Findok · BFG-Entscheidungen
BFG KE/5100001/2021
Bewilligung einer Bankauskunft aus Anlass begründeter Zweifel an Steuererklärungen eines Abgabepflichtigen, nachdem dieser im Zuge der Verifizierung von umfangreichen Kapitalabflussmeldungen sich geweigert hat, entsprechende Bankunterlagen vorzulegen
geltende FassungKonteneinschau - Einzel - BeschlussKE/5100001/2021vom 04.06.2021Teil 2 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Dass dabei dann Zweifel auftreten ist mehr als logisch. Bezeichnend ist auch nachstehende Anmerkung im Schreiben der Behörde vom 15.7.2019: ,Falls es sich bei den in der Liste angeführten Daten um unrichtige Daten ihrer Ansicht handelt, werden sie gebeten dies mitzuteilen. Ebenso bei unrichtiqen Meldungen von Banken' ". [Eingabe vom 18. Dezember 2019, S. 468 bis 483]
"[…]
X. Aufgrund meiner Ausführungen und Darlegungen bislang im Verfahren sowie auch in dieser Eingabe ist unklar, weshalb hinsichtlich der Finanzierung der Kapitalabflüsse Zweifel beim Finanzamt bestehen.
Die Zweifel des Finanzamtes beruhen auf falschen Berechnungen einer Vermögensunterdeckung.
Die Zweifel sind durch fragliche Methodik der Abgabenbehörde bedingt, ebenso durch unrichtige Daten, doppelte oder sogar mehrfache Erfassung von Beträgen und Vorhalten und Auflistungen, welche nicht nachvollziehbare Daten und Berechnungen enthalten.
Das Agieren des Finanzamtes ist völlig praeter legem, wider mathematische und logische Denkgesetze und wider jegliche rechtsstaatliche Prinzipien.
Konkrete Vorhalte werden mir gegenüber nicht getätigt, vielmehr der Versuch eines unzulässigen Erkundungsbeweises unternommen, dass ich vorerst einmal alles pauschal offenzulegen hätte.
Warum dies Aufklärung bei den der Abgabenbehörde unterlaufenen Fehlern bringen soll, ist nicht nachvollziehbar, zunächst wäre der Vorhalt mir gegenüber einmal richtig zu stellen.
Solange die Behörde aus Eigenem nicht beurteilen kann, ob es sich um fragliche Geldmittel und Herkunft handelt, ist an einen bedenklichen Sachverhalt und an irgendwelche Zweifel überhaupt nicht zu denken ist und kann auch kein Vorhalt erfolgen, woher Geldmittel stammen.
Welche meiner Angaben nicht richtig sein sollen und Zweifel verursachen, führen weder das Schreiben vom 15.7.2019 noch das Schreiben vom 7.11.2019 aus.
Welche meiner Angaben nicht vollständig sein sollen und Zweifel verursachen, führen weder das Schreiben vom 15.7.2019 noch das Schreiben vom 7.11.2019 aus.
Die ,Stimmungsmache' gegen mich belegt auch die Vorlage von 8 Kreditverträgen und 203 Seiten Nachweisen im Zusammenhang mit den Kapitalabflüssen (Übernahme vom Prüfer bestätigt), was so interpretiert wird, dass ich mit einer A4 Seite mit Kreditkonten den Versuch unternehme, Kapitalabflüsse darzustellen. Diese unrichtige Darstellung zeigt die Voreingenommenheit und den Mangel jeglicher Objektivität.
Die Kontrollrechnung der Vermögensdeckung ist mit einer Unzahl von gravierenden Fehlern behaftet und wurde mir zunächst nicht einmal vorgewiesen oder vorgehalten, im Gegenteil wurde mir sogar diesbezüglich die Akteneinsicht am 20.9.2019 verweigert.
Diese eindeutig falschen Erhebungsergebnisse mit überdies falschen Daten jetzt für die Rechtfertigung einer beabsichtigten Konteneinschau heranzuziehen, bedeutet ein Negieren jeglicher rechtsstaatlicher Prinzipien.
Der Ablauf der Geschehnisse in meinem Fall bedarf einer intensiven Prüfung und auch einer Aufarbeitung. Ich bin mir sicher, dass nicht nur in meinem Fall derart agiert wird und ist auch die Öffentlichkeit in diesem Sinne aufzuklären und zu sensibilisieren.
Das Agieren der Abgabenbehörde in meinem Fall verdeutlicht, dass selbst § 299 BAO keinen effektiven Rechtschutz bietet, was Bedenken auch in Richtung Art. 6 EMRK und Art. 13 EMRK verursacht. Es gibt auch keine Rechtsbehelfe zur Beschleunigung des Verfahrens vor einem Finanzamt. Aufsichtsbeschwerden können nicht als wirksame Beschwerde angesehen werden, da sie dem Betroffenen kein Recht auf Ausübung von Aufsichtsrechten einräumt und die Person, von der die Aufsichtsbeschwerde eingebracht wird, sich nicht an dem Verfahren beteiligen kann.
Auch In datenschutzrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass es sich beim Kontenregister und den daraus resultierenden Meldeverpflichtungen um Datenanwendungen und damit um einen Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz handelt.
Somit bedarf es eines überwiegenden berechtigten Interesses an diesem Eingriff, der in einem Gesetz hinreichend bestimmt geregelt sein muss.
Ein solcher gesetzlich normierter Eingriff muss somit im Interesse der Allgemeinheit (Art. 8 Abs. 2 EMRK) gelegen sein bzw. dem Gemeinwohl dienen und verhältnismäßig sein (siehe u.a. EuGH-Urteil vom 8.4.2014, verbundene Rechtssachen C-293/12 und C-594/12 zur Prüfung der Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten (RL 2006/24/EG)).
Weiters muss daher für die Einschau in Konten eine ausreichende Begründung (zB ein konkreter Verdachtsgrund) [vorliegen].
Im Übrigen erscheint eine verdachtsunabhängige und routinemäßige Pflicht zur Meldung von Kontenflüssen unverhältnismäßig wie im KapMeldeG vorgesehen.
Unklar erscheint auch unter Bedacht auf die Regelungen im KapmeldeG, wie überhaupt in der Praxis festgestellt wird, ob zwischen ,mehreren Vorgängen' eine Verbindung gegeben ist bzw. ob das Kreditinstitut diesbezüglich zu weiteren Nachforschungen und Datenerhebungen verpflichtet ist, um den ,offenkundige' Zusammenhang feststellen zu können.
Jedenfalls zeigt mein Fall, dass nicht sichergestellt ist, dass es ausreichende Kriterien für das Bestehen einer derartigen Verbindung oder für die Erfassung von Eigenüberträgen gibt.
Art 8 EMRK schützt die ,Privatheit des Lebens' gegen unnötige Kenntnisnahme durch den Staat. Aus diesem Grund greift auch eine Registrierung von Vorgängen des Privatlebens für Zwecke der öffentlichen Verwaltung in das Recht auf Privatleben ein.
Recht auf Richtigstellung oder Löschung
Jeder Auftraggeber hat unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten richtigzustellen oder zu löschen, und zwar 1. aus eigenem, sobald ihm die Unrichtigkeit von Daten oder die Unzulässigkeit ihrer Verarbeitung bekannt geworden ist, oder 2. auf begründeten Antrag des Betroffenen.
Auch dies wird meine Person betreffend vom Prüfer des Finanzamtes Q2 völlig konsequent negiert.
Der Pflicht zur Richtigstellung unterliegen solche Daten, deren Richtigkeit für den Zweck der Datenanwendung von Bedeutung ist. Die Unvollständigkeit verwendeter Daten bewirkt nur dann einen Berichtigungsanspruch, wenn sich aus der Unvollständigkeit im Hinblick auf den Zweck der Datenanwendung die Unrichtigkeit der Gesamtinformation ergibt.
Sobald nicht benötigte Daten wie jene von Eigenüberträger von Kapital zur Datenanwendung gelangen, gelten sie als unzulässig verarbeitete Daten und sind zu löschen, es sei denn, daß ihre Archivierung rechtlich zulässig ist und daß der Zugang zu diesen Daten besonders geschützt ist.
Der Beweis der Richtigkeit der Daten obliegt - sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist - dem Auftraggeber, soweit die Daten nicht ausschließlich auf Grund von Angaben des Betroffenen ermittelt wurden. Als Auftraggeber im Sinne der DSGVO ist sowohl betreffend das KapMeldeG wie auch das KontRegG der Bundesminister für Finanzen festzuhalten.
Eine Richtigstellung oder Löschung von Daten ist daher von Amts wegen vorzunehmen, nicht ich habe die Löschung mitzuteilen und wenn schon überhaupt dem BMF und nicht irgendeinem Kreditinstitut.
Bei näherer Betrachtung des KapMeldeG unter Bedacht auf die Rechtsaufsicht der Finanzverwaltung ist es also durchaus möglich, dass nicht zu erhebende Daten [ergänze wohl: betreffend] Eigenüberträge trotzdem erhoben werden, ermittelt, erfasst gespeichert verarbeitet werden. Diese Datenanwendungen sind als Eingriff in Datenschutzrechte gemäß dem Art 8 EMRK, Art 8 EU-GRC sowie Art 16 Abs. 1 AEUV zu bezeichnen und ist Auftraggeber (siehe hiezu quasi pars pro toto § 5 Abs. 1 KontRegG) der BMF.
Ich habe in der ,Prüfungsphase' die unrichtigen Daten und unzulässige Datenanwendung mehrfach gerügt, der BMF kommt den ihm gesetzlich obliegenden Verpflichtungen unstrittig aber nicht nach.
Dazu kommt weiters, dass, da nur Daten über die Kapitalabflüsse gemeldet werden und nicht die damit in Zusammenhang stehenden Zuflüsse, wie zum Beispiel die Aufnahme von Krediten, die gemeldeten Daten für die Finanz nicht plausibel sind. Auch dies zeigt, dass das KapMeldeG in seiner derzeitigen Form den Erfordernissen der Bundesverfassung nicht gerecht wird und sich Bedenken in Richtung Art. 18 B-VG ergeben.
Aus dem Grund, da die Regelungen des KapMeldeG nur unzureichend sind, fordern die Abgabenbehörden Unterlagen bzw. Auskünfte beim Steuerpflichtigen an.
Diese Rückfragen werfen weitere Fragen auf. Da es keine Verpflichtung zur Aufbewahrung privater Kontoauszüge gibt, ist davon auszugehen, dass diese auch nicht vorgelegt werden müssen.
Fragen über die Verwendung der finanziellen Mittel, die keinen Bezug zu einem möglicherweise steuererheblichen Sachverhalt haben, müssen ebenso nicht beantwortet werden, wenn sie in den grundrechtlichen Privatbereich fallen.
Eine Konteneinschau nach dem KontRegG ist in Anbetracht dieser berechtigten Fragen auch dahingehend zu beurteilen, ob diese unter Bedacht auf die gesetzlichen Grundlagen notwendig und berechtigt ist und insbesondere ob diese als ultima ratio von den relevanten Verfahrensgarantien von Anfang an begleitet war.
Ob die derzeitige Regelung als ,wirksame Kontrolle' zu sehen ist, zumal die Daten trotz eines Rechtsmittels ausgefolgt werden, ist in Lehre und Judikatur noch nicht wirklich erörtert. Trotz Rechtsmittels gibt es eine Weiterverarbeitung der Informationen bei der Finanzverwaltung.
Die Finanzverwaltung hat überdies eine nicht nachvollziehbare Sicht auf die Regelungen des KapMeldeG sowie des KontRegG.
Einlangende Meldungen von Kapitalabflüssen nach KapMeldeG sind dem elektronischen Steuerakt des jeweiligen Steuerpflichtigen hinzuzufügen. Die Meldungen dürfen für Analysen zum Zwecke der Betrugsbekämpfung und allgemeine Aufsichtsmaßnahmen oder Außenprüfungen nach § 147 BAO verwendet werden.
Die Finanzverwaltung nimmt in Folge einen Abgleich der Meldung mit den im Abgabenakt vorhandenen Daten des Steuerpflichtigen vor. Auf diese Art werden zum Beispiel vermeintliche Abweichungen zwischen Einkommen laut Einkommensteuererklärung und erfolgten Kapitalabflüssen - teilweise unter Verwendung spezieller EDV-Software - identifiziert.
Eine Diskrepanz ist vorprogrammiert, diese Vorgehensweise ist in mehrfacher Hinsicht mehr nur bereits kritisch zu beurteilen.
Erstens können derart nicht sämtliche Einkommensbestandteile eines Abgabenpflichtigen erfasst werden, man denke an Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften. Eine Diskrepanz zwischen dem der Behörde bekannten steuerpflichtigen Einkommen und möglichen Kapitalabflüssen ist daher vorprogrammiert.
Wesentlich wichtiger ist aber, dass alleine aufgrund der Kapitalabflussmeldung nach dem KapMeldeG eine Nachschau und / oder eine Außenprüfung erfolgen können. Das Finanzamt geht gleichsam automatisch von einer abgabenrechtlich relevanten Zahlung aus.
Mit anderen Worten vermutet das Finanzamt eine Hinterziehung von Abgaben, insbesondere im Zusammenhang mit endbesteuerten Kapitaleinkünften völlig verfehlt. Erhält der Gesellschafter einer GmbH eine Gewinnausschüttung, ist diese durch den Abzug der Kapitalertragsteuer endbesteuert.
Mit Ersparnissen und der erhaltenen Gewinnausschüttung wird eine Vorsorgewohnung gekauft und der Kaufpreis an den Verkäufer bezahlt.
Die Überweisung des Kaufpreises stellt einen meldepflichtigen Kapitalabfluss dar und wird eine Außenprüfung eröffnet, da der Kapitalabfluss nicht mit den sonstigen Einkünften des Gesellschafters erklärbar ist.
Die Folgen für den Steuerpflichtigen ist eine aufwendige Abwicklung und Aufklärung, [den] Aufforderungen der Abgabenbehörde ist fristgerecht zu entsprechen, eine genaue Dokumentation über die Mittelherkunft vorzulegen.
§ 12 KapMeldeG ordnet für die Abgabenbehörden die genaue Vorgehensweise für Zu- und Abflüsse an:
Die Abgabenbehörden haben einfangende Meldungen von Kapitalabflüssen dem Dokumentationsregister (§ 114 Abs 2 BAO) hinzuzufügen. Daneben dürfen die Meldungen ausschließlich für eine Analyse für Zwecke der Betrugsbekämpfung unter Abgleich der über den Steuerpflichtigen im Abgabenakt vorhandenen Daten und für damit in Zusammenhang stehende allgemeine Aufsichtsmaßnahmen (§§ 143 und 144 BAO) oder Außenprüfungen (§ 147 BAO) herangezogen werden.
Die Abgabenbehörden haben einfangende Meldungen von Kapitalzuflüssen dem Dokumentationsregister hinzuzufügen und isd § 115 Abs 1 BAO lückenlos zu prüfen.
Die Rechtsgrundlage für das Dokumentationsregister findet sich in § 114 Abs 2 BAO. Es handelt sich hier um eine Spezifizierung der Erhebungspflichten gem § 114 Abs 1 BAO.
Weitere steuerliche Bestimmungen, insb. über den genauen Umfang der Auskunftspflichten enthält das KapMeldeG nicht. Auffallend aufgrund der Wortwahl ist, dass das § 12 KapMeldeG wörtlich von ,Zwecken der Betrugsbekämpfung' spricht, was sich aus der Zwecksetzung des Bankenpakets wohl auch zumindest als Absicht des Gesetzgebers erschließt.
Aus der gesetzlichen Wortfolge ist zu ersehen, dass es sich bei der in § 12 KapMeldeG angesprochenen Analyse um eine an die Abgabenbehörden gerichtete Bestimmung zum Zweck der Betrugsbekämpfung und nicht zum Zweck der Abgabeneinhebung handelt.
Die Bestimmung über das Dokumentationsregister findet sich in § 114 BAO.
Gemäß Abs. 1 haben die Abgabenbehörden darauf zu achten, dass alle Abgabe pflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfasst und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, dass Abgaben einnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden.
Sie haben alles, was für die Bemessung der Abgaben wichtig ist, sorgfältig zu erheben und die Nachrichten darüber zu sammeln, fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen.
Die Behörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Im Abgaben verfahren gilt somit der Untersuchungsgrundsatz, dem zufolge die materielle Wahrheit zu erforschen ist.
Die amtswegige Ermittlungspflicht besteht jedoch nur innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwands. Sie findet dort ihre Grenze, wo nach Lage des Falls nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann.
Maßnahmen isd § 114 Abs 1 BAO können sowohl in einem konkreten Abgabenverfahren als auch im Vorfeld eines solchen gesetzt werden.
Abgesehen von § 114 BAO enthält § 12 KapMeldeG eine Anordnung, wie die Meldungen von Kapitalabflüssen ausschließlich zu verwenden sind:
Analyse für Zwecke der Betrugsbekämpfung unter Abgleich der über den Steuerpflichtigen im Abgabenakt vorhandenen Daten und damit in Zusammenhang stehende allgemeine Aufsichtsmaßnahmen nach §§ 143 und 144 BAO oder Außenprüfungen nach § 147 BAO. § 12 KapMeldeG geht als lex specialis § 114 BAO vor.
Die Heranziehung von Daten über Abflüsse unterscheidet sich eindeutig von jenen über Zuflüsse: Unter Beachtung der Intention der §§ 6 ff KapMeldeG kann die Vorschrift, dass Kapitalzufluss-Meldungen lückenlos isd § 115 Abs 1 BAO zu prüfen sind, nur bedeuten, dass der Abgabepflichtige hinsichtlich jeder einzelnen Meldung anzugeben hat, wie das zugeflossene Vermögen erworben wurde und ob der Vermögenserwerb bzw die Erträge gegebenenfalls einer korrekten Besteuerung unterzogen wurden.
Begründet ist dies darin, dass in Abgabenerklärungen lediglich Bemessungsgrundlagen einzutragen sind und die Behörde ohne nähere Überprüfung nicht nachvollziehen kann, ob Erträge, die aus dem zugeflossenen Vermögen stammen, bereits in der Vergangenheit in Österreich besteuert wurden.
Eine Beweislastumkehr oder erhöhte Mitwirkungspflicht ist aus § 12 KapMeldeG bzw § 114 BAO nicht abzuleiten. Eine Beweislastumkehr im Abgabenrecht bedarf im übrigen auch einer ausdrücklichen Bestimmung, wie sie sich etwa in § 121a Abs 8 BAO endet
Die rechtliche Grundlage für diese allgemeinen Aufsichtsmaßnahmen findet sich in den §§ 143 ff BAO.
§ 143 Abs 1 BAO knüpft iZm der Berechtigung der Abgabenbehörde, über alle für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Tatsachen Auskunft zu verlangen, ausdrücklich auf die Erfüllung der in § 114 BAO bezeichneten Aufgaben an.
Gemäß § 143 Abs 1 und 2 BAO hat jede Person auf Verlangen der Abgabenbehörde Auskunft über alle für die Abgabenerhebung maßgebenden Tatsachen zu geben sowie Urkunden und andere schriftliche Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen.
Die Einvernahme von Auskunftspersonen kann nicht nur in Abgabenverfahren gegen bestimmte Abgabepflichtige, sondern auch im ,Vorfeld' solcher Verfahren erfolgen. Die Auskunftspflicht besteht unabhängig davon, ob die Umstände für die von der Auskunftsperson geschuldeten Abgaben oder für Abgaben Dritter bedeutsam sind.
Für Auskunftspersonen gelten aber die für Zeugen geltenden Prinzipien (Vernehmungsverbote [§ 170 BAO], Aussageverweigerungsrechte [§ 171 BAO], Bestimmungen über Zeugenbelehrung [§ 174 BAO]). Bei Auskunftserteilung in eigener Sache gelten die Aussageverweigerungsrechte jedoch nicht.
Auskunftsverlangen gelten als Vorhalt isd § 161 BAO.
Ein Vorhalt wird zur Klärung von Sachverhalten (Bedenkenvorhalt) und zur Anforderung von Unterlagen (Ergänzungsauftrag) im Zuge des Ermittlungsverfahrens verwendet.
Die Auskunftserteilung kann nur durch Zwangsstrafe (§ 111 BAO) erzwungen werden. Die Festsetzung der Zwangsstrafe ist jedoch unzulässig, wenn die Leistung unmöglich oder unzumutbar ist (§ 111 BAO). Zweck der Zwangsstrafe ist es, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung abgaben rechtlicher Pflichten zu verhalten.
Es erscheint fraglich, ob es überhaupt eine Rechtsgrundlage für die in der Einleitung angeführten Auskunftsbegehren (Vorhalte) gibt, da § 161 BAO die Prüfung von Abgabenerklärungen zum Inhalt hat.
Nur wenn nämlich die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hegt, hat sie die Ermittlungen vorzunehmen, die sie zur Erforschung des Sachverhalts für nötig hält.
Ob das gemäß § 114 BAO zu führende Dokumentationsregister ohne weitere Analysen eine Basis für die zitierten Auskunftsbegehren ist, erscheint fraglich, da es sich bei den eingespeisten Daten um private Auszahlungen handelt, denen nicht von vornherein Betrugsinhalt unterstellt werden darf.
[Eine] Außenprüfung ist bei jedem, der zur Führung von Büchern oder von Aufzeichnungen verpflichtet ist, möglich. Dann kann die Abgabenbehörde jederzeit alle für die Erhebung der Abgaben bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse prüfen (§ 147 Abs 1 BAO).
Der Prüfungsauftrag hat den Gegenstand der Prüfung sowie die zu prüfenden Abgabenarten und Zeiträume zu enthalten. Gegen den Prüfungsauftrag ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig (§ 148 Abs. 4 BAO).
Die Durchsetzung der Duldungs- und sonstigen Pflichten ist mit Zwangsstrafe erzwingbar.
Die rechtlichen Schranken über den Umfang von Auskunftspflichten und für einen Eingriff in die Privatsphäre, wozu Kapitalabflüsse von Privatkonten zählen, finden sich zunächst einmal schon in der BAO selbst.
Der Umfang der Befugnisse der Abgabenbehörde ist auf die Ermittlung von ,Abgaben' beschränkt. Keinesfalls hat die Abgabenbehörde das Recht, das Privatleben zu erforschen, es sei denn, es sprechen besondere Umstände dafür, worauf ich in weiterer Folge nochmals eingehen werde.
Fast alle Bestimmungen der BAO, die den Umfang der Ermittlungs- wie auch der Mitwirkungspflicht betreffen, beziehen sich ausdrücklich schon dem Wortlaut nach immer nur auf (die Erhebung von) ,Abgaben':
• Gemäß § 1 BAO ist diese in Angelegenheiten der ,öffentlichen Abgaben' isd § 3 BAO anzuwenden.
• Gemäß § 115 Abs 1 BAO haben Abgabenbehörden die ,abgabepflichtigen Fälle' zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln.
• Gemäß § 119 Abs 1 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer ,Abgabepflicht' bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen.
• Gemäß § 120 Abs 1 BAO haben die Abgabepflichtigen dem Finanzamt alle Umstände anzuzeigen, die hinsichtlich der ,Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer, der Umsatzsteuer oder Abgaben vom Vermögen' die persönliche Abgabepflicht begründen, ändern oder beendigen.
• Gemäß § 121a BAO sind ,Schenkungen' sowie ,Zweckzuwendungen' unter Lebenden dem Finanzamt anzuzeigen.
• Gemäß § 143 BAO ist die Abgabenbehörde zur Erfüllung der in § 114 BAO bezeichneten Aufgaben berechtigt, Auskunft über ,alle für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Tatsachen' zu verlangen. Die Auskunftspflicht trifft jedermann, auch wenn es sich nicht um seine persönliche Abgabepflicht handelt.
• Gemäß § 161 BAO hat die Abgabenbehörde die ,Abgabenerklärungen' zu prüfen. Soweit nötig, hat sie, tunlichst durch schriftliche Aufforderung, zu veranlassen, dass die Abgabe pflichtigen unvollständige Angaben ergänzen und Zweifel beseitigen (Ergänzungsauftrag). Erforderliche Beweise sind aufzunehmen.
Nunmehr stellt sich die Frage, ob und unter welchen Umständen überhaupt private Umstände wie Kapitalabflüsse von Privatkonten auskunftspflichtig sind oder sein können.
Im Hinblick auf den Schutz der Privatsphäre wird Einsicht in private Konten nur dann adäquat und gerechtfertigt sein, wenn dies besondere Umstände auch rechtfertigen. Denn ansonsten könnte bereits in der BAO eine Bestimmung enthalten sein, dass private Geldflüsse geprüft werden können.
Eine solche Bestimmung gibt es jedoch aus gutem Grunde nicht.
Diese besonderen Umstände werden so interpretiert, dass quasi pars pro toto keine Relation zwischen dem Einkommen und den Auszahlungen (,Vermögensdeckungsrechnung') besteht, ein (begründeter) Verdacht der Verletzung von Abgabenpflichten, etwa Nichterklärung von Umsätzen, gegeben ist oder die Verletzung der Bestimmungen über Schenkungsmeldungen (§ 121a BAO) im Raum steht, jemand ein steuerliches ,U-Boot' ist oder vielleicht sogar Korruptionsverdacht besteht.
Dies wird auch durch § 12 KapMeldeG untermauert, denn dort wird ausdrücklich festgehalten, dass die gesammelten Daten ausschließlich für die Betrugsbekämpfung herangezogen werden dürfen: ,[...] ausschließlich für eine Analyse für Zwecke der Betrugsbekämpfung [...]'
Die Wortfolge ,Nach Maßgabe der Abgabenvorschriften' (§ 119 BAO) bedeutet, dass die Offenlegungspflicht nur in den Fällen entsprechender gesetzlicher Anordnungen besteht.
Dazu zählen etwa die Verpflichtung zur Einreichung von Abgabenerklärungen, Anträge auf Nachsicht (§ 236 BAO) oder auf Entlassung aus der Gesamtschuld (§ 237 BAO). Die Offenlegungspflicht erstreckt sich nur auf Umstände isd § 119 Abs. 1 BAO.18). Diese Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen, wobei von diesen Kriterien auch die Klarheit über die bedeutsamen Umstände umfasst ist.
Die Grenzen der Offenlegungspflicht, insb. die Abgrenzung gegenüber der amtswegigen Wahrheitsermittlungspflicht (§ 115 Abs 1 und 3 BAO), ergeben sich aus der Zumutbarkeit, Geeignetheit, Verhältnismäßigkeit, Möglichkeit und Notwendigkeit.
§ 119 BAO ist als allgemeine Offenlegungsbestimmung und daher inhaltlich sehr weit konzipiert. Die konkreten Offenlegungspflichten sind in den einzelnen Tatbeständen der BAO sowie den jeweiligen Materiengesetzen normiert.
Die Offenlegungspflicht beschränkt sich auf abgabenrelevante Umstände.
Darüber hinausgehende für den Steuertatbestand nicht maßgebliche Informationen sind für die Steuerbemessung irrelevant und vom Abgabepflichtigen daher nicht gefordert.
Was im konkreten Fall zu einer vollständigen Offenlegung gehört, hat der Abgabepflichtige selbst nach bestem Wissen und Gewissen zu beurteilen.
Objektiv setzt die Vollständigkeit die Offenlegung aller für eine ordnungsgemäße Feststellung des Sachverhalts notwendigen Tatsachen voraus.
Weder das KapMeldeG noch § 114 Abs 2 BAO enthalten eine § 119 BAO vergleichbare Offenlegungspflicht für Kapitalabflüsse.
Vordergründig bietet daher die BAO keine Grundlage für ein unbegründetes Auskunftsbegehren über Kapitalabflüsse von Privatkonten, weil sich die BAO auf ,Abgaben' und nicht auf private Umstände, wozu Kapitalabflüsse von Privatkonten zählen, bezieht. Auskunftsbegehren hinsichtlich Kapitalabflüssen privater Konten und Depots sind daher nur in begründeten Ausnahmefällen und dann zulässig, wenn dies der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und von Betrug dient, was einen objektiv vorliegenden Verdacht voraussetzt. Ein unspezifiziertes Abverlangen von Auskünften über Kapitalabflüsse ist ohne begründeten Verdacht nicht zulässig.
Dieser Verdacht wird in meinem Falle durch inhaltlich völlig falsche und bedenkliche Vermögensdeckungsrechnung / Geldflussrechnung geschaffen.
Das Grundrecht auf Datenschutz ist neben den nationalen Bestimmungen außerdem in Art 16 Abs 1 AEUV, Art 8 EU-GRC sowie in der Datenschutz-RL verankert. Bereits vor dem EU-Beitritt war dieser Geheimhaltungsanspruch in Art 8 EMRK (Schutz der Privatsphäre) geregelt. Die staatliche Kontrolle zu Steuerzwecken, die der Beschaffung personenbezogener Daten dient, stellt unstrittig einen Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz dar.
Staatliche Kontrolle von bargeldlosen Zahlungsvorgängen mithilfe der Einsichtnahme in Bankkonten zur Sicherung des Steueraufkommens ist nunmehr auch ohne den Verdacht einer strafbaren Handlung möglich. Damit haben die Möglichkeiten eines Eingriffs in das Grundrecht auf Datenschutz zugenommen. Daher sind diese Gesetze im Hinblick auf das Datenschutzgrundrecht sensibel, die verfassungsrechtliche Zulässigkeit ist generell zu hinterfragen.
Nach den unionsrechtlichen Vorgaben wie auch den verfassungsrechtlichen Grundsätzen gilt, dass Beschränkungen des Geheimhaltungsrechts ua nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig sind.
Gesetzlich gedeckte Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz müssen in einer Abwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und der Bedeutung der mit ihnen verfolgten Ziele verhältnismäßig sein.
Darüber hinaus dürfen Eingriffe auch im Fall zulässiger Beschränkungen nur in der gelindesten zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
Der EuGH verlangt in diesem Zusammenhang, dass sich die Ausnahmen vom Schutz des Grundrechts auf Datenschutz und dessen Einschränkungen auf das absolut Notwendige beschränken. An die Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs ist ein strenger Maßstab anzulegen. Eingriffe der Finanzverwaltung in die Privatsphäre sind Maßnahmen, die für das wirtschaftliche Wohl des Landes und zur Verhinderung strafbarer Handlungen erforderlich sind. Dem Grunde nach sind sie daher gerechtfertigt, sofern sie auf einer gesetzlichen Grundlage erfolgen und verhältnismäßig sind.
Aus datenschutzrechtlicher Sicht sind die Eingriffsmöglichkeiten der Abgabenbehörden nach dem KontRegG bedenklich.
Das Gesetz ist hinsichtlich der Dateneinschau unbestimmt. Die Einhaltung der Grundrechte richtet sich nicht nur an den einfachen Gesetzgeber, sondern auch an die Verwaltung und somit an die Abgabenbehörden. In meinem Fall ist dem Prüfer […] völlig bewusst, dass auch Daten über unstrittige Eigenüberträge an Kapital -fälschlich als Kapitalabflüsse von ihm bewertet - eingeschaut werden würden.
Auch die verlangten Auskünfte über den Empfänger von Kapitalabflüssen verletzen das Grundrecht auf Datenschutz des Empfängers des privaten Kapitalabflusses.
Die Verfassungskonformität des § 12 KapMeldeG ist fraglich, weiters aber sind auch die Abgabenbehörden verpflichtet, das Grundrecht auf Datenschutz zu respektieren.
Das Verlangen des Prüfers […] auf Auskunft über Kapitalabflüsse ist daher nicht nur am Rahmen des § 12 KapMeldeG sowie der BAO sondern auch am Datenschutzgrundrecht zu messen.
Dies erfordert neben der Einhaltung der Bestimmungen der BAO auch die Beachtung, dass der Eingriff in die Privatsphäre, wozu Auskunftsverlangen über private Kapitalabflüsse zählen, nicht nur verhältnismäßig sein muss, sondern sich auch als das gelindeste zum Ziel führende Instrument darstellen muss. Der Eingriff in die Privatsphäre muss sich auf das absolut Notwendige beschränken.
Das setzt voraus, dass ein nachvollziehbarer Grund für das Auskunftsverlangen vorhanden und dokumentiert sein muss. Das Begehren, sämtliche Kapitalabflüsse seit dem 01.01.2015 zu erklären, ist ohne ausreichenden Verdacht auf eine Abgabenverkürzung in diesem Zeitraum weder verhältnismäßig noch das gelindeste Mittel, den Eingriff in das Grundrecht zu rechtfertigen.
Des Weiteren kann ich durch Bekanntgabe von Informationen über den Zahlungsempfänger dessen Datenschutzgrundrecht verletzen. Das DSG hat auch Wirkung gegenüber Nicht-Staatsorganen und somit gegenüber dem Kapitalempfänger.
Gemäß Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in dieses Recht ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die in der EMRK beschriebenen Menschen rechte und Grundfreiheiten werden grundsätzlich bedingungslos gewährleistet.
Einschränkungen sind nur ausnahmsweise und nur insoweit zulässig, als sie in der EMRK ausdrücklich vorgesehen sind. Einschränkungen sind als Ausnahmen restriktiv auszulegen und unterliegen einem Übermaßverbot. Einschränkungen sind insoweit zulässig, als sie unumgänglich erforderlich sind.
Der EGMR hat entschieden, dass Bankunterlagen grundsätzlich Teil der von Art 8 EMRK geschützten Privatsphäre sind, und zwar unabhängig vom Inhalt und unabhängig davon, wem die Datenträger gehören oder WO sie sich befinden.
Das Auskunftsbegehren der Abgabenbehörde Finanzamt Anstellen Melk Scheibbs verletzt - da es in meinem Falle nicht objektiv begründet ist und die angefragten Kapitalabflüsse spezifiziert sind - das mir gewährte Grundrecht des Art 8 EMRK.
Gemäß § 38 BWG - eine Verfassungsbestimmung - besteht umfassender Schutz für Geheimnisse, die Kreditinstituten ausschließlich aufgrund der Geschäftsverbindungen mit Kunden oder aufgrund des § 75 Abs 3 BWG anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind.
Die Abgabenbehörde ist an das Bankgeheimnis gebunden, es ist gesetzlich nicht gedeckt, dass über den ,Umweg' von auf das KapMeldeG gestützten Auskunftsbegehren ein Abgabenpflichtiger dazu verhalten wird, diese geschützten Daten - allenfalls durch Zwang (§ 111 BAO) - selbst herauszugeben.
Anders als das KapMeldeG enthält das KontRegG präzise Bestimmungen über die Zulässigkeit und den Umfang von Abfragen bzw Einschauen in das Kontenregister sowie von Auskunftsverlangen an Kreditinstitute.
Gemäß § 4 Abs. 1 KontRegG - ebenso eine Verfassungsbestimmung - dürfen Auskünfte aus dem Kontenregister ua nur in folgenden Fällen erteilt werden:
• für finanzstrafrechtliche Zwecke überdies den Finanzstrafbehörden und dem BFG, wenn es im Interesse der Abgabenerhebung zweckmäßig und angemessen ist,
• für abgabenrechtliche Zwecke den Abgabenbehörden des Bundes und dem BFG.
Gemäß § 4 Abs 5 KontRegG sind im Verfahren zur Veranlagung der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer Auskünfte aus dem Kontenregister nicht zulässig, außer wenn die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hat, ein Ermittlungsverfahren gem § 161 Abs 2 BAO einleitet und der Abgabepflichtige vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatte.
Die Bestimmungen über die Konteneinschau sind noch restriktiver: Gemäß § 8 Abs. 1 KontRegG ist die Abgabenbehörde berechtigt, in einem Ermittlungsverfahren nach Maßgabe des § 165 BAO über Tatsachen einer Geschäftsverbindung von Kreditinstituten Auskunft zu verlangen, wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen bestehen, wenn zu erwarten ist, dass die Auskunft geeignet ist, die Zweifel aufzuklären, und wenn zu erwarten ist, dass der mit der Auskunftserteilung verbundene Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Kunden des Kreditinstitutes nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Ermittlungsmaßnahme steht.
Gemäß Abs 2 bedürfen Auskunftsverlangen der Schriftform und sind vom Leiter der Abgabenbehörde zu unterfertigen. Auskunftsersuchen und ihre Begründung sind im Abgabenakt zu dokumentieren.
Gemäß § 8 Abs 3 KontRegG sind im Verfahren zur Veranlagung der ESt, KÖSt und USt Auskunftsverlangen nicht zulässig, außer wenn - nach Ausräumung von Zweifeln durch einen Ergänzungsauftrag nach § 161 Abs. 1 BAO - die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hat, ein Ermittlungsverfahren gemäß § 161 Abs 2 BAO einleitet und der Abgabe pflichtige vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatte.
§ 9 KontRegG sieht überdies einen erhöhten Rechtsschutz vor: Auskunftsverlangen bedürfen der Bewilligung durch das BFG.
Weiters besteht ein Beweisverwertungsverbot bei zu Unrecht vorgenommener Konteneinschau (§ 9 Abs 5 KontRegG).
Systemkonform enthält auch § 116 StPO ähnliche restriktive Bestimmungen betreffend Kontenregíster und Konteneinschau.
Aus abgabenrechtlicher Sicht stellt die Konteneinschau eine subsidiäre Ermittlungsmaßnahme dar. Es handelt sich hierbei um einen erheblichen Eingriff in das Bankgeheimnis, weil nicht nur das bloße Bestehen eines Kontos, sondern auch inhaltliche Kontodaten abgefragt werden. Dem hat der Gesetzgeber durch strenge Regelungen Rechnung getragen.
Mangels vergleichbarer gesetzlicher Schutzbestimmungen entspricht es den rechtsstaatlichen Grundsätzen, bei Auskunftsverlangen über Kapitalabflüsse, die sich auf das KapMeldeG stützen, die Grundsätze der Konteneinschau zu beachten.
Die unspezifischen auf das KapMeldeG gestützten Auskunftsverlangen des Prüfers des Finanzamtes Anstellen Melk Scheibbs hinsichtlich Kapitalabflüssen sind im Vergleich zum KontRegG überschießend und bieten auch keinen dem KontRegG vergleichbaren Rechtsschutz.
Ich werde zu Auskünften gezwungen, die nach dem KontRegG unzulässig und gar nicht vorgesehen sind. Es ist rechtswidrig, dass - ohne Vorliegen weiterer Gründe wie etwa eines konkreten Verdachts - über diesen ,Umweg' generell und unspezifisch Auskünfte über private Kontoabflüsse erlangt werden.
Wie bereits dargestellt haben die Abgabenbehörden einfangende Meldungen von Kapitalabflüssen dem Dokumentationsregister (§ 114 Abs 2 BAO) hinzuzufügen.
Daneben dürfen die Meldungen ausschließlich für eine Analyse für Zwecke der Betrugsbekämpfung unter Abgleich der über den Steuerpflichtigen im Abgabenakt vorhandenen Daten und für damit in Zusammenhang stehende allgemeine Aufsichtsmaßnahmen (§§ 143 und 144 BAO) oder Außenprüfungen (§ 147 BAO) herangezogen werden.
Weitergehende Tätigkeit der Abgabenbehörden, wie die zitierten Auskunftsersuchen über Kapitalabflüsse, sind am Rahmen der StPO zu messen. Die StPO (ebenso wie das FinStrG) enthalten eine Reihe von Bestimmungen darüber, wie die Strafverfolgungsbehörden zur Gewährleistung der rechtstaatlichen Grundsätze vorgehen müssen.
Die beschriebenen Verlangen des Prüfers des Finanzamtes Q2 verletzen meiner Meinung nach selbst den durch die StPO und das FinStrG geschaffenen Rechtsschutz.
Obwohl ich nicht einmal ansatzweise etwas zu verbergen habe, negieren diese Aufforderungen das Verbot des Zwangs der Selbstbezichtigung, welches auch bereits generell ,in einem Stadium vor Einleitung eines Strafverfahrens' zur Anwendung gelangt.
Dasselbe gilt für die Abgabenbehörden unter Bedacht auf die in § 12 KapMeldeG vorgesehene Analyse.
Allgemein gehaltene Auskunftsbegehren (Ergänzungsaufträge, Vorhalte) über Kapitalabflüsse, die sich auf das KapMeldeG stützen, erscheinen im Lichte der aktuellen Rechtslage und der Grundrechte unzulässig. Sie sind weder durch § 12 KapMeldeG noch durch die BAO gedeckt.
Solche Auskunftsbegehren erscheinen nur dann zulässig, wenn sie auf einer begründeten Analyse oder einem begründeten Verdacht basieren. Dies ist in meinem Falle nicht gegeben.
Die Auskunftsbegehren über Kapitalabflüsse verletzen auch meine Grundrechte, nämlich das Recht auf ein faires Verfahren, das Verbot des Zwangs der Selbstbezichtigung, mein Recht auf Datenschutz und mein Recht auf Schutz der Privatsphäre. Die Einleitung einer durch das Gesetz nicht gedeckten Betriebsprüfung nach § 147 BAO verletzt ebenso meine Grundrechte. Die Tätigkeit einer nach AVOG unzuständigen Behörde ebenso.
Die Vorhalte des Finanzamtes Q2 mit allgemein gehaltenen Auskunftsbegehren über Kapitalabflüsse von meinen Privatkonten und Eigenüberträger an Kapital sind gesetzlich nicht gedeckt. Eine gesetzlich nicht gedeckte Betriebsprüfung ist per se in meinem Falle Begründung dafür, dass die Registerabfrage im Interesse der Abgabenergebung zweckmäßig und angemessen ist.
Weder die BAO noch das KapMeldeG bieten eine geeignete Rechtsgrundlage, es sei denn, es liegen ausreichende (Verdachts-)Gründe für ein derartiges Vorgehen vor.
Weder die Verhängung einer Zwangsstrafe bei Verweigerung der Auskunft noch eine Schätzbefugnis noch eine Konteneinschau sind rechtlich gedeckt.
Mein Rechtsmittel nach § 299 BAO mit den darin enthaltenen Argumenten wider die Gesetzmäßigkeit des Prüfungsauftrages nach § 147 BAO wird ebenso evident negiert.
Gleichwohl die Prüfung meines Vorbringen nach - über welches noch nicht abgesprochen ist - unzulässig ist, habe ich trotz Rechtsmittels weitere Erhebungen zu dulden, was einen nicht effizienten Rechtsschutz und Bedenken hinsichtlich Art 6 EMRK impliziert. Das Dulden der Nachschau und Erhebungen sowie die Mitwirkung eines Abgabepflichtigen kann faktisch sohin nicht abgelehnt werden.
Die Duldung und die Mitwirkung eines Betroffenen werden durch Androhung einer Konteneinschau nach dem KontRegG verdeutlicht.
Die Erfassung von Zahlungsflüssen, welche keine Kapitalabflüsse sind, als Kapitalabflüsse aufgrund der Unbestimmtheit des KapMeldeG stellt auch weiters eine Verletzung des Sachlichkeitsgebotes dar, da die Erfassung dieser Beträge erst nachträglich - und dies auch nicht ohne genau diese Geldbewegungen zu erläutern - allenfalls beeinflusst werden kann.
Des weiteren ist verfassungswidrig, dass Kapitalabflussmeldungen ,quasi rückwirkend' herangezogen werden, die ich nicht mehr beeinflussen kann, selbst wenn es keine Kapitalabflüsse im Sinne des KapMeldeG sind. Es wurde mir derart verwehrt, meine Zahlungsabgänge im Hinblick auf die Eigenüberträge oder Kapitalumschichtungen so zu gestalten, dass diese nicht als Kapitalabflüsse im Sinne des KapMeldeG erfasst werden. Die Regelungen des KapMeldeG stellen keine Grundlage zur Verfügung, auf deren Basis eine sinnvolle Entscheidung getroffen werden kann, dass Zahlungsflüsse, welche keine ,Kapitalabflüsse' sind nicht doch als ,Kapitalabflüsse' erfasst werden.
Die Regelung im KapMeldeG und die faktische Beurteilung der Finanzverwaltung greift in die Privatsphäre ein und verpflichtet den Rechts unterworfenen mit (allenfalls) finanziellem Aufwand die unrichtige Qualifikation von Geldflüssen in seinem Vermögen zu entkräften, gleichwohl es keine gesetzlich angeordnete Beweislastumkehr in diesem Zusammenhang gibt. Dieser Eingriff in das Eigentumsrecht kann schon in einer Durchschnittsbetrachtung nicht als vergleichsweise gering beschrieben werden.
Die Verwendung des Begriffes ,Kapitalabfluss' aus dem spezifischen KapMeldeG zur Erläuterung der - steuerlich unbedenklichen - Herkunft von Mitteln im Zusammenhang mit der Prüfung einer Privatperson nach § 147 BAO, welche den Begriff Kapitalabfluss nicht enthält und wonach es nicht nur um die Herkunft sondern ebenso um die Verwendung der besagten Mittel geht, zeigt, dass es unmöglich ist, den Begriff ,Kapitalabfluss' exakt zu bestimmen. Unter Bedacht auf das verfassungsmäßige Legalitätsprinzip des Art 18 B-VG darf ich hier eine im Raum stehende Verfassungswidrigkeit rügen.
Das Ziel des Gesetzgebers mit der Erfassung von einem ,Kapitalabfluss' war, abklären zu können, ob der Ursprung der Geldmittel unbedenklich ist. Das Ziel des Gesetzgebers mit der Erfassung von einem ,Kapitalabfluss' war es aber definitiv nicht, abklären zu können, was der Staatsbürger mit den unbedenklichen Geldmitteln in weiterer Folge macht. Dieses Ziel des Gesetzgebers kann auch nicht durch das Finanzamt übergangen werden.
Was ein Staatsbürger mit seinem unbedenklichen versteuerten Vermögen macht, muss mit so wenig Schranken wie möglich diesem freigestellt sein, sodass er je nach Art und Umfang innerhalb seiner Freiheit deponieren kann.
Ich behaupte auch die verfassungswidrige Unsachlichkeit der Einordnung von Kapitalumschichtungen oder Eigenüberträger im Privatbereich als Kapitalabflüsse, wenn diese bei Konten verschiedener Bankinstitute erfolgen.
Dies bedeutet auch weiters eine sachliche Ungleichbehandlung und eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, da selbst nach den Erlässen des BMF dies ausschließlich nur dann als Eigenübertrag anerkannt wird, wenn die Geldbewegungen desselben Kontoinhabers beim selben Bankinstitut erfolgen.
Diese seitens der Finanzverwaltung getätigte Interpretation, dass nur bei einem Bankinstitut Konten geführt werden dürfen, will man nicht gegebenen aber als solchen tatsachenwidrig erfassten ,Kapitalabflüssen' entgehen, ist bereits grundsätzlich auch als wettbewerbsverzerrend zu bezeichnen.
Das Grundrecht auf Gleichheit wird dadurch jedenfalls ebenso verletzt, nicht alle Eigenüberträge an Kapital von Privatpersonen werden derart gleich behandelt. Der (Steuer) Gesetzgeber ist verpflichtet, Regelungen zu erlassen, die die gleichmäßige Behandlung aller Abgabe pflichtigen und eine vollständige und wahrheitsgemäße Feststellung der maßgeblichen Sachverhalte aller Abgabe pflichtigen ermöglichen.
Die Darstellung, das KapMeldeG sei eine sichere Art der Registrierung von Kapitalabflüssen, ist mit meinen Ausführungen widerlegt, es bietet kein gesichertes Aufzeichnungssystem.
Ich stütze mich auf die zitierten verfassungs- und unionsrechtlichen Rechtsgrundlagen zur Dokumentation des rechtswidrigen Agierens des Prüfers des Finanzamtes Q2, […].
Eine proaktive Nutzung der Bankdaten für Entlastungszwecke hingegen erfolgt durch den Prüfer nicht, meine Ausführungen zur Vermögensdeckungsrechnung / Geldflussrechnung des Prüfers widerlegen eindeutig den von ihm ,großzügig' falsch geschätzten Vermögenszuwachs.
Dass aus Zinssatz und Besicherung durch den Prüfer allgemeine Rückschlüsse auf meine Vermögenssituation gezogen werden, ist ebenso wenig wissenschaftlich fundiert und wird aus einem - nicht gesetzlich normierten - Leitfaden abgeleitet.
Der Bundesminister für Finanzen als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO für das Kontenregister und die gemeldeten Kapitalabflüsse hat jedenfalls unrichtige Daten von Amtswegen zu löschen und bedarf es hiezu nicht einen Antrag meinerseits bei einem Kreditinstitut.
Mein Recht, dass diese Daten nicht verarbeitet und nicht zu einer Beurteilung herangezogen werden dürfen, ist ebenso nicht gewahrt.
XI. Sohin die Zusammenfassung meiner Beschwerdepunkte
• Unzuständigkeit des Finanzamtes Q2 für die Prüfung meiner Person gemäß § 147 BAO gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG), BGBI. II. Nr. 165/2010 sowie Verletzung meines Rechtes auf ein Verfahren respektive eine Entscheidung durch die zuständige Behörde
• Dogmatisch verfehlte Vermischung der Inhalte des KapMeldeG und des KontRegG mit dem Inhalt des § 147 BAO unter Missachtung selbst des Erlasses des BMF betreffend Eigenüberträge (BMF-280000/0208-IV/3/2015) und den Vorgaben des BMF im Rahmen der technischen Umsetzung der elektronischen Übermittlung von Kapitalabflussmeldungen mit Wirksamkeit ab 06.06.2018 irrtümlich erfolgte Kapital- Abflussmeldungen zu berücksichtigen
• Schwerste formelle und materielle Mängel des Prüfungsverfahrens und der Berechnungen
• Unzulässige Prüfung einer Privatperson gemäß § 147 BAO
• Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Konteneinschau nach dem KontRegG, da
a) Umgehung des mir gewährten Rechtsschutzes gemäß § 299 BAO
b) Verkennung der Bestimmungen des KontRegG
c) unrichtige und unvollständige Listen der Abgabenbehörde aus Kontenregisterabfrage gemäß § 4 Abs 1 KontRegG vom 21.2.2018 mit falschen Daten, welche auch nicht mit einer Abfrage gemäß § 4 Abs 4 KontRegG übereinstimmt
d) Schwerwiegende Verstöße gegen DSGVO, DSG sowie Abänderung von Daten aus dem amtlichen Kontenregister gemäß KontRegG
• Vorhalt falscher Daten und nicht existenter Konten durch den Prüfer der unzuständigen Abgabenbehörde Q2 mit der Behauptung, die Daten stammen aus einer Abfrage aus dem amtlichen Kontenregister vom 21.2.2018
• Aufforderungen zur Vorlage von Unterlagen unter Missachtung meiner Grundrechte
• Gesetzwidrige Verweigerung der Akteneinsicht und Verletzung des Parteiengehörs
• Unzulässige Methodik der bisherigen Prüfungshandlungen mit aktenwidrigen Annahmen sowie unrichtigen, nicht nachvollziehbaren und fiktiven Berechnungen des Finanzamtes Q2
Dem Antrag auf Konteneinschau wird zufolge der aufgezeigten gravierenden formellen und ebenso auch schwerwiegenden materiellen Mängeln des gesamten bislang durch das Finanzamt Q2 abgeführten Prüfungsverfahrens, dessen Erhebungen und Ermittlungen ungeprüft sogar mit strafrechtlich bedenklichen Unterlagen seitens der Vorständin des für mich zuständigen Finanzamtes Q1 als Grundlage für eine Konteneinschau herangezogen wird, verständlicherweise entgegengetreten.
Es wird sohin gestellt der Antrag auf Kenntnisnahme"
[Eingabe vom 18. Dezember 2019, S. 486 bis 505]
B. In weiterer Folge hat das Finanzamt Österreich als Abgabenbehörde und Rechtsnachfolgerin der Finanzämter Q1 und Q2 nunmehr dem Bundesfinanzgericht am 31. Mai 2021 einen Antrag auf Genehmigung einer Konteneinschau vom 14. Mai 2021 betreffend A, geb. xxxxx, XXXA, StNr. xaxax, für den Zeitraum 1. Jänner 2015 bis 31. Dezember 2017 bzw. bis laufend zur Bewilligung vorgelegt.
Folgende Konten sollen davon betroffen sein:
1. das Kreditkonto ***1***, lautend auf A, bei der Bank-1, XXX1,
2. das Einlagekonto ***2***, lautend auf A, bei der Bank-2, XXX2,
3. die Konten
3.1. Girokonto IBAN ***3***,
3.2. Einlagekonto IBAN ***4***,
3.3. Einlagekonto IBAN ***5***,
3.4. Kreditkonto ***6***, und
3.5. Kreditkonto ***7*** (Außenstelle 33),
lautend jeweils auf A, bei der Bank-3, XXX3,
4. die Konten
4.1. Girokonto IBAN ***8***,
4.2. Einlagekonto IBAN ***9***,
4.3. Kreditkonto IBAN ***10***,
4.4. Kreditkonto IBAN ***11***,
lautend jeweils auf A, bei der Bank-4, XXX4,
5. die Konten
5.1. Girokonto IBAN ***12***,
5.2. Kreditkonto ***13***,
5.3. Kreditkonto ***14***, sowie
5.4. Kreditkonto ***15***,
lautend jeweils auf A, bei der Bank-5, XXX5,
6. die Konten
6.1. Girokonto IBAN ***16***,
6.2. Kreditkonto ***17*** und
6.3. Kreditkonto ***18***,
lautend jeweils auf A, bei der Bank-6, XXX6,
7. das Kreditkonto ***19***, lautend auf A, bei der Bank-7, XXX7,
8. das Kreditkonto ***20***, lautend auf A, bei der Bank-8, XXX8,
9. die Konten
9.1. Einlagekonto ***21***,
9.2. Einlagekonto ***22***,
9.3. Girokonto IBAN ***23*** und
9.4. Einlagekonto IBAN ***24***,
lautend jeweils auf A, bei der Bank-9, XXX9,
10. die Konten
10.1. Einlagekonto ***25***,
10.2. Einlagekonto ***26***,
10.3. Girokonto IBAN ***27***, sowie
10.4. Kreditkonto IBAN ***28***,
lautend jeweils auf A, bei der Bank-10, XXX10,
11. das Kreditkonto ***29***, lautend auf A, bei der Bank-11, XXX11,
12. die Konten
12.1. Kreditkonto ***30***,
12.2. Kreditkonto ***31***, und
12.3. Kreditkonto ***32***,
lautend jeweils auf A, bei der Bank-12, XXX12,
13. die Konten
13.1. Girokonto IBAN ***33***,
13.2. Girokonto IBAN ***34***,
13.3. Einlagekonto IBAN ***35***,
13.4. Einlagekonto IBAN ***36***,
13.5. Einlagekonto IBAN ***37***,
13.6. Einlagekonto IBAN ***38***,
13.7. Einlagekonto IBAN ***39***,
13.8. Einlagekonto IBAN ***40***,
13.9. Einlagekonto IBAN ***41***,
13.10. Einlagekonto IBAN ***42***,
13.11. Einlagekonto IBAN ***43***,
13.12. Einlagekonto IBAN ***44***,
13.13. Einlagekonto IBAN ***45***,
13.14. Einlagekonto IBAN ***46***,
13.15. Einlagekonto IBAN ***47***,
13.16. Einlagekonto IBAN ***48***,
13.17. Einlagekonto IBAN ***49***,
13.18. Einlagekonto IBAN ***50***,
13.19. Einlagekonto IBAN ***51***,
13.20. Einlagekonto IBAN ***52***,
13.21. Einlagekonto IBAN ***53***,
13.22. Einlagekonto IBAN ***54***,
13.23. Einlagekonto IBAN ***55***,
13.24. Einlagekonto IBAN ***56***,
13.25 Einlagekonto IBAN ***57***,
13.26. Einlagekonto IBAN ***58***,
13.27. Einlagekonto IBAN ***59***,
13.28. Einlagekonto IBAN ***60***,
13.29. Einlagekonto IBAN ***61***,
13.30. Einlagekonto IBAN ***62***,
13.31. Einlagekonto IBAN ***63***,
13.32. Einlagekonto IBAN ***64***,
13.33. Einlagekonto IBAN ***65***,
13.34. Einlagekonto IBAN ***66***,
13.35. Einlagekonto IBAN ***67***,
13.36. Einlagekonto IBAN ***68***,
13.37. Einlagekonto IBAN ***69***,
13.38. Einlagekonto IBAN ***70***,
13.39. Einlagekonto IBAN ***71***,
13.40. Einlagekonto IBAN ***72***,
13.41. Einlagekonto IBAN ***73***,
13.42. Einlagekonto IBAN ***74***,
13.43. Einlagekonto IBAN ***75***,
13.44. Einlagekonto IBAN ***76***,
13.45. Einlagekonto IBAN ***77***,
13.46. Einlagekonto IBAN ***78***,
13.47. Einlagekonto IBAN ***79***,
13.48. Einlagekonto IBAN ***80***,
13.49. Einlagekonto IBAN ***81***,
13.50. Einlagekonto IBAN ***82***,
13.51. Einlagekonto IBAN ***83***,
13.52. Einlagekonto IBAN ***84***,
13.53. Einlagekonto IBAN ***85***,
13.54. Einlagekonto IBAN ***86***,
13.55. Einlagekonto IBAN ***87***,
13.56. Einlagekonto IBAN ***88***,
13.57. Einlagekonto IBAN ***89***,
13.58. Einlagekonto IBAN ***90***,
13.59. Einlagekonto IBAN ***91***,
13.60. Einlagekonto IBAN ***92***,
13.61. Einlagekonto IBAN ***93***,
13.62. Einlagekonto IBAN ***94***,
13.63. Einlagekonto IBAN ***95***,
13.64. Einlagekonto IBAN ***96***,
Normen und Schlagworte
- § 147 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 8 Abs. 1 Z 1 KontRegG, Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
- § 38 Abs. 2 Z 11 BWG, Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993
- § 8 KontRegG, Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
- § 8 Abs. 1 Z 3 KontRegG, Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
- § 2 Kapitalabfluss-Meldegesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
- § 143 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 143 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 144 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 Abs. 3 KontRegG, Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
- § 38 Abs. 1 BWG, Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993
- § 161 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 161 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 Abs. 1 KontRegG, Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
- § 9 KontRegG, Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
Antrag auf Bewilligung von BankauskünftenKapitalabflussmeldungenVermögensdeckungsrechnungGeldflussrechnungfehlende Mitwirkung des Abgabepflichtigenbegründete Zweifel an Richtigkeit der Abgabenerklärungen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Konteneinschau - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- KE/5100001/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:KE.5100001.2021
- Stammnummer
- 133791
- Gültig
- 04.06.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF