Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103931/2023
Gebühr nach § 33 TP 9 GebG für Dienstbarkeitsverträge iZm der Errichtung von Windparkanlagen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103931/2023vom 07.01.2026Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Den Beschwerden gegen die insgesamt 29 Bescheide betreffend Gebührenerhöhung wird daher stattgegeben und die angefochtenen Bescheide zu den unten angeführten ErfNr. (mit denen insgesamt Gebührenerhöhungen iHv € 6.190,83 festgesetzt wurden), aufgehoben.
[...]
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Soweit für die Lösung von Rechtsfragen die Auslegung der gegenständlichen Verträge maßgeblich war, kommt dieser Beurteilung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.
Das Vorliegen des im Beschwerdefall strittigen vorsätzlichen Verhaltens wurde auf Grundlage der im Erkenntnis angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in freier Beweiswürdigung beurteilt. Derartige nicht über den Einzelfall bedeutsame Sachverhaltsfeststellungen sind einer (ordentlichen) Revision grundsätzlich nicht zugänglich.
Eine ordentliche Revision ist somit nicht zulässig.
Wien, am 7. Jänner 2026
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 9 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 9 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103931/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103931.2023
- Stammnummer
- 150306
- Gültig
- 07.01.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF