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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101961/2004

Eingangsabgabenfreiheit nach Art. 39 Abs. 1 ZBefrVO führt nicht zum Vorliegen eines aus einer Kapitalgesellschaft und einem ihrer Gesellschafter bestehenden einheitlichen Unternehmers i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG 1994

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101961/2004vom 22.06.2018Teil 5 von 7
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Bei der En***** Kft. sowie später der Mosony Kft. handelte es sich - unabhängig von der Gesellschafterstruktur - um selbständige, mit einer österreichischen GmbH vergleichbare Kapitalgesellschaften, die eigenständige Rechts- und Steuersubjekte darstellten. Der Bf. und diese Gesellschaften waren daher zwei verschiedene Unternehmer, zwischen denen als Leistungsaustausch zu beurteilende Rechtsgeschäfte über Warenlieferungen abgeschlossen wurden. Die ungarischen Gesellschaften sind nämlich als Wirtschaftsgebilde erkennbar selbständig nach außen in Erscheinung getreten (zB als Pächter der in Rede stehenden landwirtschaftlichen Ackerflächen, als Partei in behördlichen Verfahren, als Auftraggeber von Leistungsbezügen von dritten _Unternehmern [zB für die Durchführung des Anbaues und der Ernte], als Abnehmer von Warenlieferungen [zB Zukauf von landwirtschaftlichen Produkten und anderen Warenlieferungen wie Saatgut], als Verkäufer der selbst erzeugten landwirtschaftlichen Produkte sowie der zugekauften Waren an den Bf. und die damit verbundene Ausstellung von Rechnungen an ihn als Einzelunternehmer etc.). Wie bereits in den bisherigen Verfahren ausführlich dargelegt wurde, sind die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen und die Erzeugung der landwirtschaftlichen Produkte sowie der anschließende Verkauf an den Bf. den angeführten ungarischen Gesellschaften zuzurechnen, die diesbezüglich als selbständige Unternehmer in Erscheinung getreten sind. Dass der Bf. als Abnehmer die von den Kft. erworbenen Waren für seine unternehmerischen Zwecke selbst nach Österreich verbracht hat, führt insoweit zu keinem anderen Ergebnis und bedeutet aus umsatzsteuerlicher Sicht nichts anderes, als dass es sich um die Abholung der von der Kft. im Rahmen eines Leistungsaustauschverhältnisses erworbenen Waren gehandelt hat (Abhollieferungen). In der zitierten Stellungnahme wurden auch die Rechtsfragen von Zukäufen bei land-und forstwirtschaftlichen Betrieben bereits beleuchtet: lm Rahmen der Einkunftsart Land- und Forstwirtschaft werden Erträge aus der Erzeugung von pflanzlichen und tierischen Produkten mit Hilfe der Naturkräfte ebenso wie die Vermarktung eigener land- und forstwirtschaftlicher Urprodukte erfasst. Kommt es im Rahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zu Zukäufen (Urprodukte oder be- und verarbeitete Produkte) dann gelten § 21 Abs. 1 EStG 1988 folgend für die Abgrenzung zum Gewerbebetrieb die Bestimmungen des § 30 Abs. 9 bis 11 BewG 1955. Ein landwirtschaftlicher Betrieb ist auf Grund der Bestimmungen des § 30 Abs. 9 -10 BewG noch anzunehmen, wenn der Einkaufswert der zugekauften Erzeugnisse nachhaltig nicht mehr als 25% des Nettoumsatzes des Betriebes beträgt (s. dazu auch die auch für die USt beachtlichen ertragsteuerlichen Grundsätze in EStR 2000 Rz 5045 ff.). Durch die Erhebungen der ungarischen Zollbehörde konnte erwiesen werden, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer ursprünglich als Eigenproduktion deklarierten und abgabenfrei eingeführten Waren um von der Kft. zugekaufte Feldfrüchte handelte, welche von dieser teilweise selber produziert und teilweise von anderen ungarischen landwirtschaftlichen Betrieben zugekauft und an den Stpfl. weiterverkauft wurden. (Neben dem Handel mit zugekauften landwirtschaftlichen Produkten hat die ungarische Kft auch noch einen Handel mit Saatgut, Dünge- und Spritzmittel betrieben). Lt. vorliegender Rechnungen und Ausfuhranmeldungen wurden von der En***** Kft. große Mengen an Ernteerzeugnissen an den Stpfl. verkauft und nach Österreich ausgeführt. Der Stpfl. ist auf den vorliegenden Belegen mit seiner österreichischen Privatadresse als Rechnungsadressat und Warenempfänger ausgewiesen. Im fortgesetzten Zollverfahren vor dem BFG hat der Stpfl. selbst eingeräumt, dass es tatsächlich zu Verkaufsgeschäften zwischen ihm und der En*****-Kft. gekommen ist, was auch durch entsprechende Geldflüsse zum Ausdruck kommt. Nachfolgend hat er die Waren an die M*****-GmbH verkauft. Da es sich bei den Warenbezügen aus Ungarn somit ausschließlich um Zukäufe handelte, stellt sich die Frage, ob durch die Zupachtung eines Obstgartens im Ausmaß von 16ar — trotz fehlender Bewirtschaftung - ein landwirtschaftlicher Betrieb im Inland vorliegt, so nicht mehr. Dennoch sei ergänzend darauf hingewiesen, dass der Bf. nach Ansicht des FA im lnland (zumindest bis 1.11.2000) keine ernsthaft beabsichtigte landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat (s. dazu später mehr). lm Einzelunternehmen des H***** M***** wurden — da die gepachtete Obstplantage keinerlei Erträge abwarf — ausschließlich von der ungarischen Kft. zugekaufte Produkte weiterverkauft und daraus die vom Prüfer festgestellten Umsätze erwirtschaftet. Im Zuge der BP wurden daher die vom Stpfl. seit 1997 von der En*****-Kft (bzw. nachfolgend M***** Hungariaet) zugekauften und in weiterer Folge wieder veräußerten Landesprodukte als gewerbliche Tätigkeit im Rahmen eines inländischen Handelsbetriebes beurteilt. Die Tätigkeit des H***** M***** ist damit jedenfalls als gewerbliche Tätigkeit zu qualifizieren. Sind in einem Drittland produzierte Waren in die ust-rechtliche Pauschalierung gem. § 22 UStG 1994 einzubeziehen? Gemäß § 22 Abs. 1 erster Satz UStG 1994 in der für den Beschwerdezeitraum maßgeblichen Fassung wird bei nichtbuchführungspflichtigen Unternehmern, die Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausführen, die Steuer für diese Umsätze mit 10 % der Bemessungsgrundlage festgesetzt. Daraus ergibt sich, dass sich die Besteuerung nach Durchschnittssätzen auf alle Umsätze des im Inland gelegenen land- u. forstwirtschaftlichen Betriebes einschließlich der Umsätze der land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerbe und der Nebenbetriebe erstreckt. Der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen die Umsätze für Lieferungen und sonstige Leistungen, der Eigenverbrauch, die Hilfsgeschäfte, die Veräußerung und die Entnahme eines Betriebes. Bewirtschaftet ein pauschalierter Land- und Forstwirt von seiner inländischen Hofstelle aus landwirtschaftliche Flächen, die im grenznahen Bereich eines anderen Mitgliedstaates gelegen sind, und verbringt er die geernteten Feldfrüchte zur weiteren Verwertung in das Inland, unterliegen die aus diesen Ernteerträgen im Inland erzielten Umsätze nach Ansicht des FA dann der Durchschnittssatzbesteuerung gemäß § 22 UStG 1994, wenn der Unternehmer die Verfügungsmacht über die im Ausland gelegenen landwirtschaftlichen Flächen hat und er im Inland einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb betreibt, von dessen Betriebssitz aus er die ausländischen Flächen bewirtschaftet. Voraussetzung ist somit, dass sowohl die im Ausland gelegenen landwirtschaftlichen Flächen als auch die darauf erzeugten landwirtschaftlichen Produkte unmittelbar und uneingeschränkt dem inländischen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Unternehmers zuzuordnen sind. Ob für die Einfuhr der auf den ausländischen Flächen selbst erzeugten und anschließend für Verwertungszwecke in das Inland verbrachten Produkte nach den zollrechtlichen Vorschriften eine EUSt-Befreiung anwendbar ist (s. diesbezüglich die vorangegangenen Zollverfahren), ist für die umsatzsteuerrechtliche Zurechnung der Umsätze sowie für die Frage des Vorliegens eines einheitlichen LuF-Betriebes über die Grenze ohne zwingende Bedeutung, wenn die Verbringung der Waren in das Inland im Rahmen von Liefergeschäften erfolgte. Wie bereits oben dargelegt wurde, war die Voraussetzung eines einheitlichen, dem Bf. zurechenbaren LuF-Betriebes, dem auch die ungarischen Flächen zuzuordnen sind, nach Auffassung des FA im Beschwerdezeitraum nicht erfüllt, zumal die En***** Kft. (später: M*****-Kft) mit Sitz in Ungarn, an der der Bf. zwar beteiligt war, deren eigenständige Unternehmereigenschaft aufgrund der Sachverhaltslage jedoch eindeutig feststeht, die betreffenden in Ungarn gelegenen Flächen — aus welchen Gründen immer — von den ungarischen Grundstückseigentümern gepachtet hat und die daraus erwirtschafteten landwirtschaftlichen Erzeugnisse nachweislich (Rechnungen liegen vor) an den Bf. verkauft hat, der sie wiederum im Inland weiterverkauft hat. Dass der Bf. als Geschäftsführer dieser Gesellschaft die wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen für den Anbau und die Ernte getroffen hat, kann nicht in Abrede gestellt werden, ändert jedoch nichts daran, dass aus umsatzsteuerlicher Sicht aufgrund des Trennungsprinzips zwischen Gesellschaft und Gesellschafter die Bewirtschaftung dieser Flächen der ungarischen Kft. zuzurechnen ist. Schon daraus ergibt sich, dass der Bf. diese Flächen nicht vom Inland aus bewirtschaftet haben kann. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse ist vielmehr davon auszugehen, dass sich die Tätigkeit des Bf. in Österreich (zumindest bis 1.11.200) auf eine reine Handelstätigkeit beschränkt hat und daher die Weiterverkäufe der in Ungarn erworbenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse nicht im Rahmen eines LuF-Betriebes iSd § 22 Abs. 1 UStG 1994, sondern eines Gewerbebetriebes erfolgten, sodass diese Umsätze nicht der Pauschalbesteuerung unterliegen. Aber auch für den Fall, dass das BFG diese Auffassung nicht teilen sollte, ist nach Ansicht des FA die Pauschalbesteuerung für die Umsätze aus den in Ungarn produzierten landwirtschaftlichen Produkten nicht anwendbar, weil es aus umsatzsteuerlicher Sicht beim Bf. überhaupt an einem landwirtschaftlichen Betrieb (= einer landwirtschaftlichen Tätigkeit) im lnland gefehlt hat: Wie bereits oben ausgeführt wurde, spricht schon der Umstand, dass die Zukaufsgrenze von 25% des Nettoumsatzes (wenn ein solcher überhaupt erzielt wurde) bei Weitem überschritten wurde, für das Vorliegen eines Gewerbebetriebes im Inland. Zudem ist im zu beurteilenden Fall nach Ansicht des FA aber auch davon auszugehen, dass der Bf. im lnland einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (zumindest bis 1.11.2000) überhaupt nicht bzw. zumindest nicht ernsthaft betrieben hat. Nach den Feststellungen der BP hat der Bf. im Jahr 1996 eine Obstanlage im Ausmaß von 1692 m2 zugepachtet. Ein Pachtschilling wurde nur im Jahr 1996 (ATS 3000,-—/kein Beleg) entrichtet. ln den Folgejahren wurden keine Pachtzahlungen geleistet und infolge fehlender Nutzung vom Verpächter auch nicht eingefordert. (Der Stpfl. behauptete eine Gegenverrechnung mit Schulden des Verpächters, konnte dazu aber keine Unterlagen beibringen). Ab 01.11.2000 bewirtschaftete der Stpfl. nach eigenen Angaben 1,36 ha Weingarten und 8,25 ha Ackerfläche in Österreich. Abgesehen davon, dass der Bf. bis 1.11.2000 über keine Ackerflächen verfügte, die er mit eigenen Betriebsmitteln selbst bewirtschaftet hat oder in seinem Auftrag durch Dritte bewirtschaften ließ, fehlte es im fraglichen Zeitraum auch an dem typischen Erscheinungsbild eines landwirtschaftlichen Betriebes mit eigener Hofstelle, landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten usw.. Auch gibt es aufgrund des festgestellten Sachverhalts keine Anhaltspunkte dafür, dass der Bf. die angepachtete Obstanlage im eher geringen Ausmaß von 16 ar branchenüblich bzw. marktkonform mit Einnahmenerzielungsabsicht bewirtschafte hätte, wie es § 2 Abs. 1 UStG 1994 für das Vorliegen einer unternehmerischen Tätigkeit verlangt (s. zum Erfordernis der marktkonformen Bewirtschaftung siehe auch VwGH 25.4.2013, 2010/15/0107). Außerdem konnte bislang nicht der Nachweis erbracht werden, dass er daraus tatsächlich Umsätze iSd § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 erzielt hätte. Der Bf. selbst hat angegeben, diese Fläche überhaupt nur im Jahr 1996 bewirtschaftet zu haben, was nicht auf eine nachhaltige Tätigkeitsausübung hindeutet. Das Anpachten einer verhältnismäßig kleinen Obstgartenfläche, die extensive bzw. eher passiv geprägte lediglich kurzfristige Bewirtschaftung sowie das Fehlen von Umsätzen lassen nach Ansicht des FA den Schluss zu, dass die Anpachtung dieser Flächen nicht für unternehmerische Zwecke, sondern aus anderen Gründen (zB Verwendung des Obstes für private Zwecke) erfolgte. Nicht gänzlich auszuschließen ist auch, dass der Bf. dadurch lediglich die Voraussetzungen für die EUSt-Befreiung bzw. die Anwendung der Pauschalbesteuerung nach § 22 UStG 1994 für die im Inland bewirkten Folgeverkäufe schaffen wollte, also die Gestaltung einzig der Steueroptimierung gedient hat. Es spricht somit nach Ansicht des FA Vieles dafür, dass die angepachtete Obstanlage nicht dem unternehmerischen Bereich des Bf. zuzuordnen ist. Seine unternehmerische Tätigkeit im lnland beschränkte sich — wie bereits ausgeführt — auf eine gewerbliche Handelstätigkeit, der auch sämtliche Zukäufe von der ungarischen En***** kft. und daher die daraus erzielten Folgeumsätze zuzurechnen sind. Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass nach Auffassung des FA die Anwendung der Pauschalbesteuerung nach § 22 Abs. 1 UStG 1994 [im Beschwerdezeitraum basierend auf Art. 25 der 6. EG-RL] für die in Rede stehenden Umsätze auch mit dem Unionsrecht nicht vereinbare wäre. Nach Art. 25 Abs. 1 der 6. EG-RL können die Mitgliedstaaten auf landwirtschaftliche Erzeuger, bei denen die Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung oder gegebenenfalls der vereinfachten Regelung nach Artikel 24 auf Schwierigkeiten stoßen würde, als Ausgleich für die Belastung durch die Mehrwertsteuer, die auf die von den Pauschallandwirten bezogenen Gegenstände und Dienstleistungen gezahlt wird, eine Pauschalregelung nach diesem Artikel anwenden. Der EuGH hat in diesem Zusammenhang wiederholt darauf hingewiesen, dass die gemeinsame Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger eine abweichende Regelung ist, die eine Ausnahme von der allgemeinen Regelung der Sechsten Richtlinie darstellt und daher nur insoweit angewandt werden darf, als dies zur Erreichung ihres Ziels erforderlich ist (vgl. EuGH 15. Juli 2004, C-321/02, Harbs, Rn. 27; EuGH, 26. Mai 2005, C-43/04, Stadt Sundern, Rn. 27; EuGH 8. März 2012, C-524/10, Kommission/Portugal, Rn. 49). Zu den beiden Zielen dieser Regelung gehört nach Ansicht des Gerichtshofs jenes, dem Vereinfachungserfordernis zu entsprechen, das mit dem [Anmerkung: zweiten] Ziel eines Ausgleichs der Mehrwertsteuer-Vorbelastung für die Landwirte in Einklang gebracht werden muss. Weiters betont der EuGH in den angeführten Urteilen, dass gemäß Art. 25 Abs. 1 der 6. EG-RL die Mitgliedstaaten auf Landwirte eine Pauschalregelung anwenden „können“, wenn bei diesen die Anwendung der normalen Steuerregelung oder der vereinfachten Regelung auf insbesondere verwaltungstechnische Schwierigkeiten stieße. Angesichts der Ausgestaltung der vom Bf. tatsächlichen ausgeübten Tätigkeit (= Handelstätigkeit) ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen die Anwendung des regulären Besteuerungssystems beim Bf. zu verwaltungstechnischen Schwierigkeiten führen sollten, die ein Vereinfachungserfordernis iSd Zieles dieser Sonderregelung rechtfertigen könnten. Zudem fehlt es — wie bereits dargelegt wurde — sowohl in Österreich als auch in Ungarn an einem dem Bf. unmittelbar zurechenbaren landwirtschaftlichen Betrieb iSd Art. 25 Abs. 2 zweiter TS der 6. EG-RL [in Österreich umgesetzt durch § 22 Abs. 3 UStG 1994], sodass die Anwendung der Pauschalsteuerung nicht nur vor dem Hintergrund des engen Auslegungsgebots ausgeschlossen ist. Aus den dargelegten Gründen vertritt das FA daher die Ansicht, dass sämtliche in Österreich bewirkten Handelsumsätze des Bf. der Regelbesteuerung unterliegen. Ergänzungen zur Provision Ka*****: Vom Hauptzollamt Wien wurden Ermittlungen für Zeiträume ab 1995 durchgeführt und. darüber eine NS aufgenommen, die in der Sache Ka***** nachfolgende Aussagen trifft: Lt. Auskunft von Fr. Ka***** betraute und bevollmächtigte sie den Stpfl. nach dem Tod ihres Mannes mit der rechtlichen und praktischen Durchführung der Einbringung und des Verkaufes der Feldfrüchte. Beim Zollamt liegt eine Vollmacht vom 28.09.1998 vor, die den Stpfl. zur gänzlichen und zeitlich unbefristeten Vertretung der Frau Ka***** vor dem Zollamt berechtigt. (Auf Anregung der Zollbehörde erfolgte am 09.10.1998 eine Einschränkung der Vollmacht auf das Erntejahr 1998 und die Eingangsabgabenbefreiung). Der Stpfl. hat die gesamte Abwicklung vorgenommen. (Dieser Sachverhalt wurde auch vom Vorstand des Zollamtes vollinhaltlich bestätigt). Der Stpfl. gab dazu an, dass er die Vollmacht lediglich für Auskünfte benötigt und nie dazu verwendet hätte, um für Frau Ka***** gegenüber dem Zollamt tätig zu werden. (Beim Zollamt liegt ein Aktenvermerk des Vorstandes vom 15.12.1998 der besagt, dass sich der Stpfl. persönlich über die sachliche und zeitliche Einschränkung der Vollmacht beschwert und entsprechende Schritte in Wien angekündigt habe). Auch bei den Pachtverträgen Ka***** kam es lt. Niederschrift zu Ungereimtheiten (Originale waren verschwunden und nachträglich erstellte Verträge waren in Layout und Textierung ident mit den M*****-Verträgen). Ebenfalls umfassend wurden in der Niederschrift die Verkaufsgeschäfte von der En***** Kft an die Ma***** D***** Fö***** Kft und an Fr. Ka***** abgehandelt. (Für 1998 wurden 6 Rechnungen ausgestellt und insges. 808.303 kg. Mais verrechnet). Die Einbringung der Feldfrüchte erfolgte per Bahn und die Anlieferung zum ungarischen Verladebahnhof erfolgte durch den Stpfl. Die ungarischen Ausfuhrpapiere weisen die En***** Kft als Anmelder aus und die zollrechtliche Abwicklung erfolgte durch Hr. M***** (lt. Fr. Ka***** und ZA-Vorstand). Der Stpfl. bestritt die Vornahme der zollrechtlichen Abwicklung. Die eingebrachte Maismenge wurde an die M*****-GmbH weiterverkauft und unmittelbar an diese geliefert. Der ZA-Prüfer hat die beweisdienlichen Belege umfassend aufgelistet. (NS Seite 10) Zur Bezahlung der Ware wurden von der M***** GmbH am 15.12.1998 zwei Verrechnungsschecks auf D***** Ka***** ausgestellt. *)Scheck 546887 über ATS 348.698,-- wurde von Fr. Ka***** am selben Tag bar behoben und *)Scheck 546886 wurde von H***** M***** auf sein Privatkonto bei der Bank Burgenland eingelöst. Der ZA-Prüfer stellte die Geldflüsse ausführlich dar und fügte auch die entsprechenden Belege/Zahlungsbestätigungen bei. H***** M***** gibt in einer Stellungnahme bekannt, im Auftrag von Fr. Ka***** mit dem ihm durch Scheck zugegangenen Geld wie folgt verfahren zu sein: Scheck 917.644,00 ATS Überweisung M D Fö***** Kft - 497.971,63 ATS Überweisung En***** Kft - - 163.022,34 ATS Barauszahlung an Fr. Ka***** - 303.013,00 ATS Differenz - 46.362,97 ATS (Nach diesen Angaben wäre für Hr. M***** — auch ohne Berücksichtigung der Bahnfracht — aus dem Geschäft ein beachtlicher Verlust entstanden): Ein Beleg für die angebliche Barauszahlung an Fr. Ka***** iHv ATS 303.013,00 konnte vom Stpfl. nicht beigebracht werden und der Erhalt dieses Betrages wurde außerdem von Fr. Ka***** bestritten. Beim Erörterungstermin 15.12.2017 hat der steuerliche Vertreter einen Bescheid des Zollamtes betreffend das Jahr 1998 an D***** Ka***** vorgelegt und aus der Begründung geht hervor, dass anlässlich einer Betriebsprüfung nachfolgender Sachverhalt festgestellt wurde: Nach dem Ableben des Ma***** Ka***** beauftrage D***** Ka***** H***** M***** mit der abgabenfreien Hereinbringung von Feldfrüchten aus Ungarn. Durch die En*****-Kft. erfolgten Zukäufe von Mais, die dann an die Ma***** D***** Fö***** Kft. und an die natürliche Person D***** Ka***** weiterverkauft wurden. Der zugekaufte Mais wurde als begünstigt erwirtschaftetete Feldfrucht (808.330 kg Mais lt. Bescheidbeilage) abgabenfrei in das Inland verbracht. Im Zuge des Prüfungsverfahrens wurden Fr. Ka***** die Eingangsabgaben vorgeschrieben. Auf genau diesen Vorgang bezieht sich die Prüfungsfeststellung Ka***** und die Ausführungen des Prüfers stehen mit den Ausführungen lt. Bescheid der Zollbehörde im Einklang. Der Stpfl. hat Fr. Ka***** bei der Maisernte 1998 und insbes. bei der nachfolgenden Einbringung der Feldfrüchte unterstützt bzw. manche Aufgaben gänzlich übernommen und dafür eine Entschädigung / ein Entgelt erhalten bzw. richtiger dieses vom Verkaufspreis einbehalten. Aus dem vom steuerlichen Vertreter nachgereichten Bescheid des Zollamtes ergeben sich keine Gründe für eine vom Prüfungsverfahren abweichende Entscheidung. An den Feststellungen des Prüfers zur Provision Ka***** wird im Beschwerdeverfahren festgehalten. Für eine ggf. erforderliche Zeugenladung wird die Postanschrift der D***** Ka***** lt. aktueller Meldeabfrage übermittelt: D***** Ka***** ... Äußerung des Bf vom 22. vom 14. 3. 2018 Nach Fristverlängerung erstattete der Bf durch seine steuerliche Vertretung am 22. 3. 2018 folgenden vorbereitenden Schriftsatz: Im Namen und auftrags unseres oben angeführten Klienten bringen wir in Ergänzung und teilweisen Zusammenfassung der Berufung vom 2.8.2004 sowie dem Vorlageantrag betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 1996 bis 2000 vom 09.06.2017 noch folgendes vor: 1. Wiederaufnahme Einkommensteuer 1996 bis 2000 Nochmals wird festgehalten, dass die belangte Behörde die Wiederaufnahme des Verfahrens damit begründet, dass den - damaligen - Schlussfolgerungen der Zollbehörde zu folgen ist und das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebes in Österreich nicht gegeben ist. Wie im fortgesetzten Zollverfahren nunmehr unstrittig festgestellt wurde, führt Herr H***** M***** in Osterreich einen landwirtschaftlichen Betrieb und ist als Landwirt anzusehen (UFS 3.4.2013, ZRV/0020-ZlW/12 "zweites Zwischenergebnis"; S 8). Außerdem ist in den Zollverfahren eindeutig festgestellt worden, dass es nicht schädlich ist, wenn sich der österreichische Landwirt zur Bewirtschaftung der Ackerflächen in Ungarn der von ihm gegründeten KFT bedient (UFSW 3.4.2013; ZRV/0020-1W/12 "drittes Zwischenergebnis", S 10). Durch diese Entscheidungen ist klar, dass die von Herrn M***** gewählte Vorgangsweise rechtens war und er den Vorschriften des Titels IX Zollbefreiungs—VO immer entsprochen hat. Der der Behörde schon im Zeitpunkt der abgabenbehördlichen Prüfung bekannte Sachverhalt hat sich nicht geändert — die unterstellten "anderen Tatsachen" liegen nicht vor, sondern sind Folge der unrichtigen Rechtsmeinung der belangten Behörde. Es ist für das Verfahren wesentlich, auf welche Begründung sich die Wiederaufnahmebescheide beziehen — diese weisen lediglich auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung und die Niederschrift hin. In dem Prüfungsbericht selbst gibt es lediglich unter T2 24 Aussagen betreffend der entdeckten "neuen Tatsachen". Alle weiteren "möglichen Wiederaufnahmegründe" sind hier nicht verfahrensgegenständlich, weil sie sich nicht in der Begründung zum Bescheid wiederfinden. Dies entspricht der ständigen Judikatur — ich verweise beispielhaft nur auf das in neuerer Zeit ergangene Erkenntnis des UFS Wien, RV/2642-W/07. Da alle Tatsachen der Behörde im Zeitpunkt der Erlassung der ursprünglichen Bescheide bekannt waren und sich aus den Feststellungen der Behörde (n. T2 24 BP-Bericht) keine neuen Tatsachen ergeben haben, ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne § 303 BAO ausgeschlossen ! Es sind daher sowohl die Wiederaufnahmebescheide als auch die verfahrensgegenständlichen Einkommensteuerbescheide 1996 bis 2000 aufzuheben. 2. Einkommensteuer Lediglich ergänzend wird diesbezüglich nochmals klargestellt, dass auch bezüglich dieser Rechtsfrage im Zollverfahren eindeutig festgestellt wurde, dass es für die Zollbefreiung nicht schädlich ist, wenn sich der österreichische Landwirt zur Bewirtschaftung der Ackerflächen in Ungarn der von ihm gegründeten KFT bedient (UFSW 3.4.2013, ZRV/0020-ZlW/12 "drittes Zwischenergebnis“, S 10). Die Finanzverwaltung äußerte sich zu diesem Sachverhalt - soweit mir bekannt — erst 1997 erstmals in einer Anfragebeantwortung (EA5 1012), welche ich selbst an das BMF gestellt hatte. Zur Verdeutlichung, wie unklar die Rechtslage damals offenbar war, gebe ich auch mein Datum der Anfrage bekannt: 10.7.1995 Succus dieser Anfragebeantwortung ist die, dass das Besteuerungsrecht für Gewinne aus unbeweglichem Vermögen dem Liegestaat, dh im konkreten Fall Ungarn zustehen. Eine Gewinnaufteilung wird zwar unter Heranziehung der Analogie gemäß Art 7 Abs 2 DBA AUT:HUN als denkbar angesehen; bei entsprechend geringer Wertschöpfung in Österreich ist diese aber zu unterlassen. Für die Feststellung der Wertschöpfung wird auf ein Verhältnis zwischen den entstandenen Kosten der Produktion in Ungarn einerseits und den Kosten der Vermarktung in Österreich andererseits abgestellt. Da die Vermarktungskosten im gegenständlichen Fall — so wie in den meisten mir bekannten Fällen — in Österreich jedenfalls unter der angeführten Grenze von 20% liegen, sind die ungarischen Einkünfte in Osterreich "lediglich“ mittels Progressionsvorbehaltes zu berücksichtigen. Da die in Österreich versteuerten pauschalen Einkünfte vom Einheitswert abgeleitet werden, sind auch für die Ermittlung des Progressionsvorbehaltes die Einheitswertanteile der im Ausland befindlichen Flächen miteinzubeziehen. Diese Vorgangsweise wurde von den Finanzämtern auch in den gegenständlichen Jahren immer so vollzogen. Hinsichtlich des im Zollverfahren zugrundegelegten Sachverhaltes, dass in Ungarn in der KFT zugekaufte Waren auch nach Österreich verbracht worden sind, ist festzuhalten, dass im gesamten bisherigen Verfahren von keiner Partei bisher ein Nachweis für ihr jeweiliges Vorbringen erbracht werden konnte. Die Erhebungen der ungarischen Zollbehörde — endend in einem 1 1/2 Seiten Brief an das BMF - haben nicht erwiesen, dass es sich bei den eingeführten Waren um Waren aus Zukäufen in Ungarn handelt, es wurde lediglich darüber informiert, dass der Großteil der Waren nach Österreich, an Herrn M*****, geliefert worden sind. Fest steht zwar, dass in Ungarn von der KFT Zukäufe getätigt wurden; fest steht allerdings auch, dass in Ungarn ebenfalls Verkäufe stattgefunden haben — die von der ungarischen Zollverwaltung diesbezüglich als "unbedeutend“ bezeichnete Menge betrug bspw. im Jahr 1998 bei Mais immerhin 833.120 kg. Fest steht auch, dass die importierte Menge mit den auf den Eigenflächen der KFT angebauten und üblicherweise erwirtschafteten Mengen gedeckt waren. Die Behörde hat im Zollverfahren in "freier Beweiswürdigung“ eine Entscheidung zum Nachteil des Steuerpflichtigen getroffen, in dem es die gesamten Einfuhren den zugekauften Waren zugeordnet hat. Dies im wesentlichen mit der Begründung, dass Herr M***** seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Diese Feststellung, dass es sich bei den eingeführten Erzeugnissen um Zukäufe in Ungarn handelte, wurde nicht schlüssig nachvollziehbar begründet und ist auch im Sinne einer allgemeinen Verkehrsauffassung nicht zu begründen: warum sollen gerade die Zukäufe nach Österreich eingeführt worden sein und die Eigenproduktion in Ungarn verkauft worden sein ? Wir weisen auch nochmals darauf hin, dass es betreffend Gerste ab dem 05.08.1998 unstrittig zu keiner Einfuhr mehr nach Österreich gekommen ist. Dem Akteninhalt des Zollverfahrens ist jedoch zu entnehmen, dass durch die Kft auch noch am 6.10. (71.800 kg) und am 15.12. 1998 (36.550 kg) Zukäufe erfolgten, die die Behörde auch in die im Zeitraum 16.7. bis 31.7. 1998 gesamt abgeschriebene Menge von 309.080 kg einrechnete. Es ist unlogisch und absolut nicht nachvollziehbar, dass eine zu einem viel späteren Zeitraum erworbene Ware bereits zu einem früheren Zeitpunkt als "eingeführt" angesehen wird. Es zeigt sich daher auch an diesem Beispiel, dass die Sachverhaltsbeurteilung des Zollverfahrens betreffend Menge und Höhe der relevanten Einfuhren unrichtig sind. Da diese — unrichtigen — Feststellungen für das Abgabenverfahren jedenfalls nicht bindend sind, wären diesbezüglich - falls es zu einer Wiederaufnahme und Entscheidung in den Sachbescheiden betreffend Einkommensteuer kommt — neue Sachverhaltsermittlungen notwendig. Abschließend verweisen wir noch darauf, dass in den Jahren 1997 sowie 2001 und folgende keinerlei Zukäufe in Ungarn stattgefunden haben, sodass in diesen Jahren selbst unter der Annahme von steuerschädlichen (Tei|-) Einfuhren, keine abgeänderten Bescheide zu ergehen haben. Der wahre wirtschaftliche Gehalt sowie der einer eventuellen Entscheidung — falls die Wiederaufnahme doch zugelassen werden sollte - zugrunde liegende Sachverhalt stellt sich daher so dar, dass die gesamte Produktion und der Verkauf der landwirtschaftlichen Produkte Herrn H***** M***** als natürliche Person zuzurechnen sind. 3. Umsatzsteuer a) 1997 — 2000 Wie in der Berufung ausgeführt und nun im zollrechtlichen Verfahren bestätigt (siehe auch Ausführungen zu 2.), liegen für die gesamten Einkünfte solche aus Landwirtschaft vor und sind die Pauschalierungsvorschriften des § 22 UStG anzuwenden. Ich darf diesbezüglich (nochmals) auf meine damalige Anfrage an das BMF aus 1995 verweisen, welche in einer gesonderten Beantwortung meine in der Anfrage geäußerte Rechtsansicht diesbezüglich bestätigt hat (Anfrage + Beantwortung anbei). Im gegenständlichen Fall erfolgte zwar die Produktion im Rahmen eine ungarischen Kapitalgesellschaft, diese ist jedoch lediglich aus zivilrechtlichen Gründen in Ungarn gegründet worden und hatte vorwiegend den Zweck, den ungarischen Ausfuhrbestimmungen Genüge zu tun. In der Zolldokumentation ist ebenfalls dargestellt, dass Voraussetzung für die Anwendung der Zollbefreiung die im Drittland gelegenen Grundstücke von einem Landwirt bewirtschaftet werden, der über einen grenznahen Betriebssitz im Zollgebiet verfügt. Die Beteiligung des österreichischen Landwirtes an einer ausländischen Kapitalgesellschaft ist unschädlich. Bei einem derartigen Sachverhalt ist nämlich der inländische Landwirt als Bewirtschafter im Drittland anzusehen (vgl. etwa ZK — 1840/8—III/2/00). Es ist daher die Produktion und die Einfuhr Herrn H***** M***** als natürlicher Person zuzurechnen. Herr M***** verkauft landwirtschaftliche Erzeugnisse. Da auch durch die erzielten Umsätze die damalige Buchführungspflicht von ATS 5 Mio nicht überschritten worden ist, sind die Voraussetzungen für die Anwendung des 5 22 UStG gegeben. b) Vorläufige Umsatzsteuerbescheide 2001 und 2002 Da ab dem Jahr 2001 keine - von der Behörde als schädlich betrachtete - Einfuhren mehr erfolgt sind, liegen für diese Jahre jedenfalls nur landwirtschaftliche Einkünfte vor, für die die Pauschalierungsvorschriften des § 22 UStG zur Anwendung kommen. Beigefügt war folgender Schriftverkehr mit dem BMF: Anfrage vom 10. 7. 1995 Anfrage einer Steuerberatungsgesellschaft vom 10. 7. 1997 an das Bundesministerium für Finanzen: Anfrage - Einkommen und umsatzsteuerliche Beurteilung von Umsätzen von Landwirten, die entlang der österreichischen Grenze in Drittländern landwirtschaftliche Flächen (Betriebe) bewirtschaften ... bezugnehmend auf ein Telefonat ... vom 7.7.1995 werden Art. 39 ff Zollbefreiungsverordnung EWG 918/83 in Österreich durch eine Novelle zum Zollrechtsdurchführungsgesetz übernommen. Landwirte, deren Betriebsstätte in. Österreich nicht mehr als 5 km Luftlinie von der Grenze entfernt liegt und deren Äcker in Ungarn nicht mehr als 5 km von der Grenze entfernt sind, haben bei der Einfuhr der landwirtschaftlichen Erzeugnisse keinen Zoll und keine Einfuhrumsatzsteuer zu entrichten. 1. Einkommensteuerrechtliche Beurteilung Gemäß Art. 6 DBA Österreich/Ungarn dürfen Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt. Gemäß Art. 7 sind Gewinne eines Unternehmens nur in diesem Staat zu besteuern, es sei denn, daß das Unternehmen seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt. In diesem Fall sind die Gewinne, soweit sie dieser Betriebsstätte zuzurechnen sind, in dem. anderen Staat zu besteuern. Artikel 7 ist grundsätzlich nach dem OECD Musterabkommen dem österreichischen Begriff "Gewerbebetrieb" gleichzusetzen. Es kann daher unseres Erachtens zu keiner Gewinnaufteilung (Festlegung von Verrechnungspreisen) in diesem Fall kommen, sondern sind gänzliche Gewinne aus den Veräußerungen der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die in Ungarn gewonnen und nach Österreich eingeführt worden sind, in Ungarn zu besteuern. Gemäß Art. 22 darf Österreich für das in Österreich erzielte Einkommen den Steuersatz anwenden, der auf das gesamte Einkommen des Steuerpflichtigen entfallen würde (Progressionsvorbehalt). Diese Beurteilung tritt sowohl für buchführende als auch für pauschalierte Land- und Forstwirte zu. 2. Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung Landwirtschaftliche Produkte sind grundsätzlich mit dem ermäßigten Steuersatz von 10 % zu besteuern Für den Bereich der Umsatzsteuer gibt es nur ein einheitliches Unternehmen gemäß § 2 Abs. 1 UStG 1994: "das Unternehmen umfaßt die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers." Aus diesem Grund ist die Lieferung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse aus der ungarischen Betriebsstätte in die österreichische Betriebsstätte des gleichen Unternehmers als Innenumsatz nicht steuerbar. Der Verkauf ist mit dem ermäßigten Steuersatz (siehe oben) in die Umsatzsteuervoranmeldung des buchführenden Betriebes aufzunehmen. Der umsatzsteuerlich pauschalierte Betrieb hat gemäß § 22 Abs. 1 UStG 1994 ebenfalls 10% Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen; die diesen Umsätzen zuzurechnenden Vorsteuerbeträge werden in gleicher Höhe festgesetzt. Wir ersuchen Sie, uns mitzuteilen, ob die oben angeführte Rechtsmeinung richtig ist, und verbleiben in Erwartung Ihrer geschätzten Antwort ... Antwort vom 28. 2. 1997 Das Bundesministerium für Finanzen antwortete der anfragenden Steuerberatungsgesellschaft mit Datum 28. 2. 1997: Betr: Einkommen- und umsatzsteuerliche Beurteilung von Umsätzen von Landwirten, die entlang der österreichischen Grenze in Drittländern landwirtschaftliche Flächen (Betriebe) bewirtschaften. Auf Ihr Schreiben vom 24. 1. 1997, Ihr Zeichen ..., wird Ihnen mitgeteilt, daß seitens des Bundesministeriums für Finanzen gegen die von Ihnen vertretene Rechtsauffassung hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Beurteilung keine Bedenken bestehen. Beschluss vom 27. 3. 2018 Mit Beschluss vom 27. 3. 2018 übermittelte das Gericht den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die gemäß Auftrag vom 15. 12. 2017 erstatteten Schriftsätze vom 14. 3. 2018 und vom 22. 3. 2018 mit dem Ersuchen um Kenntnisnahme und Äußerung zum jeweiligen Schriftsatz der Gegenseite bis 18. 5. 2018. Als Termin für die mündliche Verhandlung sei der 18. 6. 2018 in Aussicht genommen, eine allfällige Verhinderung wäre bis 13. 4. 2018 unter Bekanntgabe dreier möglicher Alternativtermine dem Gericht bekannt zu geben. Eine Verhinderung wurde bis 13. 4. 2018 nicht bekannt gegeben. Gegenäußerung des Finanzamts vom 17. 5. 2018 Das Finanzamt gab am 17. 5. 2018 folgende Gegenäußerung ab: 1.) Wiederaufnahme Einkommensteuer 1996-2000 Vom steuerlichen Vertreter wird zutreffend ausgeführt, dass der Prüfer in Tz 24 des BP-Berichtes die Aussagen zu den neu hervorgekommenen Tatsachen zusammengefasst hat. Tz 24 weist ausdrücklich darauf hin, dass die vom Stpfl. ab 1996 zugepachtete Fläche (Obstgarten) tatsächlich nicht bewirtschaftet und – ausgenommen eine Barzahlung im Jahr 1996 - auch kein Pachtschilling entrichtet wurde. In der Niederschrift über die Schlussbesprechung wurde vom Prüfer außerdem festgehalten, dass die ungarische juristische Person als Exporteur der Landesprodukte aufgetreten ist und der Stpfl. diese Landesprodukte von der ungarischen Kft (zu ungarischen Preisen) eingekauft und in Österreich (zu österreichischen Preisen) weiterverkauft hat. Die Geschäftsbeziehung zwischen der Kft und dem Stpfl. stellt sich daher als solche dar, wie sie zwischen fremden Geschäftspartnern üblich ist. Als Konsequenz dieser Feststellungen ist der Prüfer zum Ergebnis gekommen, dass der Zukauf und Weiterverkauf der Landesprodukte als Handelsbetrieb zu beurteilen sei. Die vom Prüfer angeführten Tatsachen waren – als Ergebnis von Erhebungen der Zollbehörden - der Abgabenbehörde im Erstverfahren nicht bekannt, daher hatte im Zuge der Prüfung die Wiederaufnahme zu erfolgen. Der Umstand, dass die Zollbehörde im fortgesetzten Verfahren zu einer anderen rechtlichen Würdigung des erhobenen Sachverhaltes gekommen ist, ändert nicht den erhobenen Sachverhalt. Die Abgabenbehörde hatte die neu hervorgekommenen Tatsachen rechtlich zu würdigenden. 2.) Einkommensteuer Bezugnehmend auf eine Auskunftserteilung des BMF (EAS 1012) geht der steuerliche Vertreter von einer Steuerpflicht im Liegestaat und bedingt durch das Fehlen einer entsprechenden Wertschöpfung in Österreich von einer Erfassung der ungarischen Einkünfte mittels Progressionsvorbehalt aus und bezieht für die Ermittlung des Progressionsvorbehaltes die Einheitswertanteile der ungarischen Flächen in die Berechnung ein. Zusätzlich führt die steuerliche Vertretung an, dass von der Kft unbestritten auch Zukäufe getätigt wurden, die im Zollverfahren getroffene Zuordnung betreffend Menge und Höhe jedoch unrichtig sei. Zu diesem Vorbringen des steuerlichen Vertreters wird auf die ausführliche Stellungnahme vom 14.03.2018 verwiesen. 3.) Umsatzsteuer Dazu ist ergänzend zur Stellungnahme vom 14.03.2018 noch anzuführen, dass hier ein Zusammenhang zwischen der Anfrage des Dr. Br***** vom 10.07.1995 (Zeichen Bp/EC) und der Beantwortung des Mag. Sch***** (BMF) vom 28.02.1997, welche an Dipl. Ing. U***** gerichtet ist und sich auf ein Schreiben vom 24.01.1997 (Zeichen Ur/DE) bezieht, nicht hergestellt werden kann. Die von der Behörde zur Frage der Umsatzsteuer vertretene Rechtsansicht wurde in der Stellungnahme vom 14.03.2018 bereits umfassend dargestellt, weshalb weitere Ausführungen entbehrlich scheinen. Ergänzende Stellungnahme des Bf vom 18. 5. 2018 Der Bf gab durch seine steuerliche Vertretung am 18. 5. 2018 folgende ergänzende Stellungnahme ab: Wir möchten nochmals betonen, dass der VwGH im Zollverfahren für den gegenständlichen Sachverhalt eindeutig festgestellt hat, dass es sich bei dem Betrieb des Herrn H***** M***** in Osterreich um einen landwirtschaftlichen Betrieb handelt UND dass die von ihm in Ungarn gegründete kft für die Zollbefreiung nicht schädlich ist. Dass die Behörde weiter behauptet, dass die kft in ertrag- und umsatzsteuerlicher Sicht ein eigenständiges Rechtssubjekt darstellt, negiert völlig den bereits festgestellten Sachverhalt und die Rechtswürdigung durch den VwGH im konkreten Fall und ist aus diesem Grund schon rechtlich als unrichtig zu würdigen. Die weiteren Darstellungen der Behörde gehen von dieser — unrichtigen Rechtsmeinung - aus (es wird sogar wieder der landwirtschaftliche Betrieb des Herrn H***** M***** in Frage gestellt !!). Da somit offenbar die Behörde nur mit einem — im konkreten Fall nicht vorliegenden - Sachverhalt und entsprechender Rechtswürdigung zu einer für sie genehmen Beurteilung kommt, erweist sich vielmehr genau das Gegenteil als richtig: Folgt man (richtigerweise) der rechtlichen Würdigung des VwGH im Zollverfahren, dann ist unserer Darstellung gemäß Schriftsatz vom 22. März 2018 zu folgen, in dem wir auch bezüglich Umsatzsteuer - folgend einer entsprechenden Rechtsansicht des BMF - festgestellt haben, dass 1. allgemein die Beteiligung eines österreichischen Landwirtes an einer ausländischen Kapitalgesellschaft nicht schädlich ist und dass daher die Produktion und die Einfuhr Herrn H***** M***** als natürlicher Person zuzurechnen ist. 2. Im gegenständlichen Fall dieser Auffassung auch der VwGH gefolgt ist. Beglich der "Provision Ka*****" ist durch den vorgelegten Bescheid des Zollamtes klargestellt, dass die streitgegenständlichen Einfuhren Frau Ka***** zuzurechnen sind. Wie schon im Prüfungsverfahren und in der Berufung aus 2004 dargelegt, erfolgte die Unterstützung von Frau Ka***** bei der Einfuhr unentgeltlich im Gedenken an ihren damals verstorbenen Ehemann. Eine "Teilung" des Erlöses im Verhältnis 50:50 ist — wie es die Behörde unterstellt — im allgemeinen Geschäftsverkehr absolut unüblich und kann auch im gegenständlichen nicht nachvollzogen werden. Niederschrift im Zollverfahren Das Finanzamt legte elektronisch jene Niederschrift im Zollverfahren, auf die es sich in Bezug auf die "Provision Ka*****" stützt, in Form eines Entwurfausdrucks (ohne Unterschriften und Datum) vor. Die Niederschrift aus dem Jahr 2003 (G2: 100/2*****/040/00) betrifft H***** M***** als Partei, sie wurde im Beisein sowohl seines rechtsfreundlichen als auch seines steuerlichen Vertreters aufgenommen. In Sachen D***** Ka***** enthält diese Niederschrift folgende Ausführungen: ... 4. Sachverhalt 4.1. Allgemeines Der vorliegenden Niederschrift vorausgehend und im Sachverhalt berücksichtigt sind Niederschriften der Außen- und Betriebsprüfung Zoll mit - Herrn H***** M***** (Begünstigter, GZ: 100/2*****/016/00) - Frau D***** Ka***** sowie Niederschriften des HZA Wien als Finanzstrafbehörde I. Instanz mit - Herrn H***** M***** - Frau D***** Ka***** Die Niederschrift der Außen- und Betriebsprüfung Zoll GZ.: 100/2*****/016/00 führte zu den nachfolgend angeführten Schlussfolgerungen: ... Aufgrund der Ergebnisse eines Amtshilfeersuchens an die ungarische Zollbehörde wurden durch die "En***** Kft. (M***** HUNGARIA Kft)" in den Jahren 1998 - 2000 [Grafik] in Ungarn zugekauft. Diese Feldfrüchte seien überwiegend nach Österreich an die natürliche Person "H***** M*****" verkauft worden. In einer Stellungnahme von Herrn H***** M***** vom 01.03.2002 verweigerte dieser der Außen- und Betriebsprüfung Zoll die Einsicht in die Buchhaltung des ungarischen Unternehmens "En***** Kft. (M***** HUNGARIA Kft)", da diese seiner Ansicht nach nicht prüfungsrelevant seien. In einer Stellungnahme von Herrn H***** M***** vom 04.04.2002 bezeichnete dieser die Ergebnisse des Amtshilfeersuchen an die ungarische Zollbehörde als unrichtig und legte Verkaufsrechnungen über 833.120 kg Mais vor. Gemäß diesen Unterlagen hätte ein Weiterverkauf von Mais, der in Ungarn durch das ungarische Unternehmen "En***** Kft" zugekauft wurde, an die "Ma***** D***** Fö***** Kft, H-94***** Fe*****“, an "D***** Ka*****, A-7***** W*****" sowie an Herrn "Ro***** Pu*****, A-7**** An*****" stattgefunden. Die restlichen zugekauften Feldfrüchte seien laut Angabe von Herrn H***** M***** ebenfalls in Ungarn verkauft worden, ... Die an die "Ma***** D***** Fö***** Kft." sowie an D***** Ka***** weiterverkaufte Menge entspricht der für "D***** Ka*****, A-7***** W*****, ..." abgabenfrei eingebrachten Menge. ... 4.2. Weiterverkauf von zugekauften Feldfrüchten in Ungarn ... 4.2.2. Ma***** D***** Fö***** Kft / D***** Ka***** Gegenüber dem Grenzzollamt wurde eine Bewirtschaftung von grenznahen ungarischen landwirtschaftlichen Nutzfächen durch den österreichischen Landwirt Ma***** Ka***** angegeben. Herr Ka***** verstarb am ... 1998 vor einer etwaigen Maisernte. Die Rechtsnachfolge trat seine Gattin, Frau D***** Ka***** an. Laut Frau D***** Ka***** betraute und bevollmächtigte sie Herrn "H***** M*****, geb. am ... 1971, wohnhaft in A-7***** W*****, ..." mit der rechtlichen und praktischen Durchführung der Einbringung und des Verkaufs der Feldfrucht. Beim Zollamt Pamhagen liegt eine von Frau D***** Ka***** unterzeichnete Vollmacht vom 28.09.1998 vor. Die Vollmacht berechtigt Herrn H***** M***** zur gänzlichen, zeitlich unbefristeten Vertretung von Frau Ka***** gegenüber dem Zollamt. Auf Anregung der Zollbehörde (BMF: MR Dr. ..., Mag. ..., FLD Wien, NÖ, Bgld: ADir ..., Zollamt Pamhagen: Cheflnsp ...) erfolgte am 09.10.1998 durch Frau Ka***** eine Einschränkung der Vollmacht auf das Erntejahr 1998 und die Eingangsabgabenbefreiung gem. Titel IX der Zollbefreiungsverordnung. Laut Angabe von Frau Ka***** war dies ihr einziger Kontakt mit der Zollbehörde bezüglich der eingangsabgabenfreien Einbringung von landwirtschaftlichen Produkten, die gesamte sonstige Abwicklung hatte Herr H***** M***** vorgenommen. Diese Angabe wird vom Vorstand des Zollamtes Pamhagen (Cheflnsp ...) bestätigt. Laut Angabe von Herrn H***** M***** (Niederschrift vom 04.03.2003) hat er diese Vollmacht nicht verwendet, da er gegenüber dem Zollamt für Frau Ka***** nie tätig wurde. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 30.04.2003 gibt Herr M***** an, er hätte die Vollmacht lediglich benötigt, um für Frau Ka***** Auskünfte über den Ablauf des zollfreien Importes einzuholen. Er hatte sich bei der Vernehmung am 04.03.2003 nicht mehr darin erinnern können, da er die Vollmacht nur für diese Auskunft benötigte und diese für ihn sonst keine Bedeutung besaß. Beim Zollamt Pamhagen liegt ein vom Vorstand am 15.12.1998 erstellter Aktenvermerk vor, gemäß dem sich Herr H***** M***** an diesem Tag persönlich bei ihm darüber beschwerte, dass die Vollmacht auf Anregung der Zollbehörde sachlich und zeitlich eingeschränkt wurde. Weiters kündigte Herr M***** diesbezüglich eine Beschwerde "in Wien" an. 4.2.2.1. Grenznahe drittländische Liegenschaften 4.2.2.1 .1. Als begünstigt bewirtschaftet genannte Grundstücke Dem Zollamt Pamhagen wurden zur Bemessung der voraussichtlich abgabenfrei einzubringenden Erntemengen nachfolgende ungarische landwirtschaftliche Nutzflächen als bewirtschaftet genannt: [...] 4.2.2.1.2. Berechtigung zum bewirtschaften der angeführten Grundstücke Da angeblich die originalen Pachtverträge nach dem Tod von Herrn Ma***** Ka***** nicht auffindbar waren, wurden dem Zollamt nachträglich erstellte Pachtverträge über die oben angeführten Grundstücke als Nachweis über die Berechtigung zum bewirtschaften vorgelegt. Gegenüber dem HZA Wien als Finanzstrafbehörde l. Instanz gab Frau Ka***** am 05.06.2002 an, dass die ihr anlässlich dieser Vernehmung von der Zollbehörde vorgelegten Pachtvertrage über die Parzellen [...] keine ihr bekannten Pachtverhältnisse wiedergeben. Frau Ka***** legte einen nach ihren Angaben zutreffenden Pachtvertrag über die Parzellen [...] [...] vor. Das Bestehen dieses Pachtverhältnisses wurde vom Geschäftsführer der "Fe*****-Real Kft" gegenüber der Außen- und Betriebsprüfung Zoll am 12.06.2002 bestätigt. Die nachträglich erstellten Pachtverträge weisen Unterschriften von Frau D***** Ka***** auf und sind in Layout und Textierung ident mit den von Herrn H***** M***** für eigene Zwecke vorgelegten Unterlagen. Das offensichtlich idente Aussehen seiner Pachtverträge mit den für Frau D***** Ka***** vorgelegten erklärt Herr H***** M***** am 04.03.2003 gegenüber dem HZA Wien als Finanzstrafbehörde I. Instanz damit, dass er Frau Ka***** wahrscheinlich Muster gegeben hat, die diese exakt imitiert hätte. Durch die Außen- und Betriebsprüfung Zoll wurde am 09.05.2003 diesen Punkt betreffend mit Frau D***** Ka***** eine gesonderte Niederschrift aufgenommen, die hier auszugsweise wiedergegeben wird: FRAGE: Laut Herrn H***** M***** hat er keine Kenntnis über für Sie beim Zollamt Pamhagen vorgelegte Pachtverträge. Diese seien von lhnen nach von ihm zur Verfügung gestellten Mustern erstellt worden. Wie stellt sich der Sachverhalt aus ihrer Sicht dar? ANTWORT: Die Unterlagen waren mit größter Wahrscheinlichkeit tatsächlich nicht blanko von mir unterschrieben worden, allerdings habe ich mich aufgrund meiner zu diesem Zeitpunkt angespannten Situation sicher nicht um den Inhalt der von mir unterschriebenen Dokumente gekümmert. Ich habe bereits 1998 einen Computer besessen aber sicher niemals die mir im Zuge der Befragung vorgelegten Pachtverträge und Anbaupläne erstellt. 4.2.2.2. Flachen angebauter Feldfrüchte in Ungarn (Bebauungsplan) Dem Zollamt Pamhagen wurden zur Bemessung der voraussichtlich abgabenfrei einzubringenden Erntemengen der Anbau der nachfolgenden Feldfrüchte erklärt: [...] Die Bebauungsplane weisen die Unterschrift von Frau D***** Ka***** auf und sind in Layout und Textierung ident mit den von Herrn H***** M***** für eigene Zwecke vorgelegten Unterlagen. Gegenüber dem HZA Wien als Finanzstrafbehörde l. Instanz gab Frau Ka***** am 05.06.2002 an, dass auf den tatsachlich gepachteten Grundflachen (grau hinterlegter Tabellenteil) Mais angebaut war und von ihr (in einem frühen Stadium des Wachstums) auch gesehen wurde. 4.2.2.3. Bewirtschaftung durch die Begünstigte Laut Frau Ka***** erfolgte die Bewirtschaftung der gepachteten ungarischen Grundflächen ausschließlich durch ihren Mann, Herrn Ma***** Ka*****. Nach dessen Ableben hatte sie Herrn H***** M***** ersucht, die Ernte und Einbringung der Feldfrucht zu veranlassen. Laut Aussage von Herrn H***** M***** gegenüber dem HZA Wien als Finanzstrafbehörde I. Instanz am 04.03.2003 wurde von ihm keinerlei Bewirtschaftung vorgenommen. 4.2.2.4. Zukauf von Feldfrüchten in Ungarn Zukaufe von Mais erfolgten sowohl durch das ungarische Unternehmen von Ma***** und D***** Ka*****, der "Ma***** D***** Fö***** Kft, H-94***** Fe*****" als auch durch "D***** Ka*****, A-7***** W*****, ... Es liegt ein Kaufvertrag zwischen der "En***** Kft" und der "Ma***** D***** Fö***** Kft" über 605.160 kg Mais vor, in ungarischer Sprache, datiert auf 12.11.1998. Auf dem Kaufvertrag befinden sich die Unterschriften von Frau D***** Ka***** und Herrn H***** M*****. Die durch die "Ma***** D***** Fö***** Kft" von der "En***** Kft" erworbene Maismenge wurde an "D***** Ka*****, A-7***** W*****" weiterverkauft. [...] Die falsche Schreibweise des Namens "Ka*****" (als "Ke*****") findet sich sowohl auf den Verkaufsfakturen für die von der "En***** Kft" direkt an "D***** Ka*****, A-7***** W*****" verkaufte Maismenge, als auch auf den Verkaufsfakturen der "Ma***** D***** Fö***** Kft", an "D***** Ka*****, A-7***** W*****". Weiters findet sich dieser Schreibfehler auch in der Buchhaltung (Debitorenkonto "Ke*****") der "Ma***** D***** Fö***** Kft" 4.2.2.5. Einbringung in das Zollgebiet der EU 4.2.2.5.3. Transport Die Einbringung der Feldfrüchte erfolgte per Bahn, die Anlieferung zum ungarischen Verladebahnhof erfolgte durch Herrn H***** M***** (Niederschrift des HZA Wien als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 04.03.2003). 4.2.2.5.4. Zollamtliche Abfertigung

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101961/2004
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7101961.2004
Stammnummer
119609
Gültig
22.06.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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