Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101961/2004
Eingangsabgabenfreiheit nach Art. 39 Abs. 1 ZBefrVO führt nicht zum Vorliegen eines aus einer Kapitalgesellschaft und einem ihrer Gesellschafter bestehenden einheitlichen Unternehmers i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG 1994
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101961/2004vom 22.06.2018Teil 7 von 7
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,
1. soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen derart eingegliedert sind, daß sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen, verpflichtet sind;
2. wenn eine juristische Person dem Willen eines Unternehmers derart untergeordnet ist, daß sie keinen eigenen Willen hat. Eine juristische, Person ist dem Willen eines Unternehmers dann derart untergeordnet, daß sie keinen eigenen Willen hat (Organschaft), wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in sein Unternehmen eingegliedert ist.
Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als Unternehmer.
(3) Die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (§ 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988), ausgenommen solche, die gemäß § 5 Z 12 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 von der Körperschaftsteuer befreit sind, und ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig. Als Betriebe gewerblicher Art im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten jedoch stets
- Wasserwerke,
- Schlachthöfe,
- Anstalten zur Müllbeseitigung und
- zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen sowie
- die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken durch öffentlich-rechtliche Körperschaften.
(4) Als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit gilt auch
1. die Tätigkeit der Träger der Sozialversicherung und ihrer Verbände, der Krankenfürsorgeeinrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967, sowie der Träger des öffentlichen Fürsorgewesens, soweit diese im Rahmen der Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge, der allgemeinen Fürsorge (Sozialhilfe), der Kriegsopferversorgung, der Behindertengesetze oder der Blindenhilfegesetze tätig werden;
(Anm.: Z 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996)
4. die Tätigkeit des Bundes, soweit sie in der Duldung der Benützung oder der Übertragung der Eisenbahninfrastruktur besteht.
(5) Nicht als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit gilt
1. die von Funktionären im Sinne des § 29 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 in Wahrnehmung ihrer Funktionen ausgeübte Tätigkeit;
2. eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten läßt (Liebhaberei).
(6) Als Unternehmer gilt auch ein in einem Dienstverhältnis zu einer Krankenanstalt stehender Arzt, soweit er in Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit Entgelte vereinnahmt, die gemäß § 22 Z 1 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988 zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit zählen.
§ 4 Abs. 3 UStG 1994 lautet:
(3) Nicht zum Entgelt gehören die Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten).
§ 22 Abs. 1 UStG 1994 lautet in der für den Beschwerdezeitraum maßgebenden Fassung:
Fassung BGBl. Nr. 756/1996, BGBl. I Nr. 9/1998:
§ 22. (1) Bei nichtbuchführungspflichtigen Unternehmern, die Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausführen, wird die Steuer für diese Umsätze mit 10% der Bemessungsgrundlage festgesetzt. Die diesen Umsätzen zuzurechnenden Vorsteuerbeträge werden in gleicher Höhe festgesetzt. Die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Z 8 bis 26, des § 11 und des § 12 Abs. 10 und 11 sind anzuwenden. Weiters sind Berichtigungen nach § 16 vorzunehmen, die Zeiträume betreffen, in denen die allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes Anwendung gefunden haben.
Fassung BGBl. I Nr. 106/1999, BGBl. I Nr. 29/2000 (ab 1. 1. 2000):
§ 22. (1) Bei nichtbuchführungspflichtigen Unternehmern, die Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausführen, wird die Steuer für diese Umsätze mit 10% der Bemessungsgrundlage festgesetzt. Soweit diese Umsätze an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht werden, wird die Steuer für diese Umsätze mit 12% der Bemessungsgrundlage festgesetzt. Die diesen Umsätzen zuzurechnenden Vorsteuerbeträge werden jeweils in gleicher Höhe festgesetzt.
Die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Z 8 bis 26, des § 11 und des § 12 Abs. 10 und 11 sind anzuwenden. Weiters sind Berichtigungen nach § 16 vorzunehmen, die Zeiträume betreffen, in denen die allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes Anwendung gefunden haben.
§ 30 BewG 1955 lautet in der für den Beschwerdezeitraum maßgebenden Fassung auszugsweise:
(9) Werden im Rahmen eines landwirtschaftlichen Hauptbetriebes auch Umsätze aus zugekauften Erzeugnissen erzielt, so ist ein einheitlicher landwirtschaftlicher Betrieb auch dann anzunehmen, wenn der Einkaufswert des Zukaufes fremder Erzeugnisse nicht mehr als 25 vH des Umsatzes dieses Betriebes beträgt. Abweichend davon ist bei Weinbaubetrieben ein einheitlicher Weinbaubetrieb auch dann anzunehmen, wenn die Einkaufsmenge des Zukaufes nicht mehr als 2.000 kg frische Weintrauben der Unternummer 0806 10 des Zolltarifs oder insgesamt 1.500 l Wein aus frischen Weintrauben sowie Traubenmost der Unternummern 2204 21 A, 2204 29 A und 2204 30 des Zolltarifs, jeweils pro Hektar bewirtschafteter Betriebsfläche, beträgt. Gehören zu einem landwirtschaftlichen Betrieb auch Betriebsteile, die gemäß § 39 Abs. 2 Z 2 bis 5 gesondert zu bewerten sind, so sind der erste und zweite Satz auf jeden Betriebsteil gesondert anzuwenden.
(10) Übersteigt der Zukauf fremder Erzeugnisse die im Abs. 9 genannten Werte oder Mengen, so ist hinsichtlich des Betriebes (Betriebsteiles) ein einheitlicher Gewerbebetrieb anzunehmen.
(11) Für die Beurteilung der in Abs. 9 und 10 genannten Ausmaße sind die Umsätze oder Mengen des dem Feststellungszeitpunkt vorangehenden Kalenderjahres maßgebend, sofern aus der Art der Betriebsführung eine Nachhaltigkeit zu erwarten ist.
(12) Die Verbesserung der Ertragsfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes durch Umsätze aus zugekauften fremden Erzeugnissen ist gemäß § 40 zu berücksichtigen.
Ungarisches Recht
Das Földről szóló 1987. évi I. törvény (Gesetz Nr. I von 1987 über den Boden) sah vor, dass ausländische natürliche oder juristische Personen das Eigentum oder ein Nießbrauchsrecht an landwirtschaftlichen Flächen nur nach vorheriger Genehmigung durch das Finanzministerium erwerben konnten (vgl. EuGH 6. 3. 2018, C‑52/16 und C‑113/16, „SEGRO“ Kft. und Günther Horváth, ECLI:EU:C:2018:157).
Mit der 171/1991 Korm. rendelet (Regierungsverordnung Nr. 171) vom 27. Dezember 1991, die am 1. 1. 1992 in Kraft getreten ist, und dem Termőföldről szóló 1994. évi LV. törvény (Gesetz Nr. LV von 1994 über Anbauflächen, im Folgenden: Gesetz von 1994) wurde für natürliche Personen, die nicht die ungarische Staatsangehörigkeit besitzen, die Möglichkeit ausgeschlossen, solche Flächen zu erwerben. Mit dem Gesetz von 1994 wurde außerdem der Erwerb dieser Flächen durch juristische Personen ausgeschlossen. Dagegen stand es jeder Person frei, vertraglich ein Nießbrauchsrecht an diesen Flächen zu erwerben (vgl. EuGH 6. 3. 2018, C-52/16 und C-113/16, „SEGRO“ Kft. und Günther Horváth, ECLI:EU:C:2018:157 [Große Kammer]).
Das Gesetz von 1994 wurde mit Wirkung vom 1. 1. 2002 geändert, um auch die Möglichkeit auszuschließen, vertraglich ein Nießbrauchsrecht an landwirtschaftlichen Flächen zugunsten von natürlichen Personen ohne ungarische Staatsangehörigkeit oder juristischen Personen zu bestellen (vgl. EuGH 6. 3. 2018, C-52/16 und C-113/16, „SEGRO“ Kft. und Günther Horváth, ECLI:EU:C:2018:157).
Aus dem Urteil EuGH 6. 3. 2018, C-52/16 und C-113/16, „SEGRO“ Kft. und Günther Horváth, ECLI:EU:C:2018:157 ergibt sich, dass es nach ungarischem Recht zulässig war, dass Kapitalgesellschaften, deren Gesellschafter nicht ungarische Staatsbürger waren, und natürliche Personen, die nicht ungarische Staatsbürger waren, bis zum Jahr 2002 derartige Nießbrauchsrecht (Fruchtgenussrechte) begründen konnten.
Für Personen, die nicht die ungarische Staatsangehörigkeit besitzen, bestand zwischen 1992 und 2002 die einzige Möglichkeit, dingliche Rechte an landwirtschaftlichen Flächen in Ungarn zu erwerben, Nießbrauchsrechte (Fruchtgenussrechte) an diesen Flächen zu erwerben (vgl. EuGH 6. 3. 2018, C-52/16 und C-113/16, „SEGRO“ Kft. und Günther Horváth, ECLI:EU:C:2018:157).
ZBefrVO
Die Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, ABlEG Nr. L 105 vom 23. April 1983 (in der Folge: ZBefrVO), legte nach deren Art. 1 Abs. 1 die Fälle fest, in denen auf Grund besonderer Umstände bei der Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr eine Befreiung von Eingangsabgaben gewährt wird, wobei Kapitel I Titel IX ZBefrVO in den Art. 39 bis 42 Bestimmungen über die Befreiung für Erzeugnisse, die von Landwirten der Gemeinschaft (heute: Union) auf Grundstücken im Drittland erwirtschaftet wurden, enthielt.
Die Eingangsabgabenbefreiung für Erzeugnisse des Ackerbaus war nach Art. 39 Abs. 1 ZBefrVO an mehrere Voraussetzungen geknüpft. Die Grundstücke und der Betriebssitz im Zollgebiet der Gemeinschaft (heute: Union) mussten in unmittelbarer Nähe der Zollgrenze liegen. Die Erzeugnisse mussten von Landwirten mit einem solchen Betriebssitz erwirtschaftet werden. Die Bewirtschaftung hatte daher auch aus dem Gemeinschaftsgebiet (heute: Unionsgebiet) her zu erfolgen (vgl. VwGH 28. 6. 2012, 2009/16/0076; VwGH 2. 6. 2005, 2004/16/0127).
Die ZBefrVO enthielt eine Eingangsabgabenbefreiung für Erzeugnisse des Ackerbaus, jedoch keinerlei Regelungen darüber, dass die eingangsabgabenfrei eingeführten Waren im Gemeinschaftsgebiet (heute: Unionsgebiet) sowie im jeweiligen Mitgliedstaat umsatz- und ertragsteuerlich anders als andere eingeführten Waren zu behandeln wären.
Selbst wenn die ZBefrVO für Zwecke der Befreiung von Eingangsabgaben vorgesehen hätte, dass in einem Fall wie dem gegenständlichen ein Landwirt im Unionsgebiet mit einer Kapitalgesellschaft im Drittlandsgebiet gleichzusetzen wäre, wie der Bf annimmt (ob dies tatsächlich der Fall war, kann das Bundesfinanzgericht mangels Relevanz für das gegenständliche Umsatzsteuerverfahren dahingestellt lassen), kann daraus für die umsatz- und ertragsteuerliche Behandlung nichts gewonnen werden.
Der Unionsgesetzgeber hat in bestimmten Fällen eine Eingangsabgabenbefreiung normiert. Dafür, dass er mit der ZBefrVO Rechtsfolgen für den Bereich der Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) herbeiführen wollte, fehlt es an jeglichem Anhaltspunkt.
Lieferort
Wie zur Beweiswürdigung ausgeführt, ist es für die umsatzsteuerliche Beurteilung der Streitjahre nicht von Bedeutung, ob die verfahrensgegenständlichen Feldfrüchte von der jeweiligen Kft nach Österreich ausgeführt und in Österreich vom Bf erworben wurden oder ob der Bf bereits in Ungarn Eigentum an den verfahrensgegenständlichen Feldfrüchten erworben hat.
Geht man, wie der Bf, von einer Unternehmereinheit zwischen Bf und Kft aus, macht es für die Frage der österreichischen land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierung keinen Unterschied, ob der nach Ansicht des Bf hinsichtlich der von der Kft selbst produzierten Feldfrüchte gegebene Innenumsatz in Ungarn oder in Österreich bewirkt wurde.
Geht man, wie das Finanzamt, von zwei getrennten Unternehmern, dem Bf einerseits und der Kft andererseits aus, ist es für die Frage der österreichischen land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierung des Bf ebenfalls nicht von Bedeutung, ob der Erwerb der Verfügungsmacht an den Feldfrüchten durch den Bf in Ungarn oder in Österreich erfolgt ist.
Dass vom Bf in Österreich die aus Ungarn eingeführten Feldfrüchte an die M***** GmbH geliefert wurden, also der diesbezügliche Lieferort in Österreich lag, ist unstrittig.
Bewirtschaftung von rund 1.600 qm Obstgarten in Österreich (durch den Bf) war (allein) grundsätzlich Landwirtschaft
Landwirt ist gemäß Art. 25 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie ein Steuerpflichtiger, der seine Tätigkeit im Rahmen eines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder Fischereibetriebes ausübt, wobei die Sechste Richtlinie zur Definition des landwirtschaftlichen Erzeugungsbetriebs auf die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten im Rahmen der in Anhang A genannten Erzeugertätigkeiten verweist.
Laut Anhang A der Sechsten Richtlinie fallen unter die landwirtschaftliche Erzeugung unter anderem der Ackerbau und der Obstbau.
Pauschalierter Landwirt ist nach § 22 Abs. 1 UStG 1994 ein nicht buchführungspflichtiger Unternehmer, der "Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes" ausführt.
Nach einhelliger Auffassung ist der umsatzsteuerliche Begriff des "land- und forstwirtschaftlichen Betriebes" ertragsteuerlich auszulegen.
Gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft unter anderem Einkünfte "aus dem Betrieb von Landwirtschaft, ... Obstbau, ... und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen. Werden Einkünfte auch aus zugekauften Erzeugnissen erzielt, dann gilt für die Abgrenzung zum Gewerbebetrieb § 30 Abs. 9 bis 11 des Bewertungsgesetzes 1955.
Unter Obstbau versteht man die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Gewinnung und Verwertung von Obst (Beeren, Kern und Steinobst). Obstanlagen (Sonderkulturen) sind geschlossene Pflanzungen von Obstbäumen oder -sträuchern, zumeist eingezäunt und in regelmäßigen Pflanzabständen (vgl. UFS 3. 4. 2013, ZRV/0019-Z1W/12 m. w. N.).
Land- und forstwirtschaftliche Einkünfte erzielt derjenige, der über die Eigenversorgung und über eine Liebhaberei hinausgehend auf Dauer gesehen positive Einkünfte aus einer land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit erwirtschaftet. Nicht nur der Eigentümer des Grund und Bodens, auch der Pächter mit oder ohne eigenen Grundbesitz kann einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb führen und Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielen. (vgl. Wanke in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke [Hrsg.], EStG § 21 Anm. 4).
Der Bf hat in Österreich als Pächter den Obstbau in einer Weise betrieben, der - dank entsprechend geringer Aufwendungen - zu keinen Verlusten geführt hat.
Der Bf selbst hat (pauschalierte) Einkünfte aus dem Obstbau erklärt.
Im Einklang mit den Entscheidungen im Zollverfahren geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass der Bf im Beschwerdezeitraum mit dem Betrieb des gepachteten Obstgartens (unter vorläufiger Außerachtlassung der Zukäufe) in Österreich (positive) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt hat und damit in Österreich (unter vorläufiger Außerachtlassung der Zukäufe) Landwirt sowohl im ertragsteuerlichen als auch im umsatzsteuerlichen Sinn war.
Die vom Finanzamt und ursprünglich auch vom Zollamt in den Raum gestellte fehlende Einnahmen- und Gewinnerzielungsabsicht aus dem Obstbau wurde vom Bf bestritten, die Behörden haben jedoch dazu keine konkrete Feststellungen, die über die bloße Behauptungsebene hinausgehen, getroffen. Das Finanzamt wäre mit seiner Auffassung, der Obstbau auf 1.629 qm wäre keine landwirtschaftliche Tätigkeit gewesen, dann im Recht, wenn es dazu Beweise aufgenommen hätte, die diese Auffassung zu tragen vermögen. Auch wenn die Stellungnahme vom 14. 3. 2018 hierzu umfangreiche Ausführungen enthält, stichhaltige Beweismittel für die fehlende landwirtschaftliche Tätigkeit im Inland wurden von der belangten Behörde nicht vorgelegt.
Am umsatzsteuerlichen Ergebnis tritt, wie auszuführen, jedoch keine Änderung ein, ob man nun von einem landwirtschaftlichen Betrieb des Bf in Österreich zufolge Pachtung des Obstgartens ausgeht oder nicht.
Weinbau und Ackerbau in Österreich (durch den Bf) war Landwirtschaft
Dass der Bf ab November 2000 mit der Bewirtschaftung von 1,36 ha Weingarten und 8,25 ha Ackerfläche in Österreich Landwirt war, wird vom Finanzamt (Stellungnahme vom 14. 3. 2018) nicht bestritten.
Ackerbau in Ungarn durch die Kft
Nach den Angaben des Bf war der Ackerbau in Ungarn ein landwirtschaftlicher Betrieb.
Ob dies tatsächlich der Fall war oder (etwa infolge einer wesentlichen Handelskomponente oder kraft Rechtsform) ein Gewerbebetrieb vorlag, ist in diesem Verfahren mangels Entscheidungsrelevanz nicht zu beurteilen.
Nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen wurde der Ackerbau in Ungarn nicht vom Bf selbst, sondern von der Kft betrieben.
Soweit im Zollverfahren auf das Erkenntnis VwGH 2. 6. 2005, 2004/16/0127 Bezug genommen wurde, ist festzuhalten, dass diesem Erkenntnis ein anderer Sachverhalt zugrunde lag:
Laut den in diesem Erkenntnis wiedergegebenen Sachverhaltsfeststellungen war der österreichische Landwirt teilweise Eigentümer, teilweise Pächter von Ackerflächen in Ungarn. Diese in Eigentum oder Pacht gestandenen Ackerflächen wurden im Auftrag des österreichischen Landwirts durch eine ungarische Kft über jeweilige Weisung des österreichischen Landwirts bewirtschaftet.
Der Gerichtshof hat zu Art. 39 ZBefrVO zu Recht erkannt, dass es nach dieser Bestimmung nicht erforderlich sei, dass die Bewirtschaftung durch unmittelbare Tätigkeit des Landwirts auf den landwirtschaftlichen Flächen oder durch Einsatz von bestimmten auch auf den inländischen landwirtschaftlichen Flächen verwendeten Maschinen und Geräten sowie durch österreichische Arbeitskräfte zu erfolgen habe.
Aus diesem Erkenntnis lässt sich für den gegenständlichen Fall, schon abgesehen davon, dass es zur ZBefrVO mit einem anderen Regelungsinhalt und nicht zum UStG 1994 ergangen ist, nichts ableiten, da in dem hier zu beurteilenden Sachverhalt der Bf weder Eigentümer noch Pächter der Ackerflächen in Ungarn war.
Entgegen der Ansicht der Parteien des gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens trat in dem dem Erkenntnis VwGH 2. 6. 2005, 2004/16/0127 nach dessen veröffentlichten Entscheidungsgründen zugrunde liegendem Sachverhalt keine Kft als Pächterin oder Eigentümerin landwirtschaftlicher Flächen auf, sondern erfolgte lediglich die Bewirtschaftung durch eine Kft (vergleichbar etwa mit einer Bewirtschaftung durch Arbeitnehmer) im Auftrag des jeweiligen Pächters oder Eigentümers.
Tatsächlich war im hier zu beurteilenden Fall Pächterin der Ackerflächen die Kft und nicht der Bf. Dies wird vom Bf in seiner Berufung und seiner Stellungnahme vom 15. 11. 2004 angegeben und stellte auch der Unabhängige Finanzsenat im Zollverfahren fest.
Wenn sich die Entscheidungen im Zollverfahren darauf stützen, dass der Bf als Landwirt von Österreich aus die Bewirtschaftung der ungarischen Flächen organisiert, geleitet und gelenkt habe, mag dies für die Beurteilung der (teilweisen) Eingangsabgabenfreiheit i. S. d. ZBefrVO von Bedeutung sein.
Umsatzsteuerlich hat der Bf als natürliche Person in Ungarn keinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb geführt.
Der Bf war zwar Gesellschafter-Geschäftsführer der Kft. Für den Bereich der Umsatzsteuer ist jedoch zwischen dem Bf als natürliche Person und der Kft als juristische Person zu trennen. Auch wenn der Bf die Kft geleitet hat, war diese und nicht der Bf diejenige, die auf den von ihr gepachteten Grundstücksflächen in Ungarn Ackerbau betrieben hat.
Trennungsprinzip
Wie ausgeführt, ist zwischen dem Bf als (österreichischer) Unternehmer und der Kft als (ungarischer) Unternehmer zu unterscheiden.
Die in Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie und Art. 9 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie verwendeten Begriffe, insbesondere der Begriff „wer“, verleihen dem Begriff „Steuerpflichtiger“ eine weite Definition mit dem Schwerpunkt auf der Selbständigkeit der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit in dem Sinne, dass alle natürlichen und juristischen Personen, sowohl öffentliche als auch private, sowie Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit, die objektiv die Kriterien dieser Bestimmung erfüllen, als Mehrwertsteuerpflichtige gelten (vgl. EuGH 29. 9. 2015, C-276/14, Gmina Wrocław, EU:C:2015:635, Rn. 28; EuGH 12. 10. 2016, C-340/15, Christine Nigl u. a., ECLI:EU:C:2016:764, Rn. 27).
Zur Feststellung der Selbständigkeit der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ist zu prüfen, ob der Betroffene seine Tätigkeiten im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung ausübt, und ob er das mit der Ausübung dieser Tätigkeiten einhergehende wirtschaftliche Risiko trägt (vgl. EuGH 27. 1. 2000, C-23/98, Heerma, EU:C:2000:46, Rn. 18; EuGH 18. 10. 2007, C-355/06, van der Steen, EU:C:2007:615, Rn. 23; EuGH 29. 9. 2015, C-276/14, Gmina Wrocław, EU:C:2015:635, Rn. 34; EuGH 12. 10. 2016, C-340/15, Christine Nigl u. a., ECLI:EU:C:2016:764, Rn. 28).
Eine Korlátolt felelősségű társaság (Kft) ist eine juristische Person des ungarischen Privatrechts, sie entspricht einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung österreichischen oder deutschen Rechts (vgl. EuGH 22. 2. 2018, C-182/17, Nagyszénás Településszolgáltatási Nonprofit Kft., ECLI:EU:C:2018:91; VwGH 7. 9. 2017, Ra 2017/0870063 u. v. a.; Ratka in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG § 114 Anm. 66).
So hat der EuGH zu Recht erkannt, dass mehrere Gesellschaften nach bürgerlichem Recht mit teilweiser Gesellschafteridentität, die eng wirtschaftlich miteinander verbunden sind, als eigenständige Unternehmer anzusehen sind (EuGH 12. 10. 2016, C-340/15, Nigl u.a., ECLI:EU:C:2016:764).
Die Rechtsordnung räumt einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung eigene Rechtspersönlichkeit ein, eine GmbH ist ein eigenes Steuersubjekt.
Die steuerliche Betrachtung erfordert die Trennung zwischen der Gesellschafts- und Geschäftsführer- oder Gesellschaftersphäre, auch wenn der Geschäftsführer Kapitalgesellschaft Alleingesellschafter ist (vgl. VwGH 4. 9. 2014, 2011/15/0149; VwGH 23. 1. 2013, 2010/15/0187; VwGH 28. 4. 2011, 2007/15/0031; VwGH 23. 9. 2005, 2005/15/0056; VwGH 28. 4. 2004, 2001/14/0166; VwGH 21. 1. 2004, 2003/13/0134; VwGH 21. 1. 2004, 2003/13/0135; VwGH 16. 9. 2003, 2000/14/0164; VwGH 8. 5. 2003, 2001/15/0082; VwGH 24. 10. 2002, 2002/15/0130; VwGH 27. 8. 2002, 98/14/0194; VwGH 29. 1. 2002, 2001/14/0167; VwGH 29. 1. 2002, 2001/14/0216; VwGH 18. 7. 2001, 2001/13/0150; VwGH 26. 6. 2001, 2001/14/0103; VwGH 23. 4. 2001, 2001/14/0054 u. v. a.). Diese von der Rechtsordnung anerkannte Trennung kann nicht im Wege der wirtschaftlichen Betrachtungsweise nach § 21 BAO negiert werden.
Auf dem Gebiet der Umsatzsteuer sind Leistungen demjenigen zuzurechnen, der sie im eigenen Namen erbringt; Leistender ist, wer im Außenverhältnis zur Leistungserbringung verpflichtet ist (vgl. z.B. VwGH 24. 6. 2003, 2002/14/0134, sowie zum Grundsatz der Maßgeblichkeit des Außenverhältnisses im Umsatzsteuerrecht etwa Ruppe, UStG3, § 1 Tz 254, m. w. N.). Der Unternehmerbegriff des § 2 Abs. 1 UStG 1994 umfasst auch Personenvereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit, wenn diese als solche nach außen in Erscheinung treten und Leistungen erbringen (vgl. z.B. VwGH 3. 7. 2003, 99/15/0190, m. w. N.).
Die Trennung der Sphäre der Gesellschaft von der der Gesellschafter gilt im Umsatzsteuerrecht für alle Gesellschaftsformen (VwGH 25. 2. 2009, 2006/13/0128; VwGH 25. 2. 2009, 2006/13/0132; VwGH 25. 2. 2009, 2006/13/0133; VwGH 25. 2. 2009, 2006/13/0130; VwGH 25. 2. 2009, 2006/13/0131).
Auch im Falle einer Personengesellschaft oder Personengemeinschaft gilt das Trennungsprinzip zwischen Gesellschaft/Gemeinschaft und den Gesellschaftern/Mitgliedern der Gemeinschaft (vgl. VwGH 30. 9. 2015, Ra 2014/15/0024; VwGH 28. 11. 2007, 2004/15/0131; VwGH 24. 5. 2007, 2007/15/0110; VwGH 26. 7. 2006, 2001/14/0212; VwGH 28. 6. 2006, 2002/13/0119; VwGH 21. 9. 2005, 2001/13/0232; VwGH 9. 3. 2005, 2001/13/0189; VwGH 20. 4. 1999, 99/14/0080; VwGH 29. 11. 1994, 93/14/0150; VwGH 17. 12. 1993, 92/17/0192), umso mehr im Falle einer Kapitalgesellschaft und deren Gesellschafter(n).
Das in der Berufung zitierte Erkenntnis VwGH 12. 9. 1989, 89/14/0087 betrifft die steuerliche Behandlung von Aufwendungen zur Abwehr gewerbebehördlicher Maßnahmen ("Der Bf, dem die Gewerbeberechtigung zum Betrieb des konzessionierten Gewerbes eines Steinmetzmeisters fehlte, gründete mit seiner Ehegattin am Standort seines Einzelunternehmens eine GmbH. Die GmbH führte tatsächlich keine Steinmetzarbeiten durch und entfaltete auch sonst keine betriebliche Tätigkeit. Die Steinmetzarbeiten wurden weiterhin vom Bf in seinem Einzelunternehmen ausgeführt und auch von ihm fakturiert. Der Bf ersetzte aus den Mitteln seines Einzelunternehmens der GmbH die Aufwendungen ihrer Geschäftsführung und machte diese als Betriebsausgaben eines
Einzelunternehmens geltend. Der VwGH entschied, daß die Betriebsausgabenqualität infolge des Zusammenhanges des Aufwandersatzes an die GmbH mit dem Betrieb des Bf gegeben sei", Gröhs, ecolex 1990, 53).
Die Aussage, dass "auch bei Vorliegen einer GesmbH (im gegebenen Fall aus gewerberechtlichen Gründen) die dahinterstehende Einzelperson als Steuersubjekt veranlagt werden" kann, lässt sich entgegen den Angaben in der Berufung dem Erkenntnis VwGH 12. 9. 1989, 89/14/0087 nicht entnehmen.
Der Bf räumt in seiner Stellungnahme vom 22. 3. 2018 ein, dass "die Produktion im Rahmen eine(r) ungarischen Kapitalgesellschaft" erfolgt sei, "vorwiegend" deshalb, "um den ungarischen Ausfuhrbestimmungen Genüge zu tun".
Zu der in der Stellungnahme des Prüfers vom 3. 9. 2004 angesprochenen Auffassung, es wäre zwischen Kft, deren Gesellschafter zueinander in einem Angehörigenverhältnis stehen, und solchen Kft, bei dies nicht der Fall ist, zu unterschieden, ist darauf zu verweisen, dass Lehre und Rechtsprechung eine solche Unterscheidung in Bezug auf die Unternehmereigenschaft von wirtschaftlich tätigen Kapitalgesellschaften nicht treffen.
Unterdessen geht die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 14. 3. 2018 ebenfalls von der Maßgeblichkeit des Trennungsprinzips aus.
Dass die Kft nach außen selbständig als Unternehmerin aufgetreten ist, ist unstrittig, und ergibt sich schon aus den von der Kft im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abgeschlossenen Geschäften mit dem Bf und Dritten.
Das Trennungsprinzip kann nicht im Wege der wirtschaftlichen Betrachtungsweise (§ 21 BAO) außer Acht gelassen werden.
Anhaltspunkte dafür, dass der Bf mit der Kft eine weitere Gesellschaft, etwa eine Erwerbsgesellschaft, gebildet hat und diese Gesellschaft als Unternehmerin nach außen aufgetreten wäre, bestehen nicht. Dies wurde auch vom Bf nicht behauptet.
Treu und Glauben
„Treu und Glauben“ ist nach der Rechtsprechung eine allgemeine, ungeschriebene Rechtsmaxime, die grundsätzlich auch im öffentlichen Recht zu beachten ist. Gemeint ist damit, dass jeder, der am Rechtsleben teilnimmt, zu seinem Wort und seinem Verhalten zu stehen hat und sich nicht ohne triftigen Grund in Widerspruch zu dem setzen darf, was er früher vertreten hat und worauf andere vertraut haben.
Allerdings ist das in Art 18 Abs. 1 B-VG normierte Legalitätsgebot stärker als der Grundsatz von „Treu und Glauben“; der Grundsatz von „Treu und Glauben“ kann sich aber in jenem Bereich auswirken, in welchem es auf Fragen der Billigkeit (§ 20 BAO; z. B. Wiederaufnahme des Verfahrens, § 303 BAO) ankommt (VwGH 14. 7. 1994, 91/17/0170).
Von Bedeutung ist dieser Grundsatz – im Rahmen einer vorzunehmenden Ermessensübung, nicht im Bereich der Abgabenfestsetzung – dort, wo der Abgabepflichtige durch die Abgabenbehörde (auf Grund einer erteilten Auskunft) zu einem bestimmten Verhalten veranlasst wurde (VwGH 26. 1. 1993, 89/14/0234) oder im Vertrauen auf einen Erlass des BMF ein erlasskonformes Verhalten gesetzt hat (VwGH 27. 11. 2003, 2003/15/0087).
Sofern sich der Bf wiederholt auf Auskünfte des BMF beruft, ist ihm zunächst entgegenzuhalten, dass hinsichtlich der erstmaligen und nicht im wiederaufgenommenen Verfahren erfolgten streitgegenständlichen Festsetzung von Umsatzsteuer ein Ermessensspielraum nicht besteht und eine Berufung auf „Treu und Glauben“ daher ins Leere geht.
Aber selbst wenn die Auskünfte des BMF maßgeblich wären, betreffen diese nach ihrem vom Bf vorgelegten Inhalt mit keinem Wort eine Konstellation wie die gegenständliche, in der ein österreichischer Landwirt mit einer ungarischen Kft Geschäfte macht. So wird etwa in der die Umsatzsteuer betreffenden Anfrage vom 10. 7. 1995 von Landwirten, "deren Betriebsstätte in Österreich nicht mehr als 5 km Luftlinie von der Grenze entfernt liegt und deren Äcker in Ungarn nicht mehr als 5 km von der Grenze entfernt sind", gesprochen. Von Äckern, die von einer Kft gepachtet sind, ist hier keine Rede. Dies räumt auch der Bf selbst ein.
Das BMF vertritt vielmehr (Erlass BMF 6. 10. 2004, GZ 01 0219/38-IV/9/04) die Auffassung, dass im Fall, dass pauschalierte sowie buchführungspflichtige österreichische Landwirte von ihrer Hofstelle im Inland landwirtschaftliche Grundstücke in Ungarn oder Tschechien bewirtschaften und die geernteten Feldfrüchte in das Inland verbracht und verkauft werden, bis zum EU-Beitritt dieser Nachbarstaaten die Einfuhr der Ernte gemäß Art. 39 Zollbefreiungs-Verordnung von der Einfuhrumsatzsteuer befreit gewesen sei und ab 1. Mai 2004 "für das innergemeinschaftliche Verbringen durch den jeweiligen Landwirt (Unternehmeridentität vorausgesetzt) die Befreiungsbestimmung des Art. 6 Abs. 2 Z 3 UStG 1994 zur Anwendung" komme. Auch das BMF verweist somit schon seit langem auf das Erfordernis der Unternehmeridentität.
Sollte eine Information der österreichischen Zollverwaltung bestanden haben, dass die Einbeziehung einer ungarischen Kft für die Zollbefreiung nicht schädlich sei (Berufung: "Dies wird auch in der entsprechenden Zolldokumentation-INFO aus 2001 festgehalten, in der eine Beteiligung an einer ungarischen KFT vom österreichischen Landwirt als nicht schädlich für die Zollbefreiung angesehen wird."; Stellungnahme Bf vom 22. 3. 2018), betrifft dies die Eingangsabgaben und nicht die umsatzsteuerliche Behandlung.
Die ZBfrVO kannte eine Reihe von Befreiungen von Eingangsabgaben, die auch auf den Familienkreis (ausdrücklich etwa Art. 17 Buchst. f ZBFrVO, Art. 22 Buchst. c ZBfrVO oder Art. 45 Abs. 2 Buchst. Teilstrich 2 ZBfrVO) abstellen, etwa in Bezug auf Aussteuer, Hausrat, Heiratsgut i. e. S. (Titel II), Erbschaftsgut (Titel III), Hausrat (Titel IV) oder Reisegut (Titel XI). Es kann daher mit dem Normzweck der ZBfrVO vereinbar sein, Eingangsabgabenbefreiungen auch auf Familienmitglieder oder Gesellschaften, deren Gesellschafter Familienmitglieder sind, zu erstrecken. Ferner ist darauf zu verweisen, dass Art. 39 ZBfrVO von "Landwirten" (Mehrzahl) sprach, da es für die Eingangsabgabenfreiheit ohne Belang ist, in welcher Form diese "Landwirte" allenfalls organisiert waren, sofern die "Landwirte" die in der ZBfrVO genannten Voraussetzungen erfüllten.
Das Umsatzsteuerrecht ist dagegen ausgehend vom Grundsatz der Individualbesteuerung, der nur in § 2 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 (Organschaft) durchbrochen wird (hier nicht von Belang, zumal auf das Inland beschränkt und jedenfalls kein Drittland umfassend), von einem anderen Normzweck geprägt.
Es lassen sich Regelungen des Zollrechts nicht ohne weiters auf das Umsatzsteuerrecht übertragen.
Der Bf hat daher nicht im "Vertrauen auf die Richtigkeit der Rechtsauskünfte gehandelt", weil die Frage, ob eine Unternehmereinheit zwischen dem Bf und der Kft umsatzsteuerlich besteht, laut den vom Bf vorgelegten Unterlagen gar nicht an das BMF herangetragen wurde.
Umsatzsteuerrechtliche Pauschalierung
Für die Ermittlung der land- und forstwirtschaftlichen Umsätze aus der Bewirtschaftung des in Österreich gelegenen Obstgartens ist die Pauschalierungsregelung des § 22 UStG 1994 anwendbar.
Dies ist unstrittig.
Dass § 22 UStG 1994 aus mehreren Gründen nicht auf die mit der Bewirtschaftung in einem (im Beschwerdezeitraum) Drittland gelegener landwirtschaftlicher Grundstücke erzielten Umsätze einer buchführungspflichtigen Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem (im Beschwerdezeitraum) Drittland anwendbar ist, bedarf ebenfalls keiner weiteren Ausführungen. Die Umsätze der Kft sind auch nicht verfahrensgegenständlich, die Kft ist auch nicht Partei des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens.
Wenn die Berufung lapidar ausführt "Aufgrund des Vorliegens von landwirtschaftlichen Einkünften, unterliegen auch die aus den ungarischen Flächen erwirtschafteten Einnahmen den Pauschalierungsvorschriften des § 22 UStG", geht sie über den Umstand hinweg, dass die "ungarischen Flächen" nicht vom Bf, sondern von der Kft gepachtet gewesen waren.
Wie oben ausgeführt, bilden der Bf und die Kft kein einziges Unternehmen, sondern handelt es sich um zwei selbständige Unternehmen, die auch in Bezug auf die landwirtschaftliche Pauschalierung getrennt zu betrachten sind.
Es stellt sich daher infolge Fehlens eines einheitlichen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes auch nicht die Frage, ob sich die umsatzsteuerliche land- und forstwirtschaftliche Pauschalierung auf Umsätze erstrecken kann, die nahezu ausschließlich auf der Bewirtschaftung von in einem (damaligen) Drittland gelegenen Ackerflächen beruhen.
Ebenso stellt sich nicht die Frage, ob - wie von der belangten Behörde in der Stellungnahme vom 14. 3. 2018 ausgeführt - das Unionsrecht einer umsatzsteuerlichen Pauschalierung im gegenständlichen Fall entgegenstehen würde.
Schädliche Zukäufe
Die Vermarktung teils eigener, teils zugekaufter Urprodukte zählt, soweit der Zukauf nicht die bewertungsrechtlichen genannten Grenzen überschreitet, noch zur Land- und Forstwirtschaft.
Der Bf hat die streitgegenständlichen Feldfrüchte von der Kft gekauft und seinerseits wieder an die M***** GmbH in Österreich weiterverkauft.
Geht man davon aus, dass der Bf im Rahmen seines in Österreich betriebenen Obstbaus Zukäufe von der ungarischen Kft getätigt hat und diese Zukäufe Eingang in den Umsatz des Obstbaus gefunden haben, käme die Regelung des § 30 Abs. 9 BewG 1955 zum Tragen, wonach dann, wenn im Rahmen eines landwirtschaftlichen Hauptbetriebes auch Umsätze aus zugekauften Erzeugnissen erzielt werden, ein einheitlicher landwirtschaftlicher Betrieb anzunehmen ist, wenn (ausgenommen im hier nicht gegebenen Weinbau) der Einkaufswert des Zukaufes fremder Erzeugnisse nicht mehr als 25 vH des Umsatzes dieses Betriebes beträgt (siehe dazu auch die Stellungnahme der belangten Behörde vom 14. 3. 2018). Bei Überschreiten dieses Wertes läge hingegen ein einheitlicher Gewerbebetrieb vor.
Es bedarf keiner weiterer Ausführungen, dass der Einkaufswert der auf einer Fläche von jeweils weit mehr als 100 ha in Ungarn erzeugten und vom Bf zugekauften Feldfrüchte den Umsatz aus dem auf 0,16 ha in Österreich betrieben Obstbau um ein Vielfaches übersteigt (und daher erst recht 1/4 dieses österreichischen Umsatzes).
Gleiches gilt für die ab November 2000 betriebene Bewirtschaftung von 1,36 ha Weingarten und 8,25 ha Ackerfläche in Österreich.
Dies hätte gemäß § 30 Abs. 10 BewG 1955 zur Folge, dass ein einheitlicher Gewerbebetrieb anzunehmen ist und rückbezogen auf § 22 UStG 1994 daher auch kein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb des Bf vorliegt.
Es fiele somit auch der Obstbau in Österreich nicht unter die land- und forstwirtschaftliche Pauschalierung nach § 22 UStG 1994, wenn der Bf die Einkäufe in Ungarn im Rahmen seines österreichischen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes getätigt hätte.
Da ein Zusammenhang des Verkaufs von Feldfrüchten mit dem Verkauf von Obst, der auch jeweils an unterschiedliche Abnehmer erfolgt ist, im gegenständlichen Fall nicht vorliegt, ist (wie auch in den angefochtenen Bescheiden) von zwei getrennten Betrieben des Bf (einerseits unter § 22 UStG 1994 fallender Obstbau in Österreich, andererseits nicht unter § 22 UStG 1994 fallender Handel mit Feldfrüchten in Österreich) auszugehen. Der vom Bf unterhaltene Handelsbetrieb führt daher im gegenständlichen Fall nicht zur Regelbesteuerung des Obstbaus.
Ob die Kft, wäre sie in Österreich umsatzsteuerpflichtig, mit ihren Zukäufen die 25%-Grenze überschritten hätte, ist zum einen deswegen irrelevant, da nach österreichischem Recht eine Kapitalgesellschaft buchführungspflichtig ist und daher nach zutreffender herrschender Meinung nicht in den Anwendungsbereich des § 22 UStG 1994 fällt (vgl. Ruppe/Achatz, UStG5 § 33 Rz 14; Mayr/Ungericht, UStG4 § 22 Anm 8), und zum anderen, da es im gegenständlichen Besteuerungsverfahren nicht um die Besteuerung der Kft geht. Es ist daher auch unerheblich, ob "die importierte Menge mit den auf den Eigenflächen der KFT angebauten und üblicherweise erwirtschafteten Mengen gedeckt waren" (Stellungnahme Bf vom 15. 5. 2017) bzw. in einzelnen Jahren gar keine Zukäufe erfolgt sind (Stellungnahme Bf vom 22. 3. 2018).
"Provision Ka*****"
Nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen hat der Bf von einem von der J. M***** GmbH ausgestellten Scheck über 917.644 ATS einen Betrag von 256.650,03 ATS (oder von 303.013 ATS) nicht an D***** Ka***** weitergegeben, sondern behalten.
Gemäß § 4 Abs. 3 UStG 1994 gehören nicht zum Entgelt Beträge, die der Unternehmer im Namen und auf Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt.
Der vom Bf entgegen genommene Scheck der J. M***** GmbH über 917.644 ATS wurde von diesem dafür verwendet, in Namen und auf Rechnung von D***** Ka***** 497.971,63 ATS der Ma***** & D***** Fö***** Kft und 163.022,34 ATS der En***** Kft zu überweisen. Insoweit liegen unstrittigerweise durchlaufende Posten vor.
Das Gericht hat es nicht als erwiesen angesehen, dass der Bf neben dem Scheck über von 348.698 ATS noch einen weiteren Betrag von 303.013,00 ATS an D***** Ka***** bar gegeben hat.
Der nach Abzug der Zahlungen an die Ma***** & D***** Fö***** Kft und die En***** Kft verbleibende Betrag von 256.650,03 ATS wurde vom Bf nicht im Interesse von D***** Ka***** verwendet.
Da der Bf als Feldfrüchtehändler in Österreich tätig war, gehört auch die Abwicklung des Geschäfts "D***** Ka*****" zu seinem Unternehmen. Der zu Recht oder Unrecht vom Bf einbehaltene Betrag von 256.650,03 ATS ist daher mit dem Nettobetrag von 213.875,03 ATS der Umsatzsteuer (zum Normalsteuersatz von 20%) zu unterziehen.
Darauf, ob D***** Ka***** mit dem Bf eine Provision vereinbart hat (was sowohl von D***** Ka***** als auch vom Bf bestritten wird) oder sich der Bf im Rahmen seines Unternehmens einen Betrag von 256.650,03 ATS zurückbehalten hat, kommt es nicht an.
Das eine "Provision" in dieser Höhe unüblich ist, ist zutreffend, ändert aber nichts daran, dass der Bf in der Lage war, einen Erlös in dieser Höhe aus der Abwicklung des Ungarngeschäfts von D***** Ka***** zu lukrieren. Der Bf mag D***** Ka***** gegenüber den Eindruck vermittelt haben, unentgeltlich aus Gefälligkeit für sie tätig gewesen zu sein, tatsächlich resultierte aber für den Bf ein beachtlicher Erlös hieraus.
Vorsteuer
Dass im Beschwerdezeitraum über die von der belangten Behörde berücksichtigten Beträge hinaus keine Vorsteuer (§ 12 UStG 1994), auch nicht im Wege einer als Vorsteuer abzugsfähigen Einfuhrumsatzsteuer angefallen ist, ist unstrittig.
Im Beschwerdezeitraum wurde eine anzurechnende EUSt aus den gegenständlichen Zollverfahren nicht entrichtet (Erörterung der Sach- und Rechtslage vom 15. 12. 2017)
Zur Vorläufigkeit
Gründe für die Beibehaltung der Vorläufigkeit (§ 200 BAO) der Umsatzsteuerbescheide 2001 und 2002 sind nicht ersichtlich.
Derartige Gründe wurden von den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auch nicht vorgetragen.
Diese Bescheide sind daher endgültig zu erlassen.
Weitere Ausführungen
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien, die sich auf eine angenommene Unternehmereinheit zwischen Bf und Kft bzw. die Annahme eines Missbrauchs i. S. d. § 22 BAO beziehen, ist daher nicht weiter einzugehen.
Keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide
Da die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide im Ergebnis - abgesehen von der Vorläufigkeit betreffend die Veranlagungen 2001 und 2002 - nicht rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) sind, ist die als Beschwerde weitergeltende Berufung gemäß § 279 BAO als unbegründet mit der Maßgabe abzuweisen, dass die Vorläufigkeit betreffend die Umsatzsteuerbescheide 2001 und 2002 zu entfallen hat.
Revisionsnichtzulassung
Eine Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn ein Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht folgt in Bezug auf das Trennungsprinzip zwischen Gesellschaft und Gesellschafter der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor, auch wenn der Gerichtshof bisher nicht mit der Frage befasst wurde, ob das Trennungsprinzip in Bezug auf die Umsatzsteuer auch dann zum Tragen kommt, wenn der Gesellschafter von der Gesellschaft erzeugte Waren nach Art. 39 Abs. 1 ZBefrVO eingangsabgabenfrei in die Union eingeführt hat. Wie in der Entscheidungsbegründung ausgeführt, ist nicht ersichtlich, warum das Trennungsprinzip in diesem Fall durchbrochen sein soll.
Die Zurechnung eines Betrages von brutto 256.650,03 ATS im Jahr 1998 an den Bf ist eine Tatfrage und als solche grundsätzlich einer Revision nicht zugänglich.
Wien, am 22. Juni 2018
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Normen und Schlagworte
- Kapitel I ZBefrVO, VO 1186/2009, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23
- Art. 39 ZBefrVO, VO 1186/2009, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23
- Art. 41 ZBefrVO, VO 1186/2009, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23
- § 94 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 22 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 30 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 22 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 6 DBA H (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ungarn (Einkommen, Ertrag, Vermögen), BGBl. Nr. 52/1976
- § 22 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 21 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 30 Abs. 9 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 22 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 21 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 18 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 200 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101961/2004
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RV.7101961.2004
- Stammnummer
- 119609
- Gültig
- 22.06.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF