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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100915/2023

Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich rechtmäßig in Österreich aufhalten

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100915/2023vom 27.02.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***26***, ***25***, vertreten durch ***16***, ***17***, über die Beschwerde vom 18. Februar 2022 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 15. Februar 2022 betreffend Abweisung des Antrages auf Familienbeihilfe vom 30.12.2021 für den Zeitraum ab Apr. 2021 sowie über die Beschwerde vom 14. Juli 2022 gegen den Bescheid vom 15. Juni 2022 über die Rückforderung von Familienbeihilfe (FB) samt Kinderabsetzbetrag für Dez. 2019 - Dez. 2021, SVNR: ***24***, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde gegen den im Spruch näher bezeichneten Abweisungsbescheid wird für den Zeitraum Apr. 2021 bis Sept. 2021 gemäß § 279 BAO abgewiesen. Darüber hinaus wird dieser Beschwerde gegen den angeführten Abweisungsbescheid stattgegeben. Die Beschwerde gegen den im Spruch näher bezeichneten Rückforderungsbescheid wird für den Zeitraum Dez. 2019 - Juli 2021 gemäß § 279 BAO abgewiesen. Darüber hinaus wird dieser Beschwerde gegen den angeführten Rückforderungsbescheid stattgegeben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Die beschwerdegegenständlichen im Spruch näher bezeichneten Bescheide wurden begründet wie folgt: Abweisungsbescheid Kind ***1*** (kurz: Kind2 oder Tochter2) betreffend: "Der Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen liegt nicht in Österreich. Daher haben Sie keinen Anspruch auf Familienbeihilfe (§ 2 Abs. 8 Familienlastenausgleichsgesetz 1967). Was ist der Mittelpunkt der Lebensinteressen? Eine Person hält sich ständig in Österreich auf und es bestehen auch die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zu Österreich. Eine Wohnsitzmeldung oder die österreichische Staatsbürgerschaft alleine reichen nicht aus, um den Lebensmittelpunkt in Österreich anzunehmen." Rückforderungsbescheid Kind ***2*** (kurz: Kind1 oder Tochter1) betreffend: "Der Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen liegt nicht in Österreich. Daher haben Sie keinen Anspruch auf Familienbeihilfe (§ 2 Abs. 8 Familienlastenausgleichsgesetz 1967). Was ist der Mittelpunkt der Lebensinteressen? Eine Person hält sich ständig in Österreich auf und es bestehen auch die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zu Österreich. Eine Wohnsitzmeldung oder die österreichische Staatsbürgerschaft alleine reichen nicht aus, um den Lebensmittelpunkt in Österreich anzunehmen. Ihren Aufzeichnungen zu Folge haben Sie die überwiegende Zeit mit Ihren Kindern und Ihrer Ehefrau in Serbien verbracht. Ihr Kind1 ist in Serbien geboren und die überwiegenden Mutter-Kind-Pass Untersuchungen wurden in Serbien durchgeführt. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass Ihr Mittelpunkt des Lebensinteresses in Österreich liegt. Ihr Antrag auf Familienbeihilfe ab Jänner 2022 wird daher als unbegründet abgewiesen und die bisher ausbezahlte Familienbeihilfe rückgefordert." In den im Spruch näher bezeichneten Beschwerden führte der Beschwerdeführer (Bf.) folgendermaßen aus: Beschwerde gegen den o. im Spruch angeführten Abweisungsbescheid: "Die Familie leb in Österreich und der Lebensmittelpunkt ist in Österreich. Beide Kinder Tochter2 und Tochter1 wurden von der gesetzlichen Sozialversicherung in Serbien, welche Sie ab Geburt über die Frau hatten, abgemeldet. Die Kinder sind in Österreichs sozialversichert, da wir in Österreich leben. Die Frau des Bf. ist bis April 2022 in Mutterschaft und bis dahin weiter in Serbien versichert. Ab Mai 2022 wird Sie in Österreich zu arbeiten beginnen und auch eine Sozialversicherung in Österreich haben bzw. sich von der serbischen abmelden. Um zu beweisen, dass wir in Österreich alle leben, können Sie jederzeit zu uns in der Wohnung vorbeikommen. Tochter1 startet am 14.03.2022 mit dem Kindergarten und für Tochter2 suchen wir weiter einen Betreuungsplatz ab April 2022 oder September 2022. Mutterkindpass und Impfungen werden seit der Einreise in Österreich gemacht. Im Anhang im Detail die Ein- und Ausreisen und Termine für Mutterkindpass-Untersuchungen und Impfungen. Hoffen mit diesen Schreiben ausreichend Fakten für "Lebensmittelpunkt der Familie ist in Österreich" geliefert zu haben und dass positiv über unsere Anträge entschieden werden kann." Beschwerde gegen den o. im Spruch angeführten Rückforderungsbescheid: "Mit Rückforderungsbescheid vom 15.06.2022 des Finanzamtes Österreich zum Ordnungsbegriff ***13*** wurde ich verpflichtet, die für meine Tochter ***2***, geboren am TT.MM.2019 (kurz: Tochter1), bezogene Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag in Höhe von gesamt € 4.670,00 zurückzuzahlen. Begründet wird dieser Bescheid damit, dass der Mittelpunkt meiner Lebensinteressen nicht in Österreich liegen soll. Die Annahme der Behörde, dass der Mittelpunkt meines Lebensinteresses nicht in Österreich liegt, ist schlicht falsch. Ich bin bereits im September 2012 zum Studium nach Österreich gekommen, währenddessen ich in Wien wohnhaft war. Ich schloss mein Studium an der Universität für Bodenkultur Wien erfolgreich ab und erhielt aufgrund meiner Ausbildung und meiner Fremdsprachenkenntnisse meinen Aufenthaltstitel als Schlüsselarbeitskraft (Rot-Weiß-Rot Karte). Im Jänner 2015 begann ich bei der ***18*** zu arbeiten. Ich wechselte meinen Wohnsitz in die Nähe der Fabrik in ***19***, da dort meine Arbeitsort war. Im Jahr 2016 kehrte ich wieder nach Wien zurück. Im Laufe der Jahre bekleidete ich mehrere Positionen in dem Unternehmen; aktuell bin ich als ***20*** im Verkauf für die Region Balkan und ***21*** tätig. Dass ich seit 2015 bei demselben Unternehmen tätig bin, ist der Behörde durch die für mich abgeführte Lohnsteuer hinreichend bekannt. Meine Frau erhielt über mich den Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte Plus und war geplant, dass sie im Jahr 2019 zu mir nach Wien zieht. Meine Frau arbeitete in Serbien bei ***22*** und hätte innerhalb des Konzerns in das österreichische Unternehmen wechseln können. Aufgrund der Schwangerschaft mit unserer ersten Tochter1, geboren 2019, wurde meine Frau jedoch karenziert und entschieden wir uns aufgrund des Vertrauensverhältnisses zu dem dortigen Frauenarzt, das Kind in Serbien auf die Welt zu bringen. Im Februar 2020, sohin zu Beginn der Covid-19-Pandemie, erfolgte der Umzug meiner Frau und des gemeinsamen zweimonatigen Kindes. Aufgrund der Pandemie - so jedenfalls die wiederholt vorgebrachte Begründung der zuständigen Magistratsabteilung - verzögerte sich die Ausstellung des Aufenthaltstitels für unsere Tochter um acht Monate. Als serbische Staatsbürgerin durfte sich unsere Tochter1 lediglich 90 Tage im Inland aufhalten und musste meine Frau mit ihr für weitere 90 Tage das Land verlassen, bevor sie wieder einreisen konnten. Da ohne Aufenthaltstitel unsere Tochter1 nicht bei mir mitversichert werden konnte, war der Aufenthalt in dem Land, in dem eine Krankenversicherung besteht, während einer weltweiten Pandemie jedenfalls ratsam. Nach ihrer Rückkehr im Spätsommer 2020 erhielt unsere Tochter1 endlich den Aufenthaltstitel und konnten wir unser gemeinsames Leben in Wien dauerhaft fortführen. Seit 2016 wohnte ich in der Wohnung in Wien in der Gasse NN, - zuerst alleine, seit 2020 mit meiner Frau und unserem Kind. Als meine Frau im Jahre 2020 ein weiteres Mal schwanger wurde, schauten wir uns nach einer größeren Wohnung um. Im Juni 2021 tauschten wir die Wohnung gegen eine größere Wohnung im selben Haus ein; seitdem wohnen wir in der aktenkundigen Wohnung in der Gasse NN/Top X. Da meine Frau während der Karenz ausschließlich in Serbien krankenversichert war, kam auch unsere zweite Tochter ***1*** (kurz: Tochter2) in Serbien zur Welt und zog sie im Alter von vier Monaten am 18.08.2021 in unsere Wohnung ein. Ihren Aufenthaltstitel erhielt sie binnen zweier Wochen. Seitdem war sie lediglich zu Urlaubszwecken außer Landes. Tochter1 besucht seit 10.03.2022 in Wien den Kindergarten, da sie bei ihrem ersten Versuch im September 2021 noch nicht bereit war, sich von der Mutter zu trennen; Tochter2 startet am 05.09.2022 mit dem Kindergartenbesuch. Meine Frau wird am 20.07.2022 ihre Karenz beenden und wie geplant im österreichischen Unternehmen des ***9*** wieder zu arbeiten beginnen. Zu diesem Zeitpunkt wird sie auch endlich bei einer österreichischen Sozialversicherung krankenversichert sein; bislang war dies aufgrund der Karenz nicht möglich. Zusammengefasst bin ich durchgehend seit 2012 in Österreich - zuerst als Student, seit 2015 durchgehend arbeitend. Der Mittelpunkt meines Lebensinteresses ist seit beinahe zehn Jahren hier in Österreich. Meine Familie ist seit Februar 2020 ebenfalls in Wien aufhältig, unsere Kinder haben zu keinem Zeitpunkt einen anderen Lebensmittelpunkt in ihrem Leben gehabt. Beweis: PV des Antragstellers, aktenkundige Adresse Einvernahme der Zeugin ***4***, p.A. Gasse NN, top X, Wien; Adresse wie Bf. Einvernahme des Zeugen ***6*** ***5***, p.A. ***7***; Vorzulegender Nachweis Abschluss Studium; Vorzulegender Mietvertrag; Erforderlichenfalls vorzulegender Dienstvertrag bzw. Lohnzettel; Weitere Beweise vorbehalten. Im Hinblick auf meinen Vorlageantrag vom 13.07.2022, mit welchem ich die Entscheidung über meine Bescheidbeschwerde vom 18.02.2022 gegen der Abweisungsbescheid vom 15.02.2022 betreffend meine Tochter2, geboren am TT.MM.2021, ebenfalls zu Ordnungsbegriff: ***13***, durch das Bundesfinanzgericht beantragt habe, erscheint aufgrund der übereinstimmenden Lebenssachverhalte und des engen Bezugs der beiden Verfahren eine gemeinsame Verhandlung über diese Angelegenheiten empfehlenswert, weswegen ich die Verbindung dieser beiden Verfahren und die gemeinsame Vorlage an das Bundesfinanzgericht zur gemeinsamen Verhandlung - welche ich hiermit ausdrücklich beantrage - ausdrücklich anrege." Die Beschwerdevorentscheidungen (kurz: BVE) wurden begründet wie folgt: Abweisende BVE 15. Juni 2022 betreffend den Abweisungsbescheid "Sie haben am 28. Februar 2022 Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom 15. Februar 2022 eingebracht und eine Aufstellung Ihrer Einreisen nach Österreich und die Mutter-Kind-Pass Untersuchungen Ihres Kindes2/Tochter2 vorgelegt. Ihr Kind Tochter2, geboren am ***10*** in Serbien wurde überwiegend in Serbien ärztlich betreut. Laut Ihren Aufzeichnungen waren Sie die überwiegende Zeit mit Ihrem Kind in Serbien. Lediglich drei Mutter-Kind-Pass Untersuchungen am 16.November 2021, am 29. Dezember 2021 und am 18. Februar 2022 wurden in Österreich durchgeführt. Die Kindsmutter ist in Österreich nicht versichert und nicht beschäftigt. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Mittelpunkt Ihres Lebensinteresses gemäß § 2 Abs. 8 Familienlastenausgleichgesetz 1967 in Österreich liegt. Es war laut oben genannter gesetzlicher Bestimmung spruchgemäß zu entscheiden." Teilweise stattgebende BVE vom 30. Jänner 2023 betreffend den Rückforderungsbescheid "Begründung: Sie haben die Familienbeihilfe für Ihre Tochter ***2*** (Kind1), geb. ***11*** in Serbien, von 12/2019 bis 12/2021 laufend bezogen. Ihre Gattin arbeitete bei ***22*** Serbien und auch Ihre zweite Tochter wurde 4/2021 in Serbien geboren, da Ihre Gattin und Ihre Kinder nur in Serbien krankenversichert waren. Ihre Gattin besitzt seit 11/2019 eine gültige Aufenthaltsbewilligung, Ihre Tochter ***2*** seit 9/2020 und Ihre Tochter ***1*** seit 8/2021. Gemäß § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Gemäß § 2 Abs. 8 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Inland haben. Eine Person hat den Mittelpunkt der Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. Bei der Beurteilung, ob eine Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Bundesgebiet hat, sind nicht so sehr die wirtschaftlichen Interessen dieser Person, sondern vielmehr die persönlichen Beziehungen dieser Person, die sie zum Bundesgebiet hat, von ausschlaggebender Bedeutung. Eine Wohnsitzmeldung reicht nicht aus um den Lebensmittelpunkt in Österreich anzunehmen. Laut Ihren Angaben und ha Erhebungen lag der Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen aufgrund der stärkeren persönlichen Beziehungen bis 7/2021 eindeutig nicht in Österreich, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war." Der Bf. stellte jeweils einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) und führte darin aus wie folgt: Vorlageantrag betreffend den Abweisungsbescheid: "Ergänzend bringe ich vor, dass die Annahme der belangten Behörde, dass der Mittelpunkt meines Lebensinteresses nicht in Österreich liegt, schlicht falsch ist. Ich bin bereits im September 2012 zum Studium nach Österreich gekommen, währenddessen ich in Wien wohnhaft war. Ich schloss mein Studium an der Universität für Bodenkultur Wien erfolgreich ab und erhielt aufgrund meiner Ausbildung und meiner Fremdsprachenkenntnisse meinen Aufenthaltstitel als Schlüsselarbeitskraft (Rot-Weiß-Rot Karte). Im Jänner 2015 begann ich bei der ***18*** zu arbeiten. Ich wechselte meinen Wohnsitz in die Nähe der Fabrik in ***19***, da dort meine Arbeitsort war. Im Jahr 2016 kehrte ich wieder nach Wien zurück, im Laufe der Jahre bekleidete ich mehrere Positionen in dem Unternehmen; aktuell bin ich als ***20*** im Verkauf für die Region Balkan und ***21*** tätig. Dass ich seit 2015 bei demselben Unternehmen tätig bin, ist der belangten Behörde durch die für mich abgeführte Lohnsteuer hinreichend bekannt. Meine Frau erhielt über mich den Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte Plus und war geplant, dass sie im Jahr 2019 zu mir nach Wien zieht. Meine Frau arbeitete in Serbien bei ***22*** und hätte innerhalb des Konzerns in das österreichische Unternehmen wechseln können. Aufgrund der Schwangerschaft mit unserer ersten Tochter ***2***, geboren am TT.MM.2019, wurde meine Frau jedoch karenziert und entschieden wir uns aufgrund des Vertrauensverhältnisses zu dem dortigen Frauenarzt, das Kind in Serbien auf die Welt zu bringen. Im Februar 2020, sohin zu Beginn der Covid-19-Pandemie, erfolgte der Umzug meiner Frau und des gemeinsamen zweimonatigen Kindes. Aufgrund der Pandemie - so jedenfalls die wiederholt vorgebrachte Begründung der zuständigen Magistratsabteilung - verzögerte sich die Ausstellung des Aufenthaltstitels für unsere Tochter um acht Monate. Als serbische Staatsbürgerin durfte sich unsere Tochter lediglich 90 Tage im Inland aufhalten und musste meine Frau mit ihr für weitere 90 Tage das Land verlassen, bevor sie wieder einreisen konnten. Da ohne Aufenthaltstitel unsere Tochter nicht bei mir mitversichert werden konnte, war der Aufenthalt in dem Land, in dem eine Krankenversicherung besteht, während einer weltweiten Pandemie jedenfalls ratsam. Nach ihrer Rückkehr im Spätsommer 2020 erhielt unsere Tochter endlich den Aufenthaltstitel und konnten wir unser gemeinsames Leben in Wien dauerhaft fortführen. Seit 2016 wohnte ich in der ***25*** - zuerst alleine, seit 2020 mit meiner Frau und unserem Kind. Als meine Frau im Jahre 2020 ein weiteres Mal schwanger wurde, schauten wir uns nach einer größeren Wohnung um. Im Juni 2021 tauschten wir die Wohnung gegen eine größere Wohnung im selben Haus ein; seitdem wohnen wir in der ***23***. Da meine Frau während der Karenz ausschließlich in Serbien krankenversichert war, kam auch unsere zweite Tochter ***1*** am ***10*** in Serbien zur Welt und zog sie im Alter von vier Monaten am 18.08.2021 in unsere Wohnung ein. Ihren Aufenthaltstitel erhielt sie binnen zweier Wochen. Seitdem war sie lediglich zu Urlaubszwecken außer Landes. ***2*** besucht seit 10.03.2022 in Wien den Kindergarten, da sie bei ihrem ersten Versuch im September 2021 noch nicht bereit war, sich von der Mutter zu trennen; ***1*** startet am 05.09.2022 mit dem Kindergartenbesuch. Meine Frau wird am 20.07.2022 ihre Karenz beenden und wie geplant im österreichischen Unternehmen des ***9*** wieder zu arbeiten beginnen. Zu diesem Zeitpunkt wird sie auch endlich bei einer österreichischen Sozialversicherung krankenversichert sein; bislang war dies aufgrund der Karenz nicht möglich. Zusammengefasst bin ich durchgehend seit 2012 in Österreich - zuerst als Student, seit 2015 durchgehend arbeitend. Der Mittelpunkt meines Lebensinteresses ist seit beinahe zehn Jahren hier in Österreich. Meine Familie ist seit Februar 2020 ebenfalls in Wien und hat zu keinem Zeitpunkt einen anderen Lebensmittelpunkt in ihrem Leben gehabt. Beweis: PV des Antragstellers, Adresse aktenkundig; Einvernahme der Zeugin ***4***, Adresse angegeben Einvernahme des Zeugen ***12***, Adresse angegeben Vorzulegender Nachweis Abschluss Studium; Vorzulegender Mietvertrag; Erforderlichenfalls vorzulegender Dienstvertrag bzw. Lohnzettel; Weitere Beweise vorbehalten. Aus all diesen Gründen wiederhole ich daher meinen Beschwerdeantrag, das Bundesfinanzgericht möge - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - den Bescheid des Finanzamts Österreich vom 15.02.2022 zum Ordnungsbegriff ***13*** abändern, den Antrag des Beschwerdeführers vom 30.12.2021 bewilligen und Familienbeihilfe für die minderjährige ***1***, geboren am ***10***, im gesetzlichen Ausmaß zusprechen in eventu das Bundesfinanzgericht möge - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - den Bescheid des Finanzamts Österreich vom 15.02.2022 zum Ordnungsbegriff ***13*** beheben und den Akt der belangten Behörde zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurückstellen." Vorlageantrag betreffend den Rückforderungsbescheid: "Ergänzend bringe ich vor, dass die Annahme der belangten Behörde, dass der Mittelpunkt meines Lebensinteresses und das meiner Tochter ***2*** nicht in Österreich liegt, schlicht falsch ist. Ich bin bereits im September 2012 zum Studium nach Österreich gekommen, währenddessen ich in Wien wohnhaft war. Ich schloss mein Studium an der Universität für Bodenkultur Wien erfolgreich ab und erhielt aufgrund meiner Ausbildung und meiner Fremdsprachenkenntnisse meinen Aufenthaltstitel als Schlüsselarbeitskraft (Rot-Weiß-Rot Karte). Im Jänner 2015 begann ich bei der ***18*** zu arbeiten. Ich wechselte meinen Wohnsitz in die Nähe der Fabrik in ***19***, da dort meine Arbeitsort war. Im Jahr 2016 kehrte ich wieder nach Wien zurück. Im Laufe der Jahre bekleidete ich mehrere Positionen in dem Unternehmen; aktuell bin ich als ***20*** im Verkauf für die Region Balkan und ***21*** tätig. Dass ich seit 2015 bei demselben Unternehmen tätig bin, ist der belangten Behörde durch die für mich abgeführte Lohnsteuer hinreichend bekannt. Meine Frau erhielt über mich den Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte Plus und war geplant, dass sie im Jahr 2019 zu mir nach Wien zieht. Meine Frau arbeitete in Serbien bei ***22*** und hätte innerhalb des Konzerns in das österreichische Unternehmen wechseln können. Aufgrund des Umstandes, dass die Aufenthaltsbewilligung erst im neunten Monat der Schwangerschaft mit unserer ersten Tochter ***2***, geboren am ***11***, erteilt und meine Frau in der Zwischenzeit jedoch karenziert wurde, entschieden wir uns aufgrund des Vertrauensverhältnisses zu dem dortigen Frauenarzt, das Kind in Serbien auf die Welt zu bringen. Im Februar 2020, sohin zu Beginn der Covid-19-Pandemie, erfolgte der Umzug meiner Frau und des gemeinsamen zweimonatigen Kindes. Aufgrund der Pandemie - so jedenfalls die wiederholt vorgebrachte Begründung der zuständigen Magistratsabteilung - verzögerte sich die Ausstellung des Aufenthaltstitels für unsere Tochter um acht (!) Monate. Als serbische Staatsbürgerin durfte sich unsere Tochter lediglich 90 Tage im Inland aufhalten und musste meine Frau mit ihr für weitere 90 Tage das Land verlassen, bevor sie wieder einreisen konnten. Da ohne Aufenthaltstitel unsere Tochter nicht bei mir mitversichert werden konnte, war der Aufenthalt in dem Land, in dem für meine Frau eine Krankenversicherung besteht, während einer weltweiten Pandemie jedenfalls ratsam. Meine Kinder sind nicht in Serbien krankenversichert und haben dort auch keine Familienbeihilfe bezogen. Nach ihrer Rückkehr im Spätsommer 2020 erhielt unsere Tochter endlich den Aufenthaltstitel und konnten wir unser gemeinsames Leben in Wien dauerhaft fortführen. Seit 2016 wohnte ich in der ***25*** - zuerst alleine, seit 2020 mit meiner Frau und unserem Kind. Als meine Frau im Jahre 2020 ein weiteres Mal schwanger wurde, schauten wir uns nach einer größeren Wohnung um. Im Juni 2021 tauschten wir die Wohnung gegen eine größere Wohnung im selben Haus ein; seitdem wohnen wir in der ***23***. Da meine Frau während der Karenz ausschließlich in Serbien krankenversichert war, kam auch unsere zweite Tochter ***1*** am ***10*** in Serbien zur Welt und zog sie im Alter von vier Monaten am 18.08.2021 in unsere Wohnung ein. Ihren Aufenthaltstitel erhielt sie binnen zweier Wochen. Seitdem war sie lediglich zu Urlaubszwecken außer Landes. ***2*** besucht seit 10.03.2022 in Wien den Kindergarten, da sie bei ihrem ersten Versuch im September 2021 noch nicht bereit war, sich von der Mutter zu trennen; ***1*** startet am 05.09.2022 mit dem Kindergartenbesuch. Meine Frau hat am 20.07.2022 ihre Karenz beendet und wie geplant im österreichischen Unternehmen des ***9*** wieder zu arbeiten begonnen. Seit diesem Zeitpunkt ist sie auch endlich bei einer österreichischen Sozialversicherung krankenversichert; bislang war dies aufgrund der Karenz nicht möglich. Zusammengefasst bin ich durchgehend seit 2012 in Österreich - zuerst als Student, seit 2015 durchgehend arbeitend. Der Mittelpunkt meines Lebensinteresses ist seit beinahe zehn Jahren hier in Österreich. Meine Familie ist seit Februar 2020 ebenfalls in Wien aufhältig, unsere Kinder haben zu keinem Zeitpunkt einen anderen Lebensmittelpunkt in ihrem Leben gehabt. Beweis: PV des Antragstellers, Adresse aktenkundig; Einvernahme der Zeugin ***4***, Adresse angegeben Einvernahme des Zeugen ***12***, Adresse angegeben Vorzulegender Nachweis Abschluss Studium; Vorzulegender Mietvertrag; Erforderlichenfalls vorzulegender Dienstvertrag bzw. Lohnzettel; Weitere Beweise vorbehalten. Aus all diesen Gründen wiederhole ich daher meinen Beschwerdeantrag, das Bundesfinanzgericht möge - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - den Rückforderungsbescheid des Finanzamts Österreich vom 15.02.2022 zum Ordnungsbegriff ***13*** abändern, den Antrag des Beschwerdeführers vom 30.12.2021 zur Gänze bewilligen und Familienbeihilfe für die minderjährige ***2***, geboren am ***11***, im gesetzlichen Ausmaß zusprechen in eventu das Bundesfinanzgericht möge - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - den Rückforderungsbescheid des Finanzamts Österreich vom 15.02.2022 zum Ordnungsbegriff ***13*** beheben und den Akt der belangten Behörde zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurückstellen." Mit Eingabe vom 07.12.2023 zog der Bf./Vertreter den Antrag auf Druchführung einer mündlichen Verhandlung die im Spruch genannten Beschwerdeverfahren betreffend zurück. Im Bericht zur Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (Vorlagebericht) vom 30.03.2023 führte das Finanzamt Österreich (FA) aus wie folgt: "§ 2 Abs 8 FLAG iVm § 3 FLAG iVm § 5 Abs 3 FLAG Sachverhalt: Im Zuge der Antragserledigung für Kind ***1*** (****10***), Antrag auf Familienbeihilfe ab Geburt 4/2021 erfolgte die Überprüfung des Bezugs der Familienbeihilfe für Kind ***2*** (****11***) ab Geburt 12/2019. Alle Familienmitglieder sind serbische Staatsbürger. Der Kindesvater hält sich seit 2012 rechtmäßig in Österreich auf und ist hier seit Jänner 2015 berufstätig. Die Kindesmutter arbeitete in Serbien bei ***22***. In Serbien war sie lt. Angaben des Bf. im strittigen Zeitraum krankenversichert und besuchte auf Gund des Vertrauensverhältnisses dort auch den Frauenarzt. Beide Kinder sind in Serbien geboren, wurden dort ärztlich betreut und waren krankenversichert. Ebenfalls lt Angaben des Bf. zog die Kindesmutter mit beiden Kindern im August 2021 nach Österreich. Kind ***1*** verfügt über einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel seit 29.10.2021, Kind ***2*** seit 20.9.2020 und die Kindesmutter ab 22.11.2019. Die Familienbeihilfe für Kind ***1*** wurde abgewiesen, der Bezug für Kind ***2*** eingestellt und teilweise rückgefordert. Dies mit der Begründung, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht in Österreich lag. Beweismittel: BMI-Abfragen der Kinder und der Kindesmutter; Vorbringen des BF in den Beschwerden und Vorlageanträgen. Stellungnahme: Die Kindesmutter kam lt. Angaben des Bf. erst im August 2021 mit dem neugeborenen Kind ***1*** und dem nur wenig älteren Kind ***2*** nach Österreich. Im Zeitraum 12/2019 bis 8/2020 war aufgrund des fehlenden Aufenthaltstitels der Tochter ***2*** ein rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich nicht möglich. Nach Ansicht der Finanzverwaltung mag sich der wirtschaftliche Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf. im strittigen Zeitraum in Österreich befunden haben, der persönliche Mittelpunkt der Familie befand sich jedoch bis zur Einreise der Kindesmutter mit den beiden Kindern nicht in Österreich. Da für einen Bezug der Familienbeihilfe nicht nur der Antragsteller über einen rechtmäßigen Aufenthalt verfügen muss, sondern auch die anspruchsvermittelnden Kinder, sich die Kinder nicht ständig im Ausland aufhalten dürfen und der Mittelpunkt der Lebensinteressen im Inland liegen muss, wird um Abweisung der Beschwerde betreffend ***1*** im Zeitraum 4/2021 bis 9/2021 und betreffend ***2*** im Zeitraum 12/2019 bis 7/2021 (aktenkundig richtig; der ursprüngliche Tippfehler seitens des Finanzamtes Österreich [irrtümlich 2019 statt 2021 im Vorlagebericht geschrieben] wurde bereits korrigiert) ersucht." Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Das Gericht bezieht sich betreffend Sachverhaltselemente auf das wiedergegebene verwaltungsbehördliche Geschehen. Rechtliche Beurteilung Rechtsnormen Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967: § 2 (1) FLAG 1967 Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, a) für minderjährige Kinder, § 2 (8) FLAG 1967 Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. § 3 FLAG 1967 BGBl. Nr. 376/1967 geändert durch BGBl. I Nr. 35/2014 (kurz: idgF) (1) Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, oder nach § 54 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, rechtmäßig in Österreich aufhalten. (2) Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 NAG oder nach § 54 AsylG 2005 rechtmäßig in Österreich aufhalten. (3) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde. § 5 FLAG 1967 BGBl. Nr. 376/1967 idF BGBl. I Nr. 109/2020 (kurz: idgF) (1) … (2) … (3) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten. (4) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, für die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe besteht. Die Gewährung einer Ausgleichszahlung (§ 4 Abs. 2) wird dadurch nicht ausgeschlossen. … Zu Spruchpunkt I. Wie der Bf. selbst ausführte handelt es sich bei den Sachverhalten betreffend die o.a. beschwerdeanhängigen Bescheide um gleichgelagerte Sachverhalte. Der Beschwerdeführer (Bf.) und Kindesvater (KV) hält sich seit Jahren rechtmäßig in Österreich auf. Die Kindesmutter (KM) hat ihren Antrag auf Aufenthalt im Jahr 2019 gestellt und den Aufenthaltstitel am 22.11.2019 erhalten. Kind ***2*** hat einen Aufenthaltstitel seit 22.09.2020, welcher regelmäßig verlängert wurde. Kind ***1*** hat einen Aufenthaltstitel seit 29.10.2021, welcher regelmäßig verlängert wurde. Diese Daten sind den BMI-Abfragen zu entnehmen. Zusätzlich zum rechtmäßigen Aufenthalt des Antragstellers auf Familienbeihilfe, gegenständlich des Bf., müssen sich jedoch für einen Familienbeihilfenbezug auch die Kinder rechtmäßig und tatsächlich in Österreich aufhalten. Der Bf. gibt in seiner Beschwerde betr. ***1*** vom 18.2.2022 in der Aufstellung (Seite 3) selbst an, dass die Einreise nach Österreich am 18.8.2021 erfolgte, die erste Mutter-Kind-Pass-Untersuchung erfolgte im November 2021. Da der Bf. das selbst behauptet hat und auch durch Kopien belegt hat, wird ihm seitens des Finanzamtes Österreich und auch des Bundesfinanzgerichts geglaubt. Dieser Aufstellung folgend, war auch der Bf. vor 18.8.2021 anscheinend einige Zeit nicht in Österreich. In der Beschwerde betr. ***2*** vom 14.7.2022 wird auf Seite 3 genauer glaubhaft ausgeführt, dass zwar bereits für 2019 ein Umzug der Ehefrau des Bf. nach Österreich geplant war (daher auch der Aufenthaltstitel), sie sich jedoch aufgrund der Schwangerschaft und des Vertrauensverhältnisses zum dortigen Frauenarzt entschlossen haben, das Kind in Serbien auf die Welt zu bringen. Die Ausstellung des Aufenthaltstitels für das Kind habe sich dann durch Corona verzögert (Anm: dabei kommt es nicht auf den Tag der Antragstellung auf den Aufenthaltstitel an, sondern auf die Verleihung/Ausstellung des Titels). Nach kurzer Einreise und Ausreise sei lt Bf. die tatsächliche Einreise dann im Spätsommer 2020 erfolgt - im September 2020 erhielt ***2*** dann auch ihren Aufenthaltstitel. Dass eine tatsächliche Übersiedelung bereits im Sommer 2020 erfolgte, ist jedoch nicht glaubhaft. Der Bf. teilt in der Beschwerde dann nämlich mit, dass aufgrund der zweiten Schwangerschaft eine größere Wohnung gesucht wurde und diese erst im Juni 2021 gefunden wurde. Auch war die KM in ihrer Karenz ausschließlich in Serbien krankenversichert und wie ***2*** ist Tochter ***1*** dort zur Welt gekommen. Der Bf. teilte mit, dass am 18.8.2021 die größere Wohnung bezogen wurde. Das Bundesfinanzgericht wie auch das Finanzamt Österreich gehen davon aus, dass sich die KM während ihrer ganzen zweiten Schwangerschaft ebenfalls in Serbien aufgehalten hat - wieder aufgrund des Vertrauensverhältnisses zum dortigen Frauenarzt und da keine Arztbesuche in Österreich behauptet bzw nachgewiesen wurden. Da ***2*** damals auch noch sehr klein war, der KV lt Sozialversicherungsauszug in Österreich berufstätig war und ebenfalls nichts Gegenteiliges behauptet wurde, geht das Bundesfinanzgericht wie auch das Finanzamt davon aus, dass sich ***2*** bei der KM befunden hat. (vgl. o.a. Vorlagebericht des Finanzamtes Österreich, aktenkundige Rechtsansicht des Finanzamtes Österreich) Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass der Bf. selbst und seine Frau es als ratsam angesehen haben, dass die Frau des Bf. ihre Karenzzeit eben mit Kind/Kindern in Serbien verbracht hat, zumal die Frau des Bf./die KM in ihrer Karenz ausschließlich in Serbien krankenversichert war, wie der Bf. selbst ausführte. Der Familienwohnsitz und damit verbunden Mittelpunkt der Lebensinteressen scheint demnach ohnehin wegen des für den Bf. und seine Ehefrau offenkundig bedeutenden genannten Kriteriums des Vorliegens der (staatlichen) Krankenversicherung für die Frau des Bf. in Serbien vom Bf. und seiner Ehefrau bewusst gewählt worden zu sein. Auch das Kind/die Kinder des Bf. waren in den Zeiträumen des Aufenthalts in Serbien mit deren Mutter ebenso in Serbien krankenversichert. Das Bundesfinanzgericht ist wie bereits das Finanzamt Österreich zu der Ansicht gelangt, dass die Frau des Bf. und das Kind/die Kinder in den Zeiträumen Dez. 2019 bis Juli 2021 in Serbien lebten bzw. dort ihren selbst bewusst gewählten (wegen der staatlichen Krankenversicherung wie vom Bf. begründend behauptet wurde) gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Zusätzlich zum rechtmäßigen Aufenthalt des Antragstellers, hier des Bf., müssen sich zwecks Familienbeihilfenbezugs auch die Kinder rechtmäßig und tatsächlich in Österreich aufhalten. (vgl. u.a. § 5 Abs. 3 FLAG 1967 idgF) Im Zeitraum 12/2019 bis 8/2020 war aufgrund des fehlenden Aufenthaltstitels der Tochter ***2*** ein rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich nicht möglich. Der Bf. gibt in seiner Beschwerde betr. ***1*** vom 18.2.2022 in der Aufstellung (Seite 3) selbst an, dass die Einreise nach Österreich am 18.8.2021 erfolgte, die erste Mutter-Kind-Pass-Untersuchung erfolgte im November 2021. Da der Bf. (KV) das selbst behauptet hat und auch durch Kopien belegt hat, wurde ihm geglaubt. Dieser Aufstellung folgend, war auch der KV vor 18.8.2021 laut Aktenlage einige Zeit nicht in Österreich. In der Beschwerde betr. ***2*** vom 14.7.2022 wird auf Seite 3 genauer glaubhaft ausgeführt, dass zwar bereits für 2019 ein Umzug der Ehefrau des Bf. nach Österreich geplant war (daher auch der Aufenthaltstitel), der Bf. und seine Frau sich jedoch aufgrund der Schwangerschaft und des Vertrauensverhältnisses zum dortigen Frauenarzt entschlossen haben, das Kind in Serbien auf die Welt zu bringen. Die Ausstellung des Aufenthaltstitels für das Kind habe sich dann durch Corona verzögert (Anm: dabei kommt es nicht auf den Tag der Antragstellung des Aufenthaltstitels an, sondern auf die Verleihung/Ausstellung des Titels). Nach kurzer Einreise und Ausreise sei lt. Bf. die tatsächliche Einreise dann im Spätsommer 2020 erfolgt - im September 2020 erhielt ***2*** dann auch ihren Aufenthaltstitel. Dass eine tatsächliche Übersiedelung bereits im Sommer 2020 erfolgte, ist jedoch nicht glaubhaft. Der Bf. teilt in der Beschwerde dann nämlich mit, dass aufgrund der zweiten Schwangerschaft eine größere Wohnung gesucht wurde und diese erst im Juni 2021 gefunden wurde. Auch war die Kindesmutter (kurz: KM) in ihrer Karenz ausschließlich in Serbien krankenversichert und wie ***2*** ist Tochter ***1*** dort zur Welt gekommen. Der Bf. informierte darüber, dass am 18.8.2021 die größere Wohnung bezogen wurde. Das Bundesfinanzgericht geht daher wie das Finanzamt Österreich davon aus, dass sich die KM während ihrer ganzen zweiten Schwangerschaft ebenfalls in Serbien aufgehalten hat - wieder aufgrund des Vertrauensverhältnisses zum dortigen Frauenarzt und da keine Arztbesuche in Österreich behauptet bzw nachgewiesen wurden. Da ***2*** damals auch noch sehr klein war, der Bf. laut Sozialversicherungsauszug in Österreich berufstätig war und ebenfalls nichts Gegenteiliges behauptet wurde, geht das Bundesfinanzgericht wie auch bereits das Finanzamt davon aus, dass sich ***2*** bei der KM befunden hat. Diese Annahme wurde bereits vom Finanzamt Österreich dem Bf. gegenüber kommuniziert und blieb bislang unwidersprochen. Angemerkt wird, dass die o.a. Beschwerdevorentscheidungen Vorhaltscharakter haben. Der Vollständigkeit halber wird weiters angemerkt, dass auch der o.a. Vorlagebericht des Finanzamtes Österreich dem Bf. zur Kenntnis gebracht wurde. Für den Anspruch auf Familienbeihilfe müssen die Anspruchsvoraussetzungen für den Familienbeihilfenbezug für die Kinder des Bf. ex lege kumulativ erfüllt sein, was jedoch gegenständlich nicht für die gesamten Beschwerdezeiträume gegeben ist (s. bspw. o.a. § 5 Abs. 3 FLAG 1967; § 3 Abs 2 FLAG 1967idgF uvm.). Da für einen Bezug der Familienbeihilfe nicht nur der Antragsteller über einen rechtmäßigen Aufenthalt verfügen muss, sondern auch die anspruchsvermittelnden Kinder, sich die Kinder nicht ständig im Ausland aufhalten dürfen und der Mittelpunkt der Lebensinteressen im Inland liegen muss, ist wie unten angeführt zu entscheiden. Darüber hinaus wird auf die ausführliche Begründung des Finanzamtes in der o.a. Beschwerdevorentscheidung betreffend Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid sowie auf die Stellungnahme im Vorlagebericht im Zuge der Vorlage der Beschwerden an das Bundesfinanzgericht (BFG) betreffend Nichterfüllen der Anspruchsvoraussetzungen auf Familienbeihilfe im gegenständlichen Fall hingewiesen, und diese Begründungen sind auch ausdrücklich Teil der Begründung des beschwerdegegenständlichen Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichts. Das Bundesfinanzgericht wie auch das Finanzamt Österreich sind auf Grund des Legalitätsprinzips an die geltenden Rechtsnormen gebunden. Ad vom Bf. genannte Zeugen: Abgesehen davon, dass Beweise aus verwaltungsökonomischen Gründen nur aufzunehmen sind, wenn sie der Sache über die bereits vorhandene Aktenlage hinausgehend dienlich sein könnten, was gegenständlich jedoch nicht der Fall zu sein scheint, wird festgestellt dass in den Anträgen des Bf. auf Zeugeneinvernahme nicht exakt kundgemacht wurde, was genau der einzelne Zeuge bezeugen hätte sollen. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass der Bf. nicht exakt formuliert hat zu welchen Themen genau die genannten Zeugen überhaupt einvernommen hätten werden sollen bzw was genau diese Zeugen bezeugen hätten sollen. Erkundungsbeweise sind in Österreich ex lege nicht verpflichtend aufzunehmen (Ritz BAO 8. Auflage, § 183 BAO Rz 5). Der Mittelpunkt der Lebensinteressen war in den Zeiträumen April 2021 bis September 2021 sowie betreffend den o. im Spruch angeführten Bescheid über die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag von Dez. 2019 bis Juli 2021 in Serbien (vgl. o. im Spruch angeführter beschwerdeanhängiger Rückforderungsbescheid), wo sich die Kindesmutter und deren Kind/Kinder rechtmäßig aufgehalten haben, die ärztliche (gynäkologische) Betreuung im Zuge der Schwangerschaften ausgewählt wurde, und das Kind/die Kinder sozialversichert waren. In diesen Zeiträumen war der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Frau mit Kind/Kindern dort wo sich die Kinder mit ihr (rechtmäßig) aufhielten, nämlich in Serbien gelegen. Dieser gewöhnliche Aufenthalt der Frau des Bf. samt Kind/Kindern wird durch allfällige Auslandsaufenthalte zwecks Besuche, allfälligen Arztvisiten (was jedoch gegenständlich ohnehin nicht behauptet wird), usw. nach einhelliger hL und HRspr nicht unterbrochen. Mangels gültiger Aufenthaltsbewilligung für Teile der gegenständlichen Beschwerdezeiträume hatten Kind1 und Kind2 in den diesbezüglichen Zeiträumen in Österreich keine Sozialversicherung, so wie auch die Frau des Bf. laut Angaben des Bf. selbst in Österreich keine Krankenversicherung gehabt hat. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass auch eine private Krankenversicherung ohnehin nicht behauptet wurde. Betreffend Kind2 wurden überdies lediglich drei Mutter-Kind-Pass Untersuchungen, nämlich am 16.November 2021, am 29. Dezember 2021 und am 18. Februar 2022 in Österreich durchgeführt. Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten (§ 5 Abs 3): Bei der Frage des ständigen Aufenthaltes iSd § 5 Abs 3 geht es um objektive Kriterien, die nach den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs 2 BAO (siehe § 2 Rz 10) zu beurteilen sind (vgl etwa VwGH 22.4.2009, 2008/15/0323; 28.11.2007, 2007/15/0055; 15.11.2005, 2002/14/0103). Diese Beurteilung hat nicht auf den subjektiven Gesichtspunkt des Mittelpunktes der Lebensinteressen abzustellen, sondern auf das objektive Kriterium der grundsätzlichen körperlichen Anwesenheit. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der ständige Aufenthalt im Sinne des § 5 Abs 3 unter den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs 2 BAO zu beurteilen. Danach hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenvorschriften dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Ein Aufenthalt in dem genannten Sinne verlangt grundsätzlich körperliche Anwesenheit. Daraus folgt auch, dass eine Person nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben kann. Um einen gewöhnlichen Aufenthalt aufrechtzuerhalten, ist aber keine ununterbrochene Anwesenheit erforderlich. Abwesenheiten, die nach den Umständen des Falles nur als vorübergehend gewollt anzusehen sind, unterbrechen nicht den Zustand des Verweilens und daher auch nicht den gewöhnlichen Aufenthalt (vgl VwGH 15.11.2005, 2002/14/0103). Ein nicht nur vorübergehendes Verweilen liegt jedenfalls vor, wenn sich der Aufenthalt über einen längeren Zeitraum erstreckt (vgl Stoll, BAO-Kommentar, 337, und VwGH 20.6.2000, 98/15/0016; 20.10.1993, 91/13/0175). Der gewöhnliche Aufenthalt erfordert nicht, dass der Aufenthalt freiwillig genommen wird (vgl Ritz, BAO6, § 26 Rz 14). Das Bundesfinanzgericht wie auch das Finanzamt Österreich sind auf Grund des Legalitätsprinzips an die geltenden Rechtsnormen gebunden. In gegenständlichem Verfahren besteht auf Grund der eindeutigen Gesetzeslage keinerlei Ermessensspielraum. Darüber hinaus wird auf die ausführliche Begründung des Finanzamtes in der o.a. BVE betreffend den oben im Spruch näher bezeichneten Rückforderungsbescheid sowie die Stellungnahme des Finanzamtes im o.a. Vorlagebericht im Zuge der Vorlage der Beschwerden an das Bundesfinanzgericht (BFG) hingewiesen, und diese Ausführungen des Finanzamtes Österreich sind auch ausdrücklich Teil der Begründung des gegenständlichen Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichts. Im Zeitraum 12/2019 bis 8/2020 war aufgrund des fehlenden Aufenthaltstitels für Kind1 ein rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich nicht möglich. Kind2 verfügt über einen Aufenthaltstitel erst ab Okt. 2021. Aus oben dokumentierten Gründen wird die Beschwerde ex lege betr. den oben im Spruch angeführten Abweisungsbescheid im Zeitraum April 2021 bis September 2021 (§ 3 Abs 2 FLAG; gültiger Aufenthaltstitel für Kind2 ab 10/2021) abgewiesen¸ und darüber hinausgehend wird dieser Beschwerde stattgegeben, sowie betr. oben im Spruch angeführtem Rückforderungsbescheid wird die Beschwerde für den Zeitraum Dez. 2019 bis Juli 2021 ex lege abgewiesen, darüber hinaus wird dieser diesbezüglichen Beschwerde stattgegeben. Die Abweisungen für die betreffenden Monate ergeben sich ex lege bereits allein aus dem Grund des mangelnden tatsächlichen bzw. rechtmäßigen Aufenthalts des jeweiligen Kindes selbst in diesen Monaten in Österreich (§ 3 Abs 2 FLAG idgF; § 5 Abs 3 FLAG idgF). Betreffend Bescheid über die Rückforderung wird die Beschwerde für den Zeitraum Dez. 2019 bis Juli 2021 mangels tatsächlichen Aufenthalts des Kindes in Österreich sowie auch mangels rechtmäßigen Aufenthaltstitels (für die Monate 12/2019 bis 8/2020 besteht für Kind1 kein rechtmäßiger Aufenthaltstitel in Österreich) abgewiesen. Die Beschwerde gegen den Bescheid über die Abweisung des Antrages auf den Bezug von Familienbeihilfe wird für den Zeitraum April 2021 bis September 2021 mangels tatsächlichen sowie mangels rechtmäßigen Aufenthalts des Kindes in Österreich abgewiesen (u.a. § 3 Abs 2 FLAG 1967 idgF, § 5 Abs 3 FLAG 1967 idgF). Ein unrechtmäßiger Aufenthalt eines Kindes in Österreich erfüllt nicht die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienbeihilfe einschließlich Kinderabsetzbetrag bzw. einen Anspruch auf Transferleistungen. Darüber hinaus wird in diesem Zusammenhang (nochmals) angemerkt, dass die Entscheidung Kind2 in Serbien auf die Welt zu bringen freiwillig vom Bf. bzw. seiner Frau getroffen wurde, eben mit dem Hintergrund wegen der öffentlichen Krankenversicherung für die Ehefrau in Serbien wie der Bf. selbst ausführte. Insgesamt ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt II. (Nichtzulassen der Revision) Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da der gegenständliche Beschluss der Gesetzeslage sowie der hL und hRspr folgt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Eine über den Individualfall hinaus relevante Rechtsfrage liegt nicht vor. Wien, am 27. Februar 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100915/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100915.2023
Stammnummer
150703
Gültig
27.02.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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