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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5101052/2016

Berücksichtigung von Leistungen in Zusammenhang mit einem in einem Übergabevertrag vereinbarten Ausgedinge

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101052/2016vom 26.03.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Hinsichtlich tatsächlicher Zahlungen in Zusammenhang mit dem Ausgedinge verwies der steuerliche Vertreter des Bf. auf eine im Zuge der Betriebsprüfung vorgelegte Aufstellung betreffend Gemeindeabgaben, Strom, Gebäudeversicherung, Rauchfangkehrer und Versicherung für den Traktor und wies auf im Übergabevertrag angeführte Aufwendungen hin, wie die Zurverfügungstellung von Brennmaterial, Fahrten und Botengänge, die allerdings belegmäßig nicht nachgewiesen werden könnten. Über Befragen gab der Bf. an, dass das Brennmaterial aus dem eigenen Wald stammte und bestätigte, dass ein PKW des Vaters vorhanden gewesen sei. In den letzten beiden Jahren sei er oft mit dem Vater unterwegs gewesen. Die Mutter habe keinen Führerschein gehabt. Der steuerliche Vertreter betonte, dass auch belegmäßig nicht nachweisbare Treibstoff- und Servicekosten für den Traktor sowie Instandhaltungskosten angefallen seien, die jedoch vom Bf. nicht näher konkretisiert bzw. beziffert werden konnten. Darüber, dass je 20% der Strom- und Gebäudeversicherungskosten den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb betroffen hätten, sei im Zuge der Betriebsprüfung Einigung erzielt worden. Obwohl die in der Aufstellung angeführten Stromkosten laut Bf. nur das Haus der Eltern betroffen hätten und diese laut Vertrag von den Übergebern zu zahlen gewesen seien, habe diese der Bf. gezahlt. Die Gebäudeversicherung habe laut Bf. zum Großteil das übernommene Bauernhaus betroffen. Der Traktor sei überwiegend zur Bewirtschaftung einer kleinen Fläche rund um das Elternhaus verwendet worden. Bezüglich der Verlassenschaftssachen betreffend die Eltern des Bf. wurden ein Beschluss über das Unterbleiben einer Abhandlung iSd § 153 Abs. 1 AußStrG mit der Ermächtigung des Bf. zur Übernahme eines Bankkontos, eines Geschäftsanteils, eines PKW (Baujahr 1992) und eines Traktors (Baujahr 19977) nach ***1*** und Gerichtskommissionsgebühren in Höhe von € 110,16 sowie ein Beschluss über die Überlassung an Zahlungsstatt, woraus sich betreffend ***2*** Nachlassaktiva in Höhe von € 4.878,29 und Gerichtskommissionsgebühren in Höhe von € 191,88 ergeben, vorgelegt. Da eine Ermittlung des Werts der Nachlassaktiva nach ***1*** nicht mehr möglich war, wurde eine Schätzung in Höhe von € 4.000 vorgeschlagen, wogegen keine Einwände erhoben wurden. Abschließend wiederholte der steuerliche Vertreter des Bf., dass kein Vorsatz vorliege und beantragte die Abgabenfestsetzung in der in den berichtigten Erklärungen angeführten Höhe. Der Vertreter der belangten Behörde beantragte die Abweisung der Beschwerden. II. Über die Beschwerde wurde erwogen: 1. Sachverhalt Mit Übergabevertrag vom 31.10.2000 erhielt der Bf. den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in ***Adr. 1*** mit dem Einheitswertaktenzeichen ***EWAZ1*** (Katastralgemeinde ***KG1***, Einlagezahl ***EZ1*** und Katastralgemeinde ***KG2*** Einlagezahl ***EZ2***, mit einer Gesamtfläche von 16,0166 ha, davon 2,6551 ha Wald, 13,0715 ha landwirtschaftliche Fläche, 0,225 ha Baufläche und 0,065 ha sonstige Flächen) sowie das Fischereirecht ***8***, Gemeinde ***9*** mit dem Einheitswertaktenzeichen ***EWAZ2*** von seinen Eltern (s. Übergabsvertrag, Grundbuchsauszug). Im Gegenzug für die Übergabe verpflichtete sich der Bf. seinen Eltern auf deren Lebenszeit, ohne weiteres Entgelt, folgende Ausgedinge zu leisten (s. Übergabevertrag, Pkt. 2.): a) im Haus ***Adr. 1*** für den persönlichen Bedarf der Übergeber das ausschließliche Wohnungsrecht an der im Parterre gelegenen Wohnung, bestehend aus Küche, Wohnzimmer, Schlafzimmer, Speis, Bad, Klosett und Waschküche und an den im ersten Stock gelegenen fünf Zimmern. Mit diesem Wohnungsrecht sind folgende Rechte verbunden: die freien Betriebskosten, von den unten angeführten Ausnahmen abgesehen; der freie Ein- und Ausgang zur vorbehaltenen Wohnung und zu den ausbedungenen Nebenräumlichkeiten; nach dem persönlichen Bedarf: die Mitbenützung des Kellers, des Dachbodens, der Elektroheizung, des Brennmaterialienlagers, der Fernsehantenne, der Garage, des Traktors, wobei den Treibstoff und Reparaturen sowie Service der Übernehmer zu tragen hat, ferner des Hauswassers. Das Fruchtgenussrecht am gesamten Gemüsegarten, am Stall, Hühnerstall und Futterboden für die Haltung von fünf Schafen und zehn Hühnern, Garten als Weidemöglichkeit für die Schafe. Für die Inneninstandhaltung der vorbehaltenen Wohnung hat der Übernehmer aufzukommen. Für die Beheizung, Beleuchtung, elektrischen Strom, Wasser, Kanal, Müll und Telefon haben die Übergeber selbst aufzukommen. b) Die Lieferung der Hälfte des im Obstgarten gediehenen Edelobstes jeder Sorte und Art. c) Den Übergebern steht an den Grundstücken ***10*** Wald und ***11*** Wald, zugeschrieben der Einlagezahl ***EZ1*** Katastralgemeinde ***KG1***, und am Grundstück ***12*** Wald, zugeschrieben der Einlagezahl ***EZ2*** Katastralgemeinde ***KG2***, das Fruchtgenussrecht mit der Maßgabe zu, dass alle Steuern und sonstigen Abgaben hinsichtlich des Fruchtgenussobjektes von den Liegenschaftseigentümern zu tragen sind. Die Fruchtgenussberechtigten haben dereinst besonders auch Anspruch auf die sogenannten Übernutzungen. Die Aufforstung ist durch den Liegenschaftseigentümer auf eigene Kosten zu besorgen. d) Der Übernehmer hat den Übergebern nach ihrem Bedarf und ihren Anweisungen alle notwendigen Arbeiten, Handreichungen, Dienstleistungen und Botengänge zu verrichten. So sind in diesem Rahmen insbesondere: die vorbehaltene Wohnung täglich aufzuräumen und wöchentlich einmal zu reinigen; die Zentralheizung mitzubedienen, die Elektroheizung zu bedienen; das Wasser und Brennmaterial, und zwar letzteres im zerkleinerten, ofenfertigen Zustand in die vorbehaltene Wohnung zu stellen; die Kleider, Wäsche und Beschuhung, soweit dies beim Hause gemacht werden kann, zu reinigen und auszubessern; separate Mahlzeiten zuzubereiten beziehungsweise überhaupt für sie zu kochen, wobei die Lebensmittel die Übergeber beistellen; alle notwendigen Arbeiten, auch Durchforstungsarbeiten im vorbehaltenen Walde zu verrichten und das geschlägerte Holz entweder zur Straße oder zum Haus zustellen; mit dem beim Hause vorhandenen Personenkraftwagen oder sonstigen Fahrgelegenheit, entsprechend den bisherigen Lebensgewohnheiten der Übergeber, auszufahren; im Krankheits- oder Gebrechlichkeitsfalle, die Übergeber zu pflegen und zu betreuen. Bei Inanspruchnahme der Pflege und Betreuung sind jedoch die Übergeber verpflichtet, über Anordnung des Übernehmers in das Haus ***Bf-Adr*** zu ziehen, in welchem der Übernehmer den Übergebern ein beheizbares Zimmer zur Verfügung zu stellen hat. e) Die Beistellung der notwendigen ärztlichen und zahnärztlichen Hilfe, aller notwendigen Heilmittel sowie einer allfällig notwendigen Spitalsbehandlung in der Allgemeinen Klasse, soweit diese Auslagen nicht durch eine Krankenkasse gedeckt sind. Allfällige Prämien für die Krankenversicherung, das Tagesgeld im Spital, ein allfälliger Selbstbehalt sowie die Rezeptgebühren sind von den Übergebern zu tragen. f) Im Falle des Ablebens, die Beistellung eines ortsüblichen Begräbnisses sowie einer entsprechenden Grabanlage, soweit diese Auslagen nicht aus dem Nachlass oder aus Versicherungen Deckung finden. Vom Bf. wurden folgende Zahlungen geleistet, die von der belangten Behörde zum Teil als Betriebsausgaben anerkannt wurden: | | 2005 | 2006 | 2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | Gemeindeabgaben ohne Grundsteuer | 64,03 | 65,43 | 65,43 | 229,92 | 721,33 | 755,39 | 520,09 | 411,69 | Strom | | | | 600,43 | 685,99 | 885,80 | 646,50 | 945,10 | Gebäudeversicherung (***Bf-Adr*** und ***Adr. 1***) | | 1.280,12 | | | 1.517,52 | 1.560,00 | 1.608,76 | 1.272,38 | Rauchfangkehrer | | | | 90,00 | 90,00 | 64,40 | 64,40 | 16,10 | Versicherung Traktor | | | 138,51 | 142,82 | 146,14 | 147,00 | 149,86 | 158,43 | | 64,03 | 1.345,55 | 203,94 | 1.063,17 | 3.160,98 | 3.412,59 | 2.989,61 | 2.803,70 Im Schätzungsweg wurden folgende Ausgaben bzw. Zahlungen aufgrund der Ausgedingeverpflichtung bestimmt: | | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | Betriebskosten | | | | | Gebäudeversicherung | 450,00 | 460,00 | 470,00 | 480,00 | 130,00 | Rauchfangkehrer | 90,00 | 90,00 | 64,40 | 64,40 | 16,10 | Traktor, Säge | 50,00 | 50,00 | 50,00 | 50,00 | 20,00 | Inneninstandhaltung | 50,00 | 50,00 | 50,00 | 50,00 | | Fahrten, Botengänge | | 180,00 | 240,00 | 240,00 | 80,00 | Summe | 640,00 | 830,00 | 874,40 | 884,40 | 246,10 | gerundet | 640,00 | 830,00 | 870,00 | 880,00 | 250,00 Weitere Zahlungen in Zusammenhang mit den Ausgedingeverpflichtungen wurden - trotz entsprechender Aufforderung - weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Für die Jahre 2005 bis 2007 sowie 2013 wurde die Gewinnermittlung durch Vollpauschalierung beantragt. Für die Jahre 2008 bis 2012 wurden die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt. Der Einheitswert der land- und forstwirtschaftlichen Flächen betrug € 16.600 (s. Einheitswertwertbescheid vom 01. Jänner 2004), jener des Fischereirechts € 654,06 (s. Einheitswertwertbescheid vom 01. Jänner 2002). Die forstwirtschaftlich genutzten Flächen im Ausmaß von 2,6551 ha wurden vom Bf. selbst bewirtschaftet. Von den landwirtschaftlich genutzten Flächen wurden 12,76 ha verpachtet. Ebenso verpachtet wurde das Fischereirecht, das Jagdrecht sowie ab 2012 eine Garage. Dafür wurden folgende Pachteinnahmen erzielt: | vereinnahmte Pachtzinse | 2005 | 2006 | 2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 | Pachtverhältnis ***3*** | 2.835,00 | 2.835,00 | 2.835,00 | 2.835,00 | 2.835,00 | 2.835,00 | 2.835,00 | 2.835,00 | 2.835,00 | Pachtverhältnis ***4*** | 1.455,00 | 1.455,00 | 1.455,00 | 1.455,00 | 1.455,00 | 1.455,00 | 1.455,00 | 1.455,00 | 1.455,00 | Pachtverhältnis Dallinger | 250,00 | 250,00 | 250,00 | 250,00 | 250,00 | 250,00 | 250,00 | 250,00 | 250,00 | Jagdpacht | 36,20 | 36,20 | 36,20 | 36,20 | 36,20 | 36,20 | 36,20 | 36,20 | 36,20 | Einnahmen Garage | | | | | | | | 300,00 | 300,00 | Summe | 4.576,20 | 4.576,20 | 4.576,20 | 4.576,20 | 4.576,20 | 4.576,20 | 4.576,20 | 4.876,20 | 4.876,20 In den Jahren 2008 und 2011 erzielte der Bf. zusätzlich Einnahmen aus Holzverkauf in Höhe von € 335,66 bzw. € 335,30 (s. berichtigte Einkommensteuererklärungen 2008 und 2011). Die Betriebsausgaben entsprechen den im Zuge der Betriebsprüfung festgestellten (unstrittigen) Beträgen. In den Jahren 2011 bis 2013 zahlte der Bf. Begräbniskosten inkl. Kosten der Errichtung der Grabanlage in Höhe von € 5.717,52 für dessen im Jahr 2011 verstorbenen Vater und in Höhe von € 5.258,45 (2012) sowie € 1.854,00 (2013) für dessen im Jahr 2012 verstorbene Mutter. Die Nachlassaktiva betreffend ***1*** beliefen sich auf € 4.000 (s. Niederschrift vom 20.03.2024). An Gebühren des Gerichtskommissärs (inkl. Barauslagen) wurden vom Bf. € 110,16 entrichtet (s. Beschluss vom 05.07.2011). Die Nachlassaktiva nach ***2*** betrugen € 4.878,29, die Gerichtskommissionsgebühren € 191,88. Anhand der vorliegenden Unterlagen lassen sich weder der Wert der übertragenen Liegenschaften noch die Summe der insgesamt getragenen Ausgedingelasten ermitteln. 2. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ergibt sich aus den in Klammer angeführten Unterlagen und aufgrund folgender Überlegungen: Das vorgelegte Gutachten gibt nicht die beim Bf. tatsächlich angefallenen Aufwendungen wieder. Zweck des Gutachtens war die "Feststellung des Wertes des oben genannten Wohnrechts und Ausgedinges". Das Gutachten enthielt daher z.B. Schätzungen der Mietersparnis der Übergeber, der Kosten, die für die Beschäftigung von Reinigungskräften und Pflegekräften angefallen wären, wenn solche beschäftigt worden wären und der Kosten für Holz und Obst, wenn dieses zugekauft worden wäre, obwohl diese nur zustanden soweit sie auf den zur Nutzung vorbehaltenen Liegenschaften entnommen wurden. Im Übrigen sind auch die angesetzten Werte nicht nachvollziehbar. So wurden etwa für die Garage € 40 pro Monat, somit € 480 jährlich, veranschlagt. Ab 2012 wurde die Garage tatsächlich vermietet und zwar um nur € 300 pro Jahr. Für Fahrten wurde ab 2005 nicht nur das (erst ab Juli 2008 gültige) amtliche Kilometergeld von 0,42 €/km für geschätzte 50 km pro Woche angesetzt, obwohl laut Übergabevertrag dafür ein "beim Hause vorhandener Personenkraftwagen" zur Verfügung stand, sondern wurde auch noch ein gesondertes Entgelt für den Zeitaufwand angesetzt. Zudem wurde nicht einmal bekannt gegeben, ab wann die Übergeber nicht mehr selbst gefahren sind, sondern wurde einfach für den gesamten Zeitraum Kilometergeld und Entgelt für Zeitaufwand angesetzt. Nicht einmal bei den Begräbniskosten wurden die tatsächlichen Kosten herangezogen. Genauso wenig nachvollziehbar sind die angenommenen Mengen (kg, km, Std.), die - abgesehen von Pflegekosten für eine fiktive Pflegekraft, die ab August 2009 angesetzt wurden - ohne jeden Bezug auf die tatsächlichen, im Laufe der Jahre zweifellos geänderten Verhältnisse für den gesamten Zeitraum in gleicher Höhe angenommen wurden. Im Gutachten wurden einerseits Kosten für Brennmaterial und andererseits zusätzlich Kosten für den Fruchtgenuss am Wald inkl. Erntekosten sowie zusätzlich (auch eine AfA-Komponente enthaltende) Gesamtkosten für die Benützung des im Eigentum des Übergebers stehenden, auch für die Aufarbeitung des Holzes verwendeten Traktors für 52 Stunden pro Jahr angesetzt. Es wurden damit zum Teil nicht angefallene Kosten eingerechnet und das noch dazu teilweise dreifach. Das Gutachten war daher zum Nachweis von Sonderausgaben nicht geeignet. Da auch ansonsten seitens des Bf. keine konkreten Angaben hinsichtlich der tatsächlichen Ausgaben in Zusammenhang mit dem Ausgedinge gemacht wurden, mussten die - zumindest dem Grunde nach glaubhaft gemachten - Ausgaben im Schätzungsweg ermittelt werden. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. z.B. VwGH 20.07.2011, 2009/17/0132). Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent (vgl. z.B. VwGH 23.2.2012, 2009/17/0127). Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (z.B. VwGH 08.09.2009, 2009/17/0119). Die in der vom steuerlichen Vertreter vorgelegten Aufstellung angeführten Ausgaben betreffend Gebäudeversicherung betreffen sowohl das Wohnhaus des Bf. als auch den übergebenen Bauernhof. Da der Bf. nicht in der Lage war, konkrete Angaben zu den Versicherungswerten der beiden Gebäude zu machen, muss der Anteil der vorbehaltenen Gebäudeteile im Schätzungsweg festgelegt werden. Ausgehend von der Annahme, dass der Wert des Wohnhauses des Bf. und der Bauernhof etwa gleich hoch war, und da bereits 20% der Versicherungsprämien für den Wirtschaftstrakt als Betriebsausgaben berücksichtigt wurden, verbleiben für das Wohnhaus der Eltern ca. 30%, d.s. gerundet € 460,00 (2009), € 470,00 (2010), € 480,00 (2011) und € 130,00 (1-4/2012). Für 2008 werden mangels Bekanntgabe der bezahlten Prämie in Anlehnung an die Entwicklung in den Folgejahren € 450,00 geschätzt. Die Kosten für den Rauchfangkehrer ergeben sich aus der vom steuerlichen Vertreter vorgelegten Aufstellung. Da laut Übergabevertrag die Übergeber für die Beheizung, Beleuchtung, elektrischen Strom, Wasser, Kanal, Müll und Telefon selbst aufzukommen hatten und sie auch die Lebensmittel selbst beistellen hatten, waren dafür keine Kosten zu berücksichtigen. Die Wohnung der Übergeber wurde grundsätzlich mit einer elektrischen Zentralheizung geheizt. Holz wurde nur für den Kachelofen benötigt und stammte aus dem eigenem Wald. Angefallen sind in diesem Zusammenhang nur geringe Kosten für die Schlägerung, die Zerkleinerung und den Transport zum Haus. Der Bf. verwendete einen im Eigentum des Übergebers stehenden Traktor, für welchen der Bf. laut Übergabevertrag die Betriebskosten zu tragen hatte. Hinsichtlich des Traktors wurde moniert, dass nur Versicherungsprämien nicht aber Kosten für Treibstoff, Service und Reparaturen berücksichtigt worden seien, obwohl nur die Versicherungsprämien bekannt gegeben wurden. Der Traktor wurde laut Bf. im Wesentlichen für die Bewirtschaftung einer kleinen Fläche rund um das Haus verwendet (s. Niederschrift vom 20.03.2024). Er wurde auch für gelegentlich durchzuführende Durchforstungsarbeiten auf den übernommenen und vorbehaltenen Waldgrundstücken verwendet. Auf den vorbehaltenen Waldgrundstücken ***11***, ***10*** und ***12*** mit insgesamt ca. 0,5 ha befanden sich 2012 einige Eichen, Niederwald, ein geringwertiger Stauden- und Strauchbestand und ein geringfügiger Fichtenbestand; das Grundstück ***12*** wurde erst ca. 2002 neu bepflanzt (s. Gutachten), sodass nur mit einem relativ geringen Aufwand für Forstarbeiten zu rechnen ist. Ein geschätzter Betrag von € 50 jährlich bzw. € 20 im Jahr 2012, in welchem die Ausgedingeverpflichtung nur mehr bis April bestand, erscheint daher und unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Versicherungsprämien von der belangten Behörde bereits zur Gänze als Betriebsausgaben anerkannt wurden und kein Privatanteil für den Eigenbedarf des Bf. abgezogen wurde, als angemessen. Laut Übergabevertrag hatte der Bf. für die Inneninstandhaltung der vorbehaltenen Wohnung aufzukommen. Auf den im Gutachten enthaltenen Fotos sind keine Hinweise auf durchgeführte Instandhaltungsarbeiten zu finden. Auch konnte sich der Bf. in der mündlichen Verhandlung an keine konkreten Instandhaltungsarbeiten erinnern, es wurde aber vorgebracht, dass "immer ein bisschen etwas zu richten" sei. Für gelegentlich erforderliche Instandhaltungsarbeiten wurden daher bis 2011 € 50 pro Jahr geschätzt. Botendienste werden in der Regel mit eigenen Besorgungen verbunden, sodass damit im Zusammenhang stehende Fahrtkosten in diesen Fällen gemäß § 20 Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 lit. a EStG 1988 nicht abzugsfähig sind. Aufgrund der Erkrankung des Vaters und der Tatsache, dass die Mutter des Bf. keinen Führerschein hatte, kann jedoch davon ausgegangen werden, dass der Bf. - wie von ihm angegeben - in den letzten beiden Jahren aufgrund der Erkrankung des Vaters öfter mit den Übergebern bzw. für diese unterwegs war. Es wurden daher ab April 2009 Fahrtkosten in Höhe von € 20 pro Monat berücksichtigt. Da nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen wurde, dass Haushaltshilfen und Pflegekräfte beschäftigt worden seien, waren diesbezüglich keine Ausgaben zu schätzen. 3. Rechtliche Beurteilung Strittig ist im gegenständlichen Fall das Vorliegen der Voraussetzungen der verlängerten Verjährungsfrist und die Berücksichtigung der sich aus dem vereinbarten Ausgedinge ergebenden Verpflichtungen inkl. Begräbniskosten. 3.1. Zu Spruchpunkt I.1. (Wiederaufnahme / verlängerte Verjährungsfrist) Nach § 304 BAO idF BGBl I 2013/14 ist nach Eintritt der Verjährung eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur zulässig, wenn der Wiederaufnahmsantrag vor Eintritt der Verjährung eingebracht ist. Gemäß § 207 Abs. 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Der Abgabenhinterziehung macht sich gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Vorsätzlich handelt gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Ob Abgaben hinterzogen sind, bildet eine Vorfrage nach § 116 Abs. 1 BAO für die Frage, ob die längere Verjährungsfrist des § 207 Abs. 2 zweiter Satz BAO anzuwenden ist. Der Tatbestand der hinterzogenen Abgaben im Sinne des § 207 Abs. 2 BAO ist nach § 33 FinStrG zu beurteilen. Wenn eine Verurteilung wegen Hinterziehung einer bestimmten Abgabe vorliegt, dann ist die Abgabe im Abgabenverfahren als hinterzogen zu behandeln. Im Falle eines Freispruches besteht aber keine solche Bindung, und zwar schon wegen der anders gearteten Beweisregeln (vgl. VwGH 22.3.2018, Ra 2017/15/0044, mwN). Im Falle eines Freispruches im Strafverfahren sowie in jenen Fällen in denen das Strafverfahren eingestellt wurde, ist es damit Sache des Finanzamtes, die maßgebenden Hinterziehungskriterien nachzuweisen (VwGH 30.03.2022, Ra 2020/13/0096). Die Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen sind, setzt konkrete und nachprüfbare Feststellungen über die Abgabenhinterziehung voraus. Vorsätzlich handelt, wer ein Tatbild mit Wissen und Wollen verwirklicht, wobei ein Eventualvorsatz genügt. Vorsätzliches Handeln beruht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwar auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang, ist aber aus dem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten des Täters zu erschließen, wobei sich die diesbezüglichen Schlussfolgerungen als Ausfluss der freien Beweiswürdigung erweisen (vgl. VwGH 31.1.2018, Ro 2017/15/0015, mwN). Im Betriebsprüfungsbericht, auf welchen in den Bescheidbegründungen verwiesen wurde, führte die belangte Behörde aus, dass der Bf. zu Prüfungsbeginn angegeben habe davon ausgegangen zu sein, dass sich hinsichtlich seiner Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei einem Einheitswert von ca. € 16.000 unter Anwendung der Vollpauschalierung nie ein Gewinn ergeben könne zumal im Übergabsvertrag ein sehr umfangreiches Ausgedinge mit daraus resultierenden Belastungen vereinbart sei, und er nach eigenen Angaben im Glauben, dass durch die Pauschalierung alles abgedeckt sei, Arbeitnehmerveranlagungen durchgeführt habe. Dagegen argumentierte die belangte Behörde, dass die Höhe der abzugsfähigen tatsächlichen Kosten des Ausgedinges und demzufolge die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft seinerseits nie ermittelt worden seien, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass er eine aus den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft resultierende Steuerpflicht mit Sicherheit habe ausschließen können. Weiters sei der Bf. als Leiter der Finanzabteilung eines Gemeindeamtes mit dem Abgabenrecht betraut, sodass es nicht glaubwürdig erscheine, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass sich aus der Land- und Forstwirtschaft möglicherweise einkommensteuerpflichtige Einkünfte ergeben könnten. Da von ihm mehrmals die Vollpauschalierung erwähnt worden sei, könne davon ausgegangen werden, dass er die entsprechende Verordnung inhaltlich kenne und aufgrund der Bestimmungen dieser Verordnung auch festgestellt haben müsste, dass in seinem Fall steuerpflichtige Einkünfte entstünden. Nach Ansicht des Finanzamtes liege daher zumindest bedingter Vorsatz in dem Sinne vor, dass eine Abgabenverkürzung jedenfalls in Kauf genommen worden sei. In der mündlichen Verhandlung erklärte der Bf., dass er die beiden Pächter bei der Einheitswertermittlung gegenüber dem Finanzamt angegeben habe, die Pachteinnahmen versehentlich nicht angeführt worden seien und er die land- und forstwirtschaftlichen Beiträge mit der Pauschalierung verwechselt habe. Entgegen der Argumentation der belangten Behörde ist nicht ausreichend, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Bf. die Steuerpflicht mit Sicherheit habe ausschließen können. Vielmehr wäre erforderlich, dass er eine Abgabenverkürzung ernstlich für möglich gehalten hat und sich mit ihr abgefunden hat. Die belangte Behörde konnte nicht wiederlegen, dass der Bf. der Ansicht war, dass mit der Zahlung der Beiträge und Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben die Steuern betreffend die Pachteinnahmen abgegolten seien. Selbstverständlich ist das Argument der belangten Behörde, dass der Bf. als Leiter der Finanzabteilung eines Gemeindeamtes mit dem Abgabenrecht betraut war, nicht ganz von der Hand zu weisen. Er war allerdings für andere Abgaben zuständig, sodass der vom Bf. ins Treffen geführte Irrtum nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden konnte. Es ist daher zwar von grob fahrlässiger, nicht aber von vorsätzlicher Abgabenverkürzung auszugehen, sodass die verlängerte Verjährungsfrist nicht zur Anwendung kommt. 3.2. Zu Spruchpunkt I.2. (Einkommensteuer 2008 bis 2013) Gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988 sind Renten und dauernde Lasten, die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhen, bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Werden Renten oder dauernde Lasten als angemessene Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern geleistet, gilt folgendes: Die Renten und dauernden Lasten sowie Abfindungen derselben sind nur insoweit abzugsfähig, als die Summe der verausgabten Beträge (Renten, dauernde Lasten, gänzliche oder teilweise Abfindungen derselben sowie allfällige Einmalzahlungen) den Wert der Gegenleistung (§ 29 Z 1) übersteigt. Stellt eine aus Anlass der Übertragung eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteils vereinbarte Rente oder dauernde Last keine angemessene Gegenleistung für die Übertragung dar, so sind die Renten oder dauernden Lasten nur dann abzugsfähig, wenn keine Betriebsausgaben vorliegen und keine derart unangemessen hohen Renten oder dauernden Lasten vorliegen, dass der Zusammenhang zwischen Übertragung und Vereinbarung einer Rente oder dauernden Last wirtschaftlich bedeutungslos und damit ein Abzug nach § 20 Abs. 1 Z 4 erster Satz ausgeschlossen ist. Renten sind regelmäßig wiederkehrende, auf einem einheitlichen Verpflichtungsgrund beruhende Leistungen, deren Dauer vom Eintritt eines ungewissen Ereignisses, vor allem dem Tod einer Person, abhängig ist (vgl. VwGH 28.10.2010, 2010/15/0055; zur Leibrente VwGH 31.07.2013, 2009/13/0056). Sonstige dauernde Lasten sind rentenähnliche, von einem gewissen Unsicherheitsmoment abhängige rechtliche Verpflichtungen zur Geld- oder Sachleistung, die während eines längeren Zeitraums, mindestens aber zehn Jahre, bestehen und deren Zeitdauer nicht absolut fixiert ist (vgl. VwGH 24.09.2003, 2000/13/0188, VwGH 31.07.2013, 2009/13/0056). Ein Ausgedinge stellt idR infolge des Missverhältnisses zwischen seinem kapitalisierten Wert und dem Wert des übertragenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes eine außerbetriebliche Versorgungsrente und somit eine Sonderausgabe dar. Da die Ausgedingslast nach der LuF-PauschalierungsVO bereits als Betriebsausgabe berücksichtigt wird, kommt bei pauschalierten Land- und Forstwirten ein Abzug nach § 18 nicht in Betracht (Renner in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21a § 18 Rz 2). Sonderausgaben bilden (mit Ausnahme des Verlustabzugs) abgabenrechtliche Begünstigungen. Der Grundsatz der Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung tritt daher in den Hintergrund. Es obliegt der Partei, die betreffenden Umstände darzulegen (vgl. VwGH 22.02.1994, 91/14/0234). Sonderausgaben sind nur anzuerkennen, wenn die Bezahlung nachgewiesen ist (vgl. VwGH 26.6.1984, 83/14/0251). Sonderausgaben können nur in der Höhe geltend gemacht werden, in der sie den Steuerpflichtigen wirtschaftlich belasten (vgl. VwGH 14.06.1988, 85/14/0150). Sonderausgaben sind regelmäßig Geldleistungen; Sachleistungen kommen als Sonderausgaben in Betracht, soweit hinter ihnen Geldleistungen des Steuerpflichtigen stehen (Renner in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21a § 18 Rz 6). Eine Berücksichtigung von bloßem Zeitaufwand, wie etwa für das Obsternten, die Reinigung der Wohnung oder selbst durchgeführte Pflegetätigkeiten, führt nicht zu einer Vermögensminderung und ist somit nicht als Sonderausgabe abzugsfähig. Pflegekosten können nur dann dauernde Lasten darstellen, wenn der Verpflichtete die Pflege vornehmen lässt (vgl. Peyerl in Jakom EStG, 16. Aufl. (2023), § 18, Rz 26). Da keine Pflegekräfte beschäftigt wurden, konnten auch keine Sonderausgaben vorliegen. Als auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende "dauernde Lasten" (die als Oberbegriff auch die Renten umfassen) sind nur solche Geldleistungen oder Sachleistungen anzusehen, die einem anderen gegenüber auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung geleistet werden und zu Vermögensminderungen führen (VwGH 27.05.1999, 97/15/0028). Die in der Aufstellung des steuerlichen Vertreters angeführten Zahlungen für Strom und Gemeindevorschreibungen (Wasser, Kanal, Müll), für welche laut Übergabevertrag die Übergeber selbst aufzukommen hatten, stellen keine abzugsfähigen Sonderausgaben dar, da diese freiwillig übernommen wurden und nicht auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung geleistet wurden. Da für die Beheizung, Beleuchtung, elektrischen Strom, Wasser, Kanal, Müll und Telefon die Übergeber selbst aufzukommen hatten, Zahlungen des Bf. für diese Betriebskosten nicht auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhen. Im Erkenntnis vom 28.10.1975, 1281/74 führte der Verwaltungsgerichtshof aus: "Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 25. April 1962, Zl. 1550/60, ausgeführt hat, läßt schon der vom Gesetzgeber gebrauchte sprachliche Ausdruck "Sonderausgaben" unschwer erkennen, daß nicht jegliche Art der Belastung, in der begrifflich das Vorliegen einer dauernden Last bejaht werden könnte, […] berücksichtigt wird, sondern grundsätzlich nur eine solche Belastung, die in Form von Ausgaben in Erscheinung tritt und zu einer Einkommensminderung führt. Verzichtet aber der Steuerpflichtige […] darauf, ein ihm gehöriges Wirtschaftsgut ganz oder teilweise zu nutzen, dann verzichtet er zwar auf Einnahmen und damit auf Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nach § 2 Abs. 4 EStG, also auf steuerpflichtige Einkünfte. Diese Einkommensminderung stellt aber noch keine Ausgabe, mithin keine Sonderausgabe dar. Dementsprechend zählt die Rechtslehre auch ein bloßes Dulden, wie es bei Wohungs- und Fruchtgenußrechten besteht, nicht zu den […] berücksichtigungsfähigen dauernden Lasten." In Zusammenhang mit einem Wohnrecht sind beim Eigentümer daher nur die Betriebskosten und die Kosten der Instandhaltung als dauernde Last abzugsfähig (vgl. Renner in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21a § 18, Rz ​30, mwN). Eine Bewertung der Sachleistungen nach der Sachbezugswerteverordnung mit dem Betrag von 196,20 € monatlich für die volle freie Station, wie es in der Beschwerde begehrt wird, ist nicht möglich, da dieser Betrag u.a. nicht nur die mit dem Wohnrecht verbundenen Betriebs- und Instandhaltungskosten, sondern auch die - nicht als Sonderausgaben abzugsfähige - Absetzung für Abnutzung sowie die laut Übergabevertrag von den Übergebers selbst zu tragenden Verpflegungskosten abgelten würde. Ebenso wenig wie das Wohnrecht führt das Fruchtgenussrecht an Gemüsegarten, Stall, Hühnerstall, Futterboden und Wald zu berücksichtigungsfähigen dauernden Lasten. Abzugsfähig sind demnach nur Betriebskosten zu deren Tragung der Übergeber verpflichtet war, wie Gebäudeversicherung und Rauchfangkehrer, Kosten für den Traktor (wobei die Traktorversicherung von der belangten Behörde zur Gänze als Betriebsausgaben anerkannt wurde und hier eine Aufteilung aus Vereinfachungsgründen unterbleibt), Kosten für Inneninstandhaltung und Fahrten bzw. Botengänge, soweit diese nicht mit gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 nicht abzugsfähigen Aufwendungen der Lebensführung verbunden waren. Einmalzahlungen - sei es neben, sei es an Stelle von Renten - können nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden (Wanke in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 18 Rz 26 [Stand 01.05.2022, rdb.at]). Begräbniskosten, bei denen es sich naturgemäß nicht um regelmäßig wiederkehrende Leistungen, sondern um einmalige Aufwendungen handelt, können daher nicht als Sonderausgaben abgezogen werden. Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss außergewöhnlich sein, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Begräbniskosten gehören zu den auf der Erbschaft haftenden Lasten (§ 549 ABGB). Sie sind vorrangig aus vorhandenen Nachlassaktiva zu bestreiten, subsidiär haften die Unterhaltspflichtigen. Die Begräbniskosten bilden somit insoweit keine außergewöhnliche Belastung, als sie in den Nachlassaktiva, von denen die Verfahrenskosten abgezogen wurden, Deckung finden (vgl. VwGH 27.09.1995, 92/13/0261). In Höhe der Nachlassaktiva (abzüglich Gerichtskommissionsgebühr) ist somit eine Berücksichtigung von Begräbniskosten und Kosten eines Grabsteines als außergewöhnliche Belastung von vornherein ausgeschlossen. Unter Belastungen iSd § 34 EStG 1988 sind nach ständiger Rechtsprechung des VwGH vermögensmindernde Ausgaben, also solche zu verstehen, die mit einem endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder sonstigem Wertverzehr verknüpft sind. Ihnen stehen die Ausgaben gegenüber, die nicht zu einer Vermögensminderung, sondern zu einer bloßen Vermögensumschichtung führen und die deshalb nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden (vgl. VwGH 29.07.2010, 2010/15/0003). Nach § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind außergewöhnliche Belastungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen, bei der Ermittlung des Einkommens insoweit abzuziehen, als sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Von einer solchen Beeinträchtigung kann nicht gesprochen werden, soweit eine Belastung in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem Erwerb von Todes wegen steht und im Wert der übernommenen Vermögenssubstanz ihre Deckung findet. Dabei ist es gleichgültig, ob dem Steuerpflichtigen die Belastung unmittelbar durch den Vermögenserwerb, etwa als Nachlassverbindlichkeit, oder nur mittelbar in ursächlichem Zusammenhang mit dem Vermögenserwerb erwächst, weil für die Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit neben rechtlichen auch wirtschaftliche Gesichtspunkte maßgebend sind. Selbst wenn daher ein Aufwand die Verlassenschaft rechtlich nicht belastet, dessen ungeachtet aber in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Verpflichtungen entsteht, die auf die Annahme der Erbschaft zurückzuführen sind, kann von einer Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dem Grunde nach erst dann gesprochen werden, wenn der Aufwand das erworbene Vermögen übersteigt. Eine außergewöhnliche "Belastung" nach § 34 Abs. 1 EStG 1988 muss sich auf das Einkommen beziehen, zumal nur dann eine Auswirkung auf die (einkommensbezogene) wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteht. Sie ist zu verneinen, wenn dem Steuerpflichtigen die zwangsläufigen Aufwendungen nur deshalb erwachsen, weil ihm das zu ihrer Deckung dienende Vermögen zugekommen ist (vgl. VwGH 21.10.1999, 98/15/0201, mwN). So auch zB VwGH 21.10.2015, Ro 2014/13/0038, wonach von einer wesentlichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht gesprochen werden kann, soweit eine Belastung in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem Erwerb von Todes wegen steht und im Wert der übernommenen Vermögenssubstanz ihre Deckung findet. Im Erkenntnis vom 21. November 2013, 2010/15/0130 verneinte der Verwaltungsgerichtshof die Zwangsläufigkeit der Belastung, weil der Steuerpflichtige sie durch Annahme der Schenkung und somit durch ein freiwilliges Verhalten selbst mitverursacht hatte. Schon aus der Wortfolge "wenn er (der Steuerpflichtige) sich ihr … nicht entziehen kann" ergibt sich mit aller Deutlichkeit, dass freiwillig getätigte Aufwendungen nach § 34 EStG 1988 ebenso wenig Berücksichtigung finden können wie Aufwendungen, die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich herbeigeführt wurden oder die sonst die Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat (VwGH 26.09.2000, 99/13/0158). Soweit und solange bei einer solchen Konstellation die Aufwendungen den Wert des übertragenen Vermögens nicht überstiegen, ist ihre Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung in beiden Fällen ausgeschlossen (vgl. VwGH 29.04.2015, 2012/13/0012). Nur insofern die Begräbniskosten nicht durch die Nachlassaktiva gedeckt waren, bestand für den Bf. aufgrund des Übergabevertrags eine Verpflichtung diese Kosten zu tragen. Hinsichtlich der nicht durch Nachlassaktiva gedeckten Kosten bestand aber ein vertraglicher und wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem unentgeltlichen Vermögenserwerb im Jahr 2000, sodass nur insoweit eine Belastung und keine Vermögensumschichtung vorliegen könnte, als die Begräbniskosten gemeinsam mit dem sonstigen Aufwand aus der Ausgedingeverpflichtung den Wert des erworbenen Vermögens überstiegen hätten, was jedoch anhand der trotz entsprechender Aufforderungen nur sehr spärlichen Unterlagen und Auskünfte des Bf. nicht feststellbar war. Anhand der vorliegenden Unterlagen lassen sich weder der Wert der übertragenen Liegenschaften noch die Summe der insgesamt getragenen Ausgedingelasten ermitteln. Es ist allerdings nicht davon auszugehen, dass die tatsächlichen Ausgedingelasten den Wert der übertragenen, mehr 16 ha umfassenden, land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften inkl. der Gebäude überstiegen haben. Im Gegenteil, im Jahr 2012 wurden 0,36% der Flächen um € 8.565 verkauft, was hochgerechnet einen Liegenschaftswert von ca. € 2,4 Mio. ergeben würde. Im Übrigen tritt in einem ausschließlich auf die Erwirkung abgabenrechtlicher Begünstigungen gerichteten Verfahren der Grundsatz der strikten Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlungen in den Hintergrund. Der Steuerpflichtige ist vielmehr verpflichtet, das Vorliegen begünstigender Tatsachen nachzuweisen (vgl. VwGH 27.02.1990, 87/14/0004; 26.04.1989, 86/14/0085). Die Behörde ist nicht verpflichtet, von sich aus weitreichende Ermittlungen durchzuführen, der Nachweis oder die Glaubhaftmachung einer außergewöhnlichen Belastung obliegt in erster Linie der Partei (vgl. VwGH 20.4.1993, 88/14/0199, VwGH 19.11.1998, 95/15/0071). Eine Berücksichtigung der Begräbniskosten als außergewöhnliche Belastung ist mangels des Nachweises, dass keine bloße Vermögensumschichtung vorliegt, daher nicht möglich. Aber selbst wenn die in Zusammenhang mit dem Ausgedinge erbrachten Leistungen den Wert der übertragenen Liegenschaften überstiegen hätten, wäre noch der Selbstbehalt gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 zu berücksichtigen. § 34 Abs. 4 EStG 1988 bestimmt, dass die Belastung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt, soweit sie den zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Das bedeutet, dass eine außergewöhnliche Belastung nur dann zu steuerlichen Auswirkungen führt, wenn bei grundsätzlichem Anspruch auf die Berücksichtigung von Aufwendungen der Selbstbehalt überschritten wird, was bei den durch Nachlassaktiva nicht gedeckten Begräbniskosten in Höhe von € 1.827,68 (2011) bzw. € 572,04 (2012) nicht der Fall wäre. Für das Jahr 2013 wurde die Gewinnermittlung durch Vollpauschalierung beantragt, weshalb die Einkünfte nach der LuF-PauschVO 2011 zu ermitteln sind. Gemäß § 13 Abs. 2 LuF-PauschVO 2011 sind die sich gemäß Abs. 1 ergebenden Einkünfte u.a. um den Wert der Ausgedingelasten (Geld- und Sachleistungen) zu vermindern, wobei jedoch insgesamt kein Verlust entstehen darf. Gemäß Abs. 3 leg. cit. sind die aus Sachleistungen bestehenden Ausgedingelasten pro Person mit 700 Euro jährlich anzusetzen. Werden die Sachleistungen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, sind sie in der nachgewiesenen (glaubhaft) gemachten Höhe zu berücksichtigen. Das Ausgedinge wird für Zeiträume, für welche die Pauschalierung in Anspruch genommen wird, somit nicht als Sonderausgabe nach § 18 EStG 1988, sondern als Betriebsausgabe berücksichtigt. Die im Jahr 2013 angefallenen - aufgrund des vereinbarten Ausgedinges vom Bf. zu tragenden - Kosten der Errichtung der Grabanlage in Höhe von € 1.854,00 sind daher als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Eine Kürzung um Nachlassaktiva hat nicht zu erfolgen, da diese bereits durch die im Vorjahr angefallenen Kosten des Begräbnisses "aufgebraucht" wurden. Die Erfassung der Einkünfte aus Holzverkauf im Jahr 2011 in Höhe von € 335,30 wurde im Zuge der Bescheiderlassung offensichtlich übersehen, weshalb die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 2011 entsprechend zu erhöhen waren. 3.3. Zu Spruchpunkt II.1. (Einkommensteuer 2005 bis 2007) § 261 Abs. 2 BAO lautet: Wird einer Bescheidbeschwerde gegen einen gemäß § 299 Abs. 1 oder § 300 Abs. 1 aufhebenden Bescheid oder gegen einen die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid (§ 307 Abs. 1) entsprochen, so ist eine gegen den den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheid (§ 299 Abs. 2 bzw. § 300 Abs. 3) oder eine gegen die Sachentscheidung (§ 307 Abs. 1) gerichtete Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären. Infolge Stattgabe der Beschwerde gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme der Verfahren zur Einkommensteuer 2005 bis 2007, war die Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2005 bis 2007 daher als gegenstandslos zu erklären. 3.4. Zu Spruchpunkt I.3. und II.2. (Revision) Gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis bzw. der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen, o.a. VwGH-Rechtsprechung beantwortet wurden und solche, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Linz, am 26. März 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5101052/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.5101052.2016
Stammnummer
143968
Gültig
26.03.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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