Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101391/2021
Österreichische Familienleistungen bei Bezug einer Rente (Pension) in Slowenien und in Österreich
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101391/2021vom 26.01.2022Teil 3 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Der Bf. kann daher nicht, nach den in Österreich geltenden Bestimmungen Familienleisten - konkret Familienbeihilfe - in Anspruch nehmen.
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BFG 3. 2. 2021, RV/7100107/2021
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Da der Bf. lt. Artikel 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nur den Rechtsvorschriften eines Staates unterliegen kann, muss anhand der Prioritätsregeln des Artikels 68 zunächst eine Zuordnung hinsichtlich der Renteneinkünfte getroffen werden.
Lt. Artikel 68 Abs. 1 lit. b sublit. ii der Verordnung (EG) ist bei Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen (Rentenbezüge), jener Mitgliedstaat zur Leistung verpflichtet, in dem sich der Wohnort der Kinder befindet (vgl. Dorothee Frings, Sozialleistungen für Unionsbürger/innen nach der VO 883/2004, Feber 2012, Internetpublikation).
Auf Grund des Wohnortes des Kindes in ***3***, ist daher ***3*** (und nicht Österreich) der für den Bf. durch Rentenleistungen ausschließlich zuständige Staat.
Der Art. 68 Abs. 2 der Verordnung (EG) ist in dem Fall nicht anwendbar, da Personen nur den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates unterliegen können und kommt ergo dessen auch eine Zahlung des Unterschiedsbetrages (wie im Fall von unterschiedlich zuständigen Staaten von Kindesmutter und Kindesvater) nicht zum Tragen.
Den in der BVE angeführten Ausführungen Dorothee Frings ist betreffend nämlicher Thematik nachstehendes zu entnehmen:
"Bei Rentenempfängern folgen die Familienleistungen stets der Rentenzahlung. Bezieht ein Elternteil eine Rente eines deutschen Versicherungsträgers, so besteht ein Anspruch auf deutsches Kindergeld/Kinderzuschlag unabhängig vom Wohnsitz des Kindes oder der Eltern.
Umgekehrt besteht kein Anspruch auf Familienleistungen in Deutschland, wenn ein Elternteil eine Rente eines anderen Mitgliedstaates bezieht.
Werden Renten von verschiedenen Versicherungsträgern ausgezahlt, so besteht der Anspruch auf Familienleistungen am Wohnsitz des Kindes, wenn von dem Rententräger dieses Staates eine Rente gezahlt wird."
Nach Ansicht des BFG kommen daher die Prioritätsregeln des Art. 68 der Verordnung (EG) zum Zug, mit dem Ergebnis, dass ***3***, als Wohnsitzstaates des Kindes die Familienleistungen zu zahlen hat.
Der Umstand, dass im gegenständlichen Fall nach ***4*** Rechtsvorschriften ein Anspruch für den Sohn des Bf. auf Familienleistungen nicht besteht, respektive vice versa die Auszahlung derselben nicht erfolgt ist, ist - entgegen der Ansicht des Bf. - ob der klaren und unmissverständlich in Art. 68 Abs. 1 lit. b sublit. ii der VO (EG) Nr. 883/2004 determinierten Prioritätsregel - ohne Belang.
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Österreich als Rentenstaat zu Unterschiedszahlung verpflichtet
Hingegen vertritt eine andere Judikaturlinie unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Auffassung, dass der Umstand, dass das Kind in einem anderen Mitgliedstaat wohne und der Vater aus diesem Mitgliedstaat eine Rente beziehe, zwar dazu führe, dass dieser Mitgliedstaat der für die Gewährung der Familienleistungen primär zuständige Mitgliedstaat ist, dies jedoch nicht ausschließe, dass ein Anspruch des Vaters, der auch aus Österreich eine Rente bezieht, nach Art. 68 Abs. 2 VO 883/2004 auf den Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Familienleistungen nach den sekundär anzuwendenden österreichischen Bestimmungen besteht:
BFG 22. 3. 2018, RV/7103009/2015
Im Erkenntnis BFG 22. 3. 2018, RV/7103009/2015 ging es um eine polnische Staatsbürgerin, die nach dem Tod ihres in Österreich beschäftigt gewesenen Ehegatten bei einem Arbeitsunfall vom Österreich eine Witwenrente und eine Unfallversicherungs-Hinterbliebenenrente bezog. Ferner bezog die in Polen mit ihren Kindern wohnhafte Bf auch eine polnische Witwenpension.
Unter anderem wird ausgeführt:
"... Urteil EuGH 27.02.1997, C-59/95, Rs Bastos Moriana (Hervorhebungen durch BFG):
"Die Artikel 77 und 78 der Bestimmung des Mitgliedstaats dienen, nach dessen Recht sich die Gewährung von Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder von Rentnern und für Waisen regelt; die Leistungen werden dann grundsätzlich nach dem Recht allein dieses Mitgliedstaats gewährt. Nach dem jeweiligen Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i dieser Artikel werden die in Rede stehenden Leistungen nach dem Recht des Staates gewährt, in dessen Gebiet der Rentner oder die Waise des verstorbenen Arbeitnehmers wohnt, wenn für den Rentner oder den verstorbenen Arbeitnehmer die Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten gelten beziehungsweise gegolten haben.
Jedoch sind diese Bestimmungen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes so auszulegen, daß der Anspruch auf Familienleistungen gegen den Staat, in dessen Gebiet der Empfänger einer Invaliditäts- oder Altersrente beziehungsweise die Waise wohnt, nicht den zuvor gegen einen anderen Mitgliedstaat eröffneten Anspruch auf höhere Familienleistungen beseitigt. Vielmehr schuldet letzterer eine Zusatzleistung in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den beiden Leistungen. (vgl. inbesondere die Urteile vom 12. Juni 1980 Rs 733/79 (Laterza, Slg. 1980, 1915), vom 9. Juli 1980 Rs 807/79 (Gravina, Slg. 1980, 2205).
Diese Auslegung der Artikel 77 und 78 der Verordnung beruht auf dem vom Gerichtshof vielfach bekräftigten Grundsatz, daß der Zweck der Artikel 48 bis 51 EG-Vertrag verfehlt würde, wenn die Arbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen, deswegen Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlören, die ihnen allein nach dem Recht eines Mitgliedstaats zustehen (insbesondere Urteil vom 21. Oktober 1975 in der Rechtssache 24/75, Petroni, Slg. 1975, 1149, Rn 13). Daher dürfen die Bestimmungen der Verordnung nicht angewandt werden, wenn sie zu einer Verringerung der Leistungen führten, die dem Betroffenen nach dem Recht eines Mitgliedstaats allein aufgrund der dort zurückgelegten Versicherungszeiten zustehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Petroni, a. a. O., Rn 16)" (EuGH 27.02.1997, C-59/95, Rs Bastos Moriana, Rn 15 bis 18)...."
"In Rn 16 des Urteils 27.02.1997, C-59/95, Rs Bastos Moriana erkennt der Europäische Gerichtshof zu Recht, dass der (Anm. niedrigere) Beihilfenanspruch gegen den Wohnortstaat NICHT den zuvor erworbenen (Anm. höheren) Beihilfenanspruch gegen den Rentenstaat BESEITIGT. Diesen Grundsatz hat der Europäische Gerichtshof bereits in den Urteilen Laterza und Gravina mit folgenden Worten formuliert.
EuGH 12. Juni 1980 Rs 733/79 (Laterza, Slg. 1980, 1915) (Hervorhebungen durch BFG):
In diesem Fall ging es um die Frage nach der Gewährung der Familienbeihilfe aufgrund einer Umfallrente durch den verunfallten Arbeitnehmer selbst.
"Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 6. März 1979 in der Rechtssache 100/79 (Rossi, Sig. 1979, 831) ausgeführt hat, haben die Verordnungen über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer kein gemeinsames System der sozialen Sicherheit geschaffen, sondern "eigene Systeme bestehen lassen, die eigene Forderungen gegen eigene Träger gewähren, gegen die dem Leistungsberechtigten unmittelbare Ansprüche entweder allein nach nationalem Recht oder erforderlichenfalls nach durch Gemeinschaftsrecht ergänztem nationalen Recht zustehen". In dem gleichen Urteil hat der Gerichtshof außerdem klargestellt, daß "vorbehaltlich ausdrücklich vorgesehener vertragskonformer Ausnahmen … die Gemeinschaftsregelung so anzuwenden [ist], daß sie dem Wanderarbeitnehmer oder den ihm gegenüber Berechtigten nicht einen Teil der Leistungen nach dem Recht eines Mitgliedstaats aberkennt" oder zu einer Verminderung der Leistungen führt, die nach diesem durch das Gemeinschaftsrecht ergänzten Recht geschuldet werden. Die Verordnung Nr. 1408/71 geht bei dem Erlaß und der Erweiterung der Regeln zur Koordinierung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften von dem in der siebten und achten Begründungserwägung niedergelegten Grundprinzip aus, daß diese Regeln den Arbeitnehmern, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, alle ihnen in den einzelnen Mitgliedstaaten zustehenden Leistungen bis zum Höchstbetrag dieser Leistungen sichern sollen." (Rn 8)
"Gemäß diesen Grundsätzen dürfen daher die Bestimmungen des Artikels 77 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 nicht so angewendet werden, daß dem Arbeitnehmer durch die Ersetzung der in einem anderen Mitgliedstaat geschuldeten Leistungen der Vorteil der günstigeren Leistungen entzogen wird. Die der Verordnung Nr. 1408/71 zugrunde liegenden Prinzipien gebieten vielmehr, daß dann, wenn in dem in Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i vorgesehenen Fall der Betrag der vom Wohnstaat gezahlten Leistungen unter dem der von dem anderen verpflichteten Staat gewährten Leistungen liegt, dem Arbeitnehmer der höhere Betrag erhalten bleibt und er vom zuständigen Träger des letztgenannten Staates eine Zusatzleistung in Höhe des Unterschieds zwischen den beiden Beträgen erhält." (Rn 9)
EuGH 9. Juli 1980 Rs 807/79 (Gravina, Slg. 1980, 2205) (Hervorhebungen durch BFG):
In diesem Fall ging es um den Anspruch auf Waisenrente. Mit Bezug auf das Urteil EuGH 6.3.1979, Rs 100/78, Rossi, Rn 14, Slg. S. 831, betont der Europäische Gerichtshof, dass die Gemeinschaftsregelung - vorbehaltlich ausdrücklich vorgesehener vertragskonformer Ausnahmen - so anzuwenden, dass sie dem Wanderarbeitnehmer oder den ihm gegenüber Berechtigten nicht einen Teil der Leistungen nach dem Recht eines Mitgliedstaats aberkennt.
Urteil EuGH 9.7.1980, C-807/79, Rs Gravina, Rn 7 und 8 (Hervorhebungen durch BFG):
In dieser Rechtssache ging es ausschließlich um Ansprüche auf Hinterbliebenenrenten für Witwe und Waisen, doch überträgt der Europäische Gerichtshof die dazu entwickelten Rechtsgrundsätze auch auf die Familienbeihilfe (zB Urteil EuGH 27.02.1997, C-59/95, Rs Bastos Moriana).
"Die Verordnung über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer haben kein gemeinsames System der sozialen Sicherheit geschaffen, sondern eigene Systeme bestehen lassen, die gesonderte Ansprüche gegen verschiedene Träger gewähren; gegen diese hat der Leistungsberechtigte unmittelbare Ansprüche entweder allein nach nationalem Recht oder erforderlichenfalls nach dem nationalen Recht in Verbindung mit dem Gemeinschaftsrecht, welches sich insbesondere auf den Wegfall der Voraussetzungen des Wohnsitzes bezieht. In seinem Urteil vom 6. März 1979 (Rs. 100/78, Rossi, Slg. S. 831) hat der Gerichtshof außerdem klargestellt, daß "vorbehaltlich ausdrücklich vorgesehener vertragskonformer Ausnahmen ... die Gemeinschaftsregelung so anzuwenden [ist], daß sie dem Wanderarbeitnehmer oder den ihm gegenüber Berechtigten nicht einen Teil der Leistungen nach dem Recht eines Mitgliedstaats aberkennt"; diese Regelung darf auch keine Verringerung der nach diesem Recht gewährten Leistungen zur Folge haben. Die Verordnung Nr. 1408/71 geht nämlich bei der Feststellung der Vorschriften über die Koordinierung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften von dem Grundsatz aus, daß diese Vorschriften den Arbeitnehmern, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, alle ihnen in den einzelnen Mitgliedstaaten zustehenden Leistungen bis zur Obergrenze des höchsten Einzelbetrages dieser Leistungen sichern sollen.
Diesem Grundsatz entsprechend darf daher Artikel 78 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 nicht so ausgelegt werden, daß die Waisen eines verstorbenen Arbeitnehmers, für den die Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten gegolten haben, dadurch, daß die durch den Mitgliedstaat des neuen Wohnsitzes gewährten Leistungen an die Stelle der Leistungen treten, die sie vorher allein nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erworben hatten, den Anspruch auf den höheren Betrag dieser Leistungen einbüßen. Wenn die Waisen ihren Wohnsitz in das Gebiet eines Mitgliedstaats verlegen, in dem ihnen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates ein Anspruch auf Leistungen zusteht, ist daher der Betrag der tatsächlich gezahlten Leistungen mit dem tatsächlichen Betrag der Leistungen zu vergleichen, die sie in dem anderen Mitgliedstaat weiter bezogen hätten; sind die neuen Leistungen niedriger als die früher erworbenen Leistungen, so ist den Waisen zu Lasten des zuständigen Trägers des anderen Mitgliedstaats, in dem sie Ansprüche auf einen höheren Betrag erworben haben, ein Zuschlag zu den Leistungen in Höhe des Unterschieds zwischen den beiden Beträgen zu gewähren."
Urteil EuGH 14.03.1989, C-1/88, Rs Baldi, Rn 8 (Hervorhebungen durch BFG):
"Sowohl für die Zeit, die unter Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a (Bezug einer Rente nur nach den italienischen Rechtsvorschriften), als auch für die Zeit, die unter Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i fällt (Bezug einer Rente jeweils nach den italienischen und den belgischen Rechtsvorschriften), hat der Kläger gegen die Ausgleichskasse [Belgiens] Anspruch auf einen Zuschlag zu den belgischen Familienbeihilfen, wenn der Betrag dieser Familienbeihilfen höher ist als der der italienischen Familienbeihilfen. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes sollen nämlich die Regeln der Verordnung Nr. 1408/71 den Arbeitnehmern, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, alle ihnen in den einzelnen Mitgliedstaaten zustehenden Leistungen bis zum Höchstbetrag dieser Leistungen sichern; gemäß diesen Grundsätzen darf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung nicht so angewandt werden, daß dem Arbeitnehmer durch die Ersetzung der in einem Mitgliedstaat geschuldeten Leistungen durch die in einem anderen Mitgliedstaat geschuldeten der Vorteil der günstigeren Leistungen entzogen wird (Urteil vom 12. Juni 1980 in der Rechtssache 733/79, Laterza, Slg. 1980, 1915; im gleichen Sinne das Urteil vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 242/83, Patteri, Slg. 1984, 3171). Dieselben Überlegungen gelten hinsichtlich der Anwendung von Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71."
Urteil EuGH 11.06.1991, C-251/89, Rs Athanasopoulos (Hervorhebungen durch BFG):
Auch in diesem EuGH-Fall hat das vorlegende Gericht zehn Fälle gesammelt und in einigen Fällen lagen Witwenrenten aus mehreren Mitgliedstaaten vor (Rn 5) und "alle Kläger haben die Gewährung von Kindergeld nach dem [deutschen] BKGG [Bundeskindergeld] oder die Zahlung einer Zusatzleistung in Höhe des Unterschieds zwischen dem Kindergeld und den Familienbeihilfen beantragt, die das Recht des Mitgliedstaats, in dem sie wohnen, vorsieht.
Deutschland hat dem EuGH u.a. folgende Frage mit dem Ersuchen um Vorabentscheidung vorgetragen (Rn 15/1):
"Ist von einem Mitgliedstaat, der einem ehemals dort beschäftigten und versicherten Wanderarbeitnehmer oder dessen Waise Rente gewährt, gemäß den Artikeln 77, 78 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ein Unterschiedsbetrag zwischen dortigen Familienbeihilfen und den Familienbeihilfen eines anderen Mitgliedstaats, in dem der Rentner sowie seine Kinder oder die Waise wohnen und der ebenfalls Rente gewährt, zu zahlen, wenn der Anspruch auf Familienbeihilfen nach dem nationalen Recht des erstgenannten Mitgliedstaats, hier Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz, einen inländischen Wohnsitz sowohl des Berechtigten als auch des berücksichtigungsfähigen Kindes erfordert? Ist Artikel 77 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Erklärung der Bundesrepublik Deutschland vom 9. Juni 1980 (ABl. C 139, S. 7), für einen Bezieher einer deutschen Verletztenrente wegen eines Berufsunfalls anwendbar, wenn dieser deutsches Kindergeld beantragt?"
Der EuGH hat diese Frage dahin gehend beantwortet, dass "vorab daran zu erinnern [sei], daß Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i und Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht so ausgelegt werden dürfen, daß der Erwerbstätige oder die Waise eines verstorbenen Erwerbstätigen deshalb, weil die von einem Mitgliedstaat gewährten Leistungen durch in einem anderen Mitgliedstaat geschuldete Leistungen ersetzt werden, nicht mehr die höheren Leistungen erhält. Wenn daher in den durch diese Vorschriften erfaßten Fällen der Betrag der vom Wohnstaat gezahlten Leistungen niedriger ist als der Betrag der von dem anderen leistungspflichtigen Staat gewährten Leistungen, so erhält der Erwerbstätige oder die Waise des verstorbenen Erwerbstätigen weiterhin den höheren Betrag und hat gegenüber dem zuständigen Träger des letztgenannten Staates Anspruch auf eine Zusatzleistung in Höhe des Unterschieds zwischen den beiden Beträgen (siehe Urteil vom 14. März 1989 in der Rechtssache 1/88, Baldi, Slg. 1989, 667; im gleichen Sinn Urteil vom 9. Juli 1980 in der Rechtssache 807/79, Gravina, Slg. 1980, 2205, Randnr. 8)." (Rn 17)
Aus dem Sachverhalt ergibt sich, dass der EuGH nicht zwischen Erwerbstätigen und Witwen als Hinterbliebenen differenziert, sondern mit dem Begriff "Erwerbstätiger" auch die "Witwe" mitumfasst. Bedeutsam ist, dass zuvor der Ehepartner als Arbeitnehmer oder Selbständiger im anderen Mitgliedstaat den - höheren - Beihilfenanspruch durch die VO 1408/71 erworben hat, indem die Arbeitnehmer- oder Dienstleistungsfreiheit in Anspruch genommen worden war. Folglich führt der EuGH dann in Rn 19, 20 weiter aus, dass "in diesem Zusammenhang hervorzuheben [sei], daß die Verordnung Nr. 1408/71 im Lichte des mit Artikel 51 EWG-Vertrag - ihrer Rechtsgrundlage - verfolgten Ziels auszulegen ist, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu sichern. Dieses Ziel würde aber nicht erreicht, wenn das Recht eines Mitgliedstaats über die Fälle hinaus, die die gemeinschaftsrechtliche Regelung im Einklang mit den Zielen des Vertrages ausdrücklich vorsieht, die Gewährung der Vergünstigungen der sozialen Sicherheit, die nach diesem Recht geschuldet werden, von der Voraussetzung abhängig machen würde, daß der Arbeitnehmer im betreffenden Mitgliedstaat wohnt. Bezüglich der Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder von Rentnern und der Leistungen für Waisen sehen die Artikel 77 Absatz 2 und 78 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 ausdrücklich vor, daß diese Leistungen nach Maßgabe dieser Vorschriften ohne Rücksicht darauf gewährt werden, in welchem Mitgliedstaat die Rentner und die Kinder oder aber die Waisen oder die Person, die ihren Unterhalt bestreitet, wohnen."
Der EuGH beantwortet die vorgelegte Frage in Rn 22 wie folgt:
"Daher ist auf den ersten Teil der ersten Frage des vorlegenden Gerichts zu antworten, daß der Rentner oder die Waise eines verstorbenen Arbeitnehmers oder Selbständigen, sofern in den Fällen des Artikels 77 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i und des Artikels 78 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 der Betrag der vom Wohnmitgliedstaat gezahlten Leistungen niedriger ist als der Betrag der von einem anderen Mitgliedstaat geschuldeten Leistungen, auch dann gegenüber dem zuständigen Träger des letztgenannten Staates Anspruch auf eine Zusatzleistung in Höhe des Unterschieds zwischen beiden Beträgen hat, wenn die Gewährung der Leistungen nach dem Recht dieses Staates voraussetzt, daß sowohl der Berechtigte als auch das berücksichtigungsfähige Kind im Inland wohnen."
Conclusio
Das Unionsrecht kennt im Fall der Lückenschließung nicht nur die der österreichischen Rechtsordnung vertraute Analogie, sondern auch die Rechtsfortbildung und wendet bei Auslegung der VO 1408/71 zur Auslegung des Vertrages die Rechtsfortbildung auch an (arg. "durch das Gemeinschaftsrecht ergänzte Recht").
Die Artikel 77, 78 VO 1408/71 sind daher keine abschließenden Kollisionsnormen. Auslegungsmaßstab sind die Arbeitnehmer- und die Dienstleistungsfreizügigkeit zur Erreichung des Binnenmarktes; eine reine Wortinterpretation der Artikel 77, 78 VO 1408/71 greift zu kurz. Hinterbliebene eines Arbeitnehmers oder Selbständigen, der die Arbeitnehmer- bzw Dienstleistungsfreizügigkeit in Anspruch genommen hat (heute Artikel 45ff und Artikel 56ff AEUV), sind in der Regel also so zu stellen, dass ihnen ohne Kumulierung die höchsten Familienbeihilfen zustehen, sei es aufgrund der nationalen Familienbeihilfenrechte oder aufgrund von durch den EuGH im Wege der Rechtsfortbildung geschaffenem (=ergänzendem) oder suspendierten Unionsrecht. Grenze ist entgegenstehendes Unionsrecht selbst. Das wäre zB dann der Fall, wenn bestimmte Renten vom Anwendungsbereich der VO 1408/71 expresssis verbis ausgenommen werden. Ausnahmen von diesem Grundsatz ergeben sich aus Artikel 79 Abs 3 VO 1408/71, bestehen im konkreten Fall jedoch nicht. Die Kollisionsnormen Artikel 77ff VO 1408/71 sind daher derart anzuwenden, dass durch Ausübung einer unionsrechtlich garantierten Freizügigkeit wohlerworbene Rechte des Beihilfenwerbers nicht verloren gehen (siehe insbes Urteile des EuGH vom 12. Juni 1980, C-733/79 Rs Laterza, vom 9. Juli 1980, C-807/79 Rs Gravina, vom 12. Juli 1984, C-242/83, Rs Patteri, vom 14. März 1989, C-1/88, Rs Baldi, vom 11. Juni 1991, C-251/89, Rs Athanasopoulos, vom 27. Februar 1997, C-59/95, Rs Bastos Moriana). ..."
Die neue Verordnung unterschiedet weder zwischen den einzelnen Rentenarten oder zwischen "Familienleistung" und "Familienbeihilfe" noch differenziert sie zwischen den einzelnen Renten. ...
Es begegnet keinem Zweifel, dass aufgrund der vom EuGH in den Urteilen vom 12. Juni 1980 Rs 733/79 (Laterza, Slg. 1980, 1915) und vom 9. Juli 1980 Rs 807/79 (Gravina, Slg. 1980, 2205) ausgearbeiteten Grundsätzen der Anspruch auf Zuzahlung in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der auf Null herabgesetzten polnischen Familienleistung und der höheren österreichischen Familienleistung besteht. Ein Vorabentscheidungsersuchens ist vor diesem Hintergrund nicht erforderlich, da das Auslegungsergebnis derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl EuGH 6. Oktober 1982, 283/81, C.I.L.F.I.T.). ...
BFG 29. 3. 2019, RV/7104627/2015
In weiterer Folge hatte sich das Bundesfinanzgericht sich in seiner Entscheidung BFG 29. 3. 2019, RV/7104627/2015 zu einer mit der vorliegenden vergleichbaren Sachverhaltskonstellation (Rentenbezug aus Österreich und aus Slowenien) zu befassen und hiezu unter anderem ausgeführt:
"... Bei gemeinschaftsrechtlichen Sachverhalten werden die innerstaatlichen Normen durch die gemeinschaftsrechtlichen Regelungen überlagert. Infolge des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts (Art. 7 der Verordnung Nr. 883/2004) finden die auf den Wohnort im Bundesgebiet abstellenden Bestimmungen des § 2 Abs. 1 FLAG 1967, des § 2 Abs. 8 FLAG 1967 und des § 5 Abs. 3 FLAG 1967 im vorliegenden Fall keine Anwendung. Zufolge des in Art. 4 der Verordnung Nr. 883/2004 normierten Gleichbehandlungsgrundsatzes für Personen, für die diese Verordnung gilt, finden die durch den Anwendungsvorrang dieser Bestimmung verdrängten Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2 FLAG mit besonderen Voraussetzungen für Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, im vorliegenden Fall keine Anwendung (vgl. VwGH 27.9.2012, 2012/16/0066; VwGH 22.11.2016, Ro 2014/16/0067). ...
Nach Art. 11 Abs. 3 Buchst. e der Verordnung Nr. 883/2004 unterliegt der Bf. als Rentenbezieher den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats (Slowenien).
Ein Rentner hat nach Art. 67 der Verordnung Nr. 883/2004 Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des für die Rentengewährung zuständigen Mitgliedstaats.
Bei Bezug von Renten aus mehreren Mitgliedstaaten bestimmt Art. 68 Abs. 1 Buchst. b Z ii der Verordnung Nr. 883/2004 welche Rechtsvorschriften Vorrang haben. Dies sind primär die Rechtsvorschriften jenes Staates, in dem die Kinder wohnen, vorausgesetzt, dass aus diesem Staat eine Rente bezogen wird. Nur in Fällen, in denen sich der Wohnort der Kinder in einem Staat befindet, aus dem keine Rente bezogen wird, ist subsidiär die Länge der Versicherungs- oder Wohnzeiten entscheidend.
Da die Tochter des Bf. in Slowenien wohnt und der Bf. aus diesem Staat eine Rente bezieht, haben die Rechtsvorschriften Sloweniens Vorrang. Im vorliegenden Fall ist daher Slowenien der für die Gewährung der Familienleistungen primär zuständige Mitgliedstaat.
Dies schließt jedoch nicht aus, dass der Bf. nach Art. 68 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 Anspruch auf den Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Familienleistungen nach den sekundär anzuwendenden österreichischen Bestimmungen (Differenzzahlung) hat.
Der EuGH hat in seinem Urteil vom 12.6.1980 in der Rechtssache 733/79 (Laterza, Slg. 1980, 1915) zur Auslegung des (dem Art. 68 Abs. 1 Buchst. b Z ii der Verordnung Nr. 883/2004) vergleichbaren Art. 77 Abs. 2 Buchst. b Z i der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (in der Folge: Verordnung Nr. 1408/71), Folgendes ausgeführt:
[...] [zitiert wie in BFG 22. 3. 2018, RV/7103009/2015, siehe oben]
Im Urteil vom 14.3.1989, C-1/88, Rs Baldi, hat der EuGH Folgendes ausgeführt:
[...] [zitiert wie in BFG 22. 3. 2018, RV/7103009/2015, siehe oben]
Im Urteil vom 27.2.1997, C-59/95, Rs Bastos Moriana, hat der EuGH Folgendes ausgeführt:
[...] [zitiert wie in BFG 22. 3. 2018, RV/7103009/2015, siehe oben]
Im Urteil vom 11.6.1991, Rechtssache C-251/89 (Athanasopoulos u.a., Slg. 1991, I-2797), hat der EuGH ausgeführt, dass
"Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i und Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht so ausgelegt werden dürfen, daß der Erwerbstätige oder die Waise eines verstorbenen Erwerbstätigen deshalb, weil die von einem Mitgliedstaat gewährten Leistungen durch in einem anderen Mitgliedstaat geschuldete Leistungen ersetzt werden, nicht mehr die höheren Leistungen erhält. Wenn daher in den durch diese Vorschriften erfassten Fällen der Betrag der vom Wohnstaat gezahlten Leistungen niedriger ist als der Betrag der von dem anderen leistungspflichtigen Staat gewährten Leistungen, so erhält der Erwerbstätige oder die Waise des verstorbenen Erwerbstätigen weiterhin den höheren Betrag und hat gegenüber dem zuständigen Träger des letztgenannten Staates Anspruch auf eine Zusatzleistung in Höhe des Unterschieds zwischen den beiden Beträgen (siehe Urteil vom 14. März 1989 in der Rechtssache 1/88, Baldi, Slg. 1989, 667; im gleichen Sinn Urteil vom 9. Juli 1980 in der Rechtssache 807/79, Gravina, Slg. 1980, 2205, Randnr. 8)." (Rn 17)
Der EuGH hat weiters ausgeführt dass
"die Verordnung Nr. 1408/71 im Lichte des mit Artikel 51 EWG-Vertrag - ihrer Rechtsgrundlage - verfolgten Ziels auszulegen ist, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu sichern. Dieses Ziel würde aber nicht erreicht, wenn das Recht eines Mitgliedstaats über die Fälle hinaus, die die gemeinschaftsrechtliche Regelung im Einklang mit den Zielen des Vertrages ausdrücklich vorsieht, die Gewährung der Vergünstigungen der sozialen Sicherheit, die nach diesem Recht geschuldet werden, von der Voraussetzung abhängig machen würde, daß der Arbeitnehmer im betreffenden Mitgliedstaat wohnt. Bezüglich der Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder von Rentnern und der Leistungen für Waisen sehen die Artikel 77 Absatz 2 und 78 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 ausdrücklich vor, daß diese Leistungen nach Maßgabe dieser Vorschriften ohne Rücksicht darauf gewährt werden, in welchem Mitgliedstaat die Rentner und die Kinder oder aber die Waisen oder die Person, die ihren Unterhalt bestreitet, wohnen." (Rn 19, 20, Hervorhebungen durch das BFG)
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes entfaltet Art. 13 der Verordnung Nr. 1408/71 keine Sperrwirkung für die Anwendung des Rechts des nicht zuständigen Mitgliedstaats (vgl. BFH 16.5.2013, III R 8/11; BFH 18.7.2013, III R 51/09; BFH 12.9.2013, III R 32/11). Die frühere gegenteilige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (z.B. BFH 24.3.2006, III R 41/05) ist zwischenzeitlich überholt. Dies hat in gleicher Weise für die im Wesentlichen inhaltsgleiche Regelung des Art. 11 der Verordnung Nr. 883/2004 zu gelten.
Da der Bf. für seine im Streitzeitraum in Berufsausbildung stehende Tochter nach dem Erreichen des 18. Lebensjahres der Tochter in Slowenien keinen Anspruch auf Familienleistungen mehr hatte, steht ihm die österreichische Familienbeihilfe in voller Höhe zu (vgl. auch BFG 22.3.2018, RV/7103009/2015, betreffend eine polnische Staatsbürgerin, die im Streitzeitraum Renten aus Österreich und aus Polen bezog)."
Hiezu wurde folgender Rechtssatz gebildet:
Bei Bezug von Renten aus mehreren Mitgliedstaaten bestimmt Art. 68 Abs. 1 Buchst. b Z ii der Verordnung Nr. 883/2004, welche Rechtsvorschriften Vorrang haben. Dies sind primär die Rechtsvorschriften jenes Staates, in dem die Kinder wohnen, vorausgesetzt, dass aus diesem Staat eine Rente bezogen wird. Nur in Fällen, in denen sich der Wohnort der Kinder in einem Staat befindet, aus dem keine Rente bezogen wird, ist subsidiär die Länge der Versicherungs- oder Wohnzeiten entscheidend.
Wohnt die Tochter des Bf. in Slowenien und bezieht der Bf. aus diesem Staat eine Rente, haben die Rechtsvorschriften Sloweniens Vorrang. Slowenien ist daher der für die Gewährung der Familienleistungen primär zuständige Mitgliedstaat.
Dies schließt jedoch nicht aus, dass der Bf. nach Art. 68 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 Anspruch auf den Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Familienleistungen nach den sekundär anzuwendenden österreichischen Bestimmungen (Differenzzahlung) hat.
BFG 25. 8. 2020, RV/1100368/2018
Diese Auffassung wurde im Erkenntnis BFG 25. 8. 2020, RV/1100368/2018 (nicht veröffentlicht) geteilt.
BFG 1. 10. 2020, RV/7104768/2018
Das Bundesfinanzgericht hat sich auch im Erkenntnis BFG 1. 10. 2020, RV/7104768/2018 der im Erkenntnis BFG 29. 3. 2019, RV/7104627/2015 vertretenen Auffassung in Wiederholung der dortigen Begründung angeschlossen.
Gebhart in Lenneis/Wanke, FLAG 2. A. 2020 § 53 Rz 302 ff.
In der Literatur (Gebhart in Lenneis/Wanke, FLAG 2. A. 2020 § 53 Rz 302 ff.) wird zu der vom Finanzamt vertretenen Ansicht, "Art. 68 Abs. 2 der Verordnung (EG) ist nicht anwendbar, da Personen nur den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates unterliegen können und somit auch keine Zahlung des Unterschiedsbetrages (wie im Fall von unterschiedlich zuständigen Staaten von Kindesmutter und Kindesvater) möglich ist" unter anderem ausgeführt:
Der Grundsatz der Exklusivität (es gibt nur einen zuständigen Mitgliedstaat) trifft auf Familienleistungen nicht zu. Wegen des Auseinanderfallens von erwerbsbedingtem Aufenthalt und Wohnort existieren in Bezug auf Familienleistungen stets zwei zumindest potentiell verpflichtete Mitgliedstaaten (Rz 135). Art 68 der VO 88372004 bestimmt niemals den allein für Familienleistungen zuständigen Mitgliedstaat, sondern verfolgt das Ziel, die Rangfolge der beteiligten Mitgliedstaaten zu bestimmen. Den nachrangig zuständigen Mitgliedstaat trifft erforderlichenfalls die Verpflichtung zur Leistung der Differenzzahlung. An Art 68 der VO 883/2004 zeigt sich besonders deutlich der Grundsatz der Koordinierung der beteiligten Mitgliedstaaten.
Die in Art 68 Abs 1 Buchstabe b) sublit i) der VO 883/2004 verwendete Wortfolge "Ansprüche, die durch eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden" ist so zu verstehen, dass das nationale Beihilfenrecht den Anspruch auf Familienleistungen tatbestandsmäßig an die Ausübung einer Beschäftigung bzw selbständigen Erwerbstätigkeit knüpft und zusätzlich die Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit tatsächlich ausgeübt wird. Nur bei Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals werden Ansprüche auf Familienleistung ausgelöst. Das trifft jedenfalls auf Ansprüche zu, die durch die VO 883/2004 ausgelöst werden. Ein solcher Mitgliedstaat ist Beschäftigungsstaat nach Unionsrecht iSd Art 67 der VO 883/2004.
Anders als Österreich knüpfen auch einzelne Mitgliedstaaten den Anspruch auf Familienleistungen an die Ausübung einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit (zB Griechenland, Rs Slanina), sodass nach mitgliedstaatlichen Rechtsvorschriften ebenfalls Beschäftigungsstaaten existieren. Ist nun der Mitgliedstaat, wo sich der Wohnort befindet, nach seinen nationalen Rechtsvorschriften ein Beschäftigungsstaat, treffen ein Unionsbeschäftigungsstaat und ein nationaler Beschäftigungsstaat aufeinander. Nur in diesem Fall stehen einander zwei gleichwertige Beschäftigungsstaaten gegenüber, sodass es nur in dieser Konstellation gerechtfertigt ist, dass der Wohnort den Ausschlag gibt. Beide Tatbestandsmerkmale müssen daher kumulativ erfüllt sein. Weder die abstrakte Rechtslage per se, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit fordert, noch die bloße Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Wohnmitgliedstaat per se reicht für eine Prioritätenumkehr nach dieser Bestimmung aus. Zur Definition des Beschäftigungsstaates wird auf die Ausführungen zum Beschäftigungslandprinzip verwiesen (Rz 96). ...
Eine Rente wird dann nach "diesen Rechtsvorschriften geschuldet", wenn die Person Versicherungszeiten aufgrund der Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit erworben hat. Eine solche Rente vermittelt nach Unionsrecht einen Anspruch auf Familienleistungen (Rentenstaat nach Unionsrecht gem Art 67 der VO 883/2004). Im Fall des Aufeinandertreffens von zwei Rentenstaaten nach Art 68 Abs 1 Buchstabe b) sublit ii) der VO 883/2004 wird mit der Wortfolge "die durch den Bezug einer Rente ausgelöst werden" die Gleichwertigkeit der Rentenstaaten erzielt. Um Prioritätenumkehr zu bewirken, müsste also in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, wo sich auch der Wohnort befindet, der Rentenbezug als Tatbestandsvoraussetzung für die Gewährung der Familienleistung normiert sein. Subsidiär ist auf die längste Dauer der nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten abzustellen....
Da das FLAG den Anspruch auf FB nicht an die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder den Bezug einer Rente anknüpft, kann Österreich niemals originär Beschäftigungs- oder Rentenstaat sein, und zwar selbst dann nicht, wenn in Österreich eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit tatsächlich ausgeübt oder von Österreich eine Rente bezogen wird. Österreich knüpft den Anspruch auf die FB an den Wohnort an und ist mithin originär immer Wohnmitgliedstaat.
Österreich kann ausschließlich derivativ nach Art 68 Abs 1 Buchstabe b) sublit i) oder sublit ii) der VO 883/2004 Beschäftigungs- oder Rentenstaat werden, indem ein EU-Ausländer in Österreich als Wanderarbeitnehmer tätig wird und aufgrund des Erwerbs der damit verbundenen Versicherungszeiten in weiterer Folge eine Rente bezieht...
Vorabentscheidungsersuchen BFG 19. 3. 2021, RE/7100001/2019
Das Bundesfinanzgericht hat mit Beschluss BFG 19. 3. 2021, RE/7100001/2019 dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen mit dem Ersuchen um Vorabentscheidung vorgelegt (beim EuGH seit 30. 3. 2021 zu C-199/21 anhängig):
Frage 1, die sich gemeinsam mit Frage 2 stellt:
Ist die Wortfolge "für die Rentengewährung zuständige[r] Mitgliedstaat" im zweiten Satz des Art 67 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1, berichtigt im ABl. 2004, L 200, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 (ABl. 2012, L 149, S. 4) geänderten Fassung (im Folgenden: VO 883/2004, neue Koordinierung oder Grundverordnung) dahingehend auszulegen, dass damit jener Mitgliedstaat gemeint ist, der zuvor als Beschäftigungsstaat für die Familienleistungen zuständig war und der nunmehr zu Leistung der Altersrente, deren Anspruch auf die auf seinem Hoheitsgebiet vorangegangene Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit beruht, verpflichtet ist?
Frage 2:
Ist die Wortfolge des Art 68 Abs 1 Buchstabe b) sublit ii) der VO 883/2004 "Ansprüche, die durch den Bezug einer Rente ausgelöst werden," dahingehend auszulegen, dass ein Familienleistungsanspruch dann als durch den Bezug einer Rente ausgelöst anzusehen ist, wenn erstens die unionsrechtlichen ODER mitgliedstaatlichen Rechtsvorschriften für den Anspruch auf Familienleistung den Bezug einer Rente als Tatbestandsmerkmal vorsehen und zweitens darüber hinaus das Tatbestandsmerkmal des Rentenbezugs auf der Tatsachenebene tatsächlich erfüllt wird, sodass ein ,schlichter Rentenbezug' dem Art 68 Abs 1 Buchstabe b) sublit ii) der VO 883/2004 nicht unterfällt und der betroffene Mitgliedstaat aus unionsrechtlicher Sicht nicht als "Rentenstaat" anzusehen ist?
Frage 3, die sich alternativ zu Frage 1 und 2 stellt, wenn für die Auslegung des Begriffs Rentenstaat der schlichte Rentenbezug ausreicht:
Ist im Fall des Bezugs einer Altersrente, deren Anspruch im Anwendungssbereich der Wanderarbeitnehmerverordnungen sowie davor durch Ausübung einer Beschäftigung in einem Mitgliedstaat in einem Zeitraum, als entweder der Wohnortstaat allein oder beide Staaten noch nicht Mitgliedstaaten der Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums waren, die Wortfolge "erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren" in Art 68 Abs 2 Satz 2 Halbsatz 2 der VO 883/2004 im Lichte des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 12. Juni 1980, Rs 733/79, Laterza, zu verstehen, sodass durch das Unionsrecht auch bei Rentenbezug die Familienleistung im höchstmöglichen Ausmaß garantiert wird?
Frage 4:
Ist Art 60 Abs 1 Satz 3 der VO 987/2009 dahingehend auszulegen, dass er § 2 Abs 5 FLAG 1967, demzufolge im Fall der Scheidung der Anspruch auf die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag solange dem haushaltsführenden Elternteil zusteht, wie das volljährige und studierende Kind dessen Haushalt zugehört, der jedoch weder im Wohnortstaat noch im Rentenstaat einen Antrag gestellt hat, entgegensteht, sodass der andere Elternteil, der als Rentner in Österreich wohnt und die ausschließliche Geldunterhaltslast für das Kind tatsächlich trägt, den Anspruch auf die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag beim Träger des Mitgliedstaates, dessen Rechtsvorschriften vorrangig anzuwenden sind, unmittelbar auf Art 60 Abs 1 Satz 3 der VO 987/2009 stützen kann?
Frage 5, die sich gemeinsam mit Frage 4 stellt.
Ist Art 60 Abs 1 Satz 3 der VO 987/2009 ferner dahingehend auszulegen, dass für die Begründung der Parteistellung des Unionsarbeitnehmers im mitgliedstaatlichen Familienleistungsverfahren auch erforderlich ist, dass er überwiegend den Unterhalt iSd Art 1 Buchst i) Ziffer 3 VO 883/2004 trägt?
Frage 6:
Sind die Bestimmungen über das Dialogverfahren gemäß Art 60 der Verordnung (EG) Nr 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009, ABlEU 30.10.009, L 284, zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (in der Folge: VO 987/2009 oder Durchführungsverordnung) dahingehend auszulegen, dass ein solches von den Trägern der beteiligten Mitgliedstaates nicht nur im Fall der Gewährung von Familienleistungen, sondern auch im Fall von Rückforderungen von Familienleistungen zu führen ist?
Begründend wurde unter anderem ausgeführt:
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft im Kern die Auslegung des unionsrechtlichen Begriffs des "Rentenstaates" nach Art 67 und 68 der VO 883/2004 sowie Sinn und Zweck der Differenzzahlung iSd Art 68 Abs 2 der Verordnung und ferner die Frage, ob die Verpflichtung zur Leistung der Differenzzahlung bei Rentenbezug entfällt. Das Vorabentscheidungsersuchen ist weiters aufgrund zweier unterschiedlicher Judikaturlinien innerhalb des BFG geboten.
Mit Erkenntnis vom 22.03.2018, RV/7103009/2015, (OZ II/4) hat das BFG in einer identen Ausgangssituation, die bereits in den Anwendungsbereich der neuen Koordinierung fiel, zu Recht erkannt hat, dass Österreich als unionsrechtlich zuständiger Rentenstaat die Differenzzahlung zu leisten habe, damit die erworbenen Ansprüche gewahrt bleiben. Gestützt hat es sich dabei auf 13 EuGH-Judikate, wobei das Urteil des EuGH in der Rechtssache Laterza als von zentraler Bedeutung zur Problematik der Anspruchswahrung bei ehemals aktiven Unionsarbeitnehmern und nunmehrigen Beziehern von Altersrenten angesehen wurde. Einige Richterinnen folgen dieser Rechtsprechung. Diese Judikaturlinie ist jedoch die Minderheitenmeinung.
Die zweite Judikaturlinie vertritt die gegenteilige Rechtsanschauung, dass nämlich in einem Fall wie der Ausgangssituation nur der Mitgliedstaat der zuständige Rentenstaat sei, wo sich der Wohnort der Kinder befinde. Da nur ein Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat sein könne, sei auch die Verpflichtung zur Leistung der Differenzzahlung nach Art 68 Abs 2 VO 883/2004 durch den anderen "Rentenstaat" auszuschließen [etwa Erkenntnis vom 27.08.2018, RV/7106467/2016 (OZ II/5); jüngst Erkenntnis vom 03.02.2021, RV/7100107/2021 (OZ II/6)]. Beide Entscheidungen gehen mit der Rechtsansicht des nunmehrigen zuständigen Bundesministeriums für Frauen, Familie und Jugend im Bundeskanzleramt konform (OZ I/2).
Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen geht sogar weiter als das Erkenntnis RV/7103009/2015, indem es nämlich den Rentenstaat, der der ehemalige Beschäftigungsstaat war (in concreto Österreich), im Verhältnis zu einem Rentenstaat, wo sich zwar der Wohnort der Kinder befindet, nach dessen Rechtsvorschriften der Anspruch auf Familienleistungen jedoch nicht durch den Rentenbezug ausgelöst werden (in concreto Polen), als den zuständigen Mitgliedstaat, dessen Rechtsvorschriften vorrangig anzuwenden sind, erachtet.
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Es besteht nach Auffassung des BFG nun kein vernünftiger Grund, zwar im Fall der Ausübung einer Erwerbstätigkeit die beiden beteiligten Mitgliedstaaten derart zu koordinieren, dass beide Mitgliedstaaten gemeinsam die Familienleistungen im Höchstausmaß garantieren, indem der eine Mitgliedstaat vorrangig und der andere erforderlichenfalls nachrangig die Differenzzahlung zu leisten hat, jedoch im Fall des Rentenbezugs die beteiligten Mitgliedstaaten nicht durch das unionsrechtliche vinculum iuris des Art 68 der Grundverordnung verbunden sein sollten. Vielmehr koordiniert leg.cit. in jeder Konstellation die im Einzelfall beteiligten Mitgliedstaaten durch Typisierung und Hierarchisierung, wodurch die Rangfolge bestimmt wird, und garantiert durch deren gemeinsame Verpflichtung das Höchstmaß an Familienleistungen. Art 68 VO 883/2004 ist demgemäß nicht als Kollisionsnorm aufzufassen und der Grundsatz, dass nur ein Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat sein kann, trifft zwar für das Titel II der Verordnung zu, nicht aber für Titel III, Kapitel 8, das die Familienleistungen näher regelt. Für Rentensachverhalte ergibt sich die gemeinsame Verpflichtung der beteiligten Mitgliedstaaten aus der Rechtsprechung des EuGH, insbesondere Rs Laterza und die darin angeführte Vorjudikatur.
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Die Verpflichtung des ehemaligen unionsrechtlichen Beschäftigungsstaates zur Leistung eines Unterschiedsbetrages an den im anderen Mitgliedstaat wohnenden Rentenempfänger entspricht dem Urteil EuGH vom 12. Juni 1980, Rs 733/79, Laterza, das noch zur alten Verordnung ergangen ist und in besonderem Maße den Erwägungsgrund 13 der Verordnung trägt. Im Sinne der Rs Laterza hat das Bundesfinanzgericht erstmals und abweichend von der bis dahin erfolgten hg Spruchpraxis mit Erkenntnis vom 22.03.2018, RV/7103009/2015, zu Recht erkannt, dass der polnischen Witwe, deren Ehemann durch einen Arbeitsunfall in Österreich zu Tode kam, die österreichische Familienbeihilfe für das in Polen bei der Mutter Kind lebende in Form der Differenzzahlung des Art 68 Abs 2 VO 883/2004 zustand. Der angefochtene Bescheid wurde am 12.11.2014 und damit weit vor dem zitierten BFG-Erkenntnis verfasst. Jedoch hat die Vertreterin der belangten Behörde im Laufe des Beschwerdeverfahrens auf Ersuchen des BFG die Auskunft erteilt, dass das BFG-Erkenntnis RV/7103009/2015 nach wie vor nicht beachtet wird, wozu wohl auch die uneinheitliche Spruchpraxis im BFG beiträgt.
Im Anwendungsbereich der alten Verordnung wurde iSd Urteils EuGH vom 12. Juni 1980, Rs 733/79, Laterza, der ehemalige unionsrechtliche Beschäftigungsstaat als nachrangig zuständiger Mitgliedstaat generell zur Differenzzahlung an den im anderen Mitgliedstaat wohnenden Rentner verpflichtet (Wahrung des erworbenen Anspruchs). Im Anwendungsbereich der neuen Koordinierung könnte sich nach der Rechtsanschauung des BFG für Rentenfälle sogar das Prozedere insoweit geändert haben, als bei Aufeinandertreffen von Österreich und einem Rentenstaat qua eigenen Rechts Prioritätenumkehr eintreten könnte.
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Funktion der Sozialsystemekoordinierungsverordnung
Zur Lösung des Rechtsstreits genügt es im Prinzip, sich die Funktion der Sozialsystemekoordinierungsverordnung VO (EG) 883/2004 vor Augen zu halten:
Die Mitgliedstaaten können ihre Systeme der sozialen Sicherheit, insbesondere die Voraussetzungen, unter denen ein Anspruch auf Leistung besteht, nach ihren Vorstellungen gestalten. Dies mit der Einschränkung, dass sie bei der Ausübung dieser Zuständigkeit nicht gegen Unionsrecht verstoßen (vgl etwa EuGH 28. 6. 1978, 1/78, Kenny; EuGH 24. 4. 1980, 110/79, Coonan; EuGH 28. 4. 1998, C-120/95, Decker).
Daran ändert auch die Sozialsystemekoordinierungsverordnung und deren Durchführungsverordnung nichts. Diese Verordnungen schaffen (ebenso wie deren Vorgängerverordnungen) kein gemeinsames System der sozialen Sicherheit, sondern lassen die unterschiedlichen nationalen Systeme bestehen. Sie koordinieren diese nur, um zu gewährleisten, dass das Recht auf Freizügigkeit wirksam ausgeübt werden kann (vgl. EuGH 19. 9. 2013, C-140/12, Brey). Die VO 883/2004 und VO 987/2009 bestimmen daher nicht, welche Personen Anspruch auf Familienleistungen haben, auch wenn sie die Regeln festlegen, nach denen diese Personen bestimmt werden können. Welche Personen Anspruch auf Familienleistungen haben, bestimmt sich nämlich allein nach dem nationalen Recht (vgl. EuGH 22. 10. 2015, C-378/14, Trapkowski, Rn. 44, 45).
Es ist also nach wie vor Sache der Mitgliedstaaten zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und wem sie Familienleistungen gewähren. Das Unionsrecht schafft diesbezüglich weder neue unionsrechtliche Anspruchstatbestände noch schränkt es bestehende nationale Anspruchstatbestände dem Grunde nach ein.
Das nationale österreichische Recht knüpft in der Regel an Inlandssachverhalte an, wie etwa in § 2 Abs. 1 FLAG 1967, § 2 Abs. 8 FLAG 1967 und § 5 Abs. 3 FLAG 1967. Dadurch gibt es allein nach nationalem Recht zumeist keinen Anspruch auf Familienleistungen für Erwerbstätige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, oder für Kinder, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen.
Unter Berücksichtigung bereits der primärrechtlichen (wie Art. 15 GRC, Art. 21 GRC, Art. 45 GRC, Art. 20 AEUV, Art. 21 AEUV, Art. 45 AEUV, Art. 49 AEUV), aber auch zahlreicher sekundärrechtlichen Freizügigkeits- und Antidiskriminierungsbestimmungen bedingt das (gegenüber dem nationalen Recht Vorrang genießendem, vgl. für viele zuletzt etwa EuGH 18. 5. 2021, C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, Asociația "Forumul Judecătorilor din România" u. a., Rn 244 m. w. N. , oder EuGH 6. 10. 2021, C-487/19, W.Ż. () und des affaires publiques de la Cour suprême - nomination), Rn 156 ff.) Unionsrecht, dass ein Anspruch auf Familienleistungen nach nationalem Recht nicht vom Wohnort innerhalb der Union abhängig ist. Dies würde dazu führen, dass bei mitgliedstaatsübergreifenden Sachverhalten ein Anspruch auf volle Familienleistungen in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten bestehen kann, wenn die jeweiligen Mitgliedstaaten leistungsbezogen unter anderem an den Wohnort anknüpfen, da unionsrechtlich Wohnortklauseln des nationalen Rechts so auszulegen sind, dass der Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat dem Wohnort im Anspruchsmitgliedstaat in Bezug auf Familienleistungen gleichzusetzen ist.
Um eine derartige Kumulierung von Ansprüchen, die auf das Unionsrecht mit seiner Gleichstellung von Ereignissen, die sich in einem anderen Mitgliedstaat ereignen, mit jenem im eigenen Hoheitsgebiet (vgl. Art. 67 VO 883/2004 für Familienleistungen) zurückgehen, zu vermeiden, enthält die Sozialsystemekoordinierungsverordnung Priorisierungsregeln, die normieren, welcher von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten zur Zahlung entweder des vollen Betrags an seinen Familienleistungen oder des Unterschiedsbetrags seiner Familienleistungen zu den niedrigeren Familienleistungen des anderen Mitgliedstaats oder der anderen Mitgliedstaaten (Differenzzahlung, Ausgleichszahlung) zuständig ist.
Die Sozialsystemekoordinierungsverordnung schafft weder Ansprüche auf Familienleistungen nach nationalem Recht noch vernichtet sie Ansprüche auf Familienleistungen nach nationalem Recht dem Grunde nach. Sie stellt lediglich sicher, dass ein Unionsbürger, der von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch macht oder Gebrauch gemacht hat, im Ergebnis jene Familienleistungen erhält, die ihm nach dem Recht jenes der betroffenen Mitgliedstaaten zusteht, der die höhere Familienleistung vorsieht. Nicht mehr, aber auch nicht weniger.
Daher wird durch die VO 883/2004 ein nach nationalem Recht unter Beachtung des Unionsrechts bestehender Anspruch auf Familienleistungen nicht zur Gänze beseitigt, sondern - im Fall der vorrangigen Zuständigkeit des Mitgliedstaates nach den Koordinierungsregelungen der Verordnung - überhaupt nicht oder - im Fall der nachrangigen Zuständigkeit des Mitgliedstaates - nur insoweit, als jener allfällige Teil, der bereits vom vorrangig zuständigen Mitgliedstaat nach dessen Recht geleistet werden muss, vom nachrangig zuständigen Mitgliedstaat nicht erbracht werden muss.
Slowenien vorrangig, Österreich nachrangig verpflichtet
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Normen und Schlagworte
- Art. 5 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 7 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 67 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 68 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 60 VO 987/2009, ABl. Nr. L 284 vom 30.10.2009 S. 1
- § 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- Art. 45 Abs. 2 AEUV, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 47
- Art. 1 Abs. 1 Buchstabe z VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 68 Abs. 1 lit. b VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 13 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 28 Abs. 2 EWR-Abkommen, BGBl. Nr. 909/1993
- Art. 68 Abs. 2 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 267 AEUV, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 47
- § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 290 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- § 11 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 12 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 13 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 53 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 269 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 3 Abs. 1 Buchstabe j VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101391/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101391.2021
- Stammnummer
- 135827
- Gültig
- 26.01.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF