Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100134/2021
Zeitpunkt des Beginns eines Universitätsstudiums
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100134/2021vom 04.05.2023Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Mit dem Abschluss des Bachelorstudiums ist eine Berufsausbildung abgeschlossen. Die Zulassung zu einem Bachelorstudium erlischt gemäß § 68 Abs. 1 Z 6 UG durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung. Mit der Neuaufnahme eines anderen Studiums beginnt erneut eine Berufsausbildung.
Die Wartezeit auf ein "Wunschstudium" kann nach dem Abschluss der Schulausbildung (§ 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967) oder der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes (§ 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967) von Bedeutung sein, nicht aber für die Zeit zwischen dem Abschluss einer universitären Ausbildung (Bachelor) und dem Beginn einer weiteren Ausbildung.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs beginnt bei Studien an einer Einrichtung gemäß § 3 StudFG die Berufsausbildung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 mit der Zulassung zum Studium gemäß § 60 Abs. 4 UG.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde der ***1*** ***2***, ***3***, ***4***, vom 10.11.2019 gegen den Bescheid des damaligen Finanzamts Hollabrunn Korneuburg Tulln, nunmehr Finanzamt Österreich, 2100 Korneuburg, Laaerstraße 13 vom 16.10.2019, mit welchen zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die im November 1996 geborene ***5*** ***2*** LLB. (WU) für den Zeitraum September 2019 (Familienbeihilfe: € 203,10, Kinderabsetzbetrag: € 58,40, Gesamtbetrag € 261,50), gemäß § 26 FLAG 1967 und § 33 EStG 1988 zurückgefordert werden, Sozialversicherungsnummer ***6***, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Überprüfungsschreiben
Am 30.8.2019 richtete das Finanzamt an die Beschwerdeführerin (Bf) ***1*** ***2*** ein Schreiben betreffend Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe, welches am 3.10.2019 retourniert wurde. Betreffend die im November 1996 geborene Tochter ***5*** ***2*** wurde ein Bescheid der Wirtschaftsuniversität Wien vom 14.8.2019 vorgelegt, wonach diese das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht nach positiver Beurteilung aller im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen beendet habe und ihr der akademische Grad Bachelor of Laws (WU), LL.B. (WU) verliehen werde. Laut Erfolgsnachweis der Wirtschaftsuniversität Wien vom 2.10.2019 wurde als letzte Prüfung am 13.8.2019 die Bachelorarbeit mit sehr gut beurteilt.
Bescheid
Mit Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag vom 16.10.2019 wurden zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für ***5*** ***2*** für den Zeitraum September 2019 (Familienbeihilfe: € 203,10, Kinderabsetzbetrag: € 58,40, Gesamtbetrag € 261,50), gemäß § 26 FLAG 1967 und § 33 EStG 1988 zurückgefordert. Der Bescheid enthält keine Begründung.
[Grafik]
Beschwerde
Gegen den Bescheid erhob die Bf mit Schreiben vom 10.11.2019, Postaufgabe 12.11.2019, Bescheidbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG i.V.m. § 243 BAO:
1. Zuständigkeit und Rechtzeitigkeit
Gem § 249 Abs 1 BAO ist die Beschwerde bei der belangten Behörde einzubringen, gem § 245 Abs 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 16. Oktober 2019 erhebe ich in offener Frist Beschwerde.
2. Sachverhalt
Meine Tochter ***5*** ***2*** (Versicherungsnummer: ***7***), schloss am 14. August 2019 das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien (WU Wien) erfolgreich ab (Beil./A) und begann am 3. September 2019 das Bachelorstudium Philosophie an der Universität Wien (Beil./B und ./C).
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16. Oktober 2019 fordert die belangte Behörde die im September 2019 an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag bezahlten Beträge zurück.
3. Beschwerdegründe
A. Die Behörde belastet den angefochtenen Bescheid mit wesentlichen Verfahrensmängeln.
Die belangte Behörde belastet den angefochtenen Bescheid mit einem wesentlichen Verfahrensmangel, da im angefochtenen Bescheid allfällige, erforderliche Feststellungen gänzlich fehlen. Für den Monat September wären entsprechende Feststellungen zu treffen gewesen, ob meine Tochter nach ihrem Bachelorabschluss einer weiteren Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG nachgeht. Derartige Feststellungen fehlen zur Gänze, weshalb die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften belastet (Feststellungsmangel, vgl zB VwGH 19.05.2009, 2005/10/0095).
Überdies ist es in keiner Weise ersichtlich, weshalb die beschwerdegegenständlichen Beträge überhaupt zurückgefordert werden, da der Bescheid jeglicher Begründung entbehrt. Gemäß § 93 Abs 3 lit a BAO hat ein Bescheid, der von Amts wegen ergeht, eine Begründung zu enthalten. Nach der stRsp des VwGH muss die nach § 93 Abs 3 lit a BAO gebotene Begründung eines (Abgaben)Bescheides erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde (Feststellung), aus welchen Erwägungen die belangte Behörde zur Einsicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt (Beweiswürdigung) und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet (rechtliche Beurteilung). Mit der zusammenhängenden Sachverhaltsdarstellung als dem zentralen Begründungselement eines Bescheides ist die Anführung jenes Sachverhaltes, den die belangte Behörde als Ergebnis ihrer Überlegungen zur Beweiswürdigung als erwiesen annimmt, gemeint (VwGH 18.05.2016, 2013/17/0608 mwN). Überdies muss eine Begründung iSd § 93 Abs 3 lit a BAO in einer Weise abgefasst sein, die es sowohl dem Abgabenpflichtigen als auch dem BFG und dem Verwaltungsgerichtshof (im Fall ihrer Anrufung) ermöglicht, den Denkprozess, der in der behördlichen Erledigung seinen Niederschlag findet, nachzuvollziehen (s VwGH 31.03.2005, 2000/15/0127, VwSlg 8017 F). Der angefochtene Bescheid unterliegt damit einem Begründungsmangel (vgl zB VwGH 29.07.2010, 2007/15/0229).
B. Der angefochtene Bescheid ist aber auch mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet, weil aufgrund des Studiums an der Universität Wien seit 3. September 2019 auch im September 2019 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Es besteht entgegen der Ansicht der belangten Behörde daher kein Grund, die beschwerdegegenständlichen Beträge zurückzufordern.
4. Beschwerdeanträge
Aus diesen Gründen richte ich an die belangte Behörde den Antrag, gem § 212a Abs 1 BAO die Einhebung des beschwerdegegenständlichen Rückforderungsbetrages auszusetzen.
An das Bundesfinanzgericht richte ich die Anträge,
1. gem § 274 Abs 1 Z 1 lit a BAO eine mündliche Verhandlung durchzuführen;
2. gem § 272 Abs 2 Z 1 lit a BAO eine Entscheidung durch den Senat zu fällen;
3. gem Art 130 Abs 4 B-VG und § 279 Abs 1 BAO in der Sache selbst zu entscheiden
und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben;
in eventu den angefochtenen Bescheid gem § 278 Abs 1 BAO mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Es wurde eine Zahlungsaufforderung/Zahlungsbestätigung der Universität Wien betreffend das Wintersemester 2019 betreffend Studien-/ÖH-Beitrag vorgelegt. Demnach sei am 3.9.2019 ein Betrag von € 20,00 an ÖH-/Versicherungsbeitrag bezahlt worden und ist kein Betrag mehr offen. Laut Studienblatt der Universität Wien für das Wintersemester 2019 begann ***5*** ***2***, LLB. (WU) am 1.10.2019 das Bachelorstudium Philosophie, die Zusatzprüfung Latein sei noch abzulegen.
Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 7.5.2020 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und führte dazu aus:
Für volljährige Kinder steht Familienbeihilfe nur unter bestimmten, im § 2 Abs. 1 lit, b bis e Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab 1. März 2011 gültigen Fassung genannten Voraussetzungen zu.
Als anspruchsbegründend wird Folgendes bestimmt:
Zeiten einer Berufsausbildung bzw. -fortbildung
Zeiten zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung.
Zeiten zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung
Das dauernde Unvermögen, sich selbst wegen einer Behinderung Unterhalt zu verschaffen.
Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für die Zeit nach Abschluss eines Studiums und Beginn eines neuen Studiums.
Ihre Tochter ***5*** hat das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien am 13. August 2019 abgeschlossen. Im Wintersemester 2019/2020 hat sie mit dem Bachelorstudium Philosophie an der Universität Wien begonnen.
Es besteht daher kein Anspruch auf Familienbeihilfe für September 2019.
Ihre Beschwerde war daher abzuweisen.
Vorlageantrag
Die Bf stellte mit Schreiben vom 5.6.2020 Vorlageantrag gemäß § 264 BAO:
In umseits bezeichneter Sache beantrage ich nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 07.05.2020 in offener Frist die Vorlage meiner Beschwerde vom 10.11.2019 an das Bundesfinanzgericht.
I. Rechtzeitigkeit und Zuständigkeit
Der Vorlageantrag ist bei der belangten Behörde einzubringen. Gemäß § 264 BAO ist der Vorlageantrag binnen eines Monats ab Zustellung der Beschwerdevorentscheidung zu stellen.
II. Sachverhalt
Mit Bescheid vom 16.10.2019 wurde von der belangten Behörde ausgesprochen, dass ich im September 2019 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht für meine Tochter bezogen hätte.
Gegen diesen Bescheid erhob Ich mit Schriftsatz vom 10.11.2019 Beschwerde.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.05.2020 (ohne Zahl) hat die belangte Behörde die Beschwerde vom 10.11.2019 als unbegründet abgewiesen.
III. Beschwerdeergänzung
Ich halte die bisherigen Beschwerdegründe und Beschwerdeanträge vollinhaltlich aufrecht und führe ergänzend aus wie folgt:
A. Wesentliche Verfahrensmängel
Die Behörde belastet die Beschwerdevorentscheidung mit einem Bearündungsmangel (vgl zB VwGH 29.07.2010, 2007/15/0229). Die begründenden Ausführungen bestehen zum Großteil aus reinen, fragmentarischen Paragraphenzitaten und geben keinerlei Aufschluss darüber, weshalb ich im September 2019 zu Unrecht Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für meine Tochter bezogen haben soll.
Andererseits belastet die belangte Behörde die angefochtene Beschwerdevorentscheidung ebenso mit einem Feststellungsmangel (vgl zB VwGH 19.05.2009, 2005/10/0095), da in der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung entscheidungsrelevante Feststellungen fehlen. Für das Bestehen bzw Nichtbestehen eines Anspruchs auf Familienbeihilfe wären entsprechende Feststellungen hinsichtlich der Aufnahme des Bachelorstudiums Philosophie durch meine Tochter zu treffen gewesen. In weiterer Folge hätten diese Feststellungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung der belangten Behörde wertend betrachtet werden müssen, um abschließend das Bestehen eines Anspruchs zu begründen.
Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum ist der Monat. Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruchs für ein Kind kann somit von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (stRsp, zuletzt VwGH 26.04.2018, Ra 2018/16/0003, mwN). Es liegt also auch ein Mangel im Rahmen der Beweiswürdigung der belangten Behörde iSd § 167 BAO vor.
B. Unrichtige rechtliche Beurteilung
Zudem ist die angefochtene Beschwerdevorentscheidung mit dem Mangel der unrichtigen rechtlichen Beurteilung behaftet.
Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besteht gern § 2 Abs 1 lit b FLAG, insofern diese für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. [...] Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr.
Zutreffend ist, dass ein Studium in jenem Zeitpunkt aufgenommen wird, in dem man zu diesem zugelassen wird. Ab diesem Zeitpunkt ist man ordentlicher Studierender iSd § 51 Abs 2 Z 15 iVm § 60 Abs 4 Universitätsgesetz 2002 (UG) und kann sich uA zu Vorlesungen und Prüfungen anmelden sowie diese auch absolvieren. Prüfungen, die ohne eine aufrechte Zulassung/Fortsetzungsmeldung geschrieben werden, sind gem. § 73 Abs 3 UG absolut nichtig. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass der Kandidat ordentlicher Studierender der jeweiligen Universität sein muss, um Prüfungen erfolgreich ablegen zu können. Diesen Umstand gilt es besonders zu berücksichtigen, insofern es an einzelnen Universitäten möglich ist, Kurse in der lehrveranstaltungsfreien Zeit zu besuchen und im Rahmen dieser Prüfungen zu absolvieren (beispielhaft Beilage ./D). Das Besuchen von Kursen und Ablegen von Prüfungen belegt, dass das Studium aufgenommen und die Berufsausbildung begonnen wurde.
Die Zulassung zu einem Studium erfolgt nach der stRsp des Bundesverwaltungsgerichts durch faktisches Entsprechen, nämlich durch die Ausstellung des Studienblattes (BVwG 01.04.2019, W203 2201254-1/3E; 01.04.2019, W203 2214148-1/2E; 10.07.2017, W227 2112553-1/11E, W227 2112555-1/10E), jedenfalls aber durch Einzahlung des Studierendenbeitrags (VwGH 25.11.2015, Ro 2015/10/0032).
Das vorgelegte Studienblatt meiner Tochter, das eine öffentliche Urkunde darstellt, belegt den Studien- und damit Berufausbildungsbeginn meiner Tochter mit September 2019.
Daher besteht für diesen Monat auch Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag. Warum dies nicht der Fall sein soll, begründet die belangte Behörde mit keinem Wort.
Meine Rechtsansicht wird auch dadurch untermauert, dass etwa in § 60 Abs 4 UG davon die Rede ist, dass Studienwerber mit Zulassung Angehörige der jeweiligen Universität werden. Diese Zugehörigkeit zur Universität wird durch die Ausstellung der entsprechenden Urkunden (Studienblatt, Studierendenausweis) beurkundet und kann offenkundig nur durch die Zulassung zum Studium vermittelt werden. Es wäre denkunmöglich, unsachlich sowie daher auch gleichheits- und verfassungswidrig, zu einem Studium zugelassen zu sein, Prüfungen ablegen zu können aber gleichzeitig die aufrechte Berufsausbildung iSd FLAG zu verneinen.
Darüber hinaus vermittelt § 59 Abs 1 UG dem ordentlichen Studierenden eine ganze Reihe von Rechten, wobei sich die überwiegende Zahl der Rechte nur auf ein aufrechtes, bereits aufgenommenes Studium beziehen kann. Würde die Zulassung zu einem Studium und die Aufnahme eines Studiums zeitlich auseinanderfallen, wäre der Studierende nicht in der Lage, seine Rechte auszuüben, da er zwar bereits als ordentlicher Studierender zugelassen ist, aber sein Studium noch nicht aufgenommen hat. Dies wiederspricht jedoch gerade dem Umstand, dass ein ordentlicher Studierender ab erfolgter Zulassung über Zugang zu allen universitätseigenen Onlineservices sowie zu den Einrichtungen der jeweiligen Universität verfügt, sich zu Prüfungen und Vorlesungen anmelden kann und sohin Anspruch auf jene Rechte des § 59 Abs 1 UG erheben kann.
Richtig ist daher, dass ein Studium im Zeitpunkt der Zulassung bzw Einzahlung eines allfälligen Studienbeitrags aufgenommen wird. Meine Tochter hat ihr Studium im September 2019 aufgenommen und hat daher Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag. Die Rückforderung erfolgt daher zu Unrecht.
Selbst wenn man davon ausginge, dass nach § 2 Abs 1 lit b FLAG kein Anspruch auf Familienbeihilfe für September 2019 bestünde, so ergibt sich ein solcher jedenfalls aus analoger Anwendung der lit d und lit e des § 2 Abs 1 FLAG. Nach diesen Bestimmungen besteht für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, dem Abschluss der Schulausbildung und dem ehestmöglichen Beginn eines Freiwilligen Dienstes sowie der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag. Für die Zeiten zwischen zwei Berufsausbildungen (Bachelor- und Masterstudium oder wie fallbezogen Bachelorstudium nach Bachelorstudium) besteht eine echte Gesetzeslücke, die durch Analogie zu schließen ist. Es ist kein sachlicher Grund erkennbar, warum in den oben genannten Zeiträumen, aber nicht im Zeitraum zwischen zwei Berufsausbildungen (wobei die zweite wie bei meiner Tochter zum frühestmöglichen Zeitpunkt aufgenommen wurde) Familienbeihilfe bezogen werden kann.
Die Beschwerdevorentscheidung ist daher mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet; es besteht entgegen der Ansicht der belangten Behörde daher kein Grund, die beschwerdegegenständlichen Beträge zurückzufordern.
IV. Beschwerdeanträge
Aus diesen Gründen richte ich an die belangte Behörde neuerlich den Antrag, gem § 212a Abs 1 BAO die Einhebung des beschwerdegegenständlichen Rückforderungsbetrages auszusetzen.
An das Bundesfinanzgericht richte ich die Anträge,
1. gem § 274 Abs 1 Z 1 lit a BAO eine mündliche Verhandlung durchzuführen;
2. gem § 272 Abs 2 Z 1 lit a BAO eine Entscheidung durch den Senat zu fällen;
3. gem Art 130 Abs 4 B-VG und § 279 Abs 1 BAO in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben;
in eventu den angefochtenen Bescheid gern § 278 Abs 1 BAO mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Neben einer Inskriptionsbestätigung vom 26.9.2019 betreffend das Wintersemester 2019 war weiters ein Ausdruck einer Website der Wirtschaftsuniversität Wien über Studienangebote der Sommeruniversität beigelegt. Unterlagen, wonach die Tochter der Bf eines dieses Studienangebote in Anspruch genommen hätte, wurden nicht vorgelegt.
Vorlage
Mit Bericht vom 1.2.2021 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte aus:
Bezughabende Normen
§ 2 Abs 1 lit b FLAG
Sachverhalt und Anträge
Sachverhalt:
Aus der ho. Finanzamt übermittelten Bachelor-Urkunde, ausgestellt am 14.08.2019, geht hervor, dass das Bachelor-Studium ordnungsgemäß abgeschlossen worden sei. Das Finanzamt forderte Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den bereits ausbezahlten Zeitraum 09/2019 zurück mit der Begründung, die Ausbildung sei mit dem Bachelorabschluss beendet. Der Beginn eines neuen Studiums, Philosophie, für das Wintersemester sei erst mit 10/2019 gegeben. Dagegen richtet sich die Beschwerde.
Beweismittel:
lt. Aktenkonvolut
Stellungnahme:
Es besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für die Zeit nach Abschluss eines Studiums und Beginn eines neuen Studiums. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung dargetan hat, ist mit dem Abschluss eines Bachelorstudiums eine Berufsausbildung abgeschlossen (vgl. Erkenntnis vom 22.12.2011,2011/16/0066 mit Hinweis auf das Vorjudikat vom 29.09.2011, 2011/16/0086). Wird im Anschluss daran mit einem Masterstudium begonnen (siehe dazu die Ausführungen im Erkenntnis vom 22.12.2011, 2011/16/0066), so handelt es sich dabei um ein getrenntes neues Studium und eine neuerliche weitere Berufsausbildung. Die Anspruchsberechtigung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 war erst wieder mit dem Beginn der neuerlichen Berufsausbildung mit Oktober 2019 gegeben. Nach § 52 des Universitätsgesetzes 2002 beginnt ein Studium stets am 01. Oktober. Ein früherer Beginn ist also weder gesetzlich noch de facto möglich. Das Zulassungsverfahren stellt jedenfalls noch keine Berufsausbildung dar. Die Zeit zwischen einer (auf die Schulausbildung folgenden) Berufsausbildung und einer weiteren Berufsausbildung stellt auch keine durch Analogie zu schließende Lücke dar (BFG vom 17.09.2019, RV/3100264/2019). Im Zeitraum September 2019 stand die Tochter in keiner Berufsausbildung.
Es wird ersucht, die Beschwerde abzuweisen.
Beschluss vom 28.2.2023
Mit Beschluss vom 28.2.2023 wurde die Bf durch das Gericht aufgefordert, dem Bundesfinanzgericht bis 31.3.2023 eine Kopie des Zulassungsbescheids gemäß § 60 Abs. 1 UG der Universität Wien betreffend Zulassung von ***5*** ***2*** LLB. (WU) zum Bachelorstudium Philosophie vorzulegen.
Zur Begründung führte das Gericht aus:
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist strittig, ob der Bf für September 2019 für ihre Tochter ***5*** ***2*** LLB. (WU) Familienbeihilfe zusteht.
Nach Ansicht des Finanzamts begann das Bachelorstudium Philosophie am 1.10.2019, nach Ansicht der Bf bereits im September 2019. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs beginnt bei Studien an einer Einrichtung gemäß § 3 StudFG die Berufsausbildung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 mit der Zulassung zum Studium gemäß § 60 Abs. 4 UG (vgl. VwGH 18.5.2020, Ra 2020/16/0017).
Von der Bf wurde im Verwaltungsverfahren zwar ein Zahlungsnachweis betreffend den ÖH-/Versicherungsbeitrag und das Studienbuch vorgelegt. Gemäß § 60 Abs. 1 UG hat das Rektorat Personen, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, auf Grund ihres Antrages mit Bescheid zum jeweiligen Studium zuzulassen. Bisher ist dieser Bescheid ist nicht aktenkundig.
Die Bf ist daher aufzufordern, dem Bundesfinanzgericht bis 31.3.2023 eine Kopie des Zulassungsbescheids gemäß § 60 Abs. 1 UG der Universität Wien betreffend Zulassung von ***5*** ***2*** LLB. (WU) zum Bachelorstudium Philosophie vorzulegen.
Am 2.4.2023 teilte die Bf mit E-Mail mit:
… auf Nachfrage meiner Tochter bei der Universität Wien wird ein Zulassungsbescheid nur für Studierende aus einem Drittstaat ausgestellt. Meine Tochter hat daher keinen Bescheid erhalten. Personen aus Österreich erhalten stattdessen nur das Studienblatt.
Bitte lassen sie uns wissen, ob dies hinreichend ist, oder weitere Nachweise erforderlich sind…
Auskunft der Universität Wien
Das Bundesfinanzgericht ersuchte die Universität Wien mit Ersuchschreiben gemäß § 158 BAO vom 3.4.2023 um folgende Auskunft:
Die Universität Wien wird gemäß § 158 BAO i.V.m. §§ 2a, 269 Abs. 1 BAO ersucht, dem Bundesfinanzgericht eine Kopie des Zulassungsbescheids gemäß § 60 Abs. 1 UG der Universität Wien betreffend Zulassung von ***5*** ***2*** LLB. (WU), ***3***, ***4***, Matrikelnummer: ***8***, zum Bachelorstudium Philosophie zu übermitteln.
Sollte ein förmlicher Zulassungsbescheid nicht existieren, möge bekannt gegeben werden, an welchem Tag die Universität Wien die Studentin zum Bachelorstudium Philosophie (Studienbeginn 1.10.2019) nach der dortigen Aktenlage zugelassen hat.
Das Bundesfinanzgericht führte aus:
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist von Bedeutung, an welchem Tag ***5*** ***2*** LLB. (WU), Matrikelnummer: ***8***, zum Bachelorstudium Philosophie(Studienbeginn 1.10.2019) von der Universität Wien gemäß § 60 UG zugelassen wurde.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs beginnt nämlich bei Studien an einer Einrichtung gemäß § 3 StudFG die Berufsausbildung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 mit der Zulassung zum Studium gemäß § 60 Abs. 4 UG (vgl. VwGH 18.5.2020, Ra 2020/16/0017) und nicht erst mit dem Beginn des Studienjahres gemäß § 52 Abs. 1 UG.
Es wird daher um Übermittlung einer Kopie des Zulassungsbescheids gemäß § 60 Abs. 1 UG ersucht.
Erfolgte die Zulassung lediglich durch faktisches Entsprechen wie Ausstellung eines Studienblatts, möge der Tag des faktischen Entsprechens, etwa der erstmaligen Ausstellung eines Studienblatts, sowie der Tag des erstmaligen Einlangens des Studierendenbeitrags (§ 4 Abs. 1 UniStEV 2004, VwGH 25.11.2015, Ro 2015/10/0032) auf das Studienbeitragskonto und der Tag der erstmaligen Ausfertigung des Studierendenausweises gemäß § 60 Abs. 4 UG bekannt gegeben werden.
Für die Mühewaltung wird gedankt.
Die Universität Wien teilte am 12.4.2023 mit:
… im Verfahren von ***5*** ***2***, LL.B. (WU), Matrikelnummer ***8*** betreffend die Zulassung zum Bachelorstudium Philosophie an der Universität Wien wurde kein förmlicher Bescheid erlassen, sondern dem Antrag durch faktische Entsprechung stattgegeben.
Frau ***2*** beantragte die Zulassung zum Bachelorstudium Philosophie an der Universität Wien am 03.09.2019 und wurde am selben Tag zugelassen. Den Studierendenbeitrag gemäß § 38 Abs. 2 iVm Abs. 4 HSG 2014 entrichtete sie am 03.09.2019 bei dem Termin zur Zulassung per Bankomat. Den Studienbeitrag gemäß § 91 Abs. 1 UG hatte sie mangels Überschreitung der vorgesehenen Studienzeit nicht zu entrichten.
Ein Studienblatt wurde ihr von der Universität Wien nicht ausgestellt, ab ihrer Zulassung konnte Frau ***2*** sich ein solches jedoch jederzeit über die Plattform u:space selbst ausdrucken.
Frau ***2*** beantragte am 04.09.2019 ihren Studierendenausweis (u:card). Die u:card wurde am 13.09.2019 an sie versandt. Der genaue Zustellzeitpunkt der u:card ist uns mangels Zustellnachweis nicht bekannt. Die erste Validierung der u:card durch Frau ***2*** erfolgte am 25.11.2019.
Bei Rückfragen können Sie sich gerne an uns wenden…
Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurden von dieser Auskunft am 12.4.2023 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach bei Studien an einer Einrichtung gemäß § 3 StudFG die Berufsausbildung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 mit der Zulassung zum Studium gemäß § 60 Abs. 4 UG (vgl. VwGH 18.5.2020, Ra 2020/16/0017) und nicht erst mit dem Beginn des Studienjahres gemäß § 52 Abs. 1 UG beginnt, zur Äußerung bis zum 28.4.2023 in Kenntnis gesetzt.
Äußerung des Finanzamts vom 25.4.2023
Das Finanzamt äußerte sich am 25.4.2023 wie folgt:
Der vom BFG zitierte Rs 17 im VwGH-Erkenntnis vom 18.05.2020, Ra 2020/16/0017 bezieht sich auf die Abgrenzung zwischen einer allgemeinen Berufsausbildung iSd. FLAG und einem Studium als Berufsausbildung und deren Würdigung für einen etwaigen FBH-Anspruch iSd. § 2 Abs. 1 lit b FLAG. Im Sachverhalt des VwGH-Erkenntnis vom 18.05.2020 ging es grundsätzlich um die Rechtsfrage, ob ein Vorbereitungskurs für die Medizinaufnahmeprüfung als Berufsausbildung einen FBH-Anspruch dem Grunde nach auslöst.
Dazu führte der VwGH in seiner Entscheidung folgendes aus:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) haben näher bezeichnete Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die u.a für einen Beruf ausgebildet werden. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, bestehen näher ausgeführte Voraussetzungen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Zur Qualifikation als Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG kommt es überdies nicht nur auf das (ernstliche und zielstrebige) Bemühen um den Studienfortgang an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (vgl. etwa VwGH 30.3.2017, Ra 2017/16/0030; VwGH 22.12.2011, 2009/16/0315; VwGH 23.2.2011, 2009/13/0127; und VwGH 15.12.2009, 2007/13/0125). Diese der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entnehmbare Definition der Berufsausbildung trifft nur auf die Fälle zu, welche außerhalb des in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG besonders geregelten Bereichs des Besuchs einer Einrichtung im Sinne des § 3 des Studienförderungsgesetzes (StudFG) liegen (vgl. VwGH 30.6.2016, Ro 2015/16/0033; VwGH 14.12.2015, Ro 2015/16/0005; und VwGH 22.12.2011, 2009/16/0315).
Der Besuch einer solchen Einrichtung beginnt bei Studien wie dem für die vorliegende Revision maßgeblichen mit der Zulassung zum Studium (§ 60 Abs. 4 des Universitätsgesetzes 2002 - UG).
Damit ist zur Antwort auf die Frage einer Berufsausbildung eines Studienwerbers (§ 65b UG) für vor der Zulassung liegende Zeiträume eines Aufnahmeverfahrens zur Zulassungsbeschränkung (vgl. §§ 71b bis 71d UG) die erwähnte Rechtsprechung maßgeblich.
Folglich ist der FBH-Anspruch für Zeiträume (Zeiträume, wo ein Vorbereitungskurs absolviert wurde) bis zur Zulassung des Studiums an einer Einrichtung iSd. § 3 StudFG als eine allgemeine Berufsausbildung zu werten und nach den quantitativen und qualitativen Kriterien zu prüfen.
Zwar verweist der VwGH im Erkenntnis vom 18.05.2020, Ra 2020/16/0017 auf den § 60 Abs. 4 UG, liest man aber den Abs. 1a iVm. Abs. 4 UG, ist geregelt, dass Studierende zwar an der Uni zugelassen werden, aber damit noch nicht das konkrete Studium als begonnen gilt.
Im gegenständlichen Streitfall geht es konkret um den FBH-Anspruch für den Zeitraum zwischen Ende des 1. Bachelorstudiums und Beginn des 2. Bachelorstudiums bzw. um den tatsächlichen Beginn des 2. Bachelorstudiums im WS 2019, weshalb das VwGH-Erkenntnis vom 18.05.2020, Ra 2020/16/0017 hier nicht heranzuziehen ist.
Wie der VwGH in seiner Rechtsprechung dargetan hat, ist mit dem Abschluss eines Bachelorstudiums eine Berufsausbildung abgeschlossen (vgl. Erkenntnis vom 22.12.2011,2011/16/0066 mit Hinweis auf das Vorjudikat vom 29.09.2011, 2011/16/0086). Wird im Anschluss daran mit einem Masterstudium begonnen (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 22.12.2011, 2011/16/0066), so handelt es sich dabei um ein getrenntes neues Studium und eine neuerliche weitere Berufsausbildung.
Die Zulassung zum Studium ist die Berechtigung, ein bestimmtes Studium an einer österreichischen Universität bzw. einen Fachhochschul-Studiengang ohne weitere Erfordernisse aufnehmen zu können. Mit der Anmeldung/Zulassung allein (wäre schon ab Mitte Juli möglich) erfolgt jedoch noch keine tatsächliche, aktive Berufsausbildung. Das Studienjahr beginnt an Universitäten und Hochschulen am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres. Es besteht aus dem Wintersemester, dem Sommersemester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit.
Als Anspruchsvoraussetzung für das 1. Studienjahr gilt gem. § 2 Abs. 1 lit b FLAG die Aufnahme als ordentliche/r Hörer/in. Unstrittig ist, dass ***5*** am 03.09.2019 zum 2. Bachelorstudium (Philosophie) an der Uni Wien zugelassen wurde. Dazu ist im Studienblatt vom 26.09.2019 festhalten, dass ***5*** für das Bachelorstudium Philosophie mit KZ UA 033 541 mit Studienbeginn 01.10.2019 gemeldet ist. Zudem ist auch in der Studienbestätigung vom 26.09.2019 angeführt, dass ***5*** im Wintersemester 2019 an der Uni Wien als ordentliche Studierende des Studiums UA 033 541 Bachelorstudium Philosophie zur Fortsetzung gemeldet ist.
Somit besteht im streitgegenständlichen Fall für den Tatbestand "Studium" ein FBH-Anspruch ab Wintersemester (01.10.2019) gem. § 2 Abs. 1 lit b FLAG und nicht wie angeführt ab Zulassung (03.09.2019) zum entsprechenden Studium.
Schreiben vom 28.4.2023
Mit Schreiben vom 28.4.2023 zog die Bf den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf Entscheidung durch den Senat zurück.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Die Bf ***1*** ***2*** ist die Mutter der im November 1996 geborenen ***5*** ***2*** LLB. (WU). Zunächst studierte ***5*** ***2*** LLB. (WU) an der Wirtschaftsuniversität Wien das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht. Nach Ablegen der letzten Prüfung (Beurteilung der Bachelorarbeit) am 13.8.2019 wurde ihr mit Bescheid vom 14.8.2019 der akademische Grad Bachelor of Laws (WU), LL.B. (WU) verliehen. ***5*** ***2*** LLB. (WU) beantragte die Zulassung zum Bachelorstudium Philosophie an der Universität Wien am 3.9.2019 und wurde am selben Tag zugelassen. Den Studierendenbeitrag gemäß § 38 Abs. 2 i.V.m Abs. 4 HSG 2014 entrichtete sie am 3.9.2019. Das erste Studienjahr im Bachelorstudium Philosophie begann am 1.10.2019.
Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen der Bf und den von ihr vorgelegten Unterlagen sowie den ergänzenden Ermittlungen des Bundesfinanzgerichts, zu denen Parteiengehör gewahrt wurde. Sie sind unstrittig.
Rechtsgrundlagen
§ 2 FLAG 1967 lautet:
§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder,
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für vier Monate nach Abschluss der Schulausbildung; im Anschluss daran für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,
e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird,
(Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Kinder keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. l gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,
h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,
i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,
k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am
aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
dd) Europäischen Solidaritätskorps nach der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014.
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person
a) deren Nachkommen,
b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen,
c) deren Stiefkinder,
d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).
(3a) Kinder im Sinne dieses Abschnittes sind auch Kinder, die aufgrund einer akut gefährdenden Lebenssituation kurzfristig von Krisenpflegepersonen betreut werden (Krisenpflegekinder). Krisenpflegepersonen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die im Auftrag des zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträgers ausgebildet und von diesem mit der vorübergehenden Pflege und Erziehung eines Kindes für die Dauer der Gefährdungsabklärung betraut wurden.
(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.
(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn
a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,
b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,
c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).
Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.
(6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs. 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 2 und 4) entspricht.
(7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes.
(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
(9) Die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
a) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise,
b) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise,
c) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist,
d) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist.
§ 10 FLAG 1967 lautet:
§ 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.
(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.
(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.
(5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
§ 26 FLAG 1967 lautet:
§ 26. (1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
(2) Zurückzuzahlende Beträge nach Abs. 1 können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.
(3) Für die Rückzahlung eines zu Unrecht bezogenen Betrages an Familienbeihilfe haftet auch derjenige Elternteil des Kindes, der mit dem Rückzahlungspflichtigen in der Zeit, in der die Familienbeihilfe für das Kind zu Unrecht bezogen worden ist, im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.
(4) Die Oberbehörde ist ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes das zuständige Finanzamt anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre.
§ 33 EStG 1988 lautet:
(3)
1. Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro (Anm. 1) für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.
2. Der Kinderabsetzbetrag ist mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres mit dem Anpassungsfaktor des § 108f ASVG zu vervielfachen. Der Vervielfachung ist der im vorangegangenen Kalenderjahr geltende Betrag zugrunde zu legen. Der vervielfachte Betrag ist kaufmännisch auf eine Dezimalstelle zu runden. Der Bundesminister für Finanzen hat den für das folgende Kalenderjahr geltenden Betrag bis spätestens 15. November jeden Jahres zu ermitteln und mit Verordnung kundzumachen.
§ 52 Abs. 1 UG lautet:
§ 52. (1) Das Studienjahr beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des Folgejahres. Es besteht aus dem Wintersemester, das am 1. Oktober beginnt und am 28. bzw. 29. Februar endet, und dem Sommersemester, das am 1. März beginnt und am 30. September endet, jeweils einschließlich der lehrveranstaltungsfreien Zeiten. Der Senat hat nähere Bestimmungen über Beginn und Ende der lehrveranstaltungsfreien Zeiten zu erlassen.
§ 59 UG lautet:
§ 59. (1) Den Studierenden steht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Lernfreiheit zu. Sie umfasst insbesondere das Recht,
1. sowohl an der Universität, an der sie zum Studium zugelassen wurden, als auch an anderen Universitäten die Zulassung für andere Studien zu erlangen;
2. nach Maßgabe des Lehrangebotes und der Vorgaben des Curriculums aus Lehrveranstaltungen auszuwählen;
3. neben einem ordentlichen Studium an der Universität der Zulassung oder nach Maßgabe des § 63 Abs. 9 an anderen Universitäten oder bei gemeinsam eingerichteten Studien mit Pädagogischen Hochschulen an diesen das Lehrangebot zu nutzen, für welches die Studierenden die in den Curricula festgelegten Anmeldungsvoraussetzungen erfüllen;
4. die facheinschlägigen Lehr- und Forschungseinrichtungen und die Bibliotheken an allen Bildungseinrichtungen, deren Angehörige sie sind, nach Maßgabe der Benützungsordnungen zu benützen;
5. als ordentliche Studierende eines Diplom- oder Masterstudiums das Thema und die Betreuerin oder den Betreuer ihrer Diplom- oder Masterarbeit oder das Thema ihrer künstlerischen Diplom- oder Masterarbeit, als ordentliche Studierende eines Doktoratsstudiums das Thema ihrer Dissertation und als ordentliche Studierende eines kombinierten Master- und Doktoratsstudiums, wenn eine Masterarbeit vorgesehen ist, das Thema und die Betreuerin oder den Betreuer ihrer Masterarbeit sowie ihrer Dissertation nach Maßgabe der universitären Regelungen sowie nach vorheriger Befassung der Betreuerin oder des Betreuers vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen auszuwählen;
(Anm.: Z 6 aufgehoben durch Art. 1 Z 82, BGBl. I Nr. 93/2021)
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Normen und Schlagworte
- § 33 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
- § 52 UG, Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002
- § 60 Abs. 4 UG, Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002
- § 60 Abs. 1 UG, Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002
- § 10 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100134/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100134.2021
- Stammnummer
- 140612
- Gültig
- 04.05.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF