…in diesem Erkenntnis - nunmehr gestützt auf § 19 Abs. 2 GebG - eine Gebührenbefreiung im Ausmaß von rund 23 Prozent vom gesamten Wert des Erbübereinkommens an. Beim Ausmaß der Befreiung orientierte es sich nicht am gemeinen Wert der Grundstücke, sondern an der gesamten Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer…
…in diesem Erkenntnis - nunmehr gestützt auf § 19 Abs. 2 GebG - eine Gebührenbefreiung im Ausmaß von rund 23 Prozent vom gesamten Wert des Erbübereinkommens an. Beim Ausmaß der Befreiung orientierte es sich nicht am gemeinen Wert der Grundstücke, sondern an der gesamten Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer…
…beantragt, die mir von der Rechtsanwaltskammer bereits zum Verfahren LVWG- ***Ort*** zugeordnet ist und zu dem Verfahren nach dem Urteil des Sozialgericht ***Ort*** zugeordnet war. Weil meine Ausweisung unzulässig ist, sollte auch die Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides vom 29.04.21 entfallen." 6. Vorlagebericht vom 3…
…in diesem Erkenntnis - nunmehr gestützt auf § 19 Abs. 2 GebG - eine Gebührenbefreiung im Ausmaß von rund 23 Prozent vom gesamten Wert des Erbübereinkommens an. Beim Ausmaß der Befreiung orientierte es sich nicht am gemeinen Wert der Grundstücke, sondern an der gesamten Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer…
…133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Schreiben vom 10.6.2016 an das (damalige) Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (nunmehr Finanzamt Österreich; im Folgenden "Finanzamt") übermittelte die Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & CO KG eine zwischen der ***Bestandgeberin…
…jedoch sicher nicht das gesamte Finanzamt Österreich involviert sei. Die sachliche Komponente bleibe die Gleiche wie bisher, die Gebührenschuld sei zu beweisen. Der Beweis könne nur erbracht werden, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof von mir durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht vorliege. Weitere wurde in ergänzender…
…durch ***Stb***, ***ADR Stb***, über die Beschwerde vom 29. September 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 12. Juli 2021 betreffend Gebühren gemäß § 33 TP 7 GebG zu ***ErfNr***, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 BAO insofern abgeändert…
…1 Z 16 BWG) getroffenen Vereinbarungen über die Gewährung eines Rahmens für die Inanspruchnahme von Anzahlungen gilt § 20 Z 5." Nach § 26 GebG 1957 gelten für die Bewertung der gebührenpflichtigen Gegenstände, insoweit nicht in den Tarifbestimmungen abweichende Bestimmungen getroffen sind, die Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1955…
…ABNr. 13/023/20 In der Folge führte das FA im Zeitraum 4.11.2020 bis 15.06.2023 (mit coronabedingten Unterbrechungen) bei der Bf. eine gebührenrechtliche Außenprüfung betreffend den Zeitraum 2014 - 2020 durch. Der Bescheid über einen Prüfungsauftrag vom 23.10.2020 zu ABNr…
…und auch die Einbeziehung der Umsatzsteuer in die Bemessungsgrundlage) strittig war. Den Organen der Bf. war somit die Ansicht des Finanzamtes über das Bestehen einer Gebührenpflicht derartiger Verträge nach § 33 TP 9 GebG bekannt, wurde doch auch im Vorlagebericht auf die Einräumung des dinglichen Rechts…
Den Beschwerden gegen die insgesamt 29 Bescheide betreffend Gebührenerhöhung wird daher stattgegeben und die angefochtenen Bescheide zu den unten angeführten ErfNr. (mit denen insgesamt Gebührenerhöhungen iHv € 6.190,83 festgesetzt wurden), aufgehoben. [...] 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist…
…ausgewiesene Beträge wurden von der belangten Behörde in den jeweiligen Jahren als Bemessungsgrundlage herangezogen: [...] Weiters führte die belangte Behörde begründend aus, dass wenn über Darlehen eines Gesellschafters an seine Gesellschaft keine Urkunden in einer für das Entstehen der Gebührenpflicht maßgeblichen Weise errichtet worden seien, gemäß …
…der Gewährung von Darlehen eines Gesellschafters an seine Gesellschaft ist insbesondere die Verwirklichung eines Tatbestandes des Kapitalverkehrsteuergesetzes (I. Teil Gesellschaftsteuer) denkbar, die gemäß der genannten Bestimmung einer Gebührenpflicht entgegenstehen könnten. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass mit den ebenfalls angefochtenen Bescheiden vom 30…
…4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Kontrollmitteilung vom 7.10.2011 Am 12. Oktober 2011 langte beim (damaligen) Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (nunmehr Finanzamt Österreich, in der Folge kurz FA) eine Kontrollmitteilung des (damaligen) Finanzamtes ***1*** (kurz Betriebsfinanzamt) vom…
…zulässig. Entscheidungsgründe Sachverhalt und Verfahrensgang Am 5. Mai 2020 langte beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern und Glücksspiel (nunmehr Finanzamt Österreich - Dienststelle Sonderzuständigkeiten) ein amtlicher Befund über eine Verkürzung von Stempel- oder Rechtsgebühren des AMS ***3*** ein, betreffend "Beschwerde vom 26.3.2020 gegen den…
…zulässig. Entscheidungsgründe Sachverhalt und Verfahrensgang Am 5. Mai 2020 langte beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern und Glücksspiel (nunmehr Finanzamt Österreich - Dienststelle Sonderzuständigkeiten) ein amtlicher Befund über eine Verkürzung von Stempel- oder Rechtsgebühren des AMS ***3*** ein, betreffend "Beschwerde vom 26.3.2020 gegen den…
…zulässig. Entscheidungsgründe Sachverhalt und Verfahrensgang Am 5. Mai 2020 langte beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern und Glücksspiel (nunmehr Finanzamt Österreich - Dienststelle Sonderzuständigkeiten) ein amtlicher Befund über eine Verkürzung von Stempel- oder Rechtsgebühren des AMS ***3*** ein, betreffend "Beschwerde vom 26.3.2020 gegen den…
…zulässig. Entscheidungsgründe Sachverhalt und Verfahrensgang Am 5. Mai 2020 langte beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern und Glücksspiel (nunmehr Finanzamt Österreich - Dienststelle Sonderzuständigkeiten) ein amtlicher Befund über eine Verkürzung von Stempel- oder Rechtsgebühren des AMS ***3*** ein, betreffend "Beschwerde vom 26.3.2020 gegen den…
…166,60 an Umsatzsteuer, somit € 999,60 festgesetzt. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit korrigierter Gebührennote Nr. 431/2019 beansprucht die Beschwerdeführerin (Bf.) für am 24. und 25. November 2019 …
…sei, weshalb sie "auch überhaupt nicht auch "nur" ein allereinzigstestestestestes Male ebendort "behandelt"; "verhandelt" und/oder dergl. wurde." Der Beschwerdeführer beatragte von der sogenannten Gebührenforderung Abstand zu nehmen, allein schon im Hinblick auf seine mehr oder weniger "finanzielle Notlage" und damaliger fehlender Rechtsanwaltsunterschrift. 6…