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BFG RV/7103916/2024
Keine Familienbeihilfe bei Eintritt der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach Vollendung des 21. Lebensjahres
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103916/2024vom 09.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 21. April 2024 gegen die Bescheide des ***FA*** vom 21. März 2024 betreffend die Abweisung von Familienbeihilfe für den Zeitraum November 2018 bis November 2020 sowie die Zurückweisung für den Zeitraum ab Dezember 2020 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Am 14. November 2023 langte beim Finanzamt ein Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe ein, in welchem für das Kind ***Name Kind*** Familienbeihilfe ab Jänner 2012 beantragt wurde.
Am 22. Jänner 2024 wurde zudem rückwirkend ein Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung gestellt.
Mit Bescheiden vom 21. März 2024 hat das Finanzamt über folgende Anträge hinsichtlich unterschiedlicher Zeiträume abgesprochen:
Der Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum Jänner 2012 bis Oktober 2018 wurde zurückgewiesen, da dieser Zeitraum mehr als fünf Jahre vor Beginn des Monats der Antragstellung liege und der Anspruch daher erloschen sei.
Der Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum November 2018 bis November 2020 wurde abgewiesen, weil die Voraussetzungen des § 2 Abs 1 lit c FLAG 1967 nicht vorlägen.
Der Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe ab Dezember 2020 wurde zurückgewiesen, da über diesen Zeitraum bereits mit Bescheid vom 20. März 2023 rechtskräftig abgesprochen worden sei.
Betreffend den Antrag auf den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung erging für den Zeitraum ab November 2018 ebenfalls ein Zurückweisungsbescheid, da auch darüber bereits rechtskräftig entschieden worden sei.
Am 21. April 2024 wurde Beschwerde gegen zwei dieser Bescheide eingebracht, nämlich gegen den Abweisungsbescheid betreffend Familienbeihilfe für den Zeitraum November 2018 bis November 2020 sowie gegen den Zurückweisungsbescheid betreffend den Zeitraum ab Dezember 2020.
In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Gutachten des Sozialministeriumservice widersprüchliche Aussagen zum Zeitpunkt des Eintritts der dauernden Erwerbsunfähigkeit enthielten. Während in einem Gutachten der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit mit Februar 2020 angenommen worden sei, werde dieser in einem späteren Gutachten mit Jänner 2016 festgestellt. Zudem wurde auf einen Bericht der neurologischen Ambulanz der Klinik ***XY*** aus dem Jahr 2024 verwiesen.
Aufgrund der Beschwerde wurde beim Sozialministeriumservice ein weiteres ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Da auch dieses Gutachten den Eintritt der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres feststellte, wurde eine abweisende Beschwerdevorentscheidung erlassen, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Abgabenbehörde an die Bescheinigung des Sozialministeriumservice gebunden sei.
Im daraufhin eingebrachten Vorlageantrag verwies die Beschwerdeführerin auf ein Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt aus dem Jahr 2023, wonach der Sohn der Beschwerdeführerin seit Vollendung des 18. Lebensjahres infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig sei. Zudem verwies sie erneut auf einen Bericht der neurologischen Ambulanz der Klinik ***XY*** aus dem Jahr 2024 und ersuchte um ein persönliches Vorsprechen, bei dem sie weitere medizinische Unterlagen vorlegen wolle.
Am 12. November 2024 wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.
Nach der persönlichen Vorsprache der Beschwerdeführerin am 31. Juli 2025, in deren Rahmen die gesundheitliche Situation des Sohnes der Beschwerdeführerin erläutert und weitere medizinische Befunde und Unterlagen vorgelegt wurden, veranlasste das Bundesfinanzgericht unter Vorlage dieser Unterlagen sowie eines Aktenvermerks die Einholung eines weiteren Gutachtens beim Sozialministeriumservice.
Das Gutachten des Sozialministeriumservice langte am 13. Jänner 2026 beim Bundesfinanzgericht ein und gelangte im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass eine voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten sei.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der am ***xx.xx.*** 1993 geborene Sohn der Beschwerdeführerin, ***Name Kind***, lebt im gemeinsamen Haushalt mit der Beschwerdeführerin in Österreich.
Am ***xx.xx.*** 2014 hat ***Name Kind*** das 21. Lebensjahr vollendet. Mit und nach Vollendung des 21. Lebensjahres befand er sich nicht mehr in Berufsausbildung.
Aufgrund einer Behinderung ist er seit Jänner 2016, also nach Erreichung des 21. Lebensjahres, voraussichtlich dauerhaft außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
2. Beweiswürdigung
Die persönlichen Daten sowie der Umstand, dass der Sohn der Beschwerdeführerin am ***xx.xx.*** 2014 das 21. Lebensjahr vollendet hat und sich zu diesem Zeitpunkt in keiner Berufsausbildung befand, ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes und sind unstrittig.
Hinsichtlich des Zeitpunktes, zu welchem die Beeinträchtigung ein Ausmaß erreicht hat, welches dazu führt, dass der Sohn der Beschwerdeführerin voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, liegen mehrere Gutachten des Sozialministeriumservice vor.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine zu einer Erwerbsunfähigkeit führende geistige oder körperliche Behinderung Folge einer Krankheit sein, die schon seit längerem vorliegt. Mithin kommt es weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend)einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche die voraussichtlich dauerhafte Erwerbsunfähigkeit bewirkt (vgl VwGH 28.4.2021, Ra 2018/16/0022, mwN).
Es liegt primär an der Beschwerdeführerin, den behaupteten Sachverhalt, nämlich die bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretene voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch geeignete Unterlagen nachzuweisen (vgl Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG2, § 8 Rz 32).
Unter diesen Gesichtspunkten sind die vorliegenden ärztlichen Gutachten und die auf Basis derer erstellten Bescheinigungen zu prüfen.
Nach § 8 Abs 6 FLAG 1967 ist die Frage der Beurteilung des Zeitpunktes des Eintritts der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice auf Grundlage eines ärztlichen Sachverständigengutachtens festzustellen. Damit hat der Gesetzgeber diese Frage der eigenständigen Beurteilung den Familienbeihilfenbehörden entzogen und ein qualifiziertes Nachweisverfahren vorgesehen, bei dem der ärztliche Sachverstand die maßgebliche Rolle spielt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht an die Gutachten des Sozialministeriumservice gebunden und dürfen diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig sind und im Falle mehrerer Gutachten einander nicht widersprechen (vgl etwa VwGH 22.12.2011, 2009/16/0307; VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053, mwN).
Dem Akt liegen mehrere vom Sozialministeriumservice übermittelte ärztliche Sachverständigengutachten zugrunde.
In den Gutachten vom 16. Oktober 2008 und 12. Jänner 2011 wurde jeweils ein Grad der Behinderung von 50 % festgestellt und festgehalten, dass der Betroffene nicht voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Im Gutachten vom 30. Jänner 2023 wurde unter Berücksichtigung des weiteren Krankheitsverlaufs seit Februar 2020 eine voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, festgestellt und der Grad der Behinderung ebenfalls mit Februar 2020 auf 70 % erhöht. Der Grad der Behinderung ist für die gegenständliche Entscheidung nicht ausschlaggebend. Maßgeblich ist ausschließlich, ob der Sohn der Beschwerdeführerin bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres voraussichtlich dauernd außerstande war, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Während im Gutachten vom 30. Jänner 2023 der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit zunächst mit Februar 2020 angenommen wurde, wurde dieser Zeitpunkt im Gutachten vom 31. Mai 2023 unter Berücksichtigung der zusätzlich vorgelegten medizinischen Befunde (etwa den Befund vom 25. April 2016) auf Jänner 2016 festgelegt. Diese Einschätzung wurde in den nachfolgenden Gutachten vom 2. September 2024 und 1. Dezember 2025 bestätigt. In diesen Gutachten wird unter Heranziehung der vorhandenen medizinischen Befunde nachvollziehbar dargelegt, dass sich aus der dokumentierten Krankheitsentwicklung eine dauernde Erwerbsunfähigkeit erst ab diesem Zeitpunkt ableiten lässt. Die zuletzt erstellten Gutachten bestätigen somit übereinstimmend den Eintritt der dauernden Erwerbsunfähigkeit mit Jänner 2016.
Die Gutachten setzen sich dabei mit der vorhandenen Befundlage aus der Zeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres auseinander und beziehen sich auf alle relevanten vorgelegten medizinischen Unterlagen sowie auf die dem Sozialministeriumservice vorliegenden Gutachten.
Daraus ergibt sich, dass epileptische Anfälle zwar dokumentiert sind, die dokumentierte Anfallsfrequenz nach den vorliegenden Befunden jedoch nicht ein Ausmaß erreicht, aus dem bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres eine dauernde Erwerbsunfähigkeit abgeleitet werden könnte. Ebenso finden sich in den vorhandenen medizinischen Unterlagen keine Hinweise auf eine bereits zu diesem Zeitpunkt bestehende maßgebliche Persönlichkeitsveränderung.
Ein Gutachten ist schlüssig, wenn der medizinische Sachverständige eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit nur dann ab einem bestimmten Zeitpunkt annimmt, wenn hierfür in den medizinischen Befunden nachvollziehbar dokumentierte Anhaltspunkte vorliegen. Sachverständige haben fundierte und wissenschaftlich belegbare Aussagen zu treffen und dürfen ihre Beurteilungen und Feststellungen nicht auf Spekulationen, sondern ausschließlich auf die festgestellten Tatsachen, verbunden mit fachspezifischem Wissen, stützen (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG² § 8 Rz 32).
Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen, insbesondere das Gutachten der Pensionsversicherung aus dem Jahr 2023 sowie der Bericht der neurologischen Ambulanz der Klinik ***XY*** aus dem Jahr 2024, in denen eine bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres bestehende Erwerbsunfähigkeit angenommen wird, wurden in die Beurteilung einbezogen. Diese enthalten eine rückblickende Einschätzung des Krankheitsverlaufs. Auf konkrete medizinische Befunde aus der maßgeblichen Zeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres, aus denen sich bereits damals eine dauernde Erwerbsunfähigkeit ableiten ließe, wird auch in diesen Unterlagen nicht verwiesen. Sie stehen der Schlüssigkeit der Beurteilung des Sozialministeriumservice nicht entgegen.
Ein Widerspruch, eine Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit des Gutachtens konnte seitens des Gerichts nicht festgestellt werden.
Bei dieser Sachlage ist das Bundesfinanzgericht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verpflichtet, die Gutachten als mängelfreie Beweismittel seiner Entscheidung zugrunde zu legen (siehe zB VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053 und VwGH 22.12.2011, 2009/16/0310, mwN).
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 2 Abs 1 lit c FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind hat nach § 2 Abs 2 FLAG 1967 die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört.
§ 8 FLAG 1967 bestimmt auszugsweise:
"[…]
(2) Die Familienbeihilfe beträgt monatlich […].
[…]
(4) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist, […] um […].
(5) Als erheblich behindert gilt […]
(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) dem ***FA*** durch eine Bescheinigung auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. […]"
Die dem Bundesfinanzgericht vorliegenden Gutachten des Sozialministeriumservice treffen die Aussage, dass der Sohn der Beschwerdeführerin erst seit Jänner 2016 und somit nach Erreichung des 21. Lebensjahres dauerhaft außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die Gutachten sind insgesamt - wie in der Beweiswürdigung ausgeführt - schlüssig und vollständig, weshalb eine Bindung der Abgabenbehörde und auch des Bundesfinanzgerichtes an diese Bescheinigungen besteht.
Da die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit erst mit Jänner 2016 - und somit nach Vollendung des 21. Lebensjahres - eingetreten ist (und eine spätere Berufsausbildung nicht vorlag), sind die Voraussetzungen des § 2 Abs 1 lit c FLAG 1967 nicht erfüllt.
Da somit bereits die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Familienbeihilfe (Grundbetrag) für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum nicht vorliegen, ist folglich auch die Gewährung des Erhöhungsbetrages wegen erheblicher Behinderung gemäß § 8 Abs 4 FLAG 1967 ausgeschlossen. Da der diesbezügliche Bescheid zudem nicht angefochten wurde, ist er nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Eine Anfechtung hätte am Ergebnis jedoch nichts ändern können, da der Erhöhungsbetrag das Bestehen eines Anspruchs auf den Grundbetrag voraussetzt.
Soweit sich die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid betreffend den Zeitraum ab Dezember 2020 richtet, ist festzuhalten, dass über diesen Zeitraum bereits mit rechtskräftigem Bescheid vom 20. März 2023 abgesprochen wurde. Da sich seit der Erlassung dieses Bescheides die maßgebliche Sach- und Rechtslage nicht geändert hat, stand einer neuerlichen inhaltlichen Entscheidung das Hindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen. Das Finanzamt hat diese Anträge daher zu Recht formal zurückgewiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die Entscheidung folgt der stetigen und klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach schlüssige Gutachten des Sozialministeriumservice eine bindende Wirkung entfalten. Die Beurteilung der Schlüssigkeit stellt im vorliegenden Fall eine abschließende Beweiswürdigung dar, die im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben steht. Es war daher nach § 25a Abs 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 9. April 2026
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103916/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103916.2024
- Stammnummer
- 151202
- Gültig
- 09.04.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF