Findok · BFG-Entscheidungen
BFG KE/5100001/2021
Bewilligung einer Bankauskunft aus Anlass begründeter Zweifel an Steuererklärungen eines Abgabepflichtigen, nachdem dieser im Zuge der Verifizierung von umfangreichen Kapitalabflussmeldungen sich geweigert hat, entsprechende Bankunterlagen vorzulegen
geltende FassungKonteneinschau - Einzel - BeschlussKE/5100001/2021vom 04.06.2021Teil 3 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
13.65. Einlagekonto IBAN ***97***,
13.66. Einlagekonto IBAN ***98***,
13.67. Einlagekonto IBAN ***99***,
13.68. Einlagekonto IBAN ***100***,
13.69. Einlagekonto IBAN ***101***,
13.70. Einlagekonto IBAN ***102***,
13.71. Einlagekonto IBAN ***103***,
13.72. Einlagekonto IBAN ***104***,
13.73. Einlagekonto IBAN ***105***,
13.74. Einlagekonto IBAN ***106***,
13.75. Einlagekonto IBAN ***107***,
13.76. Einlagekonto IBAN ***108***,
13.77. Einlagekonto IBAN ***109***,
13.78. Einlagekonto IBAN ***110***,
13.79. Einlagekonto IBAN ***111***,
13.80. Einlagekonto IBAN ***112***,
13.81. Einlagekonto IBAN ***113***,
13.82. Einlagekonto IBAN ***114***,
13.83. Einlagekonto IBAN ***115***,
13.84. Einlagekonto IBAN ***116***,
13.85. Einlagekonto IBAN ***117***,
13.86. Einlagekonto IBAN ***118***,
13.87. Einlagekonto IBAN ***119***,
13.88. Einlagekonto IBAN ***120***,
13.89. Einlagekonto IBAN ***121***,
13.90. Einlagekonto IBAN ***122***,
13.91. Einlagekonto IBAN ***123***,
13.92. Einlagekonto IBAN ***124***,
13.93. Einlagekonto IBAN ***125***,
13.94. Einlagekonto IBAN ***126***,
13.95. Einlagekonto IBAN ***127***,
13.96. Einlagekonto IBAN ***128***,
13.97. Einlagekonto IBAN ***129***,
13.98. Einlagekonto IBAN ***130***,
13.99. Einlagekonto IBAN ***131***,
13.100. Einlagekonto IBAN ***132***,
13.101. Einlagekonto IBAN ***133***,
13.102. Einlagekonto IBAN ***134***,
13.103. Einlagekonto IBAN ***135***,
13.104. Einlagekonto IBAN ***136***,
13.105. Einlagekonto IBAN ***137***,
13.106. Einlagekonto IBAN ***138***,
13.107. Einlagekonto IBAN ***139***,
13.108. Einlagekonto IBAN ***140***,
13.109. Einlagekonto IBAN ***141***,
13.110. Einlagekonto IBAN ***142***,
13.111. Einlagekonto IBAN ***143***,
13.112. Einlagekonto IBAN ***144***,
13.113. Einlagekonto IBAN ***145***,
13.114. Einlagekonto IBAN ***146***,
13.115. Einlagekonto IBAN ***147***,
13.116. Einlagekonto IBAN ***148***,
13.117. Einlagekonto IBAN ***149***,
13.118. Einlagekonto IBAN ***150***,
13.119. Einlagekonto IBAN ***151***,
13.120. Einlagekonto IBAN ***152***,
13.121. Einlagekonto IBAN ***153***,
13.122. Einlagekonto IBAN ***154***,
13.123. Einlagekonto IBAN ***155***,
13.124. Einlagekonto IBAN ***156***,
13.125. Einlagekonto IBAN ***157***,
13.126. Einlagekonto IBAN ***158***,
13.127. Einlagekonto IBAN ***159***,
13.128. Einlagekonto IBAN ***160***,
13.129. Einlagekonto IBAN ***161***,
13.130. Einlagekonto IBAN ***162***,
13.131. Einlagekonto IBAN ***163***,
13.132. Einlagekonto IBAN ***164***,
13.133. Einlagekonto IBAN ***165***,
13.134. Einlagekonto IBAN ***166***,
13.135. Einlagekonto IBAN ***167***,
13.136. Einlagekonto IBAN ***168***,
13.137. Einlagekonto IBAN ***169***,
13.138. Einlagekonto IBAN ***170***,
13.139. Einlagekonto IBAN ***171***,
13.140. Einlagekonto IBAN ***172***,
13.141. Einlagekonto IBAN ***173***,
13.142. Einlagekonto IBAN ***174***,
13.143. Einlagekonto IBAN ***175***,
13.144. Einlagekonto IBAN ***176***,
13.145. Einlagekonto IBAN ***177***,
13.146. Einlagekonto IBAN ***178***,
13.147. Einlagekonto IBAN ***179***,
13.148. Einlagekonto IBAN ***180***,
13.149. Einlagekonto IBAN ***181***,
13.150. Einlagekonto IBAN ***182***,
13.151. Einlagekonto IBAN ***183***,
13.152. Einlagekonto IBAN ***184***,
13.153. Einlagekonto IBAN ***185***,
13.154. Einlagekonto IBAN ***186***,
13.155. Einlagekonto IBAN ***187***,
13.156. Kreditkonto ***188***,
13.157. Kreditkonto ***189***,
13.158. Kreditkonto IBAN ***190***, sowie
13.159. Kreditkonto IBAN ***191***,
Kontoinhaber jeweils A, bei der Bank-13, teilweise vormals Bank-14, XXX13.
Jeweils pro Konto sollen Unterlagen vorgelegt werden, aus welchen
alle Kontobewegungen samt Buchungstext und Kontostand für den Zeitraum 1. Jänner 2015 bis 31. Dezember 2017 ersichtlich sind,
Information gegeben wird, von wem und wann die Konten eröffnet worden seien,
die Kontoeröffnungsanträge bzw. Legitimationspapiere sowie die Unterschriftenprobenblätter und Ausweiskopien ersichtlich sind,
Information gegeben wird, welche Personen auf diesen Konten sei wann / bis wann [neben A] noch zeichnungsberechtigt sind bzw. waren,
Information gegeben wird, ob Überweisungsaufträge mittels SMS getätigt worden seien und, wenn ja, wie die hinterlegte Mobilfunknummer laute,
für den Fall, dass auf dem Konto Gutschriften und [oder] Belastungen erfolgten und aus dem Buchungstext der Kontobewegung der Auftraggeber bzw. der Empfänger namentlich nicht erkennbar sei, die bezugnehmenden Gut- bzw. Lastschriftbelege ersichtlich sind,
für den Fall eines Mandatsvertrages die Korrespondenzpartner samt den dazu aufliegenden Daten ersichtlich sind,
Information gegeben wird, in welcher Weise die Zustellung [von Belegen bzw. Dokumenten] erfolgt sei; wie lauteten die Postanschriften, Mail-Adressen, Telefonnummern usw.,
für den Fall, dass Kreditkarten bzw. Bankomatkarten ausgestellt und ausgehändigt wurden, Information gegeben wird, wie viele Karten welcher Art und mit welcher Nummer wem ausgehändigt wurden,
ersichtlich ist, [ob bzw. zutreffendenfalls,] welche Dauer-, Abschöpfungs-, Einziehungs- und / oder sonstige derartige oder ähnliche Aufträge im Zeitraum 1. Jänner 2015 bis 31. Dezember 2017 bestanden haben,
Information gegeben wird, ob es bis dato behördliche Ermittlungen (z.B. [im Zusammenhang mit] Geldwäschemitteilungen an die FIU, Kontoöffnungsbeschlüssen, Forderungspfändungen) gegeben habe,
eine Darstellung des Kundenprofiling und der Risikoeinstufung betreffend A ersichtlich ist,
für den Fall, dass es im Zusammenhang mit dem Konto / den Konten zur Vorlage von Sicherheiten gekommen sei, Information gegeben wird, welche Sicherheiten dies gewesen sind, wobei Kopien der Dokumente vorzulegen wären,
der Schriftverkehr in Zusammenhang mit den Konten für den Zeitraum 1. Jänner 2015 bis 31. Dezember 2017 ersichtlich ist.
C. Zur Begründung des Antrages wurde ausgeführt wie folgt:
a) Sachverhalt:
Der vorliegende Prüfungsfall sei aufgrund der Risikoanalyse im Zusammenhang mit den Meldungen nach dem Kapitalabfluss Meldegesetz durch das PACC [das Predictive Analytics Competence Center der Finanzverwaltung des Bundes] ausgewählt und im Wege der Nachbarschaftshilfe vom FAQ1 dem FAQ2 zur Bearbeitung übertragen worden. Von den Banken seien rund € 22,8 Mio. Kapitalabflüsse für 2015 bis 2017 gemeldet worden.
Die Prüfung dieser Kapitalabflüsse habe ergeben, dass einerseits laufend Vermögensumschichtungen erfolgten, aber auch Mittel für den Kauf von Pferden (€ 400.000,00), für eine Lebensversicherung (rd. € 547.000,00), für Kapitalerhöhungen bei Firmen im Umfeld von A (rd. € 4 Mio.) und für eine Liegenschaft (rd. € 740.000,00) verwendet wurden. Die Behauptungen des Genannten, dass durch eine Vielzahl von Krediten eine vollständige Finanzierung erfolgt sei, hätte aufgrund der wenigen konkreten Unterlagen nicht nachvollzogen werden können. Die Prüfungsmethode wäre aber dahingehend geändert worden, dass aufgrund der vorliegenden Steuererklärungen eine Berechnung der verfügbaren Einkünfte von 1994 bis 2014 erfolgte. Dabei habe sich nach Gegenüberstellung mit den feststellbaren Mittelverwendungen ein hoher ungeklärter Vermögenszuwachs ergeben (ca. € 5 Mio.). Die Berechnung habe den Zweck gehabt, abzuklären, ob in der Vergangenheit hohe Einkünfte erzielt wurden, die möglicherweise zu hohen Ersparnissen oder Vermögen geführt hätten [und nun im Prüfungszeitraum vom Abgabepflichtigen verwendet worden wären], dies sei jedoch nicht der Fall gewesen.
Für die Jahre 2015 bis 2017 sei aufgrund der vorliegenden Unterlagen und der erhaltenen Auskünfte eine detaillierte Vermögensdeckungsrechnung angestellt worden. Auch für diesen Zeitraum sei ein hoher ungeklärter Vermögenszuwachs (It. Anhang ca. € 2,5 Mio.). Dabei sei festzuhalten, dass für die Finanzierung auch Kredite in Millionenhöhe berücksichtigt wurden, die mit Liegenschaften besichert wurden, die nicht im Eigentum von A gestanden seien.
Es sei auch eine Kontenregisterabfrage durchgeführt worden, daraus hätten sich über 200 gemeldete Konten ergeben. Auch wenn durch die Fusion im Volksbanksektor einige Konten mehrfach gemeldet wurden, seien doch weit über 100 Einlagekonten und viele Girokonten übriggeblieben, die mangels Unterlagen betraglich bisher nicht in der Vermögensdeckungsrechnung berücksichtigt worden seien.
Zusammenfassend werde angeführt, dass A bereits zu Beginn der Außenprüfung aufgefordert worden sei, die relevanten Kontoauszüge vorzulegen. Diese Aufforderungen seien mehrmals nachweislich [sowohl] mündlich als auch schriftlich ergangen. Der Genannte habe aber nie die von der Behörde als notwendig erachteten Kontoauszüge vorgelegt, sondern habe versucht, durch diverse Anzeigen und Eingaben Nebenschauplätze zu eröffnen. Er habe einmal ein Schreiben mit 445 Seiten und dann ein weiteres 505-seitiges Schreiben ohne Belege (Kontoauszüge) übermittelt. Anzumerken sei, dass viele Seiten dieser umfangreichen Schreiben Kopien von früheren Eingaben sind und auch ganze Textpassagen mit mehreren Seiten kopiert und wieder im selben Schriftstück an späterer Stelle nochmals angeführt wurden. Diese Stellungnahmen des A seien von der Behörde gewürdigt worden und hätten in der Geldflussrechnung ihren Niederschlag gefunden. Einige wenige Punkte hätten von der Behörde nicht berücksichtigt werden können, da etwa die Angaben nicht überprüfbar waren oder keine Belege dazu vorgelegt wurden.
In der beigelegten Geldflussrechnung könne die Behörde darlegen, dass [sowohl] alle bisher vorgelegten Unterlagen als auch die recherchierten Grundlagen und alle für die Behörde glaubhaft dargebrachten Eingaben des Abgabepflichtigen eingearbeitet worden seien. Aus der sich daraus ergebenden Gesamtheit sei eindeutig erkennbar, dass A durch seine Einnahmen bzw. Einkünfte seine Ausgaben nicht bestreiten hätte können, weshalb der begründete Verdacht bestehe, dass bisher nicht versteuerte Einnahmen sich auf den vorzulegenden Kontoauszügen [abgebildet] wiederfänden.
In den ausführlichen Schreiben des A seien manche Fragen der Behörde teilweise unbeantwortet geblieben, so habe es im Prüfungszeitraum mehr als 100 Einlagekonten mit einem Iaut dem Genannten darauf enthaltenen Guthaben von jeweils ca. € 10.000,00 bis € 15.000,00 gegeben; diese seien aber alle im Nachschauzeitraum durch A wieder aufgelöst worden. Alleine die Menge [aber] auch die gesamtbetragliche Höhe erscheine der Behörde bemerkenswert. Wobei auch hier anzumerken sei, dass etwaige Bewegungen auf diesen Konten bei der Geldflussrechnung noch gar keinen Niederschlag gefunden haben, da ja keine Auszüge darüber vorgelegt wurden.
Aber auch das nach außen erkennbare Vorgehen von A lasse Zweifel an einer gewollten inhaltlichen Aufklärung erkennen. So seien ehemalige Parteienvertreter vom Pflichtigen sofort wieder abgesetzt, da auch diese Vertreter es als einzig logisch erachtet hatten, die für die Aufklärung benötigten Kontoauszüge oder Kontostände vorzulegen.
Auch der von A beauftragten Gutachter, Universitätsprofessor Dr.B, führe auf Seite 6 aus, "All dies wird vom steuerpflichtigen Konteninhaber zu plausibilisieren, unter Umständen auch zu belegen sein. Ansonsten verbleibt ein begründeter Restverdacht, der weitere Ermittlungsschritte nicht nur rechtfertigt, sondern geradezu erfordert." Die Behörde setze nun den weiteren Schritt und stelle daher, da alle anderen erdenklichen Mittel ausgeschöpft wären und eine Aufklärung der Zweifel bisher erfolglos geblieben sei, den Antrag auf Kontoeinschau.
Der Abgabepflichtige wurde somit mehrmals mit den Prüfungsfeststellungen der Abgabenbehörde konfrontiert und aufgefordert, die Zweifel an seinem Vorbringen (Erklärungen) durch die Vorlage geeigneter Unterlagen (Kontoauszüge) zu beseitigen. Dass die Abgabenbehörde versucht hat, die Zweifel an den Angaben des Abgabepflichtigen durch mehrmalige Aufforderungen und ausreichende Fristsetzungen auszuräumen, sei daher evident (§ 161 Abs. 2 BAO).
Dem Abgabepflichtigen sei Gelegenheit gegeben worden, zu den Feststellungen der Abgabenbehörde Stellung zu nehmen (s. Anhänge). Seine Antworten (s. Anhänge) kämen einer Aussageverweigerung gleich, zumal der Abgabepflichtige bereits im Frühjahr 2018 zur Vorlage der betreffenden Kontoauszüge aufgefordert worden wäre.
b) Welche begründeten Zweifel an der Richtigkeit der Angaben bestünden bzw. wären trotz Aufforderung keine Angaben gemacht worden - § 8 Abs. 1 Z. 1 KontRegG:
b.1) Keine Vorlage von Kontoauszügen
Aus der Nichtvorlage von Kontoauszügen bzw. der Verweigerung, die Stände bekanntzugeben, könne der begründete Verdacht der Behörde nicht ausgeräumt werden. Daher bestünden begründete Zweifel an den bisherigen Angaben des Steuerpflichtigen in seinen Steuererklärungen.
b.2) Summe der Einlagekonten
Alleine die Anzahl der Einlagekonten spiegelte eine besondere Ungewöhnlichkeit wider, die zusätzliche Nichtvorlage von den dazugehörigen Kontoauszügen untermauere die Zweifel der Behörde. Den Ursprung der jeweiligen Kontostände bzw die Bewegungen darauf habe der Pflichtige bisher nicht nachweisen wollen.
b.3) Nichtaufklärbare Kapitalabflüsse
Die folgenden Kapitalabflussmeldungen wären hinsichtlich der Mittelherkunft nicht geklärt worden und daher bei der Vermögensdeckungsrechnung berücksichtigt worden:
Bank-14 - 10.07.2015 - -€ 70.000,00
Bank-3 - 13.10.2016 - -€ 50.000,00
Bank-9 - 25.08.2017 - -€ 547.901,55
Bank-4 - 13.11.2017 - -€ 373.479,50
Im Zeitraum 2015-2017 habe es ca. € 23 Mio. Kapitalabflüsse bei A gegeben. Durch diverse Umschichtungen erscheine eine Einsichtnahme alleine auf die vier oben angeführten Abflusskonten nicht zielführend, da ein Zusammenhang nur durch Einsicht in alle Konten geklärt werden könne.
A habe laufend Transaktionen zwischen seinen diversen Konten durchgeführt, [weshalb] eine Einsicht [nur] in einzelne Konten wahrscheinlich nicht geeignet sei, die Mittelherkunft endgültig abzuklären.
b.4) Nichtaufklärbare Mittelherkunft
Die Angaben in den Steuererklärungen stünden in einem großen Widerspruch zu den verfügbaren Mittel der Geldflussrechnung. Daher bestünden beträchtliche Zweifel an den vom Pflichtigen gefertigten Steuererklärungen.
b.5) Ungewöhnliche Kreditbesicherung
Bei den von A vorgelegten Kreditverträgen werden fremde Liegenschaften, die im Eigentum von dritten Personen (C, D) stünden, als Sicherheiten angeführt. Es gebe laut A keine Nebenabsprachen dazu, aber auch keine Zahlungen für die Zurverfügungstellung der Sicherheiten. Auch dieser Sachverhalt lasse bei der Behörde Zweifel aufkommen, dass [weil hier] fremde Personen für hohe Kreditsummen Sicherheiten unentgeltlich und ohne Absicherung zur Verfügung stellten.
b.6) Kredite an verbundene Firmen
A stelle seinen Firmen hohe Gelder zur Verfügung und finanziere dies durch private Kreditaufnahmen, obwohl er keine wesentlichen Besitztümer vorweisen könne. Auch dieser Sachverhalt lasse die Behörde an der bisher vom Abgabepflichtigen dargestellten Vermögenssituation zweifeln.
b.7) Verhalten des A während der Prüfung
Der Genannte habe dem Prüfer und dem Teamleiter gegenüber persönlich in Anwesenheit zweier Steuerberater im ersten persönlichen Gespräch erklärt, dass er ständig sechs verschiedene Rechtsanwaltskanzleien beschäftige. Im weiteren Verfahren seien dann noch ein anderer Steuerberater und ein Anwalt als Vertreter von A aufgetreten. Letztlich hat er aber sämtliche Vollmachten gegenüber dem Finanzamt zurückgezogen und vertrete sich selbst. In vielen Eingaben habe er Dienstaufsichtsbeschwerden sowie Anzeigen an die Disziplinarkommission, den Kontenregisterbeauftragten, Datenschutzkommission, Steuerombudsmann, Amtshaftungsklagen, etc. eingebracht. Alle diese Anzeigen dienten nur dazu, die Durchführung der Betriebsprüfung zu be- oder zu verhindern. Kein einziges dieser vielen umfangreichen Schriftstücke habe zur Feststellung eines Fehlverhaltens der Betriebsprüfung geführt. Durch die Selbstvertretung habe A jedoch nach Ansicht der Finanzprokuratur erreicht, dass seine haltlosen Anschuldigungen nicht strafrechtlich auf ihn selbst zurückfallen könnten.
Im § 8 Abs. 1 Z. 1 KontRegG werde ausgeführt: "im Fall, dass der Abgabepflichtige trotz Aufforderung keine Angaben macht oder gemacht hat, Grund zur Annahme besteht, dass der Abgabepflichtige Angaben machen müsste, um Bestand und Umfang seiner Abgabepflicht offen zu legen". Zusätzlich werde im Bericht des Finanzausschusses des Nationalrates vom 16. Dezember 2020 zu § 8 Abs. 1 Z. 1 KontRegG (607 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP) ausgeführt: "Die Ergänzung der Bestimmung dient der vom Bundesfinanzgericht seinerzeit angeregten gesetzlichen Klarstellung, dass eine Konteneinschau auch in Fällen beantragt werden kann, in denen der Steuerpflichtige überhaupt keine Angaben macht, kein Kontakt zum Steuerpflichtigen hergestellt werden kann ("U-Boot") oder der Steuerpflichtige sonst eine Mitwirkung verweigert." Eben dieses Tatbestandselement werde von A erfüllt: Er sei mehrmals aufgefordert worden, zu seinen Geldbewegungen Nachweise vorzulegen, dem wäre [er] belegmäßig nie nachgekommen. Es bestehe auch Grund zur Annahme, dass A den Bestand und Umfang seiner Abgabepflicht offen zu legen habe, um der Abgabenbehörde überhaupt erst die Möglichkeit zu verschaffen, eine etwaige Abgabepflicht des Genannten zu beurteilen. Daher sei die Behörde berechtigt, Auskunft zu verlangen.
Zur Veranschaulichung werde A in seinem Schreiben, datiert mit 18. Dezember 2019 (eingelangt am 9. Jänner 2020), Seite 470, zitiert: "Das Finanzamt moniert aber faktisch, dass ich trotz Aufforderungen keine Unterlagen übermittle, macht also geltend, dass ich keine Angaben mache. Jemand, der sich zu einer Sache nicht äußert, also keine Angaben macht, lügt aber auch nicht und kann daher ein Nichtentsprechen einer Aufforderung - also eine mangelnde Mitwirkung - auch keinen Zweifel im Sinne § 8 Abs. 1 Z. 1 KontRegG bedeuten. An nicht vorliegenden Angaben eines Abgabepflichtigen kann man sohin auch nicht zweifeln." Hier stelle A zweifelsfrei fest, dass er nicht mitwirkt und keine Unterlagen vorlegt, daher sei nach Ansicht der Behörde die oben angeführte gesetzliche Bestimmung eindeutig erfüllt, und eine Konteneinschau zu genehmigen.
c.) Warum die Kontoeinschau in diesem Fall geeignet sei, Zweifel aufzuklären - § 8 Abs: 1 Z. 2 KontRegG
Nur mit einer Konteneinschau in alle Konten kann der tatsächliche Geldfluss (Zufluss und Abfluss) bei A nachvollzogen werden. Da seit Beginn des Jahres 2018 versucht werde, die Geldflüsse und Herkunft / Stände der Darlehen aufzuklären und dies leider bisher nicht erreicht wurde, erscheine nur eine Konteneinschau in alle Konten als zielführende Maßnahme. Mit den Vorhalten sei zweifelsfrei dokumentiert, dass der Genannte die Konten nicht lückenlos vorlegen werde. Als Folge werde eine Konteneinschau beantragt, um die Geldherkunft aufzuklären.
Die Zweifel an der Richtigkeit der Angaben von A bezögen sich im Wesentlichen auf die Herkunft bzw. die Verwendung von Geldmitteln. Derartige Zweifel könnten durch eine Konteneinschau beseitigt werden.
Die Zweifel erstreckten sich über die Jahre 2015-2017, weshalb eine Konteneinschau über den gesamten Zeitraum beantragt werde.
d.) Warum die Konteneinschau in diesem Fall als verhältnismäßig anzusehen sei - § 8 Abs. 1 Z. 3 KontRegG
Es liege eine bisher ungeklärte Vermögensvermehrung [bei] A vor. Die Geldherkunft sei mit einer Auflistung von Krediten argumentiert worden. Zu diesen Krediten wurden [aber] vielfach keine Kontoauszüge vorgelegt, nur vereinzelt seien Belege, die im Zusammenhang mit Werbungskosten gestanden sind, nachgereicht (und dies auch nicht vollständig). Zu den vielen Einlagekonten seien von A gar keine Angaben gemacht bzw. Unterlagen vorgelegt worden.
Aufgrund der bisher vorgelegten Unterlagen sei die Deckung der Geldabflüsse nicht erkennbar, dem gelindesten Mittel, nämlich der Vorlage von Kontoständen zu Beginn und Ende des Jahres sei A mehrmals nachweislich nicht nachgekommen. Um diese Differenzen [wohl in der Vermögensdeckungsrechnung] endgültig aufzuklären, sei nunmehr die Kontoeinschau das einzige Instrument, die Geldherkunft überprüfen zu können, da zur Mittelherkunft bisher keine umfassenden Belege vorgelegt worden seien.
Es sei zu erwarten, dass der mit der Auskunftserteilung verbundene Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Kunden des Kreditinstituts nicht unverhältnismäßig zum Zweck der Ermittlungsmaßnahmen stehe.
Der mit der Auskunftserteilung verbundene Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Kunden des Kreditinstitutes stehe nicht unverhältnismäßig zu dem Zweck der Ermittlungsmaßnahmen, da im vorliegenden Fall durch keine andere zweckmäßigeren Ermittlungsmaßnahmen die zweifelhaften Angaben von A überprüft werden könnten.
Es handle sich keineswegs um Bagatellbeträge, weshalb [das öffentliche Interesse an der] Aufklärung über die Höhe der Eingänge und deren rechtmäßige Besteuerung die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Abgabepflichtigen übersteige.
D. Beigeschlossen war dem Antrag die Darstellung einer Vermögensdeckungsrechnung des Außenprüfers.
D.1.1. Aus dieser ist ersichtlich, dass A laut erklärungsgemäß ergangenem Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr (Veranlagungsjahr) 2015 Bruttobezüge aus Gehältern € 65.280,50 + sonstige [Einkünfte] aus Kapitalvermögen, "nicht 25%" [also die nicht einer Kapitalertragsteuer unterliegen] € 38.434,49 zugeflossen sind, womit sich ein Gesamtbetrag an Bruttoeinkünften in Höhe von € 103.714,99 ergeben hat. Davon sind € 11.481,28 an bezahlten Sozialversicherungsbeiträgen, € 14.582,00 an einbehaltener Lohnsteuer und € 4.384,00 an bezahlter Einkommensteuer in Abzug gebracht wurden, sodass sich rechnerisch ein Betrag von € 73.267,71 an verfügbaren Mitteln ergeben hat. Eine Verbindlichkeit der C-GmbH gegenüber A (Konto 3xxx) hatte sich von € 2,071.934,80 (Stand 1. Jänner 2015) auf € 2,332.579,51 (Stand 31. Dezember 2015) erhöht, woraus der Prüfer eine Mittelverwendung von -€ 260.644,71 (inklusive verrechneter Zinsen) ableitete. Ebenso hatte sich bei der E-GmbH die Verbindlichkeit gegenüber A von € 1,044.719,04 (Stand 1. Jänner 2015) auf € 1,063.001,62 (Stand 31. Dezember 2015) erhöht, woraus der Prüfer eine Mittelverwendung von -€ 18.282,58 ableitete. Bei der F-GmbH hatte sich hingegen die Verbindlichkeit gegenüber A von € 3,696.750,00 (Stand 1. Jänner 2015) auf € 3,246.339,93 (Stand 31. Dezember 2015) verringert, sodass verfügbare Mittel in Höhe von € 450.410,07 festgestellt wurden. Bei der G-GmbH hatte sich mit Stand 31. Dezember 2015 eine neue Verbindlichkeit gegenüber A in Höhe von € 220.000,00 ergeben, sohin also eine Mittelverwendung von -€ 220.000,00. Weiters hatte sich bei der H-GmbH mit Stand 31. Dezember 2015 eine neue Verbindlichkeit gegenüber A in Höhe von € 70.000,00 ergeben, sohin also eine Mittelverwendung von -€ 70.000,00. Die 2015 von A aufgenommenen Kredite abzüglich Tilgungen haben laut Prüfer € 2,132.423,90 betragen, wovon getragene Kontospesen und Kursverluste in Höhe von € 125.154,94 abgezogen wurden: Als verfügbare Mittel wären hier dem Abgabepflichtigen € 2,007.268,96 zur Verfügung gestanden. Bisher hätte sich im Ergebnis für 2015 ein Überschuss an verfügbaren Mitteln von € 1,966.019,45 ergeben.
D.1.2.1. Aus der der Darstellung der Vermögendeckungsrechnung beigefügten Legende ergibt sich, dass bei der Bank-14 ein Sparbuch Nr. ***192*** mit einem Guthaben in Höhe von € 400.000,00 zur Besicherung eines A gewährten Kredites existiert hat, welches am 11. Juli 2017 mit einem Guthabensstand von € 400.782,77 aufgelöst worden ist. Die Mittelherkunft - wohl für das Sparbuch - ist für den Prüfer unbekannt geblieben, weshalb der Betrag von -€ 400.000,00 als Mittelverwendung für 2015 in der Vermögensdeckungsrechnung zum Ansatz gebracht wurde. Als Zeitpunkt der Mittelverwendung ist der 10. Juni 2015 angegeben.
D.1.2.2. Aus der Darstellung der Vermögensdeckungsrechnung ergibt sich weiters, dass bei der Bank-3 ab 25. September 2015 ein Sparbuch Nr. ***193*** mit einem Guthaben in Höhe von € 1,500.000,00 zur Besicherung eines von der F-GmbH aufgenommenen Kredites existiert hat. Dieses Guthaben sei am 20. Juli 2017 mit einem Betrag von € 1,519.587,68 für eine Kapitalerhöhung bei der genannten GmbH realisiert worden. Die Mittelherkunft - wohl für das Sparbuch - ist für den Prüfer unbekannt geblieben, weshalb der Betrag von -€ 1,500.000,00 als Mittelverwendung für 2015 in der Vermögensdeckungsrechnung zum Ansatz gebracht wurde. Als Zeitpunkt der Mittelverwendung ist der 7. Juli 2015 angegeben.
D.1.2.3. Bei der Bank-14 seien laut Darstellung der Vermögensdeckungsrechnung am 10. Juli 2015 € 70.000,00 abgehoben worden, woraus sich eine Mittelverwendung von -€ 70.000,00 ergebe.
D.1.2.4. Ab 20. November 2015 hätte laut Darstellung der Vermögensdeckungsrechnung ein Sparbuch Nr. ***195*** mit einer Einlage von € 1,500.000,00 existiert, welches am 8. März 2017 mit einem Betrag von € 1,515.988,36 realisiert worden wäre. Mutmaßlich (weil in diesem Zusammenhang genannt) hat das Sparbuch als Sicherheit für bei der Bank-3 und bei der Bank-13 von A aufgenomme Kredite in Höhe von € 500.000,00 bzw. € 1,000.000,00 gedient, welche wohl am 20. November 2015 ausbezahlt worden sind. Die Mittelherkunft - wohl für das Sparbuch - ist für den Prüfer unbekannt geblieben, weshalb er eine Mittelverwendung eben in Höhe -€ 500.000,00 und -€ 1,000.000,00 zum 20. November 2015 zum Ansatz gebracht hat.
D.1.3. Insbesondere weil die Mittelherkünfte für die Sparbücher ungeklärt geblieben ist, hat sich für 2015 rechnerisch ein beträchtlicher Überhang an Mittelverwendungen von - € 1,507.980,55 ergeben. Dabei ist in der Legende zur Darstellung der Vermögensdeckungsrechnung des Prüfers ergänzend angemerkt, dass in diesem Rechenwerk [bezahlte] Zinsen für Privatdarlehen an A, seine Lebenshaltungskosten und nicht näher spezifizierte Einkünfte seiner Ehegattin (?) noch nicht berücksichtigt worden wären, dass auch Kredite, für welche fremde Liegenschaften als Besicherung verwendet wurden, als verfügbare Mittel berücksichtigt worden seien. Überdies wären bei der Kontenregisterabfrage über 100 Einlagekonten und viele Girokonten angeführt, welche mangels [vorgelegter] Unterlagen bisher nicht berücksichtigt worden seien.
D.2.1. Aus der Darstellung der Vermögensdeckungsrechnung ist ersichtlich, dass A laut eingereichter Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr (Veranlagungsjahr) 2016 Bruttobezüge aus Gehältern in Höhe von € 43.139,74 + sonstige [Einkünfte] aus Kapitalvermögen, "nicht 25%" [also die nicht einer Kapitalertragsteuer unterliegen] in Höhe von € 13.675,77 + Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 29.714,00 zugeflossen sind und der Überschuss von Werbungskosten gegenüber bei Einnahmen bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung -€ 7.766,32 betragen hat, womit sich ein Gesamtbetrag an Bruttoeinkünften in Höhe von € 78.763,59 ergeben hat. Davon sind € 6.617,32 an bezahlten Sozialversicherungsbeiträgen, € 9.819,48 an einbehaltener Lohnsteuer, € 34.563,81 an bezahlter Einkommensteuer und € 99,81 an der Abgabenbehörde bezahlten Zinsen in Abzug gebracht und eine bei den Mieteinkünften geltend gemachte Abschreibung für Abnutzung in Höhe von € 7.766,32 wieder hinzugezählt worden, sodass sich rechnerisch ein Betrag von € 35.429,49 an verfügbaren Mitteln ergeben hat.
D.2.2.1. Laut Firmenbuch habe A am 4. Mai 2016 Anteile an der C-GmbH um € 28.875,00 erworben; am 10. August 2016 habe der Genannte € 990.000,00 für eine Kapitalerhöhung bei der GmbH aufgewendet. Am 4. Mai 2016 habe A weitere Anteile bei der F-GmbH um € 18.875,00 aufgewendet. Am 16. Dezember 2016 habe A die I-GmbH um € 31.500,00 erworben. Am 9. Mai 2016 habe der Genannte weitere Anteile an der E-GmbH um € 5.000,00 erworben. Laut Kaufvertrag vom 18. Oktober 2016 habe A die Liegenschaft YYY von Frau J erworben, wobei offenbar am 19. Oktober 2016 € 740.012,00 bezahlt worden wären; die laut Steuererklärung für den Kauf zusätzlich zu begleichenden Nebenkosten haben € 36.619,90 betragen. Am 25. April 2016 habe A von der G-GmbH eine Lebensversicherung um € 546.840,00 erworben.
D.2.2.2. Eine Verbindlichkeit der C-GmbH gegenüber A (Konto 3xxx) hatte sich von € 2,332.579,51 (Stand 1. Jänner 2016) auf € 1,297.035,05 (Stand 31. Dezember 2016) verringert, woraus der Prüfer eine Verfügbarkeit von Mitteln für A in Höhe von € 1,035.544,46 ableitete. Ebenso hatte sich bei der E-GmbH die Verbindlichkeit gegenüber A von € 1,063.001,62 (Stand 1. Jänner 2016) auf € 473.628,74 (Stand 31. Dezember 2016) verringert, woraus der Prüfer eine Verfügbarkeit von Mitteln in Höhe von € 589.372,88 ableitete. Bei der F-GmbH hatte sich die Verbindlichkeit gegenüber A in Höhe von € 3,246.339,93 (Stand 1. Jänner 2016) während des Jahres aufgelöst, sodass verfügbare Mittel in Höhe von € 3,246.339,93 festgestellt wurden. Ebenso hatten sich die Verbindlichkeiten der G-GmbH in Höhe von € 220.000,00 (Stand 1. Jänner 2016) und der H-GmbH in Höhe von € 70.000,00 (Stand 1. Jänner 2016) gegenüber A während des Jahres aufgelöst, sodass für A verfügbare Mittel in Höhe von € 220.000,00 und € 70.000,00 vorhanden waren. Der Stand der von A aufgenommenen Kredite hat sich laut Prüfer von € 5,181.011,20 (Stand 1. Jänner 2016) auf € 4,066.594,86 (Stand 31.Dezember 2016) verringert, woraus sich eine Mittelverwendung von - € 1,114.416,34 abgeleitet hat. Bisher hätte sich im Ergebnis für 2016 ein Überschuss an verfügbaren Mitteln von € 1,684.548,52 ergeben.
D.2.3.1. Aus der Darstellung der Vermögensdeckungsrechnung ergibt sich, dass bei der Bank-3 ab 25. Mai 2016 ein Sparbuch Konto Nr. ***194*** mit einer Einlage von € 1,500.000,00 existiert hat, welches am 20. Juli 2017 mit € 1,515.988,36 realisiert worden ist. Die Mittelherkunft für das Sparbuch ist für den Prüfer unbekannt geblieben, weshalb der Betrag von -€ 1,500.000,00 als Mittelverwendung für 2016 in der Vermögensdeckungsrechnung zum Ansatz gebracht wurde.
D.2.3.2. Bei der Bank-3 seien laut Darstellung der Vermögensdeckungsrechnung am 13. Oktober 2016 € 50.000,00 abgehoben worden, woraus sich eine Mittelverwendung von -€ 50.000,00 ergebe.
D.2.3.3. Laut einer Anmerkung in der Darstellung der Vermögensdeckungsrechnung ist Herrn K am 21. Dezember 2016 ein Leihgeld in Höhe von € 250.000,00 zur Verfügung gestellt worden, welches am 10. November 2017 wieder zurückgezahlt worden sei. Es läge eine Mittelverwendung in Höhe von -€ 250.000,00 für 2016 vor.
D.2.4. Insbesondere weil die Mittelherkunft für das Sparbuch bei der Bank-3 ungeklärt geblieben ist, hat sich für 2016 rechnerisch ein Überhang an Mittelverwendungen von -€ 115.463,48 ergeben. Dabei ist in der Legende zur Darstellung der Vermögensdeckungsrechnung des Prüfers ergänzend angemerkt, dass in diesem Rechenwerk [bezahlte] Zinsen für Privatdarlehen an A, seine Lebenshaltungskosten und nicht näher spezifizierte Einkünfte seiner Ehegattin (?) noch nicht berücksichtigt worden wären, dass auch Kredite, für welche fremde Liegenschaften als Besicherung verwendet wurden, als verfügbare Mittel berücksichtigt worden seien. Überdies wären bei der Kontenregisterabfrage über 100 Einlagekonten und viele Girokonten angeführt, welche mangels [vorgelegter] Unterlagen bisher nicht berücksichtigt worden seien.
D.3.1. Aus der Darstellung der Vermögensdeckungsrechnung ist ersichtlich, dass A laut eingereichter Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr (Veranlagungsjahr) 2017 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 63.328,80, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von € 10.967,36 und sonstige [Einkünfte] aus Kapitalvermögen, "nicht 25%" [also die nicht einer Kapitalertragsteuer unterliegen] in Höhe von € 12.488,00 zugeflossen sind, womit sich ein Gesamtbetrag an Bruttoeinkünften in Höhe von € 86.784,16 ergeben hat. Davon sind € 33.467,00 an bezahlter Einkommensteuer und € 62,51 an der Abgabenbehörde bezahlten Zinsen in Abzug gebracht und bei den Mieteinkünften eine geltend gemachte Abschreibung für Abnutzung in Höhe von € 15.532,64 wieder hinzugezählt worden, sodass sich rechnerisch ein Betrag von € 68.787,29 an verfügbaren Mitteln ergeben hat.
D.3.2.1. Laut Firmenbuch habe A für eine Kapitalerhöhung bei der F-GmbH am 4. August 2017 € 2,970.000,00 aufgewendet. Am 20. April 2017 habe der Genannte die I-GmbH um € 31.500,00 wiederum verkauft, woraus entsprechende verfügbare Mittel resultierten. Am 9. November 2017 habe A € 400.000,00 für den Ankauf von 6 Pferden von Frau J aufgewendet. Der für den 2016 erfolgten Liegenschaftserwerb von Frau J bezahlte Kaufpreis sei durch einen am 30. Jänner 2017 aufgenommenen Kredit in Höhe von € 1,400.000,00 refinanziert worden, woraus sich entsprechende verfügbare Mittel ergeben hätten.
D.3.2.2. Eine Verbindlichkeit der F-GmbH gegenüber A (Konto 3xxx) hatte sich von € 1,297.035,05 (Stand 1. Jänner 2017) auf € 4,981.439,49 (Stand 31. Dezember 2017) erhöht, woraus der Prüfer eine Mittelverwendung in Höhe von -€ 3,684.404,44 abgeleitet hat. In diesem Zusammenhang ist wohl die Auflösung der Verbindlichkeit bei der (mit der F-GmbH 2017 verschmolzenen) E-GmbH gegenüber dem Genannten in Höhe von € 473.628,74 (Stand 1. Jänner 2017) gegenzurechnen. Der Stand der von A aufgenommenen Kredite hat sich laut Prüfer von € 4,066.594,86 (Stand 1. Jänner 2017) auf € 4,029.194,86 (Stand 31.Dezember 2017) verringert, woraus sich eine Mittelverwendung von - € 37.400,00 abgeleitet hat. Bisher hätte sich im Ergebnis für 2017 ein Überhang an Mittelverwendungen im Ausmaß von -€ 5,117.888,41 ergeben.
D.3.3.1. Der obige Überhang an Mittelverwendungen wird durch die Auflösung der Sparbücher Nr. ***192*** am 11. Juli 2017 mit einem Guthaben von € 400.782,77, Nr. ***193*** am 20. Juli 2017 mit einem Guthaben von € 1,519.587,68, Nr. ***195*** am 8. März 2017 mit einem Guthaben von € 1,515.988,36 und Konto Nr. ***194*** am 20. Juli 2017 mit einem Guthaben von € 1,508.339,66 sowie durch die Rückzahlung des Leihgeldes von € 250.000,00 von Herrn K am 10. November 2017 abgedeckt, sodass sich vorerst ein Überschuss an verfügbaren Mitteln im Ausmaß von € 76.810,06 ergeben hätte.
D.3.3.2. Am 25. August 2017 sind laut Kapitalabflussmeldung vom Girokonto IBAN ***196*** bei der Bank-9 € 547.901,55 überwiesen worden, wobei die Verwendung dieses Bargeldes offensichtlich ungeklärt geblieben ist. Von Seite des Prüfers wurde dieser Vorgang als Mittelverwendung des A qualifiziert.
D.3.3.3. Am 13. November 2017 sind laut Kapitalabflussmeldung bei der Bank-4 vom Konto IBAN ***8*** € 373.479,50 abgehoben worden, wobei die Verwendung dieses Bargeldes offensichtlich ungeklärt geblieben ist. Von Seite des Prüfers wurde dieser Vorgang als Mittelverwendung des A qualifiziert.
D.3.4. Infolge dieser oben zuletzt als Mittelverwendungen zum Ansatz gebrachten beiden Geldflüsse hat sich für 2017 rechnerisch ein Überhang an Mittelverwendungen von - € 844.570,99 ergeben. Dabei ist in der Legende zur Darstellung der Vermögensdeckungsrechnung des Prüfers ergänzend angemerkt, dass in diesem Rechenwerk [bezahlte] Zinsen für Privatdarlehen an A, seine Lebenshaltungskosten und nicht näher spezifizierte Einkünfte seiner Ehegattin (?) noch nicht berücksichtigt worden wären, dass auch Kredite, für welche fremde Liegenschaften als Besicherung verwendet wurden, als verfügbare Mittel berücksichtigt worden seien. Überdies wären bei der Kontenregisterabfrage über 100 Einlagekonten und viele Girokonten angeführt, welche mangels [vorgelegter] Unterlagen bisher nicht berücksichtigt worden seien.
Über das Auskunftsverlangen wurde erwogen:
1. Zu den Aufsichtsmaßnahmen der Abgabenbehörden nach Einlangen der Kapitalabflussmeldungen betreffend A:
1.1. Gemäß § 2 des Kapitalabfluss-Meldegesetzes - KapMeldeG, BGBl I 2015/116 idFd BGBl I 2018/62 sind Kreditinstitute, Zahlungsinstitute und die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) verpflichtet, hohe Kapitalabflüsse nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes an den Bundesminister für Finanzen zur Überprüfung der Einhaltung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu melden. Als Kapitalabflüsse werden gemäß § 1 Z. 3 KapMeldeG idF BGBl I 2018/17 u.a. die Auszahlung und Überweisung von Sicht-, Termin- und Spareinlagen (lit. a) und die Auszahlung und Überweisung im Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten gemäß § 1 Abs. 2 ZaDiG 2018 oder im Zusammenhang mit dem Verkauf von Bundesschätzen (lit. b) bezeichnet.
1.2. Hinsichtlich des Umfanges der Meldepflicht bestimmt § 3 Abs. 1 Satz 1 KapMeldeG idF BGBl I 2018/62, dass Kapitalabflüsse von Beträgen in Höhe von mindestens € 50.000,00 von Konten oder Depots natürlicher Personen (hier: A) meldepflichtig sind, unabhängig davon, ob der Kapitalabfluss in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung offenkundig gegeben ist, getätigt wird (§ 3 Abs. 2 Satz 1 KapMeldeG). Ausgenommen von dieser Meldepflicht sind Kapitalabflüsse von Geschäftskonten von Unternehmern und von Anderkonten von Rechtsanwälten, Notaren oder Wirtschaftstreuhändern (§ 3 Abs. 1 Satz 2 KapMeldeG). Keine Meldepflicht besteht hingegen für Eigenüberträge von Privatkonten auf Privatkonten desselben Eigentümers bei derselben Bank.
Es geht also um Kapitalabflüsse im Ausmaß von jeweils mindestens € 50.000,00 aus der Privatsphäre natürlicher Personen, unbeschadet, ob und gegebenfalls welche allenfalls steuerpflichtige Einkunftsquellen diese besitzen oder ob Abgabenansprüche gegen diese Person bestehen oder dem Fiskus (bereits) bekannt gewesen sind. Diese einlangenden Meldungen von Kapitalabfüssen sind von den Abgabenbehörden (nunmehr dem Finanzamt Österreich) einer elektronischen Dokumentation im Sinne des § 114 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) (also als Kontrollmaterial bezüglich des Abgabepflichtigen) hinzuzufügen.
1.3. Daneben dürfen diese Meldungen gemäß § 12 Abs. 1 KapMeldeG für eine Analyse für Zwecke der Betrugsbekämpfung unter Abgleich der über den Steuerpflichtigen im Abgabenakt vorhandenen Daten und für damit (also mit der Sachverhaltsanalyse bzw. dem Datenabgleich als Maßnahme der allgemeinen Aufsicht) in Zusammenhang stehende allgemeine Aufsichtsmaßnahmen nach § 143 BAO (Auskunftsersuchen), § 144 BAO (Nachschauen) und § 147 BAO (Außenprüfungen) heranangezogen werden. Die Bestimmungen des FinStrG bleiben davon unberührt. Die dabei zu klärende Fragestellung ist im Grundsätzlichen wohl immer, ob die mittels der Kapitalabflussmeldungen näherungsweise dargestellten Geldabflüsse aus der privaten Sphäre der natürlichen Person ihre Deckung in den ihr zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Mitteln bzw. in zuvor von ihr erwirtschaftetem (allenfalls steuerpflichtigem) Einkommen gehabt hat. Gefragt wird also, woher die Mittel des nunmehr verwendeten Privatvermögens stammten bzw. welche Vermögens- oder Finanzlage bestanden hat, ohne dass es zu diesem Zeitpunkt bereits eines Anfangsverdachtes in Bezug auf ein finanzstrafrechtliches Fehlverhalten geben muss. Gefragt wird aber erforderlichenfalls auch nach der Verwendung der laut Meldung abgeflossenen Mittel, weil sich aus der Art der Verwendung auch eine Erhöhung des Vermögensstandes bzw. eine weitere Verfügbarkeit der Geldmittel ergeben könnte.
1.4. Die Frage der Mittelherkunft oder -verwendung bzw. die Klärung des Geldflusses oder der den Kapitalabfluss möglich machenden Vermögenslage des Steuerpflichtigen ist in diesem Falle eine für die Erhebung von Abgaben maßgebende Tatsache im Sinne des § 143 Abs. 1 BAO. Wollte man diesen Aspekt verneinen, wäre die auf § 12 Abs. 1 KapMeldeG gestützte Aufsichtsmaßnahme des Fiskus bereits wieder beendet, ohne dass dem Rechtsinstrument ein Anwendungsbereich zugeordnet wäre. Diese Auskunft im Sinne des § 12 Abs. 1 KapMeldeG iVm § 143 Abs. 2 BAO ist wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen, wobei die Verpflichtung zur Auskunftserteilung die Verbindlichkeit beinhaltet, Urkunden und andere schriftliche Unterlagen, die solcherart für die Feststellung von Abgabenansprüchen von Bedeutung sind (naheliegend etwa z.B. Bankkontounterlagen, Bankauszüge, Kontostandsanzeigen zu bestimmten Stichtagen udgl.) vorzulegen oder die Einsichtnahme in diese zu gestatten. Der Antragsgegner irrt, wenn er vermeint, gleichsam eine Interpretationskompetenz im Verhältnis zur Abgabenbehörde dahingehend zu besitzen, ob nach in einer derartigen Sache gemachten Angaben angeforderte Unterlagen tatsächlich vorzulegen sind oder nicht: Diese Aufgabe ist der Abgabenbehörde übertragen, welche zur Verifizierung von Parteivorbringen berechtigterweise auch die Vorlage von Beweismittel verlangen kann.
1.5. Wenn für bestimmte, vom oben genannten Datenabgleich betroffene Zeiträume laut den Angaben des Abgabepflichtigen von ihm nach abgabenrechtlichen Vorschriften Bücher (im Falle von Gewinnermittlungen durch Vermögensvergleich) oder Aufzeichnungen (der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben bzw. der Überschüsse der Einnahmen über die Werbungskosten) zu führen waren, erscheint es wohl in der Regel angezeigt, die Überprüfung im Rahmen einer Nachschau bzw. einer Außenprüfung vorzunehmen. Im gegenständlichen Fall hat A laut seinen Einkommensteuererklärungen für 2016 und 2017 Einkünfte aus selbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung erzielt, weshalb insoweit schon deswegen die Durchführung einer Außenprüfung nach § 147 BAO für das Veranlagungsjahr 2016 und einer Nachschau nach § 144 BAO für das Veranlagungsjahr 2017 unbedenklich erscheint. Der Umstand, dass auch für das Veranlagungsjahr 2015 hinsichtlich der Einkommensteuer eine Außenprüfung angeordnet worden ist, geht insoweit ins Leere, als es für den Fall einer allenfalls tatsächlich fehlenden Buch- oder Aufzeichnungspflicht mit Ausnahme jedenfalls des beschriebenen Datenabgleiches keinen Überprüfungsgegenstand geben wird.
2. Zu den verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung der beantragten Bankauskünfte:
2.1. Gemäß § 38 Abs. 1 Bankwesengesetz (BWG) dürfen Kreditinstitute, ihre Gesellschafter, Organmitglieder, Beschäftigte sowie sonst für Kreditinstitute tätige Personen Geheimnisse, die ihnen ausschließlich auf Grund der Geschäftsverbindungen mit Kunden oder auf Grund des § 75 Abs. 3 BWG anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, nicht offenbaren oder verwerten (Bankgeheimnis). Werden Organen von Behörden sowie der Österreichischen Nationalbank bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Bankgeheimnis unterliegen, so haben sie das Bankgeheimnis als Amtsgeheimnis zu wahren, von dem sie nur in den Fällen des Abs. 2 entbunden werden dürfen. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt zeitlich unbegrenzt.
2.2. Gemäß § 38 Abs. 2 Z. 11 BWG idF BGBl I 2015/116 besteht diese Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses nicht gegenüber Abgabenbehörden des Bundes auf ein Auskunftsverlangen gemäß § 8 KontRegG.
§ 8 Kontenregister- und Konteneinschaugesetz - KontRegG, BGBl I 2015/116 idFd BGBl I 2021/25, mit Wirkung ab dem 1. Jänner 2021 (Abs. 2) bzw. 23. Jänner 2021 (Abs. 1 und 3) lautet wie folgt:
§ 8 [KontRegG] (1) Die Abgabenbehörde ist berechtigt, in einem Ermittlungsverfahren nach Maßgabe des § 165 der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, über Tatsachen einer Geschäftsverbindung, von Kreditinstituten Auskunft zu verlangen, wenn
1. begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen bestehen oder im Fall, dass der Abgabepflichtige trotz Aufforderung keine Angaben macht oder gemacht hat, Grund zur Annahme besteht, dass der Abgabepflichtige Angaben machen müsste, um Bestand und Umfang seiner Abgabepflicht offen zu legen,
2. zu erwarten ist, dass die Auskunft geeignet ist, die Zweifel aufzuklären und
3. zu erwarten ist, dass der mit der Auskunftserteilung verbundene Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Kunden des Kreditinstitutes nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Ermittlungsmaßnahme steht.
(2) Auskunftsverlangen bedürfen der Schriftform und sind vom Leiter der Abgabenbehörde zu unterfertigen. Auskunftsverlangen der Finanzämter oder des Zollamtes können auch vom Fachbereichsleiter oder der Fachbereichsleiterin unterfertigt werden. […] Auskunftsersuchen und ihre Begründung sind im Abgabenakt zu dokumentieren.
(3) Außerhalb einer Außenprüfung sind im Verfahren zur Veranlagung der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer Auskunftsverlangen (Abs. 1) nicht zulässig, es sei denn, dass - nach Ausräumung von Zweifeln durch einen Ergänzungsauftrag nach § 161 Abs. 1 BAO - die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hat, Ermittlungen gemäß § 161 Abs. 2 BAO einleitet und der Abgabepflichtige vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Die Würdigung der Stellungnahme ist aktenkundig zu machen. § 8 Abs. 1 gilt sinngemäß.
(4) Wenn der Abgabepflichtige nicht Inhaber des Kontos, sondern vertretungsbefugt, Treugeber oder wirtschaftlicher Eigentümer ist, darf ein schriftliches Auskunftsverlangen erst dann gestellt werden, wenn der Inhaber des Kontos vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Die Würdigung der Stellungnahme ist aktenkundig zu machen. § 8 Abs. 1 gilt sinngemäß.
2.3. Gemäß § 9 Abs. 1 KontRegG entscheidet das Bundesfinanzgericht durch Einzelrichter mit Beschluss über die Bewilligung einer Konteneinschau. Dabei prüft das Bundesfinanzgericht gemäß § 9 Abs. 3 KontRegG das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Konteneinschau nach diesem Gesetz auf Basis des vorgelegten Auskunftsverlangens. Die Entscheidung ist tunlichst binnen drei Tagen zu treffen.
2.4. Wie oben ausgeführt, sind in Verfahren zur Veranlagung der Einkommen- bzw. Umsatzsteuer (im gegenständlichen Fall der Veranlagung des A) Auskunftsverlangen außerhalb einer Außenprüfung (also etwa im Falle einer bloßen Nachschau) nur zulässig, wenn die Abgabenbehörde versucht hat, die Zweifel durch einen Ergänzungsauftrag nach § 161 Abs. 1 BAO auszuräumen UND die Abgabenbehörde, die weiterhin Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hat, ein Ermittlungsverfahren gemäß § 161 Abs. 2 BAO einleitet (Bedenkenvorhalt), damit der Abgabepflichtige vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hat.
2.4.1. Aktenkundig ist, dass A mit Schreiben des damaligen Außenprüfers vom 5. Juni 2018 um Vorlage der Bankunterlagen ersucht worden ist (siehe oben Pkt. A.1.).
Inhaltlich wurde in dem Schreiben wie folgt formuliert:
"Ersuchen um Ergänzung / Auskunft
Es wird um Ergänzung betreffend Bankkredite, Bankeinlagen und Girokonten ersucht:
Bitte beantworten Sie die nachstehenden Fragen innerhalb der angeführten Frist.
Legen Sie bitte zum Nachweis der Richtigkeit Ihrer Angaben die erforderlichen Unterlagen in Kopie bei.
[…]
Ergänzungspunkte:
Sehr geehrter Hr. A!
Bei dem Besprechungstermin vom 14.5.2018 mit [den genannten Parteienvertretern] wurden die Eckpfeiler für eine zügige einfache Abwicklung des Prüfungsverfahrens besprochen. Da Sie mit Ihrem Schreiben vom 25.5.2018 bekannt gegeben haben, dass Sie sich ab sofort selbst vertreten werden, werden Sie hiermit unter Hinweis auf § 143 BAO auch persönlich aufgefordert, die folgenden Unterlagen bis spätestens 30.6.2018 schriftlich einzureichen:
[Benennung der Beweismittel]"
Ein derartig formuliertes Schreiben erfüllt für sich inhaltlich nicht die Erfordernisse eines Ergänzungsauftrages im Sinne des § 161 Abs. 1 BAO, wonach die Abgabenbehörde die Abgabenerklärungen (hier offenbar betreffend die Umsatzsteuer 2017) zu prüfen hat (§ 115 BAO) und, soweit nötig, tunlichst durch schriftliche Aufforderung, zu veranlassen hat, dass der Abgabepflichtige (A) unvollständige Angaben ergänzt und Zweifel beseitigt.
2.4.2. Wohl jedoch erfüllt das Schreiben vom 15. Juli 2019 (oben Pkt. A.2.) die inhaltlichen Erfordernisse des § 161 Abs. 1 BAO, indem auf die erheblichen Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der in den verfahrensgegenständlichen Abgabenerklärungen (darunter die von der Nachschau betroffene Umsatzsteuer; siehe den Betreff des Schreibens) und auf die für einen Fallabschluss und eine abschließende Beurteilung noch nicht ausreichenden Antworten verwiesen wird und die Vorlage umfangreicher ergänzender Beweisunterlagen ersucht wird.
2.4.3. Auch ein entsprechendes Ermittlungsverfahren im Sinne des § 161 Abs. 2 BAO ist betreffend das Veranlagungsjahr 2017 eingeleitet worden, nämlich die bereits genannte Nachschau, in welchem wiederum der Steuerpflichtige unter Bekanntgabe der Bedenken zur Aufklärung seiner Angaben in der Steuererklärung aufgefordert wurde, neuerlich die beschriebenen Bankunterlagen angefordert und (wiederum) der beabsichtigte Antrag auf Bewilligung der Kontoeinschau angedroht wurde (Pkt. A.3.).
2.4.4. Dem Antragsgegner wurde überdies mehrfach Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, weshalb im Ergebnis bezüglich einer Kontoeinschau auch betreffend den Zeitraum 2017 keine verfahrensrechtlichen Bedenken bestehen.
2.4.5. Die obigen Überlegungen gelangen sinngemäß auch für den Zeitraum 2015 jedenfalls zur Anwendung, sodass auch die Fragestellung, ob nun zu Recht mit einem Auftrag zur Außenprüfung nach § 147 BAO vorgegangen worden war, wenn eventuell noch nicht ausreichend gesichert gewesen wäre, dass vom Abgabepflichtigen tatsächlich zu prüfende Bücher bzw. Aufzeichnungen zu führen gewesen wären (und nicht etwa lediglich entsprechende Einkünfte aus Kapitalvermögen verdunkelt worden waren), in diesem Punkt keine Relevanz entfaltet.
3. Zu den inhaltlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung der beantragten Bankauskünfte:
3.1. Der begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen
Normen und Schlagworte
- § 147 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 8 Abs. 1 Z 1 KontRegG, Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
- § 38 Abs. 2 Z 11 BWG, Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993
- § 8 KontRegG, Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
- § 8 Abs. 1 Z 3 KontRegG, Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
- § 2 Kapitalabfluss-Meldegesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
- § 143 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 143 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 144 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 Abs. 3 KontRegG, Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
- § 38 Abs. 1 BWG, Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993
- § 161 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 161 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 Abs. 1 KontRegG, Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
- § 9 KontRegG, Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
Antrag auf Bewilligung von BankauskünftenKapitalabflussmeldungenVermögensdeckungsrechnungGeldflussrechnungfehlende Mitwirkung des Abgabepflichtigenbegründete Zweifel an Richtigkeit der Abgabenerklärungen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Konteneinschau - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- KE/5100001/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:KE.5100001.2021
- Stammnummer
- 133791
- Gültig
- 04.06.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF