Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4100406/2013
Einkunftsquelleneigenschaft einer Appartementvermietung in einer Hotelanlage
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100406/2013vom 06.05.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Der Hotel GmbH stand aus dem Auftragsvertrag eine Provision in Höhe von 50% der Nettolistenpreise zu (Pkt. 6.3. des Auftragsvertrages). Die Mietzinse abzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und der ihr zustehenden Provision hatte die Hotel GmbH zum Ende jedes Kalendervierteljahres auf das Konto der Bf. zu überweisen (Pkt. 4.10. des Auftragsvertrages).
Bei der Vermietung durch die Bf. verblieben der Bf. die Mieteinnahmen zur Gänze (Schreiben vom 09.12.2015).
Zur Prognoserechnung:
Die Bf. gab für jedes Appartement Prognoserechnungen ab (Prognoserechnungen I und II).
Rechtliche Beurteilung:
A. Bloße VERMIETUNG und VERPACHTUNG oder „BEHERBERGUNG“?
Im gegenständlichen Fall ist als erstes die Frage zu klären, ob hier - so die Bf. - sie aufgrund der von ihr ins Treffen geführten Nebenleistungen eine Beherbergungsleistung erbringt und die „gewerbliche Vermietung“ unter § 1 Abs. 1 LVO zu subsumieren ist, oder sie - so das Finanzamt - eine unter § 1 Abs. 2 zu subsumierende „bloße Vermietung“ anbietet.
Der Begriff der Beherbergung ist kein Rechtsbegriff, er muss daher nach der Verkehrsauffassung ausgelegt werden. Beherbergung ist mehr als bloße Gebrauchsüberlassung. Sie beinhaltet zusätzliche Leistungen, wie Überlassung eingerichteter Räume, Reinigung, Bereitstellen von Wäsche und anderen Utensilien, Erbringung von Dienstleistungen, die es dem Gast ermöglichen, ohne umfangreiche eigene Vorkehrungen an einem Ort vorübergehend Aufenthalt zu nehmen.
Die bloße Vermietung von eingerichteten Räumlichkeiten begründet noch keine Beherbergung. Der EuGH (12.02.1998, Rs C-346/95, „Blasi“) ordnet allerdings auch kurzfristige Mietverträge in Sektoren mit ähnlicher Zielsetzung wie dem Hotelgewerbe der (steuerpflichtigen) Beherbergung zu.
Die Überlassung von Räumlichkeiten, die zur Führung einer Gästepension geeignet sind, an ein Reisebüro ist nach den Ausführungen des VwGH vom 23.09.2010, 2007/15/0245
, keine Beherbergungsleistung, sondern eine nach § 6 Abs. 1 Z 16 steuerfreie Vermietung (Option zur Steuerpflicht möglich). Die Beherbergungsleistung erbringt das Reisebüro (siehe Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, Rz. 71 zu § 10 UStG 1994).
Leistender
ist wer im Außenverhältnis zur Leistungserbringung verpflichtet ist, mag er auch die Leistung durch einen anderen erbringen lassen oder im Innenverhältnis auf fremde Rechnung arbeiten. Leistungsempfänger ist, wer sich die Leistung ausbedungen hat, mag auch ein Dritter den Aufwand tragen oder der effektive Nutzen der Leistung letztlich im Vermögen des anderen eintreten (Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, 4. Auflage, Rz. 258 zu § 1 UStG 1994).
Unterzieht man die vom Bf. ins Treffen geführten Argumente im Hinblick auf die Qualifikation als „Beherbergung“ einer Überprüfung, so zeigt sich folgendes Bild:
Die Endreinigung, das Zurverfügungstellen der Bettwäsche und Handtücher hat ausschließlich das Hotel angeboten und geleistet. Es ließ sich diese Leistung von allen (!) Gästen - auch von der Bf. und ihrer Familie - jeweils separat mit dem Pauschalbetrag von € 95,00 abgelten. Der Leistungsaustausch fand also zwischen dem buchenden Gast oder der Bf. einerseits und der Hotel GmbH andererseits statt. Diese Leistung ist daher nicht der Bf. zuzurechnen.
Was die Mitbenützung der Anlagen des Hotels anlangt, so ist die Hotel GmbH gegenüber jenen Gästen, die über das Hotel buchten, im eigenen Namen aufgetreten. Im Rahmen des Mietverhältnisses hatten die Gäste die Möglichkeit, die Anlagen des Hotels zu nutzen. Die Hotel GmbH hat ihnen gegenüber die Leistung der Mitbenützung der Anlagen erbracht. Auch wenn die Bf. die Servicegebühr zu tragen hatte, so war hier Leistender die Hotel GmbH und Leistungsempfänger der jeweilige Gast. Auch diese „Beherbergungsleistung“ kann daher nicht der Bf. zugerechnet werden.
Bei Gästen, die das Appartement der Bf. über sie buchten, ist die Bf. ihnen gegenüber vermutlich im eigenen Namen aufgetreten. Der Gast hatte die Möglichkeit der Mitbenützung der Anlagen. Leistender gegenüber dem Gast war aber dennoch die Hotel GmbH, die sich diese durch die Gebühr aus dem mit der Bf. auf eine doch recht lange Dauer abgeschlossenen Servicevertrag abgelten ließ.
Der Bf. und ihrer Familie war die Mitbenützung der Anlagen aus dem Servicevertrag gestattet, doch betraf dieser Leistungsaustausch die Bf. als Privatperson bzw. keine Mieter, die über das Hotel buchten.
Zusammenfassend darf nun bezüglich der „Beherbergungsleistungen“ festgehalten werden:
Die laut Vorbringen der Bf. ihrer Ansicht nach die „Beherbergung“ begründenden Leistungen hat nicht sie, sondern die Hotel GmbH erbracht, die dafür ein Entgelt bekommen hat. All diese Leistungen sind daher nicht der Bf. zuzurechnen.
Dem Vorbringen der Bf. die Beherbergung würde sich im Umsatzsteuergesetz widerspiegeln, weil sie „dem ermäßigten Steuersatz von 10 % nicht nur für die Überlassung der Räumlichkeiten, sondern auch für die zusätzlichen Leistungen, z.B. Reinigung, Bereitstellung der Bettwäsche, Nutzung des Wellnessbereiches usw.“ unterliege, so ist ihr zu entgegnen, dass all die genannten zusätzlichen Leistungen nicht sie erbracht und dafür auch von den Gästen kein Entgelt erhalten hat.
Was die in der Entscheidung des EuGH „Blasi“ relevante Dauer der Vermietung anlangt, so ist im vorliegenden Fall zu beachten, dass der hier maßgebliche Auftragsvertrag zwischen der Hotel GmbH und der Bf. nicht kurzfristig, sondern vorerst auf die Dauer von zwei Jahren abgeschlossen wurde (Pkt. 7.1. des Auftragsvertrages) und die nachfolgenden Jahre bis jedenfalls im Jahr 2016 - Gegenteiliges hat die Bf. nicht bekannt gegeben - in Geltung war und ist. Wenn nun auch von Beginn an die Bf. mit Erlaubnis und Dulden der Hotel GmbH an „eigene“ Mieter das Appartement vermietete, und dies laut Angaben der Bf. nur in sehr geringem Ausmaß geschehen sein soll, so konnte dies - um Doppelbuchungen zu vermeiden - immer nur in Absprache mit der Hotel GmbH geschehen. Aufgrund des Auftragsvertrages war ihr aber jedenfalls für die Dauer der Vereinbarung die „eigenmächtige“ und uneingeschränkte kurzfristige Vermietung ausschließlich durch sie verwehrt. Auch im Falle der „eigenen Vermietung“ hat die Bf. keinerlei die „Beherbergung“ begründenden Nebenleistungen erbracht, die jedoch im Fall „Blasi“ der Vermieter „geleistet“ hat.
Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass der Servicevertrag - dessen Abschluss eine Voraussetzung für die Leistungsbeziehungen aus dem Auftragsvertrag ist (siehe hiezu Pkt. 9 des Auftragsvertrages) - von Seiten der Bf. innerhalb der ersten 15 Vertragsjahre nicht gekündigt werden kann (siehe Pkt. 5. 3. der beiden Serviceverträge).
Die Leistungsbeziehungen zwischen der Bf. und der GmbH sind also keine kurzfristigen und bietet die Bf. auch bei der „Eigenvermietung“ keine „gewerblichen Nebenleistungen“ an.
Bei der Bf. liegt daher eine die Einstufung unter § 1 Abs. 1 LVO begründende „Beherbergung“ nach Ansicht des BFG nicht vor. Die gegenständliche Vermietung der Appartements ist daher unter § 1 Abs. 2 Z. 3 LVO zu subsumieren.
B. LIEBHABEREI oder EINKUNFTSQUELLE - VORLÄUFIGE VERANLAGUNG?
Im gegenständlichen Verfahren liegen für die beiden Tops die der Höhe nach unstrittigen (voraussichtlichen) Ergebnisse für 2009 bis 2014 vor. Im Beschwerdezeitraum sind der Bf. aus der Vermietung der beiden Tops ausschließlich Verluste erwachsen.
Liebhaberei ist gemäß
§ 1 Abs. 2 Z. 3 LVO
bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten entstehen.
Die Annahme von Liebhaberei kann in diesen Fällen nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 ausgeschlossen sein.
Bei Betätigungen gemäß § 1 Abs. 2 liegt Liebhaberei gemäß
§ 2 Abs. 4 LVO
dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) erwarten lässt. Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im Sinn des vorstehenden Satzes geändert wird. Bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 gilt als absehbarer Zeitraum ein Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 23 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen.
Unter Gesamtüberschuss ist gemäß
§ 3 Abs. 2 LVO
der Gesamtbetrag der Überschüsse der Einnahmen über die Werbungskosten abzüglich des Gesamtbetrags der Verluste zu verstehen.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 UStG 1994
ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinne zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
Nicht als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit gilt gemäß
§ 2 Abs. 5 Z. 2 UStG 1994
eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lässt (Liebhaberei).
Gemäß
§ 28 Abs. 5 Z 4 UStG 1994
gilt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über das Vorliegen von Einkünften, über die Annahme einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit und über die Erlassung vorläufiger Bescheide (Liebhabereiverordnung), BGBl. Nr. 33/1993 als auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangen.
Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn kann gemäß
§ 6 LVO
nur bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2, nicht hingegen bei anderen Betätigungen vorliegen.
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 30.04.2015, Ra 2014/15/0015, betreffend wirtschaftlich geführte verlustbringende Tätigkeiten ausgesprochen, dass die verlustträchtige kleine Vermietung iSd § 1 Abs. 2 LVO unmittelbar aufgrund des § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994 als unternehmerische Tätigkeit anzusehen ist. Sie ist (weiterhin) zwingend (unecht) steuerfrei ohne die Möglichkeit, zur Steuerpflicht zu optieren. Das Recht auf Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen.
Die Abgabenbehörde kann gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO
die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist. Die Ersetzung eines vorläufigen durch einen anderen vorläufigen Bescheid ist im Fall der teilweisen Beseitigung der Ungewissheit zulässig.
Abgabenbescheide dürfen nur vorläufig erlassen werden, wenn eine „zeitlich bedingte“ Ungewissheit über das Bestehen bzw. den Umfang der Abgabepflicht besteht. Dauernde Ungewissheiten rechtfertigen keine Vorläufigkeit (siehe Ritz, BAO, Kommentar, 4. Aufl., Rz. 1 zu § 200 BAO, und die dort zitierte Judikatur und Literatur).
Vorläufige Bescheide dürfen vor allem dann erlassen werden, wenn in der Zukunft liegende Sachverhalte entscheidungsrelevant sind. Solche Sachverhalte sind im Allgemeinen rückwirkende Ereignisse iSd § 295a (somit Ereignisse, die abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruches haben). Kommt einem Ereignis keine solche Rückwirkung zu, so rechtfertigt der Umstand, dass ungewiss ist, ob es in Zukunft eintreten wird, keine Vorläufigkeit von Bescheiden (siehe Ritz, BAO, Kommentar, 4. Aufl., Rz. 1 zu § 200 BAO).
Jedes der beiden Tops ist auf ihre Einkunftsquelleneigenschaft hin zu untersuchen. Weiters ist die Frage einer allfälligen vorläufigen Veranlagung zu klären.
Top 1:
In der Prognose II gelangte die Bf. nach Ablauf des Jahres 2028 zu einem Gesamteinnahmenüberschuss von € 34.628,23. Diese Prognose bedarf (nach Vorlage der (voraussichtlichen) Ergebnisse für 2012 bis 2014) jedoch noch einzelner Korrekturen:
Bringt man für 2009 bis 2014 statt der prognostizierten die tatsächlichen (voraussichtlichen (korrigierten)) Ergebnisse in Ansatz - Ergebnisse 2009 bis 2014 lt. P II - € 27.085,03, Ergebnisse 2009 bis 2014 lt. Erklärung/voraussichtlicher Ergebnisse 2009-2014- € 28.691,23 -, so vermindert sich der Gesamteinnahmenüberschuss um € 1.606,20.
Berücksichtigt man einen von der Bf. nicht angesetzten zukünftigen Instandsetzungsaufwand für das Gebäude - wie einem gleich gelagerten Fall vom Steuerberater gewählt und vom Finanzamt nicht beeinsprucht - in Höhe von 0,2% der Nettoanschaffungskosten p. a., so ergibt sich für das Top 2 für einen 20-jährigen Zeitraum ein weiterer Aufwand von rd. € 7.914,13 (Nettoanschaffungskosten inkl. Nebenkosten Top 1 € 197.853,34, davon 0,2% p.a. ergibt € 395,71, für 20 Jahre € 7.914,13).
Für den Zeitraum 2012 bis 2014 gehen die Parteien von „normalen“ Bewirtschaftungsverhältnissen aus, in denen keine „Hindernisse“ des davor liegenden Zeitraumes mehr gegeben waren. 2012 bis 2014 haben die tatsächlichen Werbungskosten (€ 27.801,70) die prognostizierten (€ 26.965,01) im Durchschnitt gesehen um 1,03% p. a. überschritten. Nach Ansicht des BFG - ua. weil die Einschätzung ohnehin sehr zeitnah erfolgte - wären in der Prognose II unter realistischen Verhältnissen die Werbungskosten 2015 bis 2028 (€ 111.330,91) um durchschnittlich 1,03% zu erhöhen, d. s. € 1.146,71.
Unter Berücksichtigung all dieser Änderungen verbleibt nach Ablauf des Jahres 2028 ein Gesamteinnahmenüberschuss von € 23.769,17 (alle Beträge in €):
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Ergebnisse 2009-2028 lt. Prognose II
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34.628,23
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Abzgl. Differenz für 2009-2014 lt.
Erklärung/voraussichtlicher Ergebnisse
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-1.606,20
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abzgl. Instandsetzung
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-7.914,13
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abzgl. zu niedrig bemessene WK für
2015-2028
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-1.146,71
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Verbleibt Gesamteinnahmenüberschuss
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23.961,19
In dieser korrigierten Prognose II sind die allenfalls niedrigeren Einnahmen im Zeitraum 2009 bis 2014 erfasst. Im Jahr 2015 hat der Bf. Einnahmen von € 12.000,00 angesetzt und diese in den Folgejahren um 2% p. a. erhöht. Wenngleich die Einnahmen des Zeitraumes 2012 bis 2014 bedeutend hinter den in der Prognose I veranschlagten Beträgen zurückgeblieben sind, sieht sich jedoch das BFG nach jetzigem Stand nicht veranlasst, die in der Prognose II angenommenen jährlichen Einnahmen dem Grunde nach in Abrede zu stellen. Denn laut Angaben des Managers konnten für 2015 die prognostizierten Einnahmen tatsächlich erwirtschaftet werden und rechnet er auch in den Folgejahren mit einer solchen positiven Entwicklung.
Fakt ist jedoch, dass nur vorläufige „informativ mitgeteilte“ Einnahmen, jedoch keine Werbungskosten vorliegen. Die Ergebnisse des Jahres 2015 sind noch nicht (allenfalls nach erst durchzuführender Überprüfung) veranlagt. Dies kann jedoch erst in der Zukunft erfolgen.
Da der Gesamteinnahmenüberschuss im Wesentlichen auf der Erzielbarkeit der Höhe der prognostizierten Einnahmen basiert, bis dato nur eine „informative“ Aussage zu den Einnahmen 2015 vorliegt und noch nicht mit Bestimmtheit von der Kontinuität der Erzielbarkeit dieser Einnahmenhöhe ausgegangen werden kann, erachtet das BFG im vorliegenden Fall eine vorläufige Veranlagung gemäß § 200 Abs. 1 BAO als sinnvoll. Diese hat im Übrigen auch die Bf. in ihrem Schreiben vom 03.02.2016 begehrt und hat sich das Finanzamt in seiner Stellungnahme vom 12.02.2016 angesichts der positiven Entwicklung nicht mehr dagegen ausgesprochen.
Wenn auch für die Beurteilung als Liebhaberei die Ergebnisse nicht erzielt werden müssen, sondern erzielbar sein müssen, lässt die informative Bekanntgabe des Managers der Möglichkeit der Erzielbarkeit bzw. allenfalls auch des Erzielens der Einnahmen für nur ein Jahr das BFG noch nicht mit Bestimmtheit die Qualifikation als Einkunftsquelle bejahen. Es braucht noch der erst in der Zukunft gelegenen entsprechenden Entwicklung der Einnahmen und Ergebnisse, um mit Bestimmtheit die Vermietung als Einkunfstquelle qualifizieren zu können.
Zumal unter Berücksichtigung der nach derzeitigem Stand abschätzbaren realistischen Verhältnissen nach Ablauf des Jahres 2028 ein Gesamteinnahmenüberschuss von fast € 24.000,00 verbleibt, ist die Vermietung des Tops 1 für 2009 bis 2011 gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig als Einkunftsquelle zu veranlagen.
Top 2:
In der Prognose II gelangte die Bf. nach Ablauf des Jahres 2028 zu einem Gesamteinnahmenüberschuss von € 33.434,50. Diese Prognose bedarf (nach Vorlage der (voraussichtlichen) Ergebnisse für 2012 bis 2014) jedoch noch einzelner Korrekturen:
Bringt man für 2009 bis 2014 statt der prognostizierten die tatsächlichen (voraussichtlichen (korrigierten)) Ergebnisse in Ansatz - Ergebnisse 2009 bis 2014 lt. P II - € 31.740,25, Ergebnisse 2009 bis 2014 lt. Erklärung/voraussichtlicher Ergebnisse 2009 bis 2014
- € 36.658,20 -, so vermindert sich der Gesamteinnahmenüberschuss um € 4.917,95.
Berücksichtigt man einen von der Bf. nicht angesetzten zukünftigen Instandsetzungsaufwand für das Gebäude - wie einem gleich gelagerten Fall vom Steuerberater gewählt und vom Finanzamt nicht beeinsprucht - in Höhe von 0,2% der Nettoanschaffungskosten p. a., so ergibt sich für das Top 2 für einen 20-jährigen Zeitraum ein weiterer Aufwand von rd. € 11.202,40 (Nettoanschaffungskosten inklusive Nebenkosten Top 2 € 282.568,00, davon 0,2% p.a. ergibt € 565,14, für 20 Jahre € 11.302,72).
Für den Zeitraum 2012 bis 2014 gehen die Parteien von „normalen“ Bewirtschaftungsverhältnissen aus, in denen keine „Hindernisse“ des davor liegenden Zeitraumes mehr gegeben waren. 2012 bis 2014 haben die tatsächlichen Werbungskosten (€ 39.386,24) die prognostizierten (€ 36.832,76) im Durchschnitt gesehen um ger. 2,3% p. a. überschritten. Nach Ansicht des BFG - ua. weil die Einschätzung ohnehin sehr zeitnah erfolgte - wären in der Prognose II unter realistischen Verhältnissen die Werbungskosten 2015 bis 2028 (€ 174.434,33) um durchschnittlich 2,3% zu erhöhen, d. s. € 4.011,99.
Unter Berücksichtigung all dieser Änderungen verbleibt nach Ablauf des Jahres 2028 ein Gesamteinnahmenüberschuss von € 13.302,16 (alle Beträge in €):
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Ergebnisse 2009-2028 lt. Prognose II
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33.434,50
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zuzüglich Differenz für 2009-2014 lt.
Erklärung/voraussichtlicher Ergebnisse
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-4.917,95
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abzgl. Instandsetzung
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-11.302,72
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abzgl. zu niedrig bemessene WK für
2015-2028
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-4.011,99
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Verbleibt Gesamteinnahmenüberschuss
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13.201,84
In dieser korrigierten Prognose II sind die allenfalls niedrigeren Einnahmen im Zeitraum 2009 bis 2014 erfasst. Im Jahr 2015 hat der Bf. Einnahmen von € 15.000,00 angesetzt und diese in den Folgejahren um 2% p. a. erhöht. Wenngleich die Einnahmen des Zeitraumes 2012 bis 2014 bedeutend hinter den in der Prognose I veranschlagten Beträgen zurückgeblieben sind, sieht sich jedoch das BFG nach jetzigem Stand nicht veranlasst, die in der Prognose II angenommenen jährlichen Einnahmen dem Grunde nach in Abrede zu stellen. Denn laut Angaben des Managers konnten für 2015 die prognostizierten Einnahmen tatsächlich erwirtschaftet werden und rechnet er auch in den Folgejahren mit einer solchen positiven Entwicklung.
Da der Sachverhalt im Wesentlichen jenem von Top 1 entspricht, ist nach Ansicht des BFG wie bei Top 1 vorzugehen. Zumal unter Berücksichtigung der nach derzeitigem Stand abschätzbaren realistischen Verhältnissen nach Ablauf des Jahres 2028 ein Gesamteinnahmenüberschuss von mehr als € 13.000,00 verbleibt, ist die Vermietung des Tops 2 für 2009 bis 2011 gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig als Einkunftsquelle zu veranlagen.
Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Tops 1 und Tops 2 werden daher vorläufig in Höhe von
- € 15.204,53 (2009), - € 12.311,22 (2010) und - € 6.807,68 (2011) veranlagt.
Da „Abgabenbescheide“ vorläufig ergehen können, trifft dies grundsätzlich auch auf die Umsatzsteuerbescheide zu. Ob es sich bei der Vermietung der Tops 1 und 2 um eine Tätigkeit iSd § 2 Abs. 5 Z. 2 UStG 1994 handelt, „die auf Dauer gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lässt“ oder allenfalls doch, kann erst ua. aufgrund der in der Zukunft liegenden Umsatzentwicklung beurteilt werden. Wie in den zuvor gemachten Ausführungen festgehalten, kann nach derzeitigem Stand die Frage noch nicht abschließend und mit Bestimmtheit beantwortet werden.
Im Übrigen hat die Bf. das Begehren auf vorläufige Veranlagung nicht nur auf die Einkommensteuer beschränkt und hat sich auch die Stellungnahme des Finanzamtes nicht nur darauf bezogen.
Demzufolge ergehen auch die Umsatzsteuerbescheide 2009 bis 2011 vorläufig gemäß § 200 Abs. 1 BAO.
Zumal das Finanzamt im weiteren Verfahren keine Einwendungen gegen die Höhe der von der Bf. im Verfahren vor dem BFG den Berechnungen zugrunde gelegten Zahlen erhoben hat, erfolgt die Veranlagung erfolgt in Höhe der von der Bf. erklärten bzw. im Verfahren vor dem BFG bekannt gegebenen Zahlen.
C. ZULÄSSIGKEIT einer REVISION
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Zumal das Finanzamt gegen das Begehren der Bf. auf vorläufige Veranlagung der Vermietung als Einkunftsquelle bzw. unternehmerische Tätigkeit keinen Einwand erhoben hat, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
Für die Einkommensteuer 2009 ergibt sich folgende Bemessungsgrundlage (alle Beträge in €):
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Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
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-15.204,53
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Gesamtbetrag der Einkünfte
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-15.204,53
Beilagen:
5 Berechnungsblätter (USt 2009 bis 2011, ESt 2010 und 2011)
Klagenfurt am Wörthersee, am 6. Mai 2016
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 28 Abs. 5 Z 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 200 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 3 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 6 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 1 Abs. 2 Z 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4100406/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.4100406.2013
- Stammnummer
- 111325
- Gültig
- 06.05.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF