…Bescheid enthält keine Aussage über den Ablauf des Zeitraumes, auf den sich die Abweisung bezieht. Die zeitliche Wirksamkeit erstreckt sich damit auf den Zeitraum bis zum Eintritt einer Änderung der Sach- und Rechtslage. Wurde bereits rechtskräftig über den Anspruch auf die allgemeine Familienbeihilfe ab einem…
…im Ausmaß des Zuschusses, der für den jeweiligen Anspruchsfall ausbezahlt wurde, ds 3.690,54 €, vorgeschrieben. Die dagegen gerichtete Berufung – nunmehr Beschwerde – war wie folgt begründet: Die Rückforderungsansprüche seien aus mehreren Gründen bereits verjährt. Aufgrund von § 25a KBGG seien die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des GSVG…
…Nachsicht) und zwangsweise Einbringung zum Ziel haben (Ritz, aaO, § 49 Tz 6). Das Tatbestandsmerkmal des Erfordernisses der „Geltendmachung des Anspruches“ hat die Bedeutung, dass nur die Behördenmaßnahmen verjährungsverlängernd wirken, die auf konkrete Abgabenansprüche gerichtet sind. Eine nicht auf einen bestimmten Abgabentatbestand konkretisierte Anfrage entfaltet dagegen…
…1 BAO, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist gemäß § 209 Abs…
…ob diese Wahl geändert werden könne, werde angemerkt, dass die Geltendmachung des Pauschales grundsätzlich in der Beilage E1a zur Einkommensteuererklärung ersichtlich zu machen sei. Dies sei eine grundsätzliche Voraussetzung, die sich aus der Verwaltungsübung und der technischen Umsetzung der Einkünfteermittlung und der Bescheiderstellung ergeben würde…
…Anspruches bewirkt." (18) Der Einwand der Abgabenbehörde unter Verweis auf die Entscheidungen des VwGH vom 17.10.2001, 96/13/0055 und vom 4.6.2009, 2006/13/0143 geht daher ins Leere, zumal in keiner Weise daraus abgeleitet werden kann, dass die unrechtmäßige Geltendmachung…
…bei unrichtiger Geltendmachung von Vorsteuern ein Abgabenanspruch erst mit Einreichungsverpflichtung der betroffenen UVA bzw. mit Einreichung einer unrichtigen Jahreserklärung entstehe, keine Verpflichtung im Sachverhalt darzustellen, dass teils eine Berichtigungspflicht nach § 12 Abs. 11 UStG nicht wahrgenommen wurde und teils Vorsteuern zu Unrecht in Anspruch genommen…
…führt, leistet dadurch seinen Beitrag im Sinn des Abs 1; er hat an den anderen einen Anspruch auf Unterhalt, wobei eigene Einkünfte angemessen zu berücksichtigen sind. Dies gilt nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zugunsten des bisher Unterhaltsberechtigten weiter, sofern nicht die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs…
…demnach nur in Anspruch genommen werden, wenn der Hauptschuldner seiner Verbindlichkeit nicht nachkommt. Die Haftungsschuld ist ihrem „bloß sichernden Charakter" zufolge von der Existenz der Hauptschuld abhängig. Bei teilweisem Erlöschen der Verbindlichkeit des Primärschuldners infolge eines rechtskräftig bestätigten Ausgleichs ist die Geltendmachung von Abgabenforderungen gegen…
…Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe“. § 209 Abs 1 BAO: „Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so…
…führt, leistet dadurch seinen Beitrag im Sinne des Abs. 1; er hat an den anderen einen Anspruch auf Unterhalt, wobei eigene Einkünfte angemessen zu berücksichtigen sind. Dies gilt nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes zugunsten des bisher Unterhaltsberechtigten weiter, sofern nicht die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs…
…Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden. (4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal. (5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf…
…Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung zur zweiten Säumnisabgeltung erstattet wird. Die zweite und die dritte Säumnisabgeltung betragen jeweils 1% des zum maßgebenden Stichtag nicht erstatteten Abgabenbetrages. (10) Ein Anspruch auf Säumnisabgeltung besteht nicht, wenn der Unternehmer seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer Frist von einem…
…Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden. (4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal. (5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf…
…zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Haftungsbescheides unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Durch die Geltendmachung der Haftung…
…zum Einkommen der BF und des Kindesvaters im Jahr 2008, die hinsichtlich der Höhe bei der Entscheidungsfindung durch das Finanzamt offensichtlich vertauscht worden sind. Rechtslage § 9 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) lautet in der für das Jahre 2008 maßgebenden Fassung: § 9. (1) Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld haben…
…2 VStG) gelten als solche Amtshandlungen. (2) Die Verjährung ist gehemmt, solange die Geltendmachung des Anspruches innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist wegen höherer Gewalt nicht möglich ist. (3) Das Recht auf Festsetzung einer Abgabe verjährt spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches (§ 4)…
…Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden. (4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal. (5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf…
…Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden. (4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal. (5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf…
…Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden. (4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal. (5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf…