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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7400054/2018

Notifizierungspflicht der Wiener Wettterminalabgabe

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7400054/2018vom 25.09.2019Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Überdies sei eine Auslegung nach Sinn und Zweck der RL 2015/1535 vorzunehmen, um nicht eine uferlose Anwendung und damit verbundene Rechtsunsicherheit zu bewirken, zumal in der heutigen Wirtschaft fast kaum ein Bereich ohne Bezug zu Diensten der Informationsgesellschaft bestehe und jede Steuer finanzielle Auswirkungen habe. Dieser Gedanke liege auch der engen Formulierung des Begriffes "Vorschrift betreffend Dienste (der Informationsgesellschaft)" in der RL zugrunde (Art. 1 Abs. 1 Buchst. e RL 2015/1535). In der Rechtssache M. und S. habe der Generalanwalt bezüglich der Notifizierungsrichtlinie vor dem Hintergrund der negativen Folgen einer Unanwendbarkeit mehrfach für die Notwendigkeit einer einschränkenden Interpretation der Notifizierungsvorschriften im Hinblick auf die sonst übermäßige Rechtsunsicherheit, welche Maßnahmen tatsächlich notifizierungspflichtig seien, plädiert. Die Richtlinie sei keine Einladung, der Kommission absolut alles zu notifizieren. Diese Überlegungen gälten auch für den Streitfall. Die Wettterminalabgabe besteuere somit zusammengefasst nur eine bestimmte Art und Weise des Absatzes einer Wettdienstleistung bzw. das Halten von Wettterminals, lege jedoch keine vorgeschriebenen Merkmale eines Wettterminals selbst fest. Aufgrund der Anzahl der in Wien gehaltenen Wettterminals nach dem WWAG liege auch keine (wesentliche) Beeinflussung in Bezug auf die Zusammensetzung, die Art und die Vermarktung dieser Erzeugnisse vor. Die vom WWAG erfassten Lebenssachverhalte, die Besteuerung des Haltens von Wettterminals, seien im Ergebnis auch in gleichgelagerten Abgabenregelungen im Vorarlberg und der Steiermark enthalten, welche beim VfGH und beim VwGH angefochten worden seien. Beide Höchstgerichte hätten jedoch eine fehlende Notifizierung nicht moniert. Eine Notifizierung diene nicht einem Selbstzweck, sondern der Gewährleistung eines Binnenmarktes ohne Handelshemmnisse, somit der Gewährleistung der Grundfreiheiten (Erwägungsgründe der RL 2015/1535). Seien diese Grundfreiheiten bzw. der Binnenmarkt nicht betroffen oder verletzt, könne auch keine Notifizierungspflicht bestehen. In der antragsgemäß durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat wurde zunächst von beiden Parteien übereinstimmend angegeben, dass die in den Festsetzungsbescheiden angeführten Beträge gemeldet und bezahlt wurden. Von der Vertreterin der MA 6 wurde auf zwei Parallelverfahren verwiesen, in denen die Beschwerden vom Bundesfinanzgericht abgewiesen wurden, sowie auch auf die Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes, in denen dieser die Behandlung der Beschwerden abgelehnt und dezidiert ausgeführt habe, dass kein Verstoß gegen das Notifizierungsgesetz vorliege. Ergänzend wurde von der Amtsvertreterin ausgeführt, dass in den Gesetzesmaterialien zum Wettterminalabgabegesetz zwar der Zweck des Verbraucherschutzes enthalten sei, es sich diesbezüglich aber um Erwägungen zum Gleichheitsgrundsatz handle. Das Wettterminalabgabegesetz sei primär als Abgabengesetz vom Landtag beschlossen worden. Der Vertreter der beschwerdeführenden Partei wies darauf hin, dass der Verbraucherschutz dennoch in den Gesetzesmaterialien angeführt sei. Selbst wenn der primäre Zweck des Gesetzes darin zu sehen sei, eine Abgabe vorzuschreiben, könne trotzdem noch der Zweck des Wettkundenschutzes verfolgt werden. Die Richtlinie ziele nicht darauf ab, dass der primäre Zweck des Gesetzes nicht ein anderer sein könne. Dazu wies er auf die Abgabenschuldigkeiten der Jahre 2016 bis 2018 hin, aus denen sich eine erhebliche Reduzierung der Abgabenschuld ergebe, womit davon auszugehen sei, dass das Wettterminalabgabegesetz zu einer Verringerung der Anzahl der Wettterminals geführt habe. Die Vertreterin der MA 6 erklärte, dass sich aus den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen der Stadt Wien ergebe, dass im Jahr 2016 1,700.000 Euro vereinnahmt worden seien, wobei das Gesetz erst am 1. September 2016 in Kraft getreten sei. In den folgenden Jahren seien 4,800.000 Euro bis 5.000.000 Euro Abgabe festgesetzt worden . Der steuerlicher Vertreter der beschwerdeführenden Partei bestritt diese Angaben mit dem Hinweis, dass die jeweiligen Wettterminalhalter festgestellt hätten, dass es durch die Einführung des WWAG zu einem Rückgang von Wettterminals gekommen sei.   Über die Beschwerde wurde erwogen: Zum Sachverhalt wird auf die angefochtenen Bescheide verwiesen. Der in diesen Bescheiden festgestellte Sachverhalt ist unstrittig. Rechtlich folgt daraus : Die für den Streitfall maßgeblichen Bestimmungen des WWAG lauten: "Abgabengegenstand § 1. Für das Halten von Wettterminals im Gebiet der Stadt Wien ist eine Wettterminalabgabe zu entrichten. Begriffsbestimmungen § 2. Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten: 1. Wettterminal: eine Wettannahmestelle an einem bestimmten Standort, die über eine Datenleitung mit einer Buchmacherin bzw einem Buchmacher oder einer Totalisateurin bzw einem Totalisateur verbunden ist und einer Person unmittelbar die Teilnahme an einer Wette ermöglicht. 2. Buchmacherin oder Buchmacher: wer gewerbsmäßig Wetten abschließt. 3.Totalisateurin oder Totalisateur: wer gewerbsmäßig Wetten vermittelt. Höhe der Abgabe § 3. Die Abgabe für das Halten von Wettterminals beträgt je Wettterminal und begonnenem Kalendermonat 350 Euro. Abgabepflicht und Haftung § 4. (1) Abgabepflichtig ist die Unternehmerin oder der Unternehmer. Unternehmerin oder Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes ist jede bzw jeder, in deren bzw dessen Namen oder auf deren bzw dessen Rechnung das Wettterminal gehalten wird. Sind zwei oder mehrere Unternehmerinnen bzw Unternehmer (Mitunternehmerinnen bzw Mitunternehmer) vorhanden, so sind sie als Gesamtschuldnerinnen bzw Gesamtschuldner abgabepflichtig. Die Inhaberin oder der Inhaber des für das Halten des Wettterminals benützten Raumes oder Grundstückes und die Eigentümerin oder der Eigentümer des Wettterminals gelten als Gesamtschuldnerinnen bzw Gesamtschuldner. […] Anmeldung § 5. (1) Das Halten von Wettterminals ist spätestens einen Tag vor deren Aufstellung beim Magistrat anzuzeigen. Die Anmeldung hat sämtliche für die Bemessung der Abgabe in Betracht kommenden Angaben und den Ort des Haltens zu enthalten. Änderungen sind dem Magistrat spätestens einen Werktag vor dem Halten anzuzeigen. Die Anmeldung haben alle Gesamtschuldnerinnen bzw Gesamtschuldner (§ 4 Abs 1) gemeinsam vorzunehmen und dabei auch die Unternehmerin bzw den Unternehmer festzulegen, die oder der die Zahlungen zu leisten hat. […] Festsetzung und Fälligkeit der Abgabenschuld § 6. (1) Die Anmeldung von Wettterminals (§ 5 Abs 1) gilt als Abgabenerklärung für die Dauer der Abgabepflicht. Die Abgabe ist erstmals zum Termin für die Anmeldung und in der Folge jeweils bis zum Letzten eines Monats für den Folgemonat zu entrichten. (2) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe endet erst mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Abmeldung des Wettterminals erfolgt oder die Abgabenbehörde sonst davon Kenntnis erlangt, dass der Apparat nicht mehr gehalten wird. […] Strafbestimmungen § 8. (1) Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Abgabe verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis 42.000 Euro zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen. Die Verkürzung dauert so lange an, bis die bzw der Abgabepflichtige die Selbstbemessung nachholt oder die Abgabenbehörde die Abgabe bescheidmäßig festsetzt. (2) Übertretungen des § 5 Abs 1 und 3 sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 420 Euro zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen festzusetzen. (3) Mit der Strafe kann gleichzeitig der Verfall der Gegenstände, die mit der Straftat im ursächlichen Zusammenhang stehen, ausgesprochen werden. […]"   Die für den Streitfall maßgeblichen Bestimmungen des WNotifG lauten: " I. Allgemeines Geltungsbereich § 1. (1) Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen, die technische Vorschriften zum Gegenstand haben, sind nach Maßgabe unionsrechtlicher oder völkerrechtlicher Verpflichtungen entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes einem Notifizierungsverfahren zu unterziehen, bevor die Erlassung des Gesetzes oder der Verordnung erfolgt. (2) Dieses Gesetz gilt nicht für […]   Begriffsbestimmungen § 2. Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet: 1. Erzeugnis: Alle Erzeugnisse, die gewerblich hergestellt werden, sowie alle landwirtschaftlichen Erzeugnisse einschließlich Fischprodukte. 2. Dienst: Eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft, das heißt jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf einer Empfängerin bzw eines Empfängers erbrachte Dienstleistung. Im Sinne dieser Definition bezeichnet der Ausdruck: a) im Fernabsatz erbrachte Dienstleistung: eine Dienstleistung, die ohne gleichzeitige physische Anwesenheit der Vertragsparteien erbracht wird, wobei Dienste, bei deren Erbringung die Erbringerin bzw der Erbringer oder die Empfängerin bzw der Empfänger gleichzeitig physisch anwesend sind, selbst wenn dabei elektronische Geräte benutzt werden, nicht unter diese Bestimmung fallen; b) elektronisch erbrachte Dienstleistung: eine Dienstleistung, die mittels Geräten für die elektronische Verarbeitung, einschließlich digitaler Kompression, und Speicherung von Daten am Ausgangspunkt gesendet und am Endpunkt empfangen und vollständig über Draht, über Funk, auf optischem oder anderem elektromagnetischem Wege gesendet, weitergeleitet und empfangen wird, wobei Dienste, die zwar mit elektronischen Geräten, aber in materieller Form erbracht werden, nicht unter diese Bestimmung fallen; c) auf individuellen Abruf einer Empfängerin bzw eines Empfängers erbrachte Dienstleistung: eine Dienstleistung, die durch die Übertragung von Daten auf individuelle Anforderung erbracht wird, wobei Dienste, die im Wege einer Übertragung von Daten ohne individuellen Abruf gleichzeitig für eine unbegrenzte Zahl von einzelnen Empfängerinnen und Empfängern erbracht werden (Punkt-zu-Mehrpunkt-Übertragung), nicht unter diese Bestimmung fallen. 3. Technische Spezifikation: Spezifikation, die in einem Schriftstück enthalten ist, das Merkmale für ein Erzeugnis vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich der Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung des Erzeugnisses sowie über Konformitätsbewertungsverfahren. 4. Sonstige Vorschrift: Eine Vorschrift für ein Erzeugnis, die keine technische Spezifikation ist und insbesondere zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher oder der Umwelt erlassen wird und die den Lebenszyklus des Erzeugnisses nach dem Inverkehrbringen betrifft, wie Vorschriften für Gebrauch, Wiederverwertung, Wiederverwendung oder Beseitigung, sofern diese Vorschriften die Zusammensetzung oder die Art des Erzeugnisses bzw seine Vermarktung wesentlich beeinflussen können. 5. Vorschrift betreffend Dienste: Eine allgemein gehaltene Vorschrift über den Zugang zu den in Z 2 genannten Diensten und über deren Betreibung, insbesondere Bestimmungen über die Erbringerin bzw den Erbringer von Diensten, die Empfängerin bzw den Empfänger von Diensten und über die Dienste selbst, nicht jedoch Vorschriften, die nicht speziell auf diese Dienste abzielen. Im Sinne dieser Definition gilt eine Vorschrift als speziell auf Dienste der Informationsgesellschaft abzielend, wenn sie nach ihrer Begründung und ihrem Wortlaut insgesamt oder in Form einzelner Bestimmungen ausdrücklich und gezielt auf die Regelung dieser Dienste abstellt. Im Sinne dieser Definition ist eine Vorschrift nicht als speziell auf Dienste der Informationsgesellschaft abzielend zu betrachten, wenn sie sich lediglich indirekt oder im Sinne eines Nebeneffekts auf diese Dienste auswirkt. 6. Technische Vorschrift: Technische Spezifikationen, sonstige Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste einschließlich der einschlägigen Verwaltungsvorschriften, deren Beachtung rechtlich oder de facto (technische De-facto-Vorschrift) für das Inverkehrbringen von Produkten und deren Verwendung, die Erbringung eines Dienstes oder die Niederlassung einer Erbringerin bzw eines Erbringers von Diensten im Land Wien verbindlich ist, sowie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, mit denen die Herstellung, die Einfuhr, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Erzeugnisses oder die Erbringung oder die Nutzung eines Dienstes oder die Niederlassung als Erbringerin oder Erbringer von Diensten verboten werden. 7. Technische De-facto-Vorschriften sind insbesondere: a) die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, in denen entweder auf technische Spezifikationen, sonstige Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste oder auf Berufskodizes bzw Verhaltenskodizes, die ihrerseits einen Verweis auf technische Spezifikationen, sonstige Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste enthalten, verwiesen wird und deren Einhaltung eine Konformität mit den durch die genannten Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegten Bestimmungen vermuten lässt; b) freiwillige Vereinbarungen, bei denen das Land Wien Vertragspartei ist und die im öffentlichen Interesse die Einhaltung von technischen Spezifikationen, sonstigen Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste, mit Ausnahme der Vergabevorschriften im öffentlichen Beschaffungswesen, bezwecken; c) die technischen Spezifikationen, sonstigen Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste, die mit steuerlichen oder finanziellen Maßnahmen verbunden sind, die auf den Verbrauch der Erzeugnisse oder die Inanspruchnahme der Dienste Einfluss haben, indem sie die Einhaltung dieser technischen Spezifikationen, sonstigen Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste fördern; dies gilt nicht für technische Spezifikationen, sonstige Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste, die die nationalen Systeme der sozialen Sicherheit betreffen. 8. Entwurf einer technischen Vorschrift: Text einer technischen Spezifikation, einer sonstigen Vorschrift oder einer Vorschrift betreffend Dienste einschließlich Verwaltungsvorschriften, der ausgearbeitet worden ist, um diese als technische Vorschrift festzuschreiben oder letztlich festschreiben zu lassen, und der sich in einem Stadium der Ausarbeitung befindet, in dem noch wesentliche Änderungen möglich sind. II. Informationsverfahren Notifizierungen (Mitteilungen) § 3. (1) Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen, die technische Vorschriften zum Gegenstand haben, sind dem Bund zwecks Übermittlung an die Europäische Kommission mitzuteilen (Notifizierung). Sofern eine vollständige Übertragung einer internationalen oder europäischen Norm erfolgen soll, reicht die Mitteilung aus, um welche Norm es sich handelt. Bestehen nach anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen weitere Notifizierungspflichten, so ist auch diesen nachzukommen. […] Anhörungsfristen und Sofortmaßnahmen § 4. (1) Die Anhörungsfrist beginnt mit Eingang der Notifizierung bei der Europäischen Kommission und beträgt drei Monate. […] Zuständigkeit § 5. (1) Geschäftsstelle für die Notifizierung technischer Vorschriften ist das Amt der Wiener Landesregierung. (2) (Verfassungsbestimmung) Gesetzesvorlagen, die einer Notifizierungspflicht unterliegen, sind vom Präsidenten des Landtages dem zuständigen Ausschuß oder einer vom Landtag hiefür gewählten Kommission mit Hinweis auf diesen Umstand zur Behandlung zuzuweisen. Der Ausschuß oder die Kommission hat - falls nicht schon eine Notifizierung erfolgt ist - vor Fassung eines Beschlusses, der eine Verhandlung im Landtag ermöglicht, die Gesetzesvorlage dem Amt der Landesregierung zu erforderlichen Notifizierung zu übermitteln. Eine Weiterleitung an den Landtag ist erst nach Ablauf der Anhörungsfristen zulässig. (3) Die Geschäftsstelle hat das vom Bund bestätigte Eingangsdatum der internationalen Notifizierung sowie rücklangende Bemerkungen oder Bekanntgaben in Evidenz zu halten und dem Ausschuß oder der Kommission oder dem für die Erlassung der Verordnung zuständigen Organ bekanntzugeben. […]" In Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Paralaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (RL 2015/1535) heißt es: " Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck: […]" b) 'Dienst' eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft, d. h. jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung. Im Sinne dieser Definition bezeichnet der Ausdruck i) 'im Fernabsatz erbrachte Dienstleistung' eine Dienstleistung, die ohne gleichzeitige physische Anwesenheit der Vertragsparteien erbracht wird; ii) 'elektronisch erbrachte Dienstleistung' eine Dienstleistung, die mittels Geräten für die elektronische Verarbeitung (einschließlich digitaler Kompression) und Speicherung von Daten am Ausgangspunkt gesendet und am Endpunkt empfangen wird und die vollständig über Draht, über Funk, auf optischem oder anderem elektromagnetischem Wege gesendet, weitergeleitet und empfangen wird; iii) 'auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung' eine Dienstleistung die durch die Übertragung von Daten auf individuelle Anforderung erbracht wird. Eine Beispielliste der nicht unter diese Definition fallenden Dienste findet sich in Anhang I; c) 'technische Spezifikation' eine Spezifikation, die in einem Schriftstück enthalten ist, das Merkmale für ein Erzeugnis vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich der Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung des Erzeugnisses sowie über Konformitätsbewertungsverfahren. Unter den Begriff 'technische Spezifikation' fallen ferner die Herstellungsmethoden und -verfahren für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse gemäß Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), für die Erzeugnisse, die zur menschlichen und tierischen Ernährung bestimmt sind, für die Arzneimittel gemäß Artikel 1 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) sowie die Herstellungsmethoden und -verfahren für andere Erzeugnisse, sofern sie die Merkmale dieser Erzeugnisse beeinflussen; d) 'sonstige Vorschrift' eine Vorschrift für ein Erzeugnis, die keine technische Spezifikation ist und insbesondere zum Schutz der Verbraucher oder der Umwelt erlassen wird und den Lebenszyklus des Erzeugnisses nach dem Inverkehrbringen betrifft, wie Vorschriften für Gebrauch, Wiederverwertung, Wiederverwendung oder Beseitigung, sofern diese Vorschriften die Zusammensetzung oder die Art des Erzeugnisses oder seine Vermarktung wesentlich beeinflussen können; e) 'Vorschrift betreffend Dienste' eine allgemein gehaltene Vorschrift über den Zugang zu den Aktivitäten der unter Buchstabe b genannten Dienste und über deren Betreibung, insbesondere Bestimmungen über den Erbringer von Diensten, die Dienste und den Empfänger von Diensten, unter Ausschluss von Regelungen, die nicht speziell auf die unter dieser Nummer definierten Dienste abzielen. Im Sinne dieser Definition i) gilt eine Vorschrift als speziell auf Dienste der Informationsgesellschaft abzielend, wenn sie nach ihrer Begründung und ihrem Wortlaut insgesamt oder in Form einzelner Bestimmungen ausdrücklich und gezielt auf die Regelung dieser Dienste abstellt; ii) ist eine Vorschrift nicht als speziell auf die Dienste der Informationsgesellschaft abzielend zu betrachten, wenn sie sich lediglich indirekt oder im Sinne eines Nebeneffekts auf diese Dienste auswirkt; f) 'technische Vorschrift' technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste, einschließlich der einschlägigen Verwaltungsvorschriften, deren Beachtung rechtlich oder de facto für das Inverkehrbringen, die Erbringung des Dienstes, die Niederlassung eines Erbringers von Diensten oder die Verwendung in einem Mitgliedstaat oder in einem großen Teil dieses Staates verbindlich ist, sowie - vorbehaltlich der in Artikel 7 genannten Bestimmungen - die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, mit denen Herstellung, Einfuhr, Inverkehrbringen oder Verwendung eines Erzeugnisses oder Erbringung oder Nutzung eines Dienstes oder die Niederlassung als Erbringer von Diensten verboten werden. Technische De-facto-Vorschriften sind insbesondere: i) die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats, in denen entweder auf technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder auf Vorschriften betreffend Dienste oder auf Berufskodizes oder Verhaltenskodizes, die ihrerseits einen Verweis auf technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder auf Vorschriften betreffend Dienste enthalten, verwiesen wird und deren Einhaltung eine Konformität mit den durch die genannten Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegten Bestimmungen vermuten lässt; ii) die freiwilligen Vereinbarungen, bei denen der Staat Vertragspartei ist und die im öffentlichen Interesse die Einhaltung von technischen Spezifikationen oder sonstigen Vorschriften oder von Vorschriften betreffend Dienste mit Ausnahme der Vergabevorschriften im öffentlichen Beschaffungswesen bezwecken; iii) die technischen Spezifikationen oder sonstigen Vorschriften oder die Vorschriften betreffend Dienste, die mit steuerlichen oder finanziellen Maßnahmen verbunden sind, die auf den Verbrauch der Erzeugnisse oder die Inanspruchnahme der Dienste Einfluss haben, indem sie die Einhaltung dieser technischen Spezifikationen oder sonstigen Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste fördern; dies gilt nicht für technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste, die die nationalen Systeme der sozialen Sicherheit betreffen. Dies betrifft die technischen Vorschriften, die von den durch die Mitgliedstaaten benannten Behörden festgelegt werden und in einer von der Kommission ausgearbeiteten und gegebenenfalls aktualisierten Liste im Rahmen des Ausschusses nach Artikel 2 aufgeführt sind. Änderungen dieser Liste werden nach demselben Verfahren vorgenommen; g) 'Entwurf einer technischen Vorschrift' den Wortlaut einer technischen Spezifikation oder einer sonstigen Vorschrift oder einer Vorschrift betreffend Dienste einschließlich Verwaltungsvorschriften, der ausgearbeitet worden ist, um diese als technische Vorschrift festzuschreiben oder letztlich festschreiben zu lassen, und der sich im Stadium der Ausarbeitung befindet, in dem noch wesentliche Änderungen möglich sind." Art. 5 der RL 2015/1535 bestimmt: "(1) Vorbehaltlich des Artikels 7 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission unverzüglich jeden Entwurf einer technischen Vorschrift, sofern es sich nicht um eine vollständige Übertragung einer internationalen oder europäischen Norm handelt; in diesem Fall reicht die Mitteilung aus, um welche Norm es sich handelt. Sie unterrichten die Kommission gleichzeitig in einer Mitteilung über die Gründe, die die Festlegung einer derartigen technischen Vorschrift erforderlich machen, es sei denn, die Gründe gehen bereits aus dem Entwurf hervor." Art. 6 RL 2015/1535 sieht vor: "(1) Die Mitgliedstaaten nehmen den Entwurf einer technischen Vorschrift nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Eingang der Mitteilung gemäß Artikel 5 Absatz 1 bei der Kommission an." […]   (7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn ein Mitgliedstaat a) aus dringenden Gründen, die durch eine ernste und unvorhersehbare Situation entstanden sind und sich auf den Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren, die Erhaltung von Pflanzen oder die Sicherheit und im Falle von Vorschriften betreffend Dienste auch auf die öffentliche Ordnung, insbesondere auf den Jugendschutz beziehen, gezwungen ist, ohne die Möglichkeit einer vorherigen Konsultation in kürzester Frist technische Vorschriften auszuarbeiten, um sie unverzüglich zu erlassen und in Kraft zu setzen, oder b) aus dringenden Gründen, die durch eine ernste Situation entstanden sind und sich auf den Schutz der Sicherheit und der Integrität des Finanzsystems, insbesondere auf den Schutz der Einleger, der Anleger und der Versicherten, beziehen, gezwungen ist, unverzüglich Vorschriften betreffend die Finanzdienstleistungen zu erlassen und in Kraft zu setzen. Der Mitgliedstaat begründet in der in Artikel 5 genannten Mitteilung die Dringlichkeit der betreffenden Maßnahmen. Die Kommission äußert sich binnen kürzester Frist zu dieser Mitteilung. Bei missbräuchlicher Anwendung dieses Verfahrens trifft sie die erforderlichen Maßnahmen. Das Europäische Parlament wird von der Kommission regelmäßig unterrichtet." Art.7 Abs. 4 der RL 2015/1535 lautet: "Artikel 6 gilt nicht für technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder für Vorschriften betreffend Dienste im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe f Unterabsatz 2 Ziffer iii." Zunächst wird festgehalten, dass im Allgemeinen übereinstimmend von folgendem Verständnis der zitierten Normen ausgegangen wird: Der Begriff technische Vorschrift iSd § 2 Z 6 WNotifG bzw. Art. 1 Abs. 1 Buchst. f der RL 2015/1535 (entspricht Art. 1 Nr. 11 der RL 98/34) umfasst vier Kategorien von Maßnahmen (zB EuGH 4.2.2016, C-336/14, Ince, Rn 69), nämlich erstens "technische Spezifikationen" iSd § 2 Z 3 WNotifG bzw Art. 1 Abs. 1 Buchst. c RL 2015/1535 (entspricht Art. 1 Nr. 3 der RL 98/34), zweitens "sonstige Vorschriften" gemäß der Definition in § 2 Z 4 WNotifG bzw Art. 1 Abs. 1 Buchst. d der RL 2015/1535 (entspricht Art. 1 Nr. 4 der RL 98/34), drittens "Vorschriften betreffend Dienste" nach § 2 Z 5 WNotifG bzw. Art. 1 Abs. 1 Buchst. e der RL 2015/1535 (entspricht Art. 1 Nr. 5 der RL 98/34) alle drei jeweils einschließlich der einschlägigen Verwaltungsvorschriften, deren Beachtung rechtlich oder de facto (technische De-facto-Vorschrift) für das Inverkehrbringen von Produkten und deren Verwendung, die Erbringung eines Dienstes oder die Niederlassung einer Erbringerin bzw. eines Erbringers von Diensten im Land Wien verbindlich ist und viertens "Rechts- und Verwaltungsvorschriften, mit denen die Herstellung, die Einfuhr, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Erzeugnisses oder die Erbringung oder die Nutzung eines Dienstes oder die Niederlassung als Erbringer von Diensten verboten werden. Einleitend wird darauf hingewiesen, dass der EuGH bereits betreffend eine ungarische Abgabe auf den Betrieb von Geldspielautomaten in Spielhallen ausgesprochen hat, dass es sich dabei nicht um "technische Vorschriften" im Sinn des Art. 1 Nr. 11 der RL 98/34 (entspricht Art. 1 Abs. 1 Buchst. f der RL 2015/1535 bzw. § 2 Z 6 WNotifG) handelt (EuGH 11.06.2015, C - 98/14, Berlington, Rn 100). Wenn die beschwerdeführende Partei dieses Urteil des EuGH darauf eingeschränkt sehen will, dass in diesem Fall der EuGH nur zu beurteilen gehabt hätte, ob eine Steuer auf Spielautomaten eine "technische De-facto-Vorschrift" im Sinne des Art. 1 Nr. 11 dritter Gedankenstrich der RL 98/34 darstelle, so ist dem der Wortlaut in Rn 100 des Urteiles des EuGH vom 11.06.2015, C - 98/14, entgegenzuhalten, dem zufolge "nationale Rechtsvorschriften, die den Betrag einer Pauschalsteuer auf den Betrieb von Geldautomaten verfünffachen und darüber hinaus eine Proportionalsteuer auf diese Tätigkeit einführen, keine 'technischen Vorschriften' im Sinne der Bestimmung des Art. 1 Nr. 11 der Richtlinie 98/34 sind". Eine Einschränkung auf "technische De-facto-Vorschriften" ist daraus nicht zu erkennen. Die beschwerdeführende Partei macht geltend, dass es sich bei den Vorschriften des WWAG um "Sonstige Vorschriften" iSd § 2 Z 4 WNotifG bzw. Art 1 Abs. 1 Buchst d der RL 2015/1535 und um "Vorschriften betreffend Dienste" iSd § 2 Z 5 WNotifG bzw. Art. 1 Abs. 1 Buchst e der RL 2015/1535 handle. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Sonstige Vorschrift: Die beschwerdeführende Partei bringt vor, bei den Bestimmungen des WWAG handle es sich aus den oben näher dargestellten Gründen um eine sonstige Vorschrift iSd § 2 Z 4 WNotifG. Dazu wird im Wesentlichen behauptet, durch die durch das WWAG eingeführte Besteuerung werde der Markt für Wettterminals verkleinert und daher deren Lebenszyklus verkürzt. Bei einer "sonstigen Vorschrift" handelt es sich gemäß § 2 Z 4 WNotifG bzw. Art. 1 Abs. 1 Buchst. d der RL 2015/1535 (entspricht Art. 1 Nr 4 der RL 98/34) um eine Vorschrift für ein Erzeugnis, die keine technische Spezifikation ist und insbesondere zum Schutz der Verbraucher oder der Umwelt erlassen wird und die den Lebenszyklus des Erzeugnisses nach dem Inverkehrbringen betrifft, wie beispielsweise Vorschriften für Gebrauch, Wiederverwertung, Wiederverwendung oder Beseitigung, sofern diese Vorschriften die Zusammensetzung oder die Art des Erzeugnisses bzw. seine Vermarktung wesentlich beeinflussen können. Der Begriff sonstige Vorschrift stellt auf den Lebenszyklus eines Erzeugnisses nach seinem Inverkehrbringen ab (EuGH 4.2.2016, Rs C-336/14, Ince, Rn 72). Eine nationale Maßnahme kann nur dann als "sonstige Vorschrift" im Sinne von Art. 1 Nr. 4 der Richtlinie 98/34 (entspricht Art. 1 Abs. 1 Buchst. d der RL 2015/1535) eingestuft werden, wenn sie eine "Vorschrift" darstellt, die die Zusammensetzung, die Art oder die Vermarktung des betreffenden Erzeugnisses wesentlich beeinflussen kann. Es ist jedoch zu überprüfen, ob eine solche Maßnahme als "Vorschrift" für den Gebrauch des betreffenden Erzeugnisses einzustufen ist oder ob es sich vielmehr um eine nationale Maßnahme handelt, die zur in Art. 1 Nr. 11 der Richtlinie 98/34 aufgeführten Kategorie technischer Vorschriften gehört. Welcher der beiden Kategorien technischer Vorschriften eine nationale Maßnahme angehört, hängt von der Tragweite des Verbots ab, das durch diese Maßnahme ausgesprochen wird (EuGH 13.10.2016, C - 303/15, M. und S., Rn 21 mwN; EuGH 21.4.2005, C-267/03, Lindberg, Rn 72 ff). Es obliegt dem Gericht zu prüfen, ob die "Vorschriften" die Art und die Vermarktung der Erzeugnisse wesentlich beeinflussen können (in diesem Sinne EuGH 19.7.2012, C-213/11ua, Fortuna, Rn 37; EuGH 21.4.2005, C-267/03, Lindberg, Rn 77). Eine Regelung gilt zusammengefasst nur dann als "sonstige Vorschrift" im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. d der RL 2015/1535 und fällt somit auch nur dann unter § 2 Z 4 WNotifG, wenn sie eine Vorschrift darstellt, die die Vermarktung des betreffenden Erzeugnisses (= Wettterminals) wesentlich beeinflussen kann. Es obliegt dem nationalen Gericht zu prüfen, ob die Maßnahme (= die Wettterminalabgabe) geeignet ist, die Vermarktung (von Wettterminals) wesentlich zu beeinflussen. Eine wesentlichen Beeinflussung der Vermarktung der Wettterminals durch das WWAG kann vom erkennenden Senat nicht nachvollzogen werden. Wie die Vertreterin des Magistrates der Stadt Wien in der mündlichen Verhandlung dargetan hat, ist die Anzahl von Wettterminals in Wien im Wesentlichen konstant. Darüber hinaus hat auch der Verfassungsgerichtshof dazu in seinen Beschlüssen, in denen er die Behandlung der Beschwerden abgelehnt hat, Folgendes festgehalten (vgl. bspw. VfGH 01.12.2018, E 1854/2018): "Der primäre Zweck der Abgabe nach dem Wiener Wettterminalabgabegesetz (WWAG), LGBl. für Wien 32/2016, liegt in der Beschaffung von Einnahmen: Auch wenn nach den Materialien zum WWAG die Besteuerung im Hinblick auf die besonderen Umstände, die in der einfachen und anonymen Bedienungsmöglichkeit von Wettterminals und der damit einhergehenden hohen Akzeptanz bei potentiellen Kundinnen und Kunden liegen, erfolgt und es vor diesem Hintergrund "zweckmäßig [ist], Wettterminals einer besonderen Besteuerung zu unterziehen, um diese Form der Wetten zurückzudrängen, zumal auch dieser Bereich unter dem Aspekt der Spielsucht mit all seinen negativen gesellschaftlichen Folgen zu betrachten ist" (IA, LG - 00689-2016/0001/LAT), vermag der Verfassungsgerichtshof entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht zu erkennen, dass die Abgabe einem Verbot des Haltens von Wettterminals gleichkäme. Ein solches Verbot ist im WWAG weder angeordnet noch kann ein solches faktisch aus der Höhe der Abgabenbelastung, die bei € 11,50 am Tag liegt, oder sonstigen Regelungen des WWAG abgeleitet werden (vgl. auch VfSlg. 19580/2011). Im Übrigen vermag der Verfassungsgerichtshof auch nicht zu erkennen, dass Bestimmungen des Wiener Notifizierungsgesetzes, LGBI. für Wien 28/1996, idF LGBL für Wien 32/2003, verletzt wurden." Dieser Aussage kann sich der erkennende Senat nur anschließen, zumal auch dem Urteil des EuGH in der Rechtssache C-98/14 zu entnehmen ist, dass eine nationale Vorschrift, die eine Pauschalsteuer auf das Halten von Wettterminals einführt, keine "technische Vorschrift" im Sinn der RL 2015/1535 ist, sondern nur jene nationale Vorschriften, welche die Verwendung von elektrischen, elektromechanischen oder elektronischen Spielen an öffentlichen oder privaten Orten mit Ausnahme von Spielcasinos verbieten, als technische Vorschriften im Sinne der RL 2015/1535 zu qualifizieren sind (vgl. auch EuGH 19.07.2012, C-213/11, C-214/11 und C-2017/11, Rn 24 und 40). Schon aufgrund der Höhe der Wettterminalabgabe von 350 Euro pro Wettterminal und Monat und (somit rund 11,50 EUR pro Tag und Wettterminal bei täglichem Betrieb) würde sich das WWAG als untaugliches Mittel darstellen, den Betrieb von Wettterminals einzuschränken oder zu verunmöglichen. Die diesbezüglich von der beschwerdeführenden Partei formulierte Frage zur Vorabentscheidung an den EuGH, ob von Art. 1 Abs. 1 lit. d RL 2015/1535 nur jene Vorschriften erfasst werden sollen, die primär oder vorwiegend zum Schutz der Verbraucher oder der Umwelt erlassen werden, kann schon deshalb dahingestellt bleiben, weil ein Einfluss auf den Lebenszyklus der Wettterminals durch das WWAG nicht festgestellt werden kann. Auch zu den weiteren Fragen, die nach Meinung der beschwerdeführenden Partei dem EuGH vorgelegt werden sollen, ist festzuhalten, dass der EuGH bereits wiederholt die Aussage getroffen hat, dass nationale Bestimmungen nur dann als "sonstige Vorschrift[en]" im Sinne von Art. 1 Nr. 4 der Richtlinie 98/34 (entspricht Art. 1 Abs. 1 Buchst. d der RL 2015/1535) eingestuft werden können, wenn sie "Vorschriften" darstellen, die die Zusammensetzung, die Art oder die Vermarktung des betreffenden Erzeugnisses wesentlich beeinflussen können (vgl. EuGH 19.07.2012, C-213/11, C-214/11 und C-2017/11, Rn 35). Soweit sich die Fragen aber auf die Auslegung von Art. 1 Abs. 6 der RL 2015/1535 beziehen, ist festzuhalten, dass sich der erkennende Senat in seiner Begründung für die Nichtanwendbarkeit der RL 2015/1535 im gegenständlichen Fall nicht auf Art. 1 Abs. 6 der RL 2015/1535 beruft, weil es nicht naheliegend erscheint, dass mit "Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten im Rahmen der Verträge zum Schutz von Personen, insbesondere der Arbeitnehmer, bei der Verwendung von Erzeugnissen für erforderliche halten" auch Spielerinnen und Spieler im Hinblick auf eine mögliche Spielsucht geschützt werden sollen. Vorschrift betreffend Dienste: Die beschwerdeführende Partei bringt weiters vor, beim Halten eines Wettterminals handle es sich aus den oben näher dargestellten Gründen um einen Dienst bzw. eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft. Der Magistrat der Stadt Wien vertritt den Standpunkt, nicht der Wettabschluss bzw. die Vermittlung des Wettabschlusses selbst sei Gegenstand der Wettterminalabgabe, sondern das Halten eines Wettterminals. Darunter zu verstehen sei das Bereithalten eines funktionstüchtigen Wettterminals, welches auch dann steuerpflichtig sei, wenn überhaupt keine Vermittlung eines Wettabschlusses erfolge. Die beschwerdeführende Partei vertritt hingegen die Ansicht, bereits das Halten eines Wettterminals selbst stelle eine Dienstleistung (der Informationsgesellschaft) dar. "Dienst" iSd WNotifG bedeutet gemäß § 2 Z 2 WNotifG eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft, das heißt jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf einer Empfängerin bzw. eines Empfängers erbrachte Dienstleistung. Eine Vorschrift betreffend Dienste ist gemäß § 2 Z 5 WNotifG bzw. Art. 1 Abs. 1 Buchst. e der RL 2015/1535 (entspricht Art. 1 Nr. 5 der RL 98/34) eine allgemein gehaltene Vorschrift über den Zugang zu den in § 2 Z 2 WNotifG bzw. Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der RL 2015/1535 (entspricht Art. 1 Nr. 2 der RL 98/34) genannten Dienstleistungen der Informationsgesellschaft und über deren Betreibung, insbesondere Bestimmungen über den Erbringer oder den Empfänger von Diensten und über die Dienste selbst, nicht jedoch eine Vorschrift, die nicht speziell auf diese Dienste abzielt. Danach gilt eine Vorschrift als speziell auf Dienste der Informationsgesellschaft abzielend, wenn sie nach ihrer Begründung und ihrem Wortlaut insgesamt oder in Form einzelner Bestimmungen ausdrücklich und gezielt auf die Regelung dieser Dienste abstellt. Hingegen ist eine Vorschrift nicht als speziell auf Dienste der Informationsgesellschaft abzielend zu betrachten, wenn sie sich lediglich indirekt oder im Sinn eines Nebeneffekts auf diese Dienste auswirkt. Bestimmungen können als "Vorschriften betreffend Dienste" qualifiziert werden, wenn sie eine "Dienstleistung der Informationsgesellschaft" betreffen. Dazu zählen das Verbot des Anbietens von Glücksspielen im Internet, die Ausnahmen von diesem Verbot, die Beschränkungen der Möglichkeit, Sportwetten über Telekommunikationsmittel anzubieten sowie das Verbot der Werbung für Glücksspiel im Internet oder über Telekommunikationsmittel. Hingegen stellen Bestimmungen, in denen die Erlaubnispflicht für die Veranstaltung oder die Annahme von Sportwetten und die Unmöglichkeit der Erteilung einer solchen Erlaubnis an private Anbieter normiert werden, keine "Dienstleistung der Informationsgesellschaft" und somit keine "technischen Vorschriften" dar. Nationale Bestimmungen, die lediglich die Voraussetzungen für die Niederlassung oder die Erbringung von Dienstleistungen der Unternehmen vorsehen, wie Bestimmungen, die die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit von einer vorigen Erlaubnis abhängig machen, sind nämlich keine technischen Vorschriften (EuGH 4.2.2016, Rs C-336/14, Ince, Rn 75 f). Bei der Vermittlung von Wettabschlüssen an den streitgegenständlichen Wettterminals handelt es sich offensichtlich um Dienstleistungen der Informationsgesellschaft im gegenständlichen Sinn. Denn die Vermittlung der Wettabschlüsse erfolgt gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz auf individuellen Abruf. Betrachtet man im Sinne des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei das Halten eines Wettterminals iSd WWAG als einen Dienst bzw. eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft iSd § 2 Z 2 WNotifG, so zeigt sich folgendes Bild: Weder enthalten die §§ 1 und 2 Z 1 WWAG Vorschriften über den Zugang zu diesem Dienst (Halten eines Wettterminals), noch über dessen Betreibung. Sie enthalten weder Bestimmungen über den Erbringer noch den Empfänger dieses Dienstes, und auch keine Vorschriften über diesen Dienst selbst. Das WWAG stellt seinem Wortlaut und seiner Begründung nach nicht ausdrücklich und gezielt darauf ab, diesen Dienst (Halten eines Wettterminals) zu regeln. Der Steuersatz ist mit fixen Monatsbeträgen festgesetzt, sohin unabhängig von der Intensität der Inanspruchnahme und unabhängig vom Abschluss bzw. von der Vermittlung der einzelnen Wetten. Auch dann, wenn in einem ganzen Monat kein einziger Wettabschluss erfolgt, besteht die Steuerpflicht. Das WWAG definiert lediglich den Steuergegenstand der Wettterminalabgabe und wirkt sich damit lediglich indirekt bzw. im Sinn eines Nebeneffekts insofern auf diesen Dienst (Halten eines Wettterminals) aus, als das WWAG durch die finanziellen Auswirkungen der Abgabe auf die kaufmännische Entscheidung Einfluss nimmt, ob das Halten eines Wettterminals begonnen, fortgesetzt oder beendet werden soll. Damit zielen die Vorschriften der §§ 1 und 2 Z 1 WWAG jedoch nicht speziell auf diesen Dienst (Halten eines Wettterminals) ab. Es handelt sich daher bei der Regelung der §§ 1 und 2 Z 1 WWAG bzw. allgemein beim WWAG nicht um eine Vorschrift betreffend Dienste iSd § 2 Z 5 WNotifG bzw. Art. 1 Abs. 1 Buchst. e der RL 2015/1535 (so auch BFG 28.08.2018, RV/7400062/2017). Die beschwerdeführende Partei behauptet zwar nicht, dass bei den gesetzlichen Bestimmungen des WWAG eine der anderen Kategorien an "technischen Vorschriften" iSd § 2 Z 6 WNotifG bzw. Art. 1 Abs. 1 Buchst. f der RL 2015/1535 vorliegt, dennoch erscheint es notwendig (wie auch das Bundesfinanzgericht in seinem Erkenntnis vom 28.08.2018, RV/7400062/2017), auch dazu folgende Überlegungen anzustellen: Technische Spezifikation: Eine "technische Spezifikation" ist gemäß § 2 Z 3 WNotifG bzw. Art. 1 Abs. 1 Buchst. c der RL 2015/1535 (entspricht Art. 1 Nr. 3 der RL 98/34) eine Spezifikation, die in einem Schriftstück enthalten ist, das "Merkmale für ein Erzeugnis vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich der Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung des Erzeugnisses" sowie über Konformitätsbewertungsverfahren. Nach der Rechtsprechung des EuGH setzt der Begriff "technische Spezifikation" voraus, dass sich die nationale Maßnahme auf das Erzeugnis oder seine Verpackung als solche bezieht und daher eines der Merkmale für ein Erzeugnis festlegt (vgl. z.B. EuGH 13.10.2016, C-303/15, M. und S., Rn 19; EuGH 4.2.2016, Rs C-336/14, Ince, Rn 71; EuGH 19.7.2012, C-213/11ua, Fortuna, Rn 29; EuGH 21.4.2005, C-267/03, Lindberg, Rn 57). Wenn eine nationale Maßnahme hingegen Voraussetzungen für die Gründung von Unternehmen - wie Bestimmungen, die die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit von einer vorherigen Erlaubnis abhängig machen - vorsieht, stellen diese Voraussetzungen keine technischen Spezifikationen dar (EuGH 13.10.2016, C - 303/15, M.und S., Rn 19). Eine Vorschrift, die für die Ausübung einer Betätigung auf dem Gebiet der Roulettespiele, Kartenspiele, Würfelspiele und Automatenspiele eine Konzession zum Betrieb eines Spielkasinos verlangt, stellt keine "technische Spezifikation" dar, da sie sich nicht auf das Erzeugnis oder seine Verpackung als solche bezieht und nicht eines der Merkmale für ein Erzeugnis vorschreibt (EuGH 13.10.2016, C - 303/15, M. und S., Rn 23). Das WWAG bestimmt, dass für das Halten von Wettterminals im Gebiet der Stadt Wien eine Abgabe (die Wettterminalabgabe) zu entrichten ist (§ 1 WWAG). In den Begriffsbestimmungen des § 2 WWAG wird in Z 1 definiert, was unter einem Wettterminal iSd WWAG zu verstehen ist. Danach ist ein Wettterminals eine Wettannahmestelle an einen bestimmten Standort, die über eine Datenleitung mit einer Buchmacherin bzw. einem Buchmacher oder einer Totalisateurin bzw. einem Totalisateur verbunden ist und einer Person unmittelbar die Teilnahme an einer Wette ermöglicht. Ebenso werden in § 2 die Begriffe Buchmacher(in) und Totalisateur(in) definiert. Die Definition des § 2 Z 1 WWAG erfasst sowohl Wettterminals, die nach dem Wiener Wettengesetz über eine entsprechende Bewilligung verfügen, sowie auch Wettterminals, welche über keine derartige Bewilligung verfügen bzw. keine solche Bewilligung erhalten können. Das WWAG macht dabei keine Vorgaben über die technische Ausgestaltung eines Wettterminals. Jedes Wettterminal unterliegt der Abgabepflicht nach dem WWAG. Die Wettterminaldefinition des § 2 Z 1 WWAG beschreibt vielmehr Wettterminals lediglich in einer allgemeinen Weise (vgl. in diesem Sinne auch EuGH 10.7.2014, C-307/13, Ivansson, Rn 22), ohne Merkmale wie Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich der Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung eines Wettterminals vorzuschreiben und legt damit lediglich den Steuergegenstand des WWAG fest. Das WWAG bezieht sich zwar auf "Erzeugnisse" (Wettterminals), die bei der Tätigkeit zum Einsatz kommen (vgl. etwa EuGH 4.2.2016, Ince, C-336/ 14, Rn. 71). Konkrete Merkmale betreffend Wettterminals werden im WWAG - anders als im Wiener Wettengesetz - aber nicht geregelt. Im WWAG wird lediglich beschrieben, welche Funktion das Wettterminal erfüllt; es handelt sich insoweit wohl um "beschreibende Elemente" (vgl. hiezu EuGH 13.10.2016, M. und S., 0303/15, Rn. 28), nicht um "Vorschriften". Die Definition eines Wettterminals in § 2 Z 1 WWAG sowie das WWAG allgemein stellen daher keine "technische Spezifikation" iSd § 2 Z 3 WNotifG bzw. Art. 1 Abs. 1 Buchst c der RL 2015/1535 dar (vgl. BFG 28.08.2018, RV/7400062/2017). Verbot: Technische Vorschriften sind gemäß § 2 Z 6 WNotifG bzw. Art. 1 Abs. 1 Buchst. f der RL 2015/1535 (entspricht Art. 1 Nr. 11 der RL 98/34) […] die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, mit denen die Herstellung, die Einfuhr, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Erzeugnisses oder die Erbringung oder die Nutzung eines Dienstes oder die Niederlassung als Erbringer von Diensten verboten werden. Die dritte Kategorie technischer Vorschriften in Art 1 Nr 11 der RL 98/34, die ein Verbot insbesondere der Verwendung betrifft, setzt voraus, dass die in Rede stehenden nationalen Vorschriften in ihrer Tragweite klar über eine Begrenzung bestimmter möglicher Verwendungen des in Rede stehenden Erzeugnisses hinausgehen und seine Verwendung nicht bloß beschränken. Diese dritte Kategorie technischer Vorschriften betrifft nämlich speziell solche nationalen Maßnahmen, die bloß eine marginale und keine andere Verwendung, wie man sie für das betreffende Erzeugnis vernünftigerweise erwarten kann, zulassen (EuGH 19.7.2012, C-213/11ua, Fortuna, Rn 31 f; EuGH 21.4.2005, C-267/03, Lindberg, Rn 76). Das WWAG normiert kein Verbot des Haltens eines Wettterminals, da es weder die Herstellung, die Einfuhr, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Erzeugnisses oder die Erbringung oder die Nutzung eines Dienstes oder die Niederlassung als Erbringer von Diensten verbietet (EuGH 10.10.2014, Rs C-307/13, Ivansson, Rn 17). Denn die Wettterminalabgabe lässt nicht bloß eine marginale und keine andere Verwendung, wie man sie für das betreffende Erzeugnis (= Wettterminal) vernünftigerweise erwarten kann, zu. Da das WWAG somit keinerlei Verbot im Sinne von § 2 Z 6 WNotifG bzw. Art. 1 Abs. 1 Buchst. f der RL 2015/1535 enthält, fällt dieses Gesetz nicht unter diese Kategorie. Insbesondere sieht auch § 8 WWAG kein Verbot der genannten Tätigkeiten vor, sondern lediglich eine Bestrafung für den Fall der Abgabenverkürzung oder für den Fall der unterlassenen Anmeldung. Es liegt somit kein Verbot iSd § 2 Z 6 WNotifG aE bzw. Art. 1 Abs. 1 Buchst. f der RL 2015/1535 vor. Technische De-facto-Vorschrift Technische De-facto-Vorschriften im für den Streitfall relevanten Sinn sind gemäß § 2 Z 7 lit. c WNotifG bzw. Art .1 Abs. 1 Buchst. f lit iii der RL 2015/1535 (entspricht Art. 1 Nr. 11 dritter Gedankenstrich der RL 98/34) technische Spezifikationen, sonstige Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste, die mit steuerlichen oder finanziellen Maßnahmen verbunden sind, die auf den Verbrauch der Erzeugnisse oder die Inanspruchnahme der Dienste Einfluss haben, indem sie die Einhaltung dieser technischen Spezifikationen, sonstigen Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste fördern; dies gilt nicht für technische Spezifikationen, sonstige Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste, die die nationalen Systeme der sozialen Sicherheit betreffen. "Technische De-facto-Vorschriften" sind "technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder … Vorschriften betreffend Dienste, die mit steuerlichen oder finanziellen Maßnahmen verbunden sind, die auf den Verbrauch der Erzeugnisse oder die Inanspruchnahme der Dienste Einfluss haben, indem sie die Einhaltung dieser technischen Spezifikationen oder sonstigen Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste fördern". Dem Wortlaut dieser Bestimmung zufolge bezeichnet der Ausdruck "technische De-facto-Vorschriften" nicht die steuerlichen Maßnahmen selbst, sondern die damit verbundenen technischen Spezifikationen oder sonstigen Vorschriften. Folglich können steuerrechtliche Vorschriften, die von keiner technischen Spezifikation oder sonstigen Vorschrift begleitet werden, deren Einhaltung sie sicherstellen sollen, nicht als "technische De-facto-Vorschriften" eingestuft werden (EuGH 11.6.2015, C-98/14, Berlington, Rn 95 ff). Wie der EuGH in seinem Urteil vom 11.6.2015, Berlington Hungary, C-98/14, Rn 100, festhält, ist Art. 1 Nr. 11 der RL 98/34 dahin auszulegen, dass nationale Rechtsvorschriften, die den Betrag einer Pauschalsteuer auf den Betrieb von Geldspielautomaten in Spielhallen verfünffachen und darüber hinaus eine Proportionalsteuer auf diese Tätigkeit einführen, keine "technischen Vorschriften" im Sinne dieser Bestimmung sind und dass nationale Rechtsvorschriften, die den Betrieb von Geldspielautomaten außerhalb von Spielkasinos verbieten, "technische Vorschriften" im Sinne dieser Bestimmung sind, die als Entwurf gemäß Art 8 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Richtlinie übermittelt werden müssen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7400054/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7400054.2018
Stammnummer
126000
Gültig
25.09.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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