RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6100237/2022

Gebühr und Gebührenerhöhung iZm einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100237/2022vom 29.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 17. Mai 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 29. April 2021, betreffend die Festsetzung von Gebühren und Gebührenerhöhung mit der Erfassungsnummer ***Nr*** zur Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang 1. Amtlicher Befund vom 1. April 2021 betreffend die Beschwerde vom ttmm 2021 Mit amtlichem Befund vom 1. April 2021, beim Finanzamt Österreich (in der Folge belangte Behörde) am 7. April 2021 eingegangen, teilte das Bundesverwaltungsgericht Wien dem Finanzamt Österreich mit, dass für die von der beschwerdeführenden Partei am ttmm 2021 eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: ***Zahl***, vom ttmm 2021, eine Gebühr nach § 14 TP 6 Gebührengesetz 1957 (im Folgenden GebG) iVm § 2 Bundes- und Landesverwaltungsgericht-Eingabegebührenverordnung (im Folgenden BuLVwG-EGebV), in Höhe von 30 Euro zu entrichten gewesen wäre und weder der Beschwerde eine Einzahlungsbestätigung angeschlossen war, noch die Gebühr entrichtet wurde. 2. Gebührenbescheid und Bescheid über die Gebührenerhöhung vom 29. April 2021 In der Folge erließ die belangte Behörde mit Datum vom 29. April 2021 gegenüber der beschwerdeführenden Partei mit der Erfassungsnummer ***Nr*** und zur Steuernummer ***BF1StNr1*** einen Gebührenbescheid über 30 Euro gem § 14 GebG und die dazu ergangene Verordnung, BGBl II Nr. 128/2007, über die Valorisierung der festen Gebührensätze des § 14 GebG, und einen Bescheid über eine Gebührenerhöhung über 50 % der nicht entrichteten Gebühr, somit 15 Euro gem § 9 Abs 1 GebG. In der Begründung wurde betreffend den Gebührenbescheid ausgeführt; dass "Die Festsetzung erfolgt, weil die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde". Betreffend den Bescheid über die Gebührenerhöhung wurde ausgeführt; "Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben". 3. Beschwerde vom 11. Mai 2021 Von der beschwerdeführenden Partei wurden äußerst umfangreiche Ausführungen mitsamt Beilagen betreffend den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: ***Zahl***, vom ttmm 2021, getätigt. Hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Bescheide betreffend die Eingabegebühr und die Gebührenerhöhung wurde ausgeführt; "Weil meine Ausweisung unzulässig ist, sollte auch die Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides entfallen". 4. Beschwerdevorentscheidung vom 13. September 2021 Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 13. September 2021 wurde von der belangten Behörde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde von dieser ausgeführt: "Gemäß § 1 Abs. 1 BuLVwG-EGebV (Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten) sind Eingaben und Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht oder an ein Verwaltungsgericht eines Landes (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Vorlageanträge) gebührenpflichtig. Die Gebührenschuld für Eingaben und Beilagen entsteht gemäß Absatz 2 dieser Bestimmung im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe. Die Gebühr beträgt für Beschwerden 30 Euro (§ 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV). Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat gemäß § 34 Abs. 1 GebG (Gebührengesetz) das Finanzamt darüber in Kenntnis zu setzen (§ 1 Abs. 5 BuLVwG-EGebV). Wurde die Gebühr nicht vorschriftsgemäß entrichtet, so ist nach § 203 BAO (Bundesabgabenordnung) ein Abgabenbescheid zu erlassen. Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr zu erheben (§ 9 Abs. 1 GebG). Nicht vorschriftsmäßig entrichtet ist eine feste Gebühr dann, wenn sie im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld oder innerhalb der von der Behörde eingeräumten Zahlungsfrist nicht auf eine der gesetzlich zulässigen Arten gemäß § 3 Abs. 2 GebG bezahlt wurde. Auf die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühr für die Einbringung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde in der Rechtsmittelbelehrung der Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom ttmm.2021 (Zahl: ***Zahl***) hingewiesen. Mit der Einbringung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Schreiben vom ttmm.2021), ist die Gebührenschuld entstanden. Das Finanzamt wurde mit Befund vom 01.04.2021 über die Nichtentrichtung der Gebühr in Kenntnis gesetzt, woraufhin die Festsetzung der Gebühr, sowie die Festsetzung der Gebührenerhöhung mit Bescheiden vom 29.04.2021 erfolgte. Da die Gebühr für die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nicht entrichtet wurde, ergingen der Gebührenbescheid und der Bescheid über die Erhöhung der Gebühr zu Recht." 5. Vorlageantrag vom 9. Oktober 2021 Im Vorlageantrag vom 9. Oktober 2021 wurde von der beschwerdeführenden Partei der Antrag auf Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht gestellt. Neben wiederum äußerst umfangreichen Ausführungen mitsamt Beilagen betreffend den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: ***Zahl***, vom ttmm 2021 wurde betreffend die Beschwerdevorentscheidung vom 13. September 2021 im Punkt 4. ausgeführt: "Die Begründung der Beschwerdevorentscheidung ist für mich als rechtlichen Laien weder verständlich noch nachvollziehbar. Zur Aufhebung meiner Ausweisung ist der Antrag auf Verfahrenshilfe und Vermögensbekenntnis eingereicht und die Zuordnung der Rechtsanwältin ***Name*** beantragt, die mir von der Rechtsanwaltskammer bereits zum Verfahren LVWG- ***Ort*** zugeordnet ist und zu dem Verfahren nach dem Urteil des Sozialgericht ***Ort*** zugeordnet war. Weil meine Ausweisung unzulässig ist, sollte auch die Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides vom 29.04.21 entfallen." 6. Vorlagebericht vom 3. Juni 2022 Mit Vorlagebericht vom 3. Juni 2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde mitsamt den im Bericht angeführten Akten dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Die belangte Behörde beantragte die Beschwerde abzuweisen. 7. Verfügung des Geschäftsverteilungs-Ausschusses vom 26. November 2025 Mit Verfügung des GV-Ausschusses vom 26. November 2025 wurden aufgrund einer Pensionierung das gegenständliche Rechtsmittel der nun zuständigen Gerichtsabteilung zur Entscheidung übertragen. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde mit Datum vom ttmm 2021 und der IFA-Zahl/Verfahrenszahl: ***Zahl*** gegenüber der beschwerdeführenden Partei ein Bescheid gemäß § 66 Abs 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 iVm § 55 Abs 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz erlassen. Auf Seite neun des vorgenannten Bescheides wurde folgender Hinweis auf zu entrichtende Gebühren im Falle der Erstattung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angeführt: "Für die Beschwerde ist eine Gebühr von 30,00 Euro (§ 14 TP 6 Gebührengesetz iVm § 2 BuLVwG-EGebV) zu entrichten. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel zu entrichten […]. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen Zahlungsbeleg oder Ausdruck der durchgeführten Überweisung nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen, widrigenfalls würde eine Meldung an das zuständige Finanzamt erfolgen." Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: ***Zahl***, vom ttmm 2021, hat die beschwerdeführende Partei beim Bundesverwaltungsgericht Wien am ttmm 2021 eine Beschwerde eingebracht. Mit amtlichem Befund vom 1. April 2021 wurde der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht Wien mitgeteilt, dass der Beschwerde keine Einzahlungsbestätigung hinsichtlich der Gebühr gem § 14 TP 6 GebG iVm § 2 BuLVwG-EGebV angeschlossen war und die Gebühr nicht entrichtet wurde. 2. Beweiswürdigung Der vorgenannte Sachverhalt und der geschilderte Verfahrensgang ergeben sich durch Einsichtnahme des Gerichtes in die von der belangten Behörde elektronisch übermittelten und im Vorlagebericht angeführten Unterlagen zur Erfassungsnummer ***Nr***. Von deren Richtigkeit kann unbedenklich ausgegangen werden, zumal die beschwerdeführende Partei keinerlei substantiierte Einwände dagegen vorträgt. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, unterliegen gemäß § 14 TP 6 Abs 1 GebG einer festen Gebühr von 14,30 Euro. Gemäß § 14 TP 6 Abs 5 Z 1 GebG unterliegen der Eingabengebühr nicht die Eingaben an die Gerichte, wobei gemäß § 14 TP 6 Abs 5 Z 1 lit b leg cit die Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht von der Befreiung ausgenommen sind und der Bundesminister für Finanzen ermächtig wird, für Eingaben einschließlich Beilagen unter anderem an das Bundesverwaltungsgericht durch Verordnung Pauschalgebühren festzulegen, sowie den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren zu regeln. § 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten, BGBl. II Nr. 387/2014, (BuLVwG-EGebV) hat folgenden Wortlaut: "(1) Eingaben und Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht oder an ein Verwaltungsgericht eines Landes (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Vorlageanträge) sind gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. (2) Die Gebührenschuld für die Eingaben und Beilagen entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe; erfolgt die Einbringung jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Mit dem Entstehen der Gebührenschuld wird die Gebühr fällig. (3) Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks auf ein Konto des Finanzamtes Österreich zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen Zahlungsbeleg oder einen Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung nachzuweisen; dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle der Behörde oder des Gerichtes, bei der (bei dem) die Eingabe (samt Beilagen) eingebracht wird, hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Beleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird. (4) Wird eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, ist die Gebühr durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten. In der Eingabe ist das Konto, von dem die Gebühr einzuziehen ist, oder der Anschriftcode (§ 21 Abs. 3 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung), unter dem ein Konto gespeichert ist, von dem die Gebühr eingezogen werden soll, anzugeben. (5) Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat gemäß § 34 Abs. 1 des Gebührengesetzes 1957 das Finanzamt Österreich darüber in Kenntnis zu setzen." Gem § 34 Abs 1 GebG haben die Organe der Gebietskörperschaften den Gebührenschuldner über die Rechtsgrundlage und die Höhe der zu entrichtenden Gebühren zu informieren, sowie die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt Österreich zu übermitteln. Ein derartiger Befund wurde mit Datum vom 1. April 2021, beim Finanzamt Österreich am 7. April 2021 eingegangen, vom Bundesverwaltungsgericht Wien dem Finanzamt Österreich übermittelt. Die beschwerdeführende Partei wurde in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die zu entrichtenden Eingabegebühren und die Rechtsfolgen bei Nichtentrichtung informiert. Bei der für eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu entrichtenden Gebühr handelt es sich nach dem klaren Wortlaut um eine Eingabengebühr nach § 14 TP 6 GebG. Damit sind eindeutig für diese Eingabengebühr nach § 14 TP 6 GebG grundsätzlich die anderen Bestimmungen des Gebührengesetzes anzuwenden. Der in der Präambel der Verordnung genannte § 14 TP 6 Abs 5 Z 1 lit b GebG enthält die Verordnungsermächtigung, auf Grund welcher der Bundesminister für Finanzen für bestimmte Eingaben an Verwaltungsgerichte u.a. die Höhe der Gebühr und den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld mit der BuLVwG-EGebV geregelt hat. Die Gebührenschuld für die Eingaben und Beilagen entsteht gemäß § 1 Abs 2 BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird die Gebühr mit dem Entstehen der Gebührenschuld fällig. Gemäß § 2 Abs 1 BuLVwG-EGebV beträgt die Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden 30 Euro. Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs 2 GebG eine Gebührenerhöhung in Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben. Einwendungen gegen die Gebührenerhöhung im Sinne des § 9 Abs 1 GebG gehen ohnehin ins Leere, weil eine solche Gebührenerhöhung als eine objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von festen Gebühren zwingend angeordnet ist (vgl VwGH 19.09.2001, 2001/16/0306). Die beschwerdeführende Partei macht im Wesentlichen im gegenständlichen Verfahren Einwendungen gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom ttmm 2021 (Grundverfahren) geltend. Für das Entstehen der Gebührenpflicht ist es aber nicht relevant, wie die zuständige Behörde, die Staatsanwaltschaft oder das Gericht über eine Eingabe, Einspruch oder Beschwerde entschieden hat. Die Gebührenschuld entsteht mit der Einbringung der Eingabe (im gegenständlichen Verfahren der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom ttmm 2021) und ist unabhängig davon, wie in einem anderen oder vorgelagerten Verfahren entschieden wurde und ob die beschwerdeführende Partei mit dieser Entscheidung einverstanden ist. Die von der beschwerdeführenden Partei vorgebrachten Argumente betreffen das Grundverfahren sind daher nicht Gegenstand des Gebührenfestsetzungsverfahren. Die angefochtenen Bescheide entsprechen der Rechtslage, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. 1.1. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133 Abs 4 B-VG unzulässig, da sich das Bundesfinanzgericht auf den eindeutigen Wortlaut der im Erkenntnis angeführten anzuwendenden einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen stützen konnte. Salzburg, am 29. Juli 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/6100237/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.6100237.2022
Stammnummer
152392
Gültig
29.07.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF