Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101391/2021
Österreichische Familienleistungen bei Bezug einer Rente (Pension) in Slowenien und in Österreich
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101391/2021vom 26.01.2022Teil 4 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Slowenien und Österreich sind Staaten, die jeweils auf Grund einer vorangegangenen Beschäftigung an den Vater eine Rente (Pension) leisten (Rentenstaaten), Slowenien ist Wohnstaat des Vaters und der Tochter.
Es ist daher Slowenien der für die Gewährung von Familienleistungen primär zuständige Mitgliedstaat.
Österreich hat nachrangig den Unterschiedsbetrag zu den österreichischen Familienleistungen zu leisten, sofern diese höher als die slowenischen Familienleistungen sind oder in Slowenien kein Anspruch auf Familienleistungen (mehr) besteht.
Hierbei besteht kein Unterschied, ob der Vater derzeit in Österreich beschäftigt ist oder sich seine von Österreich bezahlte Rente aus einer früheren Beschäftigung in Österreich ableitet. Es ist auch unerheblich, ob der Vater oder das Kind in Österreich oder in Slowenien wohnt.
Familienleistungen bei zwei Rentenstaaten
Die Auffassung des Finanzamts, dass im Fall eines Rentenbezugs auf Grund der Rechtsvorschriften zweier oder mehrerer Staaten der Wohnortstaat des Kindes zur Erbringung von Familienleistungen zuständig ist, ist zutreffend. Daher ist, wie ausgeführt, vorrangig Slowenien zur Erbringung von Familienleistungen zuständig. Dies wird auch vom Bf so gesehen.
Nicht gefolgt werden kann dem Finanzamt (und den diese Auffassung teilenden, oben angeführten Erkenntnissen des Bundesfinanzgerichts), dass Art. 68 Abs. 1 VO 883/2004 nicht anwendbar sei, wenn eine einzige Person in der Familie erwerbstätig oder Rentenbezieher ist, "da Personen nur den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates unterliegen können und somit auch keine Zahlung des Unterschiedsbetrages (wie im Fall von unterschiedlich zuständigen Staaten von Kindesmutter und Kindesvater) möglich ist."
Die für das Finanzamt maßgeblichen Durchführungsrichtlinien zum Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (zitiert nach Lenneis/Wanke, FLAG 2. A. 2020, Seiten 1066 ff., führen in Punkt 6.1 aus: "Ein Elternteil kann daher auch dann in Österreich Familienbeihilfe beziehen, wenn er selbst nicht den österreichischen Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit (Art. 11 bis 16 der VO) unterliegt." Ferner: "6.3.1.2.2. FL auf Grund von Rentenbezügen: 1. Vorrangig zuständig ist der Rentenstaat, in dem das Kind lebt. Der andere Rentenstaat hat eine Ausgleichszahlung zu leisten. Bei bloßem Vorliegen eines Rentenbezuges ist der Rentenstaat vorrangig und ggf. der Wohnortstaat nachrangig zuständig (Ausgleichszahlungen)." Schließlich: ".6.4.4. Beispiele Bezug einer Rente: ... 2. Die Alleinerzieherin (Kindesvater verstorben) lebt mit dem Kind in Rumänien und bezieht eine Rente aus Österreich. ● Vorrangig zuständiger Staat = Österreich, ● Nachrangig zuständiger Staat = Rumänien..."
Das Finanzamt und die angeführten Entscheidungen des Bundesfinanzgerichts beziehen sich als Grundlage ihrer Auffassung auf Dorothee Frings, Sozialleistungen für Unionsbürger/innen nach der VO 883/2004, Feber 2012 (richtig wohl: März 2012), Internetpublikation (z. B. https://www.forum-illegalitaet.de/mediapool/99/993476/data/Frings_Sozialleistungen_883-2004.pdf), wonach laut Art. 68 Abs. 1 Buchst. b Unterbuchst. ii VO 883/2004 "bei Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen (Rentenbezüge), jener Mitgliedstaat zur Leistung verpflichtet" sei, in dem sich der Wohnort der Kinder befindet. Diese Auffassung von Frings ist, wie vorstehend ausgeführt, auch zutreffend.
Frings schreibt unter anderem (Seite 12):
"Bei Rentenempfängern folgen die Familienleistungen stets der Rentenzahlung. Bezieht ein Elternteil eine Rente eines deutschen Versicherungsträgers, so besteht ein Anspruch auf deutsches Kindergeld/Kinderzuschlag unabhängig vom Wohnsitz des Kindes oder der Eltern.
Umgekehrt besteht kein Anspruch auf Familienleistungen in Deutschland, wenn ein Elternteil eine Rente eines anderen Mitgliedstaates bezieht.
Werden Renten von verschiedenen Versicherungsträgern ausgezahlt, so besteht der Anspruch auf Familienleistungen am Wohnsitz des Kindes, wenn von dem Rententräger dieses Staates eine Rente gezahlt wird. Lebt das Kind in einem Staat, in dem keine Rente gezahlt wird, so richtet sich der zuständige Träger nach der Dauer der Versicherungs- und Wohnsitzzeiten."
Zur Verpflichtung zur Leistung einer Unterschiedszahlung äußert sich Frings in diesem Zusammenhang nicht.
Die VO (EWG) 1408/71 unterscheidet zwischen Familienleistungen für aktiv Erwerbstätige (Titel III, Kapitel 7) und Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder von Rentnern und Waisen (Titel III, Kapital 8), wobei Art. 77 VO (EWG) 1408/71 lautet:
Artikel 77 Unterhaltsberechtigte Kinder von Rentnern
(1) Leistungen im Sinne dieses Artikels sind die Familienbeihilfen für Empfänger von Alters- oder Invaliditätsrenten, Renten wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit sowie die Kinderzuschüsse zu solchen Renten, mit Ausnahme der Kinderzulagen aus der Versicherung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.
(2) Die Leistungen werden ohne Rücksicht darauf, in welchem Mitgliedstaat die Rentner oder die Kinder wohnen, wie folgt gewährt:
a) Der Rentner, der nach den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats Rente bezieht, erhält die Leistungen nach den Rechtsvorschriften des für die Rente zuständigen Staates;
b) der Rentner, der nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten Rente bezieht, erhält die Leistungen
i) nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dessen Gebiet er wohnt, wenn Anspruch auf eine der in Absatz 1 genannten Leistungen - gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe a) - nach den Rechtsvorschriften dieses Staates besteht, oder
ii) in den anderen Fällen nach den Rechtsvorschriften des Staates, die für den Rentner die längste Zeit gegolten haben, wenn Anspruch auf eine der in Absatz 1 genannten Leistungen - gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe a) - nach den betreffenden Rechtsvorschriften besteht; wenn nach diesen Rechtsvorschriften kein Anspruch besteht, werden die Anspruchsvoraussetzungen in bezug auf die Rechtsvorschriften der anderen in Betracht kommenden Mitgliedstaaten in der Reihenfolge der abnehmenden Dauer der nach den Rechtsvorschriften dieser Staaten zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten geprüft.
Hingegen unterscheidet die VO (EG) 883/2004 (Titel III, Kapitel 8) nicht zwischen Familienleistungen je nach Beschäftigungsstatus des Anspruchsberechtigten. Der Unionsgesetzgeber war insbesondere bestrebt, mit dem Erlass dieser Verordnung deren Anwendungsbereich auf andere Kategorien von Personen als Arbeitnehmer, die unter die Verordnung Nr. 1408/71 fielen, und insbesondere auf nicht erwerbstätige Personen, die von dieser nicht erfasst waren, zu erstrecken.
Die obigen Ausführungen des EuGH zur Rechtslage nach der VO (EWG) 1408/71 sind daher auf die weitergehende VO (EG) 883/2004 übertragbar.
Dem Finanzamt ist beizupflichten, dass Personen, für die die Verordnung 883/2004 gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats unterliegen (Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004). Dies schließt aber im Bereich der Familienleistungen nicht aus, dass Ansprüche auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren sind (Art. 68 VO 883/2004).
Art. 68 Abs. 1 VO 883/2004 spricht einleitend von Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten für denselben Zeitraum und dieselben Familienangehörigen und regelt in Buchstabe a den Fall, dass Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren sind, und in Buchstabe b den Fall, dass Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren sind.
Bei Zusammentreffen von Ansprüchen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten regelt Art. 68 Abs. 2 VO 883/2004, welcher Mitgliedstaat vorrangig und welcher Mitgliedstaat nachrangig zur Leistungserbringung verpflichtet ist. Ist ein Mitgliedstaat vorrangig verpflichtet, entbindet dies den nachrangig verpflichteten Mitgliedstaat aber nicht gänzlich von seiner Leistungspflicht, sondern deckelt diese nur insoweit, dass die anspruchsberechtigte Person insgesamt eine Leistung erhält, die der höchsten für die in Betracht kommende Familienleistung der leistungspflichtigen Mitgliedstaaten entspricht.
Art. 68 VO 883/2004 schränkt lediglich die Möglichkeit einer Kumulierung von Beihilfen ein (vgl. EuGH 4. 7. 1990, C-117/89, Kracht, Rn 15 zu Art. 76 VO 1408/71). Das Unionsrecht verlangt, dass dann, wenn der Betrag der vom Wohnstaat gezahlten Leistungen unter dem der von dem anderen verpflichteten Staat gewährten Leistungen liegt, dem Arbeitnehmer der höhere Betrag erhalten bleibt und er vom zuständigen Träger des letztgenannten Staates eine Zusatzleistung in Höhe des Unterschieds zwischen den beiden Beträgen erhält (EuGH 12. 6. 1980, C-733/79, Laterza Rn 9 zu Art. 77 VO 1408/71 sowie EuGH 9. 7. 1980, C-807/79, Gravina; EuGH 12. 7. 1984, C-242/83, Patteri; EuGH 14. 3. 1989, C-1/88, Baldi; EuGH 11. 6. 1991, C-251/89, Athanasopoulos; EuGH 27. 2. 1997, C-59/95, Bastos Moriana).
Die Antikumulierungsvorschriften des Art. 68 der VO 883/2004 finden Anwendung, wenn mehrere Ansprüche aufgrund unterschiedlicher Rechtsordnungen geschuldet werden (vgl. EuGH 18. 9. 2019, C-32/18, Moser, und zu Art. 73 VO 1408/71 EuGH 14. 10. 2010, C-16/09, Schwemmer).
Art. 68 VO 883/2004 ist auch dann anwendbar, wenn einer einzigen Person Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedgliedstaaten zu gewähren sind. Es ist keineswegs erforderlich, dass zwei Personen, etwa Mutter und Vater, Familienleistungen zu gewähren sind, um die vorrangige oder nachrangige Leistungsverpflichtung eines Mitgliedstaats auszulösen.
Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004 regelt, dass unionsrechtlich immer nur ein Mitgliedstaat vorrangig zu einer Leistungserbringung verpflichtet sein kann, es also hinsichtlich einer Person nicht gleichzeitig zwei Mitgliedstaaten geben kann, die vorrangig zu Familienleistungen verpflichtet sind.
Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004 normiert aber keineswegs, dass ein Mitgliedstaat in Bezug auf Familienleistungen vollkommen leistungsfrei wäre, nur weil eine Person nach den Regelungen der Art. 11 ff. VO 883/2004 unter die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats fällt (siehe auch die von BFG 29. 3. 2019, RV/7104627/2015 zitierte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs). Die Ansicht des Finanzamts (und der diese Auffassung teilenden, oben angeführten Erkenntnissen des Bundesfinanzgerichts), würde dem erklärten Zweck der VO 883/2004, im Rahmen des freien Personenverkehrs zur Verbesserung des Lebensstandards und der Arbeitsbedingungen beizutragen (Erwägungsgrund 1 zur Verordnung) und Personen, die sich innerhalb der Gemeinschaft bewegen, sowie ihren Angehörigen und Hinterbliebenen die Wahrung erworbener Ansprüche und Vorteile sowie der Anwartschaften zu ermöglichen (Erwägungsgrund 13), diametral entgegenstehen.
Die Vorschriften zum Schutz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union und des EWR (vgl. Art. 28 Abs. 2 EWR-Abkommen, der, wie Art. 45 Abs. 2 AEUV, jede auf der Staatsangehörigkeit beruhende unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen verbietet), stützen sich, so Generalanwalt Jean Richard de la Tour in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache EuGH C-328/20 (Europäische Kommission gegen Republik Österreich betreffend Indexierung von Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag, Familienbonus Plus, Alleinverdienerabsetzbetrag, Alleinerzieherabsetzbetrag und Unterhaltsabsetzbetrag - Indexation des prestations familiales, Rn 143) auf ein Gesamtsystem, in dem zum einen im Bereich der sozialen Sicherheit allgemein die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats anzuwenden sind, in dem die betreffende Person eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt (vgl. 17. Erwägungsgrund zu VO 883/2004), und zum anderen Wanderarbeitnehmer mit den Sozialbeiträgen und Abgaben, die sie im Aufnahmemitgliedstaat aufgrund der dort von ihnen ausgeübten unselbständigen Erwerbstätigkeit entrichten, zur Finanzierung der sozialpolitischen Maßnahmen des Aufnahmemitgliedstaats beitragen (vgl. EuGH 14. 12. 2016, C-238/15, Bragança Linares Verruga u. a., Rn. 49 und 50).
Die österreichische Familienbeihilfe wird durch Beiträge der Arbeitgeber finanziert, die auf der Grundlage des Gesamtbetrags der Arbeitnehmerlöhne berechnet werden. Ein Wanderarbeitnehmer ist dadurch an der Festsetzung der Höhe der von seinem Arbeitgeber gezahlten Beträge in gleicher Weise wie ein inländischer Arbeitnehmer beteiligt (vgl. Schlussanträge Generalanwalt Jean Richard de la Tour in der Rechtssache EuGH C-328/20, Rn 144).
Es widerspräche den Grundsätzen der Union, dem Unionsrecht einen Inhalt zuzusinnen, der einen Wanderarbeitnehmer von Leistungen der sozialen Sicherheit in einem Mitgliedstaat auszunimmt, dessen Sozialsystem der Wanderarbeitnehmer durch seine Beiträge mitfinanziert hat. Das Gegenteil ist der Fall.
Anzumerken ist, dass der Bf in Österreich zu einer Zeit "Gastarbeiter" war, in der weder Österreich noch die Republik Slowenien bzw. die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien Mitglied der Europäischen Union bzw. der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaften war. Aber auch als "Gastarbeiter" hat der Bf das österreichische Sozialversicherungssystem mitgetragen, auch das damals anzuwendende Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit sah einen Anspruch auf Kinderbeihilfe bzw. Familienbeihilfe vor, auch wenn das Kind im anderen Vertragsstaat wohnt. Unterdessen sind sowohl die Republik Österreich als auch die Republik Slowenien Mitglied der Europäischen Union. Der Anwendungsbereich der Sozialsystemekoordinierungsverordnung ist aber schon deswegen eröffnet, da im Beschwerdezeitraum jeweils eine Rente aus zwei Mitgliedstaaten bezogen wird.
Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004 unterwirft Personen, die sich innerhalb der Gemeinschaft bewegen, dem System der sozialen Sicherheit nur eines Mitgliedstaats, um eine Kumulierung anzuwendender nationaler Rechtsvorschriften und die sich daraus möglicherweise ergebenden Komplikationen zu vermeiden (Erwägungsgrund 15). Zur Vermeidung ungerechtfertigter Doppelleistungen sieht Art. 68 VO 883/2004 für den Fall des Zusammentreffens von Ansprüchen auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats mit Ansprüchen auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats der Familienangehörigen Prioritätsregeln vor (vgl. Erwägungsgrund 35).
Ein Anspruch auf Familienleistungen durch einen anderen Mitgliedstaat im Anwendungsbereich der VO 883/2004 führt dazu, dass ein österreichischer Familienbeihilfenanspruch nach den Prioritätsregeln des Art. 68 VO 883/2004 zu beurteilen ist (vgl. VwGH 1. 6. 2021, Ro 2020/10/0002). Die Prioritätsregeln des Art. 68 VO 883/2004 setzen bei Zusammentreffen von Ansprüchen die Gebührlichkeit von Familienleistungen in mehreren Mitgliedstaaten voraus und normieren eine Rangfolge dieser Leistungen untereinander (vgl. VwGH 9. 1. 2020, Ra 2019/16/0111).
Zahlen zwei Mitgliedstaaten, im gegenständlichen Fall Slowenien und Österreich, eine Rente, bestehen Ansprüche des Rentenempfängers gegen beide Mitgliedstaaten. Der Rentenempfänger hat nicht Anspruch auf Familienleistungen beider Rentenstaaten zusammen, sondern gemäß Art. 68 VO 883/2004 insgesamt auf jene Familienleistung, die höher ist - sei es auf die höhere Leistung des vorrangig zuständigen Staats, sei es auf die höhere Leistung des nachrangig zuständigen Staates abzüglich der niedrigeren Leistung des vorrangig zuständigen Staates. Der Rentenempfänger muss sich aber nicht mit den niedrigeren bzw. gar nicht gegebenen Familienleistungen Sloweniens begnügen, weil die slowenischen Rechtsvorschriften gemäß Art. 11 VO 883/2004 anzuwenden sind.
Die Antikumulierungsvorschriften sollen dem Empfänger (nicht "den Empfängern") der von mehreren Mitgliedstaaten gezahlten Leistungen einen Gesamtbetrag an Leistungen garantieren, der gleich dem Betrag der günstigsten Leistung ist, die ihm nach dem Recht nur eines dieser Staaten zusteht (vgl. EuGH 14. 5. 1981, 98/80, Romano; EuGH 30. 4. 2014, C-250/13, Wagener; EuGH 18. 9. 2019, C-32/18, Moser).
Anspruch auf österreichische Familienleistungen
Unter Zugrundelegung der anzuwendenden Wohnortfiktion nach Art. 5 VO 883/2004 und Art 67 VO 883/2004 (vgl. EuGH 7. 6. 2005, C-543/03, Dodl und Oberhollenzer, Rn 45; EuGH 22. 10. 2015, C-378/14, Trapkowski, Rn 35 sowie EuGH 18. 9. 2019, C-32/18, Moser, Rn 37 und 38; EuGH 12. 3. 2020, C-769/18, Caisse d'assurance retraite et de la santé au travail d'Alsace-Moselle, Rn 42 bis 44) hat ein in Slowenien wohnhafter slowenischer Staatsbürger, der eine Rente sowohl von Slowenien als auch von Österreich bezieht, für sein in Slowenien wohnhaftes minderjähriges oder in Berufsausbildung befindliches Kind Anspruch auf österreichische Familienleistungen gemäß § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 bzw. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967. Nach nationalem Recht ist es für die Familienbeihilfe unerheblich, ob der Anspruchsberechtigte erwerbstätig ist oder nicht; die Anspruchsvoraussetzungen des Wohnorts (§ 2 Abs. 1 FLAG 1967) und des Mittelpunkts der Lebensinteressen des Antragstellers (§ 2 Abs. 8 FLAG 1967) sowie des nicht ständigen Auslandsaufenthalts des Kindes (§ 5 Abs. 3 FLAG 1967) sind unionsrechtlich in Bezug auf die Union gegeben.
Dem Bf steht daher im Beschwerdezeitraum, also ab Oktober 2015, nach österreichischem Recht in Verbindung mit dem Unionsrecht für seine im Februar 1999 geborene Tochter ***5*** ***2*** Familienbeihilfe zu, unabhängig davon, ob er nach slowenischem Recht eine Rente bezieht oder nicht.
Die belangte Behörde hat eine österreichische Leistungspflicht lediglich damit bestritten, dass der Bf unionsrechtlich unter die slowenischen Rechtsvorschriften falle.
Wie ausgeführt, die die belangte Behörde mit dieser Auffassung im Unrecht.
Der Bf hat daher im Beschwerdezeitraum - im Einklang mit BFG 22. 3. 2018, RV/7103009/2015; BFG 29. 3. 2019, RV/7104627/2015; BFG 28. 8. 2020, RV/1100368/2018 und BFG 1. 10. 2020, RV/7104768/2018 sowie Gebhart in Lenneis/Wanke, FLAG 2. A. 2020 § 53 Rz 302 ff - Anspruch auf österreichische Familienleistungen.
Österreich ist, wie ausgeführt, nachrangig zu einer Familienleistung verpflichtet, also zur Leistung des Unterschiedsbetrags zwischen österreichischer Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag einerseits und allfälligen slowenischen Familienleistungen andererseits.
Im Beschwerdezeitraum (ab Oktober 2015) hat Slowenien bis 1. Februar 2016 Familienleistungen für ***5*** ***2*** von monatlich 43,24 € und von 1. März 2016 bis 1. Februar 2017 von monatlich 74,48 € geleistet, danach bestand kein Anspruch auf slowenische Familienleistungen mehr.
Für den Zeitraum Oktober 2015 bis Februar 2017 steht daher der Unterschiedsbetrag (Kürzung der österreichischen Familienleistungen um 43,24 € bzw. 74,48 € monatlich) zu, ab März 2017 sind die österreichischen Familienleistungen ungekürzt auszuzahlen.
Dass für die Zeit des Bezugs slowenischer Familienleistungen nur der Unterschiedsbetrag zu leisten ist, hat der Bf in seinem Schreiben vom 6. August 2021 auch eingeräumt.
Kein Vorabentscheidungsersuchen, keine Aussetzung
Wie dargestellt, ist beim Gerichtshof der Europäischen Union ein Vorabentscheidungsverfahren zu Familienleistungen an Rentenbezieher anhängig. Die dortige Vorlagefrage 3 betrifft die Ansicht, dass durch das Unionsrecht auch bei Rentenbezug die Familienleistung im höchstmöglichen Ausmaß garantiert wird, und verweist auf das Urteil EuGH 12. 6. 1980, 733/79, Laterza.
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts ist im vorliegenden Verfahren weder ein gesondertes Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 267 AEUV noch eine Aussetzung der Entscheidung zum Vorabentscheidungsersuchen BFG 19. 2. 2021, RE/7100001/2019 erforderlich. § 290 Abs. 2 BAO betrifft nur das Verfahren, in welchem ein Vorabentscheidungsersuchen gestellt worden ist.
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts ist das unionsrechtliche Auslegungsergebnis derart offenkundig, dass - so auch das Erkenntnis BFG 22. 3. 2018, RV/7103009/2015 - für einen vernünftigen Zweifel i. S. v. EuGH 6. 10. 1982, 283/81, C.I.L.F.I.T.) kein Raum bleibt.
Dies schließt die Revisionszulassung nicht aus, da die Kriterien nach Art. 133 Abs. 4 B-VG andere sind.
Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG), er ist gemäß § 279 BAO ersatzlos aufzuheben.
Herstellung des der Rechtsanschauung des Bundesfinanzgerichtes entsprechenden Rechtszustands
Das FLAG 1967 kennt keine bescheidmäßige Zuerkennung von Familienbeihilfe. Gleiches gilt für den gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 gemeinsam mit der Familienbeihilfe auszuzahlenden Kinderabsetzbetrag.
Steht Familienbeihilfe zu, ist diese gemäß § 11 FLAG 1967 vom Finanzamt auszuzahlen und hierüber vom Finanzamt gemäß § 12 FLAG 1967 eine Mitteilung auszustellen. Diese Mitteilung ist nicht rechtskraftfähig. Nur wenn einem Antrag auf Familienbeihilfe nicht oder nicht zur Gänze stattzugeben ist, ist hinsichtlich des(monatsbezogenen) Abspruchs über die Abweisung gemäß § 13 Satz 2 FLAG 1967 ein Bescheid (Abweisungsbescheid) auszufertigen (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2. A. 2020 § 26 Rz 3 m.w.N.).
Gemäß § 25 Abs. 1 BFGG und § 282 BAO ist das Finanzamt verpflichtet, im gegenständlichen Fall mit den ihm zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Bundesfinanzgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen und die Auszahlung der Familienbeihilfe im ausgeführten Umfang vorzunehmen.
Revisionszulassung
Eine Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn ein Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Soweit ersichtlich, hatte der Verwaltungsgerichtshof bislang nicht darüber zu befinden, ob eine Person, die eine Rente aus zwei Mitgliedstaaten der Union bezieht, einen nachrangigen Anspruch auf Familienleistungen in jenem Mitgliedstaat, in dem sie nicht wohnhaft ist, hat.
Die Revision ist daher zuzulassen.
Bemerkt wird, dass gemäß § 34 Abs. 1a VwGG der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden ist.
Wien, am 26. Jänner 2022
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Normen und Schlagworte
- Art. 5 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 7 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 67 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 68 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 60 VO 987/2009, ABl. Nr. L 284 vom 30.10.2009 S. 1
- § 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- Art. 45 Abs. 2 AEUV, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 47
- Art. 1 Abs. 1 Buchstabe z VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 68 Abs. 1 lit. b VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 13 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 28 Abs. 2 EWR-Abkommen, BGBl. Nr. 909/1993
- Art. 68 Abs. 2 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 267 AEUV, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 47
- § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 290 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- § 11 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 12 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 13 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 53 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 269 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 3 Abs. 1 Buchstabe j VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101391/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101391.2021
- Stammnummer
- 135827
- Gültig
- 26.01.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF