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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101042/2026

Gebühr und Gebührenerhöhung bei nicht vorschriftsmäßiger Entrichtung der Eingabengebühr gemäß § 24a VwGG

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101042/2026vom 28.03.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea Ebner in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die beiden Beschwerden vom 26. November 2025 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich jeweils vom 18. November 2025 betreffend 1) Gebühr und Gebührenerhöhung zur außerordentlichen Revision (Straßenverkehrsordnung, BH ***Ort***, neuerliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahren [6. WA-Antrag] eingebracht beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu GZ ***1***, Erfassungsnummer ***Erfassungsnummer1*** und 2) Gebühr und Gebührenerhöhung zur außerordentlichen Revision (Verwaltungsstrafverfahren, Straßenverkehrsordnung, BH ***Ort*** neuerlicher Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens - Mutwillensstrafe zum 6. WA-Antrag) eingebracht beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu GZ ***2***, Erfassungsnummer ***Erfassungsnummer 2*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft ***Ort*** vom 29. März 2022 wurde über den Beschwerdeführer wegen eines Verstoßes gegen § 7 Abs 1 StVO gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Strafe verhängt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 27. September 2022 abgewiesen. In Zusammenhang mit diesem Erkenntnis brachte der Beschwerdeführer mehrere Wiederaufnahmeanträgen ein. Mit Beschluss vom 4. August 2025, ***1a*** wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den (sechsten) Wiederaufnahmeantrag vom 25. Juli 2025 wegen entschiedener Sache zurück. Zudem verhängte das Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich mit Beschluss vom 5. August 2025, ***2a*** über den Beschwerdeführer eine Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG. Den Beschluss vom 4. August 2025, ***1a*** bekämpfte der Beschwerdeführer mit per E-Mail eingebrachtem Schreiben vom 11. August 2025 (Einlangen: 12: August 2025) (Revisionsvorlage ***1***). Den Beschluss vom 5. August 2025, ***2a*** bekämpfte der Beschwerdeführer ebenfalls mit einem per E-Mail eingebrachtem Schreiben vom 11. August 2025 (Einlangen: 12. August 2025) (Revisionsvorlage ***2***). Jeweils mit Schreiben vom 12. August 2025 informierte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Beschwerdeführer darüber, dass die außerordentliche Revision dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt worden sei und wies ihn darauf hin, dass für Revisionen eine Eingabegebühr in Höhe von EUR 340,00 zu entrichten sei (***1*** und ***2***). Der Verwaltungsgerichtshof wertete die zwei per E-Mail eingebrachtem Schreiben vom 11. August 2025 (Einlangen: 12: August 2025), ebenso wie das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, als Revisionen und wies diese mit Beschlüssen vom 26. August 2025, Ra 2025/02/0138 (Revisionsvorlage ***1***) und Ra 2025/02/0137 (Revisionsvorlage ***2***) zurück. Die amtlichen Befunde des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich jeweils vom 2. September 2025 über die Nichtentrichtung der Gebühr gemäß § 24a VwGG iHv EUR 340,00 betreffend die außerordentlichen Revisionen zur ***1*** und ***2*** wurden am 18. September 2025 bei der belangten Behörde eingebracht. Mit vier Bescheiden vom 18. November 2025 erfolgte die Gebührenvorschreibung jeweils iHv EUR 340,00 samt Gebührenerhöhung jeweils iHv EUR 170,00; somit insgesamt EUR 510,00. Gegen diese vier Bescheide richtete sich die über FinanzOnline eingebrachte Beschwerde vom 26. November 2025 mit der Begründung, dass ein Schriftverkehr mit dem Landesverwaltungsgericht keine Gebührenschuld gemäß VwGG begründe. Diese entstehe nach § 24 VwGG ausschließlich nach Einbringung einer Revision unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof. Erst der Zeitpunkt der Überreichung beim Verwaltungsgerichtshof bedinge nach § 24a VwGG eine Gebühr. Mit Beschwerdevorentscheidungen jeweils vom 7. Jänner 2026 wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen die Gebühren- und Gebührenerhöhungsbescheide als unbegründet ab. Am 20. Jänner 2026 stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag über FinanzOnline und führte im Wesentlichen wie in der Beschwerde aus. Weiters brachte er vor, dass das gesamte Anschreiben [gemeint die Beschwerdevorentscheidungen] ungültig seie, weil die Bezeichnung "Team 13" eine rein organisatorische Funktion habe. Als verwaltungstechnischer Begriff könne "Team 13" weder schreiben noch lesen und schon gar nicht rechtlich relevante Anschreiben verfassen. Deshalb sei das gesamte Anschreiben als irrelevant zurückzuweisen. Als besonderes Merkmal sei die Signatur Unterzeichner Finanzamt Österreich anzuführen, weil hier die gesamte Organisationseinheit in Frage komme, jedoch sicher nicht das gesamte Finanzamt Österreich involviert sei. Die sachliche Komponente bleibe die Gleiche wie bisher, die Gebührenschuld sei zu beweisen. Der Beweis könne nur erbracht werden, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof von mir durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht vorliege. Weitere wurde in ergänzender Eingabe vom 20. Jänner 2026 ausgeführt, dass der Nachweis in Form von Beweisen für die gesetzeskonforme Vorgehensweise und die Gesetzmäßigkeit der Forderung nach wie vor vakant sei. Es gebe keinen Nachweis für eine Gebührenschuld, weshalb die Forderung nicht länger aufrecht zu erhalten sei und mangels an Beweisen aufzuheben sei. In einer weiteren ergänzenden Eingabe vom 20. Jänner 2026 wurde ausgeführt, die Überreichung einer Eingabe sei bisher als Beweis noch nicht vorgelegt worden und der Formalakt sei auch als Zeitpunkt nicht nachgewiesen. Ein Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe sei ebenfalls als Beweis einer gesetzeskonformen Vorgehensweise nachzuweisen, noch dazu im elektronischen Rechtsverkehr, wodurch eindeutig der vertretende Rechtsanwalt zu validieren sei und ein Zeitstempel als Summation des erforderlichen, gesetzeskonformen Procedere vorhanden sei. Deshalb bedeute kein Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe beim Verwaltungsgerichthof reduziert auf § 24a VwGG: Es entstehe keine Gebührenschuld und sei die Einforderung einer Gebühr gesetzwidrig. Wenn eine Forderung gestellt werde, sei die Rechtmäßigkeit durch eindeutige Beweise nachzuweisen. Erfolgt die Beweisführung nicht, sei auch die Forderung nichtig. In einer ergänzenden Eingabe vom 26. Jänner 2026 führte der Beschwerdeführer aus, dass nicht das Finanzamt Österreich durch Anschreiben verpflichtend gebunden sei, sondern als Behörde zuständig und verantwortlich durch die Erstellung der entsprechenden Bescheide. In den Beschwerdefällen sei auf das Wesentliche zusammengefasst die unrechtmäßige und gesetzwidrige Vorgehensweise deutlich erkennbar. Der dokumentierte Schriftverkehr sei umfangreich, jedoch vollständig nachweisbar. Die Mitteilung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich über die Vorlage der außerordentlichen Revision (***1***) wurde in Kopie mit Anmerkungen des Beschwerdeführers angehängt. Am 12. März 2026 legte die belangte Behörde die Beschwerden zu 1) Erfassungsnummer ***Erfassungsnummer1*** und 2) Erfassungsnummer ***Erfassungsnummer 2*** dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. In den Vorlageberichten vom selben Tag beantragte sie jeweils die Abweisung der Beschwerde. Begründend wurde mit Verweis auf die Beschwerdevorentscheidungen ausgeführt, dass die Revision gemäß § 25a Abs 5 VwGG beim Verwaltungsgericht einzubringen sei und der Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe für die Entstehung des Gebührenschuld maßgeblich sei (VwGH 28. September 2016, Ro 2015/16/0041). Die außerordentlichen Revisionen des Beschwerdeführers jeweils vom 11. August 2025 seien am 12. August 2025 beim Landesverwaltungsgericht eingegangen. Daher sei die Steuerschuld jeweils am 12. August 2025 entstanden. Am 24. März 2026 übermittelte der Beschwerdeführer eine weitere ergänzende Stellungnahme über FinanzOnline an die belangte Behörde und (von dieser weitergeleitet) an das Bundesfinanzgericht. In dieser Eingabe führte er wiederholt mit Verweis auf die Bestimmungen §§ 24 und 24a VwGG aus, dass die Gesetzeslage eindeutig sei und nur ein unmittelbarer Antrag auf Revision und Einbringung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt im elektronischen Rechtsverkehr beim Verwaltungsgerichtshof eine Gebührenschuld begründe. Die teilweise im Vorlagebericht angeführten Rechtssätze des Verwaltungsgerichtshofes würden eindeutig zum Ausdruck bringen, andere Arten der Einbringung seien zur gesetzmäßigen Forderung einer Gebühr für eine Revision beim Verwaltungsgerichthof unzulässig. Dazu gehöre auch die Einforderung einer Gebühr durch ein Landesverwaltungsgericht ohne gesetzliche Grundlage. Es gebe keinen Antrag auf Revision beim Verwaltungsgerichtshof, keine Einbringung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, keinen Zeitpunkt der Einbringung im verpflichtend erforderlichen elektronischen Rechtsverkehr (vgl § 24 VwGG) und daher keine Gebührenschuld. Die gebührenauslösende Schrift vom 11. August 2025 habe den Inhalt Einspruch als zulässiges Rechtsmittel und könne kein Schriftstück nach § 24 VwGG sein. Die angeführten Schriftsätze des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich und andere ähnliche Schreiben, wie zum Beispiel ein amtlicher Befund oder ein Ersuchen um Beistandspflicht seien keine gesetzes- und rechtskonformen Anschreiben in Bezug auf die Einbringung einer Revision unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof nach § 24 VwGG. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt 1) Erfassungsnummer ***Erfassungsnummer1*** Mit Beschluss vom 4. August 2025, ***1a***, wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Wiederaufnahmeantrag vom 25. Juli 2025 wegen entschiedener Sache zurück. Am 11. August 2025, 18:18 Uhr brachte der Beschwerdeführer ein als "Einspruch zu ***1a***" bezeichnetes Schreiben per E-Mail mit auszugsweise wie folgt lautendem Inhalt beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein: "Gegen den Beschluß ***1a*** erhebe ich das Rechtsmittel Einspruch. Die Begründung ist zur Außerkraftsetzung eines Gesetzestextes nicht geeignet und kein Gesetz setzt § 32 und seine Anwendung außer Kraft, denn ein solcher Gesetzestext kann wie bisher nicht angeführt werden. Auch ändert die Summenbildung von ominösen Bescheiden nicht die gesetzlichen Vorgaben. Der Beschluß *** ist als Fehlleistung eindeutig bewiesen eine Tatsache und eine einmalige Rechtsprechungsvariante. Der § 68 AVG bezieht sich auf Behörden, der § 69 AVG bietet die Möglichkeit einer Fehlerkorrektur und es können durch deren Anführung und Nichtanführung Tatsachen und Beweise, falsche Anschuldigung und die sonstigen Fehlauslegungen der StVO nicht wegformuliert werden. Die Begründungsversuche mit ständiger Rechtsprechung und Vergleichen in unzulänglicher Vorgehensweise nur in Richtung Abweisung zeigen deutlich die Merkmale verlorener Objektivität und die Nichtakzeptanz des relevanten Gesetzestextes. In Seiner Betrachtung der Rechtslage seit 1932, also in 93 Jahren Judikatur hätte es nach den Ausführungen von Richter […] tatsächlich nie ein Verfahren in Anwendung des § 32 gegeben. Ist dieser Umstand absolut abgesichert tatsächlich in der Rechtsprechung nachzuweisen, kann der § 32 aus der Gesetzgebung gestrichen werden. Solange dieser Sachverhalt im Verfahren vakant ist, gilt es in Anwendung des § 32 VwGVG bei nachgewiesenen unwiderlegbaren Tatsachen und Beweisen den Passus des Gesetzestextes - ist stattzugeben - anzuwenden, zumal auch die anderen Voraussetzungen zusätzlich vollinhaltlich erfüllt validiert sind." Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wertete dieses Schreiben als außerordentliche Revision (***1***) und legte diese dem Verwaltungsgerichtshof vor. Mit Schriftsatz vom 12. August 2025 informierte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Beschwerdeführer über die Revisionsvorlage und wies auf die für Revisionen gemäß § 24a VwGG zu entrichtende Eingabengebühr iHv von EUR 340,00 hin. Das Schreiben wurde am 27. August 2025 elektronisch übernommen (Rückschein). Am 2. September 2025 wurde der amtliche Befund über eine Verkürzung von festen Gebühren betreffend die "außerordentliche Revision; Eingabengebühr gem. § 24a VwGG", GZ ***1***, Eingabedatum "12082025", Höhe der Gebühr EUR "340,00" mit dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. August 2025 zur Vergebührung aufgefordert wurde, an die belangte Behörde übermittelt. Der Verwaltungsgerichtshof wertete das Schreiben vom 11. August 2025 (Eingang: 12. August 2025) ebenfalls als Revision und wies diese mit Beschluss vom 26. August 2025, Ra 2025/02/0138 als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurück. Dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde unstrittig kein Nachweis über die ordnungsgemäße Entrichtung der Eingabengebühr gemäß § 24a Z 4 VwGG vorgelegt. Diese Gebühr war zum Zeitpunkt des Einlangens der Revision beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 12. August 2025 auch tatsächlich nicht entrichtet worden. Die belangte Behörde erstellte die gegenständlichen Bescheide (Gebührenbescheid und Bescheid über die Gebührenerhöhung) unbestritten und aktenkundig mithilfe eines Textverarbeitungsprogrammes im Wege der automatisierten Datenverarbeitung. Im Kopf ist "Finanzamt Österreich, Postfach 222, 1000 Wien" angeführt. Ebenso scheint das "Finanzamt Österreich (FAÖ)" in der elektronischen Signatur auf. Lediglich unterhalb von Datum, Steuernummer und Erfassungsnummer scheint "Team 13" als internes Kürzel auf. 2) Erfassungsnummer ***Erfassungsnummer 2*** Mit Beschluss vom 5. August 2025, ***2a*** verhängte das Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich über den Beschwerdeführer eine Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG. Am 11. August 2025, 18:27 Uhr brachte der Beschwerdeführer ein als "Einspruch zu ***2a***" bezeichnetes Schreiben per E-Mail mit auszugsweise wie folgt lautendem Inhalt beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein: "Gegen den Beschluß ***2a*** erhebe ich das Rechtsmittel Einspruch. Nicht die Anzahl der Seiten oder eine gewisse Menge an Phrasen, nicht Aufzählungen und Aufsätze, nicht Vergleiche und Verdächtigungen, nicht Unterstellungen und Vermutungen und Vieles mehr sind die Grundlagen rechtsrichtiger Entscheidungsfindung, sondern die Anwendung von Recht und Gesetz. Gleichheit vor dem Gesetz und Anerkennung der Gesetze sind notwendig für eine gerechte Judikatur. Die gesetzliche Regelung, die eine Bestrafung wegen Einbringung von rechts- und gesetzeskonformen Anträgen mittels Gesetzestextes vorsieht, wurde in diesem Verfahren für eine rechtsrichtige und gesetzeskonforme Vorgehensweise noch nicht beansprucht und ist daher unbedingt als Garantie einer objektiven rechtskonformen Vorgehensweise offen zu kommunizieren. Einen gesetzlichen Rahmen für die Rechtfertigung einer Strafhöhe in welcher Form auch immer ist ebenfalls noch vakant und ist die Summe der Höhe der Strafbemessung exzessiv und unerklärlich. Zusammengefasst ergibt sich ein Gesamtbild einer richterlichen Handlungsweise die kaum noch in Worte zu fassen ist, möglicher Weise ausgedrückt durch eine Textstelle, entnommen dem AVG: Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen." Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wertete dieses Schreiben als außerordentliche Revision (***2***) und legte diese dem Verwaltungsgerichtshof vor. Mit Schriftsatz vom 12. August 2025 informierte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Beschwerdeführer über die Revisionsvorlage und wies auf die für Revisionen gemäß § 24a VwGG zu entrichtende Eingabengebühr iHv von EUR 340,00 hin. Das Schreiben wurde am 27. August 2025 elektronisch übernommen (Rückschein). Am 2. September 2025 wurde der amtliche Befund über eine Verkürzung von festen Gebühren von festen Gebühren betreffend die "außerordentliche Revision; Eingabengebühr gem. § 24a VwGG", GZ ***2***, Eingabedatum "12082025", Höhe der Gebühr EUR "340,00" mit dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. August 2025 zur Vergebührung aufgefordert wurde, an die belangte Behörde übermittelt. Der Verwaltungsgerichtshof wertete das Schreiben vom 11. August 2025 (Eingang: 12. August 2025) ebenfalls als Revision und wies diese mit Beschluss vom 26. August 2025, Ra 2025/02/0137 als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurück. Dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde unstrittig kein Nachweis über die ordnungsgemäße Entrichtung der Eingabengebühr gemäß § 24a Z 4 VwGG vorgelegt. Diese Gebühr war zum Zeitpunkt des Einlangens der Revision beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 12. August 2025 auch tatsächlich nicht entrichtet worden. Die belangte Behörde erstellte die gegenständlichen Bescheide (Gebührenbescheid und Bescheid über die Gebührenerhöhung) unbestritten und aktenkundig mithilfe eines Textverarbeitungsprogrammes im Wege der automatisierten Datenverarbeitung. Im Kopf ist "Finanzamt Österreich, Postfach 222, 1000 Wien" angeführt. Ebenso scheint das "Finanzamt Österreich (FAÖ)" in der elektronischen Signatur auf. Lediglich unterhalb von Datum, Steuernummer und Erfassungsnummer scheint "Team 13" als internes Kürzel auf. 2. Beweiswürdigung Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes sind allesamt unstrittig. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse durfte das Bundesfinanzgericht daher in freier Beweiswürdigung von den obigen Sachverhaltsfeststellungen ausgehen. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Bescheidausstellende Behörde und Bescheidmerkmale Gemäß § 24a Z 6 Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) ist für die Erhebung der Eingabengebühr das Finanzamt Österreich zuständig. Gemäß Z 7 leg cit sind im Übrigen auf die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl Nr 267/1957 (GebG), über Eingaben mit Ausnahme der §§ 11 Z 1 und 14 GebG anzuwenden. § 60 Abs 1 BAO lautet auszugsweise wie folgt: "(1) Das Finanzamt Österreich ist zuständig für 1. die Wahrnehmung einer Aufgabe, die einer Abgabenbehörde übertragen ist, wenn weder die Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen, noch für die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe noch jene für die Zuständigkeit des Zollamtes Österreich vorliegen, 2. die Wahrnehmung einer Aufgabe, die einem Finanzamt übertragen ist, wenn die Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe nicht vorliegen." Ein Bescheid ist ein individueller, hoheitlicher, im Außenverhältnis ergehender und normativer (rechtsgestaltender oder rechtsfeststellender) Verwaltungsakt (vgl zB die bei Ritz/Koran, BAO8, Tz 1 zu § 92 angeführte Rechtsprechung). Gemäß § 93 Abs 2 BAO ist jeder schriftliche Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen. Er hat einen Spruch zu enthalten und die Person (Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Ferner hat ein Bescheid, wenn dem ihm zu Grunde liegenden Anbringen nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder er von Amts wegen erlassen wird, eine Begründung und jedenfalls eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten (§ 93 Abs 3 BAO). Weiters gelten die für alle schriftlichen Ausfertigungen einer Abgabenbehörde in § 96 BAO normierten Voraussetzungen (Bezeichnung der Behörde, Datum, Unterschrift/Beglaubigung) auch für schriftliche Bescheide. § 96 BAO, idF StRefG 2020, BGBl I Nr 103/2019 lautet: "(1) Alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden müssen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann, soweit nicht in Abgabenvorschriften die eigenhändige Unterfertigung angeordnet ist, die Beglaubigung treten, dass die Ausfertigung mit der genehmigten Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist. (2) Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, wozu jedenfalls auch Ausfertigungen in Form von mit einer Amtssignatur gemäß § 19 E-Government-Gesetz versehenen elektronischen Dokumenten zählen, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt. Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen erfüllen." Nach den Gesetzesmaterialien zum StRefG 2020 wird in § 96 Abs 2 BAO zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten klargestellt, dass Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten, die mit einer Amtssignatur versehen sind, jedenfalls iSd § 96 Abs 2 als mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt anzusehen sind und daher als durch den Behördenleiter genehmigt gelten (AB 687 BlgNR 26. GP, 37). § 96 BAO wurde bereits durch die BAO-Novelle 1969, BGBl Nr 134/1969 dahingehend erweitert, dass Ausfertigungen, die in Lochkartentechnik oder einem ähnlichen Verfahren hergestellt werden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung bedürfen. Diese Ergänzung des § 96 BAO erschien nach den Erläuternden Bemerkungen dringend geboten, um von einer zentralen elektronischen Datenverarbeitungsanlage erstellte Bescheidausfertigungen nicht zwecks Beisetzung der Unterschrift des Zeichnungsberechtigten den einzelnen zuständigen Abgabenbehörden rückmitteln zu müssen, durch welchen Vorgang nicht nur hohe Kosten entstünden, sondern sogar der durch die Automatisierung zu erzielende Rationalisierungseffekt vereitelt würde (860 BlgNR XI. GP). Der Verfassungsgerichtshof hegte gegen diese Erweiterung der automatisierten Datenverarbeitung keine verfassungsrechtlichen Bedenken (VfGH 1. März 1974, B 331/73). Ebenso wenig hegte der Verfassungsgerichtshof Bedenken gegen die dem § 96 BAO idF BGBl Nr 134/1969 vergleichbare Bestimmung des § 18 Abs 4 AVG 1950 idF BGBl Nr 199/1982 (VfGH 21. Juni 1985, G 37/85) sowie § 47 Abs 2 erster Satz des VStG 1950 idF BGBl Nr 176/1983 (VfGH 16. Dezember 1987, G 110/87). Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes beeinträchtigt es weder die rechtsstaatlichen Funktionen des Bescheides noch wird der verfassungsrechtlich gewährleistete Rechtsschutzstandard dadurch verringert, dass ein Bescheid kraft Gesetzes eines bestimmten genehmigenden Organwalters oder dessen Benennung bzw Unterschrift entbehrt, solange die Zurechnung des Bescheides zu einer bestimmten Behörde dadurch nicht gefährdet wird. Dies insbesondere als weder die Unterschrift noch die sonstige Erkennbarkeit eines den Bescheid genehmigenden Organwalters, ja nicht einmal die tatsächliche Rückführbarkeit des als individuelle Norm zu betrachtenden Bescheides auf die faktisch im psychischen Bereich sich abspielende Willensbildung einer bestimmten Person verfassungsrechtlich notwendige Voraussetzungen oder Bestandteile eines Bescheides sind. Sie bilden lediglich einfachgesetzlich in unterschiedlichen Ausformungen verankerte Voraussetzungen oder Kriterien eines Bescheides (VfGH 16. Dezember 1987, G 110/87). Nach dem in freier Beweiswürdigung festgestellten Sachverhalt war das in Kopf und Amtssignatur der angefochtenen Bescheide aufscheinende Finanzamt Österreich bescheidausstellende Behörde. Für Gebührenbescheide und Bescheide über Gebührenerhöhungen von Eingabegebühren nach §24a VwGG ist das Finanzamt Österreich gemäß § 24a VwGG (örtlich und sachlich) zuständig. Einer Unterschrift oder Beglaubigung hätten die streitgegenständlichen Bescheidausfertigungenen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt wurden, gemäß § 96 Abs 2 BAO für ihre Wirksamkeit somit nicht einmal bedürfen (VwGH 24. Oktober 2016, Ra 2014/17/0023). Das unsubstantiierte Vorbringen vom 20. Jänner 2026, wonach das gesamte Anschreiben [gemeint die Beschwerdevorentscheidungen] betreffend die Erfassungsnummern ***Erfassungsnummer1*** und ***Erfassungsnummer 2***] ungültig seien, weil die Bezeichnung "Team 13" eine rein organisatorische Funktion habe, geht daher ins Leere. Ebenso wie der Einwand, dass das in der Signatur als Unterzeichner angeführte Finanzamt Österreich nicht als zuständige Behörde in Frage komme würde, weil nicht das gesamte Finanzamt Österreich involviert gewesen sei. Gebührenschuld und Gebührenschulderhöhung Gemäß § 25a Abs 5 VwGG sind Revisionen beim Verwaltungsgericht einzubringen. § 24a VwGG lautet auszugsweise wie folgt: "Für Revisionen, Fristsetzungsanträge und Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten: 1. Die Gebühr beträgt 340 Euro. Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen werden ermächtigt, zur Abgeltung der Inflation diesen Gebührensatz zu erhöhen. Der neue Gebührensatz ist aus dem Gebührensatz des ersten Satzes im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 2025 oder für Jänner des Jahres der letzten Erhöhung verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen. Maßgeblich ist der von der Bundesanstalt "Statistik Österreich" verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 oder ein an dessen Stelle tretender Index. Der sich daraus ergebende Gebührensatz ist auf ganze Euro kaufmännisch auf- oder abzurunden. 2. […] 3. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe oder, wenn diese im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht wird, mit dem Zeitpunkt der Einbringung beim Verwaltungsgerichtshof gemäß § 75 Abs. 1. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. 4. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes Österreich zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle des Verwaltungsgerichtes oder des Verwaltungsgerichtshofes hat den Beleg dem Revisionswerber (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird. 5. […] 6. Für die Erhebung der Gebühr (Z 4 und 5) ist das Finanzamt Österreich zuständig. 7. Im Übrigen sind auf die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, über Eingaben mit Ausnahme der §§ 11 Z 1 und 14 anzuwenden." § 203 BAO lautet: "Bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ist ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist." Nach § 3 Abs 2 Z 1 letzter Satz GebG gelten die §§ 203 und 241 Abs 3 BAO sinngemäß für die festen Gebühren, die durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten sind. § 9 Abs 1 GebG lautet: "Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben." Die Eingabengebührenschuld entsteht gemäß § 24a Z 3 VwGG im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt auch fällig. Zu dem in § 24a Z 3 VwGG genannten Zeitpunkt "der Überreichung der Eingabe" vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass diese zu dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Eingabe bei der Stelle einlangt, bei der sie nach den Verfahrensvorschriften einzubringen ist (VwGH 28. September 2016, Ro 2015/16/0041). Gemäß § 25a Abs 5 VwGG ist im Beschwerdefall das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Einbringungsstelle. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Parteierklärungen nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt (vgl VwGH 24. November 2016, Ra 2014/13/0003, 2. September 2021, Ra 2018/04/0008). Die beiden gegenständlichen Schreiben vom 11. August 2025 (Einlangen 12. August 2025) wurden sowohl vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, als auch vom Verwaltungsgerichtshof als (außerordentliche) Revision gewertet. Letzterer hat darüber mit Zurückweisungsbeschlüssen vom 26. August 2025, Ra 2025/02/0137 und Ra 2025/02/0138 abgesprochen. In der Gesamtzusammenschau bestehen unter Würdigung der Ausführungen in den beiden Schreiben vom 11. August 2025 keine Zweifel, dass mit diesen beiden jeweils als "Einspruch" bezeichneten Eingaben die Erhebung einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichthof intendiert war, wenngleich diese nicht - wie nach dem VwGG erforderlich - durch einen Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht war. Dass eine als Revision intendierte Eingabe die Voraussetzungen des VwGG nicht erfüllt, ändert nichts an der Qualifikation als Revision; führt jedoch - wie im Beschwerdefall - zu deren Zurückweisung. Dass im Beschwerdefall die Eingabengebühr bis zum Zeitpunkt des Einlangens der in Rede stehenden außerordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich entrichtet worden wäre, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Eine nicht spätestens zum Fälligkeitszeitpunkt entrichte Abgabe gilt jedoch als "nicht vorschriftsmäßig entrichtet" im Sinn des § 203 BAO und des § 9 Abs 1 GebG (vgl VwGH 21. November 2013, 2011/16/0097). Im Beschwerdefall wurde die somit nicht vorschriftsmäßig entrichtete Eingabengebühr gemäß § 24a VwGG von der belangten Behörde mit den beiden Gebührenbescheiden vom 18. November 2025 zu Erfassungsnummer ***Erfassungsnummer1*** und ***Erfassungsnummer 2*** im Betrag von je EUR 340,00 festgesetzt. Damit wurden im Beschwerdefall auch sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen der Festsetzung einer Gebührenerhöhung nach § 9 Abs 1 GebG erfüllt. Unter Berücksichtigung der oa Erwägungen zeigt der Beschwerdeführer im Ergebnis keine Rechtswidrigkeit der erfolgten Festsetzung einer Gebührenerhöhung mit den beiden Bescheiden vom 18. November 2025 zu Erfassungsnummer ***Erfassungsnummer1*** und ***Erfassungsnummer 2*** von je EUR 170,00 nach § 9 Abs 1 GebG auf. Es war spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der gegenständlichen Rechtsfrage ergibt sich eindeutig aus den angeführten rechtlichen Bestimmungen, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt und die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zuzulassen war Wien, am 28. März 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101042/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101042.2026
Stammnummer
151059
Gültig
28.03.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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