Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101391/2021
Österreichische Familienleistungen bei Bezug einer Rente (Pension) in Slowenien und in Österreich
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101391/2021vom 26.01.2022Teil 1 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Auffassung, dass im Fall eines Rentenbezugs auf Grund der Rechtsvorschriften zweier oder mehrerer Staaten der Wohnortstaat des Kindes zur Erbringung von Familienleistungen zuständig ist, ist zutreffend. Nicht gefolgt werden kann jedoch der Ansicht, dass Art. 68 Abs. 1 VO 883/2004 nicht anwendbar sei, wenn eine einzige Person in der Familie erwerbstätig oder Rentenbezieher ist, „da Personen nur den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates unterliegen können und somit auch keine Zahlung des Unterschiedsbetrages (wie im Fall von unterschiedlich zuständigen Staaten von Kindesmutter und Kindesvater) möglich ist.“
Art. 68 VO 883/2004 ist auch dann anwendbar, wenn einer einzigen Person Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedgliedstaaten zu gewähren sind. Es ist keineswegs erforderlich, dass zwei Personen, etwa Mutter und Vater, Familienleistungen zu gewähren sind, um die vorrangige oder nachrangige Leistungsverpflichtung eines Mitgliedstaats auszulösen. Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004 regelt, dass unionsrechtlich immer nur ein Mitgliedstaat vorrangig zu einer Leistungserbringung verpflichtet sein kann, es also hinsichtlich einer Person nicht gleichzeitig zwei Mitgliedstaaten geben kann, die vorrangig zu Familienleistungen verpflichtet sind. Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004 normiert aber keineswegs, dass ein Mitgliedstaat in Bezug auf Familienleistungen vollkommen leistungsfrei wäre, nur weil eine Person nach den Regelungen der Art. 11 ff. VO 883/2004 unter die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats fällt.
Es widerspräche den Grundsätzen der Union, dem Unionsrecht einen Inhalt zuzusinnen, der einen Wanderarbeitnehmer von Leistungen der sozialen Sicherheit in einem Mitgliedstaat ausnimmt, dessen Sozialsystem der Wanderarbeitnehmer durch seine Beiträge mitfinanziert hat.
Zahlen zwei Mitgliedstaaten eine Rente, bestehen Ansprüche des Rentenempfängers gegen beide Mitgliedstaaten. Der Rentenempfänger hat nicht Anspruch auf Familienleistungen beider Rentenstaaten zusammen, sondern gemäß Art. 68 VO 883/2004 insgesamt auf jene Familienleistung, die höher ist – sei es auf die höhere Leistung des vorrangig zuständigen Staats, sei es auf die höhere Leistung des nachrangig zuständigen Staates abzüglich der niedrigeren Leistung des vorrangig zuständigen Staates. Der Rentenempfänger muss sich aber nicht mit den niedrigeren bzw. gar nicht gegebenen Familienleistungen des Mitgliedsstaats begnügen, dessen Rechtsvorschriften gemäß Art. 11 VO 883/2004 anzuwenden sind. Die Antikumulierungsvorschriften sollen dem Empfänger der von mehreren Mitgliedstaaten gezahlten Leistungen einen Gesamtbetrag an Leistungen garantieren, der gleich dem Betrag der günstigsten Leistung ist, die ihm nach dem Recht nur eines dieser Staaten zusteht.
Unter Zugrundelegung der anzuwendenden Wohnortfiktion nach Art. 5 VO 883/2004 und Art 67 VO 883/2004 hat ein in Slowenien wohnhafter slowenischer Staatsbürger, der eine Rente sowohl von Slowenien als auch von Österreich bezieht, für sein in Slowenien wohnhaftes minderjähriges oder in Berufsausbildung befindliches Kind Anspruch auf österreichische Familienleistungen gemäß § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 bzw. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967. Nach nationalem Recht ist es unerheblich, ob der Anspruchsberechtigte für die Familienbeihilfe erwerbstätig ist oder nicht; die Anspruchsvoraussetzungen des Mittelpunkts der Lebensinteressen des Antragstellers (§ 2 Abs. 8 FLAG 1967) und des nicht ständigen Auslandsaufenthalts des Kindes (§ 5 Abs. 3 FLAG 1967) sind unionsrechtlich gegeben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerde des ***1*** ***2***, ***3***, ***4***, Slowenien, vom 25. Jänner 2021 gegen den Bescheid des (damaligen) Finanzamts Wien 2/20/21/22, nunmehr Finanzamt Österreich, 1220 Wien, Dr. Adolf Schärf-Platz 2, vom 16. Dezember 2020, womit der Antrag vom 7. Oktober 2020 auf Familienbeihilfe für die im Februar 1999 geborene ***5*** ***2*** ab Oktober 2015 abgewiesen wird, Sozialversicherungsnummer ***6***, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine (ordentliche) Revision zulässig.
Entscheidungsgründe
TOC \o "2-6" \h \z \u Verfahrensgang PAGEREF _Toc94090221 h 2
HYPERLINK \l "_Toc94090222" PAGEREF _Toc94090222 \h Antrag vom 7. Oktober 2020 2
HYPERLINK \l "_Toc94090223" PAGEREF _Toc94090223 \h Schreiben vom 5. Oktober 2020 3
HYPERLINK \l "_Toc94090224" PAGEREF _Toc94090224 \h E 401 3
HYPERLINK \l "_Toc94090225" PAGEREF _Toc94090225 \h E 402 4
HYPERLINK \l "_Toc94090226" PAGEREF _Toc94090226 \h E 411 4
HYPERLINK \l "_Toc94090227" PAGEREF _Toc94090227 \h Studienbestätigungen 4
HYPERLINK \l "_Toc94090228" PAGEREF _Toc94090228 \h Pensionsversicherungsanstalt 4
HYPERLINK \l "_Toc94090229" PAGEREF _Toc94090229 \h Abweisungsbescheid vom 16. Dezember 2020 5
HYPERLINK \l "_Toc94090230" PAGEREF _Toc94090230 \h Beschwerde vom 25. Jänner 2021 5
HYPERLINK \l "_Toc94090231" PAGEREF _Toc94090231 \h Beschwerdevorentscheidung vom 29. April 2021 7
HYPERLINK \l "_Toc94090232" PAGEREF _Toc94090232 \h Vorlageantrag vom 24. Mai 2021 8
HYPERLINK \l "_Toc94090233" PAGEREF _Toc94090233 \h Vorlage 9
HYPERLINK \l "_Toc94090234" PAGEREF _Toc94090234 \h Beschluss vom 24. Juni 2021 10
HYPERLINK \l "_Toc94090235" PAGEREF _Toc94090235 \h Bericht vom 14. Juli 2021 11
HYPERLINK \l "_Toc94090236" PAGEREF _Toc94090236 \h Parteiengehör 12
HYPERLINK \l "_Toc94090237" PAGEREF _Toc94090237 \h Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 13
HYPERLINK \l "_Toc94090238" PAGEREF _Toc94090238 \h Sachverhalt 13
HYPERLINK \l "_Toc94090239" PAGEREF _Toc94090239 \h Beweiswürdigung 13
HYPERLINK \l "_Toc94090240" PAGEREF _Toc94090240 \h Rechtsgrundlagen 14
HYPERLINK \l "_Toc94090241" PAGEREF _Toc94090241 \h Unionsrecht 14
HYPERLINK \l "_Toc94090242" PAGEREF _Toc94090242 \h Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit 14
HYPERLINK \l "_Toc94090243" PAGEREF _Toc94090243 \h Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit 20
HYPERLINK \l "_Toc94090244" PAGEREF _Toc94090244 \h Österreichisches Recht 24
HYPERLINK \l "_Toc94090245" PAGEREF _Toc94090245 \h Familienlastenausgleichsgesetz 1967 24
HYPERLINK \l "_Toc94090246" PAGEREF _Toc94090246 \h Einkommensteuergesetz 1988 31
HYPERLINK \l "_Toc94090247" PAGEREF _Toc94090247 \h Slowenisches Recht 32
HYPERLINK \l "_Toc94090248" PAGEREF _Toc94090248 \h Rechtsgrundlagen 32
HYPERLINK \l "_Toc94090249" PAGEREF _Toc94090249 \h Kindergeld 32
HYPERLINK \l "_Toc94090250" PAGEREF _Toc94090250 \h Divergierende Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts 33
HYPERLINK \l "_Toc94090251" PAGEREF _Toc94090251 \h Nur Wohnstaat der Kinder maßgebend 33
HYPERLINK \l "_Toc94090252" PAGEREF _Toc94090252 \h BFG 20. 10. 2017, RV/7100089/2017 33
HYPERLINK \l "_Toc94090253" PAGEREF _Toc94090253 \h BFG 13. 3. 2018, RV/6100205/2017 34
HYPERLINK \l "_Toc94090254" PAGEREF _Toc94090254 \h BFG 27. 8. 2018, RV/7106467/2016 36
HYPERLINK \l "_Toc94090255" PAGEREF _Toc94090255 \h BFG 3. 2. 2021, RV/7100107/2021 36
HYPERLINK \l "_Toc94090256" PAGEREF _Toc94090256 \h Österreich als Rentenstaat zu Unterschiedszahlung verpflichtet 37
HYPERLINK \l "_Toc94090257" PAGEREF _Toc94090257 \h BFG 22. 3. 2018, RV/7103009/2015 37
HYPERLINK \l "_Toc94090258" PAGEREF _Toc94090258 \h BFG 29. 3. 2019, RV/7104627/2015 42
HYPERLINK \l "_Toc94090259" PAGEREF _Toc94090259 \h BFG 25. 8. 2020, RV/1100368/2018 45
HYPERLINK \l "_Toc94090260" PAGEREF _Toc94090260 \h BFG 1. 10. 2020, RV/7104768/2018 45
HYPERLINK \l "_Toc94090261" PAGEREF _Toc94090261 \h Gebhart in Lenneis/Wanke, FLAG 2. A. 2020 § 53 Rz 302 ff. 45
HYPERLINK \l "_Toc94090262" PAGEREF _Toc94090262 \h Vorabentscheidungsersuchen BFG 19. 3. 2021, RE/7100001/2019 47
HYPERLINK \l "_Toc94090263" PAGEREF _Toc94090263 \h Funktion der Sozialsystemekoordinierungsverordnung 50
HYPERLINK \l "_Toc94090264" PAGEREF _Toc94090264 \h Slowenien vorrangig, Österreich nachrangig verpflichtet 51
HYPERLINK \l "_Toc94090265" PAGEREF _Toc94090265 \h Familienleistungen bei zwei Rentenstaaten 52
HYPERLINK \l "_Toc94090266" PAGEREF _Toc94090266 \h Anspruch auf österreichische Familienleistungen 57
HYPERLINK \l "_Toc94090267" PAGEREF _Toc94090267 \h Kein Vorabentscheidungsersuchen, keine Aussetzung 58
HYPERLINK \l "_Toc94090268" PAGEREF _Toc94090268 \h Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids 59
HYPERLINK \l "_Toc94090269" PAGEREF _Toc94090269 \h Herstellung des der Rechtsanschauung des Bundesfinanzgerichtes entsprechenden Rechtszustands 59
HYPERLINK \l "_Toc94090270" PAGEREF _Toc94090270 \h Revisionszulassung 59
Verfahrensgang
Antrag vom 7. Oktober 2020
Der Beschwerdeführer (Bf) ***1*** ***2*** beantragte am 7. Oktober 2020 mit dem Formular Beih 100 Familienbeihilfe wie folgt:
Er wohne in ***3***, ***4***, Slowenien, und sei seit 2013 (?) bei einem näher genannten Dienstgeber in Slowenien beschäftigt (offenbar Pensionsversicherungsträger, d. h. tatsächlich Pensionist).
Familienbeihilfe werde ab 7. Oktober 2015 beantragt für die im Februar 1999 geborene Tochter ***5*** ***2***. Diese wohne an derselben Anschrift wie der Bf. Sie besuche eine Fachhochschule, die Ausbildung werde voraussichtlich Ende September 2022 enden.
Schreiben vom 5. Oktober 2020
Diesem Antrag war ein Schreiben des Bf vom 5. Oktober 2020 beigefügt:
Betreff: Antrag auf die Gewährung der Familienbeihilfe für meine Tochter ***5*** ***2***
Sehr geehrte Damen und Herren!
Mit diesem Schreiben stelle Ich den Antrag auf die Gewährung der Familienbeihilfe für meine Tochter ***5*** ***2***, geboren am ***7***, wohnhaft in ***4***, ***3***, Slowenien.
Ich bin pensioniert und beziehe eine slowenische und eine österreichische Pension, deswegen habe Ich, auch unter der Berücksichtigung des Standpunktes von zuständigen slowenischen Behörden, den Anspruch auf Familienbeihilfe in Österreich. Die österreichische Pension beziehe Ich seit dem Jahr 2015. Als Beweis schicke Ich Ihnen alle Unterlagen die ich jährlich von Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Wien bekomme (Verständigung über die Leistungshöhe). Den Bescheid über die Zuerkennung der österreichischen Pension in Jahr 2015, kann Ich leider nicht finden, weshalb schicke Ich Ihnen andere Unterlagen, aus deren klar ersichtlich ist, dass mir die österreichische Pension in Jahr 2015 zuerkannt worden ist.
Ich habe den Antrag auf die Gewährung der Familienbeihilfe für meine Tochter ***5*** ***2*** in Österreich noch nicht gestellt. Ich stelle diesen Antrag jetzt zum ersten Mal. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelung stelle Ich den Antrag auf die Gewährung der Familienbeihilfe für fünf Jahre Rückwirkend ab dem Monat der Antragstellung. Gleichzeitig stelle Ich den Antrag auf die Gewährung der Familienbeihilfe auch für das neue Studienjahr 2020/2021.
Ich bin alleinerziehender Vater und hatte das alleinige Sorgerecht für meine Tochter ***5*** ***2*** (bis zur ihrer Volljährigkeit). Ich schicke Ihnen auch ihre Geburtsurkunde.
Meine Tochter ***5*** ***2*** ist eine ordentliche Studentin und besucht in diesem Studienjahr 2020/2021 die Fachhochschule für Wirtschaft in Murska Sobota. Als Beweis schicke Ich Ihnen auch alle ihre Bestätigungen von Schulbesuch und Inskriptionsbestätigungen, ab dem Jahr 2015.
Dem Antrag auf die Gewährung der Familienbeihilfe, habe Ich ausgefüllte Formulare Beih 100, E 401, E 402, und E 411 beigelegt. Dabei will Ich noch sicherheitshalber erwähnen, dass mich die zuständige slowenische Behörde informiert hat, dass sie, gemäß der neuen Rechtsregelung, den Formular E 411, nur noch bestätigt, wenn sie es von einer zuständigen Behörde eingesendet bekommt.
E 401
Laut Formular E 401, ausgestellt am 7. Oktober 2020, bestätigt die Republika Slovenija, Upravna Enota Murska Sobota, dass ***1*** ***2*** und ***5*** ***2*** in ***3***, ***4***, Slowenien im gemeinsamen Haushalt wohnen.
E 402
Laut Formular E 402, ausgestellt am 7. Oktober 2020, bestätigt die Fachschule für Wirtschaft in Murska Sobota, dass ***5*** ***2*** diese Fachhochschule seit 1. Oktober 2020 besuche, das Schuljahr beginne am 1. Oktober 2020 und ende am 30. Mai 2021. Ausbildungsende sei voraussichtlich 30. September 2023.
E 411
Das Formular E 411 ist zwar teilweise vorausgefüllt, aber nicht behördlich bestätigt (siehe auch die Ausführungen im Schreiben vom 5. Oktober 2020).
Studienbestätigungen
Bestätigung der Fachschule für Wirtschaft in Murska Sobota, dass ***5*** ***2*** Studentin dieser Fachschule 2020/2021, 2018/2019, 2017/2018, 2016/2017, 2015/2016, 2014/2015 war.
Bestätigung der Universität Maribor, dass ***5*** ***2*** Studentin dieser Universität 2019/2020 war.
Pensionsversicherungsanstalt
Verständigungsschreiben der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt an den Bf über die Leistungshöhe:
Ab Jänner 2020 monatlich Alterspension 103,31 €.
Ab Jänner 2019 monatlich Alterspension 99,721 €.
Ab Jänner 2018 monatlich Korridorpension 97,19 €.
Ab Jänner 2017 monatlich Korridorpension 95,10 €.
Ab Jänner 2016 monatlich Korridorpension 94,35 €.
Bescheid vom 15. Februar 2013, wonach der Antrag von 7. November 2012 auf Gewährung einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer abgelehnt wurde, da zum Stichtag 1. Februar 2013 insgesamt nur 480 Beitrags- und Ersatzmonate erworben worden seien, da Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension erst ab 540 Beitragsmonaten bestehe.
Schreiben vom 18. Februar 2015, wonach die Anspruchsvoraussetzungen für die "Korridorpension" (Vollendung des 62. Lebensjahres) zum Stichtag 1. Februar 2015 erfüllt sind.
Schreiben vom 12. Februar 2013 über nachgewiesene Versicherungszeiten zwischen 1971 und 1978.
Schreiben vom 8. April 2015, dass der Antrag auf Zuerkennung einer Korridorpension vom 18. Dezember 2014 am 17. Februar 2015 bei der Pensionsversicherungsanstalt eingelangt sei.
Diverse weitere Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt.
Schreiben der Deutschen Post Renten Service vom 21. April 2015, wonach die Pensionsversicherungsanstalt sie beauftragt habe, die Zahlung der Pensionsanweisung auf ein näher angegebenes Konto durchzuführen.
Abweisungsbescheid vom 16. Dezember 2020
Mit Bescheid vom 16. Dezember 2020 wies das Finanzamt den Antrag vom 7. Oktober 2020 auf Familienbeihilfe für ***5*** ***2*** ab Oktober 2015 ab und begründete diese Entscheidung so:
Gemäß Art 67 der Verordnung (EG) 883/2004 in der ab 01.Mai 2010 gültigen Fassung sind Familienleistungen für Kinder von Rentnern grundsätzlich von dem Staat zu gewähren, der zur Zahlung einer Rente verpflichtet ist.
Nach Art 11 der VO(EG) 883/2004 ist nur ein Staat zur Zahlung von Familienleistungen zuständig.
Werden daher Renten auf Grund von Rechtsvorschriften verschiedener Staaten bezogen, bestimmt Art 68 Abs. 1 lit. b der VO(EG) 883/2004 den Wohnortstaat der Kinder als den zuständigen Staat.
Da Sie mit Ihrer Tochter in Slowenien leben, ist Slowenien für die Auszahlung der Familienbeihilfe zuständig.
Beschwerde vom 25. Jänner 2021
Mit Schreiben vom 25. Jänner 2021 erhob der Bf Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom 16. Dezember 2020, den er am 4. Jänner 2021 erhalten habe und führte unter anderem aus:
Die oben genannte Behörde Finanzamt Wien 2/20/21/22 (in Folgendem: die zuständige Behörde), hat am 16. Dezember 2020, den Abweisungsbescheid (in Folgendem: der angefochtene Bescheid) erlassen, den Ich aber erst am 4. Jänner 2021 empfangen habe. Mit angefochtenem Bescheid hat die zuständige Behörde mein Antrag auf Familienbeihilfe vom 7. Oktober 2020, abgewiesen. In der Begründung des Bescheides hat sich die zuständige Behörde auf die Verordnung (EG) 883/2004 bezogen. Dabei hat die zuständige Behörde entschieden, dass gemäß Artikel 11 und 68(l)(b) Verordnung (EG) 883/2004, mir Familienleistungen in Österreich überhaupt nicht zustehen.
Gegen den Abweisungsbescheid, der Behörde Finanzamt Wien 2/20/21/22, vom 16. Dezember 2020, empfangen am 4. Jänner 2021, erhebe Ich das Rechtmittel der Beschwerde, wegen der unrichtigen Gesetzesauslegung und Rechtsanwendung (das Materielle Recht wurde nicht richtig angewandt).
Aber zuerst muss erwähnt werden, dass Ich den angefochtenen Bescheid erst am 4. Jänner 2021 empfangen habe und deshalb meine Beschwerde noch rechtzeitigt ist. Der angefochtene Bescheid wurde nicht per Einschreiben gesendet, weshalb kann die zuständige Behörde nicht genau wissen, wann der angefochtene Bescheid bei mir eingelangt ist.
Gleichzeitig kann die zuständige Behörde auch nicht behaupten, dass die Rechtsmittelfrist schon am 16. Dezember 2020 begonnen hat. Der angefochtene Bescheid wurde zwar am 16. Dezember 2020 erlassen, aber es ist allgemein bekannt, dass die Post im normalen Verhältnissen (wo es keine Feiertage dazwischen gibt - Weinachten, neues Jahr, und wenn es auch keine Epidemie - COVID 19 gibt) mindestens eine/eineinhalb Wochen aus Wien nach Slowenien (***8***-ist auch ein entferntes Dorf in Slowenien) braucht um anzukommen. Weil aber jetzt noch Feiertage dazwischen waren, dann die Epidemie COVID-19, weswegen auch die Post sehr belastet war, ist es logisch, dass der angefochtener Bescheid erst Anfang Jänner bei mir angekommen war. Gemäß von angewandten erhebe Ich das Rechtmittel der Beschwerde binnen der gesetzlichen Frist von eines Monats nach Zustellung.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides hat die zuständige Behörde angewandt, dass auf Grund des Artikels 11 Verordnung (EG) 883/2004 nur ein Staat zur Zahlung von Familienleistungen zuständig ist. Wenn wir aber diesen Artikel gründlich analysieren, können wir feststellen, dass Artikel 11 der Verordnung (EG) 883/2004 diesen Satz beziehungsweise diese Regel in dieser Form überhaupt nicht enthält und dass dieser Artikel 11 nur die Bestimmungen des anwendbaren Rechts umfasst und dabei nicht bestimmt, dass nur ein Mitgliedstaat für die Zahlung der Familienleistungen zuständig sein kann. Dass nicht nur ein Mitgliedstaat zur Gewährung der Familienleistungen zuständig ist, ist auch aus dem Artikel 68 Verordnung (EG) 883/2004 ersichtlich. Der Artikel 68 Verordnung (EG) 883/2004 bestimmt die Prioritätsregeln in Falle, wenn Familienleistungen von mehreren Mitgliedstaaten gewährt werden. Auf Grund von Regeln, die dieser Artikel umfasst, wird immer wenn für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtvorschriften mehreren Mitgliedstaaten zu gewähren sind, ein primär, ein sekundär (und so weiter) Mitgliedstaat bestimmt, der für die Zahlung von Familienleistungen zuständig ist. Dabei muss der primär zuständige Mitgliedstaat den vollen Betrag von Familienleistungen zahlen und der sekundär zuständige Mitgliedstaat den Unterschiedsbetrag. Im Gegensatz mit den Anwendungen der zuständigen Behörde, ist aus diesem Artikel 68 Verordnung (EG) 883/2004 klar ersichtlich, dass die Familienleistungen nach den Rechtvorschriften mehreren Mitgliedstaaten gewährt werden können und in diesen Fällen ist nicht nur ein Mitgliedstaat zuständig zur Zahlung der Familienleistungen.
Artikel 11 Verordnung (EG) 883/2004 bestimmt so nur das anwendbare Recht im konkreten Fall. Dieses Recht wird auf Grund der Verordnung (EG) 883/2004 bestimmt. Für Rentner gilt der Artikel 67 Verordnung (EG) 883/2004, wo ausdrücklich bestimmt ist, dass im Falle von Familienleistungen, der Rentner Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtvorschriften des für Rentengewährung zuständigen Mitgliedstaats hat. Anschließend ist in Verordnung (EG) 83/2004 der Artikel 68, der die Prioritätsregeln bestimmt, wenn es zur Zusammentreffen von Ansprüchen kommt. Dieser Artikel wird angewandt wenn für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörige Leistungen nach den Rechtvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren sind. In fall wenn ein Rentner Ansprüche auf Familienleistungen nach mehreren Mitgliedstaaten hat, gilt der Artikel 68(l)(b)(ii) Verordnung (E6) 883/2004. Dabei wird nicht nur der Wohnort der Kinder, sonder auch subsidiär gegebenenfalls die längste Dauer der nach den widerstreitenden Rechtvorschriften zurückgelegte Versicherungs- oder Wohnzelten berücksichtigt.
Gemäß von angewandten ist im meinem Fall, weil ich eine Slowenische und eine Österreichische Pension beziehe, und weil meine Tochter in Slowenien lebt, Slowenien primär zuständig für Gewährung von Familienleistungen, während Österreich sekundär zuständig ist ist für Gewährung von Familienleistungen. Aber weil in Slowenien, wegen der Gesetzesänderung im Jahr 2012 (Zakon o uveljavljanju pravic iz javnih sredstev, Uradni list RS, st. 62/10, 40/11, 40/12-ZUJF, 57/12-ZPCP-2D, 14/13, 15/13-ZStip-l, 99/13, 14/15-ZUUJFO, 57/IS, 90/15, 38/16 - odl. US, 51/16 - odl. US, 88/16, 61/17 - ZUPS, 75/17, 77/18, 47/19, 189/20 - ZFRO) kein Anspruch auf Familienleistungen für Kinder ab 18. Lebensjahr mehr besteht, kommt es eigentlich zur keine Anspruchskonkurrenz im Sinne von Artikel 68 Verordnung (EG) 883/2004. Deshalb ist Österreich gemäß Artikel 67 Verordnung (EG) 883/2004 zuständig für die Gewährung von Familienleistungen in der vollen Höhe. Aber wenn wie auch der Artikel 68 Verordnung (EG) 883/2004 anwenden würden, würden wir zur selben Lösung kommen. Weil in Slowenien kein Anspruch auf Familienleistungen besteht, muss Österreich gemäß Artikel 68(2) Verordnung (EG) 883/2004 den Unterschiedsbetrag (Betrag der über den vom primär zuständigen Mitgliedstaat geleisteten Zahlungen liegt) zahlen. Was im konkreten Fall bedeuten würde, das Österreich den ganzen Betrag von Familienleistungen zahlen müsste, weil wenn im einem Mitgliedstaat der Anspruch auf Familienleistungen für das Kind nicht besteht und diese auch nicht gezahlt werden, muss der andere Mitgliedstaat wo ein Anspruch auf Familienleistungen besteht, diese in der vollen Höhe zahlen (auch im Falle wenn dieser Mitgliedstaat vorher nur sekundär zuständig war für die Gewährung von Familienleistungen und wenn in diesem Mitgliedstaat noch weiter diese Familienleistungen bestehen). Jede andere Interpretation dieser Verordnung (EG) 883/2004 würde ein Verstoß gegen das Recht der Europäischen Union bedeuten. Die zuständige Behörde würde mit solcher Interpretation und Anwendung der Verordnung (EG) 883/2004 ebenfalls gegen den Artikel 18 und Artikel 45 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstoßen. Der Sinn der Verordnung (EG) 883/2004 ist Koordinierung zu gewährleisten und Überzahlungen zu verhindern wenn Ansprüche in mehreren Mitgliedstaaten bestehen. Aber der Sinn dieser Verordnung (EG) 883/2004 ist sicherlich nicht absolut das Recht zur Familienleistungen zu abstreiten, mit der Begründung dass ich und meine Tochter nicht in Österreich leben. Solche Interpretation der Verordnung (EG) 883/2004 würde mich diskriminieren und in eine schlechtere Rechtssituation bringen (im Vergleich zur anderen Rentner die in Österreich leben und im Vergleich mit Personen die nur im einem Mitgliedstaat gearbeitet haben) und gleichzeitig die gleiche Situation erschaffen wie sie war bevor Slowenien zur Europäischen Union beigetreten ist, wo es keinen Anspruch auf Familienleistungen gab, wenn die Familie beziehungsweise die Kinder nicht in Österreich gelebt haben. Das Europäische Recht hat solche Beschränkungen, zwischen den Mitgliedstaaten, entfernt um die Freizügigkeit von Personen zu gewährleisten.
Gemäß von allen angewandten beantrage Ich, dass der angefochtene Bescheid aufgehoben wird und mir dass Recht auf Familienbeihilfe in Österreich zuerkannt wird.
Beschwerdevorentscheidung vom 29. April 2021
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29. April 2021 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab:
Sachverhalt:
Sie leben mit Ihrer Tochter ***5***, geboren am ***7*** in Slowenien. Seit 01.02.2015 beziehen Sie in Österreich eine Pension, in Slowenien beziehen Sie zusätzlich eine Rente.
Mit Bescheid vom 16.12.2020 wurde Ihr Antrag auf Familienbeihilfe für Ihre Tochter abgewiesen.
Gesetzliche Grundlagen:
Gemäß Art 67 der Verordnung (EG) 883/2004 in der ab 01.Mai 2010 gültigen Fassung sind Familienleistungen für Kinder von Rentnern grundsätzlich von dem Staat zu gewähren, der zur Zahlung einer Rente verpflichtet ist.
Nach Art 11 der VO(EG) 883/2004 ist nur ein Staat zur Zahlung von Familienleistungen zuständig.
Werden daher Renten auf Grund von Rechtsvorschriften verschiedener Staaten bezogen, bestimmt Art 68 Abs. 1 lit. b der VO(EG) 883/2004 den Wohnortstaat der Kinder als den zuständigen Staat.
Würdigung:
Da jede Person laut Artikel 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nur den Rechtsvorschriften eines Staates unterliegen kann, muss anhand der Prioritätsregeln des Artikels 68 zunächst eine Zuordnung hinsichtlich der Renteneinkünfte getroffen werden.
Laut Artikel 68 Abs. 2 b (ii) der Verordnung (EG) ist bei Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen (Rentenbezüge), jener Mitgliedstaat zur Leistung verpflichtet, in dem sich der Wohnort der Kinder befindet. Die Subsidiärbestimmung, nach der die Zuständigkeit gemäß der längsten Dauer der Versicherungs- oder Wohnzelten zu bestimmen ist, kann nicht angewendet werden, da bereits eine Zuordnung nach dem Wohnort des Kindes möglich war.
Da Sie sowohl aus Slowenien als auch aus Österreich eine Rente beziehen und Sie mit Ihrer Tochter in Slowenien wohnen, unterliegen Sie gemäß Art. 11 iVm Artikel 68 Abs. 2 b (ii) der Verordnung (EG) den slowenischen Rechtsvorschriften.
Art. 68 Abs. 2 der Verordnung (EG) ist nicht anwendbar, da Personen nur den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates unterliegen können und somit auch keine Zahlung des Unterschiedsbetrages (wie im Fall von unterschiedlich zuständigen Staaten von Kindesmutter und Kindesvater) möglich ist. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass zur Auszahlung von Familienleistungen ausschließlich Slowenien zuständig ist.
Ihre Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Vorlageantrag vom 24. Mai 2021
Mit Schreiben vom 24. Mai 2021 stellte der Bf Vorlageantrag:
Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 29. April 2021 wurde meine Beschwerde vom 25. Jänner 2021 als unbegründet abgewiesen, mit der Begründung, dass Ich, gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) 883/2004 nur den slowenischen Rechtvorschriften unterliege und das Artikel 68 Absatz 2 der Verordnung (EG) 883/2004 nicht anwendbar ist, weil Personen nur den Rechtvorschriften eines Mitgliedstaates unterliegen können.
Weil ich dieser Beschwerdenvorentscheidung vom 29. April 2021 nicht zustimmen kann, stelle ich den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Dabei beziehe Ich mich ganz auf meine Beschwerde vom 25. Jänner 2021 und beantrage auch, dass der angefochtene Bescheid vom 16. Dezember 2020 und die Beschwerdenvorentscheidung vom 29. April 2021 aufgehoben werden und mir das Recht auf Familienbeihilfe in Österreich zuerkannt wird.
Vorlage
Mit Bericht vom 15. Juni 2021 legte das Finanzamt Österreich die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:
Inhaltsverzeichnis zu den vorgelegten Aktenteilen (Aktenverzeichnis)
Beschwerde
1 Beschwerde 26.01.2021
Bescheide
2 Familienbeihilfe (Monat: 10.2015) 16.12.2020
Antrag / Anzeige an die Behörde
3 Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe 07.10.2020
Beschwerdevorentscheidung
4 Beschwerdevorentscheidung 29.04.2021
Vorlageantrag
5 Vorlageantrag 24.05.2021
Sachverhalt und Anträge
Sachverhalt:
Der alleinerziehende, ledige Bf stellte für seine Tochter ***5*** den Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe ab Oktober 2015.
Die Tochter studiert bis voraussichtlich Ende September 2022 an einer FH in Slowenien.
Der Bf ist pensioniert und bezieht eine slowenische Pension und seit dem Jahr 2015 zusätzlich auch eine österreichische Pension. Die österreichische Pension beträgt monatlich rund EUR 100,-.
Sowohl der Wohnsitz des Bf als auch jener seiner Tochter befindet sich ausschließlich in Slowenien.
Beweismittel:
Siehe Inhaltsverzeichnis
Stellungnahme:
Im Beschwerdefall sind nicht nur die innerstaatlichen Bestimmungen des FLAG 1967 zu beachten. Vielmehr ist die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (idF VO), die ab 1. Mai 2010 gilt, anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall bezieht der Bf sowohl in Österreich als auch in Slowenien eine Rente.
Da der Bf laut Artikel 11 Abs 1 der VO Nr. 883/2004 nur den Rechtsvorschriften eines Staates unterliegen kann, muss anhand der Prioritätsregeln des Artikels 68 zunächst eine Zuordnung hinsichtlich der Renteneinkünfte getroffen werden.
Laut Art 68 Abs 1 lit b sublit ii der VO ist bei Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen (Rentenbezüge), jener Mitgliedstaat zur Leistung verpflichtet, in dem sich der Wohnort der Kinder befindet (vgl Dorothee Frings, Sozialleistungen für Unionsbürger/innen nach der VO 883/2004, Feber 2012, Internetpublikation).
Da der Bf nur den Rechtsvorschriften eines der beiden Mitgliedsländer unterliegen kann (vgl Art 11 Abs 2), fällt dieser gemäß den Regelungen der VO 883/2004 in den Zuständigkeitsbereich der Rechtsvorschriften Sloweniens.
Somit ist Slowenien der ausschließlich zuständige Mitgliedstaat.
Der Bf kann daher nicht nach den in Österreich geltenden Bestimmungen Familienleistungen in Anspruch nehmen (vgl bspw Erkenntnis des BFG vom 27.08.2018, RV/7106467/2016).
Der Art 68 Abs 2 der VO ist in dem Fall nicht anwendbar, da Personen nur den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates unterliegen können und kommt ergo dessen auch eine Zahlung des Unterschiedsbetrages (wie im Fall von unterschiedlich zuständigen Staaten von Kindesmutter und Kindesvater) nicht zum Tragen (vgl Erkenntnis des BFG vom 03.02.2021, RV/7100107/2021).
Aufgrund der obigen Ausführungen wird beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
Beschluss vom 24. Juni 2021
Mit Beschluss vom 24. Juni 2021 wurde das Finanzamt Österreich vom Bundesfinanzgericht gemäß § 269 Abs. 2 BAO ersucht, beim für den Beschwerdeführer ***1*** ***2*** zuständigen slowenischen Träger für Familienleistungen gemäß Art. 76 VO 883/2004 mittels des Formulars E 411 zu erheben, ob für ***5*** ***2*** ab Oktober 2015 bis laufend Anspruch auf Familienleistungen in Slowenien bestanden hat bzw. besteht und bejahendenfalls, in welcher Höhe.
Begründend führte das Gericht aus:
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist strittig, ob Österreich dem Beschwerdeführer, der eine Rente aus Slowenien und aus Österreich bezieht und der mit seiner Tochter in Slowenien wohnt, nachrangig (sekundär) Familienleistungen in Höhe des Unterschiedsbetrags zu slowenischen Familienleistungen (bzw. bei Fehlen eines Anspruchs auf slowenische Familienleistungen in voller Höhe der österreichischen Familienleistungen) zu leisten hat (so der Beschwerdeführer) oder ob Familienleistungen nur durch den Wohnstaat des Kindes, also Slowenien, zu erbringen sind (so das Finanzamt).
Ausgehend von seiner Rechtsansicht hat es das Finanzamt bisher unterlassen, allfällige slowenische Familienleistungen zu ermitteln.
Der Beschwerdeführer trägt zwar vor, dass in Slowenien für Kinder ab dem 18. Lebensjahr kein Anspruch auf Familienleistungen besteht. Beschwerdezeitraum ist jedoch ab Oktober 2015 und die Tochter des Beschwerdeführers wurde im Februar 1999 geboren, sodass diese nicht während des gesamten Beschwerdezeitraums über 18 Jahre alt war. Es ist daher nicht auszuschließen, dass zumindest während eines Teils des Beschwerdezeitraums Anspruch auf slowenische Familienleistungen bestanden hat.
Für den Fall, dass das Bundesfinanzgericht der Rechtsansicht des Beschwerdeführers folgt, ist daher die Kenntnis über allfällige slowenische Familienleistungen erforderlich.
Unpräjudiziell hinsichtlich der späteren Entscheidung in der Sache ist daher zur Beschleunigung des Verfahrens die Einholung einer Auskunft des zuständigen slowenischen Trägers, ob für ***5*** ***2*** ab Oktober 2015 bis laufend Anspruch auf Familienleistungen in Slowenien bestanden hat bzw. besteht und bejahendenfalls, in welcher Höhe, erforderlich.
Ein vom Beschwerdeführer vorausgefülltes Formular E 411 ist zwar aktenkundig, wurde aber aus den vom Beschwerdeführer im Verfahren dargestellten Gründen vom slowenischen Träger nicht gegenüber dem Beschwerdeführer bestätigt.
Da das Finanzamt Österreich bereits mit der Sache vertraut ist, erweist sich dessen Beauftragung mit der Durchführung der entsprechenden Ermittlungen gemäß § 269 Abs. 2 BAO als zweckmäßig.
Bericht vom 14. Juli 2021
Das Finanzamt legte mit Bericht vom 14. Juli 2021 die elektronisch im Wege von EDGA eingeholte Auskunft des Center za Socialno delo Ljubljana vom 14. Juli 2021 vor.
Zu ***1*** ***2*** (Vater) wurde mitgeteilt:
Status osebe/Status of the person: Oseba se šteje za neaktivno/Person is regarded as a non-active person
Vrsta neaktivne osebe/Type of non-Active Person: [01] Oseba je neaktivna/Person is a non-active person
Opis/Description: Ne opravlja poklica/dejavnosti v smislu uredbe 883/2014/
Obdobje/Period:
[Grafik]
Zu ***9*** ***10*** (Mutter) wurde mitgeteilt:
Status osebe/Status of the person: Oseba se šteje za neaktivno/Person is regarded as a non-active person
Vrsta neaktivne osebe/Type of non-Active Person: [01] Oseba je neaktivna/Person is a non-active person
Opis/Description: Ne opravlja poklica/dejavnosti v smislu uredbe 883/2014/
Obdobje/Period:
[Grafik]
Für ***5*** ***2*** (Tochter) wurden folgende slowenische Familienleistungen erbracht:
Von 1. 10. 2015 bis 1. 2. 2016 monatlich 43,24 €
Von 1. 3. 2016 bis 1. 2. 2017 monatlich 74,48 €.
Seit 1. 3. 2017 bis laufend werden keine Familienleistungen erbracht (Ni upravičen - otrok starejši od 18 let - Kein Anspruch - Kind über 18 Jahren).
Parteiengehör
Die Auskunft des slowenischen Trägers wurde dem Bf mit Beschluss vom 22. Juli 2021 zur Kenntnis gebracht.
Mit Schreiben vom 6. August 2021 gab der Bf hierzu folgende Äußerung ab:
Betreff: Äußerung zu dem Beschluss des Bundesfinanzgerichtes erlassen am 22. Juli 2021 (GZ. RV/7101391/2021)
Mit oben genannten Beschluss vom 22. Juli 2021 wurde mir, gemäß §§ 2a 183 BAO, die Auskunft des slowenischen Trägers vom 14. Juli 2021, betreffend ausbezahlten Familienleistungen in Slowenien, zur Kenntnis gebracht. Dabei wurde Ich auch um eine Äußerung bis zum 31. August 2021 gebeten.
Zu der Auskunft des slowenischen Trägers vom 14. Juli 2021 kann ich nur anwenden, dass diese Auskunft völlig richtig ist. Mir wurden für meine Tochter ***5*** ***2***, geboren am ***7***, in den angewandten Zeitraum und in der angewandten Höhe Familienleistungen in Slowenien gewährleistet. Aber wie ich schon in meiner Beschwerde vom 25. Jänner 2021 angewandt habe, war in dieser Zeitraum, weil ich eine Slowenische und eine Österreichische Pension beziehe, und weil meine Tochter in Slowenien lebt, Slowenien primär zuständig für Gewährung von Familienleistungen, während Österreich sekundär zuständig war für Gewährung von Familienleistungen (Zahlung des Unterschiedsbetrages - Betrag der über den vom primär zuständigen Mitgliedstaat geleisteten Zahlungen liegt). Aus dieser Auskunft ist auch ersichtlich, dass mir in Slowenien Familienleistungen nur bis zum 1. Februar 2017 gewehrleistet wurden. Damals wurde meine Tochter 18 Jahre alt, weswegen ich nach dem slowenischen Gesetz (Zakon o uveljavljanju pravic iz javnih sredstev, Uradni list RS, št. 62/10, 40/11, 40/12-ZUJF, 57/12-ZPCP-2D, 14/13, 15/13-Zštip-1, 99/13, 14/15- ZUUJFO, 57/15, 90/15, 38/16 - odl. US, 51/16 - odl. US, 88/16, 61/17 - zupš, 75/17, 77/18, 47/19, 189/20 -ZFRO), der besagt dass es keinen Anspruch auf Familienleistungen für Kinder ab 18. Lebensjahr gibt, ab 1. Februar 2017 keinen Anspruch auf Familienleistungen für meine Tochter in Slowenien mehr hatte. So ist nach dem 18. Lebensjahr von meiner Tochter (1. Februar 2017), wie ich es schon in meiner Beschwerde vom 25. Jänner 2021 erwähnt und begründet habe, Österreich zuständıg für die Gewährung von Familienleistungen in der vollen Höhe.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der Bf ***1*** ***2*** ist Alleinerzieher seiner im Februar 1999 geborenen Tochter ***5*** ***2***. Vater und Tochter leben im gemeinsamen Haushalt in ***3***, ***4***, Slowenien.
***1*** ***2*** bezieht seit Anfang 2015, jedenfalls aber seit Beginn des Beschwerdezeitraums (Oktober 2015) von der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt zunächst eine Korridorpension, nunmehr eine Alterspension, von rund 100 € monatlich, da ***1*** ***2*** als "Gastarbeiter" in Österreich zwischen den Jahren 1971 und 1978 entsprechende Versicherungszeiten erworben hat.
***1*** ***2*** bezieht ferner seit Dezember 2012 eine Pension seitens eines slowenischen Pensionsversicherungsträgers.
***5*** ***2*** besuchte im Beschwerdezeitraum (ab Oktober 2015) im Studienjahr 2020/2021 die Fachschule für Wirtschaft in Murska Sobota (Ekonomska šola Murska Sobota, študijskem programu Ekonomist; zweijähriger Studiengang Wirtschaft).
Im Studienjahr 2019/2020 war ***5*** ***2*** Studentin der Wirtschaftsfakultät (Ekonomsko-Poslovna Fakulteta) der Universität Maribor.
In den Studienjahren 2018/2019, 2017/2018, 2016/2017, 2015/2016, 2014/2015 besuchte ***5*** ***2*** die Fachschule für Wirtschaft in Murska Sobota (Ekonomska šola Murska Sobota, programa Ekonomiski tehnik pti; vierjähriges Sekundarschulprogramm Wirtschaftstechnik).
Im Beschwerdezeitraum (ab Oktober 2015) hat Slowenien bis 1. Februar 2016 Familienleistungen für ***5*** ***2*** von monatlich 43,24 € und von 1. März 2016 bis 1. Februar 2017 von monatlich 74,48 € geleistet, danach bestand kein Anspruch auf slowenische Familienleistungen mehr.
Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und den undenklichen, vom Bf vorgelegten Urkunden.
Zu den slowenischen Familienleistungen ist auf Auskunft des Center za Socialno delo Ljubljana vom 14. Juli 2021 und die Äußerung des Bf vom 6. August 2021 zu verweisen.
Rechtsgrundlagen
Unionsrecht
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
Für den Streitzeitraum ist die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden: VO 883/2004) maßgebend.
Die VO 883/2004 gilt für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, welche Familienleistungen betreffen (Art. 3 Abs. 1 Buchstabe j VO 883/2004). Die in Rede stehende Familienbeihilfe ist eine Familienleistung.
Zu den Familienangehörigen zählt Art. 1 Buchstabe i Nummer 1 Ziffer i VO 883/2004 "jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird". "Unterscheiden die gemäß Nummer 1 anzuwendenden Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Familienangehörigen nicht von anderen Personen, auf die diese Rechtsvorschriften anwendbar sind, so werden der Ehegatte, die minderjährigen Kinder und die unterhaltsberechtigten volljährigen Kinder als Familienangehörige angesehen" (Art. 1 Buchstabe i Nummer 2 VO 883/2004). Wird nach den anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften eine Person nur dann als Familien- oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit dem Versicherten oder dem Rentner in häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt gemäß Art. 1 Buchstabe i Nummer 3 VO 883/2004 diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von dem Versicherten oder dem Rentner bestritten wird.
"Wohnort" ist der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person (Art. 1 Abs. 1 Buchstabe j VO 883/2004), "Aufenthalt" der vorübergehende Aufenthalt (Art. 1 Abs. 1 Buchstabe k VO 883/2004).
"Familienleistungen" sind alle Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten, mit Ausnahme von Unterhaltsvorschüssen und besonderen Geburts- und Adoptionsbeihilfen (Art. 1 Abs. 1 Buchstabe z VO 883/2004).
Art. 1 VO 883/2004 lautet auszugsweise:
Artikel 1 Definitionen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
a) "Beschäftigung" jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt;
b) "selbstständige Erwerbstätigkeit" jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt;
...
i) "Familienangehöriger":
1. i) jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird;
ii) ...;
2. unterscheiden die gemäß Nummer 1 anzuwendenden Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Familienangehörigen nicht von anderen Personen, auf die diese Rechtsvorschriften anwendbar sind, so werden der Ehegatte, die minderjährigen Kinder und die unterhaltsberechtigten volljährigen Kinder als Familienangehörige angesehen;
3. wird nach den gemäß Nummern 1 und 2 anzuwendenden Rechtsvorschriften eine Person nur dann als Familien- oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit dem Versicherten oder dem Rentner in häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von dem Versicherten oder dem Rentner bestritten wird;
j) "Wohnort" den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person;
k) "Aufenthalt" den vorübergehenden Aufenthalt;
…
w) "Renten" nicht nur Renten im engeren Sinn, sondern auch Kapitalabfindungen, die an deren Stelle treten können, und Beitragserstattungen sowie, soweit Titel III nichts anderes bestimmt, Anpassungsbeträge und Zulagen;
x) "Vorruhestandsleistungen" alle anderen Geldleistungen als Leistungen bei Arbeitslosigkeit und vorgezogene Leistungen wegen Alters, die ab einem bestimmten Lebensalter Arbeitnehmern, die ihre berufliche Tätigkeit eingeschränkt oder beendet haben oder ihr vorübergehend nicht mehr nachgehen, bis zu dem Lebensalter gewährt werden, in dem sie Anspruch auf Altersrente oder auf vorzeitiges Altersruhegeld geltend machen können, und deren Bezug nicht davon abhängig ist, dass sie der Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates zur Verfügung stehen; eine "vorgezogene Leistung wegen Alters" ist eine Leistung, die vor dem Erreichen des Lebensalters, ab dem üblicherweise Anspruch auf Rente entsteht, gewährt und nach Erreichen dieses Lebensalters weiterhin gewährt oder durch eine andere Leistung bei Alter abgelöst wird;
...
z) "Familienleistungen" alle Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten, mit Ausnahme von Unterhaltsvorschüssen und besonderen Geburts- und Adoptionsbeihilfen nach Anhang I.
Art. 4 VO 883/2004 zufolge haben die Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates:
Artikel 4 Gleichbehandlung
Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates.
Art. 5 VO 883/2004 lautet:
Artikel 5 Gleichstellung von Leistungen, Einkünften, Sachverhalten oder Ereignissen
Sofern in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist, gilt unter Berücksichtigung der besonderen Durchführungsbestimmungen Folgendes:
a) Hat nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats der Bezug von Leistungen der sozialen Sicherheit oder sonstiger Einkünfte bestimmte Rechtswirkungen, so sind die entsprechenden Rechtsvorschriften auch bei Bezug von nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gewährten gleichartigen Leistungen oder bei Bezug von in einem anderen Mitgliedstaat erzielten Einkünften anwendbar.
b) Hat nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats der Eintritt bestimmter Sachverhalte oder Ereignisse Rechtswirkungen, so berücksichtigt dieser Mitgliedstaat die in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen entsprechenden Sachverhalte oder Ereignisse, als ob sie im eigenen Hoheitsgebiet eingetreten wären.
Art. 7 VO 883/2004 lautet:
Artikel 7 Aufhebung der Wohnortklauseln
Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dürfen Geldleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder nach dieser Verordnung zu zahlen sind, nicht aufgrund der Tatsache gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, dass der Berechtigte oder seine Familienangehörigen in einem anderen als dem Mitgliedstaat wohnt bzw. wohnen, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat.
Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen nach Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004 den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats.
Art. 11 VO 883/2004 lautet:
Artikel 11 Allgemeine Regelung
(1) Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.
(2) Für die Zwecke dieses Titels wird bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen, davon ausgegangen, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für Invaliditäts-, Alters- oder Hinterbliebenenrenten oder für Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten oder für Geldleistungen bei Krankheit, die eine Behandlung von unbegrenzter Dauer abdecken.
(3) Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes:
a) eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
b) ein Beamter unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem die ihn beschäftigende Verwaltungseinheit angehört;
c) eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Artikel 65 erhält, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
d) eine zum Wehr- oder Zivildienst eines Mitgliedstaats einberufene oder wiedereinberufene Person unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
e) jede andere Person, die nicht unter die Buchstaben a) bis d) fällt, unterliegt unbeschadet anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung, nach denen ihr Leistungen aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zustehen, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats.
(4) Für die Zwecke dieses Titels gilt eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit, die gewöhnlich an Bord eines unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahrenden Schiffes auf See ausgeübt wird, als in diesem Mitgliedstaat ausgeübt. Eine Person, die einer Beschäftigung an Bord eines unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahrenden Schiffes nachgeht und ihr Entgelt für diese Tätigkeit von einem Unternehmen oder einer Person mit Sitz oder Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat erhält, unterliegt jedoch den Rechtsvorschriften des letzteren Mitgliedstaats, sofern sie in diesem Staat wohnt. Das Unternehmen oder die Person, das bzw. die das Entgelt zahlt, gilt für die Zwecke dieser Rechtsvorschriften als Arbeitgeber.
(5) Eine Tätigkeit, die ein Flug- oder Kabinenbesatzungsmitglied in Form von Leistungen im Zusammenhang mit Fluggästen oder Luftfracht ausübt, gilt als in dem Mitgliedstaat ausgeübte Tätigkeit, in dem sich die "Heimatbasis" im Sinne von Anhang III der Verordnung (EWG) Nr 3922/91 befindet.
Artikel 13 VO 883/2004 lautet:
Artikel 13 Ausübung von Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten
(1) Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, unterliegt
a) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt oder wenn sie bei mehreren Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz in verschiedenen Mitgliedstaaten haben, oder
b) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber, das bzw. der sie beschäftigt, seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeiten in dem Wohnmitgliedstaat ausübt.
(2) Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt
a) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt, oder
b) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten befindet, wenn sie nicht in einem der Mitgliedstaaten wohnt, in denen sie einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt.
(3) Eine Person, die gewöhnlich in verschiedenen Mitgliedstaaten eine Beschäftigung und eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie eine Beschäftigung ausübt, oder, wenn sie eine solche Beschäftigung in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, den nach Absatz 1 bestimmten Rechtsvorschriften.
(4) Eine Person, die in einem Mitgliedstaat als Beamter beschäftigt ist und die eine Beschäftigung und/oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem die sie beschäftigende Verwaltungseinheit angehört.
(5) Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Personen werden für die Zwecke der nach diesen Bestimmungen ermittelten Rechtsvorschriften so behandelt, als ob sie ihre gesamte Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat ausüben und dort ihre gesamten Einkünfte erzielen würden.
Art. 16 VO 883/2004 lautet:
Artikel 16 Ausnahmen von den Artikeln 11 bis 15
(1) Zwei oder mehr Mitgliedstaaten, die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten oder die von diesen Behörden bezeichneten Einrichtungen können im gemeinsamen Einvernehmen Ausnahmen von den Artikeln 11 bis 15 im Interesse bestimmter Personen oder Personengruppen vorsehen.
(2) Wohnt eine Person, die eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erhält, in einem anderen Mitgliedstaat, so kann sie auf Antrag von der Anwendung der Rechtsvorschriften des letzteren Staates freigestellt werden, sofern sie diesen Rechtsvorschriften nicht aufgrund der Ausübung einer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit unterliegt.
Art. 67 VO 883/2004 lautet:
Artikel 67 Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen
Eine Person hat auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. Ein Rentner hat jedoch Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des für die Rentengewährung zuständigen Mitgliedstaats
Art. 68 VO 883/2004 lautet:
Artikel 68 Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen
(1) Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten folgende Prioritätsregeln:
a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche.
b) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach den folgenden subsidiären Kriterien:
i) bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, und subsidiär gegebenenfalls die nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende höchste Leistung. Im letztgenannten Fall werden die Kosten für die Leistungen nach in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien aufgeteilt;
ii) bei Ansprüchen, die durch den Bezug einer Rente ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass nach diesen Rechtsvorschriften eine Rente geschuldet wird, und subsidiär gegebenenfalls die längste Dauer der nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten;
iii) bei Ansprüchen, die durch den Wohnort ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder.
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Normen und Schlagworte
- Art. 5 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 7 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 67 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 68 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 60 VO 987/2009, ABl. Nr. L 284 vom 30.10.2009 S. 1
- § 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- Art. 45 Abs. 2 AEUV, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 47
- Art. 1 Abs. 1 Buchstabe z VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 68 Abs. 1 lit. b VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 13 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 28 Abs. 2 EWR-Abkommen, BGBl. Nr. 909/1993
- Art. 68 Abs. 2 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 267 AEUV, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 47
- § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 290 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- § 11 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 12 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 13 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 53 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 269 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 3 Abs. 1 Buchstabe j VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101391/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101391.2021
- Stammnummer
- 135827
- Gültig
- 26.01.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF