Findok · BFG-Entscheidungen
BFG KE/5100001/2021
Bewilligung einer Bankauskunft aus Anlass begründeter Zweifel an Steuererklärungen eines Abgabepflichtigen, nachdem dieser im Zuge der Verifizierung von umfangreichen Kapitalabflussmeldungen sich geweigert hat, entsprechende Bankunterlagen vorzulegen
geltende FassungKonteneinschau - Einzel - BeschlussKE/5100001/2021vom 04.06.2021Teil 1 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wer im Zuge von Aufsichtsmaßnahmen nach §§ 143 ff BAO zur Verifizierung umfangreicher Kapitalabflussmeldungen betreffend seine Person als Abgabepflichtiger trotz Ergänzungsauftrag, Bedenkenvorhalt und beständigem Andrängen des Prüfers die Vorlage der erforderlichen Bankunterlagen verweigert, indiziert gegebenenfalls begründete Zweifel an der Richtigkeit von ihm eingereichter Steuererklärungen, wodurch sich Auskunftsersuchen nach § 8 KontRegG als berechtigt erweisen können.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS ÜBER die Bewilligung einer Konteneinschau gemÄß § 8 KontRegG
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Richard Tannert über den Antrag des Finanzamtes Österreich vom 14. Mai 2021, eingelangt am 31. Mai 2021, auf Bewilligung von Auskunftsverlangen der Behörde nach § 8 Kontenregister- und Konteneinschaugesetz (KontRegG) (Konteneinschau) für den Zeitraum 1. Jänner 2015 bis 31. Dezember 2017 bzw. bis laufend bezüglich 1. des Kontos ***1***, lautend auf A, bei der Bank-1, XXX1, 2. des Kontos ***2***, lautend auf A, bei der Bank-2, XXX2, 3. der Konten 3.1. IBAN ***3***, 3.2. IBAN ***4***, 3.3. IBAN ***5***, 3.4. ***6*** und 3.5. ***7***, lautend jeweils auf A, bei der Bank-3, XXX3, 4. der Konten 4.1. IBAN ***8***, 4.2. IBAN ***9***, 4.3. IBAN ***10***, 4.4. IBAN ***11***, lautend jeweils auf A, bei der Bank-4, XXX4, 5. der Konten 5.1. IBAN ***12***, 5.2. ***13***, 5.3. ***14***, sowie 5.4. ***15***, lautend jeweils auf A, bei der Bank-5, XXX5, 6. der Konten 6.1. IBAN ***16***, 6.2. ***17*** und 6.3. ***18***, lautend jeweils auf A, bei der Bank-6, XXX6, 7. des Kontos ***19***, lautend auf A, bei der Bank-7, XXX7, 8. des Kontos ***20***, lautend auf A, bei der Bank-8, XXX8, 9. der Konten 9.1. ***21***, 9.2. ***22***, 9.3. IBAN ***23*** und 9.4. IBAN ***24***, lautend jeweils auf A, bei der Bank-9, XXX9, 10. der Konten 10.1. ***25***, 10.2. ***26***, 10.3. IBAN ***27***, sowie 10.4. IBAN ***28***, lautend jeweils auf A, bei der Bank-10, XXX10, 11. des Kontos ***29***, lautend auf A, bei der Bank-11, XXX11, 12. der Konten 12.1. ***30***, 12.2. ***31*** und 12.3. ***32***, lautend jeweils auf A, bei der Bank-12, XXX12, 13. der Konten 13.1. IBAN ***33***, 13.2. IBAN ***34***, 13.3. IBAN ***35***, 13.4. IBAN ***36***, 13.5. IBAN ***37***, 13.6. IBAN ***38***, 13.7. IBAN ***39***, 13.8. IBAN ***40***, 13.9. IBAN ***41***, 13.10. IBAN ***42***, 13.11. IBAN ***43***, 13.12. IBAN ***44***, 13.13. IBAN ***45***, 13.14. IBAN ***46***, 13.15. IBAN ***47***, 13.16. IBAN ***48***, 13.17. IBAN ***49***, 13.18. IBAN ***50***, 13.19. IBAN ***51***, 13.20. IBAN ***52***, 13.21. IBAN ***53***, 13.22. IBAN ***54***, 13.23. IBAN ***55***, 13.24. IBAN ***56***, 13.25 IBAN ***57***, 13.26. IBAN ***58***, 13.27. IBAN ***59***, 13.28. IBAN ***60***, 13.29. IBAN ***61***, 13.30. IBAN ***62***, 13.31. IBAN ***63***, 13.32. IBAN ***64***, 13.33. IBAN ***65***, 13.34. IBAN ***66***, 13.35. IBAN ***67***, 13.36. IBAN ***68***, 13.37. IBAN ***69***, 13.38. IBAN ***70***, 13.39. IBAN ***71***, 13.40. IBAN ***72***, 13.41. IBAN ***73***, 13.42. IBAN ***74***, 13.43. IBAN ***75***, 13.44. IBAN ***76***, 13.45. IBAN ***77***, 13.46. IBAN ***78***, 13.47. IBAN ***79***, 13.48. IBAN ***80***, 13.49. IBAN ***81***, 13.50. IBAN ***82***, 13.51. IBAN ***83***, 13.52. IBAN ***84***, 13.53. IBAN ***85***, 13.54. IBAN ***86***, 13.55. IBAN ***87***, 13.56. IBAN ***88***, 13.57. IBAN ***89***, 13.58. IBAN ***90***, 13.59. IBAN ***91***, 13.60. 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IBAN ***135***, 13.104. IBAN ***136***, 13.105. IBAN ***137***, 13.106. IBAN ***138***, 13.107. IBAN ***139***, 13.108. IBAN ***140***, 13.109. IBAN ***141***, 13.110. IBAN ***142***, 13.111. IBAN ***143***, 13.112. IBAN ***144***, 13.113. IBAN ***145***, 13.114. IBAN ***146***, 13.115. IBAN ***147***, 13.116. IBAN ***148***, 13.117. IBAN ***149***, 13.118. IBAN ***150***, 13.119. IBAN ***151***, 13.120. IBAN ***152***, 13.121. IBAN ***153***, 13.122. IBAN ***154***, 13.123. IBAN ***155***, 13.124. IBAN ***156***, 13.125. IBAN ***157***, 13.126. IBAN ***158***, 13.127. IBAN ***159***, 13.128. IBAN ***160***, 13.129. IBAN ***161***, 13.130. IBAN ***162***, 13.131. IBAN ***163***, 13.132. IBAN ***164***, 13.133. ***165***, 13.134. IBAN ***166***, 13.135. IBAN ***167***, 13.136. IBAN ***168***, 13.137. IBAN ***169***, 13.138. IBAN ***170***, 13.139. IBAN ***171***, 13.140. IBAN ***172***, 13.141. IBAN ***173***, 13.142. IBAN ***174***, 13.143. IBAN ***175***, 13.144. IBAN ***176***, 13.145. IBAN ***177***, 13.146. IBAN ***178***, 13.147. IBAN ***179***, 13.148. IBAN ***180***, 13.149. IBAN ***181***, 13.150. IBAN ***182***, 13.151. IBAN ***183***, 13.152. IBAN ***184***, 13.153. IBAN ***185***, 13.154. IBAN ***186***, 13.155. IBAN ***187***, 13.156. ***188***, 13.157. ***189***, 13.158. IBAN ***190*** sowie 13.159. IBAN ***191***, Kontoinhaber jeweils A, bei der Bank-13, vormals teilweise Bank-14, XXX13, im Abgabenverfahren betreffend A, geb. xxxxx, XXXA, StNr. xaxax, gemäß § 9 KontRegG beschlossen:
Die Auskunftsverlangen werden bewilligt.
Entscheidungsgründe
A. Zur Kommunikation zwischen dem Abgabepflichtigen A und der antragstellenden Abgabenbehörde bezüglich der Vorlage von Urkunden zur Aufhellung der Hintergründe der gemeldeten Kapitalabflüsse ist den vorgelegten Unterlagen wie folgt zu entnehmen:
A.1. Bereits mit Schreiben des Finanzamtes Q1 vom 5. Juni 2018 ist A aufgefordert worden, Kontoauszüge oder Saldenbestätigungen der Banken aller als Beweismittel angeführten Kredite, soweit noch offen, sowie hinsichtlich der Konten laut Kontenregisterabfrage zu den Stichtagen 1. Jänner 2015, 31. Dezember 2015, 31. Dezember 2016 und 31. Dezember 2017, aufgeschlüsselt je Kreditkonto und Bank, vorzulegen (Schreiben vom 5. Juni 2018). Diesem Auftrag wurde laut Darstellung des Prüfers nicht entsprochen.
A.2. Mit Schreiben vom 15. Juli 2019 der genannten Abgabenbehörde wurde A in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, einen Antrag auf Konteneinschau zu stellen, wobei auch der bisherige Verfahrensablauf beschrieben worden ist:
[…] "Im Rahmen des seit Februar 2018 laufenden Prüfungsverfahrens wurden von Ihnen mit diversen schriftlichen Eingaben vereinzelt Positionen aufgeklärt und auf Mehrfachmeldungen reagiert. Für einen Fallabschluss und eine abschließende Beurteilung reichen die gemachten Antworten bzw. vorgelegten Unterlagen aber nicht aus, wodurch die oben genannten Ermittlungsschritte erforderlich sind.
1. Kreditkonten
mit einer auf einer einzigen A4-Seite zusammengefassten Auflistung von Kreditkonten wurde gegenüber dem Finanzamt der Versuch unternommen, die Finanzierung der Kapitalabflüsse darzulegen. Da nur von 6 der 23 genannten Krediten die Kreditverträge (Anm.: nicht aber die Kontenbewegungen oder -stände!) vorgelegt wurden, war eine entsprechende Beweiswürdigung der genannten Gesamtkreditsumme von 15,6 Mio. Euro nur sehr eingeschränkt möglich. Bei einer Kontrollrechnung der Vermögensdeckung wurden demnach nur Daten der vorgelegten Kreditverträge berücksichtigt. Dem Finanzamt wurden trotz mehrmaliger Aufforderung weder die übrigen Verträge noch die entsprechenden Kontobewegungen oder Kontostände für die jeweiligen Prüfungsjahre übermittelt.
Aufgrund der bisher vorgelegten Unterlagen im Zusammenhang mit den Kreditverträgen bestehen noch immer erhebliche Zweifel an der Finanzierung der Kapitalabflüsse, da angesichts der teilweise lange Zeit zurückliegenden Kreditaufnahmen in Bezug auf möglicherweise (teilweise) erfolgte Tilgungen keine Informationen vorliegen.
Darüber hinaus wurden von 7 der gelisteten Kredite Zinsen bei den Kapitaleinkünften mindernd als Werbungskosten in Abzug gebracht. Ein belegmäßiger Nachweis zur Kontrolle der Werbungskosten ist erforderlich.
Die Konteneinschau wird demnach für folgende Kreditkonten beabsichtigt:
[Die Kreditkonten werden aufgelistet]
2. Girokonten und Einlagenkonten
Das Finanzamt hat am 21.2.2018 eine Kontoregisterabfrage durchgeführt und dabei eine Anzahl von 222 Datensätzen erhalten. Angesichts der Datenfülle wurde versucht, diese große Zahl an Bankverbindungen in einer (Excel)-Liste übersichtlicher darzustellen um ein leichteres Durcharbeiten der Meldezeilen zu ermöglichen. Diese Liste wurde sowohl der steuerlichen Vertretung als auch Ihnen übergeben; zuletzt wurde Ihnen eine korrigierte Version dieser Liste am 4.7.2018 am Postweg übermittelt.
In mehreren schriftlichen Eingaben haben Sie auf Mehrfachmeldungen reagiert, die zum Großteil in der Fusion im Volksbankensektor ihren Grund hatte (47 Einlagenkonten wurden von der Volksbank sowohl mit der ursprünglichen als auch mit einer neu vergebenen IBAN doppelt gemeldet). Auf den einen oder anderen Zuordnungsfehler oder auf Mehrfachnennungen haben Sie zu Recht hingewiesen (Abschnitt IV Ihrer Eingabe an das Finanzamt vom 20.07.2018). Lediglich ein einziges Einlagenkonto […] hatten Sie durch Kopien des Sparbuchs vollständig offengelegt. Im Wesentlichen blieben Sie die unbedingt erforderliche Offenlegung der geforderten Kontodaten aber schuldig.
Zu dieser Aufstellung des Finanzamtes haben Sie ein Schreiben vom Rechtsschutzbeauftragten erhalten, in dem eine Aufklärung über die Daten und Fakten erfolgte.
[Auflistung der Bankverbindungen, bei welchen eine Kontoeinschau beabsichtigt wäre]
Sie werden an dieser Stelle an Ihre im Schreiben vom 20.07.2018 geäußerte Bereitschaft zur Vorlage der gewünschten Bestätigungen erinnert und neuerlich um Vorlage der geforderten Bankunterlagen gebeten!
Viele der Einlagenkonten wurden spätestens am 21.8.2017 aufgelöst (alle VBK-Konten am 21.8.2017, einige wenige Konten kurz davor […]: Wohin sind diese gelder geflossen und wofür wurden diese Geldmittel eingesetzt?
Falls es sich bei den in der Liste angeführten Daten um unrichtige Daten Ihrer Ansicht nach handelt, werden Sie gebeten, dies mitzuteilen. Ebenso bei unrichtigen Meldungen von Banken (auf das Schreiben des Rechtsschutzbeauftragten wird verwiesen).
[…]"
A.3. In einer schriftlichen Eingabe an die Abgabenbehörde, zur Post gegeben am 30. August 2019, in welcher der umfangreiche Schriftwechsel zwischen dem Finanzamt und dem Abgabepflichtigen (wiederholend) abgebildet war, hat A seine abgaben- und strafrechtlichen Bedenken zur Vorgangsweise der damals einschreitenden Abgabenbehörde und deren Organwalter im Allgemeinen geäußert, letztendlich aber immerhin sich auch konkret zur Absichtserklärung der Abgabenbehörde vom 15. Juli 2019 und den darin enthaltenen (neuerlichen) Aufträgen zur Beweismittelvorlage geäußert:
"[…]
Aufgrund meiner Ausführungen und Darlegungen bislang im Verfahren sowie auch in dieser Eingabe […] ist unklar, weshalb hinsichtlich der Finanzierung der Kapitalabflüsse Zweifel beim Finanzamt bestehen, dies vor allem - hierauf bezieht sich das Schreiben des Finanzamtes ausdrücklich - an der Richtigkeit und Vollständigkeit meiner in den Abgabenerklärungen gemachten Angaben. […]
Konkrete Vorhalte werden mir gegenüber nicht getätigt, vielmehr der Versuch eines unzulässigen Erkundungsbeweises unternommen, dass ich vorerst einmal alles pauschal offenzulegen hätte. […]
Solange die Behörde aus Eigenem nicht beurteilen kann, ob es sich um fragliche Geldmittel und Herkunft handelt, ist an einen bedenklichen Sachverhalt und an irgendwelche Zweifel überhaupt nicht zu denken und kann auch kein Vorhalt erfolgen, woher Geldmittel stammen. [Seite 440 der Eingabe]
[…]
Richtig ist, dass ich zunächst Bereitschaft signalisiert habe, ohne eine gesetzliche Verpflichtung zwecks Widerlegung der irrigen und verfehlten Berechnungen des Prüfers […] Saldenbestätigungen und Bankunterlagen vorzulegen. Aufgrund des modus operandi der Abgabenbehörde habe ich aber davon Abstand genommen. […] [Seite 442 der Eingabe]".
A.4. Mit Schreiben vom 7. November 2019 hat die Abgabenbehörde eine Ergänzung ihrer Mitteilung vom 15. Juli 2019 an A gerichtet, wobei eine präzisierte Fassung der Geldflussrechnung der Behörde beigeschlossen war:
"Sehr geehrter Herr A!
Dieses Schreiben ist eine Ergänzung zum Schreiben v. 15.7.2019, da sie in ihrem 445-seitigen Antwortskonvolut v. 30.8.2019 einige Fragen erklärt bzw. erläutert haben, aber leider keine Nachweise in Form von (weiteren) Kontoauszügen udgl. vorgelegt haben.
1) Vermögensdeckungsrechnung / Geldflussrechnung
In der Beilage wird ihnen die Geldflussrechnung der Behörde vorgelegt, in der Ihre Ergänzungen vom 30.8.2019 Berücksichtigung fanden. Es sei an dieser Stelle erwähnt, dass diese Geldflussrechnung noch nicht den Anspruch auf Vollständigkeit erheben kann. Es wurden in der zweifelsohne umfangreichen Beantwortung vom 30.08.2019 nicht alle von der Finanzverwaltung geforderten Unterlagen übermittelt (z.B. Kreditstände der Jahre 2016 u. 2017 in der Beilage usw.).
Diese Rechnung zeigt jedoch, dass sie in keinem der im Betreff genannten Jahre genügend Geldmittel zur Verfügung hatten um die verwendeten Beträge zu decken. […]
Diese Kontrollrechnung der Behörde ist in jedem einzelnen Jahr - als auch in ihrer Gesamtheit - nicht durch nachgewiesene Mittel gedeckt. Zu erwähnen ist dabei auch, dass sowohl die Lebenshaltungskosten als auch die Zinsen für Privatkredite bisher in dieser Rechnung durch die Behörde noch gar nicht berücksichtigt wurden und trotzdem jährliche negative Beträge vorliegen.
Es wurden auch jene Kredite in der Berechnung berücksichtigt, die durch Liegenschaften besichert wurden, die nicht in ihrem Eigentum gestanden sind. Diese Vorgehensweise, dass Kredite mit "fremden Vermögen" besichert werden, erscheint der Behörde auch nicht als wirtschaftlich üblich.
2) Überblick über die Aufforderung, Unterlagen vorzulegen:
a. Am 20.2.2018 wurden bei der [steuerlichen Vertretung des Abgabepflichtigen] Unterlagen abverlangt, um die Kapitalabflussmeldungen 2015-2017 aufzuklären
b. Mit Mail v. 23.2.2018 wurden die Unterlagen zu den Darlehen (Nr. 9, 16, 17, 18, 19, 20, 21) abverlangt
c. Mit Mail v. 9.3.2018 wurden die Unterlagen zu den Kapitalabflüssen u. Darlehen nochmals abverlangt
d. Mit Mail v. 27.3.2018 wurde dargelegt, dass die bisherigen Unterlagen nicht ausreichen, [und] Unterlagen zu den Darlehen/Verrechnungskonten der Beteiligungen abverlangt. Zu der vom Pfl. vorgelegten Kreditkontenliste wurden die Stände zum 1.1. u. 31.12. des jeweiligen Jahres abverlangt; weiters zu den Darlehen, die iZm Werbungskosten stehen, die entsprechenden Unterlagen
e. Bei der Akteneinsicht der Vertreter des Pfl. am 14.5.2018 wurden die Nachweise über die Kredite und Bankeinlagen abverlangt. Dies ist auch durch die Notiz der Vertreter v. 15.5.2018 ersichtlich.
f. Schriftlicher Vorhalt der Behörde v. 5.6.2018. Abverlangt wurden Kontoauszüge / Saldenbestätigungen aller als Beweismittel genannten Kredite u. der Konten It. Kontoregisterabfrage.
g. Schreiben der Behörde v. 28.6.2018. Aufforderung zur Vorlage v. Kontoauszügen bzw. Saldenbestätigungen.
h. Schreiben der Behörde v. 6.7.2018, Ergänzungsersuchen v. 5.6.2018 nochmals dem Pflichtigen vorgehalten
i. Mitteilung v. 15.7.2019, auch hier wird nochmals angeführt "und neuerlich um Vorlage der geforderten Bankunterlagen gebeten!"
j. Akteneinsicht 20.9.2019. Den Vertreter [darauf] hingewiesen, dass aus den oa Schreiben bzw. Vorgehen der Behörde hervorgeht, welche Unterlagen zur Aufklärung der Fragen dienlich sind.
Aus diesem Überblick ist klar erkennbar, dass die Behörde Sie bzw. Ihre Vertreter immer wieder aufgefordert hatte, die relevanten Unterlagen vorzulegen.
3) Nochmalige Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen
a. Kontoauszüge:
Die Behörde benötigt für alle im Schreiben v. 15.7.2019 angeführten Konten (Kredit / Einlage / Girokonten) zumindest den Stand zum 1.1. u. 31.12. der Jahre 2015/2016/2017 (die in der Beilage "fett" angeführten Kreditstände wurden bereits nachgewiesen).
Daher werden sie nochmals aufgefordert, diese Unterlagen lückenlos vorzulegen. Bei allen Krediten wird auch die jeweilige Zins- und Spesenbelastung pro Jahr für die Jahre 2015/2016/2017 nachzuweisen sein (soweit sie noch nicht vorgelegt wurden).
b. Kapitalabfluss ***197*** aus 2017:
Hier führen sie in ihrem 445-seitigen Konvolut an, dass beide Kontoauszüge vorgelegt wurden. Der Behörde wurde aber bisher nur die Auflösung vorgelegt und nicht jenes Konto offengelegt, weiches der Empfänger des Betrages war.
c. Kapitalabfluss ***198*** aus 2017:
Sie werden gebeten zu diesem Kapitalabfluss die relevanten Unterlagen vorzulegen.
d. Auflösung Einlagekonten:
In ihrem 445-seitigen Konvolut führen sie an, dass sie die Auflösung der Einlagekonten der Behörde bereits dargebracht haben. Sie werden gebeten, der Behörde anzuführen, wann u. wie sie dies durchgeführt haben bzw. werden sie gebeten, dies nachzuholen.
Die im Schreiben vom 15.7.2019 ev. angekündigten Maßnahmen der Behörde bleiben weiterhin aufrecht, falls sie keine umfassenden Beweismittel (Kontoauszüge / -stände usw.) belegmäßig nachreichen. […]"
A.5. Mit schriftlicher Eingabe vom 18. Dezember 2019, eingelangt bei der Finanzverwaltung am 9. Jänner 2020, hat sich A zur beabsichtigten Kontoeinschau nochmals ausführlich in einem weit ausholenden Stil geäußert, ohne - wie ihm aufgetragen - die nochmals angeforderten Beweismittel beizubringen, wobei er vorgebracht hat wie folgt:
"[…]
VII. Wie bereits vorab kurz schon ausgeführt verkennt das Finanzamt nicht nur den Hintergrund des KapMeldeG sondern auch die Bestimmungen des KontRegG.
Das Fehlen der - gesetzlich gebotenen - Voraussetzungen für eine Konteneinschau nach dem KontRegG wird gerügt.
[Es folgt eine Wiedergabe des § 8 KontRegG idFd BGBl I 2015/116]
Gemäß § 9 Abs. 1 KontRegG entscheidet das Bundesfinanzgericht durch Einzelrichter mit Beschluss über die Bewilligung einer Konteneinschau.
Das Bundesfinanzgericht hat seine erstinstanzliche Entscheidung in einem Eilverfahren auf Basis der Darlegungen im Genehmigungsantrag der Abgabenbehörde zu treffen.
Gemäß § 9 Abs. 3 KontRegG prüft das Bundesfinanzgericht auf Basis des von der Abgabenbehörde vorgelegten Auskunftsverlangens das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Konteneinschau nach diesem Gesetz.
Einen Zweifel hegt derjenige, welcher es für möglich hält, dass eine Behauptung (hier: in meinen Angaben als Abgabe pflichtigen) nicht der Wahrheit entspricht.
Die hier in Frage kommenden Zweifel sind überdies solche, die sich objektiv begründen lassen, weil bestimmte Tatsachen von einigem Gewicht vorliegen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die Unrichtigkeit der Parteiangaben geschlossen werden kann.
Die Kapitalabflüsse, [um] die es nach Mitteilung in den Aufforderungen zur Urkundenvorlage geht, sind jedenfalls bereits ohne Zweifel und entstammen einer Auflistung des Finanzamtes Q2.
Lege ich keine Unterlagen vor, ist eigentlich die Durchsetzung der Mitwirkungspflicht geboten, eine Konteneinschau wird diese Beträge - nachdem diese unstrittig sind - nicht klären und kann mangels Vorliegens von Zweifeln nicht erfolgen.
Soferne Zweifel an meinen bisherigen Angaben geäußert werden, wären hiezu entsprechende Ausführungen der Abgabenbehörde nötig, also konkret welche Angaben meinerseits konkret und aus welchem Grund angezweifelt werden.
Derartige Ausführungen sind bislang keiner einzigen angeführten Aufforderung der Abgabenbehörde zu entnehmen. Es fehlt es auch an der Darlegung, ob und warum die begehrten Auskünfte geeignet wären, die - unbekannt gebliebenen - Zweifel aufzuklären und warum zu erwarten sei, dass der mit den Auskunftserteilungen verbundene Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Ermittlungsmaßnahme stünde.
Es ist von der Abgabenbehörde darzulegen, dass ich als Abgabepflichtiger gegenüber der Abgabenbehörde Angaben gemacht habe, an welchen begründet zu zweifeln wäre.
Das Finanzamt moniert aber faktisch, dass ich trotz Aufforderungen keine Unterlagen Übermittle, macht also geltend, dass ich keine Abgaben [Angaben] mache.
Jemand, der sich zu einer Sache nicht äußert, also keine Angaben macht, lügt aber auch nicht und kann daher ein Nichtentsprechen einer Aufforderung - also eine mangelnde Mitwirkung - auch keinen Zweifel im Sinne § 8 Abs. 1 Z. 1 KontRegG bedeuten.
An nicht vorliegenden Angaben eines Abgabepflichtigen kann man sohin auch nicht zweifeln.
Im Schreiben der Abgabenbehörde vom 7.11.2019 sind keine Angaben oder Ausführungen dargelegt, dass ich Angaben gemacht hätte, die nun bezweifelt werden.
Es sind weder die konkreten Zweifel angeführt noch ist eine Begründung zu ersehen.
Dem Abgabepflichtigen aufgrund der Nichtvorlage von Kontoauszügen nachweislich die Konteneinschau anzudrohen und damit Zweifel zu begründen, ist nicht ausreichend.
Gesetzliche Voraussetzung einer Kontenöffnung auch im hier vorliegenden Verfahren ist jedoch gemäß § 8 Abs 3 KontRegG, dass die Abgabenbehörde dem Abgabepflichtigen ihre Bedenken gegen die Richtigkeit seiner Angaben vorhält ("Bedenkenvorhalt im Sinne des § 161 Abs 2 BAO") und ich dann Gelegenheit habe, dazu Stellung zu nehmen.
Diese Stellungnahme ist von der Abgabenbehörde zu würdigen und aktenkundig zu machen. Bereits meine Stellungnahme vom 30.8.2019 wurde nur teilweise gewürdigt.
In den bisherigen Auskunftsverlangen (diese sind inhaltlich ohnehin mehr als bedenklich) liegt eine somit zwingende Voraussetzung für eine Konteneinschau nicht vor.
Laut den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (685 der Beilagen XXV. GP) betreffend § 8 Abs. 3 KontRegG sind Auskunftsverlangen in Verfahren zur Veranlagung der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer "grundsätzlich" nicht zulässig.
Die Begriffe "Veranlagungsverfahren" oder "Veranlagung" finden sich in der BAO nicht, wohl hingegen in den Materiengesetzen zur Erhebung der Umsatz- und Einkommensteuer.
So gesehen wäre auch eine nachträgliche Außenprüfung nach § 147 BAO, bei welcher die zu erhebende Einkommensteuer für die Jahre 2015 und 2016 überprüft werden soll, eine Maßnahme im Rahmen der des Verfahrens zur Veranlagung dieser Abgaben und ein Auskunftsverlangen an Kreditinstitute "grundsätzlich" nicht zulässig.
Die Verfahren nach § 161 Abs. 1 BAO respektive § 161 Abs. 2 BAO wurden in meinem Falle bis dato nicht eingeleitet, die bisherigen Schreiben entsprechen den Erfordernissen gemäß diesen Bestimmungen nämlich nicht.
Diese beabsichtigte Konteneinschau ist aufgrund des Umstandes, dass das Finanzamt bisher schon seine Ermittlungspflicht in einer Weise, die jeglichem späteren Bescheid oder sonstigen Erkenntnis entgegensteht, verletzt hat, nicht gerechtfertigt.
Ohne konkrete Feststellungen, welche konkreten Zweifel aufgrund welcher konkreten Abgaben warum vorliegen, ist auch an eine Konteneinschau im Sinne des KontRegG nicht zu denken. Die Meldungen nach dem Kapitalabfluss-Meldegesetz sind jedenfalls ohne Zweifel.
[Da] die mir gegenüber inhaltlich in der Auflistung der Konten getätigten Vorhalte bereits inhaltlich falsch sind und sogar Rechenfehler mehrfach der Abgabenbehörde unterlaufen, ist es klar, dass die Zweifel in den eigenen Fehlern aber nicht in meinen [Angaben] ihre Ursache haben.
Bestimmungen der DSGVO sowie des DSG werden negiert, unrichtige Rechtsauskünfte erteilt, gesetzliche Zuständigkeiten nicht beachtet, unrichtige Listen von Konten unter Berufung auf das Kontoregister gemäß KontRegG erstellt und Unkenntnis hinsichtlich der Rechtslage ist gegeben.
Dies ist die Ursache für die bei der Abgabenbehörde eingetretenen Zweifel. Ich kann nur immer und immer wieder aufzeigen, welche Fehler der Behörde bei ihrer bisherigen Aufarbeitung und Auflistung unterlaufen sind und was bei Durchführung der von mir geforderten respektive angeregten Ermittlungen zu erwarten wären [wäre] bzw. welche Feststellungen im Vorhalt respektive [in] der besagten Liste hätten getroffen werden müssen, damit Zweifel völlig ausgeschlossen sind.
Mein Hinweis auf fehlende und unrichtige Feststellungen des Finanzamtes verdeutlicht die Aufgabe der Abgabenbehörde, alle erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen zu treffen, um die derzeit angeblich gegebenen Zweifel auszuräumen.
VIII. Der Prüfer agierte auch außerhalb des Rahmens, den das KapMeldeG absteckt
Bei Prüfungshandlungen aufgrund von Meldungen von Kapitalabflüssen von privaten Konten nach § 12 Abs. 1 KapMeldeG sind folgende verfahrensrechtliche Aspekte zu beachten:
o Behördliche Anfragen zu Kapitalabflüssen nach KapMeldeG bedürfen eines konkreten Verdachts der Steuerunehrlichkeit. Derartige Bedenken müssen aus der finanzamtsseitig vorhandenen Aktenlage zu schöpfen sein. Die Anfragen müssen diese Umstände auch zu erkennen geben. Ganz allgemein formulierte Auskunftsverlangen genügen dieser Anforderung nicht.
o Die Frage nach der Mittelherkunft ist legitim, die Frage nach dem Ziel der Mittelverwendung stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die Privatsphäre dar und ist nur bei begründetem Folgeverdacht statthaft.
o Anfragen nach dem KapMeldeG können nicht als Umgehung der (strengeren) Voraussetzungen für eine Auskunftserlangung nach dem KontRegG aufgefasst werden.
o Die bloße Verweigerung einer Auskunft über festzustellende Kapitalbewegungen führt für sich gesehen noch zu keiner Schätzungsbefugnis (-pflicht) isd § 184 BAO. Stets müssen noch andere Umstände hinzutreten, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass bewegte Kapitalien aus dem steuerlich illegalen Bereich stammen oder in diesen Eingang gefunden haben.
Ich habe als Privatperson seit 1991 über private Konten in Österreich verfügt, den ersten Kredit habe ich im Jahr 1993 aufgenommen.
Meldungen nach dem KapMeldeG mich als Privatperson und private Konten betreffend wurden seitens des Finanzamtes zum Anlass genommen, mich - mit variierenden Begründungen wie Vielzahl an Konten oder Mehrheitsbeteiligung an einer Gesellschaft - betrieblich gemäß § 147 BAO zu prüfen. Ziel des KapMeldeG ist, dass Privatkunden ab dem 1. 3. 2015 keine größeren Beträge von ihren österreichischen Bankkonten und - depots abziehen (Kapitalabfluss) können, ohne dass der Vorgang dem BMF gemeldet wird.
Zweck des Gesetzes ist, Kapitalabflüsse zu entdecken und steuerlich zu verwerten, die ansonsten aus Anlass des Bankenpaketes vorgenommen und steuerlich unentdeckt bleiben würden. Ausgenommen von der Meldepflicht sind Kapitalabflüsse von Geschäftskonten von Unternehmen.
Hieraus ergibt sich der erste Kritikpunkt meinerseits, ich werde fiktiv nun als Unternehmer geprüft, obwohl selbst nach KapMeldeG ich offenbar Privatperson bin, ansonsten es keine Meldungen geben würde.
Gemäß § 114 Abs 1 BAO haben die Abgabenbehörden darauf zu achten, dass alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfasst und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, dass Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden.
Sie haben alles, was für die Bemessung der Abgaben wichtig ist, sorgfältig zu erheben und die Nachrichten darüber zu sammeln, fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen.
Die Behörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.
Im Abgaben verfahren gilt somit der Untersuchungsgrundsatz, demzufolge die materielle Wahrheit zu erforschen ist.
Die amtswegige Ermittlungspflicht findet dort ihre Grenze, wo nach Lage des Falles nur die Partei selbst Angaben zum Sachverhalt machen kann.
Eine Beweislastumkehr im Abgabenrecht bedarf auch einer ausdrücklichen Bestimmung, wie sie sich etwa in § 121a Abs 8 BAO findet.
Allgemeine Aufsichtsmaßnahmen gemäß §§ 143 ff BAO aufgrund Meldungen nach dem KapMeldeG sind legitim.
Gemäß § 143 Abs 1 und 2 BAO hat jede Person auf Verlangen der Abgabenbehörde Auskunft über alle für die Abgabenerhebung maßgebenden Tatsachen zu geben sowie Urkunden und andere schriftliche Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen.
Die Auskunftspflicht besteht unabhängig davon, ob die Umstände für die von der Auskunftsperson geschuldeten Abgaben oder für Abgaben Dritter bedeutsam sind.
Bei jedem, der zur Führung von Büchern oder von Aufzeichnungen verpflichtet ist, kann die Abgabenbehörde jederzeit alle für die Erhebung der Abgaben bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse prüfen (§ 147 Abs 1 BAO).
Der Prüfungsauftrag hat den Gegenstand der Prüfung sowie die zu prüfenden Abgabenarten und Zeiträume zu enthalten.
Gegen den Prüfungsauftrag ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig (§ 148 Abs 4 BAO).
Die Durchsetzung der Duldungs- und sonstigen Pflichten ist mit Zwangsstrafe erzwingbar.
Hält ein Abgabepflichtiger den Prüfungsauftrag für rechtswidrig, so ist die Verweigerung der Mitwirkung, somit die "Provokation" einer Zwangsstrafe, ein geeigneter Weg, die Frage der Rechtmäßigkeit des Prüfungsauftrages im Rechtsmittelverfahren zu klären oder aber der Weg über § 299 BAO.
Die BAO setzt rechtliche Schranken über den Umfang von Auskunftspflichten.
Der Umfang der Befugnisse der Abgabenbehörde ist auf die Ermittlung von "Abgaben" beschränkt.
Keinesfalls hat die Abgabenbehörde das Recht, das Privatleben zu erforschen.
Für mich erhebt sich die Frage, ob und unter welchen Umständen private Umstände wie Kapitalabflüsse von Privatkonten auskunftspflichtig sind.
Besteuerungsrelevante Sachverhalte müssen und sollen von der Finanzverwaltung nachvollzogen und kontrolliert werden können.
Die Möglichkeit, in Kapitalflüsse und Zahlungsströme Einsicht zu nehmen, erleichtert der Finanzverwaltung jedenfalls eine Kontrolle.
Dem steht aber der Schutz der Privatsphäre entgegen.
Einsicht in private Konten wird nur dann adäquat sein, wenn dies besondere Umstände rechtfertigen, denn andernfalls würde die BAO entsprechende Bestimmungen über die Prüfung privater Geldflüsse beinhalten.
In meinem Fall ist diese Adäquanz nicht gegeben.
Die Offenlegungspflicht beschränkt sich auf abgabenrelevante Umstände.
Darüber hinausgehende für den Steuertatbestand nicht maßgebliche Informationen sind für die Steuerbemessung irrelevant und können von mir als Abgabepflichtigen nicht gefordert werden.
Ich habe nach bestem Wissen und Gewissen beurteilt, was alle Tatsachen vollständig offenlegt und für eine ordnungsgemäße Feststellung des Sachverhalts notwendig ist.
Die BAO bietet keine Grundlage für ein unbegründetes Auskunftsbegehren über Kapitalabflüsse von Privatkonten, weil sich die BAO auf ,Abgaben' und nicht auf private Umstände, wozu Kapitalabflüsse von Privatkonten zählen, bezieht.
Auskunftsbegehren hinsichtlich Kapitalabflüssen privater Konten und Depots sind daher nur in begründeten Ausnahmefällen und dann zulässig, wenn dies der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und von Betrug dient, was einen objektiv vorliegenden Verdacht voraussetzt.
Dieser Verdacht wurde mir gegenüber noch nie geäußert.
Ein unspezifiziertes Abverlangen von Auskünften über Kapitalabflüsse ist ohne begründeten Verdacht nicht zulässig.
Für Kapitalzuflüsse findet sich hingegen sehr wohl eine Regelung in § 12 KapMeldeG, die eine lückenlose Überprüfung vorsieht.
Mein Grundrecht auf Datenschutz möchte ich stets gewahrt sehen, dies ist auch im DSG 2000, in Art 16 Abs 1 AEUV, Art 8 EU-GRC, der Datenschutz-RL sowie bereits vor EU-Beitritt in Art 8 EMRK (Schutz der Privatsphäre) verankert.
Die staatliche Kontrolle zu Steuerzwecken, die der Beschaffung personenbezogener Daten dient, stellt unstrittig einen Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz dar.
Die Zugriffs- und Kontrollrechte der Finanzverwaltung bei Geldflüssen von Steuerpflichtigen dokumentiert, dass die Eingriffsmöglichkeiten des Staates in die Privatsphäre ausgedehnt worden sind.
Staatliche Kontrolle von bargeldlosen Zahlungsvorgängen mithilfe der Einsichtnahme in Bankkonten zur Sicherung des Steueraufkommens ist nunmehr auch ohne den Verdacht einer strafbaren Handlung möglich.
Damit haben die Möglichkeiten eines Eingriffs in das Grundrecht auf Datenschutz zugenommen. Daher sind diese Gesetze im Hinblick auf das Datenschutzgrundrecht mehr als sensibel und stets die verfassungsrechtliche Zulässigkeit zu hinterfragen.
Der EuGH verlangt in diesem Zusammenhang, dass sich die Ausnahmen vom Schutz des Grundrechts auf Datenschutz und dessen Einschränkungen auf das absolut Notwendige beschränken.
An die Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs ist ein strenger Maßstab anzulegen.
Eingriffe der Finanzverwaltung in die Privatsphäre sind Maßnahmen, die für das wirtschaftliche Wohl des Landes und zur Verhinderung strafbarer Handlungen erforderlich sind.
Dem Grunde nach sind sie daher gerechtfertigt, sofern sie auf einer gesetzlichen Grundlage erfolgen und Verhältnismäßig sind.
Die Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen erscheinen insofern geschützt, als das Steuergeheimnis (§48a BAO) die Abgabenbehörde dazu verpflichtet, ihnen im Rahmen ihrer Amtsführung bekannt gewordene Informationen geheim zu halten.
Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist auch die Eingriffsmöglichkeit der Abgabenbehörde nach dem KontRegG hinsichtlich der Dateneinschau zufolge Unbestimmtheit zu bemängeln.
Auskunftsersuchen an Dritte stellen einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz dar.
Die von den Abgabenbehörden verlangten Auskünfte über den Empfänger und den Zweck des Kapitalabflusses sind geeignet, das Grundrecht auf Datenschutz des Empfängers des privaten Kapitalabflusses zu verletzen.
Für mich steht die Verfassungskonformität des § 12 KapMeldeG somit überhaupt in Frage.
Ein Eingriff in die Privatsphäre muss sich auf das absolut Notwendige beschränken, was voraussetzt, dass ein nachvollziehbarer Grund für das Auskunftsverlangen vorhanden und dokumentiert sein muss.
Das Begehren, Kapitalabflüsse 2015 und 2016 zu erklären, ist ohne ausreichenden und geäußerten Verdacht auf eine Abgabenverkürzung in diesem Zeitraum weder verhältnismäßig noch das gelindeste Mittel, den Eingriff in das Grundrecht zu rechtfertigen.
Da ich als Unternehmer gemäß § 147 BAO, warum auch immer seitens der Abgabenbehörde behandelt werde, kann ich selbst durch Bekanntgabe von Informationen über Zahlungsempfänger deren Datenschutzgrundrechte verletzen.
Ich habe gemäß Art 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) Anspruch auf Achtung meines Privat- und Familienlebens.
Der Eingriff einer Behörde in dieses Recht ist nur gestattet, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Die in der EMRK beschriebenen Menschen rechte und Grundfreiheiten werden grundsätzlich bedingungslos gewährleistet. Einschränkungen sind nur ausnahmsweise und nur insoweit zulässig, als sie in der EMRK ausdrücklich vorgesehen sind.
Einschränkungen sind als Ausnahmen restriktiv auszulegen und unterliegen einem Übermaßverbot.
Einschränkungen sind insoweit zulässig, als sie unumgänglich erforderlich sind.
Der EGMR hat entschieden, dass Bankunterlagen grundsätzlich Teil der von Art 8 EMRK geschützten Privatsphäre sind, und zwar unabhängig vom Inhalt und unabhängig davon, wem die Datenträger gehören oder wo sie sich befinden.
Ebenso ist bedenklich, dass das Finanzamt durch auf das KapMeldeG gestützte Auskunftsbegehren versucht, durch das Bankgeheimnis geschützte Daten zu erlangen.
Gemäß Kontenregister- und Konteneinschaugesetz dürfen Auskünfte aus dem Kontenregister in bestimmten Fällen erteilt werden, jede Abfrage und Übermittlung personenbezogener Daten aus dem Kontenregister ist aber so zu protokollieren, dass eine Zuordnung der Abfrage oder Übermittlung zu einem bestimmten Organwalter möglich ist.
Die Protokollaufzeichnungen sind zehn Jahre aufzubewahren und dann zu löschen. In meinem Fall ist eigenartigerweise die Abfrage des Finanzamtes vom Februar 2018 nicht wiederherstellbar.
Gemäß § 8 Abs 1 KontRegG ist die Abgabenbehörde berechtigt, in einem Ermittlungsverfahren nach Maßgabe des § 165 BAO über Tatsachen einer Geschäftsverbindung von Kreditinstituten Auskunft zu verlangen, wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabe pflichtigen bestehen, wenn zu erwarten ist, dass die Auskunft geeignet ist, die Zweifel aufzuklären, und wenn zu erwarten ist, dass der mit der Auskunftserteilung verbundene Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Kunden des Kreditinstitutes nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Ermittlungsmaßnahme steht.
§ 10 KontRegG sieht einen eigenen Rechtsschutzbeauftragten vor, da eine Einschau ein erheblicher Eingriff in das Bankgeheimnis ist, da nicht nur das bloße Bestehen eines Kontos sondern auch inhaltliche Kontodaten abgefragt werden.
Die an mich allgemein gehaltenen Auskunftsbegehren des Finanzamtes über Kapitalabflüsse, die sich auf das KapMeldeG stützen, erscheinen im Lichte der aktuellen Rechtslage und der Grundrechte absolut unzulässig.
Dieses Agieren des Finanzamtes ist weder durch § 12 KapMeldeG noch durch die BAO gedeckt. Diese[s] Auskunftsbegehren über Kapitalabflüsse greifen in meine Grundrechte (Recht auf ein faires Verfahren, Verbot des Zwangs der Selbstbezichtigung, Recht auf Datenschutz, Schutz der Privatsphäre usw.) ein und verletzt die Einleitung einer Betriebsprüfung gemäß § 147 BAO aufgrund von Meldungen nach dem KapMeldeG ebenso meine Grundrechte.
IX. Dogmatisch unzulässig werden also Inhalte des KapMeldeG und des KontRegG vermischt, mit aktenwidrigen Annahmen der Abgabenbehörde ergänzt und mit nicht nachvollziehbaren und falschen - angeblich aus dem Kontenregíster gemäß KontRegG stammend - Daten überarbeitet.
Festzuhalten ist vorerst, das allein aufgrund des Wortsinns bei einem Kapitalabfluss mit einer Kapitalabflussmeldung nicht von Relevanz ist, auf welches Konto das Geld hingeflossen ist.
Ebenso wenig ist von Bedeutung oder gebotener Aufklärung, wie die abgeflossenen Beträge von mir verwendet wurden.
Beides ist nicht für die Erhebung von Abgaben maßgeblich und kann und darf daher nicht Gegenstand der Ermittlungen des Finanzamtes sein.
Klar ist in meinem Fall, dass die Höhe der einzelnen Kapitalabflüsse in Verbindung mit meinen Einkünften laut Steuerakt für den Prüfer […] offenbar irgendwelche nicht schlüssige und nicht nachvollziehbare Verdachtsmomente und Zweifel ergeben und für ihn meine nunmehrigen Erklärungen nicht schlüssig sind und keinen Nachweis darstellen.
Ich habe dies mit der Vorlage der Kreditverträge von insgesamt rund EUR 12,15 Mio zu entkräften versucht und außerdem den Nachweis erbracht, dass mehrfach ein- und derselbe Kapitalbetrag derart multipliziert wurden, dass es zu Zu- und Abflüssen auf mehreren Konten von mir gekommen ist, ein einzelner Kapitalsbetrag somit wiederholt als Abfluss erfasst und gewertet wurde.
Die Inhalte des KapMeldeG mit jenen des KontRegG zu vermischen ist bereits dogmatisch unrichtig.
Alle Prüfungsmaßnahmen aufgrund von Kapitalabflussmeldungen sind nur dann rechtens, wenn ein Verdacht in Bezug auf Steuerunehrlichkeit besteht.
Dies wurde mir nie vorgehalten.
Der Prüfer versucht in meinem Falle mit Erkundungsbeweisen seinem nie konkret geäußerten Verdacht nachzugehen. Ich habe das Recht zu erfahren, welche Vorwürfe gegen mich im Raum stehen.
Nun wird eine Konteneinschau gemäß KontRegG angestrengt, obwohl wie aufgezeigt nicht die dem Finanzamt zur Verfügung stehenden und gesetzlich gedeckten Ermittlungsschritte gesetzt wurden - das heißt vor allem durch Nachfrage bei mir - die nun geäußerten Zweifel betreffend den fiktiv angenommenen Sachverhalt auszuräumen.
Mein Vorbringen wird ignoriert und damit der Versuch unternommen, eine Konteneinschau zu rechtfertigen.
Im Schreiben vom 15.7.2019 wurde (bereits völlig verfehlt) darauf verwiesen, dass ich betreffend die Kreditkonten mit einer einzigen auf einer A4 Seite zusammengefassten Auflistung von Kreditkonten gegenüber dem Finanzamt den Versuch unternommen hätte, die Finanzierung der Kapitalabflüsse darzulegen.
Bereits am 22.3.2018 hatte ich aber einen ganzen Ordner mit insgesamt 203 Seiten diverser Nachweise im Zusammenhang mit den Kapitalabflüssen (die Übernahme dieses Ordners wurde vom Prüfer bestätigt) vorgelegt und umfassend in meinen Eingaben Vorbringen mit weiteren Nachweisen erstattet.
Ich habe also nicht nur auf eine Seite A4 mit Kreditkonten verwiesen, so wie dies im Schreiben vom 15.07.2019 tatsachenwidrig und wider besseres Wissen festgehalten wurde.
Die im Zusammenhang mit den Kapitalabflüssen stehenden Kreditverträge wurden dem Prüfer […] vorgelegt und sind Akteninhalt.
Demzufolge ist die Feststellung, dass ich nur mit einer lapidaren Aufstellung von Kreditkonten die Kapitalabflüsse dargelegt hätte, nicht nur inhaltlich falsch sondern überdies aktenwidrig.
Ich habe mehrfach Akteneinsicht beantragt.
Diese wurde anfangs auch in den Papierakt aber nicht in den elektronischen Akt gewährt, zuletzt jedoch wurde überhaupt keine Einsicht mehr gewährt, da nach Mitteilung des Finanzamtes Q2 (Teamleiter des Prüfers, […]) sich keinerlei Neuerungen ergeben hätten.
Meine dagegen eingebrachten Beschwerden sind nach wie vor unerledigt.
Dem Schreiben vom 15.7.2019 ist zu entnehmen, dass eine Kontrollrechnung der Vermögensdeckung vorgenommen wurde, dieses Beweismittel wurde mir vorerst nicht zur Kenntnis gebracht, mit dem nunmehriger Schreiben wurde mir eine überarbeitete Version übermittelt.
Deren inhaltliche Fehler habe ich auf S. 3 ff dieser Eingabe dargestellt.
In Anbetracht der bislang aufgezeigten allein rechnerischen Verfehlungen und denklogischen Widersprüchen erhebt sich für mich auch in diesem Zusammenhang die Frage, ob bei dieser Rechnung rechnerisch richtig agiert wurde.
Wie aufgezeigt werden nämlich einerseits Beträge mehrfach im Akt erfasst, andererseits ebenso aber auch Konten mehrfach erfasst, woraus wieder eine Multiplikation der Beträge auf diesen mehrfach erfassten Konten resultiert.
Eine Akteneinsicht wird mir verweigert, mein rechtliches Gehör verletzt.
Die Berechnungen und Aufstellungen des Finanzamtes Q2 bleiben ein Rätsel und werden ungeprüft nun durch das Finanzamt Q1 übernommen, die Schreiben vom 15.7.2019 sowie 7.11.2019 werden sogar von der Vorständin des besagten Finanzamtes unterfertigt.
Dieser Umstand erhärtet massive Zweifel an der Sinnhaftigkeit des Vier-Augen-Prinzips im Zusammenhang mit einer Konteneinschau nach dem KontRegG.
Im Schreiben vom 15.7.2019 führt nämlich die erkennende Behörde aus, dass am 21.2.2018 aus einer Kontenregisterabfrage gemäß § 4 Abs. 1 KontRegG das Finanzamt 222 Datensätze erhalten hat.
In der meiner vormaligen steuerlichen Vertretung […] am 29.03.2018 übergebenen Liste dieser Konten gemäß behaupteter amtlicher Kontenregisterabfrage nach dem KontRegG am 21.02.2018 waren aber nur 36 Girokonten sowie 164 Einlagekonten gelistet, also in Summe 200 Konten (=200 Datensätze).
Wieso 22 Konten plötzlich fehlen oder aber seitens des Finanzamtes für nicht relevant erachtet werden, wird seitens der Abgabenbehörde nicht begründet.
Ich sollte Auskunft über 200 Konten geben, 22 Konten waren für die Abgabenbehörde warum auch immer nicht von Interesse.
In den meinerseits über das amtliche FinanzOnlíne eingeholten Kontenregisterabfragen nach dem KontRegG waren aber überhaupt nur 180 Konten (=180 Datensätze) gelistet, sohin um 20 Konten weniger als in der obig genannten Liste des Finanzamtes gemäß behaupteter amtlicher Kontenregisterabfrage nach dem KontRegG.
222 Konten schienen in einer Abfrage gemäß § 4 Abs 4 KontRegG, welche dasselbe Ergebnis zu erbringen hat wie eine Abfrage nach § 4 Abs 1 KontRegG, nicht auf.
Daraus kann zwangsläufig nur der Schluss gezogen werden, dass die Liste des Finanzamtes (entgegen der ausdrücklichen Erklärung des Finanzamtes) nicht aus einer Kontenregisterabfrage nach dem KontRegG stammen kann, da 20 Konten (oder überhaupt 42 Konten wenn man von einem Ergebnis von 222 Konten ausgeht) zusätzlich erfasst sind, welche in der über das amtliche FinanzOnline durchgeführten Kontenregisterabfrage gemäß § 4 Abs 4 KontRegG überhaupt nicht existieren.
Ich habe aus diesem Grunde auf die in mühsamer Kleinarbeit eruierten Fehler hingewiesen, da für mich die Erfassung des Zahlenmateriales durch die Abgabenbehörde völlig fraglich war.
Ebenso stellte und stellt sich ebenso die Frage nach der inhaltlichen Richtigkeit des amtlichen Kontenregisters nach dem KontRegG.
47 Konten wurden in der Aufstellung des Finanzamtes Q2 seitens des Prüfers […] doppelt geführt, können von mir logischerweise nur einmal erklärt werden.
Unrichtige Vorhalte kann ich auch niemals richtig beantworten.
Eine Nichtbeantwortung hätte aber für mich drastische Konsequenzen.
Dies angefangen von Schätzung bis hin im Extremfall zu einem gerichtlichen Strafverfahren mit einer angedrohten mehrjährigen Haftstrafe und existenzvernichtender Geldstrafe.
Im Schreiben vom 15.7.2019 wird zugestanden, dass mein Einwand berechtigt war und die Mehrfachmeldungen ihren Grund in einer Bankenfusion hatte.
Gemäß § 115 Abs.1 BAO darf es nicht meine Aufgabe sein, dass Finanzamt auf seine Fehler in der Sachverhaltsermittlung und den Erhebungsergebnissen hinzuweisen.
Ich muss davon ausgehen können, dass Vorhalte oder Ersuchen mit amtlichen Erhebungsergebnissen oder amtlichen Feststellungen inhaltlich richtig sind. Ich war im Verfahren - und bin es nach wie vor - mehr mit der Suche nach Fehlern in der Sachverhaltsermittlung des Finanzamtes beschäftigt als dass ich in merito auf den Sachverhalt eingehen konnte oder könnte.
Es ist rechtsstaatlich mehr als bedenklich und darf nicht sein, dass ich selbst an mich gerichtete Vorhalte zuerst überprüfen und überarbeiten muss, damit ich diese nachher überhaupt erst beantworten kann. Allein der Gedanke an ein derartiges Agieren ist paradox.
Wenn aus dem amtlichen Kontenregister bei einer Abfrage gemäß § 4 Abs 4 KontRegG nur 180 Konten ersichtlich sind und das Ergebnis der Finanzverwaltung bei einer Abfrage gemäß § 4 Abs 1 KontRegG - welche dasselbe Ergebnis bringen muss - aber 222 Konten aus dem Kontenregister stammend ergibt und davon 200 Konten vorgehalten werden, sind die Ausführungen des Finanzamtes, dass "der Prüfer sicherlich keine anderen Daten verwendet hat als ihm aufgrund der Kontenregisterabfrage übermittelt wurden" logisch weder für mich noch für einen mit den rechtlichen Werten vertrauten Durchschníttsbürger nicht verständlich und auch nicht nachvollziehbar.
Eine Begründung warum ein- und dieselbe Abfrage aus dem amtlichen Kontenregister gemäß KontRegG der Finanz ein Mehrergebnis von 42 Konten liefert konnte bis heute niemand begründen.
Selbst der Datenschutzbeauftragte des Finanzministeriums hatte diesbezüglich keine Bedenken.
Obwohl also gemäß Mitteilung vom 15.7.2019 - hier wird erstmals die Konteneinschau angedroht - bei der Kontenregisterabfrage im Februar 2018 nach dem KontRegG insgesamt 222 Kontendaten in Erfahrung gebracht wurden, sind mir vom Prüfer - warum auch immer - nur 200 Konten vorgehalten (36 Privat- und Geschäftskonten sowie 164 Sparbücher Privateinlagekonten) worden.
Dass dabei Zweifel auftreten ist mehr als logisch.
Da das Finanzamt nur unvollständig Erhebungen pflegt, kann ich niemals den Sachverhalt aufklären und belegt dies ein weiteres Mal, dass erstens die Zweifel vom Finanzamt selbst verursacht werden und zweitens auch eine Konteneinschau keine Aufklärung geben wird, da bereits der methodische Ansatz des Prüfers völlig verfehlt und nicht nachvollziehbar ist.
Bedenkt man, dass ich bereits von Anfang an das Finanzamt darauf hingewiesen habe, dass 44 Konten aus meinem Ergebnis aufgrund der Abfrage gemäß § 4 Abs. 4 KontRegG in der Auflistung des Finanzamtes zufolge Abfrage gemäß § 4 Abs. 1 KontRegG fehlen - und das nach wie vor - würde sich die Zahl der Konten auf 266 Konten ausgehend von der Berechnung des Finanzamtes erhöhen.
Wenn im Schreiben vom 15.07.2019 darauf verwiesen wird, dass der Rechtschutzbeauftragte des BMF die Daten und Fakten aufgeklärt hat so ist dies ein weiteres Beweismittel dafür, wie wenig sich die Abgabenbehörde mit dem Sachverhalt auseinandergesetzt hat.
Auf die von mir monierten fehlenden 44 Konten (diese sind nach wie vor für die Behörde irrelevant) ist nämlich der Rechtsschutzbeauftragte gar nicht eingegangen.
Ich bin aufgrund des Einschreitens des Rechtsschutzbeauftragten davon ausgegangen, dass die inhaltlich nicht nachvollziehbaren und falschen Auflistungen des Finanzamtes Q2 rechtsstaatlichen Prinzipien folgend nochmals überarbeitet werden.
Die Listen waren zuvor bereits einmal korrigiert worden, das Schreiben des Finanzamtes Q2 vom 06.07.2018 […] bestätigt die penible Überprüfung und Nachkontrolle.
Die nach Aussage der Finanzverwaltung einigen wenigen maßgeblichen Datenfehler wurden saniert.
Ich war davon ausgegangen, dass die Auflistung nun richtig und den Tatsachen entsprechend seitens des Finanzamtes korrigiert wurde und habe in der weiteren Korrespondenz ab Juli 2018 auf die Missstände hingewiesen.
Nicht einmal das Datum der Kontoregisterabfrage im Schreiben vom 15.7.2019 ist richtig. Es wird das Datum 21.2.2018 mir genannt, tatsächlich stammt die Abfrage aber aus dem Jahr 2019.
Normen und Schlagworte
- § 147 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 8 Abs. 1 Z 1 KontRegG, Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
- § 38 Abs. 2 Z 11 BWG, Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993
- § 8 KontRegG, Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
- § 8 Abs. 1 Z 3 KontRegG, Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
- § 2 Kapitalabfluss-Meldegesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
- § 143 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 143 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 144 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 Abs. 3 KontRegG, Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
- § 38 Abs. 1 BWG, Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993
- § 161 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 161 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 Abs. 1 KontRegG, Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
- § 9 KontRegG, Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
Antrag auf Bewilligung von BankauskünftenKapitalabflussmeldungenVermögensdeckungsrechnungGeldflussrechnungfehlende Mitwirkung des Abgabepflichtigenbegründete Zweifel an Richtigkeit der Abgabenerklärungen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Konteneinschau - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- KE/5100001/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:KE.5100001.2021
- Stammnummer
- 133791
- Gültig
- 04.06.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF