Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100423/2025
Gemeiner Wert iSd § 12a NoVAG 1991
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100423/2025vom 03.03.2026Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, AdresseBf.in, vertreten durch Gf., ***Bf1-Adr*** und RA, AdresseRA, über die Beschwerde vom 30.3.2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 27.2.2023 betreffend Abweisung Vergütungsantrag NoVA 1/2023 zu Recht erkannt:
I.
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert und der Vergütungsbetrag gemäß § 12a NoVAG 1991 mit 59.264,79 € festgesetzt.
Der Vergütungsbetrag setzt sich wie folgt zusammen:
|
Fahrzeug
|
Nova in €
|
KFZ1
|
6.337,63 €
|
KFZ2
|
6.337,63 €
|
KFZ3
|
6.337,63 €
|
KFZ4
|
6.337,63 €
|
KFZ5
|
6.337,63 €
|
KFZ6
|
KFZ7
|
6.374,24 €
|
KFZ8
|
1.853,52 €
|
KFZ9
|
1.853,52 €
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KFZ10
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1.853,52 €
|
KFZ11
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1.853,52 €
|
KFZ12
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1.853,52 €
|
KFZ13
|
1.853,52 €
|
KFZ14
|
1.853,52 €
|
KFZ15
|
1.853,52 €
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Am 2.2.2023 brachte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Vergütung der Normverbrauchsabgabe für Jänner 2023 iSd § 12a NoVAG für 15 Fahrzeuge in Höhe von 59.264,79 € ein. Vergütungsgrund würde jeweils "§ 12a - Fahrzeughändler - Export EU" sein, als Bemessungsgrundlage scheint jeweils der Einkaufspreis des Lieferanten, der A. GmbH, auf.
Beigelegt wurden unter anderem:
Eine Rechnung vom 9.6.2022 der A. GmbH an die Beschwerdeführerin über 7 Audi Q5 Sportback 40 TDI in Höhe von 452.202,40 €. Ausgewiesen wird darin ein NoVA-Betrag in Höhe von 44.436,68 € (14 %).
Zudem eine Rechnung vom 9.6.2022 der A. GmbH an die Beschwerdeführerin über 8 SKODA Kodiq Style SC TDI DSG in Höhe von 323.746,37 €. Ausgewiesen wird darin ein NoVA-Betrag in Höhe von 14.828,16 € (7 %).
In beiden Rechnungen wird eine Info zur NoVA-Berechnung angeführt, die den NoVA-Betrag ausgehend vom Einkaufspreis der A. GmbH errechnet, der auch der tatsächlich ausgewiesenen NoVA entspricht.
Des Weiteren Rechnungen vom 15.6.2022 der B. GmbH Co KG an die A. GmbH die Fahrzeuge Audi betreffend, wobei je 14 % NoVA ausgewiesen ist. Die Lieferung erfolge im Namen und auf Rechnung der C. GmbH & Co KG.
Vorgelegt wurden auch Rechnungen vom 20.6.2022 der C. GmbH & Co KG an die A. GmbH die Fahrzeuge Skoda betreffend, wobei je 7 % NoVA ausgewiesen ist. Die Lieferung erfolge über die B. GmbH Co KG.
Eine Sachverhaltsdarstellung vom 31.1.2023 unter anderem wie folgt:
"Die Beschwerdeführerin erwirbt von der A. GmbH fabrikneue KFZ zum Weiterverkauf an Unternehmer innerhalb der europäischen Union oder auch Österreich.
Die A. GmbH erwirbt diese unter anderem bei der B. GmbH Co KG. Diese KFZ werden von der B. GmbH Co KG mit NoVA verrechnet. Die KFZ werden von der A. GmbH an die Beschwerdeführerin verkauft und von dieser an Unternehmer in die EU exportiert. Im Vergütungszeitraum nach Frankreich.
Der österreichische Generalimporteur verlangt für den Bezug dieser KFZ die Anmeldedauer von mindestsens sechs Monaten in Österreich.
Im vorliegenden Fall wurden die KFZ im Juni von der B. GmbH Co KG an die A. GmbH verkauft und von dieser im Juni an die Beschwerdeführerin weiterverkauft. Die Verrechnung an die Kunden erfolgte ebenso im Juni. Die Autos wurden bereits nach Frankreich transportiert. Die Abmeldung erfolgte entsprechend der Vorgabe im Jänner 2023. Sämtliche KFZ haben nachweislich Österreich verlassen und wurden abgemeldet.
Der Transport wird durch die Beschwerdeführerin veranlasst.
AT B. GmbH Co KG ER mit NoVA-Ausweis 6/22, AT A. GmbH ER mit NoVA-Hinweis, AR an die Beschwerdeführerin ohne NoVA-Ausweis, AT Beschwerdeführerin igL 6/22, Übergabe KFZ und COC, NoVA-Befreiungstatbestand 1/23, FR Unternehmer Abmeldung in AT durch die A. GmbH."
Nach Aufforderung durch die Amtspartei, die ordnungsgemäße Entrichtung der Normverbrauchsabgabe nachzuweisen, wurden von der Beschwerdeführerin Bescheinigungen nach § 10 NoVAG vom 23.2.2023 über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe durch die C. GmbH & Co KG vorgelegt, ausgestellt an die A. GmbH.
Mit Bescheid vom 27.2.2023 wurde die beantragte Vergütung der Normverbrauchsabgabe abgewiesen und unter anderem wie folgt ausgeführt:
Laut den Rechnungen vom 9.6.2022 seien die unten angeführten Fahrzeuge von der A. GmbH erworben worden. Die Rechnungen würden die in Rechnung gestellte NoVA und ihre Berechnung ausweisen.
Die Fahrzeuge seien laut Rechnungen vom 15.6.2022 und 20.6.2022 durch die A. GmbH erworben worden.
Laut nachgereichten Bescheinigungen gemäß § 10 NoVAG 1991 für die A. GmbH seien die in Rechnung gestellten NoVA-Beträge durch die C. GmbH & Co KG an das Finanzamt abgeführt worden.
Die A. GmbH hätte die Fahrzeuge nicht für die eigene unternehmerische Nutzung erworben, sondern diese zeitlich vor ihrem eigenen Zukauf bereits an die Beschwerdeführerin weiter veräußert.
Aus vorliegenden Transportpapieren gehe zudem hervor, dass sämtliche Fahrzeuge durch von der Beschwerdeführerin beauftragte Transportunternehmen bereits am Firmengelände der B. GmbH Co KG entgegengenommen worden wären und im Auftrag der Beschwerdeführerin an deren eigene Kunden weiter transportiert worden wären.
§ 21 BAO entsprechend sei vom Finanzamt festgestellt worden, dass die A. GmbH die oben bezeichneten Fahrzeuge ihrerseits als Handelsware erworben habe und mit der Weiterveräußerung dieser Handelsware an die Beschwerdeführerin ihr gegenüber als Händler für Kraftfahrzeuge aufgetreten wäre. Diese Feststellung gelte unabhängig davon, ob sich die A. GmbH gegenüber ihren eigenen Lieferanten als Händler deklariere.
Es wäre in Bezug auf alle gegenständlichen Fahrzeuge innerhalb der österreichischen Lieferkette zu keinem Zeitpunkt ein steuerbarer Tatbestand iSd NoVAG 1991 verwirklicht worden.
Demzufolge sei sowohl der Ausweis der NoVA in den Rechnungen als auch die Abfuhr der NoVA zu Unrecht erfolgt.
Der Höhe und dem Grunde nach unrichtig einbehaltene und abgeführte NoVA-Beträge könnten nicht durch das Finanzamt in Form einer Vergütung erstattet werden, sondern seien im Weg von Rechnungsberichtigungen zu korrigieren.
Mit Schreiben vom 30.3.2023 wurde Beschwerde gegen diesen Bescheid eingereicht unter anderem wie folgt:
Die 15 KFZ seien im Zuge eines Reihengeschäfts von der B. GmbH Co KG (im Namen und auf Rechnung der Firma C. GmbH & Co KG) an die A. GmbH und wiederum an die Beschwerdeführerin geliefert worden. Die Beschwerdeführerin hätte die KFZ in die Mitgliedstaaten geliefert. Sämtliche Fahrzeuge seien im Jänner 2023 in Österreich abgemeldet worden, in der Genehmigungsdatenbank gesperrt und nachweislich (CMR) ins Ausland geliefert worden. Für diese KFZ liege eine Bescheinigung gemäß § 10 NoVAG 1991 über die Höhe der abgeführten NoVA vor.
Die 15 KFZ seien von der B. GmbH Co KG (im Namen und auf Rechnung der Firma C. GmbH & Co KG) an die A. GmbH aufgrund vertraglicher Regelungen mit NoVA verrechnet worden. Die NoVA sei an das Finanzamt durch die Firma C. GmbH & Co KG abgeführt worden. Eine Verrechnung ohne NoVA wäre aufgrund der Vorgabe des Generalimporteurs nicht möglich gewesen. Weiters sei eine Anmeldung der KFZ für jeweils 6 Monate Vertragsbestandteil gewesen. Die A. GmbH hätte vertragskonform die Anmeldungen vorgenommen. Die KFZ seien in Österreich zugelassen worden, jedoch nicht auf öffentlichen Straßen verwendet, da man die KFZ sofort exportiert hätte. Dies sei unter dem Begriff Tageszulassung einzuordnen. Es sei keine Ausgabe der Kennzeichen erfolgt und es wäre kein Versicherungsschutz vorgelegen. Entsprechend der Neuregelung mit 1.7.2021 seien lediglich Tageszulassungen befreit, deren Zulassung nicht länger als 3 Monate dauere. Ein NoVA-Tatbestand sei im vorliegenden Fall verwirklicht. Die NoVA sei bereits vom ersten Lieferanten abgeführt worden.
In der Rechnung der A. GmbH an die Beschwerdeführerin sei die NoVA lediglich als Informationscharakter angeführt worden.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.9.2024 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und unter anderem wie folgt begründet:
Die Firma C. GmbH & Co KG als Generalimporteur hätte die Fahrzeuge an die A. GmbH verkauft, welche zwar das Gewerbe für den Handel mit Autos angemeldet, aber gegenüber dem Generalimporteur angegeben hätte, die Fahrzeuge selbst 6 Monate lang für den KFZ-Verleih zu verwenden. Entsprechend des durch die A. GmbH vorgegebenen Verwendungszweckes sei die Rechnungslegung mit NoVA erfolgt.
Aufgrund der vertraglich vereinbarten Zulassung für mindestens 6 Monate sei seitens der C. GmbH & Co KG ein "Flottenrabatt" gewährt worden.
Die Fahrzeuge seien zu keinem Zeitpunkt tatsächlich körperlich an die A. GmbH geliefert worden, sondern bereits vor dem Zeitpunkt des Ankaufes durch die A. GmbH durch diese weiterveräußert worden. Die tatsächliche Auslieferung der Fahrzeuge sei unmittelbar vom Zwischenhändler B. GmbH Co KG an die Beschwerdeführerin erfolgt.
Es sei die klare Ansicht zu erkennen, dass die 15 beschwerdegegenständlichen Fahrzeuge tatsächlich für die Weiterveräußerung erworben worden wären.
Nachdem die Fahrzeuge tatsächlich in der Absicht einer unmittelbaren Weiterveräußerung von der C. GmbH & Co KG erworben worden wären, sei durch die Lieferung an die
A. GmbH der Tatbestand des § 1 Z 1 NoVAG 1991 folglich nicht verwirklicht.
Vorliegende Vertragsgestaltungen betreffend eine Zulassungsdauer hätten in die Beurteilung des steuerlich maßgeblichen Sachverhaltes nicht einzufließen und würden gegenüber steuerrechtlichen Normierungen keine Bindungswirkung entfalten.
Dass die NoVA durch die C. GmbH & Co KG an das Finanzamt abgeführt worden wäre, sei unstrittig. Diese NoVA sei jedoch zu Unrecht abgeführt worden (Eine Berichtigung könne innerhalb der Verjährungsfrist auf Antrag erfolgen.)
Aufgrund einer Anmeldedauer von mehr als 3 Monaten falle die Befreiung nach § 3 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991 weg und trete die Steuerpflicht gemäß § 1 Z 3 NoVAG 1991 ein, allerdings erst im Zeitpunkt der Überschreitung der drei Monate.
Dies gelte auch, wenn der Antragsteller der Zulassung im Zeitpunkt der Zulassung bereits nicht mehr rechtmäßiger Besitzer des KFZ sei sowie unabhängig davon, ob das Fahrzeug tatsächlich auf österreichischen Straßen verwendet werde. Die Möglichkeit der Verwendung des Fahrzeuges zum Verkehr auf österreichischen Straßen sei aufgrund der Zulassung gegeben und verpflichte bereits zur Leistung der NoVA.
Für den Umstand, dass auch über den für Tageszulassungen begrenzten Zeitraum von drei Monaten hinaus die mit der Anmeldung verbundenen Kennzeichen nicht ausgegeben worden wären und kein Versicherungsschutz vorgelegen wäre sei im NoVAG 1991 keine Ausnahmeregelung vorgesehen. Dementsprechend hätte zu jenem Zeitpunkt, als die Anmeldedauer von drei Monaten überschritten worden wäre, die NoVA durch die A. GmbH entrichtet werden müssen, wenngleich die tatsächlichen Verhältnisse nicht den Bestimmungen des KFG 1967 entsprechen würden.
Die Abmeldung der Fahrzeuge nach 6 Monaten sowie die Sperre in der VVO-Genehmigungsdatenbank sei erfolgt. Der Export der Fahrzeuge sei mit entsprechenden Nachweisen belegt.
In diesem Zeitpunkt sei die NoVA-Vergütung vom gemeinen Wert möglich (Wertermittlung nach 6 Monaten Zulassung in Österreich).
Zuvor sei ein NoVA-Tatbestand bei der A. GmbH verwirklicht worden. Für die Vergütung sei es unmaßgeblich, ob der NoVA-Tatbestand "künstlich" herbeigeführt worden wäre und es bei Einhaltung des KFG zu keinem NoVA-Tatbestand gekommen sein würde.
Die Höhe der Vergütung sei jedoch mit dem Betrag der tatsächlich für die Fahrzeuge entrichteten NoVA begrenzt.
Laut Datenbestand der Finanzverwaltung sei für die 15 Fahrzeuge keine NoVA von der A. GmbH entrichtet worden, weshalb auch keine Vergütung an die Beschwerdeführerin erfolgen könne.
Dies gelte auch dann, wenn die Entrichtung bereits durch die C. GmbH & Co KG erfolgt sei.
Mit Vorlageantrag vom 8.10.2024 wurde wie folgt ergänzt:
Es könne der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden, zu überprüfen, wer in der Unternehmerkette die NoVA abgeführt hätte. Eine Überprüfung der Genehmigungsdatenbank hätte ergeben, dass für diese KFZ die NoVA abgeführt worden wäre.
Die im Vergütungsantrag aufgelisteten KFZ seien nun in der Genehmigungsdatenbank gesperrt, obwohl keine NoVA rückvergütet worden wäre. Diese Sperre solle die Hinterziehung der NoVA verhindern, also jegliche künftige Zulassungen ohne Entrichtung der Abgabe nicht möglich machen. Im vorliegenden Fall würde dies bedeuten, dass bei einem Reimport und Zulassung dieser Fahrzeuge in Österreich erneut NoVA anfallen würde und diese Fahrzeuge doppelt mit Normverbrauchsabgabe belastet würden.
Es obliege nicht dem Steuerpflichtigen, nachzuweisen, wer die NoVA abgeführt hätte, sondern es sei lediglich maßgeblich, ob NoVA entrichtet worden sei. Die Überprüfung aller Unternehmer in der Kette könne unterbleiben.
Verwiesen werde auf VwGH 11.10.2023, Ra 2022/15/0054.
Es werde ein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt.
Mit Nachtrag zum Vorlageantrag vom 20.12.2024 wurde mitgeteilt, dass der A. GmbH die Normverbrauchsabgabe für die 15 beschwerdegegenständlichen Fahrzeuge in Höhe von 59.264,84 € mit Fälligkeit Jänner 2025 vorgeschrieben worden sei.
Mit Vorlagebericht vom 20.5.2025 wurde die gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt und unter anderem wie folgt ausgeführt:
Im gegenständlichen Fall handle es sich bei der Beschwerdeführerin um einen befugten Fahrzeughändler, weshalb nur § 12a Abs. 1 2.TS NoVAG 1991 zur Anwendung gelangen könne.
Unstrittig seien im Zeitraum 01/2023 die Fahrzeuge bereits nachweislich ins Ausland exportiert worden und auch nicht mehr im Inland zum Verkehr zugelassen gewesen. Auch die Sperre in der Genehmigungsdatenbank sei unstrittig vorgelegen. Die Fahrzeuge seien nach der Lieferung auf Antrag der Beschwerdeführerin in der VVO-GDB gesperrt worden.
Strittig sei, dass es für die beantragte Vergütung der Normverbrauchsabgabe Voraussetzung sei, dass die Fahrzeuge mit Normverbrauchsabgabe belastet seien.
Für die Amtspartei stehe fest, dass beim Handel der Fahrzeuge zwischen der C. GmbH & Co KG/Autohaus B. und der A. GmbH kein NoVA-Tatbestand verwirklicht worden wäre. Die A. GmbH hätte die Fahrzeuge bereits vor dem eigenen Einkauf an die Beschwerdeführerin weiterveräußert. Der Erwerb der Fahrzeuge sei somit jedenfalls unter der Absicht der Weiterveräußerung erfolgt.
Auch wenn die C. GmbH & Co KG die NoVA abgeführt habe, wäre die Lieferung an die A. GmbH nicht der NoVA unterlegen und die NoVA könne daher bei der C. GmbH & Co KG durch eine berichtigte NoVA-Anmeldung korrigiert werden. Die Beschwerdeführerin könne sich daher nicht darauf berufen, dass die NoVA bereits durch die C. GmbH & Co KG abgeführt worden wäre, da dies rückgängig gemacht werden könnte, wenn die A. GmbH gegenüber der C. GmbH & Co KG bekannt geben würde, dass sie nicht als Endkunde, sondern als Zwischenhändler fungiert habe.
Durch die Zulassung der Fahrzeuge (von 23.6.2022 bis 4.1.2023), ohne diese im öffentlichen Verkehr zu verwenden, sei bei der A. GmbH der NoVA-Tatbestand des § 1 Z 3 iVm § 3 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991 (Überschreitung der Dreimonatsfrist bei Tageszulassung) ausgelöst worden, auch wenn diese Zulassung aufgrund von § 37 Abs. 2 KFG überhaupt nicht möglich gewesen sein würde und nach § 43 Abs. 4 lit. c KFG mit Verkauf des Fahrzeuges die Zulassung jedenfalls beendet werden hätte müssen.
Bemessungsgrundlage würde hierfür nach § 5 Abs. 2 NoVAG 1991 der gemeine Wert iSd § 10 BewG sein, also der Einzelveräußerungspreis (somit ohne Flottenrabatt) im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld.
Nur wenn die NoVA aus diesem tatsächlich verwirklichten NoVA-Tatbestand - wie ex lege gefordert - entrichtet worden wäre, könne eine NoVA-Vergütung erfolgen.
Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass bei der A. GmbH die NoVA nicht entrichtet werde.
Eine Vergütung der NoVA nach § 12a Abs. 1 2. TS NoVAG 1991 könne nur in jener Höhe erfolgen, als die Fahrzeuge infolge eines NoVA-Tatbestandes durch eine entrichtete NoVA belastet seien.
Es sei ergänzend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die NoVA-Vergütung in derselben Höhe beantragt habe, wie diese bei der Lieferung der C. GmbH & Co KG an die A. GmbH in den Rechnungen dargestellt worden wäre. Für Lieferungen richte sich die Bemessungsgrundlage nach § 5 Abs. 1 NoVAG 1991 nach dem Entgelt iSd § 4 UStG 1994.
Für die Vergütung nach § 12a Abs. 1 2.TS NoVAG 1991 sei jedoch der gemeine Wert im Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland maßgeblich. Dieser gemeine Wert eines sechs Monate zugelassenen Fahrzeuges sei bisher nicht nachgewiesen worden, könne aber nicht gleich sein wie wie jener Wert eines bisher nicht zugelassenen fabrikneuen Kraftfahrzeuges.
Mit Ergänzungsvorhalt vom 5.11.2025 an die Amtspartei wurde unter anderem wie folgt ausgeführt:
"In oben angeführter Rechtssache wurde laut Vorlagebericht vom 20.5.2025 gegenüber der A. GmbH der gegenständliche NoVA-Betrag festgesetzt. Eine Entrichtung lag zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor.
Sie werden daher aufgefordert, bekannt zu geben, ob zum jetzigen Zeitpunkt die NoVA entrichtet wurde, allenfalls auch, in welcher Höhe. Sollte diese nicht oder nicht vollständig entrichtet worden sein, ist anzugeben, ob Einbringungsmaßnahmen gesetzt worden sind."
Mit Ergänzungsvorhalt vom 5.11.2025 an die Beschwerdeführerin wurde folgendes übermittelt:
"Gemäß § 12a Abs. 1 2.TS NoVAG 1991 wird auf Antrag die Abgabe vom nachweisbaren gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland vergütet.
Der Vergütungsantrag wurde über einen Betrag von 59.264,84 € gestellt, was laut Aktenlage der NoVA laut den Rechnungen der C. GmbH & Co KG an die A. GmbH entspricht.
Weisen Sie jeweils den gemeinen Wert iSd § 12a Abs. 1 NoVAG 1991 nach.
Der VwGH judiziert etwa zum gemeinen Wert wie folgt:
Der gemeine Wert wird gemäß § 10 Abs. 2 BewG 1955 durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Der gemeine Wert ergibt sich im Wesentlichen aus Angebot und Nachfrage im gewöhnlichen Geschäftsverkehr (VwGH 6.3.1989, 86/15/0109).
Beim gemeinen Wert handelt es sich um eine fiktive Größe, die mit Hilfe der Preisschätzung zu ermitteln ist (VwGH 17.2.1992, 90/15/0155), und zwar ausgehend von einem objektiven Maßstab (VwGH 16.12.2014, 2013/16/0168).
Es handelt es sich um eine fiktive Größe, welche nach objektiven Gesichtspunkten zu bestimmen ist, wobei es diesbezüglich auf die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr angewandten Handelspreise (Listenpreise) ankommt (VwGH 15.3.2001, 98/16/0205; VwGH 4.11.1994, 94/16/0156).
Der gemeine Wert ist ein inländischer Wert (VwGH 18.3.1997, 96/14/0075), der dem Preis entspricht, der bei einer Veräußerung des Fahrzeuges im Inland erzielbar wäre (fiktiver Einzelveräußerungspreis; VwGH 30.9.1999, 98/15/0106).
Es ist grundsätzlich als schlüssig und denkfolgerichtig anzusehen, wenn die Abgabenbehörde bei der Ermittlung des gemeinen Wertes eines Kraftfahrzeuges von den in Österreich bestehenden Handelspreisen ausgeht (VwGH 4.11.1994, 94/16/0156 und 15.03.2001, 98/16/0205)."
Mit Schreiben vom 20.11.2025 wurde durch die Beschwerdeführerin unter anderem wie folgt geantwortet:
In der beigeschlossenen Tabelle werde in der letzten Spalte der gemeine Wert der einzelnen Fahrzeuge zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung dargestellt. Dabei seien wertverringernde Faktoren wie Marketingaktionen, übliche Nachlässe für Endkunden (es seien 10 % angenommen worden) und auch eine Bewertung für die Dauer der Zulassung berücksichtigt worden. Zu letzterem Punkt sei auszuführen, dass es für Zulassungen im Ausmaß von 6 Monaten keine standardisierte Abwertung gebe und die Fahrzeuge lediglich geringfügig gefahren worden wären (Unterschied zu Vorführwagen). Für die Laufleistung und den tatsächlichen Gebrauch sei eine Abnützung von 1 % pro Monat (sohin 6 % insgesamt) angenommen worden, wobei die tatsächliche Nachfrage nach Fahrzeugen durchaus im Einzelfall einen geringeren Abzug rechtfertigen könne, jedoch unberücksichtigt geblieben sei.
Ebenfalls berücksichtigt worden wäre, dass in den Jahren 2022 und 2023 (COVID-Pandemie) aufgrund der Lieferengpässe die tatsächlichen Verkehrswerte von Kraftfahrzeugen aufgrund immenser Probleme in den Lieferketten deutlich höher gewesen wären.
So wären beispielsweise die Neuwagenpreis zum Zeitpunkt der Abmeldungen der Fahrzeuge schon deutlich über den Listenpreisen, zu denen die Bestellungen in Auftrag gegeben worden wären, woraus sich eine erhebliche Differenz zwischen dem Nettokaufpreis zum Zeitpunkt der Bestellung der Fahrzeuge und dem jeweiligen Netto(ver)kaufspreis nach Beendigung der Zulassung ergebe.
Im Wesentlichen enthält beigelegte Liste folgendes:
|
Fahrzeug
|
Fahrgestellnummer
|
EK Erwerb Beschwerdeführerin
|
VK Verkauf Beschwerdeführerin
|
Listenpreis Ö bei Bestellung
|
Audi
|
KFZ4
|
48.469,00
|
54.000,00
|
63.607,71
|
Audi
|
KFZ5
|
48.469,00
|
54.000,00
|
63.607,71
|
Audi
|
KFZ3
|
48.469,00
|
54.000,00
|
63.607,71
|
Audi
|
KFZ2
|
48.469,00
|
54.000,00
|
63.607,71
|
Audi
|
KFZ1
|
48.469,00
|
54.000,00
|
63.607,71
|
Audi
|
KFZ7
|
48.730,00
|
54.000,00
|
63.947,71
|
Audi
|
KFZ6
|
48.730,00
|
54.000,00
|
63.947,71
|
Skoda
|
KFZ11
|
32.179,98
|
35.000,00
|
40.882,00
|
Skoda
|
KFZ12
|
32.179,98
|
35.000,00
|
40.882,00
|
Skoda
|
KFZ13
|
32.179,98
|
35.000,00
|
40.882,00
|
Skoda
|
KFZ8
|
32.179,98
|
35.000,00
|
40.882,00
|
Skoda
|
KFZ10
|
32.179,98
|
35.000,00
|
40.882,00
|
Skoda
|
KFZ9
|
32.179,98
|
35.000,00
|
40.882,00
|
Skoda
|
KFZ15
|
32.179,98
|
35.000,00
|
40.882,00
|
Skoda
|
KFZ14
|
32.179,98
|
35.000,00
|
40.882,00
|
Marketingaktion netto in Ö
|
Grundpreis netto
|
10 % Nachlass in Ö
|
Abwertung 1 % p.M. bei Tageszulassung
|
Gemeiner Wert netto 1/2023
|
-750,00
|
62.857,71
|
-6.285,77
|
-3.771,46
|
52.800,48
|
-750,00
|
62.857,71
|
-6.285,77
|
-3.771,46
|
52.800,48
|
-750,00
|
62.857,71
|
-6.285,77
|
-3.771,46
|
52.800,48
|
-750,00
|
62.857,71
|
-6.285,77
|
-3.771,46
|
52.800,48
|
-750,00
|
62.857,71
|
-6.285,77
|
-3.771,46
|
52.800,48
|
-750,00
|
63.197,71
|
-6.319,77
|
-3.791,86
|
53.086,08
|
-750,00
|
63.197,71
|
-6.319,77
|
-3.791,86
|
53.086,08
| |
40.882,00
|
-4.088,20
|
-2.452,92
|
34.340,88
| |
40.882,00
|
-4.088,20
|
-2.452,92
|
34.340,88
| |
40.882,00
|
-4.088,20
|
-2.452,92
|
34.340,88
| |
40.882,00
|
-4.088,20
|
-2.452,92
|
34.340,88
| |
40.882,00
|
-4.088,20
|
-2.452,92
|
34.340,88
| |
40.882,00
|
-4.088,20
|
-2.452,92
|
34.340,88
| |
40.882,00
|
-4.088,20
|
-2.452,92
|
34.340,88
| |
40.882,00
|
-4.088,20
|
-2.452,92
|
34.340,88
Mit Schreiben vom 20.11.2025 wurde die obigen Ermittlungsergebnisse der Amtspartei übersendet.
Mit Schreiben vom 2.12.2025 wurde unter anderem wie folgt geantwortet:
Bei der Ermittlung des gemeinen Wertes als Bemessungsgrundlage für die Vergütung der NoVA seien nach § 10 Abs. 2 letzter Satz BewG ungewöhnliche Verhältnisse nicht zu berücksichtigen. Die durch COVID 19 verursachten Lieferprobleme und die damit verbundenen teilweisen Preisansteige bei manchen Fahrzeugen würden als ungewöhnlich einzustufen sein.
Zudem sei nicht belegt worden, dass gerade bei diesen gegenständlichen Fahrzeugen eine Preissteigerung tatsächlich erfolgt sei.
Die angeführten Werte (Listenpreis netto in Österreich, Marketingaktion netto in Österreich, Nachlass in Österreich und Abwertung bei Tageszulassung) könnten nicht nachvollzogen werden, da die herangezogenen Werte nicht belegt worden wären.
Nach den für das Finanzamt bindenden KfzBStR 2024 Rz 1257 sei bei einer Lieferung von Kraftfahrzeugen ins Ausland durch einen befugten Fahrzeughändler als Bemessungsgrundlage der Nettoeinkaufspreis des Fahrzeughändlers, ohne Umsatzsteuer- und ohne NoVA-Komponente heranzuziehen.
In jenen Fällen, in denen die Abmeldung des Kraftfahrzeuges (4.1.2023) und der Zeitpunkt der Veräußerung ins Ausland (5.7.2022) wesentlich auseinanderfallen würden, sei nach KfzBStR 2024 Rz 1256 zwingend der Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert zwischen Händler-Einkaufspreis und dem Händler-Verkaufspreis (jeweils ohne Umsatzsteuer- und NoVA-Komponente) zum Zeitpunkt der Abmeldung des Kraftfahrzeuges anzusetzen. Im konkreten Fall sei aber eine Eurotax-Bewertung, vermutlich aufgrund der kurzen Dauer der Zulassung, nicht möglich, weshalb behelfsmäßig auf den Nettoeinkaufspreis des Fahrzeughändlers zurückgegriffen werden müsse.
Üblicherweise vermindere sich bei einer längeren Zeitspanne zwischen Abmeldung und Veräußerung ins Ausland der maßgebliche Wert, womit die Heranziehung des Einkaufspreises zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausfalle.
Der Verkauf durch die A. GmbH an die Beschwerdeführerin sei laut der Rechnung in der Beilage zum Vergütungsantrag für 5 Audi um jeweils 48.468,85 € netto, für 2 Audi um jeweils 48.730,26 € netto und für 8 Skoda um jeweils 32.178,98 € netto erfolgt.
Dieser Betrag hätte keine Umsatzsteuerkomponente (netto), jedoch eine NoVA-Komponente (so auch auf der Rechnung ausgewiesen) beinhaltet. Dies auch deshalb, weil die NoVA von der A. GmbH infolge der Überschreitung der Tageszulassungsgrenze zu entrichten sei.
Demnach sei von den angeführten Beträgen die NoVA-Komponente herauszurechnen, um die Bemessungsgrundlage für die Vergütung zu erhalten.
So ergebe sich
- für 5 Audi eine Bemessungsgrundlage von 42.523,55 € (Kaufpreis+Abzugsposten 350 €)/(1+NoVA-Satz von 14 %) und somit eine vergütbare NoVA von 5.645,30 € je Fahrzeug;
- für 2 Audi eine Bemessungsgrundlage von 43.052,86 € (Kaufpreis+Abzugsposten 350 €)/(1+NoVA-Satz von 14 %) und somit eine vergütbare NoVA von 5.727,40 € je Fahrzeug und
- für 8 Skoda eine Bemessungsgrundlage von 30.400,92 € (Kaufpreis+Abzugsposten 350 €)/(1+NoVA-Satz von 7 %) und somit eine vergütbare NoVA von 1.828,06 € je Fahrzeug,
in Summe damit 54.505,80 € (anstelle der beantragten 59.564,84 €), die bei einer vollständigen Entrichtung durch den NoVA-Schuldner gegebenenfalls zu vergüten sein würden.
Alternativ könne entsprechend der Judikatur VwGH 18.3.1997, 96/14/0075 (Haller, NoVAG § 5 Rz 36) vom Listenpreis die Umsatzsteuer und die NoVA herausgerechnet und zusätzlich ein Abschlag von 20 % vorgenommen werden, wobei hierfür noch die Listenpreise zu ermitteln sein würden.
Wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 12a NOVAG 1991 ergebe, sei der gemeine Wert von der Antragstellerin nachzuweisen. Die Beschwerdeführerin hätte sich hierzu beispielsweise eines fundierten Gutachtens durch einen dazu befugten, allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen bedienen können.
Die vom Steuerberater im Anbringen vom 17.10.2025 vorgebrachte Sachlage decke sich nicht mit der Aktenlage der Amtspartei.
Beigelegt wurde ein Anbringen der Beschwerdeführerin vom 17.10.2025, wonach die gegenständliche NoVA von der A. GmbH abgeführt worden wäre.
Mit Ergänzungsvorhalt vom 10.12.2025 wurde die obige Stellungnahme der Beschwerdeführerin übermittelt und diese aufgefordert, nachzuweisen, dass die NoVA von der A. GmbH abgeführt worden sei.
Mit Schreiben vom 22.12.2025 wurde durch die Beschwerdeführerin wie folgt geantwortet:
Die Berechnung sei nicht nachvollziehbar. Laut übermittelter Wertberechnung der Amtspartei zum Beispiel Audi werde ausgeführt, dass die Behörde einen Listenpreis in Höhe von 70.176,00 € (inkl. USt und NOVA) ermittle. Tatsächlich hätten die betreffenden Fahrzeuge einen Listenpreis zwischen 63.607,71 € und 63.947,71 € (ohne USt und NoVA).
Entgegen der Ansicht der Behörde würden die Nettopreise aus den Rechnungen über den Verkauf zwischen der A. GmbH/Beschwerdeführerin keine NoVA enthalten. Die in der Rechnung angeführten Nettopreise würden faktisch keine NoVA beinhalten und es sei aus diesem Grund die Berechnung der Behörde nicht korrekt. In der Rechnung Nr. 2022-22021 würden 5 Stück Audi Q5 Sportback 40 TDI zu einem Nettopreis in Höhe von je 48.468,85 €, 2 Audi Q5 Sportback 40 TDI zu einem Nettopreis in Höhe von je 48.730,26 € und SKODA Kodiaq Style SCTDI DSG zu einem Nettopreis in Höhe von je 32.178.98 € ausgewiesen sein. Aus der Rechnung selbst sei ersichtlich, dass diese Nettopreise keine NoVA beinhalten würden.
Richtig sei, dass in der Rechnung darauf hingewiesen werde, in welcher Höhe die NoVA betreffend die Fahrzeuge bereits entrichtet worden wäre (Verweis auf den Einkaufspreis der A. GmbH). da es in der Branche üblich sei, dass dieser Betrag in der Unternehmerkette ersetzt werde. Ein Hinweis auf die bereits entrichtet NoVA sei entsprechend erfolgt.
Die Ansicht der Behörde, von den in den Rechnungen angeführten Beträgen eine NOVA-Komponente herauszurechnen, sei nicht korrekt.
Zur Berechnung nach VwGH 18.3.1997, 96/14/0075, werde auf die vorgelegte Aufstellung des Listenpreises verwiesen. Zum Nachweis des Listenpreises würden die Preiskalkulationen betreffend der Fahrzeuge vorgelegt werden, die der A. GmbH anlässlich des Erwerbes zur Verfügung gestellt worden wären. Gemäß Preiskalkulation vom 14.10.2021 hätte der Nettolistenpreis (ohne USt und NoVA) für das Fahrzeug Q5 Sportback 40 TDI quattro S linie in der konkreten Ausstattung 63.197,167 € betragen. Gemäß Dispositionsliste vom 18.10.2021 hätte der Listenpreis (ohne USt und NoVA) für das Fahrzeug Skoda Kodiaq Style SCTDI DSG in der konkreten Ausstattung 40.811,78 € betragen.
Zudem werde ein Auszug aus dem Steuerkonto der A. GmbH zum Stichtag 16.12.2025 bzw. 18.12.2025, ein Antrag auf Zahlungserleichterung vom 23.4.2025 und ein Bescheid über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen vom 25.4.2025 übermittelt.
Es werde festgehalten, dass die NoVA der A. GmbH mittels rechtskräftigem Bescheid vorgeschrieben worden wäre. Von dieser sei mitgeteilt worden, dass ein Bescheid über die Zahlungserleichterung vorliege und die Raten zur jeweiligen Fälligkeit beglichen würden.
Beigelegt wurden unter anderem die bereits vorgelegten Rechnungen vom 9.6.2022.
Zudem eine Preiskalkulation vom 14.10.2021 und eine Dispositionsliste vom 18.10.2021, jeweils erstellt durch die B. GmbH Co KG.
Mit Beschluss vom 8.1.1026 wurde die obige Gegenäußerung der Amtspartei übermittelt.
Mit Schreiben vom 9.1.2026 wurde durch die Amtspartei wie folgt geantwortet:
Für die vergütungsgegenständlichen Fahrzeuge sei weiterhin die NoVA (für den Zeitraum 10/2022!) nicht vollständig entrichtet worden. § 12a NoVAG 1991 (idF vor BBKG 2025) begrenze im letzten Satz ex lege die Höhe der Vergütung mit dem Betrag, der tatsächlich für das Fahrzeug entrichtet worden wäre. Wie aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Daten des Steuerkontos ersichtlich sei, sei die zu vergütende NoVA noch nicht von der A. GmbH entrichtet worden. Entrichtet bedeute nach Ansicht der Amtspartei nicht, dass die Abgabe festgesetzt und von einer Zahlungserleichterung umfasst sei. § 211 BAO definiere, wann eine Abgabe als entrichtet gelte. Dies liege aktuell für die gegenständliche Normverbrauchsabgabe noch nicht zur Gänze vor. Folglich könne auch noch keine Vergütung erfolgen.
Sofern die Entrichtung entsprechend der Zahlungserleichterung erfolge, sei die NoVA-Vergütung frühestens nach dem 28.4.2026 mit maximal 53.805,80 € möglich. Der korrigierte Betrag (zur Stellungnahme vom 2.12.2025) ergebe sich, da bei der Berechnung in der Stellungnahme vom 2.12.2025 der Abzugsbetrag gemäß § 6 Abs. 2 vorletzter Satz NoVAG 1991 bei den zwei höherpreisigen Fahrzeugen Audi Q5 und Skoda Kodiaq mit 300,00 € anstelle von 350,00 € angesetzt gewesen wäre. Zur Nachvollziehbarkeit der Berechnung werde die verwendete Excel-Datei übermittelt.
Die vorgelegten Bilder aus Eurotax würden nur als Nachweis dienen, dass die Abgabenbehörde keine Möglichkeit hätte, für die gegenständlichen Fahrzeuge eine Bewertung durchzuführen. Der angeführte Listenpreis von 70.176,00 € (inkl. USt- und NoVA-Komponente) sei in der Stellungnahme auch nicht explizit angeführt worden. Die Amtspartei hätte diesen Listenpreis daher nicht herangezogen, da keine detaillierte Ausstattung des Fahrzeuges vorgelegen habe und damit die Bewertung zu ungenau gewesen sein würde, um diesen für eine im Schätzungsweg ermittelte Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Außerdem wäre die vom Erkenntnis des VwGH vom 18.3.1997 geduldete Schätzung durch einen Abschlag von 20 % im dortigen Rechtsstreit zwischen Abgabenbehörde und revisionswerbender Partei unstrittig gewesen, was im gegenständlichen Verfahren nicht gegeben sei.
Im gegenständlichen Fall würden schon die vorgelegten Preiskalkulationen zeigen, dass ein Abschlag vom Listenpreis von nur 20 % nicht dem gemeinen Wert entsprechen könne, da offenbar am österreichischen Markt, der für den gemeinen Wert maßgeblich sei, ein höherer Preisnachlass (15.167,45 € 0 23,99 % bei Audi bzw. 23 % bei Skoda) gewährt worden wäre.
Im konkreten Fall müsse auch bei einer Schätzung des gemeinen Wertes der Abschlag vom Listenpreis jedenfalls höher als die bei Neufahrzeugen gewährten Nachlässe sein, da auch der Wertverfall für die Dauer der Zulassung zu berücksichtigen sein würde. Dabei würde bei einer Schätzung zu berücksichtigen sein, dass insbesondere in den ersten Monaten der Zulassung eines Fahrzeuges der Wertverfall am höchsten sei.
Eine derartige Ermittlung eines gemeinen Wertes könne hinsichtlich ihrer Beweiskraft aber auch nicht über jene einer Schätzung hinausgehen und erfülle damit nicht den erforderlichen Nachweis.
§ 12a NoVAG 1991 fordere nämlich bereits ex lege, dass die Abgabe nur vom nachweisbaren gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr vergütet werde. Die Zulassung der bereits sechs Monate zugelassenen Fahrzeuge sei erst nach dem Verkauf durch die Beschwerdeführerin beendet worden. Ein Fahrzeug, das sechs Monate zugelassen gewesen wäre, könne nicht denselben Wert haben, wie ein Neufahrzeug ohne Zulassung.
Von einem Nachweis des gemeinen Wertes im Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung könne im bisherigen Verfahren nicht ausgegangen werden. Es sei nur eine Preiskalkulation und eine Dispositionsliste für Neuwagen vorgelegt worden, nicht aber für die konkreten Fahrzeuge, die bereits sechs Monate zuglassen gewesen wären.
Die Abgabenbehörde halte daran fest, dass der maximale gemeine Wert aus der Einkaufsrechnung der Beschwerdeführerin bei der A. GmbH abgeleitet werden könne. Der Einkaufspreis beinhalte unzweifelhaft eine NoVA-Komponente, da die NoVA in der Preiskalkulation bereits durch die C. GmbH & Co KG bzw. infolge der durchgeführten Außenprüfung bei der Beschwerdeführerin dann auch bei der A. GmbH zum Kostenfaktor geworden sei.
Führe die rechtsanwaltliche Vertretung aus, dass die NoVA nur angeführt worden sei, weil diese branchenüblich in der Unternehmerkette ersetzt werde, so würde zu hinterfragen sein, wie hoch der Kaufpreis für diese Fahrzeuge tatsächlich gewesen sein würde.
Da seitens der Amtspartei nicht davon ausgegangen werde, dass durch die Vorlage der Rechnungen im BFG-Verfahren nunmehr eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 51b FinStrG begangen worden wäre, werde entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin angenommen, dass die NoVA doch im Kaufpreis enthalten gewesen wäre und nicht zusätzlich zum angeführten Kaufpreis bezahlt worden wäre. Dies ergebe sich eindeutig aus der vorgelegten Rechnung und dem Umstand, dass die NoVA bei der A. GmbH auch bezahlt werden müsse. Diese sei somit als Kostenfaktor im angegebenen Preis enthalten.
Beigelegt wurde eine Aufstellung, die in Summe von einem NoVA-Betrag (Bemessungsgrundlage gemeiner Wert) in Höhe von 53.805,80 € ausgeht.
Mit Ergänzungsvorhalt vom 27.1.2026 wurde der Ergänzungsvorhalt vom 8.1.1026 sowie die Stellungnahme der Amtspartei vom 9.1.2026 an die Beschwerdeführerin übermittelt und wie folgt ausgeführt:
"Der Ermittlung des gemeinen Wertes laut Vorhaltsbeantwortung vom 17.11.2025 liegen der Listenpreis bei Bestellung sowie Minderungen durch Marketingaktionen und Nachlässe in Österreich zugrunde. Weisen Sie diese Werte nach bzw. untermauern Sie eine allfällige Schätzung. Worauf basiert die Schätzung einer Abwertung von 1 % per Monat für den Zeitraum der Zulassung?"
Mit neuerlichem Ergänzungsvorhalt vom 12.2.2026 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, in Vorbereitung auf den Erörterungstermin am 26.2.2026 Zahlungsnachweise über die Rechnungsbeträge laut den Rechnungen vom 9.6.2022 der A. GmbH über 452.202,40 € brutto und 323.746,37 € brutto einzureichen.
Mit Schreiben vom 19.2.2026 wurde durch die Beschwerdeführerin wie folgt geantwortet:
1.
Nachweis der Marktwerte der verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge
Von einem Sachverständigenbüro seien Gebrauchtwagenbewertungen für die verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge zum Stichtag 15.1.2023 eingeholt worden. Der von der Beschwerdeführerin errechnete und mit Beilage ./1 bekanntgegebene gemeine Wert wäre gemäß nunmehr vorliegendem Gutachten tatsächlich höher gelegen als in der Liste Beilage ./1 berechnet.
Für die betreffenden Fahrzeuge KFZ Audi Q5 Sportback 40 TDI quattro S-line S-tronic (mit der konkreten Ausstattung) sei ein Marktwert in Höhe von 72.700,00 € zum Stichtag ermittelt worden (Fahrzeuge 1-5 der übermittelten Liste).
Von diesem Bruttowert seien die NoVA (14 %) und USt in Abzug zu bringen und es belaufe sich der Nettowert des Fahrzeuges sohin auf 54.514,92 €.
Für die betreffenden KFZ Audi Q5 Sportback 40 TDI quattro S-line S-tronic (mit der konkreten Ausstattung inkl. Anhängerkupplung) sei ein Marktwert iHv 73.700,00 € zum Stichtag ermittelt worden (Fahrzeuge 6 und 7 der übermittelten Liste).
Von diesem Bruttowert seien die NoVA (14 %) und USt in Abzug zu bringen und es belaufe sich der Nettowert des Fahrzeuges sohin auf 55.261,19 €.
Für die betreffenden KFZ Skoda Kodiaq 2,0 TDI Style SC DSG (mit der konkreten Ausstattung) sei ein Marktwert iHv 42.000,00 € zum Stichtag ermittelt worden (Fahrzeuge 8-15 der übermittelten Liste).
Von diesem Bruttowert seien die NoVA (7 %) und USt in Abzug zu bringen und es belaufe sich der Nettowert des Fahrzeuges sohin auf 33.346,46 €.
Die eingeholten Gutachten würden den von der Amtspartei geforderten konkreten Nachweis des gemeinen Wertes der verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge nach dem Abmeldedatum erfüllen. Die Fahrzeug seien am 4.1.2023 abgemeldet worden und es würden die Gutachten auf einen Bewertungsstichtag 15.1.2023 abstellen.
Aufgrund der nunmehr vorgelegten Gutachten sei die Begründung der Schätzung der Abwertung von 1 % per Monat obsolet, doch verweise die Beschwerdeführerin in Entsprechung des Auftrags des Bundesfinanzgerichtes darauf, dass es sich dabei um eine zum Vorteil der Finanz angenommene durchschnittliche Wertminderung handle.
2.
E-Mails der steuerlichen Vertretung der C. GmbH & Co KG
Es würden E-Mails der steuerlichen Vertretung der C. GmbH & Co KG übermittelt werden, in denen stets darauf hingewiesen worden wäre, dass das Finanzamt ***2*** davon ausgehe, dass die ursprüngliche Abfuhr der NoVA durch die C. GmbH & Co KG korrekt erfolgt sei.
Beigelegt wurden die zitierten Gutachten sowie E-Mail Korrespondenz mit der steuerlichen Vertretung der C. GmbH & Co KG, wonach das Team der Dienststelle des Finanzamtes Österreich in ***2*** von einer korrekten Rechnungsausstellung durch diese ausgehen würde.
Mit Schreiben vom 19.2.2026 wurden diese Ermittlungsergebnisse der Amtspartei übersendet.
Im Zuge eines Erörterungstermines am 26.2.2026 wurde das Folgende vorgebracht und niederschriftlich festgehalten:
Die Amtspartei hätte keine Einwendungen die Gutachten zur Ermittlung des gemeinen Wertes betreffend, der Vergütungsbetrag sei unstrittig mit dem entrichteten Betrag begrenzt. Von der A. GmbH sei die strittige NoVA nunmehr zur Gänze entrichtet worden und der Antrag laute nun auf Stattgabe der Beschwerde. Zum Zeitpunkt der Vorlage der Beschwerde hätte sich der Sachverhalt anders dargestellt.
Die Vertreterin der Beschwerdeführerin führt aus, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung die NoVA bereits entrichtet gewesen sei und die C. GmbH & Co KG bisher keinen Antrag auf Rückvergütung der NoVA gestellt hätte, wichtig für sie sei, wann die NoVA entrichtet worden wäre.
Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin zurückgezogen, die Amtspartei verzichtete gemäß § 274 Abs. 1 BAO auf eine diesbezügliche Antragstellung.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin ist Händlerin von Kraftfahrzeugen.
Strittig war, ob die der A. GmbH vorgeschriebene und von dieser entrichtete Normverbrauchsabgabe in Höhe von 59.264,79 € wie unten berechnet der Beschwerdeführerin iSd § 12a Abs. 1 NoVAG 1991 aufgrund ihres Antrages vom 2.2.2023 zu vergüten ist und wenn ja in welcher Höhe.
Entrichtung - Vergütung der NoVA
Mit zwei Rechnungen der A. GmbH vom 9.6.2022 wurden 15 Fahrzeuge (sieben Audi Q5 Sportback 40 TDI und acht SKODA Kodiaq Style SC TDI DSG) an die Beschwerdeführerin verkauft.
Die Rechnungen an die Beschwerdeführerin wurden mit einer Information zur NoVA-Berechnung durch die C. GmbH & Co KG versehen, den Einkaufspreisen wurde Umsatzsteuer und NoVA (auch in dieser Höhe) zugeschlagen.
Erst am 15.6.2022 und 20.6.2022 wurden Rechnungen die Fahrzeuge betreffend von der B. GmbH Co KG (als Zwischenhändlerin) bzw. der C. GmbH & Co KG an die A. GmbH ausgestellt.
Diese Rechnungen weisen ebenfalls Normverbrauchsabgabe aus.
Die von der C. GmbH & Co KG als Lieferantin der A. GmbH berechnete NoVA ergibt sich wie folgt:
|
Fahrzeug
|
FIN
|
Einkaufspreis
|
Nova in %
|
Nova in €
|
Audi Q5
|
KFZ1
|
47.768,82 €
|
14
|
6.337,64 €
|
Audi Q5
|
KFZ2
|
47.768,82 €
|
14
|
6.337,64 €
|
Audi Q5
|
KFZ3
|
47.768,82 €
|
14
|
6.337,64 €
|
Audi Q5
|
KFZ4
|
47.768,82 €
|
14
|
6.337,64 €
|
Audi Q5
|
KFZ5
|
47.768,82 €
|
14
|
6.337,64 €
|
Audi Q5
|
KFZ6
|
48.030,26 €
|
14
|
6.374,24 €
|
Audi Q5
|
KFZ7
|
48.030,26 €
|
14
|
6.374,24 €
|
SKODA
|
KFZ8
|
31.478,98 €
|
7
|
1.853,52 €
|
SKODA
|
KFZ9
|
31.478,98 €
|
7
|
1.853,52 €
|
SKODA
|
KFZ10
|
31.478,98 €
|
7
|
1.853,52 €
|
SKODA
|
KFZ11
|
31.478,98 €
|
7
|
1.853,52 €
|
SKODA
|
KFZ12
|
31.478,98 €
|
7
|
1.853,52 €
|
SKODA
|
KFZ13
|
31.478,98 €
|
7
|
1.853,52 €
|
SKODA
|
KFZ14
|
31.478,98 €
|
7
|
1.853,52 €
|
SKODA
|
KFZ15
|
31.478,98 €
|
7
|
1.853,52 €
|
Summe
|
59.264,84 €
Die Normverbrauchsabgabe wurde von der C. GmbH & Co KG abgeführt.
Die A. GmbH wurde von der C. GmbH & Co KG vertraglich verpflichtet, die Fahrzeuge in Österreich für mindestens 6 Monate anzumelden.
Von der C. GmbH & Co KG wurde kein Antrag auf Rückvergütung der NoVA gestellt.
Die Fahrzeuge wurden am 23.6.2022 zum Verkehr in Österreich auf die A. GmbH zugelassen, die Kennzeichen hinterlegt und am 4.1.2023 wiederum abgemeldet.
Mit Rechnungen vom 29.6.2022 wurden die Fahrzeuge durch die Beschwerdeführerin an zwei Fahrzeughändler in Frankreich verkauft.
Die Fahrzeuge wurden im Auftrag der Beschwerdeführerin direkt vom Autohaus B. nach Frankreich transportiert.
Die Beschwerdeführerin als befugte Fahrzeughändlerin hat die Fahrzeuge nachweislich ins Ausland geliefert, die Fahrgestellnummern wurden bekannt gegeben und die Fahrzeuge waren im Zeitpunkt des Antrages in der Genehmigungsdatenbank gemäß § 30a KFG gesperrt und nicht im Inland zum Verkehr zugelassen.
Die NoVA wurde von der A. GmbH in Höhe von 59.264,84 € entrichtet. Die vollständige Entrichtung erfolgte erst nach Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.
Gemeiner Wert
Strittig war die Höhe des gemeinen Wertes der gegenständlichen Fahrzeuge zum Zeitpunkt der Abmeldung in Österreich (4.1.2023).
Nunmehr unstrittig liegen die gemeinen Werte der gegenständlichen Fahrzeuge zum Stichtag 15.1.2023 über jenen Werten, die als Bemessungsgrundlage den strittigen NoVA-Beträgen zugrunde lagen.
2. Beweiswürdigung
Entrichtung - Vergütung der NoVA
Der angeführte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Rechnungen und Schriftstücken, die im Zuge des Vergütungsantrages eingereicht wurden, den Ausführungen der Beschwerdeführerin und den Angaben der Amtspartei.
Gemeiner Wert
Im Vorlagebericht geht die Amtspartei davon aus, dass als gemeiner Wert der Einzelveräußerungspreis (ohne Flottenrabatt) im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld heranzuziehen ist. Der Wert eines sechs Monate zugelassenen Fahrzeuges könne nicht gleich sein wie jener eines bisher nicht zugelassenen fabrikneuen Fahrzeuges.
Die Beschwerdeführerin ermittelt diesen gemeinen Wert ausgehend von einem Listenpreis bei Bestellung, unter Abzug eines Pauschalbetrages für Marketingaktionen (für die Audis), abzüglich eines pauschalen Nachlasses von 10 % und einer Abwertung von 1,5 % per Monat für die Zeit der Zulassung. Der in dieser Weise errechnete Wert übersteigt die NoVA-Bemessungsgrundlagen laut Festsetzung.
Wie die Abzüge zustande kommen, auf welchen Grundlagen eine Schätzung vorgenommen worden ist, konnte nicht angegeben werden.
Die Neuwagenpreise zum Zeitpunkt der Abmeldung würden aufgrund der Auswirkungen der Covid 19-Pandemie über den Listenpreisen liegen, die im Bestellungszeitpunkt vorgelegen wären.
Die Amtspartei wertet dies Umstände als ungewöhnlich, weshalb sie nicht zu berücksichtigen seien.
Sie gehe davon aus, dass der Nettokaufpreis des Fahrzeughändlers ohne Umsatzsteuer und ohne NoVA herangezogen werden könne, da eine Eurotax-Bewertung aufgrund der kurzen Zulassungsdauer nicht möglich sei.
Alternativ könne der Nettolistenpreis ohne USt und ohne NoVA mit einem Abschlag von 20 % iS VwGH 18.3.1997, 96/14/0075, zugrunde gelegt werden, wobei die Listenpreise nicht vorliegen würden und der Abschlag höher sein müsse aufgrund des Wertverfalles für die Dauer der Zulassung.
Die Beschwerdeführerin legte zum Nachweis eines Listenpreises für den Audi Q5 Sportback 40 TDI eine Preiskalkulation der B. GmbH Co KG vom 14.10.2021 vor. Daraus ergebe sich ein Listenpreis in Höhe von 63.197,71 €, abzüglich eines Nachlasses von 15.167,45 € würde sich ein Angebotspreis netto in Höhe von 48.030,26 € ergeben.
Die Fahrzeuge Skoda betreffend wurde eine Dispositionsliste der B. GmbH Co KG vom 18.10.2021 vorgelegt, wonach sich ein Fahrzeugpreis ohne Steuern von 31.478,97 € (abzüglich eines Nachlasses von 23 %, 9.402,81 €) ergebe.
Erst mit Schreiben vom 19.2.2026 wurden durch die Beschwerdeführerin Bewertungsgutachten eines Sachverständigenbüros zum Stichtag 15.1.2023 eingereicht.
Die Nettowerte der Audis 1 bis 5 würden je 54.514,92 €, die der Audis 6 und 7 je 55.261,19 € und die der Skodas je 33.346,46 € betragen.
Durch die Amtspartei wurden keine Einwendungen die Gutachten betreffend vorgebracht, die ermittelten Werte sind nachvollziehbar.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I.
§ 1 NoVAG 1991 lautet unter anderem wie folgt.
Der Normverbrauchsabgabe unterliegen die folgenden Vorgänge:
1.
Die Lieferung von bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen, die ein Unternehmer (§ 2 UStG 1994) im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, ausgenommen die Lieferung an einen anderen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung.
2.
Der innergemeinschaftliche Erwerb (Art. 1 UStG 1994) von Kraftfahrzeugen, ausgenommen der Erwerb durch Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung.
3.
lit. a
Die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder Z 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a erfolgt ist.
lit. b
Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war, sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis der Entrichtung der Normverbrauchsabgabe in jener Höhe erbracht, die im Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung im Inland zu entrichten gewesen wäre.
4.
lit. a
Die Lieferung von nach § 3 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 befreiten Kraftfahrzeugen, ausgenommen die Lieferung an einen anderen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung, sofern die Rechnung (§ 11 UStG 1994) einen Hinweis auf die bisher geltende Steuerbefreiung enthält.
Nach § 3 Abs. 1 NoVAG 1991 sind von der Normverbrauchsabgabe befreit:
2.
Vorführkraftfahrzeuge von Fahrzeughändlern sowie Kraftfahrzeuge, die auf den Fahrzeughändler zugelassen und nicht auf öffentlichen Straßen verwendet werden (sogenannte "Tageszulassung"), wenn die Zulassung nicht länger als drei Monate dauert. Wird dieser Zeitraum überschritten, entsteht die Steuerpflicht gemäß § 1 Z 3 mit dem Tag der Überschreitung. Für diese Kraftfahrzeuge ist § 6 Abs. 8 nicht anwendbar.
Betreffend Bemessungsgrundlage legt § 5 NoVAG 1991 wie folgt fest:
Abs. 1
Die Abgabe ist in den Fällen der Lieferung (§ 1 Z 1 und 4 lit. a) und in den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbes (§ 1 Z 2) nach dem Entgelt im Sinne des § 4 UStG 1994 zu bemessen.
Abs. 2
Die Abgabe ist in allen anderen Fällen (§ 1 Z 3 und 4 lit. b und c) nach dem ohne Umsatzsteuerkomponente ermittelten gemeinen Wert des Kraftfahrzeuges zu bemessen. Wird das Fahrzeug im übrigen Unionsgebiet bei einem befugten Fahrzeughändler erworben, dann gilt der Anschaffungspreis als gemeiner Wert.
Abs. 3
Die Normverbrauchsabgabe gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.
§ 12a NoVAG 1991 lautet wie folgt:
Abs. 1
Wird ein Fahrzeug
- durch den Zulassungsbesitzer selbst nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert
- durch einen befugten Fahrzeughändler nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert
- nach Beendigung der gewerblichen Vermietung im Inland durch den Vermieter nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert,
Normen und Schlagworte
- § 12a NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 10 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 1 Z 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 3 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 5 Abs. 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 5 Abs. 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 12a Abs. 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 10 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 3 Abs. 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 5 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 10 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100423/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100423.2025
- Stammnummer
- 151082
- Gültig
- 03.03.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF