…Standort des Fahrzeuges ist in der Folge ebenfalls X1 gewesen. Auch bei diesem Fahrzeug habe der Beschuldigte bewusst und gewollt keine Ummeldung vorgenommen und auch keine Normverbrauchsabgabenerklärung eingereicht. Zum Berechnungsstichtag vom 28. März 2012 hätte eine Normverbrauchsabgabe von € 21.004,80 entrichtet werden müssen…
…einer Hinterziehung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG betreffend den Voranmeldungszeitraum April 2011, einer weiteren Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG betreffend die oben in Pkt. A genannten Monate, sowie der Hinterziehung der Normverbrauchsabgabe…
…für die versuchte Hinterziehung an Umsatzsteuer und die vorsätzliche Nichteinreichung der Körperschaftsteuererklärung bei der F-GmbH betreffend das Veranlagungsjahr 2010; sowie nunmehr verfahrensgegenständlich für die strafrelevant verbliebenen, in den Jahren 2010 und 2011 begangenen Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer und an Normverbrauchsabgabe bei der B…
…der Lieferung bestehenden Sperre in der Genehmigungsdatenbank im Falle des Exports durch einen befugten Fahrzeughändler nicht ableiten. Sinn und Zweck der Sperre in der Genehmigungsdatenbank ist eine Verhinderung der Hinterziehung von Normverbrauchsabgabe. Es soll also jegliche künftige Zulassung (ohne Entrichtung der Abgabe) unterbunden werden (vgl…
…wie oben beschrieben - nicht unverhältnismäßig. 23. An diesem Ergebnis der rechtlichen Beurteilung der bekämpften Anordnungen änderte sich nichts, gelangte man bezüglich einer weiteren Aufklärung des Verdachtes einer Hinterziehung von Normverbrauchsabgabe und Kraftfahrzeugsteuer durch A nach § 33 Abs. 1 FinStrG ab einschließlich 2011 zu dem Schluss…
…der Verdachtslage wie oben beschrieben - nicht unverhältnismäßig. 20. An diesem Ergebnis der rechtlichen Beurteilung der bekämpften Anordnung änderte sich nichts, gelangte man bezüglich einer weiteren Aufklärung des Verdachtes einer Hinterziehung von Normverbrauchsabgabe und Kraftfahrzeugsteuer durch A nach § 33 Abs. 1 FinStrG ab einschließlich 2008 bzw…
…Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt. Dabei ist gemäß § 33 Abs. 3 lit. b leg.cit. eine derartige Abgabenverkürzung bewirkt, wenn solche Selbstbemessungsabgaben ganz oder teilweise nicht (am Fälligkeitstag) entrichtet werden. Statt einer Hinterziehung nach…
…Dezember 2004 und Juni 2005 eine Verkürzung von Normverbrauchsabgabe in Höhe von insgesamt € 33.108,35 (11/01 € 795,26 + 12/01 € 38,15 + 05/02 € 2.488,00 + 07/02 € 674,00 + 08/02 € 1.303,00 + 10…
…Normverbrauchabgabe unzweifelhaft von einer Verlängerung des Verjährungszeitraums über die Frist von fünf Jahren hinaus ausgegangen und hat sich auf das Vorliegen der Voraussetzungen der längeren (zehnjährigen) Frist für hinterzogene Abgaben gestützt. Die Verlängerung der Verjährungsfrist nach § 207 Abs. 2 Satz 2 BAO setzt eine Hinterziehung…
…A.S. und andere.Diesbezüglich konnte es in diesen Fällen - nach Durchführung v.Betriebsprüfungen und Hausdurchsuchungen- als erwiesen angenommen werden, dass Betrügereien im Zusammenhang mit Hinterziehung von Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe durch Vortäuschung von Lieferungen vorgenommen worden sind. Dies ist durch die Zwischenschaltung mehrerer Firmen, welche…
…unmittelbaren Zusammenhanges zwischen den bereits zum Vorwurf gemachten Finanzvergehen und der sich zusätzlich neu ergebenden Verdachtslage dürften die Letzteres stützenden Beweismittel bei der Bank beschlagnahmt werden. Ein solcher unmittelbarer Zusammenhang bestünde etwa zwischen einer Hinterziehung von Umsatzsteuer durch einen Unternehmer U1 mittels Verheimlichung erzielter Umsätze…
…eine Hinterziehung von Abgaben voraus, eine solche Hinterziehung verlangt nach § 33 Abs. 1 FinStrG Vorsatz. Eine (allenfalls auch grob) fahrlässige Abgabenverkürzung (§ 34 FinStrG) bewirkt keine Verlängerung der Verjährungsfrist (VwGH 31.1.2018, Ra 2017/15/0059). Ein nicht entschuldbarer Rechtsirrtum (vgl. zur Gleichstellung von Rechtsirrtum…
…bekämpft das Erkenntnis vom 14.1.2015 insoweit, als es die Bf. der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung von Kraftfahrzeugsteuer und Normverbrauchsabgabe von zusammen € 9.405,84 schuldig erkennt. Dazu führt die Beschwerde aus, dass nach Beendigung der Außenprüfung innerhalb der 14-tägigen Frist am 19. bzw…
…die bisher geltende Steuerbefreiung enthält. Nach § 3 Abs. 1 NoVAG 1991 sind von der Normverbrauchsabgabe befreit: 2. Vorführkraftfahrzeuge von Fahrzeughändlern sowie Kraftfahrzeuge, die auf den Fahrzeughändler zugelassen und nicht auf öffentlichen Straßen verwendet werden (sogenannte "Tageszulassung"), wenn die Zulassung nicht länger als drei Monate dauert…
…eingereicht und haben zu unrichtigen Erstbescheiden vom 6.10.2014 geführt. Gemäß § 3 Abs. 3 Z 3 NoVAG sind von der Normverbrauchsabgabe folgende Vorgänge in Bezug auf Kraftfahrzeuge im Wege der Vergütung (§ 12) befreit, wenn die vorwiegende Verwendung (mehr als 80%) für den begünstigten Zweck…
…KfzSt-Hinterziehung ebenfalls nachzuweisenden Willenskomponente (in Form einer willensmäßigen Duldung des jeweiligen Erfolges zum Tatzeitpunkt) ist festzustellen, dass der bisher finanzstrafrechtlich nicht in Erscheinung getretene Bf., der mit der Anbringung des inländischen Werbeschriftzuges auf dem verfahrensgegenständlichen Fahrzeug von sich aus den letztlich zur Entdeckung der…
…16/0001, setzte sich der Verwaltungsgerichtshof ausführlich mit der Frage auseinander, ob Voraussetzung für eine Vergütung der Normverbrauchsabgabe nach § 12a NoVAG 1991 eine bereits im Zeitpunkt der Antragstellung erfolgte Sperre in der Genehmigungsdatenbank ist. Nach dessen Erwägungen können auf Grund von § 30a Abs. 9a KFG…
…Höhe von insgesamt € 454.306,28 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten hat, 2) vom 15. März 2004 bis zum 15. Februar 2007 unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige- Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten (im Urteil nach Entrichtungszeiträumen gegliederte) Verkürzungen an Normverbrauchsabgabe in…
…sämtliche Verfahren gegen Herrn AA mangels jeglicher Beweise eingestellt hat. Ausdrücklich wird in diesem Zusammenhang nochmals darauf verwiesen, dass die subjektive als auch die objektive Tatseite in keiner Weise nachgewiesen werden konnte und entgegen den einschlägigen Bestimmungen des Obersten Gerichtshofes von einer gewerblichen Hinterziehung gem. …
…die Firma L als Kunden vermittelt hat, erscheint dem UFS somit in freier Beweiswürdigung als unzutreffend. Der vom Finanzamt im Schätzungsweg laut Eurotaxliste mit brutto € 37.164,94 ermittelte Veräußerungserlös und die daraus folgende Berechnung von Umsatzsteuer, Normverbrauchsabgabe, verdeckter Ausschüttung und Kapitalertragsteuer bleiben daher…