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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101259/2022

Kein Nachweis einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101259/2022vom 08.08.2022Teil 1 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung korrespondiert dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken. Das Offizialprinzip entbindet die Parteien nicht davon, durch ein substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhalts beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen. Die Mitwirkungspflicht der Partei ist gerade dort von Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, weil die Behörde außerstande ist, sich die Kenntnis von ausschließlich in der Sphäre der Partei liegenden Umständen von Amts wegen zu beschaffen.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerde des ***1*** ***2***, ***3***, ***4***, nunmehr ebendort, ***5***, nunmehr vertreten durch Heinisch Weber Rechtsanwälte OG, 1030 Wien, Reisnerstraße 7/16, vom 20. April 2021 gegen den Bescheid des Finanzamts Österreich vom 2. März 2021, mit welchem der "Antrag gemäß § 299 Abs. 1 Bundesabgabenordnung vom 13.08.2020, eingebracht am 13.08.2020 betreffend den Abweisungsbescheid Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe vom 03.12.2019" abgewiesen wurde, Versicherungsnummer ***6***, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der Spruch des angefochtenen Bescheids bleibt unverändert. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Antrag vom 22. August 2019 Am 22. August 2019 überreichte der Beschwerdeführer (Bf) ***1*** ***2*** beim Finanzamt Baden Mödling einen Antrag auf Familienbeihilfe mit den Formularen Beih 100 und Beih 3 wie folgt: Der Bf sei im Mai 1979 geboren, österreichischer Staatsbürger, seit 2010 verheiratet, und stelle einen Eigenantrag auf erhöhte Familienbeihilfe wegen paranoider Schizophrenie ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den die/der medizinische Sachverständige feststellt im Höchstausmaß von rückwirkend fünf Jahren ab Antrags. Beigefügt war: Fachärztliche Stellungnahme des Psychosozialen Dienstes ***7*** vom 22. August 2019: Herr ***1*** ***2*** befindet sich seit April 2001 in amb. Behandlung und sozialarbeiterischer Betreuung im PSD ***7***. Psychiatrische Diagnose Paranoide Schizophrenie, chron. Verlauf Nikotinabusus Coffeinabusus Somatische Diagnosen: DM II Hyperlipidämie, art. Hypertonie, Hyperprolaktinämie unter Solian,mittelgradiges malignes Neuroleptikasyndrom unter Haldol 2001 Psychiatrische Medikation Zyprexa 10 mg 1-0-2 Dominal 80 mg 0-0-1 Atarax 25 mg 0-2-2 Topiramat 25 mg 0-0-1 PPS Anspannung, innere Unruhe, Ductus geordnet, strukturiert, verlangsamt, Denkziel wird erreicht, etwas umständlich und wortkarg, Zukunftsängste, Aufmerksamkeit erhöht, Konzentration beeinträchtigt, Reizüberflutung, STL bedrückt, tlw. misstrauisch, Gedankenkreisen, Beziehungsideen, Antriebsarmut, Affektarmut, Coenästehitische Halluzinationen, akustische Halluzinationen sowie optische Halluzinationen werden verneint, Ein- und Durchschlafstörungen, psychomotorisch verlangsamt, keine akute Suiz. fassbar, kein Hinweis auf Selbst- oder Fremdgefährdung fassbar, Rückzug Aus der Anamnese Herr ***2*** war 2001 im LK Gugging aufgrund der paranoiden Schizophrenie in stationärer psychiatrischer Behandlung (nach UBG). Seither ist der Patient in regelmäßiger Betreuung im PSD ***7*** und besucht mehrmals pro Woche den Club des Kolping Hauses ***7*** zur Erhaltung der Tagesstruktur. Zahlreiche Arbeitsversuche verliefen frustran. Hr ***2*** konnte nie nachhaltig und auf Dauer in den Arbeitsprozess integriert werden. Der Patient erhält dauerhaft die Invaliditätspension. Begründung Aufgrund der chronisch progredienten psychiatrischen Erkrankung sind Belastbarkeit, Ausdauer, kognitive und körperliche Leistungsfähigkeit auf Dauer beeinträchtigt. Die Schwankungen des Zustandsbildes im Bereich produktiver Symptomatik, Antrieb, Affekt und Stimmungslage sowie Impulskontrolle und kognitive und soziale Defizite schränken den Patienten seit dem frühen Ausbruch der Erkrankung (2001) im täglichen Leben ein. Der Patient war bisher nicht selbsterhaltungsfähig und wird aus psychiatrischer Sicht auf Dauer keine Selbsterhaltungsfähigkeit oder Arbeitsfähigkeit bzw. Kursfähigkeit erreichen. Unter Berücksichtigung des frühen Beginns der schweren chron. progredienten psychiatrischen Erkrankung und der Verschlechterung des Zustandsbildes während der letzten Jahre bitte ich rückwirkend um Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für Herrn ***2***. Abweisungsbescheid vom 3. Dezember 2019 Mit Bescheid vom 3. Dezember 2019 wies das Finanzamt den Antrag vom 22. August 2019 ab August 2014 ab und führte dazu aus: Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab 1. Juli 2011 gültigen Fassung haben volljährige Vollwaisen und ihnen gleichgestellte Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, Anspruch auf Familienbeihilfe. Die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit lag im gesetzlich festgelegten Alter noch nicht vor. ... Hinweis Im Zuge dieser Erledigung erstellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Auftrag des Finanzamtes folgende Bescheinigung(en) über das Ausmaß der Behinderung, die Ihnen zeitnah und mit separater Post zugesendet wird/werden: Name des Kindes / Datum /Geschäftszahl ***2*** ***1*** / 27. Nov. 2019 / ***8*** Beschwerde vom 17. Dezember 2019 Gegen den Abweisungsbescheid vom 3. Dezember 2019 erhob der Bf mit Schreiben vom 17. Dezember 2019 Beschwerde: Sehr geehrte Damen und Herrn! Ich möchte hiermit gegen den Abweisungsbescheid die Beschwerde einbringen und dies wie folgt begründen: Laut Gutachten vom Bundessozialamt für Soziales und Behindertenwesen, wurde bei mir rückwirkend mit 2/2001 (Aufenthalt in Gugging) festgestellt, dass ich voraussichtlich dauernd außerstande bin, für mich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Im Arztbrief von Gugging (Aufnahme 25.2.2001) vom 17.5.2001 ist zu lesen, dass ich bereits Tage zuvor nichts gegessen hätte und völlig verändert sei, außerdem hatte ich Angst vor Kontrollverlust und Sorge meinen Vater etwas anzutun, sowie Vergiftungsideen. Dies sind Hinweise darauf, dass die KH bereits längere Zeit vor der Aufnahme bestanden hat. Außerdem möchte ich Ihnen mitteilen, dass es mir nicht möglich war, meine Lehre als Kunststoffverarbeiter abzuschließen. Der Grund war, dass ich nicht ausreichend in der Lage war, mich zu konzentrieren und ich war nicht in der Lage mir den Lehrstoff zu merken. Ich denke das steht schon im Zusammenhang mit meiner Erkrankung. Damals war mir und meinen Eltern sicherlich das Ausmaß noch nicht bewusst. Mein damaliger Hausarzt Dr. ***9*** aus ***10*** hat mich ca. 1999 zum Psychiater Dr. ***11*** in ***7*** geschickt. Ich bin dort auch einige Male gewesen. Ich habe aus dieser Zeit leider keine Befunde mehr. Dr. ***11*** ist tödlich verunglückt und sein Nachfolger, Dr ***12*** hat mir mitgeteilt, dass er keine Befunde mehr von seinem Vorgänger hat. Auch mein damaliger Hausarzt hat seine Praxis bereits geschlossen. Ich ersuche Sie aus den dargebrachten Gründen um eine nochmalige Einschätzung und Bewertung was den Beginn meiner Erkrankung betrifft. Beigefügt war: Arztbrief der NÖ Landesnervenklinik Gugging vom 17. Mai 2001 Die NÖ Landesnervenklinik Gugging diagnostizierte beim Bf "Paranoide Schizophrenie (20.0), mittigiertes malignes Neuroleptikasyndrom, anamnestisch Cannabisabusus" und führte in einem Arztbrief vom 17. Mai 2001 aus: Der Pat. kommt von der internen Ambulanz des Krankenhauses Baden zur ersten stat. Aufnahme in die LNK Gugging. Außenanamnestisch war von der Familie zu erfahren, dass der Pat. tagelang nichts gegessen hätte und völlig verändert sei. In der Aufnahmesituation schildert der Patient Angst vor Kontrollverlust, dem Vater etwas anzutun und äußert Vergiftungsideen. Psychopathoiogischer Status: Wach, weitgehend orientiert, Aufmerksamkeit und Konzentration reduziert, Antrieb reduziert, Mnestik unauffällig, Befindlichkeit stark reduziert, Stimmung ängstlich, misstrauisch, im Affekt starr, kaum affizierbar, Ductus kohärent, eingeengt auf paranoide Ängste, Gedankenabreißen, Gedankenkreisen um das Thema Drogenabhängigkeit, fragliche koenästhetische Halluzinationen. Der Pat. schildert eigenartige Druckgefühle im Kopf und Ohrensausen, anamnestisch Selbstmordgedanken, akute Suizidalität nicht ausschließbar, mangelhafte Impulskontrolle, Schlafstörungen. Therapie und Verlauf: Der Pat. wird auf der Akut-Station untergebracht. Medikamentös behandelten wir mit Temesta und Zyprexa, welches wir von anfänglich 5mg auf 20mg steigerten. Auch unter dieser neuroleptischen Dosierung blieb der Pat. weiterhin misstrauisch, paranoid, sehr zurückgezogen und deutlich psychotisch. Da er die orale Medikation ablehnte, wurde Haldol und Tavor sowie Akineton i.v. gegeben. Nach 5tägier Infusionstherapie reagierte der Pat. mit einer Temperatur von 39,5 Fieber sowie einem erhöhten CK-Wert, welches wir als mittigiertes malignes Neuroleptikasyndrom interpretierten und die Haldoltherapie sistierenten. Am 8.3.2001 wurde der Pat. neuerlich auf Zyprexa 2 x 10mg eingestellt und auch hoch dosiert anxiolytisch mit Temesta behandelt. Sein Zustandsbild besserte sich allmählich, .konnte an der Morgenrunde teilnehmen. Die Teilnahme am Therapieprogramm gestaltete sich sehr zögernd, sodass wir, um einer Überforderung vorzubeugen, begannen ihn in die Keramiktherapie einzubinden. Allmählich konnte der Pat. seine Ausgänge nützen und die Therapie wurde um die Handwerksgruppe erweitert. Schließlich nahm er auch an Musik und Bewegung teil. Am 19.3. konnte der Pat. auf die offene Station verlegt werden. In einem ho. stattfindenden Familiengespräch mit den Eltern und der Schwester des Pat. wurde der erste Ausgang für Samstag 24.3.2001 vorbereitet. Das Zustandsbild des Pat. verbesserte sich weiter, er wurde lockerer im Affekt, konnte Kontakte zu Mitpatienten knüpfen und die psychotische Symptomatik war deutlich in den Hintergrund getreten. Weiterer Wochenendausgang mit Übernachtung verlief ebenfalls positiv, sodass der Pat. in gebessertem Zustand mit gesicherter Nachbetreuung im PSD ***7*** bei Dr. ***13***. (1.Kontrolle am 17.4.). am 5.4.2001 entlassen werden konnte. Ho. erhobene Befunde: ... Ho. empfohlene Therapie: Zyprexa 10mg 1-0-1 Sozialpsychiatrische Betreuung (Arbeitsassistenz) durch PSD ***7*** (DSA Herrn ***14***). Psychiatrische Nachbetreuung durch Dr. ***13***, erste Kontrolle im PSD ***7***, 1. Termin am 17.4.2001. Der Patient wurde über seine Erkrankung und die deshalb empfohlenen Therapien sowie über die möglichen Nebenwirkungen aufgeklärt und zeigte sich mit der von uns vorgeschlagenen Therapie einverstanden. ... Beschwerdevorentscheidung vom 7. Mai 2020 Mit Beschwerdevorentscheidung vom 7. Mai 2020 wies das Finanzamt die Beschwerde vom 17. Dezember 2019 als unbegründet ab: Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab 1. Juli 2011 gültigen Fassung haben volljährige Vollwaisen und ihnen gleichgestellte Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, Anspruch auf Familienbeihilfe. Gemäß § 8 Abs.5 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Das genannte Bundesamt hat in der im Beschwerdeverfahren angeforderten Bescheinigung aufgrund des Fach/Ärztlichen Sachverständigengutachten vom 10.03.2020 festgestellt, dass eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit bei Ihnen ab Feber 2001 vorliegt. Die Erwerbsunfähigkeit ist daher nicht im gesetzlich festgelegten Alter eingetreten. Es besteht daher kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Beschwerdevorentscheidung ist nach der Aktenlage in Rechtskraft erwachsen. Aufhebungsantrag vom 13. August 2020 Mit Schreiben vom 13. August 2020 stellte der Bf folgenden Antrag auf Aufhebung gemäß § 299 BAO: Ich möchte hiermit die Aufhebung des Abweisungsbescheides vom 3.12.2019 (It. § 299) wegen meinem Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe vom 22.8.2019 beantragen. Ich ersuche Sie um neuerlichen Überprüfung des Ausbruchs meiner Behinderung (Erkrankung) da ich neue Befunde auffinden konnte und sie nunmehr vorlegen kann. Folgende Befunde waren beigeschlossen: Arztbrief vom 8. September 1998 Am 8. September 1998 schrieb Univ.Doz. Dr. ***15*** ***16***, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie in Wiener Neustadt an Dr. ***17*** ***9***: Besten Dank für die Überweisung Ihres Patienten Herrn ***1*** ***2*** ,geboren 1979, bei dem es seit 1 oder 2 Jahren zu einer allgemeinen Müdigkeit, Antriebslosigkeit, Schlappheitsgefühl gekommen ist, das besonders im Anschluss an das morgendliche Aufstehen auftritt,ist dann auch oft schwindlig, hat Kopfdruck. Nach dem Frühstück bessert es sich. Weiters kommt es immer beim Einschlafen , wenn der Pat. einige Zeit gelegen ist, zu Schmerzen im Nacken - Hinterkopfbereich, oft auch beim morgendlichen Erwachen. Heraußen gibt es keine Kopfschmerzen. Fühlt sich insgesamt lustlos, oft traurig, nimmt nicht soviel Anteil wie früher. Es gibt mit dem Beruf Schwierigkeiten, vielleicht auch sonst mit der Umgebung. RR wurde noch nie gemessen. Neurol. die beiden Occipitalpunkte rechts vor links gering druckdolent, Kopfbewegungen nach vorne etwas schmerzgehemmt, sonst keinerlei Auffälligkeit fassbar. Psychisch wirkt der Jugendliche etwas gedrückt, wenig spontan, aber nicht massiver depressiv. Das EEG war leicht diffus abnorm, dysrhythmisch, zeigte öfters kurze generalisierte Gruppen, zum Teil nur höhere Alpha-Theta-Gruppen bei stark variierendem Grundrhythmus, zum Teil doch typische out bursts mit höheren Alpha-Theta-Wellen aber auch Spitezn und steilen Wellen. Diagn.: Verdacht auf Hypotonie und orthostatische Dysregulation, Nackenmyalgien, Occipitalneuralgie, depressive Reaktion. Auch eine sehr genaue Anamnesennachfrage ergibt keine anfallsartigen Zustände. Das EEG allein stellt aber keine Indikation für Antiepileptika dar. Pat. hat über einige Zeit Lamictal bekommen, seit etwa! 1 Monat Abgesetzt, es hat sich nichts geändert. Pat. hat auch schon früher über viele Monate Seropram bekommen, in der letzten Zeit einige Monate Fluctine, hat keine Wirkung verspürt, auch nicht nach absetzen vor 4 Wochen. Ich würde damit weiter pausieren. Wichtiger erscheint Nachweis oder Ausschluss einer Hypotonie und eventuelle Stützung und Anhebung des RR. Weiters habe ich zum Abendessen 1 Dedolor über 10 Tage aufgeschrieben, der Effekt auf die Hinterkopfschmerzen bleibt zu beobachten . Außenanamnese bezüglich Anfällen ?? Arztbrief vom 3. August 1993 Ausdruck eines Arztbriefes vom 3. August 1993, Verfasser nicht ersichtlich, Ort Wiener Neustadt, an Dr. ***18*** ***19***: Besten Dank für die Überweisung Ihres Pat Herrn ***1*** ***2***, geb. 1979, von dem die Mutter ein Verschwinden der Kopfschmerz en und insgesamt ein angepaßteres und konzentrationsstärkeres Verhalten berichtet. Schulabschluß freilich noch recht schlecht und ohne Zeugnis, dies aber vor wiegend wegen der schlechten Deutschkenntnisse. Keine anfallsartigen Bewußtseinsstörungen. Neurol, nach wievor keine Herdzeichen, die Druckdolenzen an den Kopfpunkten nur sehr gering. Das Kontroll-EEG war noch idem, die out-bursts sind aber seltener geworden, das dysrhythmische Bild mit nur unvollständig sich aufbauendem Grundrhythmus und reichlich hohen Theta besteht weiter. Fortführen der Medikation angezeigt, habe jetzt auf das retard-Präparat Tegretol 200 ret. 2x1 umgestellt. Kontrolle in 6 Monaten erbeten. Arztbrief vom 9. März 1993 Ausdruck eines Arztbriefes vom 9. März 1993, Verfasser nicht ersichtlich, Ort Wiener Neustadt, an Dr. ***18*** ***19***: Besten Dank für die Überweisung Ihres Pat Herrn ***1*** ***2***, geb. 1979, bei dem die Anamnesenerhebung nur ungenau möglich ist: Seit etwa 3 Monaten läßt er in. der Schule deutlich nach, zum Teil, weil er beim Lernen immer rasch Kopfschmerzen bekommt, zum Teil weil ihm der Schulstoff fad ist und zum Teil weil die Schwester ständig Fernsieht und er dies auch möchte. Früher aber unter gleichen Verhältnidssen braver und erfolgreicher Schüler !? Beim Aufstehen werde ihm oft schwarz vor den Augen, er sei müde, anfallsartige Bewußtseinsstörungen nicht explorierbar, es bleibt aber fraglich, ob Mutter und Pat.i die Frage wirklich verstehen. Neurol, die beiden Occipitalpunkte sehr schwach, Nackenmuskulatur deutlich druckempfindlich, Kopfbewegungen nach vorne etwas schmerzgehemmt, sojnst keine Auffälligkeiten faßbar. Das EEG von Anfang an gering dysrhytmisch, es kommen dann einzelne generalisierte hohe Alpha-Gruppen mit Spitzen auf und in HV 3 mal out-burts von hohen Alpha-Theta-Komplexen mit steilen Komponenten, anschließend noch deutlich dysrhytmisch. Dg: Verdacht auf paroxysmales EEG, Occipitalneuralgie und auf hypotonen Beschwerdekomplex. Über das EEG läßt sich streiten, ich glaube aber doch, daß man es ernst nehmen sollte und daß man die ganze Verhaltensänderung schon damit erklären könnte, obwohl sich offenbar klinisch kein Anfallsgeschehen manifestiert. Habe daher zunächst2 x ½ Neurotop 200 aufgeschrieben Die Kopfschmerzen könnten aber auch durch die Kopfneuralgie erklärbar sein, würde deren Behandlung zunächst zurückstellen. Empfehle RR-Kontrollen und eventuell 2 x 1 Hypodyn. Bitte um EEG-Kontrolle in 1 Monat! Abweisungsbescheid vom 2. März 2021 Mit Bescheid vom 2. März 2021 wies das Finanzamt Österreich den "Antrag gemäß § 299 Abs. 1 Bundesabgabenordnung vom 13.08.2020, eingebracht am 13.08.2020 betreffend den Abweisungsbescheid Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe vom 03.12.2019" ab: Gemäß 299 Abs. 1 Bundesabgabenordnung kann die Abgabenbehörde auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Nach nochmaliger Überprüfung des Behinderungsgrades hat sich herausgestellt, dass der Spruch des betreffenden Bescheides richtig ist. Ein Zustellnachweis ist nicht aktenkundig. Beschwerde vom 20. April 2021 Gegen den Abweisungsbescheid vom 2. März 2021 erhob der Bf mit Schreiben vom 20. April 2021 Beschwerde: ... ich möchte hiermit gegen den ablehnenden Bescheid vom FA Baden wegen Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe vom 13.8.2020 die Beschwerde wie folgt einbringen. Zuvor möchte ich eine Erklärung abgeben: Laut Herrn ***20*** ***21*** vom FA Baden, wurde mir der Bescheid vom FA bereits Anfang März 2021 zugestellt. Da ich zuvor schon den Befund vom SMS bekommen habe, habe ich auf den Bescheid gewartet. Da ich diesen nicht zugestellt bekommen habe, hat sich mein Sozialarbeiter vom PSD ***7***, Hr. ***14*** ***22***, ans FA gewendet, gemeinsam haben wir mit Hr. ***20*** telefoniert und dieser hat dankenswerter Weise eine neuerliche Zusendung des Bescheides veranlasst. Eidesstattlich möchte ich somit erklären, dass ich den Bescheid erst am 19.4.2021 zugesendet bekommen habe (wegen der Beschwerdefrist von 1 Monat). Ich leide seit vielen Jahren (erstmalig diagnostiziert bei meinem stationären Aufenthalt im Februar 2001 in Maria Gugging) an einer paranoiden Schizophrenie mit chronischem Verlauf. Zuvor war ich schon bei Dr. ***11*** FA für Psychiatrie in ***7*** in Behandlung (da gibt es leider keine Befunde mehr und Dr. ***11*** ist vor vielen Jahren tödlich verunglückt). Die Erkrankung dürfte aber schon seit ca. 1998 begonnen haben. Mit noch unklaren Symptomen war ich beim Neurologen Dr. ***16*** in Wiener Neustadt (siehe Beilage), der den Verdacht auf eine depressive Reaktion diagnostiziert hat. Meine FÄ Dr. ***23*** vom PSD ***7*** meint, dass dies anamnestisch bereits Symptome eines Prodromal Syndroms waren, welche bereits Hinweise auf eine schizophrene Erkrankung sind. Bei der Begutachtung durch das SMS von Fr. Dr. in ***24*** ***25*** ***26*** - ***27*** wurde dieser Umstand nicht ausreichend berücksichtigt, weshalb ich einen ablehnenden Bescheid bekommen habe, und ich hiermit die Beschwerde einreichen möchte. Ich fühle mit seit meiner Jugend nicht im Stande für mich dauerhaft den Unterhalt zu besorgen, obwohl ich versucht habe mich ins Arbeitsleben zu integrieren. Heute weiß ich, dass ich seit meiner Jugend eine psychische Erkrankung habe und nie in der Lage dazu war. Damals war mir dieser Umstand noch nicht so bewusst, weshalb ich auch nicht regelmäßig zum Facharzt gegangen bin. Erst beim Zusammenbruch im Februar 2021 wurde ich stationär in Gugging aufgenommen. Ich bitte Sie mir im Zuge der Beschwerde diese Umstände zur berücksichtigen. Als Beweis lege ich die alten Befunde sowie ein Schreiben vom PSD ***7*** bei. Beigefügt waren neben einer Kopie des Abweisungsbescheids, der Fachärztlichen Stellungnahme des Psychosozialen Diensts ***7*** vom 22. August 2019, der Arztbriefe vom 8. September 1998, 3. August 1993 und 9. März 1993 (siehe oben): Fachärztliche Stellungnahme des Psychosozialen Diensts ***7*** vom 8. April 2021 Fachärztliche Stellungnahme betr. Ablehnung des Antrags auf erhöhte Familienbeihilfe (rückwirkend) vom 25.2.2021, Verfahrensordnungsbegriff: ***82*** für Herrn ***1*** ***2***, geb. am ***28*** Herr ***1*** ***2*** befindet sich seit April 2001 aufgrund einer paranoiden Schizophrenie in amb. Behandlung und sozialarbeiterischer Betreuung im PSD ***7***. Vorgeschichte und Medikation dürfen als bekannt vorausgesetzt werden. Der Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe (rückwirkend) wurde laut Sachverständigengutachten abgelehnt. Begründung, die Befunde dokumentieren keine höhergradige für das Antragsleiden (paranoide Schizophrenie) relevante psychiatrische Symptomatik Die nachgereichten Befunde aus dem Jahr 1993 sind retrospektiv betrachtet Befunde, die im Zeitraum der prämorbiden Phase uncharakteristische Zeichen (z.B. Kopfschmerzen, Müdigkeit) und im Zeitraum der prodromal Phase Symptome wie Leistungsknick, Konzentrationsstörungen, Merkfähigkeitsstörung, Rückzug und erste Verhaltensauffälligkeiten beschreiben. Im Rahmen der Fremdanamnese (Familienangehörige) konnten ebenfalls Symptome eines Prodromal Syndroms erhoben werden. Die Gutachterin weißt sogar differentialdiagnostisch auf die Möglichkeit des Bestehens einer Prodromal Phase am Ende des Absatzes Anmerkung bzw. Begründung hin. Da die prämorbide Phase und die Prodromalphase Teil des Verlaufs einer paranoiden Schizophrenie sind und unspezifische Symptome charakteristisch für diese diagnostisch relevanten Phasen des Krankheitsverlaufs sind, bitte ich rückwirkend um Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für Herrn ***2***. Beschwerdevorentscheidung vom 22. Dezember 2021 Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22. Dezember 2021 wies das Finanzamt Österreich die Beschwerde vom 20. April 2021 gegen den Abweisungsbescheid vom 2. März 2021 als unbegründet ab: Gemäß § 6 Abs.2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab 1. Juli 2011 gültigen Fassung haben volljährige Vollwaisen und ihnen gleichgestellte Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, Anspruch auf Familienbeihilfe. Gemäß § 8 Abs.5 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Das genannte Bundesamt hat in der im Beschwerdeverfahren angeforderten Bescheinigung aufgrund des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 10.12.2021 festgestellt, dass eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit bei Ihnen ab Februar 2001 vorliegt. Die Erwerbsunfähigkeit ist daher nicht im gesetzlich festgelegten Alter eingetreten. Es besteht daher kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Vorlageantrag vom 20. Jänner 2022 Mit Schreiben vom 20. Jänner 2022 stellte der Bf Vorlageantrag und führte unter anderem aus: ... ich möchte hiermit einen Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht stellen, der Grund ist die Beschwerdevorentscheidung bezüglich der Beschwerde vom 20.4.2021 gegen den Abweisungsbescheid vom 2.3.2021 (Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe wurde gestellt am 13.8.2020). Ich leide seit vielen Jahren (seit vermutlich 1998) an einer paranoiden Schizophrenie mit chronischem Verlauf. Ich war ca. 1998 bei Dr. ***11*** FA für Psychiatrie in ***7*** in Behandlung (da gibt es leider keine Befunde mehr und Dr. ***11*** ist vor vielen Jahren tödlich verunglückt). Mit noch unklaren Symptomen war ich am 8.9.1998 beim Neurologen Dr. ***16*** in Wiener Neustadt (siehe Beilage), der den Verdacht auf eine depressive Reaktion diagnostiziert hat. Erstmalig stationär war ich im Februar 2001 im Landesklinikum Gugging. Meine FÄ Dr. ***23*** vom PSD ***7*** meint, dass dies anamnestisch bereits Symptome eines Prodromal Syndroms waren, welche bereits Hinweise auf eine schizophrene Erkrankung sind. Bei der Begutachtung durch das SMS von Fr. Dr. in ***24*** ***25*** ***26*** - ***27*** wurde dieser Umstand nicht ausreichend berücksichtigt, weshalb ich einen ablehnenden Bescheid bekommen habe, und ich in Folge die Beschwerde eingereicht habe. Im Rahmen meiner Beschwerde vom 20.4.2021 gegen den Abweisungsbescheid vom 2.3.2021 wurde ich nochmals begutachtet. Auch wurde in diesem Sachverständigengutachten vom 10.12.2021 festgestellt, dass eine dauernde Erwerbsunfähigkeit bei mir ab Februar 2001 vorliegt (den entsprechenden Befund habe ich noch nicht erhalten). Ich fühle mit seit meiner Jugend nicht im Stande für mich dauerhaft den Unterhalt zu besorgen, obwohl ich versucht habe mich ins Arbeitsleben zu integrieren. Heute weiß ich, dass ich seit meiner Jugend eine psychische Erkrankung habe und nie in der Lage dazu war. Damals war mir dieser Umstand noch nicht so bewusst, weshalb ich auch nicht regelmäßig zum Facharzt gegangen bin. Erst beim Zusammenbruch im Februar 2001 wurde ich stationär in Gugging aufgenommen. Ich bitte Sie mir im Zuge Antrages auf Entscheidung über die Beschwerde diese Umstände zu berücksichtigen. Als Beweis lege ich die alten Befunde sowie ein Schreiben vom PSD ***7*** bei. Beigefügt war der Arztbrief der NÖ Landesnervenklinik vom 17. Mai 2001, das Schreiben des Psychosozialen Dienst vom 8. April 2021, der Arztbrief vom 8. September 1998, die Beschwerdevorentscheidung vom 22. Dezember 2021. Vorlage vom 2. Mai 2022 Mit Bericht vom 2. Mai 2022 legte das Finanzamt Österreich die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus: Sachverhalt: Beantragt ( Eigenantrag )wird die Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe wegen Erwerbsunfähigkeit ab 8/2014. Beweismittel: Gutachten und div. Befunde im Akt Stellungnahme: Im 8/2019 wird die Familienbeihilfe und der Erhöhungsbetrag beantragt ab 8/2014, mit Bescheid vom 3.12.2019 wird dieser Antrag abgewiesen aufgrund des vorliegenden Gutachten des SMS, welches einen Behinderungsgrad von 50% ab 2/2001 feststellt, d.h. nicht vor dem 21.Lebensjahr. Am 13.8.2020 langt ein Antrag auf Aufhebung gemäß § 299 BAO des Bescheides vom 3.12.2019 ein. Der Antrag wird mit Bescheid vom 2.3.2021 abgewiesen ( keine Rechtswidrigkeit des Bescheides) .Sämtliche vom SMS eingeholten Gutachten kommen zu dem selben Ergebnis. Gegen diese Abweisung richtet sich die vorliegende Beschwerde. Gutachten des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen Folgende Gutachten des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) sind aktenkundig: Sachverständigengutachten vom 27. November 2019 Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, erstattete am 27. November 2019 folgendes Gutachten über den Bf: Sachverständigengutachten (mit Untersuchung) nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) | Name der / des Untersuchten: Geschlecht: | ***1*** ***2*** Männlich | Geburtsdatum: | ***28*** | Verfahrensordnungsbegriff: | ***8*** | Wohnhaft in: | ... | Identität nachgewiesen durch (Amtl. Lichtbildausweis / ausstellende Behörde / Zahl): | Reisepass ... | Rechtsgebiet: | FLAG | Verfahren: | Familienlastenausgleich | Begutachtung durchgeführte am In der Zeit Untersuchung: | 25.11.2019 Von 12:30 bis 12:45 Uhr In der Landesstelle des Sozialministeriumservice | Dolmetsch anwesend: NEIN | Name: | Name der / des Sachverständigen: | Dr.in ***29*** ***30*** ***31*** ***32*** ***33*** ***34*** | Fachgebiet der / des Sachverständigen: | Allgemeinmedizin Anamnese: Paranoide Schizohphrenie Derzeitige Beschwerden: Ich leide an einer inneren Unruhe. Unter Halluzinationen leide ich nicht mehr, weder optisch noch akustisch Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Zyprexa 10mg, Dominal 80mg, Atarax 25 mg, Topiramat, Simvastatin 40 mg, Esomeprazol 40 mg, Lisinopril 5mg, Metformin 850 mg, Leponex 25 mg Sozialanamnese: verheiratet, keine Kinder, Beruf: I-Pension seit 2/2017, 2 Jahre Ausbildung als Kunststoffverarbeiter nicht abgeschlossen, davor Hauptschule, kein Pflegegeld, nicht besachwaltet, Stellungskommision untauglich Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Psychosoziale Dienste ***7***, 22.8.2019: seit 2001 in ambulanter Behandlung und in sozialarbeiterischer Betreuung, in PSD ***7*** Diagnose: paranoide Schizophrenie chronischer Verlauf, Nikotinabusus, Koffeinabusus, somatische Diagnosen: Diabetes Mellitus, arterielle Hypertonie, Hyperlipidämie, hyperprolaktinämie unter Solian, mittelgradiges malignes Neuroleptica Syndrom unter Haldol 2001. Aus der Anamnese: Herr ***2*** war 2001 in LK Gugging aufgrund der paranoiden Schizophrenie in stationärer, psychiatrischer Behandlung nach dem UPG. Seither ist der Patient in regelmäßiger Betreuung im PSD ***7*** und besucht mehrmals pro Woche den Club des Kolpinghauses ***7*** zur Erhaltung der Tagestruktur. Zahlreiche Arbeitsversuche liefen frustran. Herr ***2*** konnte nie Nachhaltig und auf Dauer in den Arbeitsprozess integriert werden. Der Patient erhält dauerhaft die Invalidenpension. Aufgrund der chronisch progredienten psychiatrischen Erkrankung, ist die Belastbarkeitsausdauer kognitiver körperlicher Leistungsfähigkeit auf Dauer beeinträchtigt. Die Schwankungen des Zustandbildes im Bereich produktiver Symptomatik, Antrieb, Affekt und Stimmungslage, sowie Impulskontrolle und kognitive und soziale Defizite, schränken den Patienten seit dem frühen Ausbruch der Erkrankung 2001 im täglichen Leben ein. Der Patient war bisher nicht Selbsterhaltungsfähig und wird aus psychiatrischer Sicht auf Dauer keine Selbsterhaltungsfähigkeit, oder Arbeitsfähigkeit bzw. Kursfähigkeit erreichen. Landesklinik Gugging, stationärer Aufenthalt vom 25.2.2001 bis zum 5.4.2001, Diagnose: paranoide Schizophrenie mitdingierttes malignes Neuroleptikas Syndrom, anamnestisch Cannabisabusus Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 175,00 cm Gewicht: 80,00 kg Blutdruck: 130/60 Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus: 40 Jahre Caput Visus mit Brille korrigiert Cor/ Pulmo/ Abdomen: ob Extremitäten: frei beweglich WS: frei beweglich Gesamtmobilität-Gangbild: normales Gangbild Psycho(patho)logischer Status: Verlangsamt, wortkarg, bedrückte Stimmungslage, Antriebsarmut, Gedankenduktur nachvollziehbar, Denkziel wird erreicht, klar, orientiert Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: | Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: | Pos.Nr. | Gdb % | 1 | Paranoide Schizophrenie unterer Rahmensatz, da unter laufender Therapie und regelmäßiger Betreuung im PDS stabil | 03.07.02 | 50 | 2 | Diabetes mellitus mittlerer Rahmensatz, da mittels oraler Medikation zufriedenstellende Blutzuckerwerte erzielt werden können | 09.02.01 | 20 | 3 | Hypertonie | 05.01.01. | 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: weil der führende GdB unter der Position 1 durch Leiden 2+3 nicht erhöht wird, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - Stellungnahme zu Vorgutachten: Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern: ☒ ja ☐ nein GdB liegt vor seit: 02/2001 Begründung - GdB liegt rückwirkend vor: Rückdatierung ab Krankheitsbeginn und Stationärem Aufenthalt in KH Gugging 02/2001 möglich Herr ***1*** ***2*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 18. Lebensjahr eingetreten. Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 21. Lebensjahr eingetreten. Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: Eine dauernde Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen kann krankheitsbedingt ab 02/2001 bestätigt werden ☒ Dauerzustand ☐ Gutachten erstellt am 27.11.2019 von Dr.in ***29*** ***30*** ***31*** ***32*** ***33*** ***34*** Gutachten vidiert am 27.11.2019 von Dr. ***35*** ***36*** Sachverständigengutachten vom 10. März 2020 Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, erstattete am 10. März 2020 folgendes Gutachten über den Bf: Sachverständigengutachten (mit Untersuchung) nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) | Name der / des Untersuchten: Geschlecht: | ***1*** ***2*** Männlich | Geburtsdatum: | ***28*** | Verfahrensordnungsbegriff: | ***83*** | Wohnhaft in: | ... | Identität nachgewiesen durch (Amtl. Lichtbildausweis / ausstellende Behörde / Zahl): | Reisepass ... | Rechtsgebiet: | FLAG | Verfahren: | Familienlastenausgleich | Begutachtung durchgeführte am In der Zeit Untersuchung: | 28.02.2020 Von 10:45 bis 11:15 Uhr In der Landesstelle des Sozialministeriumservice | Dolmetsch anwesend: NEIN | Name: | Begleitperson anwesend: JA Begleitperson erforderlich: | Name: ***2*** ***37*** Nein | Name der / des Sachverständigen: | Dr.in ***38*** ***39***-***40*** | Fachgebiet der / des Sachverständigen: | Fachärztin für Neurologie, Ärztin für Allgemeinmedizin Anamnese: In einem Vorgutachten 11/2019 wurde eine paranoide Schizophrenie und ein Diabetes mellitus sowie eine Hypertonie mit insgesamt 50% GdB bewertet. Derzeitige Beschwerden: Er hatte schon früher Komplexe war unzufrieden hatte Depressionen. Er war bei Dr. ***11***, der sei verstorben dann beim Hausarzt der sei in Pension, sodass er keine Befunde von früher habe. Er habe nach der Lehre als Reinigungskraft Züge geputzt 1 Jahr, und hatte dann immer wieder Hilfsarbeiterjobs für einige Monate. Er sei immer wieder gekündigt worden oder habe selbst gekündigt weil er sich nicht konzentrieren konnte. Seit ca 5 Jahre arbeite er nicht mehr, habe die Invaliditätspension. Es gehe ihm schlecht. Die Frau lasse sich scheiden lassen. Im April sei er deswegen vor Gericht. Er wird sich ab April eine Wohnung suchen. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Dominal 80mg, Atarax 25 mg, Topiramat 25mg, Simvastatin 40 mg, Esomeprazol 40 mg, Lisinopril 5mg, Metformin 850 mg, Leponex 25 mg Sozialanamnese: Hauptschule, Polytechnische Schule, 2 Lehrjahre Kunststoffverarbeiter. Lehre nicht abgeschlossen Invaliditätspension, lebt noch mit der Ehefrau Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Schulnachricht Polytechnischer Lehrgang 04.02.1994: Deutsch 5, Gesundheitslehre 5, Mathematik 4, Naturkunde 4, Maschinenschreiben 4, Buchhaltung 4, Wirtschaftskunde 4 aus dem Vorgutachten 11/2019 Psychosoziale Dienste ***7***, 22.8.2019: seit 2001 in ambulanter Behandlung und in sozialarbeiterischer Betreuung, in PSD ***7*** Diagnose: paranoide Schizophrenie chronischer Verlauf Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: unauffällig Ernährungszustand: gut Größe: 175,00 cm Gewicht: 80,00 kg Blutdruck: 115/85 Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus: 40 Jahre Cor: reine rhythmische Herzaktion. Pulmo: VA, keine Rasselgeräusche, Schädel frei beweglich, Geruchsempfinden normal angegeben, Gesichtsfeld fingerperimetrisch frei, Pupillen rund, isocor, Bulbusmotilität ungestört Lichtreaktion direkt und indirekt prompt auslösbar, Gesichtssensibilität ungestört, mimische Muskulatur seitengleich normal innerviert, Obere und Untere Extremität: Keine pathologische Tonussteigerung. Die grobe Kraft ist seitengleich normal. Keine Paresen. MER sind seitengleich auslösbar. Pyramidenzeichen sind nicht auslösbar. Sensibilität: Im Bereich der Extremitäten und des Stammes ungestört Vegetativum: unauff. Fingerreiben und Normalsprache wird seitengleich verstanden, Spontan- und Konversationssprache ungestört Gesamtmobilität-Gangbild: Normalgang, Fersengang und Zehengang beidseits ungestört. Psycho(patho)logischer Status: Bewusstseinsklar, örtlich, zeitlich und zur Person orientiert, Allgemeintempo von normaler Schnelligkeit, Konzentration, Aufmerksamkeit und Auffassungsvermögen reduziert, Alt- und Kurzgedächtnis sind ungestört, Stimmungslage depressiv, Stimmen werden verneint Ductus kohärent, keine formalen oder inhaltlichen Denkstörungen, die Affektlage ist flach, ausreichende Affizierbarkeit. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: | Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: | Pos.Nr. | Gdb % | 1 | Paranoide Schizophrenie unterer Rahmensatz, da trotz Dauertherapie soziale Integration im Alltag deutliche herabgesetzt | 03.07.02 | 50 | 2 | Diabetes mellitus mittlerer Rahmensatz, da mittels oraler Medikation zufriedenstellende Blutzuckerwerte erzielt werden können | 09.02.01 | 20 | 3 | Hypertonie fixer Rahmensatz | 05.01.01. | 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2-3 nicht weiter erhöht, da diese keinen maßgeblichen negativen Einfluss auf das führende Leiden bewirken. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - Stellungnahme zu Vorgutachten: Im Vergleich zum Vorgutachten wurde eine Schulnachricht vorgelegt ansonst keine Änderung des Gesundheitszustandes. Daher gleichbleibender GdB. Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern: ☒ ja ☐ nein GdB liegt vor seit: 02/2001 Begründung - GdB liegt rückwirkend vor: Eine länger rückwirkende Einstufung ist mangels aussagekräftiger Befunde nicht möglich. Herr ***1*** ***2*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 18. Lebensjahr eingetreten. Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 21. Lebensjahr eingetreten. Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: Eine dauernde Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen kann krankheitsbedingt ab 02/2001 bestätigt werden ☒ Dauerzustand ☐ Gutachten erstellt am 10.03.2020 von Dr.in ***38*** ***39***-***40*** Gutachten vidiert am 10.03.2020 von Dr. ***41*** ***42*** Sachverständigengutachten vom 18./25. Februar 2021 Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, erstattete am 18./25. Februar 2021 folgendes Gutachten über den Bf: Sachverständigengutachten (mit Untersuchung) nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) | Name der / des Untersuchten: Geschlecht: | ***1*** ***2*** Männlich | Geburtsdatum: | ***28*** | Verfahrensordnungsbegriff: | ***82*** | Wohnhaft in: | ... | Identität nachgewiesen durch (Amtl. Lichtbildausweis / ausstellende Behörde / Zahl): | Reisepass ... | Rechtsgebiet: | FLAG | Verfahren: | Familienlastenausgleich | Begutachtung durchgeführte am In der Zeit Untersuchung: | 14.01.2021 Von 14:00 bis 14:30 Uhr In der Ordination | Dolmetsch anwesend: NEIN | Name: | Begleitperson anwesend: JA Begleitperson erforderlich: | Name: Fr. ***2*** (Mutter) Nein | Name der / des Sachverständigen: | Dr.in ***24*** ***25*** ***26***-***27*** | Fachgebiet der / des Sachverständigen: | Psychiatrie Anamnese: Es liegen Vorgutachten von Dr. ***34*** sowie zuletzt von Dr. ***39***-***40*** (02/2020), in welchem ein GdB von 50 v. H. bei paranoider Schizophrenie, Diabetes mellitus und Hypertonie bestätigt wurde, vor. Der GdB wurde rückwirkend ab 02/2001 bestätigt. EU vorliegend, nicht vor dem vollendeten 18. bzw. 21. Lj. aufgetreten. Anamnestisch sei es bereits in der Jugend zu diffuser Symptomatik (Leistungsknick, verminderte Belastbarkeit, Kopfschmerzen, Müdigkeit, Schwindel, depressive Symptome etc.) gekommen, weswegen der Antragsteller FÄ-neurolog. Behandlung in Anspruch genommen habe. Laut vorliegenden Befunden wurde die Symptomatik, bei grenzwertig auffälligem EEG, als fraglich epileptoides Geschehen, Occipitalneuralgie, Hypotonie und depressive Reaktion betrachtet. 2001 sei schließlich eine psychotische Störung ausgebrochen, welche zu einer stat. - psychiatr. Aufnahme unter Unterbringungsbedingungen im Krankenhaus Gugging führte. Danach habe sich der Antragsteller, bis dato durchgängig, in ambulanter FÄ-psychiatr. Behandlung beim PSD ***7*** befunden. 2010/2012 und 2019 sei es, laut Angaben des Antragstellers, zu stat.-psychiatr. Aufnahmen im Krankenhaus Baden gekommen. Derzeitige Beschwerden: Der Antragsteller berichtet über derzeit vorliegende ausgeprägte Antriebslosigkeit und Negativsymptomatik. Prod.-psychot. Symptomatik sei derzeit nicht vorhanden. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Regelmäßige FÄ-psychiatr. Kontrollen am PSD ***7***. Psychopharmakolog. Med. (anamnestisch): Leponex 100mg 1/2 -0-1, Atarax 25mg 0-0-1, Dominal forte 80mg 0-0-1, Topiramat 25mg 0-0-1. Sozialanamnese: HS, Polytechnikum nicht beurteilt. 2 Jahre Lehre zum Kunststoffverarbeiter -Lehre nicht abgeschlossen. In weiterer Folge ein Jahr Arbeit in einem Lager. Während dieser Tätigkeit Erstmanifestation prod.-psychot. Symptomatik und stat. Aufnahme in Gugging. Danach anamnestisch immer wieder Hilfsarbeiten in max. Dauer von 2-3 Monaten sowie rez. Arbeitslosigkeit. Letzte Berufstätigkeit 2010. Seit 2013 in Arbeitsunfähigkeitspension. Seit 2020, nach 10-jähriger Ehe, geschieden. Nun in eigenem Haushalt lebend. Bezüglich Haushalt in allen Belangen von Mutter unterstützt. Keine Kinder. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Ärztlicher Befundbericht 09.03.1993 (ohne Name des Verfassers): Anamneseerhebung nur ungenau möglich. Seit etwa 3 Monaten schulischer Leistungsknick. Zum Teil, weil er beim Lernen immer rasch Kopfschmerzen bekommt. Zum Teil weil ihm der Schulstoff fad ist, weil die Schwester ständig fernsieht und er dies auch möchte. Früher aber unter gleichen Verhältnissen brav und erfolgreicher Schüler!? Beim Aufstehen oft schwarz vor Augen, müde. Keine anfallsartige Bewusstseinsstörung. EEG grenzwertig, obwohl kein klinisches Anfallsgeschenken vorliegt. Eventuell für Verhaltensänderung verantwortlich. D: Verdacht auf paroxysmales EEG, Occcipitalneuralgie und hypotoner Beschwerdekomplex. Ärztlicher Befundbericht 03.08.1993 (ohne Name des Verfassers): Verschwinden der Kopfschmerzen und insgesamt angepassteres und konzentrationsstärkeres Verhalten. Schulabschluss freilich noch recht schlecht und ohne Zeugnis, dies aber vorwiegend wegen der schlechten Deutschkenntnisse. Keine anfallartigen Bewusstseinsstörungen. Neurologisch nach wie vor keine Herdzeichen. EEG weiter idem (...) Med: Tegretol 200 ret. 2x1 FÄ-neurolog. psychiatr. Befundbericht Dr. ***16*** (08.09.1998): Seit 1 od. 2 Jahren allgemeine Müdigkeit. Antrieblosigkeit. Schlappheitsgefühl. Besonders im Anschluss an das morgendliche Aufstehen. Dann auch oft schwindelig, hat Kopfdruck. Nach dem Frühstück bessert es sich. Beim Einschlafen Schmerzen im Nacken und Hinterkopfbereich sowie beim morgendlichen erwachen. Insgesamt lustlos, oft traurig. Nimmt nicht so viel Anteil wie früher. Es gibt mit dem Beruf Schwierigkeiten (...) psychisch wirkt der Jugendliche etwas gedrückt, wenig spontan aber nicht massiv depressiv. EEG leicht diffus abnorm. D: Verdacht auf Hypotonie und orthostatische Dysregulation, Nackenmyalgien, Occipitalneuralgie, depressive Reaktion. Klinisch keine anfallsartigen Zustände. EEG allein keine Indikation für Antiepileptika. Anamnestisch Lamictal genommen ohne Veränderung. Außerdem Therapieversuch mit Seropram und Fluctine ohne Wirkung. Weiteres Vorgehen: Ausschluss einer Hypotonie und eventuelle Stützung und Anhebung des RR. (...) Beschluss Bezirksgericht Klosterneuburg: Unterbringung an der Landesnervenklinik Ost wird bis 05.04.2001 für zulässig erklärt. Der Untersuchte ist erstmals stationär in einer psychiatrischen Abteilung aufgenommen. Knapp vor der Aufnahme kam es zu massiven Verfolgungsideen. Er fühle sich von der Familie und dem Vater bedroht und wollte von zu Hause weglaufen. Stationärer Patientenbrief Landesnervenklinik Gugging (17.05.2001): Stat. Aufenthalt 25.02.2001 bis 05.04.2001. D: Malignes Neuroleptikasyndrom, Anamnestsich Cannabisabusus. Außenanamnestisch war von der Familie zu erfahren, dass der Pat. tagelang nichts gegessen hat und völlig verändert sei. Vergiftungsideen. Paranoide Ängste. Entlassungsmedikation: Zyprexa 10mg 1-0-1. Zum Entlassungszeitpunkt psychot. Symptomatik deutlich in den Hintergrund getreten. Befundbericht PSD ***7*** (22.08.2019): Seit 04/2001 in ambulanter Behandlung am PSD ***7***. D: Paranoide Schizophrenie chronischer Verlauf, Nikotinabusus, Koffeinabusus, DM2, Hyperlipidämie, Arterielle Hypertonie. Hyperprolaktinämie unter Solian. Mittelgradiges malignes Neuroleptikasyndrom unter Haldol 2001. Psychiatr. Medikation: Zyprexa 30 mg/Tag, Dominal 80mg 0-0-1, Atarax 25mg 0-2-2, Topiramat 25mg 0-0-1. Anamnestisch 2001 am LK Gugging aufgrund der paranoiden Schizophrenie in stat. Behandlung nach UbG. Seither regelmäßig in Betreuung am PSD ***7*** und Besuch von Klub des Kolpinghauses ***7*** zur Erhaltung der Tagesstruktur. Zahlreiche Arbeitsversuche verliefen frustran. Nie nachhaltig und auf Dauer in den Arbeitsprozess integrierbar. Pat. erhält dauerhaft Invaliditätspension. Chronisch progrediente psychiatr. Erkrankung mit Verminderung von Belastbarkeit, Ausdauer, kognitiver-und körperlicher Leistungsfähigkeit. Schwankungen des Zustandsbildes im Bereich produktiver Symptomatik, Antrieb, Affekt und Stimmungslage sowie Impulskontrolle und soziale Defizite schränken den Pat. seit dem frühen Ausbruch der Erkrankung (2001) im tägl. Leben ein. Pat. bisher nicht selbsterhaltungsfähig und aus psychiatr. Sicht auf Dauer nicht erreichbar. Rückwirkend Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe empfohlen. Stat. Patientenbrief Psychiatrie ***7*** (25.09.2019): D.: Paranoide Schizophrenie, Prolaktinerhöhung unter Solian, St.p. malignes neuroleptisches Syndrom Stat. Aufenthalt 20.08.2019-27.09.2019 Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: altersentsprechend Ernährungszustand: Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck: Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus: - Gesamtmobilität-Gangbild: Psycho(patho)logischer Status: Wach, bewusstseinsklar, allseits orientiert. Konzentration, Mnestik und Daueraufmerksamkeit reduziert. Auffassung intakt. Realitätsbezug gegeben. Duktus kohärent und zum Ziel führend, bei verlangsamtem Tempo. Affektarm. Submutistisch. Keine prod.-psychot. Symptomatik fassbar. Negativsymptomatik im Sinne von Antriebsarmut, Tagesstrukturverlust, Ideenarmut, rez. innere Unruhe. Keine Ängste. Im Verhalten freundlich und angepasst. Initiativenlos. Keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung fassbar. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: | Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: | Pos.Nr. | Gdb % | 1 | Paranoide Schizophrenie Unterer Rahmensatz bei chronifiziertem Zustandsbild und deutlich herabgesetzter psychosozialer Integration trotz Dauertherapie | 03.07.02 | 50 | 2 | Diabetes mellitus, Nicht insulinpflichtiger Diabetes emllitus Mittlerer Rahmensatz, da mittels oraler med. zufriedenstellende Blutzuckerwerte erzielt werden können. Gleich dem Vorgutachten, da keine aktuellen Befunde vorliegen, die eine Änderung belegen | 09.02.01 | 20 | 3 | Hypertonie, Leichte Hypertonie Fixer Rahmensatz. Gleich dem Vorgutachten, da keine aktuellen Befunde vorliegen, die eine Änderung belegen. | 05.01.01. | 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 und3 nicht weiter erhöht, da diese keinen maßgeblichen negativen Einfluss auf das führende Leiden bewirken. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - Stellungnahme zu Vorgutachten: Es ergeben sich keine Änderungen zum Vorgutachten. Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern: ☐ ja ☒ nein Begründung: GdB liegt vor seit: 02/2001 Begründung - GdB liegt rückwirkend vor: Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:

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Normen und Schlagworte

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101259/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101259.2022
Stammnummer
137716
Gültig
08.08.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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