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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101259/2022

Kein Nachweis einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101259/2022vom 08.08.2022Teil 2 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Idem zum Vorgutachten. Eine länger zurückreichende Bestätigung eines Gdb von min. 50 v.H ist nicht möglich, da zwar neue Befunde vorgelegt wurden, diese jedoch eine diffuse, diagnostisch unklare Symptomatik (DD: Prodromalsymptomatik) beschreiben, jedoch keine höhergradige für das Antragsleiden relevante psychiatrische Symptomatik dokumentieren. Herr ***1*** ***2*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA Dies besteht seit: 02/2011 Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: Eine dauernde Fähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen kann krankheitsbedingt, idem zum Vorgutachten, ab 02/2001 bestätigt werden. Eine weiter zurückreichende Bestätigung von EU ist nicht möglich, da zwar neue Befunde vorgelegt wurden, diese jedoch lediglich eine diffuse, diagnostisch unklare Symptomatik (DD: Prodromalsymptomatik) beschreiben, aber keine höhergradige für das Antragsleiden relevante psychiatrische Symptomatik dokumentieren. ☒ Dauerzustand ☐ Gutachten erstellt am 18.02.2021 von Dr.in ***24*** ***25*** ***26***-***27*** Gutachten vidiert am 25.02.2021 von Dr. ***38*** ***43*** Sachverständigengutachten vom 10. Dezember 2021 Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, erstattete am 10. Dezember 2021 folgendes Aktengutachten über den Bf: Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) | Name der / des Untersuchten: Geschlecht: | ***1*** ***2*** Männlich | Geburtsdatum: | ***28*** | Verfahrensordnungsbegriff: | ***84*** | Wohnhaft in: | ... | Rechtsgebiet: | FLAG | Verfahren: | Familienlastenausgleich | Aktengutachten erstellt am_ | 11.12.2021 | Name der/des Sachverständigen: | Dr.in ***24*** ***25*** ***26***-***27*** | Fachgebiet: | Psychiatrie Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befundbericht PSD ***7*** (08.04.2021): Herr Z. befindet sich seit April 2004 aufgrund einer paranoiden Schizophrenie in ambulanter Behandlung und sozialarbeiterischer Betreuung am PSD ***7*** (...) die nachgereichten Befunde aus dem Jahr 1993 sind retrospektiv betrachtet Befunde, die im Zeitraum der prämorbiden Phase uncharakteristische Zeichen (z.B. Kopfschmerzen, Müdigkeit) und im Zeitraum der Prodromalphase Symptome wie Leistungsknick, Konzentrationsstörungen, Merkfähigkeitsstörung, Rückzug und erste Verhaltensauffälligkeiten beschreiben. Im Rahmen der Fremdanamnese (Familienangehörige) konnten ebenfalls Symptome eines Prodromalsymptoms erhoben werden (...) Da die prämorbide Phase und die Prodromalphase Teile eines Verlaufs einer paranoiden Schizophrenie sind und unspezifische Symptome charakteristisch für diese Phase des Krankheitsverlaufs sind, bitte ich rückwirkend um Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für Herrn .... Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Es liegen multiple Vorgutachten, zuletzt von Dr. ***24*** ***26***-***27*** (02/2021), in welchem ein GdB von 50 v. H. sowie EU seit 02/2001 bestätigt wurde, vor. Das Gutachten wurde unter Vorlage eines neuen Schreibens des PSD ***7*** (08.04.2021) mit dem Verweis, dass die vorgelegten neurolog. Befunde aus dem Jahr 1993 auf eine prämorbide Phase/Prodromaphase einer paranoiden Schizophrenie hindeuten könnten beeinsprucht. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: | Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: | Pos.Nr. | Gdb % | 1 | Paranoide Schizophrenie Unterer Rahmensatz bei chronifiziertem Zustandsbild und deutlich herabgesetzter psychosozialer Integration trotz Dauertherapie | 03.07.02 | 50 | 2 | Diabetes mellitus, Nicht insulinpflichtiger Diabetes emllitus Mittlerer Rahmensatz, da mittels oraler Medikation zufriedenstellende Blutzuckerwerte erzielt werden können. Gleich dem Vorgutachten, da keine aktuellen Befunde vorliegen, die eine Änderung belegen | 09.02.01 | 20 | 3 | Hypertonie, Leichte Hypertonie Fixer Rahmensatz. Gleich dem Vorgutachten, da keine aktuellen Befunde vorliegen, die eine Änderung belegen. | 05.01.01. | 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 nicht weiter erhöht, da keine maßgeblichen negativen Wechselwirkungen bestehen. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - Stellungnahme zu Vorgutachten: Es ergeben sich keine Änderungen zum Vorgutachten (Dr. ***26***-***27***, 02/2021), da sich aus dem neu eingebrachten Schreiben des PSD ***7*** (08.04.2021) keine neuen Erkenntnisse ergeben. Die neurologischen Befunde aus dem Jahr 1993 wurden bereits im Vorgutachten ausführlich zitiert und berücksichtigt. Differenzialdiagnostisch ist die Einordung der damals beschrieben Symptomatik als Prodromalsyndrom zwar denkbar, jedoch könnte die Symptomatik auch einer Vielzahl anderer Störungen zugeordnet werden. Insbesondere ist aus den vorgelegten Befunden nicht ableitbar, dass bereits 1993 eine eingeschränkte Selbsterhaltungsfähigkeit vorlag. GdB liegt vor seit: 02/2001 Begründung - GdB liegt rückwirkend vor: Aufgrund der vorgelegten Befunde ist eine rückwirkende Bestätigung eines GdB's von 50 v. H. ab 02/2001 möglich. Herr ***1*** ***2*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA Dies besteht seit: 02/2001 Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: Eine dauernde Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen kann, idem zum Vorgutachten, ab 02/2001 bestätigt werden. Eine weiter zurückreichende Bestätigung von EU ist nicht möglich, da keine die Selbsterhaltungsfähigkeit maßgeblich einschränkende antragsrelevante Symptomatik aus den vorgelegten älteren Befunden ableitbar ist. ☒ Dauerzustand ☐ Nachuntersuchung Gutachten erstellt am 10.12.2021 von Dr.in ***24*** ***25*** ***26***-***27*** Gutachten vidiert am 14.12.2021 von Dr. ***38*** ***43*** Beschluss vom 10. Mai 2022 Mit Beschluss vom 10. Mai 2022 wurde dem Bf das Sachverständigengutachten vom 10. Dezember 2021 sowie der vorstehend dargestellte Verfahrensgang zur Kenntnis gebracht, da dieser angegeben habe, das Gutachten nicht erhalten zu haben. Für eine allfällige Äußerung wurde eine Frist bis 31. Mai 2022 gesetzt. Äußerung vom 31. Mai 2022 Mit Telefax vom 31. Mai 2022 gab die nunmehr einschreitende Rechtsanwaltsgesellschaft ihre Bevollmächtigung bekannt und äußerte sich namens ihres Mandanten wie folgt: Das Gutachten vom 10.12.2021 ist inhaltlich verfehlt. Der Beschwerdeführer ist wegen seiner Erkrankung nicht in der Lage, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Er ist bereits krank, seit er minderjährig war. Die Erkrankung ist sohin vor Vollendung des 21. Lebensjahres aufgetreten (§ 2 Abs 1 lit c FLAG). Der Beschwerdeführer ist selbst nicht in der Lage, der gutachterlichen Einschätzung vom 10.12.2021 auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. Er hat sich daher dazu entschlossen, ein entsprechendes Gutachten bei einem gerichtlich beeideten Sachverständigen für Psychiatrie/Psychotherapeutische Medizin und Neurologie in Auftrag zu geben. Das Gutachten liegt zwischenzeitig vor und wird unter Einem vorgelegt. Das Gutachten bestätigt zusammengefasst das Folgende: Der Beschwerdeführer war (und ist) aufgrund seiner sehr schweren Erkrankung bereits seit vor Erreichung des 18. Lebensjahres nicht in der Lage, sich selbst zu erhalten (keine Selbsterhaltungsfähigkeit). Der Umstand, dass die entsprechenden Symptome erst später als paranoide Schizophrenie erkannt wurden, ändert nichts daran, dass der Erkrankungsbeginn bereits davor lag. Beweis: Gutachten Dipl.Ing.Dr.med. ***44*** ***45*** vom 25.05.2022 Der Beschwerde des Beschwerdeführers ist daher Folge zu geben. Gutachten vom 25. Mai 2022 Dipl.Ing. Dr. med. ***44*** ***45***, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, Psychotherapeut, Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Psychiatrie/Psychotherapeutische Medizin (2.35), Psychiatrische Kriminalprognostik (2.27), Psychotherapie (12.01) und Neurologie (2.16) erstattete betreffend den Bf am 25. Mai 2022 ein 30 Seiten umfassendes Psychiatrisches Fachgutachten über den Beginn seiner psychischen Erkrankung. Der Privatgutachter führt darin nach einer auszugsweisen Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgangs und der in diesem wiedergegebenen Befunde und Gutachten unter anderem aus: Zum Gutachten des Sozialministeriumservice vom 10. Dezember 2021: Anmerkung ***45***: die Betreuung in ***7*** hat schon 2001 begonnen, nicht 2004. Eine krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Selbsterhaltung muss nicht aus den vorgelegten Befunden allein ableitbar sein, sondern die Sachverständige muss die vorliegenden Befunde, die Angaben des Betroffenen und die Ergebnisse der eigenen Untersuchung unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Ergebnisse und der eigenen Erfahrung auswerten und daraus ihre Schlüsse ziehen. Wenn sie ausführt, dass die unspezifischen Symptome auch anderen Störungen zugeordnet werden könnten, so müsste sie anführen, welche Störungen sie hier konkret meint und begründen, warum diese - aus psychiatrischer Sicht durchaus für eine beginnende schizophrene Erkrankung charakteristischen Symptome, wie Leistungsknick, Konzentrationsstörungen, etc. - konkret bei Herrn ***1*** ***2***, der ja erwiesener Maßen eine schizophrene Erkrankung entwickelt hat, nicht als Prodromal-Symptome aufzufassen sind. Die Tatsache, dass derartige uncharakteristische Symptome, falls sie bei einem jungen Menschen auftreten, mitunter auch wieder verschwinden, also nicht immer in eine schizophrene Erkrankung ausmünden, macht bekannter Maßen den Behandlungsbeginn bei schizophrenen Erkrankungen schwierig. Einerseits möchten Ärzte, falls sie damit konfrontiert werden, einen jungen Menschen und seine Familie nicht verunsichern, da eben die Symptome zwar den Beginn einer schweren psychischen Störung ankündigen können, aber nicht zwangsläufig müssen. Getragen von der (durchaus begründeten Hoffnung), dass diese Symptome wieder verschwinden, sind sie aber im Nachhinein, wenn bei einem Menschen tatsächlich eine schizophrene Störung eindeutig nachweisbar wird, sehr wohl als Prodromalsymptome der Erkrankung aufzufassen, die dann eben bereits mit Beginn der anfänglich uncharakteristischen Symptome, nachträglich aber als durchaus charakteristisch zu bezeichnenden Symptome, eben der sogenannten Prodromalsymptome oder Symptome der Prodomalphase den tatsächlichen Beginn der Erkrankung kennzeichnen. Auf einer allgemeinen Eben ist das Problem ja einfach darzustellen und tritt praktisch bei jeder Erkrankung auf: Treten bei einem Menschen zum Zeitpunkt X unspezifische Symptome auf, so stellt sich deren Bedeutung für die Diagnose einer bestimmten Erkrankung zumeist erst im Nachhinein, also zu einem Zeitpunkt X+T heraus; im günstigsten Fall, wenn eine Ärztin kurz nach Auftreten der Symptome aufgesucht oder gerufen wird und die Diagnose schon nach der klinischen Untersuchung eindeutig oder mit hoher Wahrscheinlichkeit stellen kann. Oft werden aber bei der ersten Konsultation noch andere Untersuchungen nötig sein, die das Stellen der Diagnose mit der nötigen Sicherheit erlauben, damit eine spezifische Behandlung beginnen kann. Bei vielen Erkrankungen steht die Diagnose meist nach einer kürzeren Zeitspannte, z.B. nach dem Vorliegen bestimmter Untersuchungsergebnisse, vielleicht nach einigen Tagen oder wenigen Wochen fest; mitunter aber auch dann noch nicht. Bei schizophrenen Erkrankungen kann nun diese Zeitspannte T durchaus einige Jahre dauern, da der Beginn dieser Erkrankung mitunter schleichend über einen sehr langen Zeitraum verläuft. Es gibt eben keine einfachen Untersuchungsmethoden, um diese Erkrankung rasch zu erkennen. In der Praxis werden junge Menschen mit derartigen uncharakteristischen Symptomen - so sie kooperieren, was nicht immer der Fall ist - fachärztlich beobachtet in der Hoffnung, dass die Symptome wieder verschwinden. Tun sie das aber nicht, sondern treten im Lauf der Zeit zunehmend charakteristische Symptome einer schizophrenen Erkrankung auf, so wird man dann zum Zeitpunkt X + T die Diagnose stellen, eine Behandlungsempfehlung aussprechen und rückblickend die Symptome als Vorboten der Erkrankung auffassen. Bei Herrn ***1*** ***2*** liegen nun ausreichend Informationen vor, dass bereits vor dem Jahr 2001, also vor der stationären Aufnahme ins psychiatrische Krankenhaus Symptome vorgelegen haben, die rückblickend als Prodromalsymptome erkannt werden können. Dass sie zum Zeitpunkt ihres erstmaligen Auftretens noch nicht so einzuordnen waren, ändert nichts daran, dass sie ab 2001 eindeutig als Prodromalsymptome einer schizophrenen Erkrankung einzuordnen sind. 2. Eigene Untersuchung am 23. 5. 2022 in meiner Ordination ... ... Zum Lebenslauf: ... Befragt nach den Umständen des Heranwachsens die ersten elf Jahre in Serbien meint er, es sei ihm gut gegangen. Er habe in Serbien die Volksschule und eine Klasse Hauptschule besucht. Die Eltern seien aus finanziellen Gründen nach Österreich gegangen. Die Umstellung sei schon schwierig gewesen, er sei hier schon gemobbt worden. Er wisse nicht genau, warum er in Österreich schwer Anschluss gefunden habe. Vielleicht auch wegen der Sprache. In Österreich sei er dann von der zweiten bis zur letzten Klasse in die Grundschule und dann bis zum Polytechnikum in die Hauptschule gegangen. Eigentlich habe er recht rasch Deutsch können, so nach ein bis zwei Monaten. Er habe dann eine Lehre als Kunststoffverarbeiter gemacht, aber nur zwei Jahre lang. Befragt wie des Lehrverhältnis zu Ende gegangen sei berichtet Herr ***1*** ***2***, man habe ihm aufgetragen eine Maschine zu reinigen, er habe aber das Gefühl gehabt, er werde nur geärgert. Genau genommen wisse er das nicht mehr so genau, vielleicht habe das auch schon mit seiner Erkrankung zu tun gehabt. Er sei damals glaublich 18 oder 19 Jahre alt gewesen. Befragt, ob es nicht schon früher gewesen sei angesichts seiner Zeitangaben, vielleicht schon mit 17 meint er ja, mit 17. Er habe auch in der Berufsschule nicht lernen können. Er könne nicht sagen warum. Er habe die Sachen schon lesen können, sie seien aber nicht in seinen Kopf gegangen. Er habe einfach auch andere Gedanken im Kopf gehabt zum Beispiel Autos und Mädchen. Gemobbt worden sei er eigentlich nur in der Hauptschule, in der Berufsschule sei er nicht gemobbt worden, aber da habe es schon auch Schwierigkeiten gegeben, zum Beispiel einen Streit, den habe schlichten wollen. Das sei aber nicht gelungen und dann sei er gegangen. Er meine damit, er habe sich dann nicht mehr in den Streit eingemischt. Geboren sei er ja am ***28*** und das erste Mal bei Dr. ***16*** sei er am 9.3.1993 gewesen, er sei damals 14 Jahre alt gewesen. Befragt was für Schwierigkeiten er damals gehabt habe meint er, er habe sich nicht konzentrieren können. Später dann, als er versucht habe, eine Lehre zum Friseur zu machen, sei ihm auch so schwindlig gewesen. Da habe er sich auch nicht konzentrieren können. Er glaube nicht, dass die Behandlung das verbessert habe. In der Friseurlehre sei er nur einen Monat gewesen. Er hätte auch gerne noch Mechaniker probiert, wegen seiner schlechten Noten sei er aber nicht genommen worden. Die Berufsschule habe er nur dreimal zwei Monate lang besucht. Da sei er hingegangen und am Anfang habe er sich noch konzentrieren können dann aber nicht mehr. Er sei kein guter Schüler gewesen. Er habe aber keine Klasse wiederholen müssen. Die Erkrankung sei dann 2001 so richtig ausgebrochen. Das sei ganz plötzlich gegangen und sei er dann auch gleich ins Krankenhaus gekommen. Da sei er 21 Jahre alt gewesen. Er habe davor noch bei den Eltern gelebt. Er habe während der gesamten Lehrzeit noch bei den Eltern gewohnt, auch zu Beginn des stationären Krankenhausaufenthalts 2001. Befragt wann er dann ausgezogen sei, meint er, eigentlich sei er nicht so richtig ausgezogen. Er habe immer integriert bei seine Eltern gelebt. Er habe jetzt seit etwa einem Jahr die aktuelle Wohnung, davor habe er ca. ein Jahr in ***46*** allein gelebt. Seine Eltern würden ihn unterstützen. Geheiratet habe er erst 2010. Bis zur Eheschließung habe er bei seinen Eltern gewohnt. Mit seiner Frau habe er dann eine Wohnung in der Nähe seiner Eltern gesucht. Kinder habe er keine. ... Nach Abbruch der Lehre habe er bei ***47*** gearbeitet. Er glaube er habe ein oder zwei Jahre dort gearbeitet. Er habe damals glaublich € 900, - oder € 1 .000, - verdient. Da er damals bei den Eltern gewohnt habe, sei er damit auch zurechtgekommen. Er sei nicht ausgezogen, weil es zu Hause einfach bequemer gewesen sei: im Hotel Mama und so. Er habe sich bei der Arbeit aber schwergetan. Er habe sich in der Früh schwer überwinden können. Er sei eigentlich depressiv gewesen. Wegen der Depression sei er damals auch in Behandlung gewesen. Er könne sich jetzt nicht mehr genau erinnern, wann das gewesen sei. Er glaube er, sei das erste Mal zu Dr. ***11*** mit 16 oder 17 gegangen. Er habe von Dr. ***11*** Medikamente empfohlen bekommen, er wisse aber nicht genau, welche das gewesen seien. Jedenfalls Antidepressiva. Er wisse nicht, ob die wirklich geholfen hätten. Er glaube nicht, dass es sich damals dann besser gefühlt habe durch die Medikamente. Er habe auch die gleichen Schwierigkeiten gehabt, wie ohne Medikamente. Aufstehen in der Früh sei immer schwer gewesen, er habe in der Freizeit damals auch viel Alkohol getrunken. Das sei einfach in dem Freundeskreis so üblich gewesen. So schwere Räusche, dass er gar nicht mehr gewusst habe, was er tue, habe er nicht oft gehabt. Schwierigkeiten in der Arbeit habe er wegen des Alkoholkonsums damals nicht gehabt. Das habe sich immer nur am Wochenende abgespielt. Befragt, ob er damals eine Freundin gehabt habe, meint Herr ***2***, kurz bevor er danach Gugging gekommen sei, etwa drei Monate davor habe er eine Freundin gehabt, aber nichts Ernstes. ... ... Er habe sich aber schon mit 15 schwergetan, da habe er begonnen sich komisch zu fühlen. Er habe das auch nicht überwinden können. Zum Beispiel hätten andere Mädchen ansprechen können, er habe das aber nicht geschafft. Nochmals befragt zur Qualität des Sichkomischfühlens meint er, er sei immer depressiv gewesen. Die Stimmung sei immer gedrückt gewesen. Auch jetzt sei die Stimmung nicht so gut, er könne aber klar denken, Stimmen gehört habe er nie. Als er 2001 in Gugging gewesen sei, sei er plötzlich aufgewacht und habe sich dann ganz verändert gefühlt, wie in einer anderen Welt. Er habe große Angst gehabt, Angst vor Menschen. 3. Befund Psychiatrischer Zustandsbefund zum Zeitpunkt der Untersuchung Äußeres Erscheinungsbild gepflegt, Art der Kontaktaufnahme zugewandt, mäßig gut mitteilsam, situationsadäquat. Bewusstsein und Orientierung unbeeinträchtigt, Aufmerksamkeit, Auffassung, Konzentration etwas vermindert, Merkfähigkeit und Gedächtnis - soweit klinisch beurteilbar - nicht gravierend beeinträchtigt. Duktus formal geordnet, klar, Denken formal und inhaltlich unbeeinträchtigt, sprachliche Äußerungen spontan eher spärlich, ausreichend differenziert, problemlos nachvollziehbar. Grundintelligenz durchschnittlich, keine klaren Hinweise auf Abbauzeichen. Keine Wahnphänomene oder Sinnestäuschungen, keine Hinweise auf Ich-Störungen. Stimmung gedrückt, adynam, Befindlichkeit herabgesetzt, Affektlage kaum moduliert, Affizierbarkeit in beiden Skalenbereichen vermindert, Affekte abgeflacht, wenig rapportfähig. Antrieb vermindert, Gestik, Mimik, Psychomotorik reduziert, Intentionalität erhalten, Kritikfähigkeit ausreichend, Krankheitseinsicht bzw. Problembewusstsein ausreichend. Von der Persönlichkeit her introvertiert, wenig greifbar, sonst weitgehend unauffällig, keine besonderen Befürchtungen, Ängste, Zwänge oder Somatisierungen. Keine Hinweise auf Biorhythmusstörungen (Schlaf, Tagesschwankungen), keine aktuelle Selbst- oder Fremdgefährdung. 4. Gutachten Die Fragen können somit wie folgt beantwortet werden: Zur Diagnose Bei Herrn ***1*** ***2*** besteht ein schizophrenes Residuum. Unter einem schizophrenen Restzustand, Residualzustand oder Residuum (F20.5 nach ICD-10) wird ein chronisches Stadium im Verlauf einer schizophrenen Erkrankung verstanden, das durch langandauernde sog. negative Symptome charakterisiert ist. Diese bestehen aus psychomotorischer Verlangsamung, verminderter Aktivität, Affektverflachung, Passivität und Initiativemangel, geringe verbale und nonverbale Kommunikation, Vernachlässigung der Körperpflege und Abnahme der sozialen Leistungsfähigkeit. Allgemein sind schizophrene Störungen (nach Dilling H, Mombur W, Schmidt MH (1991) ICD 10 Internationale Klassifikation psychischer Störungen, Kapitel V, WHO, Verlag Huber, Bern, Göttingen, Toronto) durch grundlegende und charakteristische Störungen von Denken und Wahrnehmen sowie inadäquate oder verflachte Affektivität gekennzeichnet. Die Klarheit des Bewusstseins und die intellektuellen Fähigkeiten sind in der Regel nicht beeinträchtigt. Im Laufe der Zeit können sich jedoch gewisse kognitive Defizite entwickeln. Die Störung beeinträchtigt die Grundfunktionen, die dem normalen Menschen ein Gefühl von Individualität, Einzigartigkeit und Entscheidungsfreiheit geben. Die Betroffenen glauben oft, dass ihre innersten Gedanken, Gefühle und Handlungen anderen bekannt sind oder dass andere daran teilhaben. Ein Erklärungswahn kann entstehen mit dem Inhalt, dass natürliche oder übernatürliche Kräfte tätig sind, welche die Gedanken und Handlungen des Betroffenen in oft bizarrer Weise beeinflussen. Die Betroffenen können sich so als Schlüsselfiguren allen Geschehens erleben. Besonders akustische Halluzinationen sind häufig und können das Verhalten oder die Gedanken kommentieren. Die Wahrnehmung ist oft auch auf andere Weise gestört: Farben oder Geräusche können ungewöhnlich lebhaft oder in ihrer Qualität verändert wahrgenommen werden. Unbedeutende Eigenschaften alltäglicher Dinge können wichtiger sein als das ganze Objekt oder die Gesamtsituation. Die Stimmung ist charakteristischerweise flach, kapriziös oder unangemessen. Der Antrieb kann gesteigert oder gehemmt sein. Oft tritt beim Ausbruch der Erkrankung Ratlosigkeit auf und führt mitunter zur Überzeugung, dass alltägliche Situationen eine besondere, meist unheimliche Bedeutung besitzen, die sich einzig auf die betroffene Person bezieht. Die Veränderungen können akut mit schwerwiegenden Symptomen und dramatischen Verhaltensweisen beginnen oder sich allmählich und schleichend entwickeln. Auch der Verlauf zeigt große individuelle Unterschiede. Die Diagnose ist anhand dieser allgemeinen Beschreibung und den Ergebnissen der Exploration nachvollziehbar. Hinweise auf eine andere schwere psychische Störung, insbesondere eine organisch bedingte psychische Störung sind nicht nachweisbar. Zur Frage des Beginns der Erkrankung: Dem Entlassungsbrief des Krankenhauses Gugging vom 17.5.2001 sei zu entnehmen gewesen, dass die erste Aufnahme am 25.2.2001 wegen paranoider Schizophrenie erfolgt ist. Damals war Herr ***1*** ***2*** 21,79 Jahre alt. Aus den vorgelegten Unterlagen und den Angaben zur Biografie lassen sich eindeutig Hinweise auf eine lange Prodromalphase bis zur psychotischen Dekompensation im Februar 2001 nachweisen. Der Untersuchte berichtet von depressiver Symptomatik und einer Entfremdung schon ab etwa dem 15. Lebensjahr, erweist sich als sozial zurückgezogen und weist auch in der Ausbildung einen deutlichen Leistungsknick auf. Die Tatsache, dass er gearbeitet hat, kann nicht als Hinweis auf seine damalige Erwerbsfähigkeit gewertet werden, offensichtlich war er durch die damalige Tätigkeit weit überfordert was dann den plötzlichen Krankheitsausbruch erklärbar macht. Dem Arztbrief vom 8.9.1998 von Universitätsdozent Dr. ***15*** ***16***, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie in Wiener Neustadt, war zu entnehmen, dass bei Herrn ***1*** ***2*** seit ein oder zwei Jahren, also seit 1996 oder 1997 eine allgemeinen Müdigkeit, Antriebslosigkeit, Schlappheit aufgetreten sei, und er sich insgesamt lustlos, oft traurig, teilnahmslos fühle und es Schwierigkeiten mit dem Beruf gebe. 1996 war Herr ***1*** ***2*** 17 Jahre alt, 1997 18. Auch die schon davor, im ***1*** ***2*** er von etwa 14 Jahren aufgetretenen Konzentrationsstörungen konnten nicht eindeutig einem epileptischen Geschehen zugeordnet werden. Herr ***1*** ***2*** berichtet, er sei im Alter zwischen 16 und 19 - genaueres sei ihm nicht mehr erinnerlich - wegen Konzentrationsstörungen und Depressionen auch bei Dr. ***11***, einem inzwischen verstorbenen Facharzt für Psychiatrie gewesen und hätten die damals empfohlenen Antidepressiva seinen Zustand nicht wesentlich verbessert. Daraus kann geschlossen werden, dass die schizophrene Erkrankung eindeutig bereits vor dem 18 Lebensjahr mit diffusen, damals einer schizophrenen Erkrankung noch nicht zuordenbaren Symptomatik begonnen hat. Auch der Umstand, dass Herr ***1*** ***2*** weiterhin bis zu seiner Eheschließung praktisch im Verband seiner Herkunftsfamilie, also seiner Eltern gelebt hat, weist auf ein deutliches psychosoziales Defizit hin, das sich spätestens ab der Pubertät bemerkbar gemacht und nachträglich als Vorboten der später ausbrechenden schweren psychischen Erkrankung zu interpretieren ist. Dass ein konkreter Zeitpunkt, ab dem die Erkrankung definitiv ausgebrochen ist, sich bei einem schleichenden Beginn einer (psychischen) Störung nur schwerlich bestimmen lässt, liegt in der Natur der Erkrankung und trifft auf viele psychische, aber auch somatische Störungen zu. Jedenfalls kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus den vorliegenden Befunden, dem Untersuchungsergebnis und der erhobenen Anamnese angenommen werden, dass bereits vor dem 18 Geburtstag von Herrn ***1*** ***2*** ein deutliches Prodromalstadium der schizophrenen Erkrankung aufgetreten und daher der Beginn der Erkrankung vor dem 18. Geburtstag am ***85***1997 gelegen ist. Zu den Gutachten des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen: Eine krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Selbsterhaltung muss nicht aus den vorgelegten Befunden allein ableitbar sein, sondern die Sachverständige Dr. ***24*** ***25*** ***26***-***27*** müsste in ihren Gutachten (zuletzt vom 10.12.2021) die vorliegenden Befunde, die Angaben des Betroffenen und die Ergebnisse der eigenen Untersuchung unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Ergebnisse und der eigenen Erfahrung auswerten und daraus ihre Schlüsse ziehen. Wenn sie ausführt, dass die unspezifischen Symptome auch anderen Störungen zugeordnet werden könnten, so müsste sie anführen, welche Störungen sie hier konkret meint und begründen, warum diese - aus psychiatrischer Sicht durchaus für eine beginnende schizophrene Erkrankung charakteristischen Symptome, wie Leistungsknick, Konzentrationsstörungen, etc. - konkret bei Herrn ***1*** ***2***, der ja erwiesener Maßen eine schizophrene Erkrankung entwickelt hat, nicht als Prodromalsymptome aufzufassen sind. Die Tatsache, dass derartige uncharakteristische Symptome, falls sie bei einem jungen Menschen auftreten, mitunter auch wieder verschwinden, also nicht immer in eine schizophrene Erkrankung ausmünden, macht bekannter Maßen den Behandlungsbeginn bei schizophrenen Erkrankungen schwierig. Einerseits möchten Ärzte, falls sie damit konfrontiert werden, einen jungen Menschen und seine Familie nicht verunsichern, da eben die Symptome zwar den Beginn einer schweren psychischen Störung ankündigen können, aber nicht zwangsläufig müssen. Getragen von der (durchaus begründeten Hoffnung), dass diese Symptome wieder verschwinden, sind sie aber im Nachhinein, wenn bei einem Menschen tatsächlich eine schizophrene Störung eindeutig nachweisbar wird, sehr wohl als Prodromalsymptome der Erkrankung aufzufassen, die dann eben bereits mit Beginn der anfänglich uncharakteristischen Symptome, nachträglich aber als durchaus charakteristisch zu bezeichnenden Symptome, eben der sogenannten Prodromalsymptome oder Symptome der Prodomalphase den tatsächlichen Beginn der Erkrankung kennzeichnen. Auf einer allgemeinen Eben ist das Problem ja einfach darzustellen und tritt praktisch bei jeder Erkrankung auf: Treten bei einem Menschen zum Zeitpunkt X unspezifische Symptome auf, so stellt sich deren Bedeutung für die Diagnose einer bestimmten Erkrankung zumeist erst im Nachhinein, also zu einem Zeitpunkt X+T heraus; im günstigsten Fall, wenn eine Ärztin kurz nach Auftreten der Symptome aufgesucht oder gerufen wird und die Diagnose schon nach der klinischen Untersuchung eindeutig oder mit hoher Wahrscheinlichkeit stellen kann. Oft werden aber bei der ersten Konsultation noch andere Untersuchungen nötig sein, die das Stellen der Diagnose mit der nötigen Sicherheit erlauben, damit eine spezifische Behandlung beginnen kann. Bei vielen Erkrankungen steht die Diagnose meist nach einer kürzeren Zeitspannte, z.B. nach dem Vorliegen bestimmter Untersuchungsergebnisse, vielleicht nach einigen Tagen oder wenigen Wochen fest; mitunter aber auch dann noch nicht. Bei schizophrenen Erkrankungen kann nun diese Zeitspannte T durchaus einige Jahre dauern, da der Beginn dieser Erkrankung mitunter schleichend über einen sehr langen Zeitraum verläuft. Es gibt eben keine einfachen Untersuchungsmethoden, um diese Erkrankung rasch zu erkennen. In der Praxis werden junge Menschen mit derartigen uncharakteristischen Symptomen - so sie kooperieren, was nicht immer der Fall ist - fachärztlich beobachtet in der Hoffnung, dass die Symptome wieder verschwinden. Tun sie das aber nicht, sondern treten im Lauf der Zeit zunehmend charakteristische Symptome einer schizophrenen Erkrankung auf, so wird man dann zum Zeitpunkt X + T die Diagnose stellen, eine Behandlungsempfehlung aussprechen und rückblickend die Symptome als Vorboten der Erkrankung auffassen. Bei Herrn ***1*** ***2*** liegen nun ausreichend Informationen vor, dass bereits vor dem Jahr 2001 , also vor der stationären Aufnahme ins psychiatrische Krankenhaus Symptome vorgelegen haben, die rückblickend als Prodromalsymptome erkannt werden können. Dass sie zum Zeitpunkt ihres erstmaligen Auftretens noch nicht so einzuordnen waren, ändert nichts daran, dass sie ab 2001 nachträglich eindeutig als Prodromalsymptome einer schizophrenen Erkrankung einzuordnen sind. Zur Selbsterhaltungsfähigkeit Der Untersuchte berichtet von depressiver Symptomatik und einer Entfremdung schon ab etwa dem 15. Lebensjahr, erweist sich als sozial zurückgezogen und weist auch in der Ausbildung einen deutlichen Leistungsknick auf. Die Tatsache, dass er gearbeitet hat, kann nicht als Hinweis auf seine damalige Erwerbsfähigkeit gewertet werden, offensichtlich war er durch die damalige Tätigkeit weit überfordert, was dann den plötzlichen Krankheitsausbruch bei vorliegenden Prodromalsymptomen und bereits früher deutlich eingeschränkter Leistungsfähigkeit erklärbar macht. Da es sich bei einer schizophrenen Erkrankung grundsätzlich um eine sehr schwere Erkrankung handelt, sind davon Betroffene meist nur in Ausnahmefällen in der Lage, einer Berufstätigkeit nachzugehen. Bei Herrn ***1*** ***2*** ist eine Berufsausbildung trotz mehrere Versuche gescheitert. Eine Selbsterhaltungsfähigkeit bestand daher bereits vor Erreichung des 18. Lebensjahrs nicht. Beschluss vom 31. Mai 2022 Mit Beschluss vom 31. Mai 2022 wurde (I.) der belangten Behörde zwecks Wahrung des Parteiengehörs die Eingabe des Beschwerdeführers vom 31. Mai 2022 samt dem Gutachten von Dipl.Ing. Dr. med. ***44*** ***45***, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, Psychotherapeut, Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Psychiatrie/Psychotherapeutische Medizin (2.35), Psychiatrische Kriminalprognostik (2.27), Psychotherapie (12.01) und Neurologie (2.16) vom 25. Mai 2022 zur Kenntnis gebracht und (III.) das Finanzamt Österreich ferner gemäß § 269 Abs. 2 BAO ersucht, einen vollständigen Sozialversicherungsdatenauszug betreffend den Beschwerdeführer bis zum 24. Juni 2022 beizuschaffen. Zu letztem führte das Bundesfinanzgericht aus: Ein Sozialversicherungsdatenauszug betreffend den Beschwerdeführer ist bislang nicht aktenkundig. Die belangte Behörde ist daher gemäß § 269 Abs. 2 BAO zu ersuchen, einen solchen, der alle Zeiträume ab Beendigung der Schulpflicht im Jahr 1994 umfasst, bis zum 24. Juni 2022 beizuschaffen. Äußerung und Urkundenvorlage vom 13. Juni 2022 Das Finanzamt Österreich gab am 13. Juni 2022 folgende Äußerung ab: Stellungnahme zum Privatgutachten vom 25.5.2022: Gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt ein Kind erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) maßgeblich. Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Gemäß § 14 Abs. (1) Behinderteneinstellungsgesetz gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbstätigkeit mit mindestens 50 v.H. des Sozialministeriumservice) Liegt gemäß § 14 Abs. (2) Behinderteneinstellungsgesetz ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundessozialamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung einzuschätzen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist der § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 anzuwenden. Derartige Bescheinigungen vom Sozialministeriumsservice liegen vom 10.12.2021; 18.2.2021;10.3.2020 und 27.11.2019 vor. Das übermittelte Privatgutachten von Dipl.Ing. Dr.med. ***45*** ***44*** vom 25.5.2022 entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben über den Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten und kann daher nicht als Nachweis anerkannt werden. Ein aktueller Sozialversicherungsdatenauszug vom 9.6.2022 liegt bei. Beigefügt war ein PFD einer Abfrage im Rahmen des AJH-WEB Auskunftsverfahrens betreffend den Bf für den Zeitraum 1. 1. 2016 bis 9. 6. 2022, wonach der Bf seit 1. 11. 2016 eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bezieht. Daten für Zeiträume vor dem 1. 1. 2016 enthält der Auszug nicht. Beschluss vom 13. Juni 2022 Mit Beschluss vom 13. Juni 2022 ersuchte das Bundesfinanzgericht das Finanzamt Österreich erneut gemäß § 269 Abs. 2 BAO, einen vollständigen Sozialversicherungsdatenauszug betreffend den Beschwerdeführer beizuschaffen. Dem Bf wurde zwecks Wahrung des Parteiengehörs die Äußerung der belangten Behörde vom 13. Juni 2022 zur Kenntnis gebracht. Begründend führte das Gericht unter anderem aus: Das Finanzamt Österreich ist dem Ersuchen vom 31. Mai 2022, einen vollständigen Sozialversicherungsauszug betreffend den Bf, also einen solchen, der alle Zeiträume ab Beendigung der Schulpflicht im Jahr 1994 umfasst, nicht nachgekommen. Ein Sozialversicherungsdatenauszug, der nur die Daten ab dem Jahr 2016 enthält, ist für die Frage, ob in dem in § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 genannten Zeitraum eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist, bei einer im Jahr 1979 geborenen Person nicht von Bedeutung. Es ist daher, wie bereits im Ersuchen vom 31. Mai 2022 ausgeführt, ein Sozialversicherungsdatenauszug betreffend den Bf, der alle Zeiträume ab Beendigung der Schulpflicht im Jahr 1994 bzw. ab der ersten versicherungspflichtigen Tätigkeit umfasst, beizuschaffen. Hierfür wird möglicherweise ein Rückgriff auf dem Finanzamt zur Verfügung stehende Datenanwendungen nicht ausreichend, sondern ein Ersuchschreiben gemäß § 158 BAO an den Dachverband der Sozialversicherungsträger zu richten sein. Sozialversicherungsdatenauszug Das Finanzamt legte hierauf am 5. Juli 2022 einen Versicherungsdatenauszug betreffend den im Mai 1979 geborenen Bf vor, der Versicherungsdaten ab Juni 1995 enthält. Insgesamt sind 37 meldende Stellen bzw. Dienstgeber verzeichnet. Auszüge: 16. Lebensjahr30.06.1995 - 22.08.1995 Arbeiterlehrling ***48*** 0117. - 19. Lebensjahr01.02.1996 -31.03.1998 Arbeiterlehrling01.04.1998 - 12.04.1998 Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung ***49*** GESELLSCHAFT M.B.H. 0215.04.1998 - 16.06.1998 Arbeitslosengeldbezug 0317.06.1998 - 04.08.1998 Arbeiter ***47*** DIENSTLEISTUNGSGESELLSCHAFT M.B.H. 0419. - 20. Lebensjahr02.11.1998 - 30.04.1999 Arbeiter***50*** Gesellschaft m.b.H. & Co KG 0519.07.1999 - 02.08.1999 Urlaubsabfindung, UrlaubsentschädigungKONKURSMASSE IM KONKURS GG.***50*** GMBH &COKG 0621.09.1999 - 04.10.1999 Arbeitslosengeldbezug11.10.1999 - 19.10.1999 Arbeitslosengeldbezug 0320.10.1999 - 20.10.1999 Arbeiter***51*** Fleisch- und Wurstwaren Produktionsgesellschaft m.b.H. 0720. - 22. Lebensjahr:08.11.1999 - 16.03.2001 Arbeiter17.03.2011 - 24.03.2001 Krankengeldbezug (DGKTONR-bezogen)25.03.2001 - 01.04.2001 Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung02.04.2001 - 06.05.2001 Krankengeldbezug (DGKTONR-bezogen)07.05.2001 - 28.05.2001 Arbeiter29.05.2001 - 30.05.2001 Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung***47*** DIENSTLEISTUNGSGESELLSCHAFT M.B.H. 0431.05.2001 - 10.10.2001 Arbeitslosengeldbezug0311.10.2001 - 19.10.2001 Arbeiter***52*** Spedition Gesellschaft m.b.H. 0820.10.2001 - 03.12.2001 Arbeitslosengeldbezug 0304.12.2001 - 02.01.2002 Arbeiter03.01.2002 - 04.01.2002 Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung***47*** DIENSTLEISTUNGSGESELLSCHAFT M.B.H. 0423. Lebensjahr:07.01.2002 - 07.02.2002 Arbeitslosengeldbezug 0325.02.2002 - 02.06.2002 Arbeiter03.06.2002 - 11.06.2002 Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung AUTOHAUS ***53*** GESELLSCHAFT M.B.H. 0912.06.2002 - 04.08.2002 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 0305.08.2002 - 16.09.2002 Arbeiter ***54*** TANKSTELLENBETRIEBSGESELLSCHAFT M.B.H. 1001.10.2002 - 01.10.2002 Arbeiter ***55*** Reifen- und Autoservice Gesellschaft m.b.H. 1114.10.2002 - 05.02.2003 Arbeitslosengeldbezug 0324. Lebensjahr:06.02.2003 - 04.04.2003 Arbeiter 05.04.2003 - 08.04.2003 Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung ***56******57*** 1209.04.2003 - 12.07.2003 Arbeitslosengeldbezug13.07.2003 - 02.09.2003 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 0303.09.2003 - 03.10.2003 Arbeiter04.10.2003 - 05.10.2003 Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung ***58******59*** 1306.10.2003 - 15.02.2004 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe25. Lebensjahr:16.02.2004 - 29.02.2004 Arbeiter ***60*** GESELLSCHAFT M.B.H. 1401.03.2004 - 21.03.2004 Arbeiter 22.03.2004 - 26.03.2004 Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung ***61*** GmbH & Co KG 1527.03.2004 - 14.06.2004 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 0315.06.2004 - 15.09.2004 Arbeiter16.09.2004 - 23.09.2004 Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung ***62******59*** 1616.09.2004 - 28.09.2004 Arbeiter ***63*** PERSONALSERVICE GMBH 1729.09.2004 - 31.12.2004 Arbeitslosengeldbezug 0326. Lebensjahr:01.01.2005 -11.01.2005 Arbeitslosengeldbezug 1812.01.2005 - 04.03.2005 Arbeiter PERSONALSERVICE GES.M.B.H. 1905.03.2005 - 23.03.2005 Arbeitslosengeldbezug30.03.2005 - 10.04.2005 Arbeitslosengeldbezug 1811.04.2005 - 05.08.2005 Arbeiter ***64******65*** Gesellschaft m.b.H. 2006.08.2005 - 12.08.2005 Arbeitslosengeldbezug13.08.2005 - 29.08.2005 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe1830.08.2005 - 30.08.2005 Arbeiter***66*** PERSONALSERVICE GMBH. 2131.08.2005 - 18.10.2005 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 1819.10.2005 - 19.10.2005 Angestellter ***67*** PERSONALMARKETING GMBH 2220.10.2005 - 23.12.2005 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe24.12.2005 - 29.12.2005 Krankengeldbezug, Sonderfall30.12.2005 - 12.02.2006 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 1827. Lebensjahr:13.02.2006 - 31.12.2006 Arbeiter ***68*** GEBAEUDESERVICE GMBH 2328. Lebensjahr:01.01.2007 - 21.02.2007 Arbeiter ***69*** GMBH 2422.02.2007 - 18.03.2007 Arbeitslosengeldbezug 1819.03.2007 - 19.03.2007 Arbeiter ***70*** Anlagenbau GmbH 2529.03.2007 - 21.05.2007 Arbeitslosengeldbezug 1822.05.2007 - 23.05.2007 Arbeiter ***71*** PERSONALDIENSTE GMBH 2605.06.2007 - 18.07.2007 Arbeitslosengeldbezug 1819.07.2007 - 14.02.2008 Arbeiter***72*** Personaldienste GmbH 2729. Lebensjahr:20.02.2008 - 02.03.2008 Arbeitslosengeldbezug 1803.03.2008 - 04.03.2008 Arbeiter ***72*** Personaldienste GmbH 2706.03.2008 - 16.03.2008 Arbeitslosengeldbezug 1817.03.2008 - 25.03.2008 Arbeiter ***73***-ARBEITSKRAEFTEUEBERLASSUNGS- U.HANDELSGESELLSCHAFT 2801.04.2008 - 01.04.2008 Arbeiter ***74*** GmbH 2902.04.2008 - 04.05.2008 Arbeitslosengeldbezug 1805.05.2008 - 25.07.2008 Arbeiter26.07.2008 - 02.08.2008 Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung ***72*** Personaldienste GmbH 2703.08.2008 - 03.08.2008 Arbeitslosengeldbezug 1804.08.2008 - 11.08.2008 Arbeiter ***75*** GmbH 3012.08.2008 - 17.08.2008 Arbeitslosengeldbezug 1818.08.2008 - 22.08.2008 Arbeiter ***72*** Personaldienste GmbH 2723.08.2008 - 01.09.2008 Arbeitslosengeldbezug 1802.09.2008 - 23.09.2008 Arbeiter03.10.2008 - 12.10.2008 Krankengeldbezug (DGKTONR-bezogen) ***72*** Personaldienste GmbH 2713.10.2008 - 13.11.2008 Arbeitslosengeldbezug 1814.11.2008 - 14.11.2008 Arbeiter ***72*** Personaldienste GmbH 2715.11.2008 - 19.12.2008 Arbeitslosengeldbezug 1801.12.2008 - 29.01.2009 geringfügig beschäftigter Arbeiter ***76*** KEG20.12.2008 -06.04.2009 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 1830. Lebensjahr:07.04.2009 - 07.04.2009 Arbeiter***72*** Personaldienste GmbH 2708.04.2009 - 15.04.2009 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe1816.04.2009 - 18.04.2009 Arbeiter***72*** Personaldienste GmbH 2719.04.2009 - 23.07.2009 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe02.08.2009 - 02.10.2009 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe03.10.2009 - 04.12.2009 Krankengeldbezug, Sonderfall05.12.2009 - 06.12.2009 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe07.12.2009 - 11.12.2009 Arbeitslosengeldbezug12.12.2009 - 11.01.2010 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe12.01.2010 - 18.02.2010 Arbeitslosengeldbezug1831. Lebensjahr:12.01.2010 - 15.03.2010 Arbeiter***77*** 3212.01.2010 - 15.03.2010 berufliche Rehabilitation12.01.2010 - 15.03.2010 Übergangsgeldbezug3320.02.2010 - 21.02.2010 Arbeitslosengeldbezug24.02.2010 - 05.03.2010 Arbeitslosengeldbezug13.03.2010 - 05.04.2010 Arbeitslosengeldbezug1806.04.2010 - 20.04.2010 Arbeiter21.04.2010 - 21.04.2010 Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung22.04.2010 - 21.04.2011 Arbeiter***78***, Verein für Arbeits- und Beschäftigungsinitiativen 3432. ff. Lebensjahre:22.04.2011 - 25.05.2011 Arbeitslosengeldbezug1826.05.2011 - 30.05.2011 Arbeiter***79***- 3531.05.2011 - 14.06.2011 Arbeitslosengeldbezug1815.06.2011 - 22.06.2011 Arbeiter23.06.2011 - 23.06.2011 Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung***80*** GmbH 3624.06.2011 - 05.07.2011 Arbeitslosengeldbezug 1806.07.2011 - 26.07.2011 Arbeiter27.07.2011 - 27.07.2011 Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung ***72*** Personaldienste GmbH 2728.07.2011 - 15.08.2011 Arbeitslosengeldbezug 1816.08.2011 - 21.09.2011 Arbeiter20.09.2011 - 22.09.2011 Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung ***72*** Personaldienste GmbH 2723.09.2011 - 18.10.2011 Arbeitslosengeldbezug 1819.10.2011 - 19.10.2011 Arbeiter ***81*** Personaldienste GmbH 3720.10.2011 - 01.02.2012 Arbeitslosengeldbezug01.02.2012 - 29.02.2012 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe01.03.2012 - 18.03.2012 Pensionsvorschussbezug 1801.03.2012 -28.02.2014 Pensionsbezug gemind. Arbeitsfähigkeit3319.03.2012 - 02.04.2012 Arbeiter***72*** Personaldienste GmbH 2704.04.2012 - 30.04.2012 Pensionsvorschussbezug10.05.2012 - 22.06.2012 Krankengeldbezug, Sonderfall01.03.2014 - 31-12.2016 Bezug von Rehabgeld + KV-Sachl.anspruch 1801.11.2016 . laufend Pensionsbezug gemind. Arbeitsfähigkeit 33. Beschluss vom 14. Juli 2022 Mit Beschluss vom 14. Juli 2022 wurde dem Bf zwecks Wahrung des Parteiengehörs der Versicherungsdatenauszug vom 5. Juli 2022 zur Kenntnis gebracht und zur Erstattung einer allfälligen Äußerung hierzu eine Frist bis 4. August 2022 gesetzt. Äußerung vom 4. August 2022 Der Bf äußerte sich durch seine rechtsfreundlichen Vertreter mit Telefax vom 4. August 2022 wie folgt: Der Beschwerdeführer hat mehrmals versucht, ein Arbeitsverhältnis aufzunehmen. Aufgrund seiner sehr schweren Erkrankung war es ihm jedoch nicht möglich, ein Arbeitsverhältnis auf längere Zeit aufrecht zu erhalten, weil er leider durchwegs an der ohnedies im Akt ersichtlichen schweren Krankheit gelitten hat. Beweis: wie bisher Der Beschwerdeführer hat sohin Anspruch auf Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe im begehrten Ausmaß. Der Beschwerde ist daher Folge zu geben. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Rechtsgrundlagen § 299 BAO lautet: § 299. (1) Die Abgabenbehörde kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Der Antrag hat zu enthalten: a) die Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheides; b) die Gründe, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt. (2) Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist. (3) Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden hat. § 6 FLAG 1967 lautet: § 6. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist. (2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie a) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden; oder b) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, oder das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem ehestmöglichen Beginn eines Freiwilligen Dienstes nach § 6 Abs. 2 lit. k sublit. aa bis dd für längstens drei Monate, oder c) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 6 Abs. 2 lit. k sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 6 Abs. 2 lit. k sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird, oder d) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt; dies gilt nicht für Vollwaisen, die Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sind, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, auf sie Anwendung finden, oder (Anm.: lit. e aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010) f) In dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; Vollwaisen die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Vollwaisen keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. k gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101259/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101259.2022
Stammnummer
137716
Gültig
08.08.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF