Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6100722/2010
Einnahmen eines Landwirtes aus der Nutzungsüberlassung eines Grundstücks für Deponiezwecke sind unter den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu subsumieren
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/6100722/2010vom 10.12.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Dementsprechend liegen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor. Dies gilt jedenfalls zB in folgenden Fällen:
- Vermietung eines nicht (mehr) der Landwirtschaft dienenden Gebäudes an Urlauber.
- Ausschließliche oder überwiegende Nutzung eines abgrenzbaren Gebäudeteiles zur Einstellung von Wohnwagen oder Motorboote.
- Vermietung einer Wiese für nichtlandwirtschaftliche Zwecke auf 25 Jahre. ..."
Die Formulierung in den EStR und des VwGH gehen von einer bewussten und aktiven Abkehr von der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung aus (dazu gehört auch die Vermietung von betonierten Flächen zur Errichtung von Handymasten). Die exemplarisch angeführten Fälle sind sinngemäß mit dem gegenständlichen Sachverhalt in keinster Weise vergleichbar bzw. würde das dritte angeführte Beispiel hinsichtlich der genannten Frist eine eindeutige steuerliche Beurteilung für unseren vorliegenden Fall ermöglichen.
Damit führt auch die in einigen Absätzen davor genannte Formulierung, dass "... in der Regel eine Vermietung, die über einen Zeitraum von fünf Jahren hinausgeht, ab Beginn der Vermietung zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führt." ... zu Missverständnissen.
Im Entwurf zu den EStR Rz 5072 wurde für "spezielle Fälle, wie zB bei Erdablagerungen bei Großbaustellen" praxisnah angemerkt, "dass diese Frist noch zu kurz bemessen sein könnte".
Es erscheint auch sachlich ungerechtfertigt, dass eine Bauzeitverlängerung beim Nutzer der Grundstücke - also eine sich (wieder) nicht im Willensbildungsbereich der Landwirte befindliche Verlängerung der Nutzung - und ein damit verbundenes Überschreiten einer in den Einkommensteuerrichtlinien genannten Frist, zu einer derartig dramatischen Verschlechterung der steuerlichen Position eines Steuerpflichtigen führt, die zB nicht auf den speziellen Einzelfall einer Großbaustelle Rücksicht nimmt und die Gleichmäßigkeit der Besteuerung gefährdet.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der strittige Sachverhalt jedenfalls den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zuzuordnen ist und dass gerade die wirtschaftliche Betrachtungsweise zu keinem anderen Ergebnis führt, da eine Aufgabe der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung der Grundflächen mit einem Übergang auf eine dauerhaft, rein vermögensverwaltende Bewirtschaftung nicht unterstellt werden kann. Die in den EStR 5072 geforderte landwirtschaftliche Nutzung bleibt dem Grunde nach mittelfristig aufrecht und ist nur temporär nicht möglich.
Im Rahmen der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ist im gegenständlichen Fall eines vollpauschalierten Land- und Forstwirtes der Entschädigungsbetrag in der Gesamthöhe von € 157.108,07 wie folgt steuerlich zu beurteilen:
- Entgelt für Überlassung der Grundstücksflächen: € 54.396,16
Entschädigung für die Überlassung landwirtschaftlicher Grundstücke zB für die Lagerung von Aushubmaterial (Jakom/Baldauf EStG, 2013, § 21 Rz 80 "Lagerung" sowie EStR 4193) sind gesondert zu erfassende Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.
- Entgelt für Ertragsausfälle und Wirtschaftserschwernisse (Nachentsteinung, Ablöse von Zäunen): € 7.981,36
Entschädigungen für Wirtschaftserschwernisse sind grundsätzlich Betriebseinnahmen, denen jedoch die Belastung der erschwerten Bewirtschaftung gegenübersteht. Sie stellen wirtschaftlich einen Ersatz für Mehraufwendungen dar, die dem Steuerpflichtigen infolge der erschwerten Bewirtschaftung in den folgenden Jahren erwachsen. Mit der Vollpauschalierung sind die auf Wirtschaftserschwernisse entfallenden Entschädigungsteilbeträge abgegolten.
- Entgelt für Bodenwertminderung: € 80.448,00
Entschädigungen, die Landwirten für die Bodenwertminderung gewährt werden, bleiben bei der Gewinnermittlung außer Ansatz (so wie Entschädigungen für die Enteignung). Obergrenze der Wertminderung ist der gemeine Wert des Grund und Bodens (siehe dazu EStR 4174).
Im Aktenvermerk über den Lokalaugenschein am 7.11.2013 vom 11.11.2013 wurde in den "sonstigen Ausführungen der Vertreter des Finanzamtes" angeführt, dass die Kaufpreissammlung des Finanzamtes den im Gutachten verwendeten m²-Preis für Wiesenflächen in Höhe von € 6,40 nicht bestätigt.
Eine abermalige Recherche unsererseits hat ergeben, dass auch die Bezirkshauptmannschaft Tamsweg - unabhängig von den Angaben des Bürgermeisters bzw. der Landwirtschaftskammer - von Grundstückspreisen bei "flachem Grünland und Ackerland" von € 5,00 bis 7,00 pro m² spricht.
Wie von Seiten der Finanzbehörde die Grundstückspreise in Höhe von maximal
€ 1,00 pro m² ermittelt wurde, bleibt unbekannt und konterkariert die Berechnungen des unabhängigen Gutachters.
- Entgelt für Rechtseinräumung (Akzeptanzzuschlag): € 14.282,55
Soweit die Entschädigung ein Entgelt für die Einräumung von Rechten /zB Servituten, Duldung, Miet- und Pachtrechte, Optionsentgelte, Vorkaufsrechte, Veräußerungs- und Belastungsverbote) darstellt, sind sie durch die Durchschnittssätze nicht abgegolten und daher steuerlich zusätzlich zu erfassen. Ein weiterer "Restbetrag" (zB Akzeptanzzuschlag) der Gesamtentschädigungssumme ist als weiteres Entgelt für das Recht selbst zu qualifizieren.
Zusammenfassung: Der steuerliche Entschädigungsbegriff ist weiter gefasst als der zivilrechtliche und umfasst jede materielle Zuwendung zum Ausgleich eines Nachteils (= Bereinigung eines Schadens). Eine Entschädigung liegt auch dann vor, wenn der Geschädigte am schadenstiftenden Ereignis zwar teilgenommen hat, aber nicht aus eigenem Antrieb, sondern aufgrund eines erheblichen rechtlichen, wirtschaftlichen oder tatsächlichen Druckes.
Im Übereinkommen zwischen der M-GmbH (als Vertreterin der B_AG , diese wiederum als gesetzliche Vertreterin des Bundes) und Herrn MT , 0815 K Nr.XY , steht unter Berücksichtigung des wahren wirtschaftlichen Gehaltes die Entschädigung von Vermögensminderungen infolge notwendiger und langandauernder Tunnelbaumaßnahmen im Vordergrund (Bodenwertminderung, Wirtschaftserschwernisse, Einschränkung der eigenen Nutzbarkeit etc.), welche unmittelbar mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft in Verbindung stehen.
Die "fiktive Entnahme" von Grundstücken aus dem Betriebsvermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes von Herrn T und die Qualifikation von Entschädigungszahlungen als Mieterlöse im Zuge eines langjährigen und technisch komplexen Bauvorhabens durch die Finanzbehörde widersprechen uE dem ursächlichen Gedanken der "Subsidiarität von Einkunftsarten".
Daher sind die Entschädigungszahlungen an Herrn T innerhalb der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft unter Berücksichtigung der Pauschalierungsverordnung (PauschVO) - wie oben dargestellt - der Einkommensbesteuerung zu unterwerfen.
1.12. mündliche Verhandlung am 10.12.2015
Am 10.12.2015 wurde die beantragte mündliche Verhandlung vor dem Senat durchgeführt, bei der der Bf. von seinem Sohn, Herrn MT jun., vertreten wurde. Weiter war auf Seiten des Bf. Mag. Dr. KK von der Landwirtschaftskammer Salzburg anwesend. Als Vertreter der belangten Behörde ist Dr. XX erschienen.
Nachdem der Berichterstatter den Sachverhalt und den bisherigen Verfahrensverlauf vorgetragen hat, werden von den Parteien die bisherigen Vorbringen wiederholt und darüber hinaus ausgeführt:
- Mag. Dr. KK stellt einleitend die Anbahnung und den Abschluss von Verträgen zwischen Land- und Forstwirten einerseits und der B-AG andererseits dar. Das Entgelt setze sich dabei immer aus mehreren Komponenten zusammen, wobei ein Teil des Gesamtentgeltes für die Möglichkeit der Grundstücksnutzung und andere Teile des Gesamtentgeltes für Wirtschaftserschwernisse, Ertragsausfälle und Bodenentwertung zu leisten sei. Im Verfahren vor dem BFG sei es unstrittig, dass das Grundstück durch die Nutzung als Deponie entwertet werde. Der m²-Preis des Grundstücks liege laut Gutachten zwischen € 5,00 und € 7,00. Das für die Bodenwertminderung geleistete Entgelt beträgt laut Gutachten € 2,40 pro m². Da das Entgelt für Bodenwertminderung niedriger sei als der gemeine Wert des Grundstücks, sei entsprechend der Rechtslage (bzw. entsprechend der einschlägigen Richtlinien) dieser Teil des Gesamtentgeltes auf jeden Fall steuerfrei zu belassen.
Hinsichtlich der Frage, welcher Einkunftsart die erzielten Einnahmen zuzurechnen sind, schließt sich Mag. Dr. KK der Stellungnahme des Steuerberaters H vom 16.12.2013 an. Im vorliegenden Fall könne es sich nur um Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft handeln, weil von Anfang an feststand, dass das gegenständliche Grundstück zukünftig wieder für landwirtschaftliche Zwecke genutzt werde. Dies sei auch dem Vertrag mit der B-AG zu entnehmen (zB Humusaufbringung, Bodenauflockerung). Auch seien bereits 25 % der noch verpachteten Grundfläche bereits wieder renaturiert.
Jedenfalls werde das Grundstück nicht auf Dauer einer landwirtschaftlichen Nutzung entzogen. Laut VwGH käme es jedoch nur dann zu einer Entnahme des Grundstücks aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen, wenn dieses auf Dauer einer landwirtschaftlichen Nutzung entzogen werde.
In den Richtlinien sei ein Beispiel angeführt, nach dem bei einer 25-jährigen nichtland-wirtschaftlichen Nutzung nicht mehr von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft auszugehen sei. Im gegenständlichen Fall betrage die zu erwartende nichtlandwirt-schaftliche Nutzungsdauer des Grundstücks voraussichtlich 12 Jahre, was nicht einmal der Hälfte des in den Richtlinien angeführten Beispiels entspreche.
Ein vergleichbarer Sachverhalt zu Pachtverträgen für Golfplätze, die auf 10 oder 20 Jahre abgeschlossen werden, liege deshalb nicht vor, weil diese Golfplätze unabhängig von der vereinbarten Vertragslaufzeit immer auf Dauer angelegt seien (zB Clubhaus), was bei der gegenständlichen Grundstücksnutzung als Deponie gerade nicht der Fall sei.
Da eine auf Dauer gerichtete nichtlandwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks nicht vorliege, seien die fraglichen Einnahmen den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen. Daraus ergebe sich aufgrund der VwGH-Judikatur und den einschlägigen Richtlinien, dass jene Teile des Gesamtentgeltes, die für Wirtschaftserschwernisse, Ertragsausfälle und Bodenwertminderung geleistet werden, nicht steuerpflichtig seien.
- Herr MT jun. schließt sich einleitend den Ausführungen von Mag. Dr. KK an. Darüber hinaus betont MT jun., dass die tatsächliche Dauer der Nutzung des Grundstücks durch die B-AG für seinen Vater nicht absehbar gewesen sei.
Unbestreitbar sei auch der Umstand, dass ein wesentlicher Teil des Gesamtentgeltes für die Bodenentwertung geleistet worden sei. Der Boden sei für eine sehr lange Zeit kaputt. Es werde Jahrzehnte dauern, bis das Grundstück wieder nennenswerte Erträge abwerfe.
Auch aus den zwischenzeitlich getätigten Investitionen (zB neuer Laufstall) sei die Absicht zu einer zukünftigen landwirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks ersichtlich.
Auch wenn die tatsächliche Nutzungsdauer des Grundstücks für Deponiezwecke nunmehr voraussichtlich 12 Jahre betragen werde, handele es sich dabei um eine bloße vorübergehende nichtlandwirtschaftliche Nutzung, weil ursprünglich eine Nutzungsdauer von 5 Jahren vereinbart worden sei. Er gehe davon aus, dass die B-AG keine Scheinverträge mache. Jedenfalls sei die Nutzungsüberlassung für Deponiezwecke nicht auf Dauer angelegt und daher auch nicht mit Pachtverträgen für Golfplätze vergleichbar.
- Dr. XX führt aus, dass das Grundstück voraussichtlich mehr als 12 Jahre objektiv für Deponiezwecke genutzt werden werde. Nach Ansicht des FA komme es nicht auf die subjektive Absicht des Bf. zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, sondern ausschließlich auf die objektive Nutzung an.
Bei einer Dauer von 12 Jahren könne nicht mehr von einer bloß vorübergehenden Nutzung im Sinne der einschlägigen VwGH-Judikatur gesprochen werden. Vielmehr liege für diesen Zeitraum eine vermögensverwaltende Tätigkeit vor, welche den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzuordnen sei.
Das FA beantrage, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
1.13. Zusammenfassung des entscheidungsrelevanten und unstrittigen Sachverhaltes
- Beginnend mit Sommer 2005 hat der Bf. ein unbebautes und bis zu diesem Zeitpunkt landwirtschaftlich genutztes Grundstück auf Grundlage des Übereinkommens vom 13.4.2005 der M-GmbH zur Nutzung als Deponie überlassen (Aushubmaterial Tauerntunnel).
- Im Übereinkommen wurde eine grundsätzliche Laufzeit von 5 Jahren vereinbart. Gleichzeitig hat der Bf. im Übereinkommen der M-GmbH die Möglichkeit eingeräumt, gegen Bezahlung eines festgelegten Betrages die Laufzeit einseitig zu verlängern.
- Bereits beim Abschluss des Übereinkommens war der M-GmbH bekannt, dass im Anschluss an die Tunnelfertigstellung das deponierte Schuttmaterial für die Einhausung von K benötigt werden wird. Es war der M-GmbH somit bereits beim Abschluss des Übereinkommens bewusst, dass die vereinbarte Mindestlaufzeit von 5 Jahren deutlich überschritten werden wird (siehe oben unter 1.7.).
- Mit Notariatsakt vom 29.11.2008 hat der Bf. seinen landwirtschaftlichen Betrieb an seinen Sohn übergeben.
- In den Jahren 2010, 2011, 2012 und 2013 hat die M-GmbH das Verlängerungsrecht weiterhin auf Grundlage des Übereinkommens vom 13.4.2005 geltend gemacht.
- Im Zusatz-Übereinkommen vom 8.3.2013 hat der Sohn des Bf. als nunmehriger Grundstückseigentümer mit der M-GmbH eine Laufzeitverlängerung bis zum 31.12.2017 vereinbart. Gleichzeitig hat der Sohn des Bf. im Zusatz-Übereinkommen der M-GmbH wiederum die Möglichkeit eingeräumt, gegen Bezahlung eines festgelegten Betrages die Laufzeit einseitig über den 31.12.2017 hinaus zu verlängern.
- Demzufolge begann die durchgehende Nutzung des gegenständlichen Grundstücks als Deponie im Sommer 2005, besteht zum heutigen Tag fort und wird voraussichtlich frühestens am 31.12.2017 enden.
- Die gesamte Grundstücksfläche ist aufgrund der Nutzung als Deponie (Ablagerung des Aushubmaterials sowie der Befahrung durch Baumaschinen) und der damit bewirkten Bodenverdichtung über zumindest 12,5 Jahre der unmittelbaren landwirtschaftlichen Nutzung entzogen. Aufgrund der bewirkten Bodenverdichtung wird der erzielbare Ertrag aus einer zukünftigen landwirtschaftlichen Nutzung deutlich verringert sein.
- Der Bf. und sein Sohn versichern glaubhaft, dass nach der Beendigung der Nutzungsüberlassung das Grundstück wieder ausschließlich für landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden wird.
2. Rechtslage:
§ 21 Abs. 1 EStG 1988 in der für die Streitjahre geltenden Fassung lautet:
"Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind:
1 . Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen. Werden Einkünfte auch aus zugekauften Erzeugnissen erzielt, dann gilt für die Abgrenzung zum Gewerbebetrieb § 30 Abs. 9 bis 11 des Bewertungsgesetzes 1955.
2. Einkünfte aus Tierzucht- und Tierhaltungsbetrieben im Sinne des § 30 Abs. 3 bis 7 des Bewertungsgesetzes 1955.
3. Einkünfte aus Binnenfischerei, Fischzucht und Teichwirtschaft sowie aus Bienenzucht.
4. Einkünfte aus Jagd, wenn diese mit dem Betrieb einer Landwirtschaft oder einer Forstwirtschaft im Zusammenhang steht."
§ 21 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 in der für die Streitjahre geltenden Fassung lautet:
" Zu den Einkünften im Sinne des Abs. 1 gehören auch:
1. Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb. Als Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist."
§ 28 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 in der für die Streitjahre geltenden Fassung lautet:
"Folgende Einkünfte sind, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 5 gehören, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung:
1. Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen und von Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen."
3. Beweiswürdigung:
Der objektive Sachverhalt ist zwischen den Parteien des Beschwerdeverfahrens unstrittig (siehe oben unter Punkt 1.13.). Strittig sind ausschließlich dessen rechtliche Würdigung bzw. einzelne subjektive Aspekte.
Im Beschwerdeverfahren wurde vom Bf. und dessen Sohn mehrfach vorgebracht, dass von ihrer Seite nie eine längere Nutzungsüberlassung als die vertraglich vereinbarte Grundlaufzeit von 5 Jahren beabsichtigt gewesen sei. Ausschließlich die nicht von ihnen beeinflussbare Bauzeitüberschreitung in Verbindung mit der Vertragsgestaltung hätte dazu geführt, dass die Nutzungsüberlassung bis zum heutigen Tag verlängert worden sei. Dies sei aber ohne ihr Zutun oder der Möglichkeit, dies verhindern zu können, erfolgt.
Gleichzeitig wurde vom Sohn des Bf. bestätigt, dass aus wirtschaftlicher Sicht eine möglichst lange Nutzung des Grundstücks als Deponie wirtschaftlich vorteilhaft sei, weil die vereinbarten jährlichen Entgelte für die Verlängerung der Nutzungsüberlassung ein Vielfaches des möglichen Jahresertrages bei landwirtschaftlicher Nutzung betragen.
Auch wenn der Bf. und dessen Sohn glaubhaft versichern, grundsätzlich mit einer Gesamtlaufzeit der Nutzungsüberlassung von 5 Jahren gerechnet zu haben, haben Sie dennoch in den Übereinkommen vom 13.4.2005 und vom 8.3.2013 für den Fall einer darüber hinausgehenden Nutzung des Grundstücks für Deponiezwecke vorgesorgt. Die getroffene Vereinbarung entspricht wirtschaftlich dabei einem Vertrag mit Mindestlaufzeit bei einseitiger Verlängerungsmöglichkeit des Nutzers durch bloße Zahlung eines vertraglich vereinbarten Jahresbetrages, ohne Kündigungsmöglichkeit für den Bf.
Die nunmehr voraussichtlich durchgehend über 12 Jahre fortbestehende Nutzung des Grundstücks für Deponiezwecke ist nicht Ergebnis einer unvorhergesehenen Bauzeitüberschreitung, sondern Resultat der Kombination zweier Bauvorhaben (Errichtung der 2. Röhre des Tauerntunnels und der Einhausung von K).
Demzufolge sieht es das BFG als erwiesen an, dass der Bf. bei der Unterfertigung des Übereinkommens von einer Mindestlaufzeit der Grundstücksnutzung für Deponiezwecke von 5 Jahre ausgegangen ist. Gleichzeitig zeigt die vereinbarte entgeltliche Verlängerungsmöglichkeit, dass der Bf. eine über diese 5 Jahre hinausgehende Grundstücksnutzung als Deponie bereits beim Abschluss des Übereinkommens für möglich bzw. als wünschenswert erachtet und dafür auch eine entsprechende wirtschaftliche Gegenleistung vereinbart hat.
Soweit sich die Argumentation des Bf. auf das subjektive Element der Unvorhersehbarkeit einer Bauzeitüberschreitung bezieht, ist ihm zu entgegnen, dass wer dem Vertragspartner eine dem Wesen nach unbeschränkte, einseitige Vertragsverlängerungsoption einräumt und selbst ein wirtschaftliches Interesse an einer solchen Vertragsverlängerung hat, sich die tatsächliche Verlängerung der ursprünglich vereinbarten Mindestlaufzeit nicht nur objektiv und ex post sondern auch subjektiv und ex ante zurechnen lassen muss.
Soweit sich die Argumentation des Bf. auf ein subjektives Element bei der grundsätzlichen Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Betriebs- bzw. zum Privatvermögen bezieht, ist ihm zu entgegnen, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH für die Zuordnung zum Privatvermögen oder zum Betriebsvermögen die Art der tatsächlichen Nutzung eines Wirtschaftsgutes entscheidend ist (zB VwGH 10.4.1997, 94/15/0211). Subjektive Elemente sind für die Qualifikation nicht entscheidend (zB VwGH 20.2.1998, 96/15/0192).
4. Erwägungen und rechtliche Würdigung:
Mit 1.1.2014 wurde der unabhängige Finanzsenat gem. Art. 151 Abs. 1 Z 8 B-VG aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei dieser Behörde anhängigen Verfahren ging auf das Bundesfinanzgericht über. Gem. § 323 Abs. 38 BAO sind die am 31.12.2013 beim unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden iSd Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.
4.1. Subsumtion unter eine Einkunftsart
Im anhängigen Beschwerdeverfahren geht es primär um die Rechtsfrage, unter welche Einkunftsart der oben dargestellte Sachverhalt zu subsumieren ist.
Grundsätzlich ist eine Subsumtion unter folgende Einkunftsarten denkbar:
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
4.1.1. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Gem. § 28 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 stellen u.a. die Vermietung von unbeweglichen Vermögen (zB unbebauten Grundstücken) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dar. Im streitanhängigen Beschwerdefall wird ein unbebautes Grundstück zur Nutzung als Deponie vermietet. Demzufolge ist der Tatbestand der genannten Bestimmung erfüllt, und ist eine Subsumtion des streitanhängigen Sachverhalts unter die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung grundsätzlich möglich.
Wie der Bf. im Verfahren vor dem BFG zutreffend ausgeführt hat, liegt die Einkunftsart "Vermietung und Verpachtung" nur subsidiär vor. Sollten somit im gegenständlichen Fall (auch) Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus Land- und Forstwirtschaft vorliegen, wären die erzielten Einkünfte vorrangig unter diese Einkunftsarten zu subsumieren.
4.1.2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Gem. § 23 Z 1 EStG 1988 liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor, wenn diese durch eine selbständige und nachhaltige Betätigung erzielt werden, welche mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Diese Betätigung darf weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit anzusehen sein (= negative Abgrenzung).
Nahezu jede (private) vermögensverwaltende und vermögensnutzende (selbständige) Tätigkeit erfüllt die Voraussetzung der Nachhaltigkeit, Gewinnabsicht und Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr. Um unter die Einkünfte aus Gewerbebetrieb subsumiert werden zu können, muss die Tätigkeit über die bloße Vermögensverwaltung hinausgehen.
Das Kriterium der Vermögensverwaltung dient der Abgrenzung des Gewerbebetriebes von den außerbetrieblichen Einkunftsarten. Vermögensverwaltung im steuerlichen Sinn liegt insbesondere vor, wenn Vermögen genutzt wird.
Die Abgrenzung der Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb geht von Art und Umfang der zusätzlichen Leistungen aus. Die Entscheidung richtet sich danach, ob die zusätzlichen Aufwendungen einen über die bloße Vermögensverwaltung hinausgehenden Ertrag und/oder Nutzen erwarten lassen. Die Grenze der Vermögensverwaltung wird überschritten, wenn Maßnahmen gesetzt werden, um "ein Mehr" an Einkünften zu erzielen, als sich alleine aufgrund des bloßen Kapitaleinsatzes erzielen ließe.
Da im gegenständlichen Fall vom Bf. über den Kapitaleinsatz (= Grundstück) hinaus-gehend keine Zusatzleistungen erbracht wurden und auch sonst keine Anknüpfungs-punkte zu einem Gewerbebetrieb erkennbar sind, ist die streitgegenständliche Nutzungsüberlassung nicht als Gewerbebetrieb zu beurteilen.
4.1.3. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Die Nutzungsüberlassung eines Grundstücks für Deponiezwecke ist nicht von § 21 Abs. 1 Z 1 bis 4 EStG 1988 umfasst (siehe Gesetzestext unter Punkt 2.) und kann daher nicht Gegenstand eines land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetriebes sein.
Als Nebenbetrieb gem. § 21 Abs. 2 Z. 1 EStG 1988 gilt ein Betrieb, der dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist. Es handelt sich dabei regelmäßig um Betriebe, die, wenn sie ohne Zusammenhang mit der Land- und Forstwirtschaft betrieben würden, als Gewerbebetriebe anzusehen wären. Ein Nebenbetrieb muss auf Grund seiner wirtschaftlichen Zweckbestimmung und seiner wirtschaftlichen Bedeutung tatsächlich zur Landwirtschaft oder Forstwirtschaft im Verhältnis eines Hilfsbetriebes stehen (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 21 Tz. 13). Bei den Nebenbetrieben unterscheidet man Verarbeitungsbetriebe und Substanzbetriebe. Als Verarbeitungsbetriebe werden jene Betriebe bezeichnet, die ausschließlich oder doch überwiegend Rohstoffe verarbeiten, die aus dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb stammen. Als Substanzbetriebe werden Nebenbetriebe bezeichnet, die dem Boden Substanz entnehmen, die ausschließlich oder überwiegend im land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb verwendet werden (vgl. Hofstätter/Reichel, a.a.O., Tz. 14f).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit eine an sich nicht land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit, die wegen ihres engen Zusammenhanges mit der Haupttätigkeit und wegen ihrer untergeordneter Bedeutung gegenüber dieser Haupttätigkeit nach der Verkehrsauffassung in dieser gleichsam aufgeht, sodass die gesamte Tätigkeit des Land- und Forstwirtes als land- und forstwirtschaftlich anzusehen ist. Die wirtschaftliche Unterordnung muss sowohl hinsichtlich der Zweckbestimmung (die Nebentätigkeit darf keinen eigenständigen Tätigkeitszweck annehmen, sondern muss lediglich als Ausfluss der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit anzusehen sein) als auch hinsichtlich des wirtschaftlichen Umfanges vorliegen. Bei Prüfung der Unterordnung stellt das Verhältnis der Umsätze ein taugliches Beurteilungskriterium dar. Ob eine land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit vorliegt, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen (zB VwGH 21.7.1998, 93/14/0134 und 28.11.2007, 2005/15/0034).
Bei der Überlassung eines Grundstücks für Deponiezwecke handelt es sich um eine Tätigkeit (Duldung), die grundsätzlich nicht unter § 21 Abs. 1 und 2 EStG 1988 zu subsumieren ist, weil diese Tätigkeit weder Gegenstand eines land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetriebes sein kann, noch dazu bestimmt ist, als Nebenbetrieb im Sinne des § 21 Abs. 2 EStG 1988 dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen, noch nach dem Gesamtbild eine land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit im Sinne der Rechtsprechung des VwGH darstellt.
Wie der VwGH in mehreren Entscheidungen festgestellt hat, führt nicht jede kurzfristige oder geringfügige nichtbetriebliche Nutzung eines Wirtschaftsgutes zu dessen Entnahme aus dem Betriebsvermögen. In seiner Entscheidung vom 30.3.2006, 2003/15/0062 hat der VwGH unter Verweis auf seine bisherige Rechtsprechung dargelegt, unter welchen Umständen die nichtbetriebliche Nutzung von Grundstücken eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes weiterhin zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft führen:
- Es muss sich um eine bloß vorübergehende Maßnahme handeln, oder
- das überlassene Grundstück kann weiterhin dem Hauptzweck des land- und forst-wirtschaftlichen Betriebes entsprechend, wirtschaftlich ins Gewicht fallend genutzt werden, oder
- die überlassene Fläche wird nur zeitweise und zwar außerhalb der Vegetationszeiten anderweitig genutzt.
Wird daher die Nutzung eines Grundstückes als land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen durch eine anderweitige Nutzung nicht wesentlich beeinträchtigt, sodass nach der Verkehrsauffassung nach wie vor davon auszugehen ist, dass das Grundstück einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zugehört, sind die aus der Überlassung erzielten Einkünfte solche aus Land- und Forstwirtschaft (VwGH 24.5.1993, 92/15/0009).
Im streitanhängigen Fall wird das Grundstück nunmehr seit mehr als 10 Jahren als Deponie genutzt. Eine gleichbleibende Nutzung bis zumindest Ende 2017 wurde im
Zusatz-Übereinkommen vom 8.3.2013 vereinbart. Eine darüber hinausgehende einseitige Verlängerungsmöglichkeit für den Nutzer wurde ebenfalls vereinbart. Bei einer bisher tatsächlichen Nutzungsüberlassung von 10 Jahren, einer Mindestlaufzeit von 12 Jahren und einer darüber hinausgehenden möglichen Verlängerung der Nutzung des Grundstücks als Deponie liegt nach Ansicht des BFG keine bloß vorübergehende Maßnahme bzw. anderweitige Nutzung vor (siehe dazu auch UFS v. 24.5.2013, RV/0678-I/09).
Aufgrund der durchgehenden Nutzung als Deponie (= 75 % der Grundstücksfläche) und der rechtlichen bzw. tatsächlichen Beeinträchtigung der 2010 renaturierten Teilfläche (= 25 % der Grundstücksfläche) ist keine wirtschaftlich ins Gewicht fallende Nutzung des Grundstücks entsprechend dem Hauptzweck des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes möglich.
Die nichtlandwirtschaftliche Nutzung des überlassenen Grundstücks erfolgt durchgehend und damit auch in den Vegetationszeiten.
Die Überlassung eines Grundstücks für Deponiezwecke ist weder als Haupt- noch als Nebenbetrieb des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, noch als land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit zu beurteilen. Aufgrund der Art und des Umfanges der Beeinträchtigung der Nutzung des Grundstücks gehört dieses nicht mehr dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen an. Demzufolge wurde das Grundstück mit der Nutzungsüberlassung als Deponie aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen entnommen.
Die Nutzungsüberlassung des Grundstücks als Deponie für einen Zeitraum von zumindest 12 Jahren stellt keine bloß vorübergehende Maßnahme dar, war doch in diesem Zeitraum auch keine eingeschränkte oder unterjährige bzw. zwischenzeitliche (wie dies etwa bei Verpachtung von Flächen außerhalb der Vegetationszeit für Schipisten der Fall wäre) landwirtschaftliche Nutzung der Flächen durch den Bf. möglich.
Die M-GmbH nutzte als Bestandnehmerin die Grundstücksflächen nicht für landwirtschaftliche Zwecke. Diese dauerhafte Nutzung des Grundstückes stand mit der Landwirtschaft des Bf. in keinem Zusammenhang. Die Nutzungsüberlassung kann daher nicht als Hilfs- und Nebengeschäft der Land- und Forstwirtschaft des Bf. qualifiziert werden, da diese mit dem Betrieb in keinem engen Zusammenhang stand und weder diesem gedient bzw. diesen ergänzt noch als ein im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes liegender Vorgang angesehen werden kann.
Die strittigen Grundstücksflächen können daher nicht mehr dem Betriebsvermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes des Bf. zugerechnet werden, da bei der gegenständlichen Überlassung wirtschaftlich gesehen die Vermögensverwaltung im Vordergrund steht. Die Einnahmen aus der Nutzungsüberlassung führen somit nicht zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (UFS vom 24.05.2013, RV/0678-I/09).
Da somit weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft noch solche aus Gewerbebetrieb vorliegen, sind die aus der Überlassung des Grundstücks erzielten Einkünfte subsidiär unter jenen aus Vermietung und Verpachtung zu subsumieren.
4.1.4. Zusammenfassung Subsumtion unter Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Gem. § 21 Abs. 1 EStG 1988 sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft u.a. Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen (Z 1). Werden Einkünfte auch aus zugekauften Erzeugnissen erzielt, dann gilt für die Abgrenzung zum Gewerbebetrieb § 30 Abs. 9 bis 11 des Bewertungsgesetzes 1955.
Gem. § 21 Abs. 2 EStG 1988 gehören zu den Einkünften im Sinne des Abs. 1 u.a. auch Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb (Z 1). Als Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist.
Auf Grundlage des unstrittig festgestellten Sachverhaltes ist die Nutzungsüberlassung eines ursprünglich landwirtschaftlich genutzten Grundstücks für Deponiezwecke weder einem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zuzurechnen, noch als land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb, noch als land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit im Sinne der Rechtsprechung des VwGH zu beurteilen.
Die nichtlandwirtschaftliche Nutzungsüberlassung von Teilen eines zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Grundstücks erfolgt dann (noch) im Rahmen dieses land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, wenn es sich entweder um eine bloß vorübergehende Maßnahme handelt oder wenn der Nutzungsüberlasser auf der überlassenen Fläche weiterhin eine dem Hauptzweck des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes entsprechende, wirtschaftlich ins Gewicht fallende Tätigkeit entfaltet (VwGH 24.5.1993, 92/15/0009). Wird dagegen eine zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörende Grundstücksfläche oder ein Teil derselben auf Dauer nicht mehr landwirtschaftlich genutzt, gehört sie auch nicht mehr zum Betriebsvermögen. Hingegen verbleibt die Grundstücksfläche weiterhin Betriebsvermögen, wenn sie nur zeitweise und zwar außerhalb der Vegetationszeit anderweitig genutzt wird, beispielsweise als Schipiste (VwGH 5.3.1981, 1404/80 und 19.2.1985, 84/14/0107). Wird daher die Nutzung eines Grundstücks als land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen durch eine anderweitige Nutzung nicht wesentlich beeinträchtigt, sodass nach der Verkehrsauffassung nach wie vor davon auszugehen ist, dass das Grundstück einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zugehört, sind die aus der Überlassung erzielten Einkünfte solche aus Land- und Forstwirtschaft (VwGH 24.5.1993, 92/15/0009).
Im Beschwerdefall ist die nichtlandwirtschaftliche Nutzung des überlassenen Grundstücks weder vorübergehend, noch geringfügig, noch außerhalb der Vegetationszeiten gelegen (siehe oben Punkt 4.1.3.). Dieses Grundstück kann daher dem Betriebsvermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nicht mehr zugerechnet werden. Die Einnahmen aus der Nutzungsüberlassung dieses Grundstücks führen daher nicht zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, sondern subsidiär zu solchen aus Vermietung und Verpachtung.
4.2. Sonstige Argumentation des Bf. iZm der Subsumtion unter eine Einkunftsart
4.2.1. Anwendbarkeit der Einkommensteuerrichtlinien
In seinen Eingaben stützt der Bf. seine Rechtsansicht auf verschiedene Randziffern (Rz) der Einkommensteuerrichtlinien 2000 (EStR). Die EStR bezeichnen sich selbst im Einleitungssatz als Erlass des BMF vom 8.11.2000, 06 0104/9-IV/6/00 und stellen einen Auslegungsbehelf zum EStG 1988 und weiteren gesetzlichen Normen dar, wobei dieser Auslegungsbehelf im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus den EStR nicht abgeleitet werden.
So hat etwa der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 28.1.2003, 2002/14/0139 dargetan, dass Erlässe aber auch Richtlinien des BMF dem Steuerpflichtigen keine Rechte einräumen. Richtlinien erklären sich (ihrem klaren Wortlaut nach) als unverbindlich (sonst wären es ja Verordnungen); sie sind also nur Ratschläge an das Finanzamt. Das Finanzamt mag Ratschläge bei seiner Entscheidung mitbedenken, die Bescheide erlässt es ausschließlich auf Grund des Gesetzes (RdW 2003, 227 f).
In diesem Zusammenhang ist auch auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 26.11.1996, V 46/95 zu verweisen, worin zum Ausdruck gebracht wird, dass in den vom Gerichtshof konkret zu beurteilenden Richtlinien, wie sich aus deren Einleitungssatz ergebe, bloß die Rechtsauffassung des BMF mitgeteilt werde; derartigen Erledigungen komme keine normative Bedeutung zu.
Soweit sich der Bf. auf die Rz 4174, 4179, 4182 und 5172 der EStR stützt, ist darauf hinzuweisen, dass diese Rz die steuerliche Behandlung von Entschädigungen für Bodenwertminderung, Ertragsausfälle und Wirtschaftserschwernisse im Rahmen von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft betreffen. Da nach Ansicht des BFG jedoch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorliegen, sind diese Rz nicht einschlägig.
Die vom Bf. angeführte Rz 5072 wiederum führt aus, dass in der Regel eine Vermietung, die über einen Zeitraum von fünf Jahren hinausgehe, ab Beginn der Vermietung zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führe.
Da im Beschwerdefall eine durchgehende Vermietung eines Grundstücks von mehr als 10 Jahren vorliegt, ist auch im Sinne der genannten Rz keine Rechtswidrigkeit hinsichtlich der vom FA in der Beschwerdevorentscheidung vom 27.9.2010 vertretenen Rechtsansicht zu erkennen.
4.2.2. Verweis auf UFS-Entscheidung RV/0118-K/02 vom 22.12.2003
Wenn der Bf. vermeint, aus der UFS-Entscheidung RV/0118-K/02 vom 22.12.2003 für seine Argumentation etwas gewinnen zu können, so ist ihm zu entgegnen, dass sich diese Entscheidung auf ein unstrittig weiterhin landwirtschaftlich genutztes Grundstück bezieht (Wirtschaftserschwernisse für die im Betriebsvermögen verbleibende Grundfläche).
Es ist im Verfahren vor dem BFG unstrittig, dass für Grund und Boden des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens § 4 Abs. 1 EStG 1988 in der jeweils in den Streitjahren geltenden Fassung anzuwenden ist und daher Entschädigungen für Wertminderungen von solchen Grundstücken im Streitzeitraum nicht der Einkommensteuer unterlagen.
4.2.3. Beweisanträge und gerügte Verfahrensmängel
Im Beschwerdeverfahren wurde vom Bf. die Durchführung eines Augenscheins beantragt und dessen Nichtdurchführung gerügt. Am 7.11.2013 wurde vom BFG dem Antrag entsprochen und ein Augenschein durchgeführt (siehe oben unter Punkt 1.7.).
Weiter wurde vom Bf. die Befragung eines Vertreters der M-GmbH beantragt. S (= Verantwortlicher für die Erstellung und Unterfertiger der Übereinkommen) wurde am 25.11.2013 zum gegenständlichen Sachverhalt telefonisch befragt und der Inhalt des Gespräches den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht.
Weiter beantragte der Bf. im Verfahren vor dem BFG die Einvernahme des Grundsach-verständigen Dipl.-Ing. R. Diesem Beweisantrag wurde nicht entsprochen, weil das tatsächlich geleistete Nutzungsentgelt sowie dessen Fremdüblichkeit unstrittig sind und der (strittige) Verkehrswert des Grundstücks nicht entscheidungsrelevant ist.
4.2.4. Möglichkeit der Enteignung des Bf. auf Antrag der B-AG
Im Zuge der mündlichen Verhandlung führte Mag. Dr. KK für den Bf. aus, dass die M-GmbH bei Nichteinigung mit dem Bf. ein Enteignungsverfahren angestrengt hätte, um die Nutzungsüberlassung des Grundstücks zu erzwingen.
In diesem Zusammenhang ist auf eine Textpassage im Zusatz-Übereinkommen vom 8.3.2013 zu verweisen:
"Festgestellt wird, dass die übereinkommensgegenständlichen Grundstücksflächen gemäß § 30 Abs. 2 EStG zur Abwendung eines sonst notwendigen Verfahrens nach dem Bundesstraßengesetz 1971 beansprucht werden. Die Errichtung dieses Vertrages erfolgt demnach zwingend notwendig im Rahmen des bzw. zur Durchführung des oben angeführten Straßenbauprojektes."
Vom Bf. selbst oder seinem Sohn wurde im Verfahren vor dem BFG keine drohende Enteignung behauptet. Auch ist im ursprünglichen Übereinkommen vom 13.4.2005, welches für den streitanhängigen Zeitraum gültig war, der o.g. Verweis auf ein Enteignungsverfahren nicht enthalten.
Darüber hinaus führt S als zuständiger Mitarbeiter der M-GmbH im Telefongespräch am 25.11.2013 u.a. aus (Auszug aus dem Aktenvermerk; siehe dazu auch oben unter Punkt 1.10.):
"Aufgrund der genannten historischen Erfahrungen und dem Umstand, dass eine Enteignung nur für die Mindestdauer (vermutlich 5 Jahre) möglich gewesen wäre, hat man alles versucht um Vereinbarungen abzuschließen, ohne ein etwaiges Enteignungsverfahren anzudrohen oder auch nur anzusprechen. Dies sei mit dem Abschluss der Vereinbarung im Jahr 2005 gelungen. ...
Die Vereinbarung hatte zwar eine Grundlaufzeit von 5 Jahren, war aber so abgefasst, dass die B-AG die Laufzeit einseitig auf unbestimmte Zeit verlängern konnte, was auch bis zum heutigen Tag geschah (Ergänzungs-Vereinbarung wurde 2013 mit Mindestlaufzeit bis 2017 abgeschlossen). Dies war deshalb von Bedeutung, weil schon 2005 der B-AG bekannt war, dass das deponierte Material für die Einhausung von K benötigt wird und eine vielleicht nur 5-jährige Enteignung dazu führen könnte, dass nach Ablauf dieser Frist das gesamte Material abtransportiert hätte werden müssen. Auch müsste die B-AG nach einem Enteignungsverfahren bei Fristüberschreitung jederzeit mit Besitzstörungsklagen der enteigneten Land- und Forstwirte rechnen."
Das BFG sieht es als erwiesen an, dass vor dem Abschluss des Übereinkommens vom 8.3.2005 zwar die grundsätzliche Möglichkeit einer Enteignung bestanden hat, diese Möglichkeit gegenüber dem Bf. jedoch weder angedroht oder auch nur angesprochen worden ist.
Selbst wenn eine solche Enteignung unmittelbar gedroht hätte, wäre das für die erzwungene Nutzungsüberlassung vereinnahmte Entgelt gem. § 32 Z 1 lit. c und d EStG 1988 in der für die Streitjahre jeweils gültigen Fassung steuerpflichtig.
Darüber hinaus wird ergänzend angemerkt, dass die im Zusatz-Übereinkommen vom 8.3.2013 zitierte Norm des § 30 Abs. 2 EStG 1988 mit dem AbgÄG 2012, BGBl I 2012/112 und erst mit 1.4.2012 in Kraft getreten ist und somit für die Streitjahre nicht in Geltung war.
4.2.5. Änderung der Bemessungsgrundlage betreffend Einkommensteuerbescheid 2005
Im angefochten Einkommensteuerbescheid 2005 vom 21.5.2008 sowie in der Beschwerdevorentscheidung vom 27.9.2010 hat das FA die Einkommensteuer-bemessungsgrundlage um € 102.164,78 erhöht. Dieser Betrag ergibt sich aus dem Zufluss von € 109.239,45 abzüglich der mit Umsatzsteuerbescheid 2005 vom 9.4.2008 gem. § 11 Abs. 12 UStG 1994 vorgeschriebenen Umsatzsteuer in Höhe von € 7.074,67.
Da der gegen den o.g. Umsatzsteuerbescheid 2005 eingebrachten Berufung vom 5.5.2008 mit Berufungsvorentscheidung vom 8.11.2010 vom FA Folge gegeben und die Umsatzsteuerzahllast für 2005 mit € 0,00 festgesetzt wurde, erhöht sich der einkommensteuerrechtlich relevante Zufluss auf € 109.239,45.
Im Zusammenhang mit der Ermittlung der Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft für 2005, die unter Anwendung der LuF PauschVO 2001 (BGBl II 2001/54) erfolgte, hat das FA den Einheitswert für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen zum 1.1.2005 um den Einheitswert des nunmehr zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verwendeten Grundstücks gekürzt. Diese Kürzung bewirkt, dass der Ertrag des für Deponiezwecke überlassenen Grundstücks nicht doppelt erfasst wird.
In dieser Vorgangsweise des FA kann das BFG weder eine Beschwer des Bf. noch eine Rechtswidrigkeit erkennen.
Hinsichtlich der detaillierten Berechnung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft für 2005 auf Grundlage der LuF PauschVO 2001 wird auf den Betriebsprüfungsbericht verwiesen:
Einkünfte aus Land- u. Forstwirtschaft lt. BP-Bericht € 102.364,28
- Vermietung von Deponieflächen - € 102.164,78
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft lt. BFG € 199,50
5. Begründung der Revisionsentscheidung:
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG).
Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG in Verbindung mit Art. 133 Abs. 9 B-VG und § 25a Abs. 1 VwGG).
Im gegenständlichen Verfahren ist die Rechtsfrage strittig, ob ein ursprünglich landwirtschaftlich genutztes Grundstück bei einer mehr als 12-jährigen nichtlandwirtschaftlichen Nutzung durchgehend Teil des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens bleibt, wenn von Anfang an feststeht, dass im Anschluss wieder eine landwirtschaftliche Nutzung erfolgen wird.
Nach Ansicht des BFG ist diese Frage durch die oben zitierte höchstgerichtliche Judikatur geklärt (VwGH vom 5.3.1981, 1404/80; 24.5.1993, 92/15/0009; 30.3.2006, 2003/15/0062; 28.11.2007, 2005/15/0034).
Soweit die Klärung anderer Rechtsfragen entscheidungserheblich ist, sind diese Rechtsfragen durch höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärt, nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder die Auslegung des Gesetzes ist unstrittig. Damit liegen im gegenständlichen Beschwerdefall die Voraussetzungen für Zulassung einer (ordentliche) Revision nicht vor.
Salzburg-Aigen, am 10. Dezember 2015
Normen und Schlagworte
- § 21 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 21 Abs. 2 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 28 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/6100722/2010
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RV.6100722.2010
- Stammnummer
- 108885
- Gültig
- 10.12.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF