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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101961/2004

Eingangsabgabenfreiheit nach Art. 39 Abs. 1 ZBefrVO führt nicht zum Vorliegen eines aus einer Kapitalgesellschaft und einem ihrer Gesellschafter bestehenden einheitlichen Unternehmers i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG 1994

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101961/2004vom 22.06.2018Teil 3 von 7
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Umsatzsteuer wurde für die Jahre 1997 bis 2002 gemäß den Ausführungen im Außenprüfungsbericht ermittelt, wobei mit Ausnahme eines Betrages von 553,65 € im Jahr 2001 Vorsteuer nicht berücksichtigt wurde. Die Umsatzsteuer wurde mit Bescheiden vom 2. 7. 2004 wie folgt festgesetzt: 1997: 85.666,00 S; 1998: 193.166,00 S; 1999: 67.636,28 S; 2000: 233.461,00 S; 2001: 5.075,00 €; 2002: 2.515,00 €. Einkommensteuer Die Einkommensteuer wurde für die Jahre 1996 bis 2000 gemäß den Ausführungen im Außenprüfungsbericht ermittelt. Die Einkommensteuer wurde mit Bescheiden vom 2. 7. 2004 wie folgt festgesetzt: 1996: EaLuF: 0,00, EaGw: 0,00, ESt: Gutschrift -2.841,00 1997: EaLuF: 0,00, EaGw: -542.308,00, ESt: Gutschrift -5.322,00 1998: EaLuF: 0,00, EaGw: -1.589.409,00, ESt: Gutschrift -5.146,00 1999: EaLuF: 0,00, EaGw: -906.978,00, ESt: Gutschrift -7.080,00 2000: EaLuF: 0,00, EaGw: -164.379,00, ESt: Gutschrift -19.149,00 Berufung Mit Schreiben vom 2. 8. 2004 wurde seitens der steuerlichen Vertretung namens und auftrags des Bf Berufung wie folgt erhoben: Im Namen und auftrags unseres oben angegebenen Klienten erheben wir innerhalb offener Frist gegen folgende Bescheide, alle ausgestellt am 2. 7. 2004, das Rechtsmittel der Berufung 1. Umsatzsteuerbescheide 1997 bis 2000 2. Vorläufige Umsatzsteuerbescheide 2001 und 2002 3. Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 1996 bis 2000 4. Einkommensteuerbescheide 1996 bis 2000 Begründung: Die angefochtenen Bescheide ergingen alle aufgrund von Feststellungen einer abgabenbehördlichen Prüfung, die vom 8.10.2001 bis 15.6. 2004, sohin über einen Zeitraum von fast 3 Jahren (!)stattgefunden hat. Einzige - und strittige - Feststellung der Prüfung ist das Vorliegen eines österreichischen Handelsbetriebes (Finanzamt). Hingegen liegt nach Ansicht des Steuerpflichtigen eine pauschalierte Landwirtschaft mit (umsatzsteuerfreiem) Import von landwirtschaftlichen Produkten vor. 1. Wiederaufnahme des Verfahrens Wie amtsbekannt erklärt Herr M***** seit 1996 Einkünfte aus landwirtschaftlicher Tätigkeit in Österreich als auch aus zugepachteten Flächen in Ungarn. Wie auch viele andere Landwirte machte Herr M***** von der seit dem EU-Beitritt Österreichs aufgrund des Titel IX Zollbefreiungs-VO geltenden Regelung Gebrauch. Nach dieser sind (unter anderem) Erzeugnisse des Ackerbaus von den Eingangsabgaben befreit, die auf einem Grundstück in unmittelbarer Nähe des Zollgebietes der Gemeinschaft von Landwirten erwirtschaftet werden, die ihren Betriebssitz in der Gemeinschaft in unmittelbarer Nähe des Drittlandes haben. Als „in unmittelbarer Nähe" wird gem. § 94 ZollR-DG eine Entfernung von 5 km von der Grenze, sowohl des Betriebssitzes in Österreich als auch der Fläche in Ungarn, näher definiert. Herr M***** hat - wie auch oben bereits angeführt - seit 1996 immer Steuererklärungen gelegt, in denen neben seinen österreichischen Flächen auch jeweils die zugepachteten ungarischen Flächen angegeben worden sind und ein entsprechender Gewinn daraus der österreichischen Besteuerung unterworfen worden ist. Dies im Sinne von EAS 1012. Der Finanzverwaltung war daher der konkrete Sachverhalt - insbesondere auch der Umfang der österreichischen Fläche - bekannt. Es ist für die abgabenrechtliche Unterordnung zu einer Einkunftsart - hier: Landwirtschaft - nicht relevant, ob die Einkünfte auf einem Eigen- oder Pachtgrund erzielt werden. Auch die Art der Bewirtschaftung spielt für die Einkunftsart keine Rolle, abgesehen von dem Vorliegen einer Liebhaberei, die aber hier nicht in Betracht gezogen wird. Wenn die Finanzverwaltung überdies vermeint, dass die Pachtung dieser Fläche den Zweck hatte, in Österreich den Status eines Landwirtes zu erreichen, um damit in Ungarn Flächen zupachten zu können und die auf diesen Flächen gewonnenen Produkte dadurch zoll- und steuerfrei einführen zu können, so ist dies nicht unter § 21 oder 22 BAO subsumierbar, weil mit dieser Vorgangsweise wesentliche wirtschaftliche Vorteile verbunden sind und verbotene Handlungen (vgl. § 22 oder § 23 BAO) nicht gesetzt werden. Die Ausnützung von Möglichkeiten der Steuerersparnis ist dem einzelnen Steuerpflichtigen nicht verboten (vgl. VwGH 27.9.1995, 93/13/0095). Wie man nun auch anhand der Feststellungen der Betriebsprüfung erkennen kann, entsteht bei der Festsetzung von Zollabgaben ein Verlust, der sicher nicht im Interesse des Unternehmers liegt. Bei Erweiterung des Betätigungsfeldes des Unternehmers, nämlich Flächen in Ungarn zu bewirtschaften, ist zwar auch der Aspekt der Abgaben in die Kalkulation der Preise und Kosten mit einzubeziehen - die Möglichkeit der Zollfreiheit ist daher ein legitimer und daher auch erlaubter Zweck im Steuerrecht - er ist aber nicht einziger Grund der Flächenbewirtschaftung in Ungarn. Da alle Tatsachen der Behörde bekannt waren und sich aus den Feststellungen der Behörde (vgl. Tz 24 BP-Bericht), wie oben ausgeführt, keine neuen Tatsachen ergeben haben, ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne § 303 Abs 4 BAO ausgeschlossen. 2. Sachbescheide a) Einkommensteuer Die Einkommensteuerbescheide 1996 bis 2000 gehen vom Vorliegen eines Handelsbetriebes aus. Wie schon oben zu 1. ausgeführt, liegt im vorliegenden Fall ein pauschalierter landwirtschaftlicher Betrieb vor, der auf Grundlage des Titel IX Zollbefreiungs-VO in Ungarn Flächen zupachtete und nach Österreich einführte. Diese Regelung war erst durch den EU-Beitritt Österreichs möglich geworden und wurde von vielen österreichischen Landwirten auch genützt. Unmittelbar nach EU-Beitritt waren die rechtlichen Voraussetzungen und Folgen sehr unklar und gaben jedenfalls auch die zuständigen Behörden den Anfragenden divergierende Auskünfte. Die Steuerpflichtigen mussten sich daher 1996 auf die Auskünfte der Finanzämter und Zollämter verlassen, weil es zu diesem Zeitpunkt keine schriftlichen Äußerungen der Finanzverwaltung gab. Aus vielen rechtlichen Problemen - so konnte eine ausländische natürliche Person in Ungarn 1996 keine Flächen pachten - erfolgten in diesen Fällen Gründungen von KFT's in Ungarn, die als Pächter aufschienen. Auch zollrechtlich - aus ungarischer Sicht - mussten diese als Anmelder der in Ungarn erzeugten Waren aufscheinen. Diese rechtlichen Probleme wurden auch von der Zollbehörde erkannt und grundsätzlich - soweit mir bekannt - den österreichischen Landwirten, auch wenn der Anmelder eine ungar. KFT war, unter Bezugnahme auf Titel IX ZollbefrVO Abgabenfreiheit gewährt. Dies wird auch in der entsprechenden Zolldokumentation-INFO aus 2001 festgehalten, in der eine Beteiligung an einer ungarischen KFT vom österreichischen Landwirt als nicht schädlich für die Zollbefreiung angesehen wird. Von Seiten der Finanzverwaltung wurde - soweit mir bekannt - erst 1997 erstmals in einer Anfragebeantwortung (EAS 1012) zu dieser Frage Stellung genommen. Im wesentlichen wurde dabei festgestellt, dass die Einkünfte in diesen Fällen gem. Art 6 DBA-Ungarn in Ungarn zu besteuern sind, dass aber - bei entsprechender Wertschöpfung - eine Gewinnaufteilung zu erfolgen hat. Herr M***** hat sich an diese Auskunft gehalten und hat auch einen Gewinnanteil für die ungarischen Produkte in Österreich besteuert. Er ist sohin seinen Verpflichtungen - die er anhand der damaligen Auskünfte der Behörden erhalten hatte - immer nachgekommen. Erst ab 1998 wurden mehrere Betriebe zollrechtlich und steuerrechtlich geprüft und teilweise festgestellt, dass wesentlich mehr Flächen, insbesondere auch außerhalb der 5 km-Zone gepachtet wurden. In diesen Fällen kam es zu entsprechenden Nachforderungen. In anderen Fällen, in denen die Pachtflächen innerhalb der oben genannten Grenze gelegen sind - aber auch eine ungar. KFT zwischengeschaltet war - gab es keine Nachforderungen. Bei Herrn M***** ergab auch ein (parallel geführtes) Zollverfahren keine diesbezüglichen Feststellungen - die erfolgten Nachforderungen von Zoll -Eingangsabgaben resultieren im wesentlichen darauf, dass in diesem Verfahren die Stellung als Landwirt angezweifelt wird. Obwohl die Finanzbehörde offensichtlich § 21 BAO unrichtig begründet, siehe die Ausführungen zu Punkt 1. Wiederaufnahme, ist es richtig, den vorliegenden Sachverhalt unter Berücksichtigung des § 21 BAO der wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu unterziehen: Herr M***** wollte zusätzlich zu seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit in Österreich auch von der Möglichkeit Gebrauch machen, diese in Ungarn auszuüben. Erst durch den EU-Beitritt war es überhaupt wirtschaftlich denkbar - durch die Zollbefreiung - dies auch zu verwirklichen. Die - wie in den meisten derartigen Fällen - vorgenommene Gründung einer GesmbH in Ungarn kann nunmehr Herrn M***** nicht zur Last gelegt werden. Wie auch in einem ähnlichen Fall vom VwGH judiziert (12.9.1989, 89/14/0087) kann auch bei Vorliegen einer GesmbH (im gegebenen Fall aus gewerberechtlichen Gründen) die dahinterstehende Einzelperson als Steuersubjekt veranlagt werden. Die Behörde hat jedenfalls die Verpflichtung, den jeweiligen Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu ermitteln, gleichgültig, ob der Durchgriff fiskalisch günstig oder ungünstig ist (VwGH 11.8.1993, 91/13/0005). Der wahre wirtschaftliche Gehalt stellt sich daher so dar, dass die gesamte Produktion und der Verkauf der landwirtschaftlichen Produkte Herrn H***** M***** als natürliche Person zuzurechnen sind. Da für Zwecke des Steuerrechtes eine bestimmte Mindestgröße für das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne § 21 EStG nicht gefordert wird, ist Herr H***** M***** für den prüfungsrelevanten Zeitraum jedenfalls Landwirt im Sinne des Ertragsteuerrechtes. Hinsichtlich der Besteuerungsrechte der auf den ungarischen Flächen erzielten Einkünfte (dazu siehe unten) verweise ich auf Art 6 DBA-Ungarn und auf das oben erwähnte EAS 1012. Es wurden auch diesbezüglich alle Offenlegungs- und Besteuerungspflichten von Herrn M***** eingehalten. Hinsichtlich der Höhe der den angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegten Einkünften ist selbst der von der Finanzbehörde festgestellte Verlust - der sich aufgrund der Rechtsprechung zur Art der Schätzung im Sinne des § 4/1 EStG ergibt - zu hoch ermittelt worden. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf den jährlich erscheinenden Grünen Bericht, in der die Buchführungsergebnisse von über 2200 Betrieben verarbeitet werden. Die hier relevante Tabelle 6.1.4. betreffend die „Marktfruchtbetriebe" (letzte Tabelle sind die größten Betriebe, Beilage 1) weist durchschnittliche Gewinnraten von 30% aus; dies jedoch unter Berücksichtigung von öffentlichen Fördergeldern. Da diese in Ungarn nicht gewährt werden, sind diese aus der Berechnung auszuscheiden. Die durchschnittliche Gewinnrate sinkt dadurch auf 10,3 % (siehe Beilage 2). Ein Aufwand von lediglich 10% des Umsatzes (vgl. Niederschrift 2.e) entspricht daher bei weitem nicht den wahren Verhältnissen ! Dass außerdem noch der Zollbescheid vom 23.10.2003 in Höhe von 22.758,87 (Z) und 3.609,32 (ZN) nicht als Aufwand berücksichtigt wurde, sei nur am Rande erwähnt. Da sich Herr M***** in allen Jahren entsprechend den Auskünften der Behörden verhalten hat, ist auf ihn auch der allgemeine Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben zu beachten. Es kann nicht sein, dass ein Staatsbürger, der sich bei den Behörden informiert, Jahre später durch eine andere Rechtsansicht der Behörde zu hohen Abgabenzahlungen herangezogen wird. In diesem Sinne dürfen Herrn M***** jedenfalls keine finanziellen Belastungen entstehen, da er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Rechtsauskünfte gehandelt hat. b) Umsatzsteuer Aufgrund des Vorliegens von landwirtschaftlichen Einkünften, unterliegen auch die aus den ungarischen Flächen erwirtschafteten Einnahmen den Pauschalierungsvorschriften des § 22 UStG. Es ergeben sich daher aus diesem Titel keine Nachforderungen. Die vorläufigen Umsatzsteuerbescheide 2001 und 2002 erweisen sich nicht nur aus den oben angeführten Gründen als unrichtig, sondern wird bereits im Betriebsprüfungsbericht selbst (Tz 24 und Tz 25) festgestellt, dass das Vorliegen einer pauschalierten Landwirtschaft (nur) für den Zeitraum bis 1.11.2000 nicht gegeben ist. D.h. es liegt jedenfalls - auch nach Ansicht der Betriebsprüfung - ab 2000 ein pauschalierter landwirtschaftlicher Betrieb vor, der in Ungarn Flächen zugepachtet, bewirtschaftet und nach Österreich unter Bezugnahme auf Titel IX ZollbefrVO abgabenfrei importiert und verkauft hat. c) Provision Ka***** Wie schon im zollrechtlichen Verfahren umfangreich dargestellt, sind die Importe der Frau Ka***** bzw. der Ma***** & D***** Fö***** KFT allein dieser zuzurechnen. Die teilweise Unterstützung der Frau Ka***** erfolgte unentgeltlich im Gedenken an ihren verstorbenen Mann. Im übrigen ist die Berechnung (Niederschrift 3.) nicht nachvollziehbar. Wir stellen sohin den Antrag, alle angefochtenen Bescheide vollinhaltlich aufzuheben. Für den Fall der Vorlage dieser Berufung an die Abgabenbehörde 2.Instanz wird gemäß § 284 BAO die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt. 3. Aussetzung der Einhebung gem. § 212 a BAO Bezugnehmend auf die oben eingebrachten Berufungen, beantragen wir die durch die angefochtenen Bescheide entstandene Abgabennachforderung in der Höhe von in Summe EUR 42.563,85 , resultierend aus den BM 2/1 und 2/ 2, und von EUR 670,38 an Säumniszuschlägen Umsatzsteuer 1998, 2000 und 2002, bis zur rechtskräftigen Erledigung dieser Berufung auszusetzen. Dem in der Berufung zitierten Erkenntnis VwGH 12. 9. 1989, 89/14/0087 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Bf, dem die Gewerbeberechtigung zum Betrieb des konzessionierten Gewerbes eines Steinmetzmeisters fehlte, gründete mit seiner Ehegattin am Standort seines Einzelunternehmens eine GmbH. Die GmbH führte tatsächlich keine Steinmetzarbeiten durch und entfaltete auch sonst keine betriebliche Tätigkeit. Die Steinmetzarbeiten wurden weiterhin vom Bf in seinem Einzelunternehmen ausgeführt und auch von ihm fakturiert. Der Bf ersetzte aus den Mitteln seines Einzelunternehmens der GmbH die Aufwendungen ihrer Geschäftsführung und machte diese als Betriebsausgaben eines Einzelunternehmens geltend. Der VwGH entschied, daß die Betriebsausgabenqualität infolge des Zusammenhanges des Aufwandersatzes an die GmbH mit dem Betrieb des Bf gegeben sei. Der Aufwandersatz diente nämlich zur Abwehr einer Schmälerung des laufenden Gewinnes aus Steinmetzarbeiten. Diese Schmälerung drohte für den Fall der Betriebsschließung aufgrund fortgesetzter Beanstandungen der Konkurrenten. Die Abwehr erzielte der Bf durch Ablenkung der ihn mit Beanstandungen bei der Gewerbebehörde verfolgenden Konkurrenzunternehmungen mit Hilfe der GmbH, die über die erforderliche Konzession zu Steinmetzarbeiten verfügte. Diese Abwehrkosten stellten daher Betriebsausgaben des Einzelunternehmens des Bf dar (Gröhs, ecolex 1990, 53). EAS 1012 Die EAS-Auskunft des BMF vom 10. 2. 1997, L 22/1-IV/4/97, EAS 1012, lautet: Bewirtschaften österreichische Landwirte Äcker auf ungarischer Seite, dann steht gemäß Art. 6 DBA-Ungarn das Besteuerungsrecht an den aus dem ungarischen unbeweglichen Vermögen erzielten Gewinnen Ungarn zu und es sind diese Gewinne von der österreichischen Besteuerung - unter Progressionsvorbehalt - freizustellen. Allerdings ist zu beachten, dass dann, wenn die aus den ungarischen Äckern gewonnenen Produkte von den auf österreichischem Staatsgebiet gelegenen Betriebsteilen vermarktet werden, die aus dem ungarischen Ackerbau erzielte Wertschöpfung nur teilweise aus der Nutzung des ungarischen unbeweglichem Vermögen stammt, sodass diesfalls eine entsprechende internationale Gewinnaufteilung vorzunehmen ist. Aus dem Umstand, dass in Artikel 6 (Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen) eine dem Artikel 7 Abs. 2 (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) nachgebildete Regelung über eine Aufteilung der Gewinne nach dem "Fremdverhaltensgrundsatz" fehlt, kann jedenfalls nicht geschlossen werden, dass in Fällen der vorliegenden Art eine Gewinnaufteilung unterbleiben könnte. Denn auch Artikel 14 über die freiberufliche Tätigkeit enthält keine solchen Regelungen, wobei es hier jedenfalls unstreitig ist, dass bei einer entsprechenden grenzüberschreitenden Unternehmensausweitung eine Gewinnaufteilung stattzufinden hat. Sollte es allerdings so sein, dass die in den österreichischen Betriebsteilen bewirkte Wertschöpfung von untergeordnetem Ausmaß (20%) ist, dann wird es aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht zu beanstanden sein, wenn bei einer nachgewiesenen Einkommensbesteuerung in Ungarn die betreffenden Gewinne in Österreich von der Besteuerung freigestellt werden; wobei in diesem Fall aber auch alle im österreichischen Betriebsteil angefallenen Aufwendungen, die mit den freizustellenden Betriebseinnahmen zusammenhängen, bei der Besteuerung in Österreich auszuscheiden sind. Ob in Österreich bloß eine untergeordnete Wertschöpfung stattfindet, könnte beispielsweise nach dem Verhältnis der Kosten beurteilt werden, die sich aus der Bearbeitung der ungarischen Äcker einerseits und der österreichischen Vermarktung andererseits ergeben. In Bezug auf die umsatzsteuerlichen Fragen muss bedauernd mitgeteilt werden, dass hiezu derzeit nicht im EAS-Verfahren Stellung genommen werden kann; die diesbezügliche Anfrage ist an die zuständige Fachabteilung im BM für Finanzen weitergeleitet worden. Stellungnahme vom 3. 9. 2004 Der Prüfer gab hierzu am 3. 9. 2004 folgende Stellungnahme ab: ad. Begründung: Die vom bevollm. Vertreter mit(!) hervorgehobene Prüfungsdauer resultiert, wie diesem sehr wohl bekannt ist, aus mehreren Faktoren: 1 . erfolgte die Prüfung auf Basis einer von den Zollbehörden durchgeführten Prüfung und war daher von der dortigen Abwicklung abhängig. 2. waren infolge der vom Abgpfl in mehreren europäischen Ländern erfolgten Tätigkeiten umfangreiche Erhebungen seitens der BP erforderlich. 3. wurde im August 2003 ein neuer Prüfer mit der Prüfungsabwicklung betraut, der sich in die vom Vorprüfer in rund 2 Jahren erarbeiteten Unterlagen erst einlesen mußte. ad.1.)Wiederaufnahme des Verfahrens : Vom bevollm. Vertreter wird in "./3, 4. Absatz" festgehalten : Der Finanzverwaltung war daher der konkrete Sachverhalt - insbesondere auch der Umfang der österreichischen Fläche - bekannt. Es ist für die abgabenrechtliche Unterordnung zu einer Einkunftsart - hier : Landwirtschaft - nicht relevant, ob die Einkünfte auf einem Eigen- oder Pachtgrund erzielt werden. Auch die Art der Bewirtschaftung spielt für die Einkunftsart keine Rolle, abgesehen von dem Vorliegen einer Liebhaberei, die aber hier nicht in Betracht gezogen wird. Dem ist seitens der BP entgegen zu halten : Es trifft zu, dass der Finanzverwaltung der Umfang der österreichischen Fläche bekannt war. Auch ist nicht relevant, ob die Einkünfte aus Eigen- oder Fremdflächen erzielt werden. Es war der Finanzverwaltung jedoch nicht bekannt, dass der Abgpfl aus den gepachteten 1.629 m2 keinerlei auch noch so geringfügigen wirtschaftlichen Nutzen erzielt hat. Diese Tatsache wurde seitens der Zollverwaltung bzw. der Finanzverwaltung erst im Zuge der Prüfungen festgestellt. Eine Einstufung der Tätigkeit des Abgpfl als Liebhaberei konnte deshalb nicht in Betracht gezogen werden, da lt. den Feststellungen der Zollbehörden nur im Jahr 1996 Pacht für diese Fläche bezahlt worden ist, und in den Folgejahren infolge fehlender Nutzung derselben durch den Abgpf/ vom Vermieter auch nicht eingefordert worden ist. Somit wurde eine landw. Tätigkeit des Abgpfl auf dieser inländ. Pachtfläche wohl von diesem behauptet, tatsächlich aber offensichtlich nicht ausgeübt. Damit konnte mangels Tätigkeit des Abgpfl diese seitens der Finanzbehörde auch nicht als Liebhaberei eingestuft werden. Vom bevollm. Vertreter wird in "./3, 5. Absatz 11 festgehalten . dass der Abgpfl damit, dass die Pachtung dieser Fläche den Zweck hatte, in Österreich den Status eines Landwirts zu erreichen ...... ................ und verbotene Handlungen ( vgl. § 22 oder § 23 BAO ) nicht gesetzt werden . Ergänzend dazu wird in " ./3, 6. Absatz " festgehalten, dass die Ausnützung der Möglichkeiten der Steuerersparnis dem einzelnen Steuerpflichtigen nicht verboten ist. Dem ist seitens der BP entgegen zu halten : Dadurch, dass vom Abgpfl, wie bereits mehrfach ausführlich diskutiert bzw. sowohl im Zollverfahren als auch im BP - Verfahren bereits ausführlich dokumentiert worden ist, auf den im Inland gepachteten 1.629 m2 keinerlei, auch noch so geringfügiger wirtschaftlicher Nutzen erzielt worden ist, ist dieser Punkt nach Ansicht der Finanzverwaltung sehr wohl unter § 21 BAO subsummierbar. Dies deshalb, da mit der behaupteten, tatsächlich aber nicht erfolgten, landwirtschaftlichen Tätigkeit auf diesen Pachtflächen einzig die steuerlichen Voraussetzungen für die eingangsabgabenfreie Verbringung von, in Ungarn gewonnenen, landwirtschaftlichen Produkten nach Österreich geschaffen werden sollten. Der einzige Grund für diese behauptete landw. Tätigkeit auf der inländ. Pachtfläche liegt damit nach Ansicht der BP in der Erzielung einer Steuerersparnis. Damit liegt nach Ansicht der Finanzverwaltung eindeutig ein Mißbrauch von Formen und Gestaltungsweisen des bürgerlichen Rechts vor, mit dem eine Abgabenpflicht umgangen oder gemildert werden sollte. § 21 BAO trifft daher für diesen Punkt in Verbindung mit § 22 BAO im vorliegenden Prüfungsfall sehr wohl zu. In 11 ./3, 7. Absatz 11 werden Aspekte aufgelistet, wonach z.B. bei der Festsetzung der Zollabgaben ein Verlust entsteht, der sicher nicht im Interesse des Unternehmers liegt. Auch wird darauf verwiesen, dass die Erweiterung des Betätigungsfeldes des Unternehmers, Flächen in Ungarn zu bewirtschaften ...................... ein legitimer und daher auch erlaubter Zweck im Steuerrecht - er ist aber nicht einziger Grund der Flächenbewirtschaftung in Ungarn. Dem ist seitens der BP entgegen zu halten : Dass sich bei Berücksichtigung der, seitens der Zollbehörden vorgeschriebenen, Zollabgaben ein Verlust für die geprüften Jahre ergibt, liegt zum Teil auch in den, seitens der Zollbehörden vorgeschriebenen, Abgabenerhöhungen begründet. Die Tatsache, dass der Abgpfl den Aspekt der Abgaben offensichtlich in seine ursprüngliche Kalkulation nicht eingebaut hat, kann jedoch nicht dazu führen, deshalb die im vorliegenden Prüfungsfall vorhandenen Feststellungen zu übersehen. Einer dieser Punkte wurde bereits vorstehend ausführlich erläutert (Fehlen eines inländ. landwirtschaftlichen Betriebes auf den 1.629 m2 Pachtfläche). Im letzten Absatz auf Blatt ./3 wird seitens des bevollm. Vertreters die Behauptung aufgestellt, dass alle Tatsachen der Behörde bekannt gewesen sind (vgl. Tz. 24 BP - Bericht), wie oben ausgeführt, keine neuen Tatsachen ergeben haben, und daher eine Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO ausgeschlossen sei . Dem ist seitens der BP entgegen zu halten : Wie bereits vorstehend ausführlich (ebenso wie im Rahmen der Vorbesprechungen sowie der Schlußbesprechung) dargelegt worden ist, war der Finanzbehörde bis zur BP nicht bekannt, dass vom Abgpfl auf den gepachteten 1.629 m2 Garten keinerlei landwirtschaftliche Tätigkeit entfaltet worden ist und keinerlei auch noch so geringfügiger Nutzen daraus gezogen worden ist. Damit liegt insofern sehr wohl eine wesentliche, neue Tatsache vor. Weiters wird vom bevollm. Vertreter in diesem Punkt seiner Berufung vom 2.8.2004 geflissentlich verschwiegen, dass der Abgpfl die von ihm im Inland verkauften Landesprodukte von einer ung. Kft zu- und unter Aufschlag einer repektablen Spanne im Inland wieder verkauft hat. Ausführlicher wird auf diese wesentliche neue Tatsache in der Stellungnahme des Prüfers zu Punkt 2.a der Berufung vom 2.8.2004 eingegangen. Zusammenfassend muß jedenfalls festgestellt werden, dass sehr wohl wesentliche neue Tatsachen im Zuge der BP festgestellt worden sind, die zum Zeitpunkt der Erlassung der Erstbescheide der Finanzbehörde noch nicht bekannt gewesen sind. Damit ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens gem.§ 303 Abs. 4 BAO nach Ansicht der BP im vorliegenden Prüfungsfall in jedem Fall zulässig und vorzunehmen. ad.2.) Sachbescheide ad. a.) Einkommensteuer Auf Blatt 11 ./4 11 der Berufung vom 2.8.2004 wird seitens des bevollm. Vertreters ein kurzer historischer Überblick über die Entwicklung der Möglichkeiten der österr. Landwirte hinsichtlich der Zupachtung von Flächen in Ungarn gegeben. Dabei wird vom bevollm. Vertreter vor allem immer wieder betont, dass sich der Abgpfl an alle ihm zugänglichen Auskünfte gehalten hat und sogar einen Gewinnanteil für die ung. Produkte in Österreich (infolge entsprechender Wertschöpfung) besteuert hat. Auch wird darauf verwiesen, dass lt. der entsprechenden Zolldokumentation-INFO aus 2001 die Beteiligung an einer ung. Kft. vom österr. Landwirt als nicht schädlich für die Zollbefreiung angesehen wird. Die Nachforderungen von Zoll-Eingangsabgaben resultierten im wesentlichen daraus, dass im Zollverfahren die Stellung als Landwirt angezweifelt wurde. Auf Blatt 11 ./5 11 der Berufung wird unter anderm vom bevollm. Vertreter die Ansicht vertreten, dass der vorliegende Sachverhalt unter Berücksichtigung des § 21 BAO der wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu unterziehen ist. Weiters wurde vom bevollm. Vertreter extra darauf verwiesen, dass die Behörde die Verpflichtung habe, den jeweiligen Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu ermitteln, gleichgültig, ob der Durchgriff fiskalisch günstig oder ungünstig ist . Als Resumee dieser Seite ./5 ist nach Ansicht des bevollm. Vertreters die gesamte Produktion und der Verkauf der landwirtschaftlichen Produkte Herrn H***** M***** zuzurechnen. Dem ist seitens der BP entgegen zu halten : Hinsichtlich dem Erfordernis, um überhaupt in H als Landwirt tätig werden zu können, dort eine Kft gründen und betreiben zu müssen, wird vom Prüfer darauf verwiesen, dass entsprechend der ZollBefrVO (wie vom bev. Vertreter erklärt) diese Kft's in jenen Fällen außer Acht zu lassen sind, wo diese von Familienmitgliedern geführt werden . Im vorliegenden Fall war jedoch ursprünglich ein völlig Fremder mit 50% an der ung. Kft beteiligt, womit das Familienhafte in Frage zu stellen ist. Die Tatsache, daß (offensichtlich aus zollrechtlichen Gründen- aus ung. Sicht) diese Kft's auf den Ausfuhrpapieren als Anmelder aufscheinen wurde seitens des Prüfers erst zusammen mit einer weiteren, weitaus schwerwiegenderen Feststellung als Punkt bewertet, der diese Einkäufe eindeutig in den Bereich eines Handelsbetriebes rückte. So wurde in allen Fällen , in denen im BP - Zeitraum von Fa. En***** Kft bzw. in weiterer Folge von Fa. M***** Hungaria Kft Landesprodukte zugekauft worden sind nicht nur der Abgpfl als Käufer bzw. Empfänger der Waren auf den Fakturen benannt, sondern es wurde auch von den Kft's an den Abgpfl ein weitaus niedrigerer Preis in Rechnung gestellt, als in weiterer Folge beim Weiterverkauf an die Endabnehmer vom Abgpfl fakturiert worden ist. Konkret wurde von der jeweiligen Kft an den Abgpfl offensichtlich der ung. Verkaufspreis in Rechnung gestellt, während dieser beim Weiterverkauf den weitaus höheren österr. Verkaufspreis für die Landesprodukte in Rechnung gestellt hat. Damit stellt sich die Beziehung zwischen den Kft 's einerseits und dem Abpfl andererseits so dar, wie sie zwischen völlig fremden Geschäftspartnern zu sehen ist. Für den Prüfer stellt sich damit auch bei entsprechender Würdigung der Sachverhalt gem. § 21 BAO so dar, daß der Abgpfl eine Geschäftsbeziehung mit einer ung. Kft eingegangen ist, um auf Basis der Spanne zwischen ung. und österr. Preis für die Landesprodukte einen möglichst hohen Ertrag zu erzielen. Wäre dem nicht so, wäre es für den Abgpfl ein leichtes gewesen, mit Fakturen der Kft 's in Höhe der österr. Verkaufspreise einerseits und Pro-Forma Rechnungen an die österr. Abnehmer in gleicher Höhe andererseits dies entsprechend zu dokumentieren. In der vorliegenden Form wurden jedoch in H die niedrigen ung. Verkaufserlöse der Besteuerung zugrunde gelegt. während die höheren österr. Preise sich bis dato nur in den Aufwendungen der Kunden des Abgpfl entsprechend ausgewirkt haben. Eine massivere Dokumentation des tatsächlichen wirtschaftlichen Gehaltes eines Geschäftsvorfalles als durch diese Art der Fakturierung ist wohl auch im Hinblick auf den vom bevollm. Vertreter urgierten § 21 BAO kaum denkbar. Bezüglich der Behauptung des bevollm. Vetreters, wonach die Nachforderungen der Zollabgaben im wesentlichen daraus resultieren, dass im Zollverfahren die Stellung als Landwirt angezweifelt wurde,muß auf die NS über die Zollprüfung des Abgpfl verwiesen werden, wo unter Punkt 7 A.J festgestellt wurde, dass der Abgpfl zumindest bis 31.10.2000 nicht den Status eines Landwirtes der Gemeinschaft aufweist. Weiters wurde in Punkt 7 B. ausführlich dargelegt, weshalb die Bewirtschaftung der Flächen in H nicht durch den Abgpfl sondern durch eine ung. juristische Person erfolgt ist. Unter Punkt 7C wurde zuletzt festgestellt, daß durch die ung. Kft landwirtschaftliche Produkte von ung. Produzenten zugekauft und in weiterer Folge als begünstigt erwirtschaftete landw. Produkte in die EU eingebracht worden sind. Zuletzt wird vom Prüfer darauf verwiesen, dass als Resultat der BP und der Ermittlung des Sachverhaltes durch dieselbe im Bereich der Einkommensteuer ausschließlich Gutschriften zugunsten des Abgpfl ausgewiesen werden mußten. Der Hinweis auf die Verpflichtung der Behörde, eine Würdigung des Sachverhaltes "auch zugunsten des Abgpfl" muß daher als entbehrlich angesehen werden. Auf Blatt "./6 " der Berufung vom 2.8.2004 wird neuerlich darauf hingewiesen, dass für Zwecke des Steuerrechtes eine bestimmte Mindestgröße für das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des§ 21 EStG nicht gefordert ist. Dem ist seitens der BP entgegen zu halten : Dieser Aussage wird seitens der BP vollinhaltlich zugestimmt. Das Mindesterfordernis für das Zutreffen des § 21 EStG, dass ein landw. Betrieb überhaupt vorliegt, wurde jedoch vom bevollm. Vertreter selbst in diese Aussage verpackt. In der Gegenäußerung zu Punkt 1 A der vorliegenden Berufung wurde vom Prüfer bereits ausführlich dargelegt, dass im gegenständlichen Prüfungsfall für die Jahre 1996 - 2000 keine landwirtschaftliche Tätigkeit auf den, dem Abgpfl zur Verfügung stehenden 1.629 m2 Pachtfläche ausgeübt worden ist. Damit hat der Abgpfl keine Mindestgröße unterschritten sondern übte ganz einfach im Inland keine landwirtschftliche Tätigkeit auf von ihm gepachteten oder ihm gehörigen landwirtschaftlich nutzbaren Flächen aus. Damit kann der Abgpfl entgegen der Meinung des bevollm. Vertreters für den prüfungsrelevanten Zeitraum auch nicht Landwirt im Sinne des Ertragsteuerrechtes gewesen sein. Im Absatz 2 der Seite "./6" der Berufung vom 2.8.2004 wird hinsichtlich der Besteuerungsrechte der auf den ungarischen Flächen erzielten Einkünfte vom bevollm. Vertreter auf Art 6 DBA- Ungarn und das EAS 1012 verwiesen. Dem ist seitens der BP entgegen zu halten : Wie bereits in den vorstehend ausgeführten Punkten zu den, vom Abgpfl erzielten Einkünften ausführlich erläutert worden ist, liegen im gegenständlichen Prüfungsfall keine Einkünfte aus LuF, die auf ung. Flächen erzielt worden sind vor, sondern vielmehr Einkünfte aus einem Handelsbetrieb, die durch den Ankauf von Landesprodukten von einer ung. Kft und deren Weiterverkauf im Inland erzielt worden sind. Damit kann das DBA- Ungarn im vorliegenden Prüfungsfall nicht zur Anwendung gelangen sondern es liegen unbeschränkt steuerpflichtige Inlandseinkünfte vor. In den Absätzen 4 - 6 der Seite "./6" der Berufung vom 2.8.2004 wird vom bevollmächtigten Vertreter des Abgpfl der im Wege der Schätzung von der Finanzbehörde ermittelte Verlust als, im Vergleich zum grünen Bericht, zu hoch ermittelt, beanstandet. Dem ist seitens der BP entgegen zu halten : Nachdem im vorliegenden Prüfungsfall keine LuF sondern ein Handelsbetrieb vorliegt, können die, vom bevollm. Vertreter in insgesamt 5 Beilagen aufgelisteten Gewinnraten, Fördergelder etc. für Marktfruchtbetriebe nicht zur Anwendung gelangen. Vielmehr hat die Ermittlung des Betriebsergebnisses, wie vom bevollm. Vertreter im Zuge der div. Besprechungen im Zuge der BP beantragt, im Sinne des § 4/1 EStG zu erfolgen. Wenn daraus ein, im Vergleich zu diversen Marktfruchtbetrieben, zu hoher Verlust resultiert, kann dies trotz alledem nicht dazu führen, von dieser Art der Gewinnermittlung abzuweichen. Die im Rahmen dieser Schätzung (im Einvernehmen mit dem bevollm. Vertreter) in Ansatz gebrachten zusätzlichen, nicht belegten, Aufwendungen von 10% des Umsatzes decken dabei ja nur einen Teil der Aufwendungen eines "Handelsbetriebes" ab und beinhalten natürlich die Ungenauigkeit einer Schätzung. Die dabei in Ansatz gebrachten Beträge können aber natürlich in keiner Weise mit den lt. grünem Bericht ermittelten Werten für eine LuF verglichen werden. In Absatz 7 der Seite "./6" der Berufung vom 2.8.2004 wird vom bevollm. Vertreter nur am Rande erwähnt, dass außerdem der Zollbescheid vom 23.10.2003 in Höhe von 22.758,87 ( Z) und 3.609,32 (ZN) nicht als Aufwand berücksichtigt wurde. Dem ist seitens der BP entgegen zu halten : Wie vom bevollm. Vertreter des Abgpfl im Rahmen der div. Vor- bzw. der Schlußbesprechung der vorliegenden BP mehrfach betont wurde, ist eine Schätzung des Betriebsergebnisses gem. § 4/1 EStG vorzunehmen. Im konkreten wurden die Einnahmen und Ausgaben soweit möglich exakt ermittelt und nur nicht belegbare Aufwandspositionen im Schätzungswege in Ansatz gebracht ( Tz. 23 des BP - Berichtes). Die Beträge an Z bzw. ZN, deren Fehlen vom bevollm. Vertreter des Abgpfl in diesem Absatz bemängelt wurde, haben lt. Bescheid zur Gänze ein Fälligkeitsdatum 2001 und konnten daher nicht im Rahmen der Gewinnermittlungen für die Jahre 1996 - 2000 gem. § 4/1 EStG in Ansatz gebracht werden. Der bevollm. Vertreter wurde jedoch im Prüfungsverfahren ausdrücklich daran erinnert, diese Beträge im Rahmen der Gewinnermittlung für 2001 anzusetzen. Im letzten Absatz der Seite "./6" der Berufung vom 2.8.2004 wird vom bevollm. Vertreter des Abgpfl festgehalten, dass sich der Abgpfl in allen Jahren den Auskünften der Behörden entsprechend verhalten habe und für ihn daher der allgemeine Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben zu gelten habe. Es könne daher nicht sein, dass ein Staatsbürger, der sich bei den Behörden informiert, Jahre später durch eine andere Rechtsansicht der Behörde zu hohen Abgabenzahlungen herangezogen wird. Dem ist seitens der BP entgegen zu halten : In seinen Ausführungen wird vom Berufungswerber völlig außer Acht gelassen, dass sich der Abgpfl, wie bereits mehrfach dargestellt, offensichtlich nicht den Auskünften der Behörden entsprechend verhalten hat. Ansonsten wäre es nicht möglich, dass die Konstruktion der Kft 's dergestalt war, dass nicht nur Familienangehörige sondern auch ein völlig Fremder (mit 50 % ) an der Kft beteiligt war. Weiters kann mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Abgpfl von einer Behörde die Auskunft erhalten hat, dass der Handel mit Landesprodukten unter Anwendung von durchaus üblichen Aufschlägen zwischen Ein- und Verkaufspreisen, als Einkünfte aus LuF einzustufen wäre. Zuletzt wird vom Prüfer darauf hingewiesen, dass die Abgabennachforderungen im gegenständlichen Prüfungsfall nicht auf einer geänderten Rechtsansicht sondern, wie aus der vorstehenden Berufungsstellungnahme ersichtlich ist, aus Feststellungen resultieren, die im Falle einer Prüfung schon immer zu den entsprechenden Änderungen durch die BP geführt hätten. ad. b.) Umsatzsteuer Vom Berufungswerber wird unter diesem Punkt wieder darauf verwiesen, dass infolge Vorliegens von landwirtschaftlichen Einkünften auch die aus den ung. Pachtflächen erwirtschafteten Einnahmen den Pauschalierungsvorschriften des § 22 UStG unterliegen. Weiters würde bereits im BP - Bericht ( Tz. 24 u. 25 ) darauf verwiesen, dass nur für den Zeitraum bis 1.11 .2000 das Vorliegen einer pauschalierten Landwirtschaft nicht gegeben sei. Damit wären die vorläufigen Umsatzsteuerbescheide 2001 und 2002 unrichtig. Nach Meinung des Berufungswerbers liege daher - auch nach Ansicht der BP - jedenfalls ab 2000 ein pauschalierter landw. Betrieb vor, der in Ungarn Flächen zugepachtet, bewirtschaftet und nach Österreich unter Bezugnahme auf Titel IX ZollbefrVO abgabenfrei importiert und verkauft habe. Dem ist seitens der BP entgegen zu halten : In der vorliegenden Berufungsstellungnahme wurde bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass der Abgpfl in den Jahren 1996 bis 1. 11.2000 mangels entsprechender Tätigkeit auf der inländ. Pachtfläche von 1.629 m2 KEINE Einkünfte aus LuF erzielte. Aus diesem Grund war es bis zu diesem Zeitpunkt schon aus rechtlichen Gründen nicht möglich, Einnahmen zu erzielen, die den Pauschalierungsvorschriften des § 22 UStG unterliegen. Weiters wurde ebenfalls schon mehrfach in der vorliegenden Berufungsstellungnahme darauf verwiesen, dass die Inlandsumsätze aus der Veräußerung der, von ung. Kft 's zugekauften, Landesprodukte nach Ansicht der BP eindeutig als Umsätze eines Handelsbetriebes zu behandeln sind. Damit können weder die Umsätze 1996 bis 1999 noch die Umsätze 2000 - 2002 aus der Veräußerung der von ung. Kft's zugekauften Landesprodukte Umsätze sein, die den Pauschalierungsvorschriften des § 22 UStG unterliegen. ad. c.) Provision Ka***** : Vom Berufungswerber wird, wie im Rahmen des zollrechtlichen bzw. des vorliegenden Prüfungsverfahrens, die Ansicht vertreten, dass die Importe der Frau Ka***** bzw. der Ma***** & D***** Fö***** KFT allein dieser zuzurechnen sind. Die teilweise Unterstützung der Frau Ka***** sei unentgeltlich im Gedenken an deren verstorbenem Mann erfolgt. Zuletzt sei die Berechnung in Punkt 3. der Niederschrift nicht nachvollziehbar. Dem ist seitens der BP entgegen zu halten : Wie dem bevollm. Vertreter bereits im Zuge der Vor- bzw. Schlußbesprechung mitgeteilt worden ist, wurden vom Prüfer hinsichtlich der Einbringungen der Frau Ka***** im vorliegenden BP - Fall keine abgabenrechtlichen Schlüsse gezogen. Sehr wohl wurde jedoch der Ertrag aus dem, an den Abgpfl überwiesenen Betrag von Frau Ka***** einerseits und den nachgewiesenen Ausgaben für dieselbe andererseits als steuerpflichtige Provisionseinnahme in Höhe von ATS 256.650,03 in Ansatz gebracht. Der Zufluß dieses Betrages ist nach Ansicht des Prüfers im Zollverfahren ausreichend begründet und dargestellt worden, weshalb dieser Betrag von der BP nach wie vor als zugeflossene, steuerpflichtige Inlandseinkünfte anzusehen ist. Konkret wird auf den Seiten 11 + 12 der NS des HZA dargestellt, daß dem Abgpfl aus dem Scheck 546886 über ATS 917.644,00 ein Betrag von (Brutto) ATS 256.650,03 verblieben sein muß und die angebt. Barauszhlg v. ATS 303.013,-- an Frau Ka***** eine reine Schutzbehauptung des Abgpfl ist. Die Behauptung des bevollm. Vertreters, wonach im Übrigen die Berechnung (Niederschrift 3. ) nicht nachvollziehbar sei, ist nach Ansicht des Prüfers unverständlich. Dies deshalb, da gemeinsam mit dem bevollm. Vertreter im Zuge der Schlußbesprechung nachvollzogen werden konnte, dass sich dieser Betrag von ATS 256.650,03 als 49.54% des sich ergebenden Überschusses zwischen dem Verk.Erlös der 818.000 kg Mais a :4 TS 0,80 / kg ( Ungarnpreis ) zu 1,595 / kg btto ( Österreichpreis) im Jahr 1998 abzügl. pausch. Spesen von ATS 15.000,ergibt. Dabei wurde nur der Spesenbetrag von A TS 15.000, - im Wege einer Schätzung ermittelt. Die restlichen Werte (An- und Verkaufspreise für den Mais) ergeben sich aus den vom Abgpfl in diesem Jahr ausgestellten Fakturen bzw. aus Ungarn zugekauften Landesprodukten. Somit kann davon ausgegangen werden, dass der damalige Reingewinn zwischen Frau Ka***** und dem Abgpfl halbiert worden ist. Im Hinblick darauf, dass der Abgpfl für Frau Ka***** den Import der Landesprodukte abgewickelt hat, ist ein derartiges Aufteilungsverhältnis des Reingewinnes durchaus vorstellbar. Wäre die, vom Berufungswerber aufgestellte Behauptung, wonach ATS 303.013,-- an Frau Ka***** zusätzlich noch ausbezahlt worden wären, zutreffend, hätte der Abgpfl aus dieser Verkaufsabwicklung für Frau Ka***** noch einen Verlust von -46.362,97 ATS zu tragen gehabt. Nachdem Frau Ka***** im Zuge des Zollverfahrens ausdrücklich erklärt hat, den fraglichen Betrag vom Abgpfl nicht erhalten zu haben (Seite 12127 der Zoll - NS) muß davon ausgegangen werden, dass dem Abgpfl der vorstehend ermittelte Überschuß aus diesem Geschäft verblieben sein muß. Nachdem der Betrag von ATS 917.644, 00 mit einem Scheck von Frau D***** Ka***** an den Abgpfl überwiesen worden ist, handelt es sich bei dem, dem Abgpfl. als Provision zugeflossenen Betrag von ATS 256.650,03 nach Ansicht des Prüfers um voll steuerpflichtige Inlandseinkünfte des Abgpfl. Diese sind daher mit dem Nettobetrag von ATS 213.875,03 der Umsatzsteuer zum Normalsteuersatz zugrunde zu legen sowie als Provisionseinnahme im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen. Nach Ansicht der BP ist daher die gegenständliche Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide 1997 - 2000, die vorläufigen Umsatzsteuerbescheide 2001 und 2002, die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 1996 bis 2000 sowie die Einkommensteuerbescheide 1996 bis 2000 als unbegründet abzuweisen. Die Stellungnahme wurde dem Bf am 24. 9. 2004 zur Gegenäußerung bis 15.10.2004 übermittelt. Äußerung vom 15. 11. 2004 Innerhalb verlängerter Frist äußerte sich die steuerliche Vertretung mit Schreiben vom 15. 11. 2004: In vielen Bereichen wurde - naturgemäß - im wesentlichen die Meinung der vorangegangenen Betriebsprüfung aufrecht gehalten. Da in der Berufung bereits die meisten Bedenken unsererseits angeführt wurden, möchten wir nunmehr nur noch auf die wesentlichsten Punkte nochmals eingehen. 1. Wiederaufnahme des Verfahrens Dazu wird nochmals festgehalten, dass - wie auch die Stellungnahme klarstellt - der Finanzverwaltung der Umfang der österreichischen bewirtschafteten Fläche bekannt war. Ob und in welchem Umfang eine landwirtschaftliche Fläche einen Ertrag abwirft, ist unser Erachtens nicht von Relevanz. Auch ein besonderer Umfang der Bewirtschaftung für die österreichische Fläche ist unser Erachtens nicht von entscheidender Bedeutung, weil natürlich die Bewirtschaftung der ungarischen Flächen eine entsprechende Zeit in Anspruch genommen hat, die zuvor nicht erkennbar war. Es ist auch noch darauf hinzuweisen, dass es sogar spezielle Förderungen in der Landwirtschaft gibt, die auf die Stilllegung von Flächen abstellen. Eine Voraussetzung der Einstufung als Landwirtschaft kann daher nicht eine besondere Art der Tätigkeit sein. 2. § 21, 22 BAO Dazu ergänze ich die Ausführungen in der Berufung insofern, dass wir der Meinung sind, dass der gesamte Sachverhalt unter § 21 BAO zu subsumieren ist (siehe Berufung S 4, unten), es aber nicht rechtens ist, nur einen Teil - nämlich die Pachtung der österreichischen Fläche - unter § 21 BAO einzuordnen. Egal, welcher Theorie zur wirtschaftlichen Betrachtungsweise man folgt, so ist jedenfalls der innere Gehalt und nicht das äußere Erscheinungsbild maßgebend. Bezüglich § 22 BAO kann nur eine Vielzahl von Rechtshandlungen einen Missbrauch darstellen, wenn dieser auch von Dritten als sinnlos beurteilt werden würde. Die im gegenständlichen Fall erfolgte Pachtung von Flächen in Ungarn (durch eine ungar. kft) und anschließende Verbringung nach Österreich war in den Jahren 1995ff eine weit verbreitete und kann daher nicht als Missbrauch qualifiziert werden. Auch der Hinweis auf die alleinige Erzielung einer Steuerersparnis ist unrichtig. Wie schon in der Berufung ausgeführt, war wirtschaftlicher Hintergrund die Erweiterung der landwirtschaftlichen Flächen zu einem günstigen Pachtzins. Dass eine Verbringung nach Österreich - und damit ein höherer erzielbarer Verkaufspreis als in Ungarn - zollfrei möglich war, machte diesen Schritt noch mehr wirtschaftlich interessant. Es hätte andererseits der Verkauf über die Grenze stattgefunden, wobei der österreichische Käufer die Abgaben zu bezahlen gehabt hätte. Diese wären aber beim Käufer aufwandswirksam (Zoll) oder sofort als Vorsteuer (EUSt) geltend zu machen, sodass auch in diesem Fall weder Herrn M*****, noch der Finanzverwaltung ein wesentlicher Nachteil entstanden wäre. 2. Sachbescheide Zu der Anführung, dass zu Beginn der Tätigkeit ein fremder Gesellschafter der ungar. Kft war, ist festzuhalten, dass dieser offensichtlich (nach Aussagen im Zollverfahren) als Treuhänder fungierte und damit diese Voraussetzung der Zoll-Dokumentation-Info gegeben ist. Zu den Ausführungen betreffend Verkaufspreis ist festzuhalten, dass die Zollbehörde - in wirtschaftlicher Betrachtungsweise - den von Herrn M***** in Rechnung gestellten Verkaufspreis als Bemessungsgrundlage der Eingangsabgaben herangezogen hat; nicht etwa den in der Gegenäußerung dargestellten niedrigen Preis der Kft. Es kann aber nicht sein, dass eine Organisationseinheit des BMfür Finanzen Abgaben von einer erhöhten Bemessungsgrundlage vorschreibt und die andere Organisationseinheit von der Differenz zwischen niedriger und erhöhter Bemessungsgrundlage (nochmals) Steuern vorschreibt. Wie schon oben kurz dargelegt, hatte Herr M***** auch die Möglichkeit, die Ware direkt nach Österreich zu fakturieren, mit entsprechender Auswirkung beim Abnehmer: der Wareneinsatz wäre zumindest gleich geblieben, die Zollabgaben würden den Gewinn weiter mindern, die EUSt wäre gewinnneutral. Bei Herrn M***** hat sich der Verkauf der ungar. Feldfrüchte sehr wohl steuerlich niedergeschlagen. Es wurde in allen Jahren eine Ergebnisermittlung den Steuererklärungen beigelegt, der den Ausführungen in EAS 1012 entsprochen hat. Nur der Vollständigkeit halber bitte ich festzuhalten, dass Ausführungen in Berufungen keinesfalls als "entbehrlich" angesehen werden sollten, denn dann würde sich das Rechtssystem selbst als entbehrlich darstellen. Im übrigen ergab sich aus dieser Betriebsprüfung eine Nachbelastung von EUR 42.563,85. Zusammenfassend stellt sich daher folgendes dar: Herr M***** hat über die gesamten Jahre Abgaben - Ertragsteuern - geleistet und alle Tatsachen offengelegt. Nach vielen Jahren ist sich die Behörde selbst - Zoll- und Finanz - nicht einig, wie dieser Sachverhalt zu beurteilen ist. Der Betriebsprüfer selbst spricht von der Festsetzung von ausschließlich Gutschriften in der Einkommensteuer. Durch die Öffnung Ungarns in die EU gibt es den vorliegenden Sachverhalt nicht mehr - es besteht jedenfalls Zollfreiheit ! Kann man in diesem Fall nicht den Grundsatz der Verwaltungsökonomie anwenden und das Verfahren einstellen ? Wir wiederholen jedenfalls unsere Ansicht, dass der wahre wirtschaftliche Gehalt des gegenständlichen Falles sich so darstellt, dass die gesamte Produktion und der Verkauf der landwirtschaftlichen Produkte aus Ungarn Herrn H***** M***** als natürliche Person zuzurechnen sind und daher sowohl Zollfreiheit für die Einfuhr der Waren als auch landwirtschaftliche Einkünfte in Österreich vorliegen. Unabhängig von unserem Antrag in der Berufung auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung, sind wir gerne bereit, dies auch in einem persönlichen Gespräch zu erörtern. Beschluss vom 28. 11. 2016 Mit Beschluss vom 28. 11. 2016 verfügte das Bundesfinanzgericht: I. Das Beschwerdeverfahren wird nach Ergehen des Beschlusses VwGH 17. 3. 2016, 2013/16/0118, 0119-7, gemäß § 271 Abs. 2 BAO fortgesetzt. II. Die Berufung vom 2. 8. 2004 richtet sich auch gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 1996 bis 2000. Diese Berufung wurde jedoch im Vorlagebericht vom 10. 9. 2004 durch die belangte Behörde nicht dem damaligen Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt. Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mögen mitteilen, ob und bejahendenfalls wie die Berufung gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 1996 bis 2000 erledigt wurde. III. Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mögen sich zum Erkenntnis VwGH 28. 6. 2012, 2009/16/0076, zu den Berufungsentscheidungen UFS 3. 4. 2013, ZRV/0019-Z1W/12 und ZRV/0020-Z1W/12 sowie zum Beschluss VwGH 17. 3. 2016, 2013/16/0118, 0119-7, und deren möglichen Auswirkungen auf das hier gegenständliche Verfahren äußern. Sofern nach Ansicht der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hieraus Änderungen der Bemessungsgrundlagen hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Bescheide resultieren, mögen für jedes Veranlagungsjahr sämtliche Bemessungsgrundlagen bekannt gegeben werden. IV. Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mögen darlegen, aus welchen Gründen die Umsatzsteuerbescheide 2001 und 2002 vorläufig ergangen sind und ob diese Gründe weiterhin vorliegen. V. Für die Bekanntgaben nach Spruchpunkten II., III. und IV. wird eine Frist bis 3. 2. 2017 gesetzt. Nach Darstellung des oben wiedergegebenen Verfahrensganges führte das Gericht hierzu aus: Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens Das Beschwerdeverfahren wird nach Ergehen des Beschlusses VwGH 17. 3. 2016, 2013/16/0118, 0119-7, gemäß § 271 Abs. 2 BAO fortgesetzt. Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 1996 bis 2000 Die Berufung vom 2. 8. 2004 richtet sich auch gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 1996 bis 2000. Diese Berufung wurde jedoch im Vorlagebericht vom 10. 9. 2004 durch die belangte Behörde nicht dem damaligen Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101961/2004
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7101961.2004
Stammnummer
119609
Gültig
22.06.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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