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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100423/2025

Gemeiner Wert iSd § 12a NoVAG 1991

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100423/2025vom 03.03.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

dann wird auf Antrag die Abgabe vom nachweisbaren gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland vergütet, wenn die Fahrgestellnummer (die Fahrzeugidentifizierungsnummer) bekanntgegeben wird und wenn das Fahrzeug im Zeitpunkt des Antrages in der Genehmigungsdatenbank gemäß § 30a KFG 1967 gesperrt und nicht im Inland zum Verkehr zugelassen ist. Die Höhe der Vergütung ist mit dem Betrag der tatsächlich für das Fahrzeug entrichteten Normverbrauchsabgabe begrenzt. § 10 BewG 1955 legt das Folgende fest: Abs. 1 Bei Bewertungen ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gemeine Wert zugrundezulegen. Abs. 2 Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Entrichtung - Vergütung der NoVA Durch die Zulassung der Fahrzeuge (von 23.6.2022 bis 4.1.2023) ist bei der A. GmbH unstrittig der NoVA-Tatbestand des § 1 Z 3 iVm § 3 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991 (Überschreitung der Dreimonatsfrist bei Tageszulassung) ausgelöst worden. Aufgrund einer Anmeldedauer von mehr als 3 Monaten fällt die Befreiung nach § 3 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991 weg und tritt die Steuerpflicht gemäß § 1 Z 3 NoVAG 1991 ein, allerdings erst im Zeitpunkt der Überschreitung der drei Monate. Die NoVA wurde durch die A. GmbH zur Gänze entrichtet. Unstrittig liegen die Vergütungsvoraussetzungen im Allgemeinen vor. Die Beschwerdeführerin als befugte Fahrzeughändlerin hat die Fahrzeuge nachweislich ins Ausland geliefert, die Fahrgestellnummern wurden bekannt gegeben und die Fahrzeuge waren im Zeitpunkt des Antrages in der Genehmigungsdatenbank gemäß § 30a KFG gesperrt und nicht im Inland zum Verkehr zugelassen. Gemeiner Wert Wird ein Fahrzeug durch einen befugten Fahrzeughändler nachweisbar ins Ausland verbracht oder geliefert, dann wird gemäß § 12a NoVAG 1991 (in der im Streitjahr geltenden Fassung) die Abgabe vom gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland vergütet. In Zusammenschau mit § 1 NoVAG 1991, der bei Beginn der Inlandsnutzung eines Fahrzeuges zunächst eine volle Steuerpflicht des Fahrzeuges vorsieht, wird damit im Ergebnis eine Besteuerung bewirkt, deren Höhe proportional zur Dauer der Inlandsnutzung des Fahrzeuges ist (EuGH 21.3.2002, C-451/99, Cura Anlagen; VfGH 30.11.2005, G 99/05; BFG 22.2.2021, RV/2100905/2019; 19.9.2024, RV/6100341/2023). Dass im Beschwerdefall die Voraussetzungen für die Vergütung der Normverbrauchsabgabe nach § 12a NoVAG 1991 vorliegen und insbesondere die NoVA zur Gänze entrichtet worden ist, ist unstrittig. Strittig war, in welcher Höhe der Vergütungsanspruch zusteht bzw. welche Bemessungsgrundlage als gemeiner Wert für die Berechnung der NoVA-Rücksterstattung heranzuziehen ist. Für die Höhe der Vergütung ist nach § 12a NoVAG 1991der gemeine Wert des Fahrzeuges im Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr maßgeblich. Maßgeblich ist der gemeine Wert des Fahrzeuges ohne Umsatzsteuer- und NoVA-Komponente (Haller, NoVAG², 2021, § 12a Rz 27). Da das NoVAG 1991 den gemeinen Wert nicht definiert, gelten die Bestimmungen des Bewertungsgesetzes (BewG). Der gemeine Wert ergibt sich aus dem Marktwert, ohne Zusammenhang mit dem Betrieb, also ohne Rücksicht auf seine Zugehörigkeit zu einem Unternehmen. Es handelt sich um einen Wert, der von der Absatzseite her zu bestimmen ist. Er entspricht nicht dem Händlerverkaufspreis, sondern dem von Privaten erzielbaren Verkaufspreis (Doralt, RdW 1995, 323 und die dort zitierte Literatur; Doralt, RdW 1998, 103). Da es sich beim gemeinen Wert um eine fiktive Größe handelt, die mit Hilfe der Preisschätzung zu ermitteln ist, kommen bei einer solchen Schätzung auch die Grundsätze des § 184 BAO zur Anwendung. Einer solchen Schätzung haftet dabei stets ein gewisses Maß an Ungenauigkeit an, die auch bei strengster Einhaltung der Verfahrensvorschriften und bei Heranziehung sachangemessener Schätzungsmethoden nicht ausgeschlossen werden kann. Der VwGH judiziert zum gemeinen Wert wie folgt: Der gemeine Wert wird gemäß § 10 Abs. 2 BewG 1955 durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Der gemeine Wert ergibt sich im Wesentlichen aus Angebot und Nachfrage im gewöhnlichen Geschäftsverkehr (VwGH 6.3.1989, 86/15/0109). Beim gemeinen Wert handelt es sich um eine fiktive Größe, die mit Hilfe der Preisschätzung zu ermitteln ist (VwGH 17.2.1992, 90/15/0155), und zwar ausgehend von einem objektiven Maßstab (VwGH 16.12.2014, 2013/16/0168). Es handelt es sich um eine fiktive Größe, welche nach objektiven Gesichtspunkten zu bestimmen ist, wobei es diesbezüglich auf die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr angewandten Handelspreise (Listenpreise) ankommt (VwGH 15.3.2001, 98/16/0205; VwGH 4.11.1994, 94/16/0156). Der VwGH 18.3.1997, 96/14/0075, bestätigte etwa die Wertermittlung durch Abschlag von 20 % vom Listenpreis. Der gemeine Wert ist ein inländischer Wert (VwGH 18.3.1997, 96/14/0075), der dem Preis entspricht, der bei einer Veräußerung des Fahrzeuges im Inland erzielbar wäre (fiktiver Einzelveräußerungspreis; vgl. VwGH 30.9.1999, 98/15/0106). Es ist grundsätzlich als schlüssig und denkfolgerichtig anzusehen, wenn die Abgabenbehörde bei der Ermittlung des gemeinen Wertes eines Kraftfahrzeuges von den in Österreich bestehenden Handelspreisen ausgeht (VwGH 04.11.1994, 94/16/0156 und 15.03.2001, 98/16/0205). Für den Beschwerdefall liegen Bewertungsgutachten vor, die den gemeinen Wert der gegenständlichen Fahrzeuge zum Stichtag 15.1.2023 unstrittig festsetzen. Für die Berechnung der Vergütung ist der für das jeweilige Fahrzeug anlässlich der Entstehung der NoVA-Schuld geltende Steuersatz gemäß § 6 NoVAG 1991 anzuwenden. Die Steuerschuld erhöhende (§ 6 Abs. 2 NoVAG 1991) oder reduzierende Fixbeträge (§ 6 Abs. 3 NoVAG 1991) sind zu berücksichtigen. Der solcherart ermittelte Betrag liegt jeweils über der tatsächlich für die Fahrzeuge entrichteten Normverbrauchsabgabe. Da die Höhe der Vergütung aber mit dem Betrag der tatsächlich für das jeweilige Fahrzeug entrichteten Normverbrauchsabgabe begrenzt ist, war als Vergütung im Sinne des § 12a NoVAG 1991 der gesamte beantragte und entrichtete Betrag festzusetzen. Der Beschwerde war stattzugeben. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Höhe des gemeinen Wertes bzw. der Bemessungsgrundlage für den Vergütungsbetrag stellt eine im Rahmen der Beweiswürdigung zu klärende Sachverhaltsfrage dar (VwGH 24.11.2016, Ra 2016/16/0108). Es lag keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weswegen eine ordentliche Revision nicht zuzulassen war. Linz, am 3. März 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100423/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100423.2025
Stammnummer
151082
Gültig
03.03.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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