Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100853/2017
Beschäftigung von Schwarzarbeitern; Verbuchung von Schein- und Deckungsrechnungen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100853/2017vom 07.03.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Soweit die Beschwerdeführerin darauf hinweist, dass durch die Rechnungsaussteller nicht nur eine Überlassung von Personal, sondern auch eine Vermietung von Betonpumpen an die Beschwerdeführerin erfolgt sei, wobei ca. 1/4 der Rechnungsbeträge auf die Pumpenfahrer und ca. 3/4 auf die Pumpenmiete entfalle, ist dem zu entgegnen, dass sich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang im Ergebnis ausschließlich auf die in den vorliegenden Rechnungen angeführten Angaben stützt. Da es sich hierbei unzweifelhaft um Scheinrechnungen handelt, können diese allerdings nicht zum Beweis über den tatsächlichen Leistungsgegenstand dienen. Vielmehr ist angesichts der Tatsache, dass es sich bei den Rechnungsausstellern um bloße "Anmeldevehikel" zur Verdeckung von Schwarzarbeit handelt, davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sämtliche von ihr eingesetzten Betonpumpen von ihrem Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter bzw. dessen Einzelunternehmen ("Baumaschinenverleih ***Bf-Gf***"), dessen Hauptkunde die Beschwerdeführerin war, bezog (vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführerin betreffend die Betriebsprüfung der Beschwerdeführerin vom 12.9.2013, Seite 3). Dass die Beschwerdeführerin darüber hinaus einen Bedarf an (weiteren) Betonpumpen gehabt hätte, wurde von der Beschwerdeführerin nicht dargetan. Im Übrigen ist anzumerken, dass in den Rechnungen der ***A*** GmbH, der ***D*** GmbH, der ***E*** Gesellschaft m.b.H. und der ***H*** GmbH eine Betonpumpenmiete nicht angeführt wird und das Beschwerdevorbringen somit auch insoweit bereits in sich widersprüchlich ist.
Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie gegenüber den eingesetzten Arbeitern kein Weisungsrecht gehabt hätte, geht insofern ins Leere, als jene Unternehmen, bei denen diese Arbeiter formal angemeldet waren, nicht operativ tätig waren und über keinerlei betriebliche Struktur und Hierarchie verfügt haben. Die Arbeiter wurden vielmehr im Unternehmen der Beschwerdeführerin eingesetzt und kommt daher ausschließlich die Beschwerdeführerin als Weisungsgeber in Frage.
Der Vollständigkeit halber wird abschließend angemerkt, dass eine Bindung der Abgabenbehörde sowie des Bundesfinanzgerichts an ein freisprechendes Strafurteil schon wegen der anders gearteten Beweisregeln nicht besteht (vgl. z.B. VwGH 2.9.2009, 2008/15/0045, mwN). Der Verweis der Beschwerdeführerin auf das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt, mit dem ihr Geschäftsführer von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe vorsätzlich und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Abgabenhinterziehungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, u.a. eine Verkürzung der hier gegenständlichen Abgaben bewirkt, gemäß § 214 FinStrG freigesprochen wurde (Grund des Freispruchs: kein Schuldbeweis), geht somit von vorneherein ins Leere.
Dass die Beschwerdeführerin keine Lohnkonten oder sonstigen Aufzeichnungen betreffend die von ihr auf den Baustellen eingesetzten und bezahlten Arbeiter geführt hat, ist eine logische Konsequenz dessen, dass sie diese - mit einer Ausnahme - namentlich nicht kennt und den Standpunkt vertritt, es handle sich um Dienstnehmer der o.a. Auftragnehmer. Derartige Aufzeichnungen wurden auch weder anlässlich der Außenprüfung noch im anschließenden Abgabenverfahren aufgefunden oder vorgelegt. Dass der Beschwerdeführerin bewusst war, dass sie die beschwerdegegenständlichen Lohnabgaben verkürzt, ergibt sich zwangsläufig aus der gegebenen Sachverhaltskonstellation. Der Geschäftsführer eines Unternehmens, das Schwarzarbeiter beschäftigt und besoldet, ohne dass hierfür Lohnkonten geführt und lohnabhängigen Abgaben abgeführt werden, weiß naturgemäß, dass eine solche Vorgangsweise die Verkürzung der betroffenen lohnabhängigen Abgaben zur Folge hat (VwGH 20.11.1996, 94/13/0004).
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 47 Abs. 1 zweiter Satz EStG 1988 ist als Arbeitgeber derjenige anzusehen, der Arbeitslohn im Sinne des § 25 EStG 1988 (hier interessierend: Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden Dienstverhältnis i.S.d. § 25 Abs. 1 Z. 1 lit. a EStG 1988) auszahlt und den mit der Auszahlung verbundenen wirtschaftlichen Aufwand trägt (VwGH 26.1.94, 92/13/0148 mwN). Ein Dienstverhältnis liegt gemäß § 47 Abs. 2 EStG 1988 dann vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Die entscheidenden Merkmale für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses sind daher einerseits die Weisungsgebundenheit und andererseits die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers (VwGH 25.4.2019, Ra 2018/13/0083 mwN).
Im vorliegenden Fall wurden die Arbeiter im Unternehmen der Beschwerdeführerin für Bauleistungen (Betonförderung) eingesetzt. Jene Unternehmen, bei denen sie formal angemeldet waren, verfügten über keinerlei betriebliche Struktur oder Hierarchie. Diese kommen als Arbeitgeber i.S.d. § 47 Abs. 2 EStG 1988 nicht in Frage, weil eine Eingliederung in einen nicht existenten geschäftlichen Organismus nicht denkbar ist. Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise kommt daher nur die Beschwerdeführerin als diejenige in Betracht, in deren geschäftlichen Organismus die Arbeiter eingegliedert waren und der sie weisungsunterworfen waren. Da es sich bei den oben unter Pkt. a. bis h. Angeführten Rechnungen um Schein- bzw. Deckungsrechnungen handelt, sind die auf Grundlage dieser Rechnungen geleisteten Zahlungen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Lohnzahlungen i.S.d. § 47 Abs. 1 EStG 1988 zu behandeln. Arbeitgeberin der gegenständlichen Arbeiter war daher unzweifelhaft die Beschwerdeführerin.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH und des BFG, dass der (geschätzte) Lohnaufwand für Schwarzarbeiter mit 50 % des hierfür an die (die Arbeiten tatsächlich nicht durchführenden) Auftragnehmer aufgrund von Schein- oder Deckungrechnungen geleisteten Betrages zu veranschlagen ist, da der ausbezahlte Nettolohn wegen der Lohnnebenkosten etwa die Hälfte der insgesamt anfallenden Lohnkosten ausmacht und Schwarzarbeitern i.d.R. nicht Bruttolöhne zuzüglich Nebenkosten ausbezahlt werden (VwGH 16.5.2002, 96/13/0168; 19.9.2007, 2003/13/0115; 23.8.2022, Ra 2022/13/0072; BFG 26.6.2017, RV/7100715/2013; 6.8.2018, RV/7101247/2016; 20.7.2021, RV/5101337/2015). Gemäß § 86 Abs. 2 EStG 1988 kann die Nachforderung der Lohnsteuer in einem Pauschbetrag erfolgen, wenn die genaue Ermittlung der auf die einzelnen Arbeitnehmer entfallenden Lohnsteuer mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden ist. Grundsätzlich muss feststellbar sein, was auf die einzelnen Arbeitnehmer entfällt. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn zwar feststeht, dass der Arbeitgeber Arbeitnehmern geldwerte Vorteile gewährte, diese Arbeitnehmer aber aufgrund des Verhaltens des Arbeitgebers nicht festgestellt werden können (VwGH 24.5.1993, 92/15/0037; 16.11.1993, 93/14/0139). Dies ist hier der Fall. Die Beschwerdeführerin hat die für sie tätigen Arbeitnehmer nicht namentlich erfasst und keinerlei Lohnkonten oder sonstige Aufzeichnungen geführt. Es ist daher nicht feststellbar welche Personen für die Beschwerdeführerin tätig waren. Aus diesem Grund wurde die Lohnsteuer zurecht auch insofern pauschal ermittelt, als 50 % verrechneten Beträge der Lohnsteuer unterzogen wurden, sodass sich für das Jahr 2007 eine Bemessungsgrundlage von € 12.760,00, für das Jahr 2008 eine Bemessungsgrundlage von € 32.282,75 und für das Jahr 2009 eine Bemessungsgrundlage von € 42.852,25 ergibt.
Die belangte Behörde hat hierbei einen Pauschalsatz von 15 % angewendet. Der Stundenlohn eines angelernten Arbeiters nach dem Kollektivvertrag für das Bauhilfsgewerbe belief sich im gegenständlichen Zeitraum auf € 8,99 (1.1.2007 bis 30.4.2007), € 9,23 (1.5.2007 bis 30.4.2008), € 9,54 (1.5.2008 bis 30.4.2009) und € 9,86 (1.5.2009 bis 31.12.2009), durchschnittlich sohin auf € 9,41 (s. https://www.wko.at/service/kollektivvertraege-archiv-vor-2017.html). Unter Zugrundelegung von 40 Stunden pro Woche und 4,33 Wochen pro Monat ergibt sich daher ein Monatslohn von durchschnittlich € 1.629,81. Gemäß der anwendbaren Monatslohnsteuertabelle Rz 1406 der LStR 2002 i.d.F. BMF 07 2501/4-IV/7/01 vom 16.12.2005 beträgt der Grenzsteuersatz bei einem Monatslohn in dieser Höhe (€ 900,43 bis € 2.099,33) 38,33 %, die Lohnsteuer sohin € 624,71. Der Abzug für Verkehrsabsetzbetrag, Sonderausgabenpauschale und Werbungskostenpauschale beläuft sich für einen Monatslohn in dieser Höhe auf € 354,328, die Lohnsteuer nach Abzug sohin auf € 270,38, das sind 16,59 % des Bruttolohnes. Unter Zugrundelegung des Stundenlohnes eines Hilfsarbeiters nach dem Bauhilfsgewerbe-KV (€ 8,05 von 1.1.2007 bis 30.4.2007, € 8,26 von 1.5.2007 bis 30.4.2008, € 8,54 von 1.5.2008 bis 30.4.2009 und € 8,83 von 1.5.2009 bis 31.12.2009) ergibt diese Rechnung 14,03 %. Ausgehend davon, dass im Unternehmen der Beschwerdeführerin wohl nicht nur Hilfsarbeiter, sondern auch (zumindest) angelernte Arbeiter eingesetzt wurden sowie unter Berücksichtigung dessen, dass die fehlenden Lohnaufzeichnungen und Lohnkonten einen Sicherheitszuschlag rechtfertigen, erscheint der angewendete Pauschalsatz von 15 % keinesfalls überhöht. Die Lohnsteuer wurde daher korrekt berechnet.
Gemäß § 41 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) haben alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen, einen Dienstgeberbeitrag zu leisten. Als Dienstnehmer gelten hierbei u.a. Personen, die in einem Dienstverhältnis i.S.d. § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen (§ 41 Abs. 2 FLAG), daher jedenfalls die hier gegenständlichen Arbeiter, die im Zeitraum 2007 bis 2009 für die Beschwerdeführerin tätig waren. Der Dienstgeberbeitrag betrug in den hier gegenständlichen Jahren 4,5 % der Beitragsgrundlage (§ 41 Abs. 5 FLAG), welche sich aus der Summe der in einem Kalendermonat gewährten Arbeitslöhne errechnet (§ 41 Abs. 3 FLAG). Da keine der in § 41 Abs. 4 FLAG geregelten Ausnahmen vorliegt, entspricht die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag jener für die Lohnsteuer. Auch der Dienstgeberbeitrag wurde sohin korrekt berechnet.
Gemäß § 122 Abs. 7 u. 8 Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG) in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 153/2001 können die Landeskammern und die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag im Ausmaß von bis zu 0,29 % (Landeskammern) bzw. 0,15 % (Bundeskammer) festlegen. Die Bemessungsgrundlage entspricht hierbei der Beitragsgrundlage nach § 41 FLAG. In den hier gegenständlichen Jahren betrug der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag in Wien 0,4 % (Landesanteil 0,25 % und Bundesanteil 0,15 %; s. https://www.wko.at/service/oe/Kammerumlagen-Hebesaetze.html). Demnach wurde auch der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag korrekt berechnet.
Die (amtswegige) Festsetzung von Selbstmessungsabgaben und von Abgaben, für die ein Abfuhrpflichtiger haftet (§ 202 Abs. 1 BAO) ist nur unter den in § 201 Abs. 2 BAO genannten Voraussetzungen zulässig. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin in Bezug auf jene Arbeiter, die für sie im gegenständlichen Zeitraum tätig waren, keine selbst berechneten Beträge bekannt gegeben. Zudem ist der Behörde erst nach dem Zeitpunkt, zu dem die Abgaben berechnet und abgeführt hätten werden müssen, zur Kenntnis gelangt, dass die Beschwerdeführerin Dienstnehmer beschäftigt, für die Lohnabgaben zu entrichten gewesen wären. Es liegt daher der Fall des § 201 Abs. 2 Z. 3 BAO vor, wobei die hierfür maßgeblichen Umstände im Betriebsprüfungsbericht, auf den die angefochtenen Bescheide verweisen und der dadurch Bestandteil der Bescheide wurde (vgl. VwGH 20.10.1999, 93/13/0063), dargestellt sind. Die Festsetzung erfolgte daher zu Recht.
Die Festsetzung von Selbstbemessungsabgaben liegt zudem grundsätzlich im Ermessen (§ 201 Abs. 1 u. 2 BAO; zur Geltendmachung der Haftung des Arbeitgebers für LSt: VwGH 13.09.2006, 2002/13/0228). Ermessensentscheidungen sind gemäß § 20 BAO innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Unter dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" sind hierbei die berechtigten Interessen der Partei zu verstehen, unter dem Begriff "Zweckmäßigkeit" das öffentliche Interesse an der Einbringung der Abgaben (VwGH 18.12.2019, Ro 2018/15/0025). Die Kriterien der Ermessensübung sind vorrangig dem Zweck jener Norm zu entnehmen, die das Ermessen einräumt (VwGH 29.9.2011, 2008/16/0087). Da die Festsetzung von Selbstbemessungsabgaben mit den Berichtigungs-, Änderungs- oder Aufhebungsbestimmungen der §§ 293ff BAO vergleichbar ist, kommt - wie bei diesen - dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung besondere Bedeutung zu (Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl. [2021], Rz 30 zu § 201), sodass grundsätzlich das Prinzip der Rechtsrichtigkeit Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit genießt und die Abgaben demnach grundsätzlich festzusetzen waren. Angesichts dessen, dass sich die festgesetzten Abgaben auf mehr als € 17.000,00 belaufen, kann die Festsetzung jedenfalls nicht wegen Geringfügigkeit der Auswirkungen unterbleiben. Hinweise dafür, dass die Festsetzung aus sonstigen Gründen unzweckmäßig wäre, liegen nicht vor. Ebensowenig liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Einhebung nach Lage des Falles (sachlich oder persönlich) unbillig im Sinne des § 236 BAO sein könnte. Die Ermessenskriterien sprechen daher klar für die Festsetzung der gegenständlichen Abgaben, sodass diese auch i.S.d. Ermessens zu Recht festgesetzt wurden.
Festzuhalten ist, dass hinsichtlich der Abgaben aus dem Jahr 2007 im Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 5.12.2013 die allgemeine (fünfjährige) Verjährungsfrist des § 207 Abs. 2 BAO bereits abgelaufen war. Allerdings beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre, soweit eine Abgabe hinterzogen ist (§ 207 Abs. 2 BAO). Anzumerken ist, dass die Verjährungsfrist für hinterzogenen Abgaben ursprünglich 7 Jahre betrug und mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2010 - BBKG 2010, BGBl I Nr. 105/2010, auf 10 Jahre angehoben wurde. Die zehnjährige Frist ist gemäß § 323 Abs. 27 BAO erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 31.12.2002 entstanden ist, sohin jedenfalls auf Abgaben aus dem hier gegenständlichen Zeitraum 2007- 2009. Einer Abgabenhinterziehung macht sich gemäß § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von Lohnkonten i.S.d. § 76 EStG 1988 (sowie der dazu ergangenen Verordnungen) eine Verkürzung von Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen oder Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Wissentlichkeit ist hierbei nur für die Abgabenverkürzung dem Grunde nach gefordert. Einer Hinterziehung der genannten Selbstbemessungsabgaben macht sich daher auch schuldig, wer die Verkürzung dem Grunde nach für gewiss hält und lediglich das Ausmaß erst in der Folge (z.B. im Schätzungswege) von der Finanzbehörde ermittelt wurde (VwGH 26.3.1980, 2704/77; 15.9.1986, 84/15/0134; 8.4.1991, 89/15/0144). Für das weitere Tatbestandselement (Verletzung der Verpflichtung zur Führung von Lohnkonten) reicht Eventualvorsatz. Für die Verlängerung der Verjährungsfrist auf zehn Jahre infolge Abgabenverkürzung ist es nicht erforderlich, dass ein rechtskräftiger Schuldausspruch in einem Finanzstrafverfahren erfolgt ist (VwGH 23.4.1985, 84/14/0157; 29.9.1997, 96/17/0453; 31.8.2000, 99/16/0110). Auch wenn der Abgabenschuldner oder sein organschaftlicher Vertreter - wie hier - vom Vorwurf der Abgabenhinterziehung freigesprochen wurde, besteht hieran keine Bindung und ist die Vorfrage, ob eine Abgabe hinterzogen ist und demnach die zehnjährige Verjährungsfrist zur Anwendung gelangt, von der Abgabenbehörde bzw. vom Bundesfinanzgericht selbst zu prüfen (VwGH 22.3.2000, 97/13/0173; 30.1.2001, 95/14/0043; 26.6.2003, 2002/16/0162; 2.9.2009, 2008/15/0045; 29.4.2010, 2007/15/0227; 19.10.2016, Ro 2014/15/0007; 22.3.2018, Ra 2017/15/0044; 17.12.2021, Ra 2019/13/0038; 30.3.2022, Ra 2020/13/0096).
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin keine Informationen über die "Subfirmen" eingeholt und keine schriftlichen Verträge mit diesen abgeschlossen. Auch schriftliche Korrespondenz (z.B. Anbote, Kostenvoranschläge) liegt nicht vor. Es wurden lediglich mündliche Absprachen mit ***B-Gf2*** getroffen, der lediglich für die ***B***-Immobilien GmbH erkennbar vertretungsbefugt war. Dass diese "Subfirmen" mehrfach wechselten, die Arbeiter jedoch i.W. gleich blieben, kam auch dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin merkwürdig vor. Er sprach ***B-Gf2*** darauf an und erfuhr von diesem, dass es die früher in Erscheinung getretenen Firmen nicht mehr gibt. Es ist damit offenkundig, dass es sich bei den "Subfirmen" um bloße "Anmeldevehikel" handelte, die selbst keinerlei Geschäftstätigkeit entfalteten und deren einziger Zweck darin bestand, Arbeiter in der Absicht, keine nennenswerten Beiträge zu entrichten, zur Sozialversicherung anzumelden und Schein- bzw. Deckungsrechnungen an die Beschäftiger der angemeldeten Arbeiter auszustellen. Die im Unternehmen der Beschwerdeführerin eingesetzten Arbeiter wurden von deren Geschäftsführer - mittelbar über ***B-Gf2*** - ohne Zahlungsbelege/Empfangsbestätigungen bar entlohnt. Lohnkonten oder sonstige Aufzeichnungen (z.B. Stundenaufzeichnungen) über die eingesetzten Arbeiter und deren Entlohnung wurden nicht geführt und Lohnabgaben nicht entrichtet. Angesichts dieser Vorgangsweise ist auszuschließen, dass die Beschwerdeführerin bzw. der für sie handelnde Geschäftsführer nicht wusste, dass dadurch die gegenständlichen Lohnabgaben - zumindest dem Grunde nach - verkürzt werden und dass hinsichtlich des Tatbestandsmerkmales "Verletzung der Verpflichtung zur Führung von Lohnkonten" zumindest Eventualvorsatz vorliegt. Dass dies unbewusst bzw. bloß fahrlässig geschieht, ist nicht denkbar (vgl. VwGH 20.11.1996, 94/13/0004, wonach der Geschäftsführer eines Unternehmens, das Schwarzarbeiter besoldet ohne dass hierfür Lohnkonten geführt und lohnabhängige Abgaben abgeführt werden, naturgemäß weiß, dass eine solche Vorgangsweise die Verkürzung der betroffenen lohnabhängigen Abgaben zur Folge haben muss, sodass bei einer derartigen Sachverhaltskonstellation bei Vorliegen der objektiven Tatseite der Strafnorm mit Zwangsläufigkeit auch auf das Vorliegen der subjektiven Tatseite zu schließen ist; vgl. auch VwGH 29.3.2006, 2006/14/0097, wonach in einem vergleichbaren Fall [Barzahlung von Arbeitern; Deckungsrechnungen von Scheinfirmen] aufgrund des konkreten Sachverhaltes und der notorischen Praktiken in der Baubranche der Verdacht der Abgabenhinterziehung - auch hinsichtlich der subjektiven Tatseite - bejaht wurde). Es ist daher davon auszugehen, dass die gegenständlichen Lohnabgaben hinterzogen wurden, wodurch sich die Verjährungsfrist auf zehn Jahre verlängert hat und auch hinsichtlich der Abgaben des Jahres 2007 im Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 5.12.2013 noch nicht abgelaufen war. Hinsichtlich der Abgaben der Jahre 2008 und 2009 war zudem auch die allgemeine (fünfjährige) Verjährungsfrist bei Bescheiderlassung noch offen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Soweit Rechtsfragen zu lösen waren, sind diese durch die zitierte Rechtsprechung hinreichend geklärt. Ansonsten hängt die gegenständliche Beschwerdesache maßgeblich von einer Tatsachenfrage, nämlich von der Frage, ob die Beschwerdeführerin Schwarzarbeiter eingesetzt hat, ab. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung waren daher nicht zu lösen.
Wien, am 7. März 2023
Normen und Schlagworte
- § 47 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 122 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100853/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100853.2017
- Stammnummer
- 140322
- Gültig
- 07.03.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF