl. Treibstoff, Reparaturen, Service, anteilige Fixkosten, etc.) Annahme: Steyr 8065 (am Hof befindlich, 56 PS); It. ÖKL > Gesamtkosten/Betriebsstunde > 13,40 € Annahme: 52 Std/Jahr 52 x 13,40 = 697,- €/Jahr 9. Fruchtgenussrecht am Stall (für Hühner- und Schafhaltung) Annahme: 50 m² Bedarfsfläche > à 1 €/m² = 50,- €/Monat (Gartenbenutzung als Weide für die Tiere ist darin inkludiert). 10. Entnahme des Edelobstes: Annahme: 120 kg/Jahr x 1,5 € = 18O,- €/Jahr 11. Fruchtgenuss am Wald (auch Übernutzungen): Annahme: 5 m³/Jahr (inkl. Erntekosten, Mischwert) 70,-€/m³ = 350,-€/Jahr (Pflegemaßnahmen und Aufwand für Aufforstungstätigkeiten sind inkludiert). 12. Für Fuhrwerke und Botengänge: Annahme: 50 km mit PKW/Woche, à 0,42 €/km = 21,- €, 3 Std. Zeitaufwand/Woche, à 13,- € = 39,- € gesamt: 60,- €/Monat 13. Für Wartung und Pflege und die diversen Hilfestellungen im Krankheits- und Gebrechlichkeitsfalle: Annahmen für Frau ***2***: Alter der Frau: 73 Jahre Pflegeeinstufung: Pflegestufe 3 Monatl. Pflegebedarf: 90 Std. Stundensatz für Pflegehilfe: 13,- € Berechnung: Monatl. Pflegeaufwand: 90 Std. x 13,- € 1170,- abzügl. zustehendes Pflegegeld - 422,- 748,- € Pflege: 32 Monate Pflegeaufwand = 748,- € x 32 Monate = 23.936,- € Wert der Pflegeverpflichtung für ***2*** 23.936,- € 14. Für beide Übergeber - Personen werden 6,25 Jahre gerechnet (6 Jahre und 3 Monate > bis zum Ableben des Herrn ***1***) 15. Für Frau ***2*** weitere 12 Monate. Jährlicher Wert der Leistungen für beide Personen 23.271,- € Jährlicher Wert der Leistungen (für ***2*** > 1 Jahr) 18.591,- € Gesamtwert (Wohnrecht u. Ausgedinge für ***1+2*** von 1.1.2005 an, jeweils bis zu ihrem Ableben) = 200.971,- € Der Wert des Wohnrechts und des Ausgedinges […] beträgt (gerundet) 201.000,- €" Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde den Parteien eine Zusammenfassung des bisherigen Verfahrensgangs übermittelt und der Bf. unter Hinweis auf die Rechtsprechung zur Vorlage weiterer Unterlagen aufgefordert: "Nach Lehre und Rechtsprechung zählen persönliche Dienstleistungen oder der Verzicht auf eine Nutzung zu Gunsten eines anderen nicht zu den dauernden Lasten. Dasselbe gilt für ein bloßes Dulden, zB bei Wohn- und Fruchtgenussrechten (vgl. VwGH 28.10.1975, 1281/74). Sonderausgaben bilden (mit Ausnahme des Verlustabzugs) abgabenrechtliche Begünstigungen. Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, das Vorliegen begünstigender Tatsachen nachzuweisen (vgl. z.B. VwGH 27.02.1990, 87/14/0004). Sonderausgaben sind nur anzuerkennen, wenn die Bezahlung nachgewiesen ist (vgl. VwGH 26.06.1984, 83/14/0251). Das vorgelegte Gutachten enthält aber z.B. Beträge für einen fiktiven Einnahmenentgang und nicht angefallene Kosten für Pflegekräfte etc. Es ist damit nicht als Nachweis abzugsfähiger dauernder Lasten geeignet. Es wird Ihnen daher nochmals Gelegenheit gegeben die tatsächlich angefallenen (monetären) Aufwendungen nachzuweisen. Laut Pkt. 2. f) des Übergabevertrags hat sich der Beschwerdeführer zur Beistellung eines ortsüblichen Begräbnisses sowie einer entsprechenden Grabanlage verpflichtet, soweit diese Auslagen nicht aus dem Nachlass oder aus Versicherungen Deckung finden. Sie werden daher ersucht, die Einantwortungsbeschlüsse inkl. einer Aufstellung der Nachlassaktiva und eventueller Versicherungen vorzulegen sowie den Wert der übertragenen Liegenschaften zum Übergabezeitpunkt und der insgesamt angefallenen, tatsächlichen Aufwendungen betreffend die Ausgedingeverpflichtungen bekannt zu geben." Im Zuge der am 20.03.2024 durchgeführten mündlichen Verhandlung bestritt der Bf. den Vorsatz und führte dazu im Wesentlichen aus, dass er bei der Einheitswertermittlung die beiden Pächter angegeben habe und er die land- und forstwirtschaftlichen Beiträge, die er immer pünktlich bezahlt habe, mit der Pauschalierung verwechselt habe. Der Behördenvertreter wandte diesbezüglich ein, dass einem der Hausverstand sage, dass Einnahmen auf einem Konto zu versteuern seien, Steuererklärungen eingereicht worden seien und es sehr viele Informationen der Landwirtschaftskammer zu Steuern gäbe.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5101052/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.5101052.2016
Stammnummer
143968
Gültig
26.03.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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