RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG KE/5100001/2021

Bewilligung einer Bankauskunft aus Anlass begründeter Zweifel an Steuererklärungen eines Abgabepflichtigen, nachdem dieser im Zuge der Verifizierung von umfangreichen Kapitalabflussmeldungen sich geweigert hat, entsprechende Bankunterlagen vorzulegen

geltende FassungKonteneinschau - Einzel - BeschlussKE/5100001/2021vom 04.06.2021Teil 4 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

3.1.1. Einen Zweifel hegt derjenige, welcher es für möglich hält, dass eine Behauptung (hier: in den Angaben des Abgabepflichtigen) nicht der Wahrheit entspricht. Die hier in Frage kommenden Zweifel sind überdies solche, die sich objektiv begründen lassen, weil bestimmte Tatsachen von einigem Gewicht vorliegen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die Unrichtigkeit der Parteiangaben geschlossen werden kann (bereits BFG 10.3.2017, KE/5100002/2017). 3.1.2. Dem Vorbringen der Abgabenbehörde ist zu entnehmen, dass sie es für möglich hält, dass die von A in seinen Steuererklärungen für die Veranlagungsjahre 2015 bis 2017 gemachten Angaben unrichtig bzw. unvollständig sind, weil in den Vorjahren keine bedeutenden finanziellen Reserven aufgebaut worden wären und die in den Jahren 2015 bis 2017 selbst verfügbar gemachten Geldmittel nicht ausgereicht hätten, die in den letztgenannten Jahren festgestellten Mittelverwendungen zu finanzieren. Aus dieser behaupteten Diskrepanz zwischen verfügbaren und verwendeten Mitteln leitet die Abgabenbehörde ab, dass weitere Finanzquellen vorhanden sein mussten und diese (zumindest zum Teil) aus bislang verheimlichten steuerpflichtigen Einkünften bestehen mussten. Als Anhaltspunkt für diese Möglichkeit nennt die Abgabenbehörde den Umstand, dass die Mittelherkunft bei vier gemeldeten Kapitalabflüssen (Behebung von € 70.000,00 in bar bei der Bank-14 am 10. Juli 2015 - Pkt. D.1.2.3., Behebung von € 50.000,00 in bar bei der Bank-3 am 13. Oktober 2016 - Pkt. D.2.3.2., Überweisung von € 547.901,55 vom Girokonto IBAN ***196*** bei der Bank-9 am 25. August 2017 - Pkt. D.3.3.2. und Behebung von € 373.479,50 vom Konto IBAN ***8*** bei der Bank-4 in bar am 13. November 2017 - Pkt. D.3.3.3.) ungeklärt geblieben sei. Insbesondere weil der Prüfer aus diesem Grund zusätzlich entsprechend verfügbare Mittel in seiner Vermögensdeckungsrechnung zum Ansatz gebracht hat, errechnet sich eine Differenz zwischen verfügbaren und verwendeten Geldmitteln. Zu Gunsten des Abgabepflichtigen spricht vorerst der Umstand, dass er im Schreiben vom 7. November 2019 (Pkt. A.4.) nicht nach der Herkunft der Mittel gefragt worden ist, sondern ihm vorgehalten worden war, dass das Konto nicht offengelegt worden sei, auf welchem der überwiesene Betrag gutgeschrieben worden ist. Zu Lasten des Antragsgegners geht in diesem Zusammenhang aber, dass laut Darstellung der Abgabenbehörde bestimmte notwendigerweise angefallene Mittelverwendungen, wie die Deckung der Lebenshaltungskosten, im Rechenwerk noch nicht berücksichtigt worden sind. Wie die Abgabenbehörde in ihrer Sachverhaltsdarstellung zum Antrag selbst referiert, konnte in der Vermögensdeckungsrechnung der Geldfluss im Zusammenhang mit über 100 Einlagekonten und vielen Girokonten noch nicht berücksichtigt werden. So gesehen ist das derzeitige Rechenwerk der vorgelegten Geldfluss- bzw. Vermögensdeckungsrechnung lediglich ein vorläufiges Ergebnis der Bemühungen des Außenprüfers, die diesbezüglich relevanten Lebenssachverhalte betraglich zu erfassen, und lediglich eine Tendenz eines Überhanges an Mittelverwendungen erkennbar. In Anbetracht der Fülle der derzeit noch verdunkelten Geschäftsfälle erscheint aber eine Prognose über die Höhe derartiger Differenzen noch nicht möglich. Da zudem noch die Ableitung von der Feststellung der zu bestimmten Zeitpunkten fehlenden Geldmittel zu der Möglichkeit, dass diese Fehlbestände tatsächlich durch steuerpflichtige Einkünfte des Antragsgegners aufgefüllt worden waren, argumentativ zu verfestigen wäre, erschließe sich aus dieser Aktenlage alleine noch kein begründeter Zweifel, dass A in seinen Steuererklärungen für die Veranlagungsjahre 2015 bis 2017 unvollständige bzw. unrichtige Angaben gemacht habe. 3.1.3. Soweit A gegenüber dem Prüfer jedoch Angaben gemacht hat, erscheinen diese jedoch tatsächlich teilweise unglaubhaft, etwa wenn angeblich dritte Personen unentgeltlich und ohne Absicherung dem Steuerpflichtigen ihre eigenen Liegenschaften als Sicherheit für von Banken an A gegebene Kredite zur Verfügung stellten. 3.1.4. Die Entscheidung bringt aber das insoweit zweifelsfrei dokumentierte Verhalten des Abgabepflichtigen im Zuge des Prüfungsgeschehens, wenn er sich offenkundig wohl überlegt entschlossen hat, die von den Prüfungsorganen immer wieder angeforderten Bankunterlagen der Abgabenbehörde nicht zur Verfügung zu stellen. Es erscheint äußerst lebensnah, dass er für den Fall einer diesbezüglichen Mitwirkung an der Außenprüfung befürchtet hat, dass mit diesen Unterlagen ein Beweis zur Aufhellung bislang von ihm im Dunkeln gehaltener steuerpflichtiger Vorgänge geführt werden könnte, wobei es wohl realistisch wäre, dass davon auch die Veranlagungsjahre 2015 bis 2017 betroffen wären. In Anbetracht der schon aus der bisherigen Aktenlage angedeuteten Dimension der hier in Betracht kommenden Geldflüsse kann es sich sehr wohl um beträchtliche Abgabenverkürzungen handeln. Es besteht daher bei vernetzter und lebensnaher Betrachtungsweise zumal aufgrund des Verhaltens des Antragsgegners tatsächlich ein begründeter Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der von A eingereichten Steuererklärungen für 2015 bis 2017. 3.2. Zur Eignung der beantragten Bankauskünfte, die bestehenden Zweifel aufzuklären Werden die geforderten Bankauskünfte zur Verfügung gestellt, ist zu erwarten, dass der Außenprüfer bzw. die antragstellende Abgabenbehörde die Herkunft bzw. Verwendung der Geldmittel in Zusammenhang mit den Kapitalabflussmeldungen aufzuklären vermag und letztendlich auch gesicherte Feststellungen treffen kann, ob A in seinen Steuererklärungen für 2015 bis 2017 tatsächlich Einkünfte verschwiegen hat. Ohne die Bankauskünfte bleiben die Zweifel an seinen diesbezüglichen Angaben wohl auf Dauer unaufgeklärt. 3.3. Zur Verhältnismäßigkeit der beantragten Bankauskünfte Der mit der Auskunftserteilung verbundene Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des A als Kunden der Kreditinstitute steht nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Ermittlungsmaßnahme, da im vorliegenden Fall - wie von der Abgabenbehörde überzeugend vorgetragen - mangels einer Mitwirkung des Abgabepflichtigen durch keine anderen zweckmäßigeren Ermittlungsmaßnahmen dessen als zweifelhaft festgestellte Angaben in seinen Steuererklärungen überprüft werden können. 4. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der beantragten Bankauskünfte nach § 8 KontRegG liegen daher vor. [...]   Linz, am 4. Juni 2021  

Normen und Schlagworte

Antrag auf Bewilligung von BankauskünftenKapitalabflussmeldungenVermögensdeckungsrechnungGeldflussrechnungfehlende Mitwirkung des Abgabepflichtigenbegründete Zweifel an Richtigkeit der Abgabenerklärungen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Konteneinschau - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
KE/5100001/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:KE.5100001.2021
Stammnummer
133791
Gültig
04.06.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF