RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101961/2004

Eingangsabgabenfreiheit nach Art. 39 Abs. 1 ZBefrVO führt nicht zum Vorliegen eines aus einer Kapitalgesellschaft und einem ihrer Gesellschafter bestehenden einheitlichen Unternehmers i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG 1994

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101961/2004vom 22.06.2018Teil 4 von 7
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind daher zu ersuchen mitzuteilen, ob und bejahendenfalls wie die Berufung gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 1996 bis 2000 erledigt wurde. Rechtskräftige Entscheidungen in den Zollverfahren Wie oben näher ausgeführt, sind mittlerweile rechtskräftige Entscheidungen im Zollverfahren ergangen. In Wahrung des rechtlichen Gehörs wird den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Gelegenheit gegeben, sich zum Erkenntnis VwGH 28. 6. 2012, 2009/16/0076, zu den Berufungsentscheidungen UFS 3. 4. 2013, ZRV/0019-Z1W/12 und ZRV/0020-Z1W/12 sowie zum Beschluss VwGH 17. 3. 2016, 2013/16/0118, 0119-7, und deren mögliche Auswirkungen auf das hier gegenständliche Verfahren äußern. Sofern nach Ansicht der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hieraus Änderungen der Bemessungsgrundlagen hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Bescheide resultieren, wären für jedes Veranlagungsjahr sämtliche Bemessungsgrundlagen bekannt zu geben. § 200 BAO Die Umsatzsteuerbescheide 2001 und 2002 ergingen gemäß § 200 BAO vorläufig. Ein Grund hierfür ist nicht ersichtlich. Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind daher aufzufordern darzulegen, aus welchen Gründen die Umsatzsteuerbescheide 2001 und 2002 vorläufig ergangen sind und ob diese Gründe weiterhin vorliegen. Frist Im Hinblick auf die Weihnachtsfeiertage und den Jahreswechsel wird hierfür eine Frist bis 3. 2. 2017 gesetzt. Aktenübermittlung Zufolge Ersuchens des Finanzamts vom 5. 1. 2017 übermittelte das Gericht der belangten Behörde am 10. 1. 2017 den Einkommensteuerakt sowie den Arbeitsbogen der Betriebsprüfung und führte unter anderem aus: Sollte sich die aufgetragene Äußerung auf Aktenteile, die nicht in der Darstellung im Beschluss vom 28. 11. 2016 enthalten sind, beziehen, mögen diese der Äußerung in Kopie beigeschlossen werden. Stellungnahme des Finanzamts vom 28. 3. 2017 Innerhalb verlängerter Frist äußerte sich das Finanzamt wie folgt: 1.) Die Erlassung vorläufiger Umsatzsteuerbescheide für 2001 und 2002 erfolgte im Rahmen einer Umsatzsteuernachschau, die im Zuge der Prüfung ebenfalls durchgeführt wurde. Da im Zeitpunkt des Prüfungs- und Nachschauabschlusses für 2001 und 2002 keine Umsatzsteuerjahreserklärungen vorlagen und es damals bei Nachschauen nicht unüblich war, bei Nichtvorliegen von Jahreserklärungen mit vorläufigen Bescheiden vorzugehen, hat der Prüfer nicht die Umsatzsteuerfestsetzung für einen unterjährigen Zeitraum sondern die Erlassung vorläufiger Bescheide verfügt. Vom steuerlichen Vertreter wurde materiell eine andere Rechtsansicht vertreten als jene des Prüfers, während die Erlassung vorläufiger Bescheide offenbar im Einvernehmen mit der steuerlichen Vertretung erfolgte, da die Vorläufigkeit der Bescheide U 2001 und U 2002 im Beschwerdeverfahren nicht bekämpft wurde. Aus Sicht der Behörde bestehen grdsl. keine Bedenken, hinsichtlich der Vorläufigkeit von mangelhaft begründeten Bescheiden auszugehen und die USt-Bescheide 2001 und 2002 als endgültige Bescheide zu beurteilen. Es liegen auch keine Gründe für eine Beibehaltung der Vorläufigkeit vor. 2.)Die Berufung richtet sich — wie aus der Berufungsschrift vom 02.08.2004 ersichtlich — auch gegen die Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 1996 bis 2000. Das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart hat über die Berufung gegen die Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 1996-2000 bisher nicht abgesprochen. Die Berufung wurde dem BFG - vormals UFS - im Wege der Direktvorlage übermittelt. Leider wurde bei der Bearbeitung übersehen, im Vorlageformular Verf 46 die Bekämpfung der Wiederaufnahme zu erfassen, was nun mit einer Nachreichung nachgeholt wird. VwGH 28.06.2012, 2009/16/0076 Die Eingangsabgabenbefreiung für Erzeugnisse des Ackerbaues ist nach Art 39 Abs 1 ZBfrVO an mehrere Voraussetzungen geknüpft. Die Grundstücke und der Betriebssitz im Zollgebiet der Gemeinschaft müssen in unmittelbarer Nähe der Zollgrenze liegen. Die Erzeugnisse müssen von Landwirten mit einem solchen Betriebssitz erwirtschaftet werden. Die Bewirtschaftung hat daher auch aus dem Gemeinschaftsgebiet her zu erfolgen. Die Zollbehörde begründete die abweisende Entscheidung wie folgt: Die eingeführten Erzeugnisse wurden von der Kft und nicht vom Stpfl. erwirtschaftet . Die Steuerbefreiung sei auch für solche Waren in Anspruch genommen worden, welche die Kft in Ungarn zugekauft habe. Der Stpfl. sei außerdem kein Landwirt mit Betriebssitz im Zollgebiet der Gemeinschaft. Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass es sich bei den Ausgangsrechnungen insoweit um Scheinfakturen gehandelt habe, als es die darin abgebildeten Rechtsgeschäfte (Kft als Verkäuferin und Beschwerdeführer als Käufer) gar nicht gegeben habe sondern der Beschwerdeführer in Ungarn Eigentum an den Waren erworben und diese an die M—GmbH zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft verkauft habe. . Der WVGH hat hier erkannt, dass die Behörde einerseits von einer Bewirtschaftung der ungarischen Flächen durch die Kft und nicht durch den Beschwerdeführer ausgegangen ist und andererseits annimmt, dass es sich bei den Rechnungen der Kft an den Beschwerdeführer um Scheinrechnungen gehandelt habe, ohne näher darzulegen, wann und wie der Stpfl. Eigentum an den Waren erlangt haben soll, womit das Schicksal der Berufungsentscheidung auch aus Sicht der Abgabenbehörde besiegelt war. Im fortgesetzten Verfahren vor dem BFG wurde eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens zur erschöpfenden Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes mit nachfolgendem Ergebnis durchgeführt: 1.) Es konnte geklärt werden , dass es entgegen der ursprünglichen Darstellung des Stpfl. doch zu Kaufgeschäften zwischen ihm und der Kft gekommen ist und der Stpfl. hat auch ausdrücklich eingeräumt, dass es sich bei den Ausfuhrrechnungen nicht um Scheinfakturen gehandelt habe sondern ein entsprechender Waren- und Zahlungsfluss gegenübersteht. Nach der Aktenlage ist jedenfalls von rechtswirksamen Rechtsgeschäften auszugehen. 2.) Der Stpfl. hat auch nicht in Abrede gestellt, dass die Kft Ernteerzeugnisse von anderen ungarischen Unternehmern (lt. Bericht der ung. Zollbehörde) zugekauft und an den Stpfl. mit Sitz in Österreich weiterverkauft hat. 3.) Nicht die Kft sondern der Stpfl. hat die eingeführten Waren an das Unternehmen seines Vaters weiterverkauft. Als erstes Zwischenergebnis wurde festgehalten, dass der Stpfl. Eigentum an den von ihm eingeführten Waren erlangt hat, da er diese von der Kft erworben hat und die vorliegenden Rechnungen ihn als Käufer ausweisen. Der BFG beurteilt in weiterer Folge die Qualifikation des Stpfl. als Landwirt und knüpft dabei an 5 22 Abs 3 UStG an. Als zweites Zwischenergebnis wird festgestellt, dass der Stpfl. ab 1996 als Nebenerwerbs-L andwirt zu betrachten sei und die Einfuhr der Ernteerzeugnisse somit durch einen Landwirt der Gemeinschaft iSd. Zollbefreiungsverordnung erfolgt wäre. Als weiteres Zwischenergebnis wurde noch festgehalten, dass die Bewirtschaftung der ungarischen Pachtflächen durch eine Kft lt. höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Anwendbarkeit der Abgabenbefreiungsbestimmung nach Art 39 Abs 1 ZBefrVO nicht in Widerspruch steht und die im Vorverfahren vertretene Ansicht, dass eine in Ungarn gegründete Kft nicht als Teilbetrieb eines in Österreich gelegenen landwirtschaftlichen Betriebes bezeichnet werden kann, wird vom BFG nicht weiter aufrecht erhalten. Aus Sicht des BFG spielt es auch keine Rolle, wenn ein entfernter Verwandter des Stpfl. im Streitzeitraum an der Kft beteiligt war. Der Umstand, dass die vom StPfl. in Ungarn gegründete Kft. auch als Handelsbetrieb unternehmerisch tätig war, führt lt. BFG auch zu keinem anderen Ergebnis. Abschließend führt die BFG-Entscheidung zu diesem Punkt aus, dass der Umstand, dass sich der Stpfl. zur Bewirtschaftung der ungarischen Ackerflächen einer von ihm gegründeten Kft bedient hat, für sich allein nicht zur Versagung der Eingangsabgabenbefreiung führt. Der Zukauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse von anderen ungarischen Unternehmern durch die Kft wurde ebenso wie der Weiterverkauf eines Großteils dieser Zukäufe an den in Österreich ansässigen Stpfl. von den ungarischen Zollbehörden erhoben. Der Stpfl.. hat die Einfuhr der zugekauften Waren im Verfahren bestritten und die Vorlage-von Unterlagen verweigert. Für zugekaufte Waren ist eine Abgabenbefreiung nicht vorgesehen, da ausschließlich jene Erzeugnisse begünstigt sind, die von Landwirten mit Betriebssitz im Zollgebiet der Gemeinschaft erwirtschaftet werden. Im Ergebnis wurde die im ersten BFG-Rechtsgang vertretene Ansicht, alle vom Stpfl. eingeführten Waren unterlägen den Eingangsabgaben, nicht weiter aufrecht erhalten und die Festsetzung von Eingangsabgaben wurde auf die von der Kft zugekauften Wirtschaftsgüter beschränkt. Aus Sicht der Abgabenbehörde erster Instanz ist der Anlassfall wie folgt zu beurteilen: Der Umstand, dass ein im Zollgebiet ansässiger Landwirt an einer Gesellschaft ausländischen Rechts (z.B. ungarische Kft) beteiligt ist, die ihrerseits im Drittland als Pächterin oder Eigentümerin landwirtschaftlicher Flächen auftritt, um die Anforderungen des ausländischen Rechts zu erfüllen, ist lt. VwGH 2004/16/0127 vom 02.06.2005 unschädlich, wenn Identität der Gesellschafter der ausländischen Gesellschaft (ungarische Kft) und des inländischen Landwirts besteht. Treten Angehörige des inländischen Landwirts neben dem Landwirt als Gesellschafter auf, so ist dies ebenfalls unschädlich. Treten andere Personen als Gesellschafter auf, dann ist bei solchen Konstruktionen die ausländische Gesellschaft als bewirtschaftender Landwirt im Drittland anzusehen, da Verschiedenheit der Rechtssubjekte vorliegt. Aus der Stellungnahme des Prüfers geht hervor, dass an der streitgegenständlichen ungarischen E-Kft, später umbenannt in M Kft, ursprünglich der völlig fremde Dritte Wa***** E***** mit 50% beteiligt war. Der Gesellschafter gab im Verfahren an, dass er seine Stammeinlage selbst und in bar einbezahlt, sich um die Geschäfte der Kft. aber nicht gekümmert habe. Der fremde Dritte war aber — unabhängig von etwaigen sonstigen Leistungen für die Gesellschaft jedenfalls Gesellschafter der Kft, weshalb die Besitzeridentität zu verneinen ist. Die Abgabenbehörde geht daher — wie oben bereits ausgeführt— nach wie von verschiedenen Rechtssubjekten aus und folgt damit im Ergebnis der Beurteilung des Prüfers. Ergänzend wird noch ausgeführt: Im Rahmen der Einkunftsart Land- und Forstwirtschaft werden Erträge aus der Erzeugung von pflanzlichen und tierischen Produkten mit Hilfe der Naturkräfte ebenso wie die Vermarktung eigener land- und forstwirtschaftlicher Urprodukte erfasst. Kommt es im Rahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zu Zukäufen (Urprodukte oder be- und verarbeitete Produkte) dann gelten § 21 Abs 1 EStG 1988 folgend für die Abgrenzung zum Gewerbebetrieb die Bestimmungen des § 30 Abs 9-11 BewG 1955. Ein landwirtschaftlicher Betrieb ist auf Grund der Bestimmungen des 5 30 Abs 9 BewG noch anzunehmen, wenn der Einkaufswert zugekaufter Erzeugnisse nachhaltig nicht mehr als 25% des Nettoumsatzes des Betriebes beträgt. Lt. vorliegender Ausfuhranmeldungen wurden von der Kft. große Mengen an Ernteerzeugnissen nach Österreich ausgeführt, wobei der Stpfl. mit seiner Privatadresse als Rechnungsadressat und Warenempfänger vermerkt war. Mittels Erhebungen der ungarischen Zollbehörden konnte erwiesen werden, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer als Eigenbau deklarierten und abgabenfrei eingeführten Waren teilweise um Zukäufe von ungarischen landwirtschaftlichen Betrieben handelte. Neben dem Handel mit zugekauften landwirtschaftlichen Produkten hat die ungarische Kft auch noch einen Handel mit Saatgut, Dünger und Spritzmittel betrieben . Im fortgesetzten Verfahren vor dem BFG hat der Stpfl. eingeräumt, dass er bereits in Ungarn Eigentum an den ausgeführten Produkten erworben habe und als Ausführer tätig geworden sei. Nachfolgend habe er die Waren an die M-GmbH verkauft. Abschließend kann daher zusammengefasst werden, dass aus Sicht der Abgabenbehörde die Tätigkeit des Stpfl. auch aus dieser Perspektive nach wie vor als gewerbliche Tätigkeit eingestuft werden muss und die vom Prüfer ermittelten Abgabenschuldigkeiten aufrecht bleiben. Anhang 1) Nachstehend wurde vom Prüfer versucht, an Hand der Unterlagen des BFG die im Rahmen der ungarischen Kft zugekauften Landesprodukte in Relation zu den im Rahmen der ungarischen Kft produzierten und nach Österreich importierten Landesprodukten zu stellen. 1. Zukäufe lt. ungarischer Zollverwaltung in den Jahren 1999 und 2000 Auf Seite 13 des BFG - Konvoluts werden die in den Jahren 1999 und 2000 auf Basis eines Amtshilfeverfahrens von der ung. Zollverwaltung im Rahmen einer Betriebsprüfung bei der Kft festgestellten, zugekauften Ernteerzeugnisse dar gestellt. Konkret handelt es sich dabei um Zukäufe von : Mais 720.000 kg ( 1999 ) und 88.450 kg ( 2000) Gerste 217.460 kg ( 1999 ) Sonnenblumen 15.161 kg ( 1999 ) Diese Mengen wurden lt. Feststellungen der ung. Zollverwaltung nur in einem unbedeutenden Ausmaß in Ungarn und Großteils an den in Österreich ansäss igen Abgpfl verkauft ( lt. BH - Unterlagen der Kft ). 2. Verhältnis Zukäufe zu Importen lt. ung Zollvwtg 99 und 00 - mengenmäßig Auf Seite 24 des BFG-Konvoluts werden die in den Jahren 1999 und 2000 der Abgabenfestsetzung des Zollamtes sowie die Neuberechnung auf Basis der neuen Erkenntnisse lt. obigem Pkt. 1 dargestellt. Somit wurde auf dieser Seite ein Gegenüberstellung der insgesamt von der Kft nach Österreich importierten Landesprodukte zu den zugekauften Landes produkten dargestellt. [Grafik] Dabei passierte jedoch ein gravierender Schreibfehler, der die gesamte Dar stellung rechnerisch unrichtig und kaum nachvollziehbar macht! Wie obig dargestellt, wurde bei der Textierung der Gerstezukäufe die "7" ver gessen, wodurch statt richtig 217.460 kg nur 21.460 kg in Ansatz kamen. Damit ist auch nachvollziehbar, weshalb sämtliche Importe an Gerste Eingangsabgabenpflichtig behandelt worden sind, da diese zu 100% aus Zukäufen resultierten. 3. Verhältnis Zukäufe zu Importen It. ung Zollvwtg 99 und 00 - prozentmäßig Insgesamt ergeben sich aus der vorherigen mengenmäßigen Gegenüberstellung der Landesproduktenzukäufe mit den Importen nach Österreich folgende prozentmäßige Anteile der Zukäufe an den Gesamtmengen: | | Gerste | Mais | Weizen | Gesamt | Gesamtimporte | 100% | 100% | 100% | 100% | Zukäufe in % der Importe | 100% | 41,78% | 0,00% | 46,01% 4. Verhältnis Zukäufe zu Importen lt. ung Zolltg 1998 - mengen- u wertmäßig Auf Seite 26 des BFG - Konvoluts werden die im Jahr 1998 der Abgabenfestsetzung des Zollamtes sowie die Neuberechnung auf Basis der neuen Erkenntnisse lt. obigem Pkt. 1 dargestellt. Somit wurde auf dieser Seite eine Gegenüberstellung der insgesamt von der Kft nach Österreich importierten Landesprodukte zu den zugekauften Mengen an Mais 1998 dargestellt. Dabei wurde lt. ung. Zollverwaltung festgestellt, dass vom Abgpfl in Ungarn insgesamt 1.122.330 kg Mais im Jahr 1998 zugekauft worden sind. Von dieser Menge wurden in Ungarn 833.120 kg als lnlandsumsätze verkauft womit 289.210 kg übriggeblieben sind. Lt. Grenzzollamt wurden gesamt 245.270 kg nach Österreich eingeführt, womit die gesamten Einfuhren Deckung in den Zukäufen gefunden haben. Damit kann davon ausgegangen werden, dass die Einfuhren 1998 zu 100% aus Zukäufen stammen. 4. Resumee des Prüfers bezüglich der Zukäufe Im gesamten Verfahren wurde unwidersprochen festgestellt, dass der Abgpfl in Ö in den Jahren 1996 bis 1.11.2000 nur als pauschalierter Landwirt mit der "Bewirtschaftung" der gepachteten Apfelplantage im Ausmaß von 1.692 m2 tätig war. Daher wurden in diesem Zeitraum auch keinerlei Landesprodukte ( mit Ausnahme der behaupteten Ernte von Äpfeln, die jedoch zu keinerlei Erlösen führten) in Österreich geerntet, sondern ausschließlich die von der Kft zugekauften Landesprodukte "im Rahmen der pauschalierten Landwirtschaft" veräussert. Somit kann der Beurteilung, ob die Zukaufsgrenze von 25%, um zu beurteilen ob noch LuF oder bereits ein Gewerbebetrieb vorliegt, nur der Import der in der Kft produzierten bzw. von dieser zugekauften Landesprodukte zugrundegelegt werden. Aus der vorherigen Darstellung ist eindeutig ersichtlich, dass in den Jahren 1998 bis 2000 mit Ausnahme des Weizens, der jedoch nur einen marginalen Anteil der Umsätze ausmacht, bei der Kft bei allen Landesprodukten von Zukäufen im Ausmaß von 41,78% - 100 % auszugehen ist Damit ist nach Ansicht des Prüfers das Vorliegen einer LuF zu verneinen und von Einnahmen aus Gewerbebetrieb auszugehen. "Vorlage" vom 29. 3. 2017 Gleichzeitig übermittelte das Finanzamt in Papierform ein Formular Verf 46, mit welchem als "Nachreichung zum Vorlagebericht M***** vom 10.09.2004" die Berufung vom 2. 8. 2004 betreffend Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 1996 bis 2000 mit dem Bemerken dem Bundesfinanzgericht vorgelegt wurde: Die Beschwerde gegen die Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens für die Jahre 1996-2000 Unterlagen lt. Vorlagebericht vom 10.09.2004 wurde versehentlich im Vorlagebericht nicht angeführt. Information durch das Gericht Mit E-Mail vom 30. 3. 2017 teilte das Gericht dem Finanzamt mit, dass zum einen Vorlagen an das Bundesfinanzgericht seit Etablierung des elektronischen Vorlagesystems für die Finanz- und Zollämter im Wege der elektronischen Schnittstelle vorzunehmen seien und dass zum anderen nach der nunmehr anzuwenden Rechtslage mangels Vorliegen eines der in § 262 Abs. 2 BAO genannten Gründe für eine "Direktvorlage" zwingend eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen sei, § 323 Abs. 42 BAO komme mangels Vorlage noch an den Unabhängigen Finanzsenat nicht zur Anwendung. Stellungnahme des Bf vom 15. 5. 2017 Der Bf gab durch seine steuerliche Vertretung innerhalb verlängerter Frist am 15. 5. 2017 folgende Stellungnahme ab: 1. Wiederaufnahme Einkommensteuer 1996 bis 2000 Dazu ist festzuhalten dass die belangte Behörde die Wiederaufnahme des Verfahrens damit begründet dass den Schlussfolgerungen der Zollbehörde zu folgen ist und das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebes in Österreich nicht gegeben ist. Da die Behörde von dieser Annahme in den Vorjahren ausgegangen ist, ist die Wiederaufnahme nach Meinung der Behörde gerechtfertigt. Wie im fortgesetzten Zollverfahren nunmehr unstrittig festgestellt führt Herr H***** M***** in Österreich einen landwirtschaftlichen Betrieb und ist als Landwirt anzusehen (UFS 3.42013 ZRV/0020-21W/ 12 „zweites Zwischenergebnis"; S 8). Eine Wiederaufnahme ist daher für die Jahre 1996 bis 2000 nicht begründet. Die ausführlichen Darstellungen in der Berufung zu diesem Sachverhalt sind somit vom VwGH/UFS bestätigt worden und ist daher eine Wiederaufnahme nicht möglich. 2. Vorliegen eines Handelsbetriebes Da eine Wiederaufnahme in der Einkommensteuer nicht möglich ist, sind auch die Sachbescheide betreffend Einkommensteuer 1996 bis 2000 ersatzlos aufzuheben. Lediglich ergänzend wird diesbezüglich noch festgehalten, dass auch bezüglich dieser Rechtsfrage im Zollverfahren eindeutig festgestellt wurde, dass es nicht schädlich ist, wenn sich der Österreichische Landwirt zur Bewirtschaftung der Ackerflächen in Ungarn der von ihm gegründeten KFT bedient (UFSW 3.4.2013, ZRV/0020-Z1W/12 „drittes Zwischenergebnis", S 10). Es ist daher auch unabhängig von dem Nichtvorliegen eines Wiederaufnahmegrundes die bisherige Vorgehensweise der Berücksichtigung der ungarischen Einkünfte in Österreich unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehaltes (unter Anwendung der EAS 1012) richtig. Hinsichtlich des im Zollverfahren festgestellten Sachverhaltes, dass in Ungarn in der KFT zugekaufte Waren auch nach Österreich verbracht worden sind, ist festzuhalten, dass von keiner Partei bisher ein Nachweis für ihr jeweiliges Vorbringen erbracht werden konnte. Fest steht, dass in Ungarn von der KFT Zukäufe getätigt wurden; Fest steht auch, dass in Ungarn auch Verkäufe stattgefunden haben — die von der ungarischen Zollverwaltung als „unbedeutend" bezeichnete Menge betrug bspw. im Jahr 1998 bei Mais 833.120 kg. Fest steht auch, dass die importierte Menge mit den auf den Eigenflächen der KFT angebauten und üblicherweise erwirtschafteten Mengen gedeckt waren. Die Behörde hat im Zollverfahren in „freier Beweiswürdigung" eine Entscheidung zum Nachteil des Steuerpflichtigen getroffen, in dem es die gesamten Einfuhren den zugekauften Waren zugeordnet hat. Im Zollverfahren wurde darüber hinaus festgestellt, dass für das Jahr 1997 sowie 2001 und folgende keine Zukäufe in Ungarn stattgefunden haben, sodass in diesen Jahren selbst unter der Annahme von steuerschädlichen (Teil-) Einfuhren, keine andere Beurteilung als bisher vorgenommen möglich ist. Wir möchten an dieser Stelle nochmals darauf hinweisen, dass aufgrund von nicht Vorliegens von neuen Tatsachen bereits die Wiederaufnahme für die Jahre 1996 bis 2000 nicht rechtens ist. Bemerkungen zur Stellungnahme des Finanzamtes vom 29.3.2017: 1. Da im gegenständlichen Fall aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse (so insbesondere UFS vom 3.4.2013, sowie VwGH vom 17.3.2016) sowohl die Stellung als Landwirt in Österreich als auch die Beteiligung in Ungarn an der bestehenden KFT als nicht schädlich für die Zollbefreiung anzusehen ist, ist die in der Stellungnahme getroffene Beurteilung der KFT (noch immer) unrichtig und deshalb auch die damit in Zusammenhang stehende steuerliche Schlussfolgerung. Die KFT ist Herrn M***** zuzurechnen, die Zollbefreiungsverordnung ist anzuwenden und daher sind die Einfuhren NICHT als Zukäufe zu werten, sondern als Eigenproduktion des österreichischen Landwirtes. 2. Die Erhebungen der ungarischen Zollbehörde — endend in einem 1,1/2 Seiten Brief an das BMF - haben nicht erwiesen, dass es sich bei den eingeführten Waren um Zukäufe in Ungarn handelt, es wurde lediglich darüber informiert, dass der Großteil der Waren nach Österreich, an Herrn M*****, verkauft worden sind. Es wurde auch festgestellt, dass Waren in Ungarn verkauft wurden. Die österreichische Behörde hat in freier Beweiswürdigung dies dem zu würdigenden Sachverhalt zugrunde gelegt (siehe oben) — ein Beweis liegt nicht vor ! 3. Umsatzsteuer a) 1997 — 2000 Für diese Jahre erfolgten Erstbescheide. Wie in der Berufung ausgeführt und nun im zollrechtlichen Verfahren bestätigt (siehe auch Ausführungen zu 2.), liegen für die gesamten Einkünfte solche aus Landwirtschaft vor und unterliegen den Pauschalierungsvorschriften des § 22 UStG. b) Vorläufige Umsatzsteuerbescheide 2001 und 2002 Wenn die Behörde an diesen Bescheiden festhält (Stellungnahme vom 28.3.207), verkennt sie die Rechtslage, weil jedenfalls - auch bei Festhalten der von ihr vorgenommenen unrichtigen ertragsteuerlichen Folgen — ab dem Jahr 2001 keine relevanten Einfuhren mehr erfolgt sind. Wir weisen in diesem Zusammenhang nochmals auf Tz 25 des Betriebsprüfungsberichtes hin, in der bereits festgestellt wird, dass das Vorliegen einer pauschalierten Landwirtschaft (nur) für den Zeitraum bis 1.11.2000 nicht gegeben ist. Diese Rechtslage hat sich in der Zwischenzeit bestätigt. 4. Anregung zu einem Erörterungstermin gemäß § 269 Abs 3 BAO Aufgrund der Komplexität des Beweisverfahrens und der damit in Zusammenhang stehenden Rechtsfragen regen wir die Abhaltung eines Erörterungsgespräches an. Vorlage vom 4. 7. 2017 betreffend Wiederaufnahme Einkommensteuer 1996 bis 2000 Mit Bericht vom 4. 7. 2017 legte das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht elektronisch die Berufung vom 2. 8. 2004 gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1996, 1997, 1988, 1999 und 2000 vor und führte unter anderem aus: Sachverhalt: Strittg ist das Vorliegen von Wiederaufnahmegründen Anmerkung: Die BVE wurde am 04.05.2017 (Donnerstag) erlassen und ist am 09.05.2017 (Dienstag) zugegangen. Fristablauf 9.5.2017 / Übermittlung des Vorlageantrages im Postweg / kein Datumstempel auf dem Kuvert aber der 9.6.2017 war ein Freitag und der Vorlageantrag ist am 13.06.2017 (Dienstag) rechtzeitig eingebracht worden. Beweismittel: Wurden im anhängigen Verfahren zu GZ RV/7101961/2004 dem BFG bereits ausführlich dargelegt. Ergänzend wird auch an die beiliegende Beschwerdevorentscheidung vom 04.05.2017 angeknüpft. Stellungnahme: Die Abweisung des Beschwerdebegehrens wird beantragt. Diese Vorlage wurde im BFG unter der Zahl RV/7103324/2017 erfasst. Wiederaufnahme Einkommensteuer In OZ 2 bis 6 des elektronischen Akts sind die Bescheide vom 2. 7. 2004 ersichtlich, mit denen die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer 1996 bis 2000 mit jeweils folgender Begründung verfügt wurde: Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gem. § 303 (4) BAO aufgrund der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind. Daraus ist auch die Begründung für die Abweichungen vom bisherigen Bescheid zu ersehen. Die Wiederaufnahme wurde unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse der Behörde an der Rechtsrichtigkeit der Entscheidung das Interesse auf Rechtsbeständigkeit, und die Auswirkungen können nicht als geringfügig angesehen werden. Der Betriebsprüfungsbericht ist oben wiedergegeben. Berufung Unter OZ 1 wurde die oben wiedergegebene Berufung vom 2. 8. 2004 vorgelegt. Beschwerdevorentscheidung Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14. 5. 2017 wies das Finanzamt die als Beschwerde weiterwirkende Berufung in Bezug auf die Wiederaufnahmebescheide betreffend Einkommensteuer 1996 bis 2000 als unbegründet ab (OZ 9, OZ 10): Sie bringen in der Berufung (Beschwerde) vom 02.08.2004 zur Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 1996-2000 in Anknüpfung an Tz 24 des BP-Berichtes vor: Es ist amtsbekannt, dass Sie seit 1996 Einkünfte aus einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit in Österreich als auch aus zugepachteten Flächen in Ungarn erklärt und diese im Sinne von EAS 1012 auch der österreichischen Besteuerung unterworfen haben. Der Finanzverwaltung war der konkrete Sachverhalt und insbesondere auch der Umfang der österreichischen Flächen bekannt, weshalb sich aus den Feststellungen der Behörde keine neuen Tatsachen ergeben haben und eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausgeschlossen ist. Der Prüfer hat im BP-Bericht vom 29.06.2004 ausgeführt, dass zur Einkommensteuer 1996- 2000 Feststellungen getroffen wurden, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs 4 BAO erforderlich machen und dazu ergänzt, dass die Wiederaufnahme unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung und der sich daraus ergebenden Gesamtauswirkung erfolgte. Bei der im Sinne des § 20 BAO vorgenommenen Interessensabwägung war dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der Rechtskraft) einzuräumen. Die Wiederaufnahmebescheide betreffend E 1996-2000 vom 02.07.2004 enthalten als ergänzende Begründung noch nachfolgende Ausführungen: Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gem. § 303 (4) BAO aufgrund der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfbericht zu entnehmen sind. Daraus ist auch die Begründung für die Abweichungen vom bisherigen Bescheid zu ersehen. Die Wiederaufnahme wurde unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse der Behörde an der Rechtsrichtigkeit der Entscheidung das Interesse auf Rechtsbeständigkeit und die Auswirkungen können nicht als geringfügig angesehen werden. In der ergänzenden Stellungnahme vom 03.09.2004 zur Berufung (Beschwerde) vom 02.08.2004 hat der Prüfer die im Prüfungsverfahren herangezogenen Wiederaufnahmegründe erneut dargelegt. *) Das Fehlen eines inländischen landwirtschaftlichen Betriebes - da tatsächlich keine Bewirtschaftung der Pachtflächen erfolgte - war der Abgabenbehörde vor Beginn der Prüfung nicht bekannt. Eine Liebhabereiprüfung war mangels Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit im Streitzeitraum nicht erforderlich. *) Ebenfalls nicht bekannt waren die im Prüfungszeitraum durch die ungarische En*****- Kft (nachfolgend M***** Hungaria Kft) vorgenommenen Fremdzukäufe von landwirtschaftlichen Produkten und deren überwiegender Export nach Österreich. *) lm Verfahren ist außerdem neu hervorgekommen, dass die von der ungarischen En*****-Kft. (nachfolgend M***** Hungaria Kft.) produzierten Waren zum ungarischen Marktpreis eingekauft und am österreichischen Markt zu österreichischen Marktpreisen weiterverkauft wurden, womit es im Ergebnis zu einem beachtlichen steuerlich weder in Österreich noch in Ungarn erfassten Gewinnspanne gekommen ist. *) lm Prüfungsverfahren ebenfalls neu hervorgekommen ist die Tatsache, dass an der ungarischen Kft ursprünglich ein völlig fremder Dritter im Ausmaß vom 50% beteiligt war, weshalb eine im Verfahren eingewendete Außerachtlassung der Kft. mit dem Argument der Führung durch Familienmitglieder nicht gefolgt werden konnte. *)Für den Veranlagungszeitraum 1998 sind der Behörde erstmals im Prüfungsverfahren Provisionseinnahmen aus einer Geschäftsabwicklung (Abwicklung der Importe von Landesprodukten im Fall Ka*****) zur Kenntnis gelangt. In Ihrer Gegenäußerung vom 15.11.2004 zur Stellungnahme des Prüfers vom 03.09.2004 haben Sie lediglich neuerlich darauf verwiesen, dass der Behörde der Umfang der in Österreich bewirtschafteten Flächen bekannt war. Zu Ihrem Berufungsvorbringen (Beschwerdevorbringen) ist auszuführen: Sie haben am 02.08.2004 eine Berufung (Beschwerde) gegen die Umsatzsteuerbescheide 1997-2000 vorläufigen Umsatzsteuerbescheide 2001 und 2002 Bescheide über die Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 1996-2000 Einkommensteuerbescheide 1996-2000 eingebracht. Während die Berufung (Beschwerde) gegen die Umsatzsteuerbescheide 1997-2000, vorläufigen Umsatzsteuerbescheide 2001 und 2002 und gegen die Einkommensteuerbescheide 1996-2000 am 30.11.2004 im Wege der Direktvorlage dem Unabhängigen Finanzsenat, Außenstelle Wien (Bundesfinanzgericht) übermittelt wurde, blieb die Berufung (Beschwerde) gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 1996- 2000 bisher unerledigt. Mit Bescheid vom 22.06.2007 setzte der Unabhängige Finanzsenat die vorgelegte Berufung nach § 281 iVm § 282 BAO aus und mit Bescheid vom 17.09.2009 erfolgte eine Verlängerung der Verfahrensaussetzung. Mit Fortsetzung des Verfahrens vor dem BFG hat auch die Erledigung der offenen Berufung (Beschwerde) gegen die Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 1996-2000 durch die Abgabenbehörde 1. Instanz im Wege einer Beschwerdevorentscheidung zu erfolgen. Ihren im Berufungsbegehren (Beschwerdebegehren) vorgebrachten Einwendungen ist zu entgegnen: Gemäß § 303 Abs 1 lit b BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Tatsachen sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände wie etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften. Als Beweismittel neu hervorkommen können etwa Urkunden oder Aufzeichnungen. Bei einer Beschwerde gegen die Wiederaufnahme von Amts wegen hat die Behörde die Eignung der im Verfahren angegebenen Gründe zu prüfen, wobei entscheidungswesentlich ist, ob der Abgabenbehörde im wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt war, dass sie bereits in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte können. (VwGH 24.02.2004, 2000/14/0186). Im gegenständlichen Fall erlangte die Abgabenbehörde erst im Zuge der Außenprüfung Kenntnis von nachfolgenden Tatsachen: *) Die fehlende Bewirtschaftung der zugepachteten Fläche. *) Die Fremdzukäufe und der nachfolgende Export dieser Landesprodukte durch die ungarischen Kft. *) Die steuerliche Nichterfassung der Differenz zwischen dem ungarischen und dem österreichischen Marktpreis. *) Die Beteiligung eines fremden Dritten an der ungarischen Kft. *) Die Provisionserlöse Ka***** (nur 1998). Die Wiederaufnahmebescheide 1996-2000 enthalten in der Begründung den Verweis auf die Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 15.06.2004 und den BP-Bericht vom 29.06.2004. Die Niederschrift enthält in den Punkten 1, 2 und 3 und der BP-Bericht enthält in Tz 23, 24 und 25 die oben angeführten neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel. Die aus den Feststellungen resultierenden steuerlichen Ergebnisse wurden in Tz 17-24 (Umsatzsteuer) und in Tz 26-30 (Einkommensteuer) dokumentiert. Die Wiederaufnahme des Verfahrens liegt innerhalb der gesetzlichen Grenzen im Ermessen der Abgabenbehörde und die Ermessensentscheidung ist nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Den Gesetzesbegriffen Billigkeit und Zweckmäßigkeit ist dabei das berechtigte Parteiinteresse und das öffentliche Interesse an der Abgabenfestsetzung im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten beizumessen. Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit der Vorrang gegenüber dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit einzuräumen und je schwerwiegender die festgestellten Wiederaufnahmegründe sind, desto weniger Gewicht kommt dem Parteiinteresse am Weiterbestand eines Bescheides zu. Im Anlassfall enthalten die bekämpften Wiederaufnahmebescheide 1996-2000 den Hinweis auf eine nicht bloß geringfügige Auswirkung der steuerlichen Feststellungen und im BP-Bericht wurden die Auswirkungen nach Abgabenarten und Jahren getrennt auch betraglich dargestellt. Da die im Rahmen der Betriebsprüfung festgesetzten Steuernachforderungen nicht als geringfügig zu bezeichnen sind, wurde dem öffentlichen Interesse zu Recht der Vorrang eingeräumt. Obigen Ausführungen folgend steht die Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren 1996- 2000 mit der Rechtslage im Einklang, daher kann Ihrem Berufungsbegehren (Beschwerdebegehren) nicht gefolgt werden. Vorlageantrag Mit Eingabe vom 9. 6. 2017 stellte der Bf durch seinen steuerlichen Vertreter Vorlageantrag (OZ 11): Sehr geehrte Damen und Herren, unter Bezugnahme auf die uns erteilte Vollmacht beantragen wir im Namen unseres im Betreff genannten Klienten die Vorlage unserer Beschwerde vom 02.08.2004 (!) - betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 1996 bis 2000 - aufgrund der Beschwerdevorentscheidung vom 04.05.2017, an die Behörde II. Instanz. Gleichzeitig bringen wir gegen die Beschwerdevorentscheidung ergänzend noch folgendes vor: De belangte Behörde hat ursprünglich die Wiederaufnahme des Verfahrens damit begründet, dass den - damaligen - Schlussfolgerungen der Zollbehörde zu folgen ist und das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebes in Österreich nicht gegeben ist. Entgegen der ursprünglichen Meinung der Zoll- sowie der Finanzbehörde wurde im fortgesetzten Zollverfahren nunmehr unstrittig festgestellt, dass Herr H***** M***** in Österreich einen landwirtschaftlichen Betrieb führt und daher als Landwirt anzusehen ist (UFS 3.4.2013, ZRV/0020-Z1W/12 „zweites Zwischenergebnis"; S 8). Außerdem ist in den Zollverfahren eindeutig festgestellt worden, dass es nicht schädlich ist, wenn sich der österreichische Landwirt zur Bewirtschaftung der Ackerflächen in Ungarn der von ihm gegründeten KFT bedient (UFSW 3.4.2013; ZRV/0020-Z1W/12 „drittes Zwischenergebnis", S 10). Die ausführlichen Darstellungen in der Berufung zu diesem Sachverhalt sind somit vom VwGH und UFS bestätigt worden: Herr M***** betreibt und erklärt seit 1996 Einkünfte aus landwirtschaftlicher Tätigkeit in Österreich als auch aus zugepachteten Flächen in Ungarn. Herr M***** machte - wie viele andere Landwirte in Österreich - von der seit dem EU-Beitritt Österreichs aufgrund des Titel IX Zollbefreiungs-VO geltenden Regelung Gebrauch. Herr M***** hat in seinen Steuererklärungen immer auch die jeweils in Ungarn zugepachteten Flächen angegeben und den darauf entfallenden Gewinn der österreichischen Besteuerung unterworfen worden ist. Dies im Sinne von EAS 1012. Der Finanzverwaltung war daher der konkrete, für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt genauestens bekannt und ergaben sich im fortgesetzten Verfahren keine anderen, neuen Tatsachen. Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die nunmehr im Zollverfahren vorliegenden Erkenntnisse (so insbesondere UFS vom 3.4.2013, sowie VwGH vom 17.3.2016) sowohl die Stellung als Landwirt in Österreich als auch die Beteiligung in Ungarn an der bestehenden KFT als nicht schädlich für die Zollbefreiung angesehen haben und somit die dem Wiederaufnahmebescheid zugrundegelegte Rechtsmeinung unrichtig ist. Der der Behörde bekannte Sachverhalt hat sich nicht geändert - die unterstellten „anderen Tatsachen" liegen nicht vor, sondern sind Folge der unrichtigen Rechtsmeinung der belangten Behörde. Es ist für das Verfahren wesentlich, auf welche Begründung sich die Wiederaufnahmebescheide beziehen - diese weisen lediglich auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung und die Niederschrift hin. In dem Prüfungsbericht selbst gibt es lediglich unter Tz 24 Aussagen betreffend der entdeckten „neuen Tatsachen". Alle weiteren „möglichen Wiederaufnahmegründe" sind hier nicht verfahrensgegenständlich, weil sie sich nicht in der Begründung zum Bescheid wiederfinden. Dies entspricht der ständigen Judikatur - ich verweise nur in neuerer Zeit auf UFS Wien, RV/2642-W/07. In diesem wird klargestellt, dass es Aufgabe der Berufungsbehörde bei Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen die amtswegige Wiederaufnahme durch das Finanzamt ist daher, zu prüfen, ob dieses das Verfahren aus den von ihm gebrauchten Gründen wiederaufnehmen durfte. Nicht geprüft werden darf jedoch, ob die Wiederaufnahme auch aus anderen Wiederaufnahmegründen zulässig gewesen wäre. Andere Begründungen als die im ursprünglichen Wiederaufnahmebescheid können - wann immer abgegeben - nicht dazu führen, dass es zu einer späteren Bewilligung der Wiederaufnahme kommt. Spätere „Erklärungen" des Betriebsprüfers - hier die von der Behörde angeführte „ergänzende Stellungnahme" - sind rechtlich daher nicht beachtlich. Es ist aber auch dazu nochmals darauf hinzuweisen, dass auch in dieser Stellungnahme die Wiederaufnahme betreffend die Rechtsmeinung vertreten wird, dass die Wiederaufnahme deshalb zulässig sei, weil keine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wurde und auch § 21 BAO im vorliegenden Fall zur Anwendung käme. Alle weiteren Aussagen wurden zu den Sachbescheiden vorgebracht. Da alle Tatsachen der Behörde im Zeitpunkt der Erlassung der ursprünglichen Bescheide bekannt waren und sich aus den Feststellungen der Behörde (vgl. Tz 24 BP-Bericht) keine neuen Tatsachen ergeben haben, ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne § 303 BAO ausgeschlossen ! Verfahrensrechtlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Behörde bezüglich der hier gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung bereits mit 29.03.2017 diese dem BFG zur Entscheidung vorgelegt hat. Die nun erfolgte Beschwerdevorentscheidung ist daher unser Erachtens nicht mehr möglich und ist daher jedenfalls zurückzuweisen. Sowohl die Verfahrensaussetzung als auch die Fortsetzung des Verfahrens in der II. Instanz hat keinerlei Hemmung des Verfahrens in der I. Instanz zur Folge. Da, wie oben und in den bisherigen Schriftstücken ausführlich dargestellt, die belangte Behörde zu Unrecht die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügt hat, stellen wir erneut den Antrag, den angefochtenen Bescheid - Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 1996 bis 2000- ersatzlos aufzuheben sowie die Entscheidung durch den gesamten Beschwerdesenat ( § 272 Abs 2 BAO) und in einer mündlichen Verhandlung ( § 274 Abs 1 BAO) abzuhalten. Erörterung der Sach- und Rechtslage vom 30. 10. 2017 Am 30. 10. 2017 fand eine (erste) Erörterung der Sach- und Rechtslage gemäß § 269 Abs. 3 BAO statt. Aus der hierüber aufgenommenen Niederschrift: Der Richter hält zu den beim Bundesfinanzgericht anhängigen Verfahren fest: Anhängig sind folgende Verfahren: 1. Umsatzsteuerbescheide 1997 bis 2000 (RV/7101961/2004, Einzelrichter, mündliche Verhandlung beantragt), 2. Vorläufige Umsatzsteuerbescheide 2001 und 2002 (RV/7101961/2004, Einzelrichter, mündliche Verhandlung beantragt), 3. Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 1996 bis 2000 (RV/7103324/2017, Senat, mündliche Verhandlung beantragt), 4. Einkommensteuerbescheide 1996 bis 2000 (RV/7101961/2004, Einzelrichter, allenfalls Verbindung gemäß § 22 Abs. 3 BAO mit dem Senatsverfahren betreffend Wiederaufnahme, mündliche Verhandlung beantragt). Für den Fall einer Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht werden daher jedenfalls zwei mündliche Verhandlungen, eine betreffend Umsatzsteuer vor dem Einzelrichter und eine betreffend Wiederaufnahme/Einkommensteuer vor dem Senat, darüber hinaus allenfalls eine weitere betreffend Einkommensteuer durchzuführen sein. Ferner wird darauf hingewiesen, dass im Beschluss vom 28. 11. 2016 auf Seite 24 bei den im Erkenntnis UFS 3. 4. 2013, ZRV/0019-Z1W/12 der Neuberechnung zugrunde zu legenden Mengen bei den Zukäufen an Mais laut ungarischer Zollverwaltung infolge eines Schreibfehlers statt "217.460 kg" "21.460 kg" angegeben wurde. Dem Erkenntnis UFS 3. 4. 2013, ZRV/0019-Z1W/12 lag der Betrag von "217.460 kg" zugrunde. Die Parteienvertreter erörtern mit dem Richter die Sach- und Rechtslage. Es ist zutreffend, dass alle Waren die vom Bf. nach Österreich verbracht wurden, von diesem an die J. M***** GmbH verkauft wurden. Es ist ferner zutreffend, dass vom Bf. entsprechende Rechnungen an die GmbH gelegt wurden. Ergebnis Der steuerl. Vertr. kann sich zur Abkürzung des langen Verfahrens vorstellen, den Feststellungen im Zollverfahren, die mittlerweile rechtskräftig sind, zu folgen: Dies würde bedeuten, dass der Bf. in den Streitjahren in Österreich eine Landwirtschaft betrieben hat. Einerseits wäre damit die Existenz der Landwirtschaft in Ö bewiesen, andererseits wären nur die im Zollverfahren letztlich der Verzollung unterzogenen Zukäufe in Ungarn als Umsätze des Handelsbetriebs in Ö anzusetzen. Da die Wiederaufnahmebescheide, wenn überhaupt, nur mit der Nichtexistenz einer Landwirtschaft in Ö begründet wurden, wäre dieser Wiederaufnahmegrund nicht gegeben und wären daher die Bescheide ersatzlos aufzuheben. Hinsichtlich der USt wären die auf den "eigenen" Flächen in Ungarn erwirtschafteten Produkte in Ö dem pauschalierten LuF Betrieb zuzurechnen, die in Ungarn zugekauften Produkte laut Zoll in Ö beim Handelsbetrieb mit 10 % zu versteuern. Da es in den Jahren 1996 u. 1997 sowie in den Jahren 2001 u. 2002 keine Zukäufe in diesem Sinne gegeben hat, wäre in diesen Jahren alles "abpauschaliert". Die Vertr. d. FA wird diesen Vorschlag mit der Frau Fachvorständin erörtern. Als Termin für die Fortsetzung wird Freitag, 15. Dezember 2017, 09:30 Uhr, Zi.Nr. 4F 27, festgelegt. Erörterung der Sach- und Rechtslage vom 15. 12. 2017 Am 15. 12. 2017 fand eine (zweite) Erörterung der Sach- und Rechtslage gemäß § 269 Abs. 3 BAO statt. Aus der hierüber aufgenommenen Niederschrift: Das Gericht hält fest, dass seitens der steuerlichen Vertretung mit E-Mail vom 12. 12. 2017 an die belangte Behörde und an das Gericht eine zahlenmäßige Darstellung der Änderungen bei der Umsatzsteuer im Sinne der Erörterung vom 30. 10. 2017 übermittelt wurde. Der steuerl. Vertr. legt vor einen Bescheid des Hauptzollamt Wien vom 13.11.2003. Die Vertreterin des Finanzamts erklärt diese Unterlage zu prüfen. Seitens des Finanzamtes kann im Bezug auf die USt den Vorschlag der steuerl. Vertretung vorerst nicht gefolgt werden. Hätte der Bf. in Ungarn tatsächlich selbst Flächen bewirtschaftet, könnte das FA mit der steuerl. Vertr. konform gehen, allenfalls auch, wenn an der Kft nahe Angehörige beteiligt gewesen wären. Da Gesellschafter der Kft auch ein Dritter war, ist so vorzugehen, als wäre die Kft ein Fremder. Es wurden auch von der Kft Rechnungen ausgestellt. Hinsichtlich der sogenannten Provision Ka***** wird noch eine Prüfung durch das FA erfolgen, sollte das Vorbringen des Bf. zutreffend sein, wäre diese Zurechnung 1998 fallen zu lassen. Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage der USt besteht bei Zugrundelegung der Rechtsansicht des Bf. kein Bedenken, von den am 12.12.2017 übermittelten Beträgen auszugehen. Das FA beantragt hingegen, die USt wie laut Außenprüfungsbericht (allenfalls ohne Provision Ka*****) festzusetzen. Einvernehmlich wird festgestellt, dass im Beschwerdezeitraum eine anzurechnende EUSt aus den gegenständlichen Zollverfahren nicht entrichtet wurde. Seitens des FA besteht kein Einwand, im Zeitpunkt der Zahlung der EUSt einen entsprechenden Lohnsteuerabzug zu gewähren. Seitens des Gerichtes wird festgehalten, dass die einzig offene Frage somit (abgesehen von der Provision Ka*****) ist, ob die von der Kft in Ungarn selbst erzeugten landwirtschaftlichen Produkte direkt dem Bf. als Landwirt zuzurechnen sind. Den Parteien wird durch das Gericht die Erstattung jeweils eines vorbereiteten Schriftsatzes zur Frage der wirtschaftl. Zurechnung der in Ungarn von der Kft produzierten Erzeugnisse bis Ende Februar 2018 aufgetragen. Der Bf. möge sich hierbei auch zu den Besteuerungsgrundlagen für den Fall, des BFG die Rechtsansicht teilt, äußern allenfalls Beweismittel vorzulegen bzw. Beweisanträge zu stellen. Das FA wird sich dabei auch zur Sache Ka***** äußern. Sollte das FA weiterhin von einer Zurechnung einer Provision Ka***** ausgehen, wäre dem Gericht auch eine ladungsfähige Adresse von Frau Ka***** mitteilen. Beide Parteien werden sich hierbei auch zu der Rechtsfrage äußern, inwieweit in einem Drittland produzierte Waren in die USt-rechtliche Pauschalierung gem. § 22 UStG 1994 einzubeziehen sind. Als Termin für die mündliche Verhandlung betreffend USt wird Montag, 16. April 2018 in Aussicht genommen. Hinsichtlich Wiederaufnahme ESt erfolgt eine Senatsverhandlung erst nach Abschluss des USt-Verfahrens. Bescheid des Hauptzollamts Wien vom 13. 11. 2003 Laut vorgelegter Kopie des Bescheids des Hauptzollamts Wien vom 13. 11. 2003 wurde D***** Ka***** Zoll i. H. v. 81.955,68 € sowie Einfuhrumsatzsteuer von 12.736,20 € samt Abgabenerhöhung von 25.778,28 € vorgeschrieben. In der Begründung führt die Zollbehörde unter anderem aus: Durch das von Herrn H***** M***** als geschäftsführender Gesellschafter geleitete ungarische Unternehmen "En***** kft., ..." erfolgten Zukäufe von Mais, der an Ihr ungarisches Unternehmen "Ma***** D***** Fö***** Kft, ..." und an Sie als natürliche Person weiterverkauft wurde. Der von Ihrem ungarischen Unternehmen zugekaufte Mais wurde in weiterer Folge ebenfalls an Sie als natürliche Person weiterverkauft Der zugekaufte Mais wurde als im Sinne der Zollbefreiungsverordnung begünstigt erwirtschaftete Feldfrucht abgabenfrei in das Zollgebiet eingebracht. Gemäß Art. 204 Abs. 1 Buchstabe b ZK ist eine Einfuhrzollschuld entstanden, da auf Grund der Bestimmungen des Titels IX der Zollbefreiungsverordnung nach dem oben dargestellten Sachverhalt die Voraussetzungen für eine eingangsabgabenfreie Einbringung in die Gemeinschaft nicht erfüllt wurden. Gemäß Art. 204 Abs. 3 ZK ist Zollschuldner die Person, welche die Voraussetzungen für die Überführung der Ware in dieses Zollverfahren zu erfüllen hat. Äußerung des Finanzamts vom 14. 3. 2018 Nach Fristverlängerung erstattete das Finanzamt am 14. 3. 2018 folgenden vorbereitenden Schriftsatz: Zur wirtschaftlichen Zurechnung der in Ungarn von der Kft. produzierten Erzeugnisse Unter Tz 1 des BP-Berichts vom 15.06.2004 hat der Prüfer ua. festgestellt, dass die Beziehungen zwischen dem Stpfl. und der En*****-Kft. sich als solche dargestellt haben wie sie zwischen fremden Geschäftspartnern üblich sind. Aus der Stellungnahme des Prüfers vom 03.09.2004 geht weiters hervor, dass an der streitgegenständlichen ungarischen En*****-Kft, später umbenannt in M*****-Kft, ursprünglich der völlig fremde Dritte Wa***** E***** mit 50% beteiligt war. Der Gesellschafter gab im Verfahren an, dass er seine Stammeinlage selbst und in bar einbezahlt, sich um die Geschäfte der Kft. aber nicht gekümmert hat. Der fremde Dritte war aber — unabhängig von etwaigen sonstigen Leistungen für die Gesellschaft - unstrittig Gesellschafter der Kft, weshalb schon aus diesem Grund die Identität der Rechtssubjekte zu verneinen ist. An dieser Rechtsansicht wird von der Behörde weiter festgehalten und auch aus folgenden weiteren Gründen vom Nichtvorliegen einer einheitlichen unternehmerischen Tätigkeit des Bf. ausgegangen:

Dieses Dokument enthält 4 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101961/2004
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7101961.2004
Stammnummer
119609
Gültig
22.06.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF