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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100143/2024

Vergütung der Normverbrauchsabgabe - Zeitpunkt der Sperre in der Genehmigungsdatenbank durch einen Fahrzeughändler

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100143/2024vom 26.08.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Andreas Wieser in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Rödl & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Zaunergasse 4-6 Tür 4, 1030 Wien, über die Beschwerde vom 5. Dezember 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Großbetriebe vom 9. November 2023 betreffend Abweisung des Antrags auf Vergütung der Normverbrauchsabgabe vom 13. Oktober 2023 bezüglich NOVA1 08/2023 (Fahrzeuge 2018 und 2019) zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der Vergütungsbetrag wird mit Euro 44.696,57 festgesetzt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Bei der Beschwerdeführerin ***Bf1*** (im Folgenden kurz die Bf) handelt es sich um ein Unternehmen, welches gewerblich im Fahrzeughandel tätig ist. Die Bf verkaufte in den Jahren 2018 und 2019 gebrauchte Kraftfahrzeuge in das Ausland und beantragte am 13. Oktober 2023 unter Bekanntgabe der Fahrgestellnummern die Vergütung der Normverbrauchsabgabe für die in diesen Zeiträumen exportierten Fahrzeuge. Mit Bescheid vom 9. November 2023 wurde der Antrag von der Abgabenbehörde abgewiesen. Begründend führte das Finanzamt für Großbetriebe aus, dass als Voraussetzungen für die Vergütung der Normverbrauchsabgabe die Bekanntgabe der Fahrzeugidentifikationsnummer des Kraftfahrzeuges, für das die Vergütung beantragt wird, und die Sperre des Kraftfahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach § 30a KFG 1967 vorliegen müssen. Bei Lieferungen durch einen befugten Fahrzeughändler habe dieser die Sperrsetzung des Kraftfahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank im Zeitpunkt der Lieferung selbst durchzuführen. Im gegenständlichen Fall sei die Sperre der Fahrzeuge in der Genehmigungsdatenbank erst im Jahr 2022 erfolgt, obwohl die Fahrzeugexporte durch die Bf als Fahrzeughändlerin bereits in den Jahren 2018 bzw 2019 durchgeführt wurden. Der Antrag für die Vergütung der Normverbrauchsabgabe werde daher abgewiesen. In der am 5. Dezember 2023 fristgerecht eingebrachten Beschwerde führte die Bf zusammengefasst aus, dass die Durchführung der Sperre von Fahrzeugen in der Genehmigungsdatenbank nach höchstgerichtlicher Judikatur in der Disposition und Verantwortung der Finanzverwaltung liege, sodass diese nicht Voraussetzung für einen Antrag auf NoVA-Vergütung sei. Zudem sei die von der Finanzverwaltung bei Fahrzeughändlern geforderte sofortige Sperrsetzung in der Genehmigungsdatenbank zum Zeitpunkt des Fahrzeugexportes gesetzlich nicht gedeckt und auch aus der Rechtsprechung nicht ableitbar. Sämtliche Voraussetzungen für die Rückvergütung seien im gegenständlichen Fall gegeben. Mittels Beschwerdevorentscheidung vom 7. März 2024 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Bei Lieferungen durch einen befugten Fahrzeughändler habe eine Sperrsetzung des Kraftfahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank im Zeitpunkt der Lieferung durch diesen selbst zu erfolgen. Im gegenständlichen Fall seien die Sperrsetzungen bei den in den Jahren 2018 und 2019 exportierten Fahrzeugen durch die Bf jedoch erst im Jahr 2022 erfolgt. Zudem seien in der Auflistung des Jahres 2018 mehrere KFZ-Exporte enthalten, bei welchen die fünfjährige Frist zur Stellung des Rückerstattungsantrages bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung abgelaufen gewesen sei. Weiters habe bei Fahrzeugen mit einem voraussichtlichen Vergütungsbetrag von weniger als Euro 100,00 eine Vergütung zu unterbleiben, da die widerlegbare Vermutung bestehe, dass das Kraftfahrzeug nicht mehr zulassungsfähig ist. Am 25. März 2024 stellte die Bf einen Vorlageantrag und wiederholte darin dem Grunde nach ihre Beschwerdebegründung. Es wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Entscheidung durch den gesamten Senat beantragt. Nach Durchführung eines Erörterungstermins am 24. April 2025 wurde das Finanzamt durch das Gericht mit zwei Ermittlungsaufträgen gemäß § 269 Abs 2 BAO beauftragt bis dato nicht durchgeführte Ermittlungen nachzuholen. Insbesondere wurde das Finanzamt aufgefordert die Verbringung der gegenständlichen Fahrzeuge ins Ausland zu überprüfen und die Beendigungszeitpunkte der Zulassung im Inland festzustellen. Ebenso wurde die Abgabenbehörde ersucht die Daten der Sperrsetzungen der einzelnen KFZ in der Genehmigungsdatenbank bekanntzugeben, über etwaige Wiederanmeldungen im Inland zu berichten und die von der Bf bekanntgegebenen Rückerstattungsbeträge zu überprüfen. Schließlich wurde die Behörde ersucht bekanntzugeben, bei welchen KFZ nach Ansicht des Finanzamtes der Vergütungsantrag nicht fristgerecht gestellt wurde und welche Fahrzeuge nach ihrer Ansicht nicht mehr als KFZ iSd NoVAG zu qualifizieren sind. Mittels Stellungnahmen vom 10. Juni 2025 und 16. Juli 2025 gab die Abgabenbehörde zusammengefasst bekannt, dass bei sämtlichen KFZ-Exporten, welche vor dem 13. Oktober 2018 durchgeführt wurden, die Antragstellung für die Rückerstattung der Normverbrauchsabgabe verspätet gestellt worden sei. Die Bf habe der Behörde nunmehr bekanntgegeben, dass für Exporte vor diesem Datum keine Rückerstattung mehr begehrt werde. Für diese Fahrzeuge wurden der Behörde von der Bf dahingehend auch keine Nachweise zur Verbringung in das Ausland übermittelt. Hinsichtlich der Zulassungsfähigkeit der exportierten KFZ habe die Bf ihr Begehren ebenfalls eingeschränkt. Für KFZ, deren beantragter Rückerstattungsbetrag unter Euro 100,00 liegt, werde von ihr keine Rückerstattung mehr begehrt, weshalb zu diesen Fahrzeugen ebenfalls keine Unterlagen vorgelegt wurden. Hinsichtlich der übrigen KFZ wurde von der Behörde bekanntgegeben, dass die Beförderungen in das Ausland anhand der von der Bf im Zuge der Ermittlungen vorgelegten Unterlagen nachvollziehbar sind. Sämtliche KFZ seien vor der Verbringung in das Ausland im Inland abgemeldet worden. Die Sperren in der Genehmigungsdatenbank wurden von der Bf bei sämtlichen Autos in den Monaten Oktober und November 2022 durchgeführt. Keines der gegenständlichen KFZ war zum Zeitpunkt des Exports in der Genehmigungsdatenbank gesperrt. Keines der gegenständlichen KFZ wurde nach dem Export wieder im Inland zum Verkehr zugelassen. Bei einem im Oktober 2018 exportierten KFZ wurden laut vorgelegter Begutachtung schwere Mängel festgestellt, sodass die Behörde bei diesem Auto von keiner Zulassungsfähigkeit ausgeht. Bei einem weiteren KFZ wurde trotz Aufforderung von der Bf kein Gutachten vorgelegt. Im Dezember 2018 wurde ein weiteres KFZ exportiert, bei welchem zum Zeitpunkt des Verkaufs kein gültiges Gutachten vorlag. Bei diesen Autos gehe die Behörde von keiner Zulassungsfähigkeit mehr aus, sodass keine Fahrzeuge iSd NoVAG vorliegen. Schließlich wurden vom Finanzamt die begehrten NoVA-Rückerstattungsbeträge anhand der vorgelegten Rechnungen überprüft und hierbei Abweichungen zu den von der Bf bekanntgegebenen Beträgen festgestellt. Abschließend wurde von der Abgabenbehörde bekanntgegeben, dass nach ihrer Ansicht dem Grunde nach eine Rückvergütung der NoVA anhand der von ihr berechneten Beträge nicht zu widersprechen wäre, wäre die Sperre durch die Bf in der Genehmigungsdatenbank rechtzeitig erfolgt. Die von der Bf im Zuge der Ermittlungen an die Abgabenbehörde übermittelten Unterlagen wurden dem Gericht vorgelegt. Hierbei handelt es sich um Rechnungen, Beförderungsnachweise, Übergabeprotokolle, Kaufanträge, Ausweiskopien der Abholer, Bewertungsberichte, Zulassungsscheine inklusive Abmeldungsbestätigungen und Ankaufsrechnungen. Diese Dokumente wurden für die nach dem 13. Oktober 2018 exportierten Fahrzeuge vorgelegt, deren beantragter Rückvergütungsbetrag über Euro 100,00 liegt. Die Ermittlungsergebnisse der Abgabenbehörde wurden der Bf zur Stellungnahme übermittelt. Mit Schreiben vom 18. August 2025 gab die Bf dem Gericht nochmals bekannt, dass sie, wie auch bereits der Abgabenbehörde bekanntgegeben, ihr Beschwerdebegehren dahingehend einschränkt, dass für sämtliche Fahrzeuge, welche vor dem 13. Oktober 2018 in das Ausland verkauft wurden, keine NoVA-Rückvergütung begehrt wird. Ebenso werde für Fahrzeuge, deren beantragter Rückerstattungsbetrag unter Euro 100,000 liegt, nunmehr keine Rückerstattung mehr beantragt. Auch den Feststellungen des Finanzamtes bezüglich der drei Fahrzeuge, bei welchen kein ordnungsgemäßes KFZ-Gutachten vorliegt, werde nicht entgegengetreten und dahingehend das Rückerstattungsbegehren eingeschränkt. Die von der Abgabenbehörde durchgeführten Berechnungen der Rückvergütungsbeträge werden nicht bestritten bzw ebenfalls akzeptiert. Auf dieser Grundlage seien - abgesehen von der Frage des Zeitpunktes der Sperre in der Genehmigungsdatenbank - somit keine anderen Rechtsfragen oder Sachverhaltsfragen streitgegenständlich. Seitens der Bf werde dahingehend ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eine Entscheidung durch den Senat verzichtet. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Beschwerdeführerin ***Bf1*** (die Bf) ist eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in ***Bf1-Adr***. Sie ist als gewerblicher Fahrzeughändler unter anderem im Ein- und Verkauf von Neu- und Gebrauchtwagen tätig. Die Bf verkaufte in den Jahren 2018 und 2019 gebrauchte Kraftfahrzeuge ins Ausland. Die Fahrzeuge wurden von den Käufern abgeholt und in das Ausland verbracht. Am 13. Oktober 2023 beantragte die Bf unter Bekanntgabe der Fahrgestellnummern der betroffenen Fahrzeuge die Vergütung der Normverbrauchsabgabe für die in den Jahren 2018 und 2019 exportierten KFZ. Der Antrag wurde von der Abgabenbehörde mit Bescheid vom 9. November 2023 mit der Begründung abgewiesen, dass die gegenständlichen Fahrzeuge durch die Bf nicht zum Zeitpunkt der Verbringung ins Ausland, sondern erst im Jahr 2022 verspätet in der Genehmigungsdatenbank gesperrt wurden. Im Zuge des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens schränkte die Bf ihren Antrag auf NoVA-Rückvergütung dahingehend ein, dass für vor dem 13. Oktober 2018 exportierte Fahrzeuge eine Rückerstattung nicht mehr begehrt wird. Ebenso wird für Fahrzeuge mit einem beantragten Rückerstattungsbetrag von unter Euro 100,00 keine Vergütung mehr beantragt. Hinsichtlich dieser Fahrzeuge wurden von der Bf dementsprechend auch keine Unterlagen bzw Nachweise zur Überprüfung der durchgeführten Exporte vorgelegt. Mangels Vorlage von Unterlagen kann somit bezüglich dieser Fahrzeuge nicht festgestellt werden, dass diese tatsächlich in das Ausland verbracht wurden bzw ob es sich bei diesen Fahrzeugen noch um Fahrzeuge iSd NoVAG handelte. Ein am 21. Oktober 2018 exportiertes KFZ mit der Fahrgestellnummer ***KFZ85*** hatte zum Zeitpunkt der Lieferung schwere Mängel. Ebenso waren die am 22.10.2018 mit der Fahrgestellnummer ***KFZ86*** und am 11.12.2018 mit der Fahrgestellnummer ***KFZ87*** exportierten KFZ in einem nicht zulassungsfähigen Zustand. Bei diesen drei Fahrzeugen handelte es sich nicht um Fahrzeuge iSd NoVAG. Die Bf gab im Zuge des Beschwerdeverfahrens bekannt für diese Geschäftsfälle keine NoVA-Rückvergütung mehr zu begehren. Schließlich wurden die Rückerstattungsbeträge von der Abgabenbehörde neu berechnet. Die Bf gab bekannt, dass sie die vom Finanzamt durchgeführte Berechnung anerkannt und somit die Rückvergütungen anhand der Berechnung der Behörde beantragt werden. Die Bf beantragt zusammengefasst nunmehr die NoVA-Rückvergütung für folgende in den Jahren 2018 und 2019 in das Ausland exportierte Fahrzeuge mit folgenden Rückvergütungsbeträgen bzw sind zwischen den Verfahrensparteien noch Rückvergütungen für folgende Fahrzeugexporte strittig: | Exportdatum | Fahrgestellnummer | Sperre in Datenbank | Rückvergütungsbetrag | 22.10.2018 | ***KFZ1*** | 31.10.2022 | € 238,10 | 22.10.2018 | ***KFZ2*** | 31.10.2022 | € 268,75 | 22.10.2018 | ***KFZ3*** | 31.10.2022 | € 365,67 | 22.10.2018 | ***KFZ4*** | 13.11.2022 | € 802,33 | 22.10.2018 | ***KFZ5*** | 13.11.2022 | € 932,50 | 25.10.2018 | ***KFZ6*** | 31.10.2022 | € 95,24 | 29.10.2018 | ***KFZ7*** | 31.10.2022 | € 83,97 | 29.10.2018 | ***KFZ8*** | 13.11.2022 | € 100,00 | 29.10.2018 | ***KFZ9*** | 13.11.2022 | € 244,19 | 21.11.2018 | ***KFZ10*** | 13.11.2022 | € 604,76 | 21.11.2018 | ***KFZ11*** | 13.11.2022 | € 1.438,00 | 23.11.2018 | ***KFZ12*** | 31.10.2022 | € 105,83 | 12.12.2018 | ***KFZ13*** | 13.11.2022 | € 1.361,88 | 15.01.2019 | ***KFZ14*** | 31.10.2022 | € 211,95 | 15.01.2019 | ***KFZ15*** | 31.10.2022 | € 1.227,91 | 23.01.2019 | ***KFZ16*** | 31.10.2022 | € 93,75 | 28.01.2019 | ***KFZ17*** | 13.11.2022 | € 852,38 | 28.01.2019 | ***KFZ18*** | 13.11.2022 | € 842,86 | 28.01.2019 | ***KFZ19*** | 31.10.2022 | € 154,33 | 28.01.2019 | ***KFZ20*** | 13.11.2022 | € 261,81 | 28.01.2019 | ***KFZ21*** | 31.10.2022 | € 169,29 | 28.01.2019 | ***KFZ22*** | 31.10.2022 | € 1.213,95 | 28.01.2019 | ***KFZ23*** | 31.10.2022 | € 260,00 | 28.01.2019 | ***KFZ24*** | 31.10.2022 | € 936,68 | 28.01.2019 | ***KFZ25*** | 31.10.2022 | € 281,25 | 29.01.2019 | ***KFZ26*** | 31.10.2022 | € 703,66 | 31.01.2019 | ***KFZ27*** | 31.10.2022 | € 136,36 | 26.02.2019 | ***KFZ28*** | 31.10.2022 | € 220,47 | 15.03.2019 | ***KFZ29*** | 31.10.2022 | € 994,76 | 21.03.2019 | ***KFZ30*** | 31.10.2022 | € 220,47 | 28.03.2019 | ***KFZ31*** | 31.10.2022 | € 314,29 | 03.04.2019 | ***KFZ32*** | 13.11.2022 | € 380,49 | 15.04.2019 | ***KFZ33*** | 13.11.2022 | € 381,88 | 25.04.2019 | ***KFZ34*** | 31.10.2022 | € 99,21 | 29.04.2019 | ***KFZ35*** | 31.10.2022 | € 112,50 | 29.04.2019 | ***KFZ36*** | 31.10.2022 | € 119,05 | 29.04.2019 | ***KFZ37*** | 31.10.2022 | € 82,68 | 17.05.2019 | ***KFZ38*** | 31.10.2022 | € 1.002,80 | 27.05.2019 | ***KFZ39*** | 31.10.2022 | € 117,36 | 27.05.2019 | ***KFZ40*** | 31.10.2022 | € 1.620,28 | 27.05.2019 | ***KFZ41*** | 31.10.2022 | € 78,00 | 27.05.2019 | ***KFZ42*** | 31.10.2022 | € 248,03 | 07.06.2019 | ***KFZ43*** | 31.10.2022 | € 188,52 | 07.06.2019 | ***KFZ44*** | 31.10.2022 | € 85,71 | 25.06.2019 | ***KFZ45*** | 13.11.2022 | € 275,59 | 25.06.2019 | ***KFZ46*** | 31.10.2022 | € 95,24 | 31.07.2019 | ***KFZ47*** | 31.10.2022 | € 50,00 | 31.07.2019 | ***KFZ48*** | 31.10.2022 | € 96,96 | 06.08.2019 | ***KFZ49*** | 13.11.2022 | € 125,00 | 08.08.2019 | ***KFZ50*** | 31.10.2022 | € 2.359,35 | 20.08.2019 | ***KFZ51*** | 31.10.2022 | € 71,43 | 20.08.2019 | ***KFZ52*** | 31.10.2022 | € 343,75 | 21.08.2019 | ***KFZ53*** | 31.10.2022 | € 551,18 | 26.08.2019 | ***KFZ54*** | 31.10.2022 | € 1.034,15 | 30.08.2019 | ***KFZ55*** | 13.11.2022 | € 676,19 | 30.08.2019 | ***KFZ56*** | 31.10.2022 | € 797,71 | 30.08.2019 | ***KFZ57*** | 31.10.2022 | € 176,38 | 30.08.2019 | ***KFZ58*** | 31.10.2022 | € 309,52 | 30.08.2019 | ***KFZ59*** | 31.10.2022 | € 1.046,09 | 30.08.2019 | ***KFZ60*** | 31.10.2022 | € 132,28 | 13.09.2019 | ***KFZ61*** | 13.11.2022 | € 474,39 | 16.09.2019 | ***KFZ62*** | 31.10.2022 | € 222,22 | 26.09.2019 | ***KFZ63*** | 31.10.2022 | € 584,54 | 26.09.2019 | ***KFZ64*** | 31.10.2022 | € 623,54 | 30.09.2019 | ***KFZ65*** | 31.10.2022 | € 187,50 | 10.10.2019 | ***KFZ66*** | 31.10.2022 | € 93,75 | 16.10.2019 | ***KFZ67*** | 31.10.2022 | € 546,00 | 22.10.2019 | ***KFZ68*** | 31.10.2022 | € 2.411,11 | 24.10.2019 | ***KFZ69*** | 31.10.2022 | € 128,57 | 25.10.2019 | ***KFZ70*** | 31.10.2022 | € 83,97 | 05.11.2019 | ***KFZ71*** | 13.11.2022 | € 512,48 | 05.11.2019 | ***KFZ72*** | 13.11.2022 | € 296,77 | 05.11.2019 | ***KFZ73*** | 13.11.2022 | € 340,16 | 05.11.2019 | ***KFZ74*** | 31.10.2022 | € 403,02 | 05.11.2019 | ***KFZ75*** | 31.10.2022 | € 1.430,77 | 05.11.2019 | ***KFZ76*** | 31.10.2022 | € 1.430,77 | 05.11.2019 | ***KFZ77*** | 31.10.2022 | € 1.430,77 | 05.11.2019 | ***KFZ78*** | 31.10.2022 | € 880,19 | 05.11.2019 | ***KFZ79*** | 31.10.2022 | € 166,67 | 14.11.2019 | ***KFZ80*** | 13.11.2022 | € 207,32 | 14.11.2019 | ***KFZ81*** | 31.10.2022 | € 1.178,72 | 20.11.2019 | ***KFZ82*** | 31.10.2022 | € 1.230,30 | 12.12.2019 | ***KFZ83*** | 31.10.2022 | € 966,50 | 12.12.2019 | ***KFZ84*** | 31.10.2022 | € 471,80 | Gesamt | | | € 44.696,57 Diese (noch) streitgegenständlichen Fahrzeuge wurden von der Bf in den Jahren 2018 und 2019 in das Ausland verkauft und wurden diese dauerhaft in das Ausland verbracht. Die Kraftfahrzeuge wurden vor dem Export im Inland abgemeldet und nach dem Verbringen in das Ausland nicht mehr in Österreich zum Verkehr zugelassen. Zum Zeitpunkt der Fahrzeugexporte wurden keine Sperren in der Genehmigungsdatenbank durch die Bf durchgeführt oder veranlasst. In den Monaten Oktober und November 2022 wurden die streitgegenständlichen Fahrzeuge durch die Bf in der Genehmigungsdatenbank gesperrt. Sämtliche Fahrzeuge waren zum Zeitpunkt der Sperre der Fahrgestellnummern in der Genehmigungsdatenbank nicht im Inland zum Verkehr zugelassen. 2. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage, insbesondere aus dem aktenkundigen Vergütungsantrag inklusive Bekanntgabe der Fahrgestellnummern, dem angefochtenen Bescheid, den von der Bf vorgelegten Nachweisen über die Lieferung der streitgegenständlichen Fahrzeuge ins Ausland und den Stellungnahmen der belangten Behörde vom 10. Juni 2025 und 16. Juli 2025 inklusive der vorgelegten Excel-Berechnungen. Für Fahrzeuge, welche vor dem 13. Oktober 2018 von der Bf in das Ausland verkauft wurden und für Fahrzeuge, bei welchen der im Antrag vom 13. Oktober 2023 begehrte Rückerstattungsbetrag unter Euro 100,00 liegt, wurden von der Bf keine Unterlagen vorgelegt. Diese Exportvorgänge konnten daher nicht überprüft und keine Verbringung in das Ausland festgestellt werden. Die Bf gab im Zuge des Beschwerdeverfahren jedoch ohnehin bekannt, dass für diese Fahrzeuge keine NoVa-Rückvergütung mehr begehrt wird und ist eine Rückerstattung bei diesen Fahrzeugen somit nicht mehr streitgegenständlich. Bezüglich der drei exportierten Fahrzeuge, welche nicht mehr als Fahrzeuge iSd NoVAG zu qualifizieren sind ist Folgendes auszuführen: Eine NoVA-Rückvergütung kommt nicht mehr in Betracht, wenn es sich um gar kein Fahrzeug mehr handelt, sondern lediglich um Autrowracks. Altfahrzeuge (gefährlicher Abfall) mit Totalschaden sind schon nach dem Gesetzeswortlaut des § 12a NoVAG 1991 nicht mehr als Fahrzeuge zu beurteilen, sodass diese Bestimmung nicht anwendbar ist. Nichts anderes gilt für Fahrzeuge, für welche eine bestimmungsgemäße Verwendung im Inland nicht mehr möglich ist (vgl BFG vom 07.06.2024, RV/2100017/2021; Haller, Normverbrauchsabgabengesetz [2021], § 12a Rz 16). Im gegenständlichen Fall wurde von der Abgabenbehörde festgestellt, dass bei drei Fahrzeugen eine Zulassungsfähigkeit nicht mehr gegeben ist und diese daher nicht mehr als Fahrzeuge iSd NoVAG anzusehen sind. Die Bf trat diesen Ausführungen nicht entgegen, legte zu diesen KFZ keine weiteren Unterlagen vor und gab explizit bekannt, dass sie auf eine Rückerstattung für diese Fahrzeuge verzichtet. Eine Rückerstattung bei diesen Fahrzeugen ist somit nicht mehr streitgegenständlich. Zu den weiterhin strittigen Fahrzeugexporten, welche in der tabellarischen Aufzählung des Sachverhalts angeführt sind, ist folgendes auszuführen: Bei den streitgegenständlichen KFZ handelt es sich um Fahrzeuge iSd NoVAG 1991. Aus der vorliegenden Aktenlage sind keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme ersichtlich und wurde eine solche auch von der belangten Behörde nach Überprüfung der Geschäftsfälle nicht behauptet. Die in den Jahren 2018 und 2019 durchgeführten Verkäufe und die Verbringung dieser Fahrzeuge in das Ausland ist anhand der vorgelegten Unterlagen der Bf nachvollziehbar und wird dem Grunde nach auch von der Abgabenbehörde nicht in Abrede gestellt. Insbesondere wird der physische Transport der Fahrzeuge ins Ausland von der Behörde nicht angezweifelt. Von der Bf wurden für die nach dem 13. Oktober 2018 exportierten KFZ, deren beantragter Rückvergütungsbetrag über Euro 100,00 liegt, Rechnungen, Beförderungsnachweise, Übergabeprotokolle, Kaufanträge, Ausweiskopien der Abholer, Bewertungsberichte, Zulassungsscheine, Abmeldungsbestätigungen und Ankaufsrechnungen vorgelegt, aus welchen die Verkaufsvorgänge schlüssig nachvollzogen werden können. Das Datum der durchgeführten Verkäufe lässt sich ebenfalls diesen Dokumenten entnehmen. Die Abmeldedaten im Inland wurden von der Bf mittels Vorlage der Zulassungsscheine und Abmeldebestätigungen nachgewiesen und von der Abgabenbehörde überprüft. Schließlich wurde von der Abgabenbehörde mitgeteilt, dass sämtliche Fahrzeuge nach dem Verkauf in das Ausland nicht mehr in Österreich zum Verkehr zugelassen und im Jahr 2022 auch von der Bf selbst in der Genehmigungsdatenbank gesperrt wurden. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass eine Sperre in der Genehmigungsdatenbank im Falle einer noch bestehenden Zulassung im Inland technisch nicht möglich gewesen wäre. Dies geht etwa aus Seite 6 des Leitfadens für Fahrzeughändler/innen betreffend Fahrzeugsperren in der Genehmigungsdatenbank (VVO-GDB sowohl Stand vom 7. Mai 2024 und Stand vom 7. Jänner 2020 sowie Stand vom 27. Oktober 2015, Seite 5) hervor. Anhand der vorgelegten Unterlagen der Bf, der vor den Exporten erfolgten Abmeldung der KFZ im Inland, keiner Zulassung der KFZ im Inland nach dem Verkauf in das Ausland und der (auch wenn erst im Jahr 2022) erfolgten Sperre in der Genehmigungsdatenbank kommt das erkennende Gericht im Sinne der freien Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass sämtliche streitgegenständliche Fahrzeuge in den Jahren 2018 und 2019 in das Ausland verkauft und dauerhaft dorthin verbracht wurden. Dass sämtliche dieser KFZ vor dem Export im Inland abgemeldet wurden, lässt sich den vorgelegten Zulassungsscheinen inklusive Abmeldungsbestätigungen entnehmen. Zudem wurden die Zulassungen der Fahrzeuge von der Abgabenbehörde überprüft und wurde dem Gericht von dieser bekanntgegeben, dass die Autos vor der Verbringung in das Ausland abgemeldet und danach auch nicht mehr in Österreich zugelassen wurden. Zwischen den Verfahrensparteien besteht Einigkeit darüber, dass die Sperre der Fahrzeuge in der Genehmigungsdatenbank durch die Bf im Jahr 2022 durchgeführt wurde und dass sämtliche KFZ zum Zeitpunkt des Antrags auf NoVA-Rückvergütung am 13. Oktober 2023 in der Datenbank gesperrt waren. Unstrittig ist daher folglich auch, dass zum Zeitpunkt der Fahrzeugexporte keine Sperren in der Genehmigungsdatenbank durch die Bf durchgeführt oder veranlasst wurden. Hinsichtlich der gemeinen Werte der Fahrzeuge zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr und der darauf basierenden NoVA-Rückerstattungsbeträge ist auszuführen, dass diese Beträge von der Abgabenbehörde überprüft und adaptiert wurden. Seitens der Bf wurde bekanntgegeben, dass die vom Finanzamt zu Grunde gelegten gemeinen Werte und darauf basierenden Rückerstattungsbeträge nicht bestritten werden. Diese Werte stehen somit zwischen den Verfahrensparteien unstrittig fest. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe) Gemäß § 12a Abs 1 NoVAG 1991 idF BGBl I Nr 118/2015 wird bei einem Fahrzeug, das durch einen befugten Fahrzeughändler nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert wird, auf Antrag die Abgabe vom nachweisbaren gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland vergütet, wenn die Fahrgestellnummer (die Fahrzeugidentifizierungsnummer) bekanntgegeben wird und wenn das Fahrzeug im Zeitpunkt des Antrages in der Genehmigungsdatenbank gemäß § 30a KFG 1967 gesperrt und nicht im Inland zum Verkehr zugelassen ist. Die Höhe der Vergütung ist mit dem Betrag der tatsächlich für das Fahrzeug entrichteten Normverbrauchsabgabe begrenzt. Hinsichtlich der im gegenständlichen Fall (noch) strittigen Kraftfahrzeuge steht fest, dass die Bf diese als befugte Fahrzeughändlerin in den Zeiträumen Oktober 2018 bis Dezember 2019 nachweislich in das Ausland verkaufte und diese dauerhaft in das Ausland verbracht wurden. Die Fahrgestellnummern der Fahrzeuge wurden von der Bf im Zuge des von ihr gestellten Vergütungsantrages bekanntgegeben. Die gegenständlichen Fahrzeuge wurden nach dem Export nicht mehr im Inland zum Verkehr zugelassen und waren demgemäß auch zum Zeitpunkt der Antragsstellung im Inland nicht zum Verkehr zugelassen. Unstrittig steht ebenso fest, dass sämtliche Fahrzeuge im Jahr 2022 in der Genehmigungsdatenbank gesperrt wurden und zum Zeitpunkt der Antragsstellung im Jahr 2023 gemäß § 30a KFG 1967 in der Datenbank auch weiterhin gesperrt waren. Zusammengefasst sind im gegenständlichen Fall somit sämtliche in § 12a Abs 1 NoVAG 1991 normierten Voraussetzungen für eine Rückerstattung der Normverbrauchsabgaben bei den noch streitgegenständlichen Fahrzeugen erfüllt: • Die Fahrzeuge wurden nachweislich ins Ausland verbracht. • Die Bf stellte einen fristgerechten Antrag iSd § 12a Abs 2 NoVAG auf Rückvergütung. • Die Fahrgestellnummern wurden im Zuge des Antrags bekanntgegeben. • Die Fahrzeuge waren im Zeitpunkt des Antrages in der Genehmigungsdatenbank gemäß § 30a KFG 1967 gesperrt. • Die Fahrzeuge waren ab dem Zeitpunkt des Exports und auch im Zeitpunkt des Antrages im Inland nicht zum Verkehr zugelassen. Das Vorliegen der oben angeführten, in § 12a NoVAG 1991 normierten Voraussetzungen wurde auch von der Abgabenbehörde im Zuge des Beschwerdeverfahrens nicht in Abrede gestellt. Auch der gemeine Wert der Fahrzeuge zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland wurde von der Abgabenbehörde überprüft, adaptiert und von der Bf inklusive der darauf basierenden Berechnung der Rückvergütungsbeträge anerkannt. Der gemeine Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung im Inland und die darauf basierenden Rückvergütungsbeträge sind somit zwischen den Verfahrensparteien ebenfalls nicht strittig. Die belangte Behörde negiert die Rückvergütung der NoVA für die streitgegenständlichen Fahrzeuge ausschließlich mit der Begründung, dass die Sperre in der Genehmigungsdatenbank durch die Bf als Fahrzeughändlerin verspätet erfolgt sei. Nach Ansicht des Finanzamtes habe ein befugter Fahrzeughändler die Sperre in der Genehmigungsdatenbank unmittelbar im Zeitpunkt der Lieferung des KFZ in das Ausland vorzunehmen. Begründet wird diese Rechtsansicht insbesondere mit der Verwaltungspraxis, welche in den Bestimmungen der Richtlinie des BMF vom 19.06.2024, 2024-0.450.492 (KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021) ihren Niederschlag finden (siehe KfzBStR 2021, Rz 1269). Bei Steuerrichtlinien, wie der von der Abgabenbehörde ins Treffen geführten KfzBStR 2021, handelt es sich - wie in der dortigen Einleitung ausdrücklich angeführt - lediglich um einen Auslegungsbehelf, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise der Abgabenverwaltung mitgeteilt werde. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten könnten aus den Richtlinien nicht abgeleitet werden. Damit handelt es sich bei diesen Richtlinien um keine Akte, die einen normativen Inhalt aufweisen, weshalb sie gegenüber Gerichten keine Bindungswirkungen entfalten (vgl ua VfGH 30.09.1982, B 441/77; 28.06.2017, V 4/2017; VwGH 31.01.2018, Ra 2017/15/0038). Die Verwaltungspraxis entspricht nicht dem Wortlaut des § 12a Abs 1 NoVAG 1991. § 12a Abs 1 NoVAG 1991 normiert, dass die Sperre in der Genehmigungsdatenbank "im Zeitpunkt des Antrages" bestehen muss. Eine etwaige Differenzierung zwischen befugten Fahrzeughändlern und anderen Antragstellern ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Es ergibt sich somit bereits aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut, dass auch bei einem befugten Fahrzeughändler die Sperre in der Genehmigungsdatenbank als Voraussetzung für eine Rückvergütung nach § 12a NoVAG 1991 zum Zeitpunkt des Antrages vorliegen muss. Die Sperren in der Genehmigungsdatenbank wurden im gegenständlichen Fall bereits vor der Antragstellung im Jahr 2022 durchgeführt und lagen die Sperren bei sämtlichen Fahrzeugen zum Zeitpunkt der Antragstellung unbestritten vor. Auch anhand einer teleologischen Auslegung des § 12a NoVAG 1991 lässt sich die Voraussetzung einer bereits zum Zeitpunkt der Lieferung bestehenden Sperre in der Genehmigungsdatenbank im Falle des Exports durch einen befugten Fahrzeughändler nicht ableiten. Sinn und Zweck der Sperre in der Genehmigungsdatenbank ist eine Verhinderung der Hinterziehung von Normverbrauchsabgabe. Es soll also jegliche künftige Zulassung (ohne Entrichtung der Abgabe) unterbunden werden (vgl VwGH 24.01.2017, Ro 2016/16/0001). Sofern ein Fahrzeug zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht in der Genehmigungsdatenbank gesperrt ist, liegen die gesetzlich normierten Voraussetzungen des § 12a NoVAG 1991 nicht vor, sodass die Rückvergütung von der Behörde mittels Bescheid abzuweisen bzw nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes bei Vorliegen der materiellen Voraussetzungen eine Sperre in der Genehmigungsdatenbank durch das Finanzamt selbst durchzuführen ist (vgl VwGH 24.01.2017, Ro 2016/16/0001). Insofern ein Fahrzeug im Inland zum Verkehr zugelassen ist, kann dieses in der Genehmigungsdatenbank nicht gesperrt werden. Solange keine NoVA-Rückvergütung durchgeführt wird, bleibt das KFZ mit der Abgabe belastet. Wurde das Fahrzeug bereits, wie im gegenständlichen Fall, vor dem Antrag in der Genehmigungsdatenbank gesperrt, liegen die Voraussetzungen für eine Rückerstattung vor. Eine erneute Zulassung im Inland nach durchgeführter Sperre ist ohne erneute Abfuhr der Abgabe nicht möglich. Eine Vergütung für im Inland noch oder erneut zugelassene Fahrzeuge ist aufgrund der materiell-rechtlichen Voraussetzung des § 12a NoVAG 1991, nämlich dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht im Inland zugelassen ist, ausgeschlossen. Das Risiko, dass ein Fahrzeug zwischen Lieferung in das Ausland und Beantragung der NoVA-Vergütung mangels Sperrsetzung im Inland wieder zum Verkehr zugelassen wird, trägt somit ohnehin der Antragssteller (siehe Haller, Normverbrauchsabgabengesetz [2021], § 12a Rz 40 lit c,d). Ebenso ist eine Differenzierung hinsichtlich des Sperrzeitpunktes zwischen befugten Fahrzeughändlern und anderen Antragsstellern iSd § 12a Abs 1 Z 1, 3 NoVAG 1991 anhand des Gesetzes nicht erkennbar und nicht nachvollziehbar, da ein erhöhtes Missbrauchsrisiko bei gewerblichen Fahrzeughändlern von der Behörde weder behauptet wird noch für das Gericht ersichtlich ist. Die Verpflichtung einer unmittelbaren Sperrsetzung im Anschluss an die Verbringung des Fahrzeuges in das Ausland, nur im Fall eines Exportes durch den befugten Fahrzeughändler, ist anhand des Sinn- und Zwecks des § 12a NoVAG 1991 nicht ableitbar. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ist daher dem Kriterium der Rechtzeitigkeit der Sperrsetzung in der Genehmigungsdatenbank auch im gegenständlichen Fall Genüge getan, wenn, wie aus ausdrücklich in § 12a NoVAG 1991 normiert, zum Zeitpunkt des Antrags gewährleistet war, dass keine Zulassung der Fahrzeuge im Inland bestehen konnte und zu diesem Zeitpunkt eine Sperre in der Genehmigungsdatenbank vorlag. Auch der Verfassungsgerichtshof führt in seiner Entscheidung G 153/2014 vom 29.11.2014 zur (verfassungswidrigen) Differenzierung des § 12a NoVAG 1991 idF BGBl I Nr 52/2009 zwischen privaten und unternehmerischen Fahrzeugveräußerungen in das Ausland aus, dass ein unbelasteter Verbrauch eines KFZ im Inland schon dadurch ausgeschlossen wird, dass im Zeitpunkt der Antragstellung eine Überprüfung dahingehend erfolgt, ob das Fahrzeug abgemeldet oder bereits wieder im Inland zum Verkehr zugelassen ist. Der Gefahr einer doppelten Vergütung steht entgegen, dass ein Vergütungsantrag eine Sperre in der Genehmigungsdatenbank nach sich zieht (vgl VfGH 29.11.2014, G153/2014). Auf Grundlage der oben zitierten VfGH-Entscheidung und der darauf basierenden Änderung des § 12a NoVAG 1991 mit dem Steuerreformgesetz 2015/2016, BGBl I Nr 118/2015 (StRefG 2015/2016) wird in den die Materialien (ErläutRV 684 BlgNR, 25. GP, 41) ausdrücklich festgehalten: "Der VfGH weist darauf hin, dass mit Hilfe der Eintragung in der Genehmigungsdatenbank des Versicherungsverbandes ein Missbrauch durch rechtswidrige Zulassung nach der Vergütung verhindert werden könne. Zur Umsetzung dieser Anregung des VfGH soll die Wortfolge am Ende von § 12a Abs 1 NoVAG 1991 klarer formuliert werden: Der Wert des exportierten Fahrzeuges muss nachgewiesen werden, und das Fahrzeug muss im Zeitpunkt der Antragstellung in der Genehmigungsdatenbank gesperrt sein und darf zu diesem Zeitpunkt auch nicht zum Verkehr im Inland zugelassen sein." Das erkennende Gericht orientiert sich somit bei der oben ausgeführten teleologischen Auslegung des § 12a NoVAG 1991 an den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes, welchen mit der darauffolgenden Gesetzesänderung auch dahingehend Rechnung getragen wurde, dass eine Sperre in der Genehmigungsdatenbank zum Zeitpunkt der Antragstellung normiert wurde. Schließlich ist zur Voraussetzung der Sperre in der Genehmigungsdatenbank darauf Bedacht zu nehmen, dass nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes die Bestimmung des § 12a NoVAG 1991 an die in § 30a Abs 9a Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) vorgesehene Möglichkeit der Verfügung einer Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank anknüpft (VwGH 24.01.2017, Ro 2016/16/0001). Diese Vorschriften bedeuten in ihrem systematischen Zusammenhalt, dass nur der Bundesminister für Finanzen oder die Finanzbehörden ermächtigt sind Zulassungssperren in der Genehmigungsdatenbank zu verfügen, wobei die Abgabenbehörden bei Vergütungen der Normverbrauchsabgabe zur Sperrsetzung verpflichtet sind. Die Abgabenbehörde hat daher in einem Vergütungsverfahren nur zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Zulassungssperre gegeben sind und diese dann - allenfalls auf Antrag des Vergütungswerbers - im Zuge dieses Verfahrens selbst zu veranlassen (VwGH 24.01.2017, Ro 2016/16/0001). Die (gesetzwidrigen, da im Widerspruch zu § 30a Abs 9a KFG 1967 stehenden) Praxis, dass ein Fahrzeughändler die Sperre selbst in der Genehmigungsdatenbank durchführen kann, ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts dahingehend zu interpretieren, dass die tatsächlich von diesem vorgenommene Sperre lediglich einem Antrag auf Sperre gleichzuhalten ist. Aus der VwGH-Entscheidung Ro 2016/16/0001 kann somit abgeleitet werden, dass eine Sperrsetzung in der Genehmigungsdatenbank (sei es gesetzeswidrig durch den Fahrzeughändler selbst oder durch die Abgabenbehörde spätestens im Zuge des Vergütungsverfahrens) zum Zeitpunkt des Antrags auf Rückerstattung vorhanden sein bzw sogar von der Behörde bei Vorliegen der materiellen Voraussetzungen selbst auf Grundlage des gestellten Antrages zu diesem Zeitpunkt durchgeführt werden muss, soll die Sperre doch eine zukünftige Zulassung eines Fahrzeuges (ohne Entrichtung der Abgabe) verhindern (vgl nochmals VwGH 24.01.2017, Ro 2016/16/0001). Das Gericht kann der Argumentation der Abgabenbehörde, wonach eine Sperrsetzung in der Genehmigungsdatenbank (nur) durch einen befugten Fahrzeughändler bereits zum Zeitpunkt des Fahrzeugexports für eine NoVA-Rückvergütung gemäß § 12a NoVAG 1991 von diesem selbst zwingend durchgeführt werden muss, somit weder anhand des Gesetzwortlautes noch anhand einer teleologischen Interpretation der Bestimmung des §12a NoVAG 1991 nachvollziehen, noch kann dieser Ansicht auf Grundlage der oben zitierten höchstgerichtlichen Judikatur gefolgt werden. Die in §12a NoVAG 1991 normierte Sperre zum Zeitpunkt des Antrages auf Rückvergütung war neben sämtlichen weiteren in dieser Bestimmung angeführten, materiellen Voraussetzungen im gegenständlichen Fall gegeben. Der Beschwerde ist somit bezüglich der NoVA-Rückvergütung betreffend der streitgegenständlichen Fahrzeuge der Zeiträume Oktober 2018 bis Dezember 2019 Folge zu geben. Die Höhe der Rückerstattung wird mit Euro 44.696,57 festgesetzt. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der gegenständlichen Rechtfrage ergibt sich bereits aus der klaren gesetzlichen Regelung des § 12a NoVAG 1991. Zudem orientiert sich die Entscheidung an der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur und weicht nicht von dieser ab. Es liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die Revision nicht zuzulassen ist. Klagenfurt am Wörthersee, am 26. August 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100143/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.4100143.2024
Stammnummer
149087
Gültig
26.08.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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