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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101250/2025

Erhöhte Familienbeihilfe: Eintritt der Erwerbsunfähigkeit nicht vor Vollendung des 21. bzw. 25. Lebensjahres

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101250/2025vom 13.05.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Frage, ob für einen bestimmten Anspruchszeitraum Familienbeihilfe zusteht, ist anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten. Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum ist der Monat. Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruchs für ein Kind kann somit von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (vgl. in ständiger Rechtsprechung etwa VwGH 24.06.2010, 2009/16/0127). Die Entscheidung über die Gewährung von monatlich wiederkehrenden Leistungen, zu denen auch die Familienbeihilfe zählt, ist ein zeitraumbezogener Abspruch. Ein derartiger Abspruch gilt mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren haben, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (vgl. in ständiger Rechtsprechung etwa VwGH30.1.2014, 2012/16/0052). Nichts anderes gilt für die Entscheidung über den gemäß § 10 Abs. 1 FLAG gesondert zu beantragenden Erhöhungsbetrag (vgl. VwGH 26.04.2018, Ra 2018/16/0003). Zufolge den Bestimmungen des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice (früher Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen) auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen (vgl. VwGH 20.09.1995, 95/13/0134, VwGH 27.04.2005, 2003/14/0105, VwGH 20.12.2006, 2003/13/0123, VwGH 30.05.2017, Ro 2017/16/0009). Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 die Kompetenz für die Beurteilung des Grades der Behinderung und der Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ausdrücklich an eine dafür qualifizierte Institution übertragen. Daraus folgt, dass der Entscheidungsfindung durch die Behörde weder Bekundungen der Eltern über den Gesundheitszustand ihres Kindes noch anderer Personen, mögen sie auch über fachärztliche Kenntnisse verfügen, zu Grunde zu legen sind (VwGH vom 20.09.1995, 95/13/0134). Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrundeliegenden Gutachten gebunden (vgl. 2007/15/0019, VwGH 22.12.2011, 2009/16/0310, VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053) und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig sind und - im Falle mehrerer Gutachten - nicht einander widersprechen (vgl. VwGH 29.09.2011, 2011/16/0063, VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068, Beschluss VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053, Erkenntnisse VwGH jeweils vom 22.12.2011, 2009/16/0307 und 2009/16/0310, VwGH 30.03.2017, Ra 2017/16/0023, vgl. auch Lenneis/Wanke (Hrsg.), FLAG, 2. Aufl. 2020, § 8 Rz 29 zitierte Rechtsprechung). Eine andere Form der Beweisführung ist nicht zugelassen (vgl. VwGH 18.11.2008, 2007/15/0019). Andere als behinderungskausale Gründe (wie zB mangelnde oder nicht spezifische Ausbildung, die Arbeitsplatzsituation, Arbeitswilligkeit oÄ - siehe zu einer vergleichbaren Rechtslage im Bereich der Invaliditätspension OGH 19.9.2000, 10ObS240/00t) dürfen für die Beurteilung ebensowenig herangezogen werden, wie eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes (etwa auch durch eine Verschlimmerung des Leidens oder durch Folgeschäden) nach Vollendung des 21. Lebensjahres (vgl Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG2 aaO). Der Verfassungsgerichtshof äußerte in seinem Erkenntnis vom 10.12.2007, B 700/07, keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Einschränkung der Beweisführung des Grades der Behinderung oder der voraussichtlichen dauerhaften Unfähigkeit, sich selbst den Erwerb zu verschaffen. Von Gutachten könne nur nach "entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung" abgegangen werden, wenn diese nicht schlüssig seien (vgl. hierzu auch auch VwGH 22.12.2011, 2009/16/0307; VwGH 13.12.2012, 2009/16/0325; VwGH 25.09.2013, 2013/16/0013, VwGH 30.05.2017, Ro 2017/16/0009). Zur Schlüssigkeit von Gutachten des Sozialministeriumservice besteht umfangreiche Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts (vgl. etwa BFG 20.04.2015, RV/7103843/2014; BFG 06.04.2015, RV/7103602/2014; BFG 23.03.2015, RV/7105504/2014; BFG 02.03.2015, RV/7100039/2015; BFG 17.03.2014, RV/7100539/2014). Formale Anforderungen an Gutachten des Sozialministeriumservice Bescheinigungen des Sozialministeriumservice müssen gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhen. Die Beweisregel des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 geht als Spezialnorm den allgemeinen Bestimmungen des § 166 BAO betreffend Beweismittel und des § 177 BAO betreffend den Sachverständigenbeweis vor. Gemäß ständiger Rechtsprechung sowohl des Verwaltungs- als auch des Verfassungsgerichtshofes sind Amtssachverständige bei der Erstattung ihrer Gutachten ausschließlich der Wahrheit verpflichtet und hinsichtlich des Inhaltes ihrer Gutachten an keine Weisungen gebunden (vgl. VfGH 7.10.2014, E 22.6.2002, V53/1; VwGH 21.12.2005, 2003/04/0184 uvam.). Der Verwaltungsgerichtshof hat bislang keine Bedenken gegen die Erstattung von Bescheinigungen gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen herangezogene Ärzte (VwGH 18.11.2008, 2006/15/0122). Weder das Behinderteneinstellungsgesetz (vgl. VwGH 24.6.1997, 96/08/0114) noch das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 enthalten eine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Es besteht demnach im allgemeinen kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an. Inhaltliche Anforderungen an das Gutachten des Sozialministeriumservice Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH 27.4.2016, Ra 2015/10/0076, mwN) muss ein Sachverständigengutachten, das von einer Behörde - oder einem Verwaltungsgericht (vgl. VwGH 17.11.2015, Ra 2015/03/0058, mwN) - der jeweiligen Entscheidung zu Grunde gelegt wird, einen Befund und das Gutachten im engeren Sinn enthalten sowie ausreichend begründet sein (vgl. VwGH 28.6.2017, Ra 2017/09/0015). Der Befund besteht in der Angabe der tatsächlichen Grundlagen, auf denen das Gutachten (im engeren Sinn) aufbaut, und der Art, wie sie beschafft wurden. Während somit der Befund die vom Sachverständigen vorgenommenen Tatsachenfeststellungen enthält, bilden die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Fähigkeiten benötigt, das Gutachten im engeren Sinn (vgl. VwGH 16.2.2017, Ra 2016/05/0026, mwN). Ein Gutachten ist die begründete Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands auf der Basis des objektiv feststellbaren Sachverhalts durch einen oder mehrere Sachverständige. Sachverständige haben dabei fundierte und wissenschaftlich belegbare konkrete Aussagen zu treffen und dürfen ihre Beurteilungen und Feststellungen nicht auf Spekulationen, sondern ausschließlich auf die festgestellten Tatsachen verbunden mit ihrem fachspezifischen Wissen stützen (vgl. für viele VwGH 25.9.2013, 2013/16/0013). Die Behörde hat - im Rahmen ihrer Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes (§ 115 BAO) - ein Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen und ist dabei auch gehalten, sich im Rahmen der Begründung des Bescheides mit dem Gutachten auseinander zu setzen und es entsprechend zu würdigen (vgl. etwa VwGH 28.6.2017, Ra 2017/09/0015 oder VwGH 4.7.2016, Ra 2016/04/0057, mwN). Auch die Gutachten der Ärzte des Sozialministeriumservice haben den an ärztliche Sachverständigengutachten zu stellenden Anforderungen an ihre Nachvollziehbarkeit zu entsprechen. Sie dürfen sich daher insbesondere nicht widersprechen oder in bloßen Behauptungen erschöpfen (vgl. etwa VwGH 8.8.1996, 96/14/0043). Die Parteien haben die Möglichkeit, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten eines Gutachtens im Rahmen des Verfahrens der Behörde aufzuzeigen oder einem Gutachten (etwa durch Beibringung eines eigenen Gutachtens) auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (vgl. VwGH 4.7.2016, Ra 2016/04/0057, mwN). Die Behörde hat sich dann mit dem Inhalt dieses Gegengutachtens auseinanderzusetzen (vgl. VwGH 17.7.1997, 95/09/0062). Was ein ärztliches Zeugnis betreffend das Vorliegen einer Behinderung im Sinne des FLAG anlangt, hat ein solches - nach der Rechtsprechung des VwGH - Feststellungen über Art und Ausmaß des Leidens sowie auch der konkreten Auswirkungen der Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit in schlüssiger und damit nachvollziehbarer Weise zu enthalten (VwGH 21.2.2001, 96/14/0139). Der Verwaltungsgerichtshof erwog im Erkenntnis vom 2.07.2015, 2013/16/0170, unter Hinweis auf VwGH Ra 2014/16/0010 vom 20.11.2014: Eine Behinderung im Sinn des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 mit einem Grad von mindestens 50 v.H. kann durchaus die Folge einer Krankheit sein, die schon seit längerem vorliegt (bei angeborenen Krankheiten oder genetischen Anomalien etwa seit Geburt), sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestiert. Erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche einen Grad von mindestens 50 v.H. aufweist, ist der Tatbestand des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 erfüllt. Mithin kommt es weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend) einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche einen Grad von mindestens 50 v.H. erreicht." Das Bundesfinanzgericht erwog im Erkenntnis vom 11.04.2018, RV/2100996/2017, im Zusammenhang mit einer seit Geburt bestehenden Autismus-Spektrum-Störung betreffend das im Beschwerdezeitraum zwischen 6 und 10 Jahre alte Kind: Die steuerliche Vertretung der Bf. bemängelt, dass die Sachverständigen des Sozialministeriumservice in ihren Gutachten nicht einen Grad der Behinderung von zumindest 50% für fünf Jahre rückwirkend festgestellt haben, da bereits ein frühkindlicher Autismus bzw. eine Autismus-Spektrums-Störung im frühkindlichen Alter vorgelegen habe; die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe erst ab Mai 2017 sei nicht nachvollziehbar. Der klinisch-psychologische Befund des Vereins "B" vom 02.05.2017 wurde in den Sachverständigen-Gutachten des Sozialministeriumsservice vom 24.06.2017 und 14.08.2017 berücksichtigt. Die in der Beschwerde zusätzlich angeführten Erkrankungen bzw. Operationen verursachen lt. Sachverständigen-Gutachten vom 24.06.2017 keine Beschwerden. Im Sachverständigen-Gutachten vom 30.07.2012 wurde der Gesamtgrad der Behinderung auf 40% reduziert, da der Sohn der Bf. drei Jahre vom IZB-Team betreut worden ist und dadurch Entwicklungsrückstände in vielen Bereichen aufgeholt worden sind und auf Grund des vom Sachverständigen erhobenen Untersuchungsbefundes. Zum Vorbringen in der Beschwerde, dass bereits seit Geburt bzw. Frühkindalter ein Grad der Behinderung von zumindest 50% vorgelegen sei, führt der Sachverständige des Sozialministeriumservice im Gutachten vom 14.08.2017 aus: "Festzuhalten ist hierzu, dass sich die Einschätzung des Behinderungsgrades nach FLAG auf tatsächliche Funktionseinschränkungen bzw. Auswirkungen von Erkrankungen im Alltag bezieht; selbstverständlich im Vergleich mit dem üblichen altersgemäßen Entwicklungsverlauf. Eine Behinderung ergibt sich daher aus den Einschränkungen einer Erkrankung im Vergleich zum gleichaltrigen Normkollektiv und nicht aus der Anlage für eine Erkrankung per se. Gerade bei Entwicklungsstörungen wird anfangs eine leichte Abweichung beobachtet, die sich im Verlauf der weiteren Entwicklung dann immer weiter verstärkt bis sich ein "erheblicher" Rückstand bzw. eine "erhebliche" Abweichung vom natürlichen Verlauf manifestiert. Aus diesem Grund erfolgte dann auch 04/2017 eine intensivere Abklärung, nachdem zuvor durch ein IHB-Team 2012 eher nur mäßige Einschränkungen beschrieben werden. Daher ist auch bei einer Veranlagung zu einer Autismus-Spektrum-Störung unmittelbar nach der Geburt und auch eine Zeit danach noch gegenüber dem nicht betroffenen Säugling und Kleinkind nicht automatisch eine Schwerbehinderung gegeben, sondern entwickelt sich erst mit der Zeit, manchmal auch in verschiedenen Phasenabläufen." Im Erkenntnis vom 28.05.2020, RV/2100020/2019, erwog das Bundesfinanzgericht: Der Bf. bemängelt, dass die Sachverständigen des Sozialministeriumservice in ihren Gutachten nicht einen Grad der Behinderung von zumindest 50% für fünf Jahre rückwirkend festgestellt haben, da eine Autismus-Spektrum-Störung eine angeborene Erkrankung sei und immer von Geburt an bestehe; ein Grad der Behinderung von 50% erst ab November 2017 sei nicht nachvollziehbar. Die mit dem Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe vorgelegten Befunde und sonstige Nachweise wurden entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers in allen Sachverständigengutachten des Sozialministeriumsservice berücksichtigt (siehe "Zusammenfassung relevanter Befunde"). Ein Verweis auf ein Vorgutachten beinhaltet selbstverständlich den gesamten Inhalt samt zu Grunde gelegter Befunde. Der mit dem Vorlageantrag zusätzlich übermittelte Arztbrief des Dr. ***9*** vom 23.11.2018 und der nachträglich vorgelegte Befund der Dr. ***1*** vom 15.05.2020 widersprechen den Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservice nicht, da - wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat - eine Behinderung im Sinn des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 mit einem Grad von mindestens 50 v.H. durchaus die Folge einer Krankheit sein kann, die schon seit längerem vorliegt (bei angeborenen Krankheiten oder genetischen Anomalien etwa seit Geburt), sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestiert. Erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche einen Grad von mindestens 50 v.H. aufweist, ist der Tatbestand des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 erfüllt. Mithin kommt es weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend) einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche einen Grad von mindestens 50 v.H. erreicht. Im Erkenntnis vom 03.11.2022, RV/5100544/2022 (das einen Steuerpflichtigen mit der Behinderung Kombinierte Persönlichkeitsstörung, chronifizierte Depression; Pos.Nr. 03.06.02, betraf) erwog das Bundesfinanzgericht: Im vorliegenden Fall konnten von der Bf. keine Befunde vorgelegt werden, die für die Sachverständigen den Schluss zugelassen hätten, dass beim Sohn der Bf. bereits vor dem 21. bzw. 25. Lebensjahr eine zu einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit führende geistige oder körperliche Behinderung eingetreten ist, da solche Befunde erst ab 1994 vorliegen. Im Erkenntnis vom 06.10.2023, RV/5100671/2023, erwog das Bundesfinanzgericht: Hinzuweisen ist auch darauf, dass der Behinderungsgrad selbst bei gleichbleibendem Krankheitsbild auch vom Alter des Kindes abhängt. Das Ausmaß eines Entwicklungsrückstandes etwa stellt sich je nach Alter des Kindes unterschiedlich dar, da die Fertigkeiten, die ein Kind im Kindergartenalter beherrschen sollte, sich wesentlich von jenen, die beispielsweise von einem Schulkind erwartet werden, unterscheiden. Das Ausmaß eines Entwicklungsrückstandes ist daher immer im Vergleich zum Entwicklungsstand gleichaltriger gesunder Kinder zu sehen. So kann schon im Kindergartenalter ein gewisser Entwicklungsrückstand vorliegen, der sich aber bis zum Schulalter weiter vergrößern und einen höheren Behinderungsgrad herbeiführen kann (vgl. UFS 20.11.2012, RV/2918-W/12; Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG2 § 8 Rz 11 unter Hinweis auf UFS 30.6.2009, RV/1997-W/09). Das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 31.03.2025, RV/7101886/2024, betrifft die Tochter einer Beschwerdeführerin, die an der Erkrankung Asperger Autismus litt: Zu beurteilen war der Sachverhalt, dass in den Monaten Mai 2020 bis September 2021 und danach (bis November 2023) kein Grad der Behinderung von mindestens 50% vorlag "und die Tochter … nicht voraussichtlich dauerhaft erwerbsunfähig (war). Der Gesundheitszustand … hat sich im streitgegenständlichen Zeitraum (und bereits davor) stetig verschlechtert. ***K*** hat am TT.05.2021 das 25. Lebensjahr vollendet. Sie ist aufgrund ihrer Erkrankung (Asperger Autismus, Zwangsgedanken, depressive Episode) ab Dezember 2023 voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (Behinderungsgrad seither 50%). Mit Oktober 2021 wurde vom Finanzamt Österreich die Auszahlung der Familienbeihilfe (Grundbetrag) an die Bf für ***K*** eingestellt, … . Hierüber wurde erwogen: Dass sich der Gesundheitszustand von ***K*** im streitgegenständlichen Zeitraum (und bereits davor) stetig verschlechtert hat, weshalb dem Abspruch über Zeiträume ab Mai 2020 nicht die Rechtskraft des Abweisungsbescheides vom 02.04.2020 entgegensteht, ergibt sich aus dem Parteienvorbringen, dem offenbar seitens der belangten Behörde gefolgt wird (da sie den Antrag der Bf vom 21.08.2021 sonst - mangels Änderung der Sachlage - wohl insgesamt und nicht nur hinsichtlich der Zeiträume von Oktober 2016 bis April 2020 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hätte). Die Verschlechterung kommt auch in den von der Bf vorgelegten Befunden (zB von Dr. ***L***) zum Ausdruck, in denen etwa davon die Rede ist, dass ***K*** seit mindestens März 2019 aufgrund ihrer Symptome in ihrem Studienfortschritt eingeschränkt ist (Anmerkung: Seit März 2019 ist ***K*** auch laufend in Behandlung bei Dr. ***L***; im vorgelegten Befund vom 28.09.2021 spricht Dr. ***L*** im Vergleich zum Befundbericht vom 11.03.2021 nicht mehr von Zwangsgedanken und Schlafstörungen, sondern von starken und massiven Zwangsgedanken und häufigen Schlafstörungen; laut Befundbericht vom 22.11.2021 von Dr. ***L*** sei die Medikation auf Grund zunehmender Symptomatik gesteigert worden.). Im Februar 2022 hat sich die Bf offenbar dazu veranlasst gesehen, ***K*** psychologisch testen zu lassen (siehe das Gutachten von Frau Mag. ***P***, wonach sich bei ***K*** eine ausgeprägte Zwangsstörung zeige; vgl auch die SMS-Bescheinigung vom März 2022, wonach ***K*** bei der Untersuchung gesagt habe, sie möchte bekannt geben, dass sich ihr Zustand verschlechtert habe.). Seit Februar 2022 befindet sich ***K*** regelmäßig in psychotherapeutischer Behandlung bei der Psychotherapeutin ***G*** M.A. Im November 2022 hält Dr. ***L*** in seinem Befundbericht fest, dass die Zwangsgedanken schlimmer geworden seien. Im November 2022 und Dezember 2023 wurde ***K*** erneut psychologisch getestet (siehe die Gutachten von Mag. Dr. ***O***; im November 2022 diagnostizierte Mag. Dr. ***O*** zusätzlich eine mittelgradig ausgeprägte depressive Episode, im Dezember 2023 spricht Mag. Dr. ***O*** bereits von einer hochgradig ausgeprägten depressiven Episode). Im November 2022 wurde ***K*** letztlich auch vom Sozialministeriumservice ein Grad der Behinderung von 40% (seit 11/2022) und im März 2024 ein Grad der Behinderung von 50% (seit 12/2023) bescheinigt. Im Erkenntnis vom 19.06.2023, RV/7101144/2023, erwog das Bundesfinanzgericht: Die Feststellung, ob auf Grund einer körperlichen oder geistigen Behinderung die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit vorliegt, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, hat nach den Bestimmungen des zitierten § 8 Abs. 6 FLAG auf dem Wege der Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen (ohne dass bloßen Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteiles oder der untersuchten Person dabei entscheidende Bedeutsamkeit zukäme; vgl. VwGH 20.9.1995, 95/13/0134). Betreffend den Bf. wurden (soweit aktenkundig) drei Sachverständigengutachten erstellt, das erste am 01. März 2004, das zweite am 27. November 2024 und das dritte am 27. Februar 2025. Das erste Gutachten betraf die nicht beschwerderelevante Funktionseinschränkung Diabetes mellitus. Weiterer diesbezüglicher Ausführungen bedarf es dementsprechend nicht. Das Fachgebiet der beiden Sachverständigengutachter der in den Jahren 2024 bzw. 2025 erstatteten Gutachten ist das fachärztliche für Neurologie, Arzt für Allgemeinmedizin bzw. für Neurologie. Beiden Begutachtungen liegen (lediglich) Befunde aus den Jahren 1998 und 2024 zu Grunde. Unstrittig ist, dass das Asperger-Syndrom zu den tiefgreifenden Entwicklungsstörungen gehört, welche sich bereits im Kindesalter manifestieren, dass es nicht möglich ist, diese Krankheit später zu erwerben und dass die Entwicklungsstörung des Bf. im Alter des Bf. von 7 Jahren dazu geführt hatte, dass er an der heilpädagogischen Station Niederösterreich wegen auffälligen Verhaltens zur Vorstellung gebracht wurde. Auf Grund dieser Umstände ist jedoch das Schicksal der Beschwerde aus folgenden Gründen (noch) nicht entschieden: Gemäß den obigen Rechtsausführungen ist nicht entscheidungswesentlich, dass betreffend einen bestimmten Zeitpunkt - Erreichung des 21. bzw. 25. Lebensjahres - eine Erkrankung, wie bspw. seit Geburt, besteht, sondern ab welchem Zeitpunkt mittels eines ärztlichen Sachverständigengutachtens die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, festgestellt werden kann. Betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, traf die Letztgutachterin die Beurteilung, dass kein Leiden welches eine Erwerbsunfähigkeit begründet vorliegt und stützte diese auf die Feststellung: "Kognitive Fähigkeiten sind ausreichend vorhanden, ein Hochschulstudium wurde erfolgreich abgeschlossen". Der Vorgutachter hatte die Frage, ob der Bf. voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, davor mit "JA" beurteilt und den Zeitpunkt hierfür mit "05/2024" festgelegt und dies begründet: "eine EU [Anmerkung des Richters: Erwerbsunfähigkeit] kann auf Grund vorliegender Befunde ab 05/2024 bestätigt werden (Autistenhilfe mit Diagnose F84.5). Keine Brückenbefunde seit letztem psychologischen Befund Dr. Fürst 09/1998, welche eine Einschätzung der Ausprägung des Leidens 1 in dieser Zeit ausreichend ermöglichen." Die Begründung des Vorgutachters steht mit dem Akteninhalt im Einklang, gemäß welchem lediglich Befunde aus den Jahren 1998 und 2024 vorliegend sind. Zudem ist zu berücksichtigen, dass im innerhalb dieses 25-jährigen Zeitraumes, in dem "Brückenbefunde" fehlen, das erste (im Bundessozialamt erstellte) Gutachten aus dem Jahr 2004 fällt, in welchem nur die Funktionseinschränkung "Diabetes" angeführt ist, behandelt bzw. abgehandelt wurde. Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen und der obigen Rechtsausführungen ist nicht zu erkennen, dass eine Unfähigkeit des Bf., sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, auf den Zeitpunkt der Vollendung seines 21. bzw. 25. Lebensjahres dokumentiert ist. Aus dem Umstand, dass der Bf. nur die oben wiedergegebenen Einkünfte erzielte, ist für den Standpunkt des Bf. unter Bedachtnahme auf folgende Überlegung nichts zu gewinnen: Beispielsweise kann in nicht ausreichendem Maße gegebene Arbeitswilligkeit zu mehr oder weniger geringfügigen Einkünften führen. Bei Berücksichtigung der obigen Ausführungen kann aus dem vom Bf. ins Treffen geführten h.a. Erkenntnis vom 05.05.2020, RV/7106317/2019, aus mehreren Gründen nichts für seinen Standpunkt gewonnen werden: Jener Beschwerdeführer verfügte über keine abgeschlossene Berufsausbildung und wurde offenbar "ein Beruf tatsächlich nie ausgeübt (bisher wurde kein Sozialversicherungsdatenauszug eingeholt). Zusätzlich zu seinem Drogenkonsum besteht im hier gegebenen Fall nachweislich ein diagnostiziertes Asperger Syndrom. Das Sozialministeriumservice hätte im fortgesetzten Verfahren entsprechend ausführlich zu begründen, warum es auf Grund dieser Anamnese nicht von einem Eintritt der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres ausgeht. Der alleinige Verweis auf fehlende ärztliche Befunde aus dieser Zeit reicht für eine derartige Feststellung im gegenständlichen Fall nicht aus." Mit dem Erkenntnis wurde im Übrigen der Beschwerde nicht stattgegeben, es erfolgte eine Zurückverweisung: "Nach Einlangen der vom Bf ergänzend vorzulegenden Unterlagen und Einholen eines Versicherungsdatenauszugs durch das Finanzamt wird das Sozialministeriumservice vom Finanzamt erneut zu befassen sein." Betreffend das Vorbringen des Bf. im Vorlageantrag, es erscheine seltsam, dass er laut dem zweiten Gutachten keine Medikamente brauche, da er, wie ebenfalls in selbigem Gutachten steht, Typ 1 Diabetes habe, ist festzuhalten: Der Punkt "Medikamente" bezieht sich, wie der erste Satz der Anamnese: "Autismus Die letzte Begutachtung erfolgte am 16.10.2024 mit Anerkennung von 50 % GdB Dauerzustand für die Diagnosen "gz Asperger Autismus 50%, insulinpflichtiger Diabetes mellitus 20" und insb. der Satz: "Primärdiagnose der Autismus. Medikamentös sei er nicht eingestellt." erkennen lassen, nicht auf die weitere Erkrankung des Bf.: "insulinpflichtiger Diabetes mellitus". In der Tabelle des Ergebnisses der durchgeführten Begutachtung ist diesbezüglich verdeutlichend angeführt: "Insulinpflichtiger Diabetes bei stabiler Stoffwechsellage Unterer Rahmensatz-übernommen vom Vorgutachten, da keine aktuelle Medikamentenliste". Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden auf der Sachverhaltsebene zu lösenden Fall nicht gegeben. Wien, am 13. Mai 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101250/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7101250.2025
Stammnummer
148067
Gültig
13.05.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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