Die belangte Behörde gehe daher in ihrer "endgültigen Beurteilung" davon aus, dass die ***5*** ks die behaupteten Leistungen nicht erbringen könne, da sie über keine diese Leistungen notwendige Infrastruktur verfüge. Es bestehe lediglich eine Postadresse/Adresse Firmensitz und erfolge die Inanspruchnahme von Bürodienstleistungen vergleichbar denen…
…3. die Abzugsfähigkeit von Verkehrsstrafen, sowie 4. die Einkunftsquelleneigenschaft und das Bestehen der Vermietungsabsicht des Bf. betreffend eine Wohnung. Im Einkommensteuerbescheid 2016 und Umsatzsteuerbescheid 2016, jeweils vom 5.11.2019 (OZ 2 und 3 [= Ordnungsziffer des elektronischen Aktes, welche die Reihenfolge/Nummer des Dokumentes…
Der Bf. bringt selbst vor, dass die einzig sinnvolle Variante die Generalsanierung der Wohnung sei, um diese in eine Kategorie A zu bringen. Die Wohnung sei in die Kategorie D einzustufen, für eine Sanierung sei bisher kein Geld zur Verfügung gestanden und die Sanierung könne…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Julia Carola Cermak-Kapl MA in der Beschwerdesache Dr. ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch LEDERER & WEBER Steuerberatungs GmbH, Nibelungengasse 8 Tür 5, 1010 Wien, über die Beschwerden vom 26. Juni 2018 und 27. Juni…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Aigner in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Michael Kotschnigg, Stadlauerstraße 39, 1220 Wien, über die Beschwerde gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich, mit denen das Verfahren gemäß § 303 Abs. 4…
…Ausl1 hatten, lässt deren betontes Zuwarten im Hinblick auf eine gebotene Vertragsauflösung zumindest ein wenig erklärbar erscheinen. Wie ausgeführt, ist nach der Judikatur des VwGH die Einkunftsquelleneigenschaft durch Unwägbarkeiten dann nicht beeinträchtigt, wenn eine wirtschaftlich sinnvolle und rasche Reaktion erfolgt (VwGH 3.7.1996, 92…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Vorsitzende Dr. Anna Maria Radschek und die weiteren Senatsmitglieder Mag. Anna Mechtler-Höger, KR Gregor Ableidinger und Dr. Franz Kandlhofer im Beisein der Schriftführerin FOIin Andrea Newrkla in der Beschwerdesache der aus A und C bestehenden…
…vermieteten Objekte seien nicht getrennt nach einzelnen Einkunftsquellen, sondern in einer Summe erklärt worden. Grundsätzlich sei jedes Mietobjekt gesondert auf seine Einkunftsquelleneigenschaft zu untersuchen. Ein enger wirtschaftlicher Nutzungszusammenhang rechtfertige eine gemeinsame Beurteilung der Ergebnisse aus mehreren Mietverhältnissen. Für eine getrennte Beurteilung sprächen unterschiedliche und voneinander…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag.a Ingrid Enengel in der Beschwerdesache Bf., AdresseBf., vertreten durch Rubatscher Steuer- und Wirtschaftsprüfungs GmbH, Anichstraße 24, 6020 Innsbruck, gegen die Bescheide des FA Spittal Villach vom 08.11.2012 betreffend die Nichtveranlagung zur…
…Rz. 1 zu § 200 BAO). Jedes der beiden Tops ist auf ihre Einkunftsquelleneigenschaft hin zu untersuchen. Weiters ist die Frage einer allfälligen vorläufigen Veranlagung zu klären. Top 1: In der Prognose II gelangte die Bf. nach Ablauf des Jahres 2028 zu einem Gesamteinnahmenüberschuss von €…
…gemindert habe. Es liege daher eine entgeltliche Vermietung vor. Mit der Prognoserechnung sei die Einkunftsquelleneigenschaft in Übereinstimmung mit den Regelungen der Liebhabereiverordnung nachgewiesen. 10) Mit Vorlagebericht vom 19.10.2011 legte das Finanzamt die Berufung betreffend Einkommensteuer 2004 bis 2008, Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303…
…1 iVm § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6 LVO (Kriterienprüfung) durchgeführt und die Einkunftsquelleneigenschaft der streitgegenständlichen Tätigkeit anerkannt. Dementsprechend kam es zu einer Stattgabe der Beschwerde betreffend Umsatzsteuer. Hinsichtlich Feststellung der Einkünfte wurde die Sache zwecks Prüfung der Gewinnverteilung zurückverwiesen (siehe Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes…
…lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird ( Art. 133 Abs. 4 B-VG ). Die Überprüfung der Einkunftsquelleneigenschaft einer Betätigung an Hand der Kriterien gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6 LVO ist bezogen auf den Einzelfall nach dem Gesamtbild…
…der jahrelange Leerstand der Villa und es Nebengebäudes gemeint, der auf eine fehlende Einkunftsquelleneigenschaft der Villa und des Nebengebäudes hindeutet. Da die Beschwerde vom 03.02.2016 gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme der Verfahren keine Begründung enthielt, wurde ein Mängelbehebungsauftrag erteilt. Mit Schriftsatz vom…
…beurteilen (ist). Als absehbarer Zeitraum gilt ein Zeitraum von 25 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 28 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben)." Bevor die Einkunftsquelleneigenschaft einer Betätigung nach den Gesichtspunkten der Liebhabereiverordnung zu beurteilen ist, muss feststehen, dass die zu prüfenden…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch STB***1***-Wirtschaftstreuhand-Steuerberatungsgesellschaft, Ort***1*** , über die Beschwerde vom 22. April 2015 gegen die Bescheide des ***FA*** vom 18. März 2015 betreffend Einkommensteuer 2009 bis…
…bedeute. Entscheidend sei nach der L-VO III, ob die Vermietung grundsätzlich ertragsgeeignet gewesen sei. Mit der Übertragung einer an sich ertragbringenden Einkunftsquelle vor Erzielung eines positiven Gesamtergebnisses allein gehe die Einkunftsquelleneigenschaft nicht verloren (Hinweis u.a. auf VwGH 27.04.2000, 99/15/0012)…
…der Unternehmereigenschaft des Bf. iSd § 2 UStG bei der Inbestandgabe des A-Hauses b) der Einkunftsquelleneigenschaft des A-Hauses, mit der nachfolgend zitierten Begründung verneint: "Seit dem Jahr 2006 werden Verluste aus dieser Vermietung in Höhe von 15.718,30 € erwirtschaftet, wobei seit Beginn…
…des Bf. iSd § 2 UStG 1994 als Bestandgeber des A-Hauses bzw. die Einkunftsquelleneigenschaft des A-Hauses zumindest für die Streitjahre ungewiss,dennoch ist wahrscheinlich, dass Liebhaberei bei der Betätigung des Bf. beim A-Haus vorliegt. Für diese Sachverhaltsvariante sprachen die Angaben des Bf., wonach…
Im Februar 2026 brachte der Beschwerdeführer erstmals vor, dass er seine Tätigkeit insgesamt dem "Konzern" widmete bzw es sich um eine einheitliche Tätigkeit handelte. Der "Konzern ***Konzern***" setzte sich für die Familie ***Familienname 1*** aus den Beteiligungen und dem Privatvermögen zusammen, weswegen die erhaltenen Vergütungen…