…der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1988 sowie dazu ergangener Verordnungen entsprechenden Lohnkonten betreffend die Lohnzahlungszeiträume Jänner [tatsächlich gemeint: September; zu erkennen an der Höhe der vorgeworfenen Verkürzungsbeträge] 2011 bis Dezember 2012 eine Verkürzung an Lohnsteuern in Höhe von insgesamt €…
Es besteht sohin nunmehr ein Strafrahmen von € 914,23 (L 09/11) + € 950,57 (L 10/11) + € 1.307,91 (L 11/11) + € 484,98 (DB 09/11) + € 516,70 (DB 10/11) + € 874,36 (DB 11/11) =…
…b FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des Einkommensteuer 1998 entsprechenden Lohnkonten ein Verkürzung von Lohnsteuer oder Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Gemäß…
…der Lohnsteueranmeldungen, währenddessen eine Hinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG zusätzlich einer vorwerfbaren Verletzung zur fristgerechten Führung von Lohnkonten bedarf. Ob bei Erfüllung beider Tatbestände in objektiver und subjektiver Hinsicht der Hinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG oder der nach § 33 Abs. 2…
…des genannten Finanzamtes vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 sowie dazu ergangener Verordnungen entsprechenden Lohnkonten betreffend die Lohnzahlungszeiträume Jänner 2014 bis Dezember 2015 eine Verkürzung an Lohnsteuern in Höhe von pro Jahr jeweils insgesamt € 20.000,00…
…oder Wahrheitspflicht (Pflicht zur Führung von Lohnkonten) unterlassen, die Kommunalsteuer für die den Dienstnehmern der in Wien gelegenen Betriebsstätte gewährten Arbeitslöhne für die Monate Jänner 2009 bis Februar 2013, fällig gewesen jeweils am 15. Tag des Folgemonates, im Gesamtbetrag von € 4.500,00 bis…
…den Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden verhängte. Weiters wurden gemäß § 64 Abs.2 VStG 64 € an Kosten des Strafverfahrens verhängt. Begründend führte die Behörde nach Zitierung der relevanten Gesetzesstellen aus, dass die Bf. ihrer Verpflichtung zur Führung von Lohnkonten nicht nachgekommen sei und…
…lit. b FinStrG schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von Lohnkonten i.S.d. § 76 EStG 1988 (sowie der dazu ergangenen Verordnungen) eine Verkürzung von Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen oder Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag bewirkt und dies nicht nur für möglich…
…oder Wahrheitspflicht (Pflicht zur Führung von Lohnkonten) unterlassen, die Kommunalsteuer für die den Dienstnehmern der in Wien gelegenen Betriebsstätte gewährten Arbeitslöhne für die Monate Jänner 2013 bis Dezember 2015, fällig gewesen jeweils am 15. Tag des Folgemonates, im Gesamtbetrag von 7.365 Euro bis zum…
…z.B. im Schätzungswege) von der Finanzbehörde ermittelt wurde (VwGH 26.3.1980, 2704/77; 15.9.1986, 84/15/0134; 8.4.1991, 89/15/0144). Für das weitere Tatbestandselement (Verletzung der Verpflichtung zur Führung von Lohnkonten) reicht Eventualvorsatz (BFG 3.2.2023, RV…
…lit. b FinStrG schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von Lohnkonten i.S.d. § 76 EStG 1988 (sowie der dazu ergangenen Verordnungen) eine Verkürzung von Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen oder Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag bewirkt und dies nicht nur für möglich…
…lit. b FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung weiters schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 EStG 1988 entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung von Lohnsteuer oder Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält…
…diesbezüglich eine Veränderung vorzunehmen. 14.7. Der Beschuldigte hat also - wie ausgeführt - absichtlich unter Verletzung seiner Pflicht zur Führung ordnungsgemäßer Lohnkonten, Lohnsteuern in Höhe von insgesamt € 45.689,81 (Juni bis Dezember 2015: € 35.536,52, in freier Beweiswürdigung aufzuschlüsseln auf € 5…
…Höhe von EUR 71.339,14 bewirkt hat. Der Angeklagte handelte im Wissen und Wollen, sich durch die Verletzung der steuerlichen Verpflichtungen unrechtmäßig zu bereichern, vor allem auf Grund seiner langjährigen Erfahrung in diesem Bereich wusste er genau, dass er zur Führung von Lohnkonten und…
…b FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie dazu ergangener Verordnungen entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung von Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen oder Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag bewirkt und dies nicht nur…
Die von § 33 Abs 2 lit. b FinStrG erfassten - verfahrensgegenständlichen - Abgaben sind Selbstberechnungsabgaben, für die deshalb keine Erklärungspflicht besteht. Da es sich bei der Führung von Lohnkonten um keine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht handelt, kann der Tatbestand des § 33 Abs 1 FinStrG durch Defizite…
…2 lit. b FinstrG eine Verletzung der Führung von Lohnkonten vor, da diese lediglich Angaben zum gezahlten Arbeitslohn, jedoch keine weiteren zur LSt., Beitragsgrundlagen, Sozialversicherungsbeiträgen bzw. Bezeichnung des zuständigen Sozialversicherungsträgers beinhalteten. Dadurch, dass die Bf. sehr wohl ein Lohnkonto geführt habe, müsse ihr bewusst gewesen…
…Salzburg-Land betreffend die Lohnzahlungszeiträume Jänner bis Dezember 2013 vorsätzlich unter Verletzung seiner Verpflichtung zur Führung von dem § 76 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 [und dazu ergangener Verordnungen] Lohnsteuern entsprechenden Lohnkonten Lohnabgaben in Höhe von insgesamt € 8.131,21 (Lohnsteuern € 7.086,43 + Dienstgeberbeiträge zum…
…Dieses "eindeutige zum Ausdruck kommen" könne durch Dienstvertrag, Führung von Lohnkonten, und laufend geführte Arbeitsaufzeichnungen bzw. anderer nachvollziehbarer Nachweisen die schlüssig und glaubhaft über Art und Umfang der von der Exgattin erbrachten Leistungen Auskunft geben, vorliegen. Weder im Prüfungsverfahren noch im Rahmen der eingebrachten Beschwerde…
…seiner Funktion als eingetragener Vereinsobmann als Vertrauter des A fungiert hätte. Der Verdacht hat bestanden, dass durch den Verein rumänische Arbeitnehmer ohne Führung von Lohnkonten und ohne Einbehaltung bzw. Entrichtung von Lohnabgaben "schwarz" im Rahmen eines wahrscheinlich begünstigungsschädlichen Gewerbebetriebes bzw. wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes beschäftigt worden sind…