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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100053/2014

Neue rechtliche Beurteilung eines bestehenden Sachverhalts durch ausländische Finanzbehörden ermöglicht keine Wiederaufnahme gem. § 303 BAO und stellt kein rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO dar.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7100053/2014vom 05.12.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die belangte Behörde gehe in der BVE vom 24. Juli 2013 selbst davon aus, dass als rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO jeder rechtlich relevante Vorgang zu verstehen sei, wie Tatsachen des Lebenssachverhaltes, aber auch rechtliche Vorgänge, wie die Einwirkung auf oder durch Rechtsgeschäfte, Rechtsverhältnisse, Gerichtsentscheidungen und Verwaltungsakte. Der Abschluss des Vergleichs, der das Datum 9. November 2006 trage, sei unzweifelhaft ein rechtlich relevanter Vorgang dieser Art, der abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit, nämlich die Veranlagungszeiträume 2001 bis 2003, auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruches habe. Die Auslegung des § 3a Abs 12 UStG 1994 in der im berufungsgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung ergebe nämlich unzweifelhaft, dass ein österreichischer Abgabenanspruch auf Umsatzsteuer insoweit nicht bestehe, als eine sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt werde (dieser zuzurechnen sei), die ein österreichischer Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat unterhalte. c) Aufhebung der Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2001 bis 2003 gem. § 299 BAO iVm § 302 Abs 2 lit. c BAO Die in der Beschwerde vom 25. Juli 2007 gegebene Begründung werde mit Maßgabe der folgenden Aktualisierungen aufrecht erhalten: Die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid vom 31. Mai 2007 hinsichtlich der Anträge auf Aufhebung der Umsatzsteuerbescheide 2001 bis 2003 gem. § 299 BAO in § 302 Abs. 2 lit. c BAO sei in der BVE vom 22. Juli 2013 mit der Begründung als unbegründet abgewiesen worden, dass kein Widerspruch zu Gemeinschaftsrecht vorliege, weil die Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen nicht autonom von A erbracht werden könnten und dadurch eine Zurechnung zum Ort der Betriebsstätte nicht erfolgen könne und damit die Frist für die Stellung der Anträge abgelaufen sei. Dem könne nicht gefolgt werden. Die Steuerbehörden des Mitgliedstaat X seien zu Recht vom Vorliegen einer Betriebsstätte in Mitgliedstaat X, der die Umsätze zuzurechnen seien, ausgegangen. In den UStR werde in der RZ 629 nicht mehr vertreten, dass sich der Begriff der Betriebsstätte iSd § 3a UStG aus § 29 BAO ergebe, sondern werde festgehalten, dass sich der Begriff der Betriebsstätte aus der Judikatur des EuGH zur festen Niederlassung ergebe (vgl. auch UStR RZ 6396 und 6390). In diesem Zusammenhang sei festzustellen, dass die ständige Judikatur des Unabhängigen Finanzsenates (UFS) den in § 3a UStG verwendeten Betriebsstättenbegriff in richtlinienkonformer Interpretation ebenfalls nicht nach § 29 BAO, sondern anhand der vom EuGH aufgestellten Kriterien für eine "feste Niederlassung" auslege (vgl. UFS 12.12.2012, RV/0471-W/11 "Server als Betriebsstätte"; UFS 18.11.2009, RV/0290-S/09 "Ort der Vermittlung von Sportwetten"; UFS 3.8.2009, RV/0027-G/09 "Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Betriebsstätte". Obwohl die BVE vom 22. Juli 2013 eine Begründung enthalte, warum eine Zurechnung zum Mitgliedstaat X als Ort der Betriebsstätte nicht erfolgen könne, werde - wie bereits in der Beschwerde vom 25. Juli 2007 - die Rechtsauffassung aufrecht erhalten, dass die Umsatzsteuerbescheide 2001 bis 2003 dem Gemeinschaftsrecht widersprechen würden und dass daher im Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung die Frist gem. § 299 BAO iVm § 302 Abs 2 lit c BAO noch nicht abgelaufen gewesen sei. Die jeweilige Antragstellung sei innerhalb der jeweils maßgeblichen Verjährungsfrist erfolgt, weshalb eine Entscheidung gem. § 299 BAO auch nach Ablauf der jeweils maßgeblichen Verjährungsfrist zulässig sei und geboten erscheine. Abschließend stellte die steuerliche Vertretung der beschwerdeführenden Gesellschaft den Antrag die Umsätze, für die auch in Mitgliedstaat X Umsatzsteuer zu entrichten war, nicht der österreichischen Umsatzsteuer zu unterziehen. Zusätzlich beantragte sie gem. § 284 Abs 1 Z 1 BAO die Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung und gem. § 282 Abs 1 Z 1 BAO eine Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat, weil eine gemeinschaftsrechtlich relevante Fragestellung vorliege, wegen derer ein Antrag auf Vorabentscheidung gem. Art 267 AEUV beim EuGH in Betracht komme und die Rechtssache daher von grundsätzlicher Bedeutung sei. Außerdem regte sie Folgendes an: Mitgliedstaat X vertrete die Rechtsauffassung, dass die beschwerdeführende Gesellschaft eine feste Geschäftseinrichtung bei der A in Mitgliedstaat X habe und dass daher die Umsätze, welche die beschwerdeführende Gesellschaft mit in Mitgliedstaat X ansässigen Abonnenten erzielt habe, der Umsatzsteuer des Mitgliedstaat X unterliegen würden. Es liege daher hinsichtlich dieser Umsatzerlöse ein Kompetenzkonflikt zwischen zwei Mitgliedstaaten der Europäischen Union vor, nämlich zwischen Mitgliedstaat X und Österreich und es komme daher zu einer Doppelbesteuerung mit Umsatzsteuer. Wie der EuGH in seinem Urteil vom 4. Juli 1985 in der Rechtssache 168/84 "Berkholz", Slg 1985, 2251, Randnr 14, ausgeführt habe, solle Artikel 9 (der 6. Mehrwertsteuer-RL) durch eine einheitliche Festlegung des steuerlichen Anknüpfungspunktes bei Dienstleistungen eine angemessene Abgrenzung des jeweiligen Geltungsbereichs des nationalen Mehrwertsteuerrechts herbeiführen und insbesondere Kompetenzkonflikte zwischen Mitgliedstaaten verhindern (EuGH 20. Februar 1997, Rs C-260/95 "DFDS" Randnr 18). Im vorliegenden Fall bestehe ein unionsrechtlich relevanter Kompetenzkonflikt. Es werde daher angeregt, dass ein Ersuchen um Vorabentscheidung gem. Art. 267 EAUV an den Europäischen Gerichtshof mit dem Ziel gerichtet werde, dass der Europäische Gerichtshof diesen Kompetenzkonflikt in einer für beide Mitgliedstaaten verbindlichen Entscheidung lösen möge. I.6. Mündliche Verhandlung In der Verhandlung gab die steuerliche Vertretung der beschwerdeführenden Gesellschaft an, dass die A mit dieser gesellschaftsrechtlich nicht verbunden sei. Die A richte Fernsehanschlüsse ein und verfüge über das Know-How des diesbezüglichen Marktes. Sie habe die Abonnements in technischer Hinsicht abgewickelt und verfüge über entsprechendes Personal sowie ein Geschäftslokal. Die A sei maßgeblich am Aufbau der Geschäfte der beschwerdeführenden Gesellschaft beteiligt gewesen und diente dieser zum Aufbau des Marktes. Die Kontaktaufnahme seitens der Finanzpolizei des Mitgliedstaat X hätte mit der Erstellung des Protokolls vom 5.9.2003 begonnen. Die Frage, ob eine Betriebstätte in Mitgliedstaat X vorliege, sei lange in Diskussion gewesen und mit Erstellung des Vergleichs im Herbst 2006 beendet worden. Es habe auch längere Zeit Unklarheit bestanden, ob auch eine ertragssteuerliche Betriebstätte in Mitgliedstaat X bestehe. Dies sei aber schlussendlich nicht der Fall gewesen. Die beschwerdeführende Gesellschaft habe in Mitgliedstaat X Umsatzsteuer für die Jahre 2001 bis 2003 entrichtet. Danach sei es bis dato zu keinen weiteren Vorschreibungen gekommen. Der Vertreter der belangten Behörde entgegnete, dass sich die Aufgaben der A aus dem mit dieser abgeschlossenen Kooperationsvertrag ergeben hätten. Diese hätten im Austeilen und Versenden von Formularen sowie Verteilen von Decodern bestanden. Entscheidend sei, dass die A autonom keine Fernsehdienstleistungen erbringen konnte. Die steuerliche Vertretung führte weiters aus, dass hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Anträge die Frage der Wiederaufnahme im Vordergrund stehe. Es gehe nicht darum, dass die Finanzverwaltung des Mitgliedstaat X zu einer anderen Beurteilung desselben Sachverhaltes gekommen sei. Im Zuge der in Mitgliedstaat X erfolgten Prüfung sei der Sachverhalt aufgearbeitet worden. Erhebungen hätten diesbezüglich insbesondere hinsichtlich des Kooperationsvertrages stattgefunden. Der Vertreter der belangten Behörde entgegnete, dass es sich einzig und allein um eine rechtliche Beurteilung handle, und zwar um eine solche hinsichtlich eines bereits bestehenden Sachverhalts. Es gebe im gesamten Verfahren keinen Hinweis darauf, dass die Abwicklung anders erfolgt sei, als im Kooperationsvertrag bestimmt. Die steuerliche Vertretung gab an, dass die A eine Vermittlungstätigkeit durchgeführt und neue Kunden gewonnen habe. Im Zuge der Prüfung durch die Behörden des Mitgliedstaat X sei insbesondere darauf hingewiesen worden, dass die A eine Abschlussvollmacht innegehabt habe. Abschließend wies die steuerliche Vertretung noch darauf hin, dass es ein Grundsatz der Umsatzsteuer sei, dass eine Leistung nur an einem Ort erbracht werden könne. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Feststellungen Die beschwerdeführende Gesellschaft erbrachte in den verfahrensgegenständlichen Jahren 2001 bis 2003 Fernsehdienstleistungen durch Bereitstellung eines speziellen Fernsehprogrammes an Privatkunden in Mitgliedstaat X. Der Vertrieb in Mitgliedstaat X erfolgte durch die A mit Sitz in B, die mit der beschwerdeführenden Gesellschaft gesellschaftsrechtlich nicht verbunden war. Mit Bescheid vom 3. April 2003 wurde die Umsatzsteuer für die beschwerdeführende Gesellschaft betreffend das Jahr 2001 unter Einschluss der Umsätze, die auf die in Mitgliedstaat X ansässigen Privatkunden entfielen, festgestellt. Mit Bescheid vom 10. Mai 2004 wurde die Umsatzsteuer für die beschwerdeführende Gesellschaft betreffend das Jahr 2002 unter Einschluss der Umsätze, die auf die in Mitgliedstaat X ansässigen Privatkunden entfielen, festgestellt. Mit Bescheid vom 16. Juni 2005 wurde die Umsatzsteuer für die beschwerdeführende Gesellschaft betreffend das Jahr 2003 unter Einschluss der Umsätze, die auf die in Mitgliedstaat X ansässigen Privatkunden entfielen, festgestellt. Die beschwerdeführende Gesellschaft schloss am 9. November 2006 einen Vergleich mit der Abgabenbehörde des Mitgliedstaat X, wonach durch die Tätigkeit der A eine Betriebstätte der beschwerdeführenden Gesellschaft in Mitgliedstaat X begründet werde. Die beschwerdeführende Gesellschaft entrichtete daraufhin für die Jahre 2001 bis 2003 Umsatzsteuer in Mitgliedstaat X hinsichtlich der auf die Umsätze mit Privatkunden des Mitgliedstaat X entfallenden Beträge. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2006 (betreffend das Jahr 2001) sowie Schreiben vom 21. Februar 2007 (betreffend die Jahre 2002 und 2003) beantragte die beschwerdeführende Gesellschaft die Aufhebung und Neufestsetzung betreffend Umsatzsteuer 2001 bis 2003 gem. § 299 BAO, die Wiederaufnahme der Verfahren Umsatzsteuer 2001 bis 2003 gem. § 303 BAO sowie die Abänderung der Bescheide betreffend Umsatzsteuer 2001 bis 2003 gem. § 295a BAO. 2. Beweiswürdigung Die Sachverhaltsfeststellungen entsprechen dem von der Behörde festgestellten Sachverhalt und den Feststellungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Darüber hinaus ergeben sich keinerlei Hinweise aus dem Verwaltungsakt, die an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes zweifeln lassen. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. 3.1.1. Abweisung der Beschwerde hinsichtlich § 295a BAO Gem. § 295a BAO kann ein Bescheid auf Antrag der Partei oder von Amts wegen insoweit abgeändert werden, als ein Ereignis eintritt, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruches hat. Grundsätzlich verändern nach Entstehung des Abgabenanspruchs eingetretene Ereignisse nicht den Bestand und Umfang des Abgabenanspruches. Tritt ein Ereignis, das abgabenrechtliche Wirkung entfaltet vor Bescheiderlassung ein, so ist dieses im Bescheid zu berücksichtigen. § 295a BAO ist hingegen dann anwendbar, wenn ein solches Ereignis nachträglich (nach Erlassung des Bescheids) eintritt (Ritz, BAO6, § 295a Tz 3ff). Zu prüfen war daher, ob hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Jahre ein entsprechendes Ereignis iSd § 295a BAO vorliegt und ob dieses abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder den Umfang des Abgabenanspruches hat. Mit Erkenntnis vom 2006/15/0085 hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass Ereignisse im Sinne des § 295a BAO sachverhaltsändernde tatsächliche oder rechtliche Vorgänge sind, von denen sich - aus den die steuerlich relevanten Tatbestände regelnden Abgabenvorschriften - eine abgabenrechtliche Wirkung für bereits entstandene Abgabenansprüche ergeben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Jänner 2008, 2006/15/0219); gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Entscheidungen sind in der Regel keine Ereignisse im vorgenannten Sinn, es sei denn, dass eine Entscheidung Tatbestandselement ist, die die Abänderung oder Aufhebung einer solchen Entscheidung zum Gegenstand hat oder gegebenenfalls ein (anderes) Tatbestandselement ändert. § 295a BAO erfasst somit abgabenrelevante Sachverhalte, die nach Entstehung der Steuerschuld eintreten, jedoch Bestand und Umfang der Abgabenschuld an der Wurzel ihrer Entstehung berühren. Der abgabenrelevante Sachverhalt muss sich in die Vergangenheit in der Weise auswirken, dass anstelle des zuvor verwirklichten Sachverhaltes nunmehr ein veränderter Sachverhalt der Besteuerung zu Grunde zu legen ist. Dabei müssen materielle Abgabenvorschriften normieren, dass einem Ereignis rückwirkend Bedeutung zukommt (VwGH 2006/15/0085 unter Verweis auf 2006/15/0219). In diesem Zusammenhang muss auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.2.2017, Ro 2014/15/0050 berücksichtigt werden, in dem dieser festgehalten hat, dass eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 Abs. 1 lit. b BAO nicht in Betracht kommt, wenn ein ausländischer Staat sein Besteuerungsrecht zunächst ausübt und später auf Grund eines Rechtsmittelverfahrens entschieden wird, dass das Besteuerungsrecht zu Unrecht ausgeübt wurde. Bei einer nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens erfolgenden Beseitigung der Besteuerung im Ausland handelt es sich um neu entstandene, nicht aber um neu hervorgekommene Tatsachen iSd § 303 Abs. 1 lit. b BAO, weshalb der Neuerungstatbestand in einem solchen Fall nicht zur Durchbrechung der Rechtskraft des inländischen Einkommensteuerbescheides herangezogen werden kann. Der nachträgliche Wegfall der Besteuerung in Deutschland stellt ein rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO und keinen geeigneten Wiederaufnahmegrund dar. Von der steuerlichen Vertretung wird vorgebracht, dass als maßgebendes rückwirkendes Ereignis der Abschluss des Vergleichs der beschwerdeführenden Gesellschaft mit der Steuerbehörde des Mitgliedstaat X anzusehen sei, da dieser abgabenrechtliche Wirkung auf die Vergangenheit, nämlich die Veranlagungszeiträume 2001 bis 2003, hinsichtlich des Bestandes bzw. Umfanges des Abgabenanspruchs entfalte. Es sei unzweifelhaft, dass ein österreichischer Abgabenanspruch aus Umsatzsteuer insoweit nicht bestehe, als eine sonstige Leistung von einer Betriebstätte ausgeführt werde, die ein österreichischer Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat unterhalte. Dazu ist festzuhalten, dass im Gegensatz zum Sachverhalt, der Gegenstand des VwGH-Erkenntnisses vom 23.2.2017, Ro 2014/15/0050, war, die Ausübung der Besteuerung durch die Abgabenbehörde des Mitgliedstaat X im verfahrensgegenständlichen Fall nicht zu einer Veränderung der Besteuerungsrechte der beiden Staaten führt. Die Doppelbelastung der Umsätze mit österreichischer und nationaler (Mitgliedstaat X) Umsatzsteuer ist nämlich darauf zurückzuführen, dass der vorliegende Sachverhalt von der Steuerbehörde des Mitgliedstaat X in rechtlicher Hinsicht nachträglich anders als von der österreichischen Steuerbehörde beurteilt wurde. Diese nachträgliche Änderung der rechtlichen Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts durch die Steuerbehörden des Mitgliedstaat X kann jedoch nicht als Ereignis mit abgabenrechtlicher Wirkung iSd § 295a BAO angesehen werden. Es handelt sich bei dem vorliegenden Vergleich nicht um einen sachverhaltsändernden tatsächlichen oder rechtlichen Vorgang, da dieser keinen Kausalzusammenhang auf die umsatzsteuerliche Steuerschuld der beschwerdeführenden Gesellschaft in Österreich entfaltet und damit auch nicht um ein rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.1.2. Abweisung der Beschwerde hinsichtlich § 299 BAO Gemäß § 299 Abs. 1 BAO iVm § 302 Abs. 2 lit. b BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. § 302 Abs. 2 lit. b BAO sieht vor, dass ein diesbezüglicher Antrag innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft des zu berichtigenden Bescheides eingebracht werden muss. Gemäß den Feststellungen wurden die Anträge gemäß § 299 BAO mit Schreiben vom 31. Oktober 2006 (betreffend das Jahr 2001) sowie mit Schreiben vom 21. Februar 2007 (betreffend die Jahre 2002 und 2003) gestellt. Angesichts des Umstandes, dass die betreffenden Bescheide mit 3. April 2003 (Umsatzsteuer 2001), 10. Mai 2004 (Umsatzsteuer 2002), sowie 16. Juni 2005 (Umsatzsteuer 2003) erlassen wurden, waren die Anträge daher jedenfalls verspätet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.1.3. Abweisung der Beschwerde hinsichtlich § 303 BAO Gem. § 303 Abs. 1 lit. b BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren wieder aufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Tatsachen sind in diesem Zusammenhang ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis (als vom Bescheid zum Ausdruck gebracht) geführt hätten. Tatsachen sind nicht nur sinnlich wahrnehmbare Umstände, sondern auch innere Vorgänge, soweit sie rational feststellbar sind. Keine Wiederaufnahmsgründe sind hingegen neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen sowie Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden (Ritz, BAO6, § 303 BAO, Tz 21ff unter Verweis auf die diesbezügliche Judikatur des VwGH). Maßgebend ist, ob der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte können. Die Wiederaufnahme auf Grund neu hervorgekommener Tatsachen oder Beweismittel bietet die Möglichkeit, bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen Rechnung zu tragen; sie dient aber nicht dazu, bloß die Folgen einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung eines offengelegten Sachverhalts zu beseitigen (Ritz, BAO6, § 303 BAO, Tz 24). Die steuerliche Vertretung gab an, dass die rechtliche Beurteilung der Finanzverwaltung des Mitgliedstaat X, dass die beschwerdeführende Gesellschaft eine Betriebstätte in Mitgliedstaat X unterhalte, ein innerer Vorgang innerhalb der Finanzverwaltung des Mitgliedstaat X sei. Der gegenständliche Sachverhalt sei im Rahmen der Betriebsprüfung in Mitgliedstaat X neu aufgearbeitet worden. Daraus habe sich die neue rechtliche Beurteilung in der Weise ergeben, dass eine Betriebstätte der beschwerdeführenden Gesellschaft in Mitgliedstaat X festgestellt wurde. Damit sei eine neue Tatsache iSd § 303 Abs. 1 lit. b BAO gegeben, die eine Wiederaufnahme der Verfahren rechtfertige. In der mündlichen Verhandlung konnten seitens der steuerlichen Vertretung jedoch keine konkreten neuen Sachverhaltselemente vorgebracht werden, die nach Abschluss der gegenständlichen Verfahren neu hervorgekommen seien (nova reperta). Ein allgemeiner Hinweis auf die Aufarbeitung des Sachverhalts durch die Abgabenbehörde des Mitgliedstaat X ist jedoch nicht ausreichend um eine Wiederaufnahme der Verfahren nach § 303 Abs. 3 lit. b BAO zu ermöglichen. Es ist daher festzuhalten, dass es sich bei der nachträglichen Änderung der Beurteilung des Sachverhalts durch die Steuerbehörden des Mitgliedstaat X um eine neue rechtliche Beurteilung - und keine neue Tatsache - handelt, die keine Wiederaufnahme der Verfahren ermöglicht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt IV. (Zulässigkeit der Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Rechtsfrage, ob eine geänderte rechtliche Beurteilung ein rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO oder eine neue Tatsache iSd § 303 Abs. 1 lit. b BAO darstellt, war bereits Gegenstand der Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.2.2017, Ro 2014/15/0050 bzw. vom 31.3.2011, 2008/15/0215. Die Frist zur Stellung eines Antrags auf Aufhebung eines Bescheides gem. § 299 BAO ergibt sich unmittelbar aus § 302 Abs. 1 BAO. Da keine weiteren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen war die Revision nicht zuzulassen. Wien, am 5. Dezember 2019

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100053/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7100053.2014
Stammnummer
127321
Gültig
05.12.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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