Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7400178/2019
Zivilrechtlich misslungene Drittanstellung eines Vorstandsmitglieds einer AG
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7400178/2019vom 29.06.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die in Punkt V., Steuern und Sozialversicherung, des Dienstleistungsvertrages getroffene Vereinbarung, V befinde sich in einem Beschäftigungsverhältnis, wurde von der SA-Luxemburg nicht eingehalten, denn die SA-Luxemburg hat dem V kein Gehalt ausgezahlt. Es wurden keine Sozialversicherungsabgaben für V als Arbeitnehmer der SA-Luxemburg geleistet.
Andere Aufwendungen für eine möglicherweise selbständig erfolgte Ausübung der Tätigkeit als Verwaltungsrat konnten durch Prüfung der Jahresabschlüsse durch das BFG nicht festgestellt werden. V hat von der Gesellschaft auch als Selbständiger kein Entgelt für seine Tätigkeit als Verwaltungsrat oder als an die Bf überlassener Vorstandsdirektor erhalten. Auch die anderen beiden Verwaltungsräte wurden für ihre Tätigkeit für die SA-Luxemburg nicht mit Gehältern entlohnt. Möglicherweise haben ***13*** und ***14*** ein Mietentgelt erhalten, denn ein entsprechender Aufwand ist verbucht worden. Über Gewinnausschüttungen enthalten die Annexen keine Angaben.
Die SA-Luxemburg besaß im Zeitraum 31.12.2005 bis 31.12.2007 kein Anlagevermögen.
Feststellungen zur SARL-Frankreich
Zur SARL-Frankreich wird im Dienstleistungsvertrag die Adresse ***Adresse1***, angegeben. Demgegenüber wird in den Jahresabschlüssen 2005 bis 2007 als ihr Sitz die Adresse ***Adresse3*** (Anm: deutsch: Jachthafen), angegeben. Dabei handelt es sich um die Hauptstadt von ***16***. Laut Handelsregisterauszug vom 07.02.1991 handelt sich bei dieser Adresse um den Sitz der Firma, die am 28. Dezember 1990 eingetragen wurde. Die Sitzadresse war folglich im Streitzeitraum nach wie vor aufrecht. Das Stammkapital betrug F 50.000,00. Als ihr Manager ist V ins Register eingetragen, sodass die SARL-Frankreich unter seinem Einfluss steht. Der eingetragene Gesellschaftszweck lautet: Erwerb, Verkauf insbesondere durch Einbringung von Vorzugsrechten, Kauf oder Tausch oder andernfalls Verwaltung von notierten oder nicht notierte Wertpapieren sowie Hafteinlagen, Stückzinsen etc. Der von der Bf betriebene Geschäftszweig ist nicht Teil des Gesellschaftszwecks.
Aufstellung der Betriebseinnahmen und -ausgaben laut Parteienvertretung:
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"2004
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2005
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2006
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2007
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Erträge aus Rechnungen an Bf
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0,00
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50.000,00
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120.000,00
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150.000,00
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Erträge andere Kunden
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0,00
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0,00
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41.000,00
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50.000,00
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Summe Erträge
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0,00
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50.000,00
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161.000,00
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200.000,00
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Gehalt
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0,00
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40.000,00
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50.000,00
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80.000,00
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Sozialversicherung
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0,00
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8.954,78
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14.849,00
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19.492,59
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externe Dienstleister
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746,25
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2.072,48
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5.050,32
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9.721,70
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Subunternehmer
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0,00
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0,00
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0,00
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0,00
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Steuern
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0,00
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498,00
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0,00
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1.372,80
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Summe Ausgaben
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746,25
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51.525,26
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69.899,32
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110.587,09
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Gewinn/Verlust lt Stb
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-746,25
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-1.525,26
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91.100,68
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89.412,91"
Die SARL-Frankreich hat im Jahr 2004 keine Betriebseinnahmen erzielt. Unter der Annahme, dass die oben ausgewiesenen Gehälter zur Gänze dem V zugeflossen sind, hat V im Zeitraum August 2005 bis Dezember 2007 € 170.000,00 bezogen.
Im Jahr 2004 hatte die SARL-Frankreich sonstige Betriebsausgaben von € 50.242,45 und Aufwendungen für Kapialtransaktionen von € 3.064,23 verbucht. Die SARL-Frankreich hat im Streitzeitraum weder Erträge noch Aufwendungen aus ihrem eigentlichen Gesellschaftszweck verbucht.
Bilanzpositionen der SARL-Frankreich laut BFG:
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2004
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2005
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2006
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2007
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Darlehen und Finanzschulden
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142.200,80
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145.922,65
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44.465,65
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8.718,94
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liquide Mittel
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0,00
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609,85
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10.016,73
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26.007,85
Die SARL-Frankreich besaß im Zeitraum 31.12.2004 bis 31.12.2007 kein Anlagevermögen und war zum 31.12.2004 überschuldet.
3. Beweismittel und Beweiswürdigung
Parteienvorbringen und vorgelegter Verwaltungsakt, Vorerkenntnis BFG 02.10.2015, RV/7101717/2010, Firmenbuchauszug der Bf vom ; Vorstandsdienstvertrag vom 11.11.2003 (Anstellungsvertrag 2003); Protokoll über die Aufsichtsratssitzung der Bf vom 21.07.2005
Aus dem BFG-Rechtsmittelakt RV/7101717/2010:
Protokoll über die Aufsichtsratssitzung der Bf vom 21.07.2005 in beglaubigter Übersetzung (Protokoll); zwei Dienstleistungsverträge vom 28.09.2005 zwischen der Bf und der ***SA-Luxemburg***, sowie der ***SARL-Frankreich***, ***Adresse1***, Frankreich, in beglaubigter Übersetzung; Schriftsatz vom 27. Februar 2014 und die mit diesem übermittelten Beilagen: Gegenüberstellung der relevanten Erträge und Aufwendungen der beiden Gesellschaften 2005, 2006 und 2007 auf Deutsch; Handelsregisterauszug der SARL-Frankreich vom 07.02.1991, Nr ***4713***, auf Französich; Jahresabschlüsse zum 31.12.2005, 2006 und 2007 beider Gesellschaften, bestehend aus Bilanzen, Gewinn-Verlust-Rechnungen und tw Anhängen (Annexen), allesamt auf Französisch.
Im Vorverfahren wurde die Bf von der Taxand Austria Steuerberatungsgesellschaft mbH vertreten. Als deren Sachbearbeiterin agierte - damals noch Mag (FH) - ebenfalls Dr Nicole Gregorits, deren Name auch im vorgelegten Verwaltungsakt als Sachbearbeiterin aufscheint. Die Unterschriften auf den Schriftsätzen sind da wie dort unleserlich, doch wurde im Mailverkehr Dr Herta Vana angeschrieben. Beide Steuerberatungsgesellschaften haben weiters dieselbe Adresse. Das BFG geht davon aus, dass die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vertretende Vanas & Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH aus der Taxand Austria Steuerberatungsgesellschaft mbH hervorgegangen ist, sodass die im Vorverfahren vorgelegten Beweismittel als bekannt vorgesetzt werden können.
Die Zahlen zum Bilanzstichtag 31.12.2004 bzw zur GVR 2004 ergaben sich bezüglich der SARL-Frankreich aus der Bilanz zum 31.12.2005 und der GVR 2005, da dort Angaben zum Vorjahr gemacht wurden. Dass die Sitzadresse der SARL-Frankreich in der Hauptstadt von ***16*** im Streitzeitraum aufrecht war, wird deshalb angenommen, weil sich die in der ***17*** gelegene Adresse aus dem Auszug des frz Handelsregisters ergibt und auch sämtliche Jahresabschlüsse, die von einer Wirtschaftstreuhand-Gesellschaft erstellt wurden, diese Adresse aufweisen und anlässlich der Beweismittelvorlage durch die Parteienvertretung nichts anderes vorgetragen wurde.
Das BFG sieht es aufgrund folgender Überlegungen als erwiesen an, dass eine Vorgründungsgesellschaft der SA-Luxemburg am 28. September 2005 nicht bestanden hat:
Die SA-Luxemburg ist nach Abhaltung der Aufsichtsratssitzung vom 21. Juli 2005 und nach Abschluss des Dienstleistungsvertrages am 28. September 2005 erst am 29. November 2005 vor einem luxemburgischen Notar errichtet worden, sodass die SA-Luxemburg im Zeitpunkt des Abschlusses des Dienstleistungsvertrages noch gar nicht rechtlich existent war. Die SA-Luxemburg ist bei Vertragsabschluss am 28. September 2005 nicht als Vorgründungsgesellschaft (vor Errichtung des Gesellschaftsvertrages) aufgetreten. Das Protokoll über die Aufsichtsratssitzung vom 21. Juli 2005 enthält keine Wortmeldung des V dahingehend, dass sich die SA-Luxemburg noch im Stadium der Vorgründung befunden hätte.
Die Bf begehrt auf der Tatsachenebene durch ihren steuerlichen Vertreter die Berücksichtigung von Zahlungen iHv € 50.000,00 im Jahr 2005 an die SA-Luxemburg als Betriebsausgabe, obgleich sie im Vorverfahren RV/7101717/2010 eine Aufstellung über die Betriebseinnahmen der SA-Luxemburg vorgelegt hatte, in der die Zahlungen nicht als Betriebseinnahmen erfasst sind, was durch den Jahresabschluss der lux Société zum 31.12.2005 bestätigt wird. Zur SARL-Frankreich wurde im Beschwerdeverfahren mehrfach vorgetragen, dass diese bereits 1990 gegründet wurde, was im Sinne der VwGH-Judikatur ausschließe, dass die frz Gesellschaft nur zum Zweck der Drittanstellung des V gegründet wurde. Dieser Sachverhalt kann nach Ansicht des BFG nur so gedeutet werden, dass zum Gründungsdatum der SA-Luxemburg bewusst kein Vorbringen erstatten wurde.
Angesichts dieser bekannten Fakten traf die Bf die Behauptungs- und Beweislast, wie die aus dem Dienstleistungsvertrag vom 28. September 2005 resultierenden Rechte und Pflichten von einer etwaigen Vorgründungsgesellschaft der SA-Luxemburg auf die spätere SA-Luxemburg übergegangen wären. Eine Vorgründungsgesellschaft hätte vom übereinstimmenden Willen aller beteiligten Gründungsmitglieder getragen sein müssen. Eine Vorgründungsgesellschaft wird in Form einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft geführt und hat zur Folge, dass sämtliche Gründungsgesellschafter persönlich und solidarisch für den Verbleib der € 50.000,00 haften würden. Das BFG schließt aus, dass das allgemeiner Konsens war. Von besonderem Interesse wäre in diesem Zusammenhang die Herkunft des zur Gänze geleisteten Gründungskapitals von € 31.000,00.
Die Feststellung, dass für Wertpapiergeschäfte mit Dritten kein Raum bliebt, stützt sich auf folgende Überlegungen:
Die auf V entfallenden Ertragszinsen 2006 betragen laut GVR € 2.776,60. In den Details zur Jahresabrechnung 2006 wird die Zusammensetzung des Bilanzansatzes "créances échéances inférieure à un an" (= Forderungen mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr) von € 100.144,88 näher erläutert. Demnach entfielen davon auf das "compte courant" (Korrentkonto) des V € 99.750,99. Die laut Annexe 2006 dem administrateur-délégué beschlossene Vorschussgewährung (la société a accordé des avances) iHv € 96.974,39 bei einem Zinssatz von 5% kann somit zweifelsfrei dem V zugeordnet werden.
Gemäß der Annexe 2007 hat die SA-Luxemburg beschlossen, dem V einen Vorschuss iHv € 106.865,03 zu einem Zinssatz von 5,25 % zu gewähren. Der Bilanzansatz "créances échéances inférieure à un an" betrug zum 31.12.2007 € 107.717,95. Beilagen, die die Zusammensetzung des Betrages erläutern würden, wurden für 2007 nicht vorgelegt. 5,25% von € 106.865,03 wären € 5.610,41, was in den erklärten diversen Erträgen von € 5.618,81 Deckung findet.
Die auf die erklärten Zinserträge verbliebene Differenz bewegt sich 2007 im einstelligen Eurobereich und ist als Ergebnis eines Gesellschaftszweckes vernachlässigbar.
Zur Feststellung, dass die in Punkt V., Steuern und Sozialversicherung, des Dienstleistungsvertrages getroffene Vereinbarung von der SA-Luxemburg nicht eingehalten wurde, wird ins Treffen geführt:
Da die SA-Luxemburg keine Gehälter gezahlt hat, ist schlüssig davon auszugehen, dass auch V im Rahmen eines Dienstverhältnisses kein Gehalt für seine Tätigkeit als Verwaltungsrat oder für seine Überlassung an die Bf als deren Vorstandsmitglied bezogen hat. Es wurden auch keine Sozialversicherungsabgaben geleistet.
***E*** tritt im Internet als ***VE*** auf.
Rechtsgrundlagen:
§ 1 Kommunalsteuergesetz (KommStG) lautet:
Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind.
§ 2 lit a und b KommStG bestimmt als Dienstnehmer
a) Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988.
b) Personen, die nicht von einer inländischen Betriebsstätte (§ 4) eines Unternehmens zur Arbeitsleistung im Inland überlassen werden, insoweit beim Unternehmer, dem sie überlassen werden.
§ 5 KommStG lautete auszugsweise:
(1) Bemessungsgrundlage ist die Summe der Arbeitslöhne, die an die Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterliegen. Arbeitslöhne sind
a) im Falle des § 2 lit. a Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 und an freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG,
b) im Falle des § 2 lit. b 70% des Gestellungsentgeltes,
[…]
Gemäß § 75 Abs 1 Aktiengesetz 1965 in der bis 31.07.2009 geltenden Stammfassung BGBl 98/1965 bzw BGBl I 120/2005 (kurz: AktG), bestellt der Aufsichtsrat die Vorstandsmitglieder. Gemäß dem letzten Satz leg.cit. gelten diese Vorschriften sinngemäß für den Anstellungsvertrag.
Gemäß § 75 Abs 2 AktG kann eine juristische Person oder eine Personengesellschaft (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) nicht zum Vorstandsmitglied bestellt werden.
§ 70 Abs 1 AktG sieht vor:
Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Gesellschaft so zu leiten, wie das Wohl des Unternehmens unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre und der Arbeitnehmer sowie des öffentlichen Interesses es erfordert.
Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Ist ein Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden des Vorstands ernannt, so gibt, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, seine Stimme bei Stimmengleichheit den Ausschlag.
Gemäß § 1 Abs 1 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) gilt dieses Bundesgesetz für die Beschäftigung von Arbeitskräften, die zur Arbeitsleistung an Dritte überlassen werden.
§ 3 AÜG lautet:
(1) Überlassung von Arbeitskräften ist die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften zur Arbeitsleistung an Dritte.
(2) Überlasser ist, wer Arbeitskräfte zur Arbeitsleistung an Dritte vertraglich verpflichtet.
(3) Beschäftiger ist, wer Arbeitskräfte eines Überlassers zur Arbeitsleistung für betriebseigene Aufgaben einsetzt.
(4) Arbeitskräfte sind Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen. Arbeitnehmerähnlich sind Personen, die, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, im Auftrag und für Rechnung bestimmter Personen Arbeit leisten und wirtschaftlich unselbständig sind.
§ 21 Abs 1 BAO lautet:
"Für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend."
§ 22 Abs 1 und 3 BAO vor Inkrafttreten der durch BGBl I 62/2018 vom 14.08.2018 (Jahressteuergesetz 2018 - JStG 2018) geänderten Fassung lauteten:
"(1) Durch Mißbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes kann die Abgabepflicht nicht umgangen oder gemindert werden.
Liegt ein Mißbrauch (Abs. 1) vor, so sind die Abgaben so zu erheben, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben wären."
Gemäß § 539b ASVG in der Fassung des StrukturanpassungsG 1996, BGBl 201/1996, gelten die §§ 21 bis 24 BAO sinngemäß in Sachen der Pflichtversicherung.
Rechtliche Beurteilung
5.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 75 Abs 1 AktG ist der Aufsichtsrat für die organschaftliche Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder zuständig. Diese Zuständigkeit gilt nach dem letzten Satz leg.cit. sinngemäß für den Anstellungsvertrag, sodass auch die rechtsgeschäftliche bzw schuldrechtliche Anstellung des Vorstandsmitgliedes in die Kompetenz des Aufsichtsrates fällt. Beide Vorgänge erfolgen im Innenverhältnis der Aktiengesellschaft einerseits durch Beschluss des Aufsichsrates verbunden mit der Annahme des Berufenen und andererseits durch Abschluss eines schuldrechtlichen Anstellungsvertrages. Für den Abschluss von Vorstandsgestellungsverträgen ist somit ebenfalls der Aufsichtsrat zuständig ist (vgl BGH 28.4.2015, II ZR 63/14; Bergmann in taxlex 04/2009, Die "Drittanstellung" von Managern im Gesellschafts- und Steuerrecht (Teil I) S 134, 138). Korrespondierend zur Aktiengesellschaft ist für die Drittanstellung eines Geschäftsführers einer GmbH die Gesellschafterversammlung zuständig (BGH 14.05.2019, II ZR 299/17).
Folgende spruchtragende Gründe a) bis d) sind eventualiter aufgebaut:
Unteilbarkeit einer konkreten Vorstandsfunktion, Unteilbarkeit der Einkunftsquelle
Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, kann der Geschäftsführer einer GmbH nicht nur von der Gesellschaft, sondern auch von einem Dritten angestellt werden, weil nach herrschender Lehre und Rechtsprechung die gesellschaftsrechtliche Bestellung einer natürlichen Person zum Geschäftsführer von deren dienstrechtlicher Anstellung zu unterscheiden ist (vgl. auch Arnold, ÖStZ 2009/229, 120, mit weiteren Nachweisen). Wird der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft bei einer anderen Kapitalgesellschaft angestellt, steht er in einer Rechtsbeziehung zu jener Gesellschaft, deren Geschäfte er führt (Bestellungsverhältnis), und überdies in einer Rechtsbeziehung zu jener Gesellschaft, bei der er angestellt ist und die ihn für die Geschäftsführerfunktion an die andere Gesellschaft verleiht (Anstellungsverhältnis). Die schuld- und arbeitsrechtlichen Beziehungen des Geschäftsführers, zu deren Kerninhalt die Regelung über die Vergütung gehört, werden im Anstellungsverhältnis festgelegt. Der Geschäftsführer erhält die Bezüge in seiner Eigenschaft als Angestellter der ihn verleihenden Gesellschaft aufgrund der mit dieser getroffenen Entlohnungsvereinbarung. Davon zu unterscheiden sind jene Entgelte, die der verleihenden Gesellschaft für die Gestellung des Geschäftsführers zufließen. Wenn die Drittanstellung eines Geschäftsführers ernsthaft gewollt ist und dementsprechend durchgeführt wird, sind dem Geschäftsführer die Bezüge seitens der ihn beschäftigenden Gesellschaft und der verleihenden Gesellschaft jene Entgelte zuzurechnen, die ihr für die Gestellung des Geschäftsführers zufließen (vgl. Tanzer, ÖStZ 2009/230, 123). Da die steuerliche Betrachtung die Trennung zwischen der Gesellschafts- und Geschäftsführersphäre erfordert (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2004, 2004/15/0007, mit weiteren Nachweisen), gilt dies auch, wenn der Geschäftsführer alleiniger Gesellschafter der gestellenden Kapitalgesellschaft ist, es sei denn, die Zwischenschaltung erfolgte nur zur Umgehung der sonst anfallenden lohnabhängigen Abgaben (§ 22 f BAO) [in VwGH 25.06.2008, 2008/15/0014; VwGH 04.09.2014, 2011/15/0149; Hervorhebung durch BFG].
Nicht erforderlich ist nach obiger Rechtsprechung des VwGH, dass der verliehene Manager bei der verleihenden Gesellschaft als Arbeitnehmer iSd § 25, 47 EStG 1988 anzusehen ist, wie bereits VwGH 2011/15/0149, zeigt, denn der eine gestellte Geschäftsführer war an der einen gestellenden Gesellschaft zu 50% und der andere an der anderen Gesellschaft zu 100% beteiligt. Der vom VwGH verwendete Begriff des Anstellungsverhältnisses bei der gestellenden Gesellschaft ist nicht als abgabenrechtlicher Begriff, sondern ausschließlich als formaler Begriff des Zivilrechts zu verstehen. Dem Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers einer GmbH muss kein Dienstvertrag zugrunde liegen, es kann sich auch um einen freien Dienstvertrag, einen Werkvertrag oder ein Auftragsverhältnis handeln (VwGH 07.09.1990, 90/14/0188 hier: Nichtgesellschafter).
Der Vorstand kann gemäß § 70 Abs 2 AktG aus einer oder mehreren Personen bestehen. Für V wäre im Fall der unmittelbaren Anstellung EIN schuldrechtlicher Anstellungsvertrag erforderlich, an dessen Stelle im Fall der mittelbaren Anstellung EIN Überlassungsvertrag mit EINER gestellenden Gesellschaft trete, die mit V in EINER Rechtsbeziehung stehen müsste, die eine Überlassung als arbeitnehmerähnliche Personen nach § 3 Abs 4 AÜG zulässt (Bergmann aaO S 137). Anstelle dieses EINEN Anstellungsvertrages wurden laut Sachverhalt zur Besetzung ein und derselben Vorstandsfunktion bei der Bf durch V ZWEI schuldrechtliche Verträge identen Wortlautes mit ZWEI Dienstleistungsgesellschaften geschlossen. Die Doppelüberlassung des V in ein und dieselbe Vorstandsfunktion durch zwei von ihm beherrschten ausländischen Gesellschaften ist aus der Sicht des Einkommensteuerrechts unzulässig, weil sie den Grundsatz der Einheit der Einkunftsquelle verletzt. Durch die beiden Vereinbarungen wird nicht nur der Geldfluss geteilt, wie im Fall einer Anweisung, den Nettolohn auf zwei verschiedene Konten zu überweisen. Hier wird die Vorstandsfunktion, der schulrechtliche Vertrag an sich geteilt.
Eine konkrete Vorstandsfunktion einer bestimmten AG ist zivilrechtlich nach dem Aktiengesetz eine einheitliche Funktion und abgabenrechtlich ein einheitliches Dienstverhältnis iSd §§ 25, 47 EStG 1988. Das konkrete Vorstandsmitglied als Arbeitnehmer kann mit der AG als Arbeitgeber nur in EINEM schuldrechtlichen Dienstverhältnis stehen. Besteht der Vorstand gemäß § 70 Abs 2 AktG aus mehreren Mitglieder, so ist jede einzelne konkrete Vorstandsfunktion für sich organschaftlich zu bestellen und schuldrechtlich zu besetzen. Das zwischen einem bestimmten Arbeitnehmer und einem bestimmten Arbeitgeber bestehende Dienstverhältnis ist für die ebenfalls zu den Haupteinkunftsarten zählenden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit iSd § 2 Abs 3 Z 4 iVm §§ 25, 47 EStG 1988 eine einheitliche Einkunftsquelle und somit unteilbar, vergleichbar dem Betrieb im Bereich der betrieblichen Einkunftsarten (VwGH 04.09.2014. 2014/15/0001; VwGH 26.06.2014, 2010/15/0140). Der Verwaltungsgerichtshof verlangt die Eigenschaft der Einkunftsquelle weiters im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, obgleich diese zu den Nebeneinkünften gemäß § 2 Abs 3 Z 5 bis 7 EStG 1988 gehören (VwGH 25.04.2019, Ro 2018/13/0006; VwGH 29.02.2012, 2008/13/0029; Hofstätter/Reichel, EStG 1988, III, § 2 - Liebhaberei ABC, Stichwort "Beurteilungseinheit", mwN). Entsprechend dem Grundsatz der Einheit des Betriebes ist unter einkommensteuerrechtlichen Aspekten ein bestimmtes Dienstverhältnis als einheitliche Einkunftsquelle zu beurteilen. Für eine bestimmte Vorstandsfunktion kann an die Stelle des in § 75 Abs 1 S 3 AktG genannten Anstellungsvertrages folglich nur ein einheitlicher Gestellungsvertrag (Leihvertrag, Überlassungsvertrag) mit nur einer gestellenden (verleihenden, überlassenden) Gesellschaft treten. Bereits mit der Erfüllung nur eines der beiden Dienstleistungsverträge hat V die Vorstandsfunktion für die Bf vollständig ausgeübt. Des zweiten Vertrages wortidenten Inhalts bedurfte es aus zivilrechtlicher Sicht nicht mehr. Die im Gefolge der Aufsichtsratssitzung vom 21.07.2005 getroffenen Vereinbarungen sind folglich zivilrechtlich und einkommensteuerrechtlich unbeachtlich und die von der Bf an die Dienstleistungsgesellschaften geleisteten Beträge sind konsequenterweise bei diesen keine Betriebseinnahmen, sondern direkt dem V als Arbeitslohn zugeflossen. Bereits aus diesem Grund kann der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein.
§ 75 Abs 2 AktG als Primärbegründung des Vorerkenntnisses
Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die mit dem Vorerkenntnis erfolgte rechtliche Beurteilung als Missbrauch der Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts. Damit wird übersehen, dass die Missbrauchsbegründung als Eventualbegründung ins Treffen geführt wurde, denn die primäre tragende Begründung des Vorerkenntnisses stützt sich auf § 75 Abs 2 AktG, wonach juristische Personen sowie Personengesellschaften von der Vorstandstätigkeit ausgeschlossen sind (arumento: "Die … Entgelte [seien] daher schon aus diesem Grund [dem V] … zuzurechnen"). Demnach hätte sich die Bf zunächst gegen die Primärbegründung wenden müssen.
Eine frz Société à responsabilité limitée (SARL) ist mit der österreichischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung und eine lux Société Anonyme (SA) mit der österreichischen Aktiengesellschaft, beides Kapitalgesellschaften nach österreichischen Rechtsordnung vergleichbar.
Das BFG teilt bei nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage ausdrücklich die im Erkenntnis BFG RV/7101717/2010, Seiten 20, 21, zu § 75 Abs 2 AktG getätigten rechtlichen Ausführungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Ergänzend wird ausgeführt, dass nach dem AR-Protokoll und dem Beschwerdevorbringen die Änderung des Anstellungsvertrages 2003 des V bezweckt wird, sodass nach dem übereinstimmenden Parteiwillen der Anstellungsvertrages 2003 des V aufrecht bleiben sollte, wenn auch in modifizierter Form. Im Ergebnis bedeutet diese Rechtsgestaltung, dass die SARL-Frankreich und der SA-Luxemburg auf Seiten des V als Arbeitnehmer in den Anstellungsvertrag eingetreten sein und die Aufgaben des V erfüllt haben sollen. V ist im Anstellungsverhältnis zur Bf Arbeitnehmer iSd Arbeitsrechts iwS, des Rechtes zur gesetzlichen Sozialversicherung und des Abgabenrechts. Die in einem Dienstvertrag für den Arbeitnehmer als natürliche Person geregelten Rechte und Pflichten können nicht von Kapitalgesellschaften als juristische Personen des privaten Rechts erfüllt werden. Daher ist ein Eintritt einer Kapitalgesellschaft in den Arbeitsvertrag auf Seiten des Arbeitnehmers zivil- und abgabenrechtlich unwirksam. Die Einbindung der SARL-Frankreich und der SA-Luxemburg ist keine zulässige Zwischenschaltung iSd der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, denn V wurde nicht von den Gesellschaften an die Bf verliehen, um für sie als natürliche Person und wirtschaftlicher Arbeitnehmer die mit der Vorstandsfunktion verbundenen Managementaufgaben zu erbringen.
Bei Einschaltung der Dienstleistungsgesellschaften könnte V das Recht des Großherzogtums Luxemburg vor Augen gehabt haben. Nach luxemburgischen Recht können in der Société Anonyme zur Verwaltung verschiedene Organe eingerichtet sein. Möglich ist die Verwaltung durch einen Verwaltungsrat (monistisch) oder durch einen Vorstand, der von einem Aufsichtsrat überwacht wird (dualistisch). Bei den Mitgliedern des Verwaltungsrates, Vorstandes und des Aufsichtsrates kann es sich um natürliche oder juristische Personen handeln (Quelle: https://guichet.public.lu/de/entreprises/creation-developpement/forme-juridique/societe-capitaux/societe-anonyme.html). Nach dem Rechtsverständnis des BFG betrifft das jedoch die Organbestellung, und nicht den das Entgelt regelnden schuldrechtlichen Vertrag, in den die Kapitalgesellschaften eingetreten sind. Damit hat V die Rechtslage verkannt.
Drittanstellung des Geschäftsführers nach den Grundsätzen VwGH 25.06.2008, 2008/15/0014; VwGH 04.09.2014, 2011/15/0149
Sollten die unter Punkt 5.1.a) und b) getätigten Ausführungen den Spruch des Erkenntnisses nicht tragen, wird in eventu Folgendes ausgeführt. Auch diesfalls erübrigte sich eine Missbrauchsprüfung, weil nach der Judikatur des VwGH die zivilrechtlich zulässige Gestaltung der Drittanstellung des Geschäftsführers einer GmbH (Überlassung) und der Ausschluss von Missbrauchsgründen kumulativ erfüllt sein müssen.
Wie bereits im Vorerkenntnis dargelegt, ist auch die Drittanstellung des Vorstandsmitgliedes einer Aktiengesellschaft zulässig. Gemäß der erwähnten Judikatur müssen bei einer Drittanstellung eines Vorstandsmitgliedes einer AG folgende Privaturkunden vorliegen bzw Voraussetzungen erfüllt sein:
1) ein Aufsichtsratsbeschluss über die organschaftliche Bestellung des Vorstandsmitgliedes, beschlossen im Innenverhältnis zwischen Aufsichtsrat und dem Vorstandsmitglied, das die Berufung annimmt,
2) ein schuldrechtlicher Überlassungsvertrag (= Gestellungsvertrag, Leihvertrag), geschlossen im Außenverhältnis zwischen dem Aufsichtsrat als gesetzlichem Vertreter der Aktiengesellschaft und der gestellenden Gesellschaft als Überlasser bzw Verleiher, sowie
3) ein schuldrechtlicher Anstellungsvertrag, geschlossen zwischen der gestellenden Gesellschaft und der als Vorstandsmitglied (CEO) zu überlassenden natürlichen Person.
Dass die beiden letztgenannten Verträge gemeinsam den in § 75 Abs 1 AktG geregelten Anstellungsvertrag des Vorstandsmitgliedes substituieren, wurde bereits zuvor ausgeführt.
Punkt 1 ist erfüllt.
Der schuldrechtliche Überlassungsvertrag liegt nicht vor, denn wie obige Ausführungen gezeigt haben, wird mit den Dienstleistungsverträgen der beiden EU-Kapitalgesellschaften das Ziel verfolgt, dass die EU-Gesellschaften auf Seiten des Arbeitnehmers V in dessen Anstellungsvertrag 2003 mit der Bf eintreten, was - wie in Punkt 5.1.b ausführlich ausgeführt wurde - zivil- und abgabenrechtlich unzulässig ist.
Laut Sachverhalt und Beweiswürdigung war die SA-Luxemburg bei Abschluss des Dienstleistungsvertrages am 28. September 2005 rechtlich nicht existent und ist eine Vorgründungsgesellschaft der SA-Luxemburg bis zur Errichtung des Gesellschaftsvertrages nicht anzunehmen. Rechtlich folgt daraus, dass V den mit der lux Société geschlossenen Dienstleistungsvertrag vom 28. September 2005 im eigenen Namen mit der Bf geschlossen hat. Da der Dienstleistungsvertrag mit der SA-Luxemburg die halbe Vereinbarung ist, fällt mit der Ungültigkeit ihrer Vereinbarung die gesamte rechtliche Konstruktion.
Weiters ist in der Aktiengesellschaft die Aufgabenteilung durch Selbständigkeit bei wechselseitiger Abhängigkeit gekennzeichnet. In diesem Sinne ist der Vorstand in der AG absolut weisungsfrei, im Gegensatz zur Geschäftsführung in der GmbH, die der Generalversammlung stets weisungsgebunden ist. Das in den Dienstleistungsverträgen vereinbarte Weisungsrecht als Durchgriffsrecht der Bf auf den V ist nur dadurch nachvollziehbar, weil Gegenstand der Dienstleistungsverträge eben nicht die Verleihung des V an die Bf ist. Mit den Dienstleistungsverträgen wurden darüber hinaus Honorarbestandteile und Boni vereinbart, die nach stRSp des VwGH Bestandteile eines Anstellungsvertrages laut Punkt 3 sind. Die Zahlung in 14 Monatsbeträgen ist im Rahmen eines Dienstverhältnisses üblich, nicht aber zwischen Gesellschaften bzw Unternehmern. Punkt 2 ist nicht erfüllt.
Da sämtliche drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen, ist der Beschwerde der Erfolg zu versagen. Sicherheitshalb wird zu Punkt 3 ausgeführt:
Die Anstellungsverträge des V bei den beiden EU-Kapitalgesellschaften wurden nicht vorgelegt. Das Beschwerdevorbringen vertritt die Rechtsansicht, dass Dienstverträge von Geschäftsführern nicht in Schriftform geschlossen werden müssen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinen Erkenntnissen die Inhaltserfordernisse des Anstellungsvertrages im Fall der Drittanstellung eines Geschäftsführers formuliert, er hat aber nicht zu Recht erkannt, dass der Anstellungsvertrag in Schriftform vorliegen müsse. Gerade aus dem von der Beschwerde aufgegriffenen Erkenntnis 04.09.2014, 2011/15/0149, geht nicht hervor, dass die Anstellungsverträge vorgelegt wurden oder in Schriftform vorzulegen sind.
Die Fremdvergleichsjudikatur wurde vom Verwaltungsgerichtshof auf Rechtsbeziehungen zwischen Gesellschaften mbH und ihren Gesellschaftern iZm verdeckte Gewinnausschüttung ausgedehnt (zB VwGH 31.05.2006, 2002/13/0168). Nach Ansicht des BFG ist die Fremdvergleichsjudikatur jedenfalls auf Ausgangssituationen wie der vorliegenden anwendbar, wenn im Fall einer Drittanstellung eines CEO die verleihende Gesellschaft vom zu verleihenden CEO beherrscht wird. Demnach muss auch der Anstellungsvertrag des verliehenen Geschäftsführers, den dieser mit der Gestellungsgesellschaft geschlossen hat, in Schriftform vorliegen.
Sollte der Anstellungsvertrag nicht in Schriftform vorliegen müssen, wird ausgeführt: Die vorgelegten Jahresabschlüsse der SA-Luxemburg lassen keine Rückschlüsse auf ein ordnungsgemäß entlohntes Anstellungsverhältnis des V zu. Weder das im Beschwerdeverfahren behauptete Beschäftigungsverhältnis des V zur SA-Luxemburg, wenn es nach luxemburgischem Recht zu unselbständigen Einkünften des V geführt hat, noch die Rechtsbeziehung des V als Verwaltungsrat zur lux Société, wenn es nach luxemburgischem Recht zu selbstständigen Einkünften des V geführt hat, hat mangels korrespondierender Betriebsausgaben einen ordnungsgemäßen Niederschlag in den Jahresabschlüssen der Gesellschaft gefunden.
Laut Sachverhalt konnte ein Betriebsaufwand für die Tätigkeit als Verwaltungsrat durch V in der GVR der SA-Luxemburg nicht festgestellt werden. Ein "Vorschuss" (avances) unterscheidet sich von einem Gelddarlehen dadurch, dass der Empfänger des Vorschusses dem Leistenden aus einer anderen Rechtsbeziehung heraus, hier aufgrund der Tätigkeit als Verwaltungsrat, zur Erbringung von Leistungen verpflichtet ist. Den Empfänger trifft, anders als beim Darlehen, grundsätzlich keine Rückzahlungsverpflichtung (Ausnahme zB im Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung), sondern eine Verpflichtung zur Leistungserbringung.
Bei der SA-Luxemburg stellen die Vorschüsse folglich keine Geldforderung an V dar; vielmehr hat die SA-Luxemburg einen Leistungsanspruch an V. Somit ist der ordnungsgemäße Ausweis des Vorschusses in der Bilanz unter der Bezeichnung "créances échéances inférieure à un an" (= Forderungen mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr) fraglich und würde zumindest nach österreichischem Recht mangels sachgerechter Bezeichnung einen Verstoß gegen den Grundsatz der Bilanzklarheit darstellen (Korntner, Buchhaltung und Bilanzierung, Band I Grundlagen, Lindeverlag, 1995, S 204, 2.2.).
Bei einem den Bilanzstichtag überschreitenden Vorschusszeitraum hätte die SA-Luxemburg in ihrer Bilanz vielmehr eine aktive Rechnungsabgrenzung vornehmen müssen. Die in den Jahren 2006 und 2007 dem V gewährten Vorschüsse stellen - unter der Annahme, dass die Vorschüsse mit der Tätigkeit des V als Verwaltungsrat stehen - bei der SA-Luxemburg eine Betriebsausgabe und beim Empfänger V eine (Betriebs)Einnahme dar. Die Vorschüsse für die auf Dauer der Bestellung ausgeübte Tätigkeit als Verwaltungsrat der SA-Luxemburg wären daher nach erbrachter Leistung - gewöhnlich monatlich, jedoch spätestens am Ende des Wirtschaftsjahres - durch V aufwandswirksam, vergleichbar dem Entgelt für den Geschäftsführer, vom Aktivkonto auf ein Aufwandskonto umzubuchen oder vom Aufwandskonto auf ein aktives Bestandskonto abzugrenzen gewesen (pro rata temporis-Betrachtung). Der Vorschuss wurde offenbar in der Gesellschaft als Vorschluss beschlossen und in der Buchhaltung als Darlehen gebucht. Diese Annahme wird durch die für den Vorschuss verwendete Kontenbezeichnung "compte courant" (Korrentkonto) erhärtet, der Vorschuss wurde nicht über das Geschäftsführerverrechnungskonto gebucht.
Auch einnahmenseitig hat das aufgrund der Sachverhaltsfeststellungen BFG Zweifel an der SA-Luxemburg, weil diese ihre Zinserträge aus den Vorschüssen an V erzielt hat, sodass sie keine eigene, von der Person der V losgelöste wirtschaftliche Tätigkeit mit Dritten entfaltet hat. Der Beschwerdeeinwand, die Dienstleistungsgesellschaften würden gegenüber Dritten Marktchancen nutzen, trifft daher für die SA-Luxemburg nicht zu.
Das BFG sieht es als erwiesen an, dass die lux Société ausschließlich zu dem Zweck gegründet wurde, um dort die Gehälter des V in Darlehen zu verwandeln, sodass die 5% bzw 5,25% Zinsen an die Stelle der Einkommensteuerpflicht treten.
Da der Dienstleistungsvertrag mit der SA-Luxemburg die halbe Vereinbarung ist, fällt mit der Ungültigkeit ihrer Vereinbarung die gesamte rechtliche Konstruktion in sich zusammen.
Sicherheitshalb wird zur SARL-Frankreich ausgeführt wie folgt:
Die SARL-Frankreich wurde zwar bereits 1990 gegründet, doch hat diese laut Sachverhalt im Jahr 2004 keine Betriebseinnahmen erwirtschaftet und war überschuldet und verfügte über keine liquiden Mittel. In zweieinhalb Jahren konnte die frz Société durch den Dienstleistungsvertrag mit der Bf ihre Darlehen- und Finanzschulden von € 142.200,80 zum 31.12.2004 über € 145.922,65 zum 31.12.2005 auf € 8.718,94 zum 31.12.2007 abbauen und im selben Zeitraum die liquiden Mittel von € 0,00 auf € 26.007,85 erhöhen. Aufgrund des Schuldenanstiegs vom 31.12.2004 im Vergleich zum Bilanzstichtag 31.12.2005 ist anzunehmen, dass der Schuldenstand im Juli/August 2005 über dem Betrag von € 145.922,65 lag. Die SARL-Frankreich wurde zwar im Jahr 1990 gegründet, jedoch ist ihre wirtschaftliche Existenzgrundlage wegen der fehlenden Betriebseinnahmen 2004 und der Überschuldung fraglich. Das BFG sieht es als erwiesen an, dass der Dienstleistungsvertrag mit der Bf ausschließlich deshalb geschlossen wurde, um der SARL-Frankreich Betriebseinnahmen zum Zweck der Entschuldung zu verschaffen.
Schließlich hält es das BFG nicht für glaubhaft, dass V, der nach seinem Anstellungsvertrag 2003 einen Jahresbruttolohnanspruch gegen die Bf hatte von € 100,00,00 für den Zeitraum August bis Dezember 2005, von € 240.000,00 für das Jahr 2006 und von € 300.000,00 für das Jahr 2007 hatte, nur noch jene Gehälter bezogen hätte, die die SARL-Frankreich laut Sachverhalt als Betriebsausgaben ausgewiesen hat. Die Finanzlage des V hätte sich durch die Einschaltung der von ihm beherrschten Gesellschaften massiv verschlechtert, nämlich in Summe auf € 170.000,00 statt € 640.000,00 über zweieinhalb Jahre. Nach Ansicht des BFG steht eine solche Vertragsgestaltung nicht mit menschlichem Erfahrungsgut in Einklang.
Punkt 3 ist nicht erfüllt.
Missbrauch der Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts
Ein Missbrauch ist eine rechtliche Gestaltung, die im Hinblick auf den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg ungewöhnlich und unangemessen ist und ihre Erklärung nur in der Absicht der Steuervermeidung findet; … (Ritz, BAO, 6. Aufl. 2017, § 22 Tz 1 mwN). Nach Ansicht des BFG verlangt die Anwendbarkeit des § 22 BAO, dass die nach Zivilrecht vorgenommene rechtliche Gestaltung 1.) eine nach dem Zivilrecht zulässige Rechtsgestaltung ist und 2.) von § 23 Abs 1 BAO nicht erfasst wird. Da - wie in Punkt 5.1.a und 5.1.b ausgeführt wurde - sowohl die Teilung der Vorstandsfunktion des V auf zwei Dienstleistungsgesellschaften als auch der Eintritt von Kapitalgesellschaften in den Vorstandsdienstvertrag des V gegen zwingende Normen des Zivilrechts und des Einkommensteuerrechts verstoßen, scheidet eine Missbrauchsprüfung nach § 22 BAO von vornherein aus (aA BFG 02.10.2015, RV/7101717/2010). Die Beantwortung dieser Rechtsfragen ist der Missbrauchsprüfung vorgelagert.
Sollte entgegen obiger Ausführungen eine missbräuchliche Gestaltung des Bürgerlichen Rechts zu prüfen sein, so wäre der wahre wirtschaftliche Gehalt, der zur Einschaltung der zwei Dienstleistungsgesellschaften geführt hat, zu erfassen. V als gesetzlicher Vertreter der von ihm beherrschten Gesellschaften erweckt mit den wortidenten Dienstleistungsverträgen in jedem der beiden Mitgliedstaaten für jede Gesellschaft bei isolierter Betrachtung den Anschein, dass der jeweilige Vertrag das gesamte Vertragsverhältnis zur Bf vollständig abbildet. Der mit einer Leistung verknüpfte Geldtransfer ins Ausland stößt beim BFG, insbesondere jener zu Luxemburg, einem Mitgliedstaat der Union, das den Ruf einer Steueroase mitten in Europa besitzt, auf Bedenken. Aber auch die ***17*** erscheint nicht unbedenklich.
Im Fall des Missbrauchsvorwurfs ist der angestrebte Umgehungserfolg jener, in dessen Abgabenverfahren die Abgabenbehörde den Missbrauchstatbestand erfüllt sieht. Demnach müsste die Einschaltung von zwei Dienstleistungsgesellschaften mit Sitz in zwei verschiedenen Staaten ausschließlich bezwecken, die Kommunalsteuerpflicht zu umgehen, und der angestrebte Erfolgt müsste im Interesse der Bf liegen. Das BFG ist jedoch der Auffassung, dass es in erster Linie um das Splitting der Einkunftsquelle des V auf zwei verschiedenen Staaten geht. Der Entfall der Kommunalsteuerpflicht der Bf ist unter Einbeziehung des tatsächlichen Ziels lediglich ein unvermeidbarer Zwischenschritt, vergleichbar einer Vorbereitungshandlung, der zur Zielerreichung notwendig ist. Nach Ansicht des BFL liegt der angestrebte Erfolg in der Umgehung der Einkommensteuerpflicht des V in dessen Ansässigkeitsstaat Frankreich. Als notwendiger Zwischenschritt zu Zielerreichung durch V waren die Dienstleistungsverträge von den Gesellschaften, beide dabei vertreten von V, gewollt, sodass ein Scheingeschäft nach § 23 Abs 1 BAO nicht in Betracht kommt. Es wäre daher der von V für sich tatsächlich angestrebte Erfolg, nämlich die Umgehung der frz Einkommensteuerpflicht, zu erfassen, weshalb das ins Treffen geführte Argumente der Beschränkung der zivilrechtlichen Haftung des V als Organ der Bf der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen könnte.
§ 5 Abs 1 lit b KommStG iVm § 2 lit b KommstG
Die Drittanstellung des Geschäftsführers fällt wie jede andere Arbeitskräfteüberlassung unter § 5 Abs 1 lit b KommStG iVm § 2 lit b KommstG, sodass bei ordnungsgemäßer Drittanstellung des Geschäftsführers (die hier nicht vorliegt) als Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer 70% des Gestellungsentgeltes des geliehenen Geschäftsführer heranzuziehen sind.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Zur Drittanstellung des Geschäftsführers hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen VwGH 25.06.2008, 2008/15/0014; VwGH 04.09.2014, 2011/15/0149, Grundsätze formuliert, unter deren Einhaltung die Zwischenschaltung eines Gestellungsunternehmens unbedenklich ist. Das BFG ist zum Ergebnis gelangt, dass diese Grundsätze im konkreten Fall nicht erfüllt wurden. Dabei war auch auf § 75 Abs 2 AktG und auf Grundsätze des Abgabenrechts (ausgehend von der Einheit des Betriebs, hier: Einheit der die nichtselbständigen Einkünfte bildenden Einkunftsquelle) einzugehen. Insbesondere erachtete das BFG eine Verletzung zivilrechtlicher und abgabenrechtlicher Grundsätze (Unteilbarkeit einer konkreten Vorstandsfunktion und Unteilbarkeit der Einkunftsquelle sowie, dass nur natürliche Personen Vorstandsmitglied bzw Arbeitnehmer iSd EStG 1988 sein können) als qualifiziert unzulässige Rechtsgestaltung, die zivil- und abgabenrechtlich unwirksam ist. Infolge der rechtlichen Unwirksamkeit hielt das BFG bereits aus diesem Grund die Anwendbarkeit des § 22 BAO für ausgeschlossen. Dazu fehlt, soweit das BFG feststellen konnte, eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, doch war aufgrund der unter Punkt 5.1.c) und d) erfolgten Eventualbegründungen die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 29. Juni 2021
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
- § 3 AÜG, Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1988
- § 21 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 75 Abs. 1 AktG, Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98/1965
- § 1 Abs. 1 AÜG, Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1988
- § 22 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 75 Abs. 2 AktG, Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98/1965
- § 22 Abs. 1 und 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 70 Abs. 1 AktG, Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98/1965
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7400178/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7400178.2019
- Stammnummer
- 133841
- Gültig
- 29.06.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF