…hat (§ 10 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der geltenden Fassung). Laut Bescheinigung des Sozialministeriumservice vom 26. Dezember 2017, GZ ***1***, wurde bereits eine Untersuchung, beantragt von der Kindesmutter Frau ***2***, durchgeführt mit dem Ergebnis, dass eine dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht vor dem 18. Lebensjahr festgestellt werden konnte. Dagegen…
…in Auftrag zu geben. Das Gutachten liegt zwischenzeitig vor und wird unter Einem vorgelegt. Das Gutachten bestätigt zusammengefasst das Folgende: Der Beschwerdeführer war (und ist) aufgrund seiner sehr schweren Erkrankung bereits seit vor Erreichung des 18. Lebensjahres nicht in der Lage, sich selbst zu erhalten…
…dies beim Bf eben der Fall. Die zusammenfassende Aussage des Privatgutachters, eine "Selbsterhaltungsfähigkeit bestand daher bereits vor Erreichung des 18. Lebensjahrs nicht", ist daher nicht schlüssig. Es bedarf somit auch keiner neuerlichen (fünften) Befassung des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen, da das Privatgutachten keine neuen…
…a B-KUVG besteht eine Anspruchsberechtigung, wenn das Kind seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder nach Beendigung des Familienbeihilfebezugs oder eines zielstrebig betriebenen Studiums infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist. Das Gutachten vom 28.12.2020 bezieht sich auf eine Bestätigung der BVA über…
…ausgeführt wurde, dass die Abgabenbehörde an die Bescheinigung des Sozialministeriumservice gebunden sei. Im daraufhin eingebrachten Vorlageantrag verwies die Beschwerdeführerin auf ein Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt aus dem Jahr 2023, wonach der Sohn der Beschwerdeführerin seit Vollendung des 18. Lebensjahres infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig sei. Zudem…
…2 eines Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege durchzuführen. (3) Die praktische Unterweisung der Schüler am Krankenbett und im Operationssaal darf erst nach Vollendung des 17. Lebensjahres erfolgen. (4) Schüler dürfen zu Tätigkeiten in Strahlenbereichen erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres herangezogen werden…
…Betreuung eingebunden werden konnte, wurden viele Zusammenhänge und Probleme offensichtlich und dann der Antrag auf die Zuerkennung der erhöhte Familienbeihilfe gestellt." […] "Im Wesentlich wird von den SMS Gutachternlnnen das Nichtvorliegen des Eintrittes der Unfähigkeit (vor dem 18. bzw.21. Lebensjahr), sich selbst den Unterhalt…
…n1, lebt in meinem Haushalt und besucht die 8c-Klasse des sch adr2. Ich bin als Grenzgänger in l1 beschäftigt und erhalte dort für lediglich 7 Kinder die Familienbeihilfe, da l1 mit Erreichung des 18. Lebensjahres meiner Tochter keine Familienbeihilfe mehr gewährt. Die Bestätigung über…
…Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege durchzuführen. Die praktische Unterweisung der Schüler am Krankenbett und im Operationssaal darf erst nach Vollendung des 17. Lebensjahres erfolgen (Abs. 3 leg. cit) und zu Tätigkeiten im Strahlenbereich dürfen die Schüler erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres…
…24.11.2009) insgesamt 10 Untersuchungen zur Feststellung des Grades der Behinderung vorgenommen wurden, eine ausreichende medizinische Begutachtung der Tochter der Bfin. stattgefunden hat. Aus diesen ergibt sich aber nicht , dass die Bf vor Erreichung des 18. Lebensjahres voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig gewesen wäre. Bemerkenswert war…
…in gleicher Weise für die im Wesentlichen inhaltsgleiche Regelung des Art. 11 der Verordnung Nr. 883/2004 zu gelten. Da der Bf. für seine im Streitzeitraum in Berufsausbildung stehende Tochter nach dem Erreichen des 18. Lebensjahres der Tochter in Slowenien keinen Anspruch auf Familienleistungen mehr…
…nun die nationale Norm mit dem (durch den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechtes entstandenen) nationalen Regelungstorso, so ist zu prüfen, ob dabei nicht Sachverhalte ohne Gemeinschaftsbezug im Verhältnis zu jenen mit einem solchen Bezug diskriminiert werden (VfSlg. 17.150/2004, 18.656/2008)." (Gebhart in Lenneis/Wanke…
…Vollendung seines 21. Lebensjahres (oder - für den Beschwerdefall nicht relevant - während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres) eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (vgl. etwa VwGH 18.11.2008, 2007/15…
…Es sind Defizite im Erlernen neuer komplexer Inhalte gegeben. 13. 2. Ist die/der Untersuchte seit Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit Ablauf des in Punkt 13.1. genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig? □ Nein X Ja - Begründung: Aufgrund der komplexen Krankheitsgeschichte ist…
…wegen auffälligen Verhaltens zur Vorstellung gebracht wurde. Auf Grund dieser Umstände ist jedoch das Schicksal der Beschwerde aus folgenden Gründen (noch) nicht entschieden: Gemäß den obigen Rechtsausführungen ist nicht entscheidungswesentlich, dass betreffend einen bestimmten Zeitpunkt - Erreichung des 21. bzw. 25. Lebensjahres - eine Erkrankung, wie bspw…
…nach der Erreichung des 21. Lebensjahres der 1963 geborenen Bf. Wenn die leitende Ärztin den Beginn der Erkrankung vor dem 21. Lj annimmt, wobei aber der genaue GdB zu diesem Zeitpunkt nicht objektivierbar sei, wird in diesem Zusammenhang insbesondere auf das Erkenntnis des VwGH 20…
…Säule) angesparte Guthaben wurde mit Auflösung des Arbeitsverhältnisses und Verlassen der Schweiz auf ein Freizügigkeitskonto bei der A. Freizügigkeitsstiftung überwiesen. Mit Erreichen des 60. Lebensjahres im Juli 2017 wurde das Freizügigkeitskonto aufgelöst und das angesparte Alterskapital in Höhe von 94.519,30 CHF nach Abzug…
…geschilderten Hintergrund würde das Finanzamt im Rahmen seiner Gesetzesanwendung Gleiches ungleich behandeln und dadurch das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht des Antragstellers verletzen, denn ein Kind hat selbst keinen Einfluss darauf, ob es im Laufe der Zeitperiode zwischen seinem nullten und 18. Lebensjahr unfreiwillig zum Pflegekind wird…
…Voraussetzungen des Ausbildungspflichtgesetzes nicht erfüllt. Ist dies zutreffend? Eine innerkonfessionelle Ausbildung ist aus kultusamtlicher Sicht grundsätzlich durch staatliche Behorden nicht genehmigungsfähig, weil sie keinem staatlichen Genehmigungsverfahren unterzogen werden dürfen. Aus kultusamtlicher Sicht ergibt sich daraus ein Spannungsverhaltnis zur Ausbildungspflicht bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres…
…gemäß §§ 260 und 252 Abs. 2 ASVG das Vorliegen der Erwerbsunfähigkeit bereits mit Vollendung des 18. Lebensjahres vorausgesetzt wird. Außerdem gründet die Beschwerdevorentscheidung auf dem Gutachten eines Allgemeinmediziners, und zwar auf Basis der vorliegenden psychiatrisch-neurologischen Befunde. Für die behauptete Erwerbsunfähigkeit ist jedoch, wie bereits…