…steuerliche Zwecke ist zwischen der Stellung als Geschäftsführer und jener als Gesellschafter zu unterscheiden. Als "Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art" im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 kommen solche Zuwendungen nicht in Betracht, die nicht durch die Geschäftsführungs- oder sonstigen Tätigkeit…
…selbst ausüben kann, sondern dazu einer natürlichen Person bedarf, nach der höchstgerichtlichen Judikatur nicht zwingend eine Zurechnung der Geschäftsführungsvergütungen an den gesellschaftsrechtlich bestellten Geschäftsführer. Dies gilt selbst dann, wenn der Geschäftsführer alleiniger Gesellschafter der gestellenden Kapitalgesellschaft ist (siehe dazu VwGH 4.9.2014, 2011/15…
…selbst ausüben kann, sondern dazu einer natürlichen Person bedarf, nach der höchstgerichtlichen Judikatur nicht zwingend eine Zurechnung der Geschäftsführungsvergütungen an den gesellschaftsrechtlich bestellten Geschäftsführer. Dies gilt selbst dann, wenn der Geschäftsführer alleiniger Gesellschafter der gestellenden Kapitalgesellschaft ist (siehe dazu VwGH 4.9.2014, 2011/15…
…SWK 2/2016, S. 77). Lediglich im Fall des Vorliegens von Missbrauch oder eines Scheingeschäfts habe der VwGH die direkte Zurechnung der Einkünfte z.B. bei einem Geschäftsführer als natürliche Person angenommen (vgl. Zurechnung von Einkünften bei zwischengeschalteter GmbH, in SWK 34/35 2015, S…
…SWK 2/2016, S. 77). Lediglich im Fall des Vorliegens von Missbrauch oder eines Scheingeschäfts habe der VwGH die direkte Zurechnung der Einkünfte z.B. bei einem Geschäftsführer als natürliche Person angenommen (vgl. Zurechnung von Einkünften bei zwischengeschalteter GmbH, in SWK 34/35 2015, S…
…angestellt werden, weil nach herrschender Lehre und Rechtsprechung die gesellschaftsrechtliche Bestellung einer natürlichen Person zum Geschäftsführer von deren dienstrechtlicher Anstellung zu unterscheiden ist (vgl. auch Arnold, ÖStZ 2009/229, 120, mit weiteren Nachweisen). Wird der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft bei einer anderen Kapitalgesellschaft angestellt, steht er…
…1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie auf Grund ihres Sitzes steuerpflichtig ist. Artikel 5 Betriebstätte (1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebstätte" eine feste Geschäfts- oder Produktionseinrichtung…
…Ansicht der Betriebsprüfung sei es nicht fremdüblich, wenn eine natürliche Person einer ihr gehörenden, mit genügend Eigenmitteln ausgestatteten Kapitalgesellschaft zinslose Darlehen zur Verfügung stelle und diese Kapitalgesellschaft in weiterer Folge ihrerseits nahestehenden Gesellschaften Darlehen gewähre und daraus entsprechende Kapitalerträge erziele. Im Falle grenzüberschreitender Verlagerungen von …
…hält, sind einem beim englischen Companies House eingebrachten "Confirmation Statement" vom Datum6 zu entnehmen (Hinweis: "The Person holds, directly oder indirectly, 75% or more of the Shares in den Company"). Ebenso ergeben sich sämtliche Feststellungen zu Sitz, Gegenstand und Haftungskapital des Unternehmens, zu dessen Geschäftsführer…
…für die ***G 2*** ausgehandelt. Dazu ist zunächst auszuführen, dass eine klare Trennung, welche (juristische oder natürliche) Person in der jeweiligen Situation für wen konkret handelte, auf Grund der personellen und gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen nicht einwandfrei getroffen werden kann. Am Beispiel der Finanzierungsbesprechungen ist zu bemerken…
…für die ***G 2*** ausgehandelt. Dazu ist zunächst auszuführen, dass eine klare Trennung, welche (juristische oder natürliche) Person in der jeweiligen Situation für wen konkret handelte, auf Grund der personellen und gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen nicht einwandfrei getroffen werden kann. Am Beispiel der Finanzierungsbesprechungen ist zu bemerken…
…für die ***G 2*** ausgehandelt. Dazu ist zunächst auszuführen, dass eine klare Trennung, welche (juristische oder natürliche) Person in der jeweiligen Situation für wen konkret handelte, auf Grund der personellen und gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen nicht einwandfrei getroffen werden kann. Am Beispiel der Finanzierungsbesprechungen ist zu bemerken…
…für die ***G 2*** ausgehandelt. Dazu ist zunächst auszuführen, dass eine klare Trennung, welche (juristische oder natürliche) Person in der jeweiligen Situation für wen konkret handelte, auf Grund der personellen und gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen nicht einwandfrei getroffen werden kann. Am Beispiel der Finanzierungsbesprechungen ist zu bemerken…
…für die ***G 2*** ausgehandelt. Dazu ist zunächst auszuführen, dass eine klare Trennung, welche (juristische oder natürliche) Person in der jeweiligen Situation für wen konkret handelte, auf Grund der personellen und gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen nicht einwandfrei getroffen werden kann. Am Beispiel der Finanzierungsbesprechungen ist zu bemerken…
…für die ***G 2*** ausgehandelt. Dazu ist zunächst auszuführen, dass eine klare Trennung, welche (juristische oder natürliche) Person in der jeweiligen Situation für wen konkret handelte, auf Grund der personellen und gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen nicht einwandfrei getroffen werden kann. Am Beispiel der Finanzierungsbesprechungen ist zu bemerken…
…gewöhnlichen Aufenthalt hat. c) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragstaaten oder in keinem der Vertragstaaten, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. (3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig…
…Funktion eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH innehat, deren sämtliche Gesellschafter im Familienverband zu finden sind. Im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter Fremden ist es nicht üblich, dass eine natürliche Person als Gesellschafter einer GmbH (ohne Rechtsgrund) „freiwillige“ Zuschüsse an die Enkelgesellschaft leistet. Herr Z ist Geschäftsführer der …
…ECLI:EU:C:2016:764). Die Rechtsordnung räumt einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung eigene Rechtspersönlichkeit ein, eine GmbH ist ein eigenes Steuersubjekt. Die steuerliche Betrachtung erfordert die Trennung zwischen der Gesellschafts- und Geschäftsführer- oder Gesellschaftersphäre, auch wenn der Geschäftsführer Kapitalgesellschaft Alleingesellschafter ist (vgl. VwGH 4…
…erbringende natürliche Person kommen kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem ersten zu der Thematik Stellung nehmenden Erkenntnis (vgl. Bodis, Einkünftezurechnung bei zwischengeschalteten Kapitalgesellschaften, 2011, Seite 142) vom 25. Juni 2008, 2008/15/0014, VwSlg 8348/F, die Möglichkeit einer steuerlich wirksamen Drittanstellung des Geschäftsführers einer…
…herrschender Lehre und Rechtsprechung die gesellschaftsrechtliche Bestellung einer natürlichen Person zum Geschäftsführer von deren dienstrechtlichen Anstellung zu unterscheiden sei. Diesbezüglich werde auf einen Artikel von Arnold in der ÖStZ, Heft 6/2009, Seite 120, hingewiesen. Werde der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft bei einer anderen Kapitalgesellschaft angestellt…