…§ 115 ff FinStrG durchzuführenden Untersuchungsverfahren einer (endgültigen) Klärung zuzuführen sind. Den notwendigen Gegenstand des Einleitungsbescheides bildet daher nicht (schon) die Tat (in allen Einzelheiten) selbst, sondern vielmehr lediglich die Feststellung solcher Lebenssachverhalte, die den Verdacht begründen, die genannte Person könnte durch ihr Verhalten entsprechende Finanzvergehen…
BESCHLUSS Der Finanzstrafsenat Graz 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch die Senatsvorsitzende***1***, die Richterin***2*** und die fachkundigen Laienrichter ***3*** und ***4*** in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, RA, Jakominiplatz 16/II, 8010 Graz wegen der Finanzvergehen der fahrlässigen…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter_A in der Beschwerdesache Beschwerdeführer, Anschrift_Österreich, über die Beschwerde vom 26. März 2020 gegen die Bescheide des Finanzamtes_A vom 9. März 2020 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2009 bis 2011 sowie 2013, Steuernummer…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat in der Beschwerdesache S, vertreten durch KPMG Alpen-Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Porzellangasse 51, 1090 Wien, über die Beschwerde vom 9.02.2018 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart vom 12.01.2018…
…wird (vgl. z.B. BFG 8.3.2016, RV/5300003/2014). Eine weitere Festlegung auf eine bestimmte Art einer finanzstrafrechtlichen Würdigung des gegenständlichen Lebenssachverhaltes im Rahmen der verwaltungsbehördlichen Zuständigkeit besteht nicht (vgl. Schmitt/Judmair in Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, FinStrG II5 § 202 Rz 1). § 54…
IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Linz 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch den Vorsitzenden Dr. Richard Tannert , den Richter Dr. Peter Binder und die fachkundigen Laienrichter Ing. Johannes Gruber und Dr. Karl Penninger in der Finanzstrafsache gegen A, geb. xxxx, Finanzdienstleister und ehem. Vermieter, whft…
…Ablehnung entscheidet. Lediglich dann, wenn der Senatsvorsitzende oder wenigstens zwei Senatsmitglieder abgelehnt werden, entscheidet der Präsident des Bundesfinanzgerichtes. Dieses Procedere bezieht sich auf behauptete Lebenssachverhalte, aus welchen eine Befangenheit abzuleiten wäre, bis zum Zeitpunkt des Zugehens der Vorladung. Klar geregelt ist gemäß § 74 Abs. 3…
…Satz 2 KStG) bis Ende Juni des Folgejahres einzureichen. Das Ziel dieser gesetzlich gebotenen Offenlegung des abgabenrechtlich relevanten Sachverhalte mittels einer Steuererklärung ist es, der zuständigen Abgabenbehörde eine bescheidmäßige Vorschreibung eines korrekten Abgabenzahlungsanspruches in Übereinstimmung mit dem bereits durch einen bestimmten Lebenssachverhalt entstandenen Abgabenanspruch (vgl. …
IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Wien 2 des Bundesfinanzgerichtes hat in der Finanzstrafsache gegen Frau M., Wien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Michael Stanzl, Thaliastraße 155, 1160 Wien, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung und der fahrlässigen Abgabenverkürzung nach §§ 33 Abs. 1 und 34…
…4. Nicht als Zeuge im gegenständlichen Vorverfahren vor der Entscheidungsfindung des Spruchsenates in der Finanzstrafsache Mag.A geladen werden durfte jedoch C, weil sich dieser selbst gerade zum verfahrensgegenständlichen Lebenssachverhalt als Mitbeschuldigter vor dem Bundesfinanzgericht zu verantworten hatte (vgl. bereits VwGH 19.5.1988, 88…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Volker Mayer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 20. August 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 12. August 2024 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter_A in der Beschwerdesache Beschwerdeführer_Anschrift, über die Beschwerde vom 5. September 2017 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt_A vom 30. August 2017 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2016 zu Recht erkannt…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin IBV in der Beschwerdesache Bf, abc, Ungarn, über die Beschwerde vom 03.04.2016 gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes vom 03.03.2016 betreffend Gewährung von Familienbeihilfe/Ausgleichszahlung für die Kinder A, B und C…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***,Land, über die Beschwerde vom 23. August 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 6. August 2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I…
…Behörde gehe in der BVE vom 24. Juli 2013 selbst davon aus, dass als rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO jeder rechtlich relevante Vorgang zu verstehen sei, wie Tatsachen des Lebenssachverhaltes, aber auch rechtliche Vorgänge, wie die Einwirkung auf oder durch Rechtsgeschäfte, Rechtsverhältnisse, Gerichtsentscheidungen und Verwaltungsakte…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde der A B, Adresse, vom 24.4.2016, eingebracht am 25.4.2016, gegen den Bescheid des Finanzamts Wien 2/20/21/22, 1200 Wien, Dr. Adolf Schärf-Platz 2…
…der Fahrzeuge in die Schweiz und anschließende neuerliche Einfuhr in das Unionsgebiet getroffen hat. Bei der Verbringung der Fahrzeuge und deren später erfolgten Veräußerung handelt es sich um zwei unterschiedliche Lebenssachverhalte, wobei die Begehung des Schmuggels keine conditio sine qua non für die erst danach…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Gerald Daniaux in der Beschwerdesache a, gegen die Bescheide des Finanzamtes Bregenz vom 6. September 2011 betreffend Einkommensteuer 2003 bis 2008 (Arbeitnehmerveranlagung) zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird hinsichtlich der Einkommensteuerbescheide 2004, 2005 und…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, Adresse, vertreten durch Dr. Robert Austaller, öffentlicher Notar in 5120 St. Pantaleon, Wildshut 16, über die Beschwerde vom 12.06.2017 gegen den Bescheid der belangten Behörde, Finanzamt für Gebühren…
…So gesehen ist das derzeitige Rechenwerk der vorgelegten Geldfluss- bzw. Vermögensdeckungsrechnung lediglich ein vorläufiges Ergebnis der Bemühungen des Außenprüfers, die diesbezüglich relevanten Lebenssachverhalte betraglich zu erfassen, und lediglich eine Tendenz eines Überhanges an Mittelverwendungen erkennbar. In Anbetracht der Fülle der derzeit noch verdunkelten Geschäftsfälle erscheint…