…Zahl: cc, war in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Hauptverfahren, der Festsetzung von Altlastenbeiträgen und Nebenabgaben, demnach der Rechtsbehelf der Bescheidbeschwerde nicht mehr anhängig, weil das Zollamt Graz darüber bereits mit Beschwerdevorentscheidung vom 7. März 2018 entschieden hatte. Beschwerdevorentscheidungen, aufhebende und die Sache an die…
…Zahl: aa, war der - in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Hauptverfahren der Inanspruchnahme zur Haftung - erhobene Rechtsbehelf der Beschwerde nicht mehr anhängig, weil das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt über die Beschwerde in der Hauptsache bereits mit Beschwerdvorentscheidung vom 9. Mai 2017 entschieden hat…
…ist keine Beschwerde mehr anhängig, welche eine Aussetzung der Einhebung rechtfertigen würde. Im Übrigen wurden offensichtlich in dem Verfahren, auf das sich der verfahrensgegenständliche Aussetzungsantrag bezieht, keine Abgaben (Gebühren) festgesetzt, womit keine Nachforderung besteht und auch diese tatbestandsmäßige Voraussetzung des § 212a BAO nicht gegeben ist…
…RV/2100418/2024, über die Beschwerde im Wiedereinsetzungsverfahrenn entschieden hat, ist im Aussetzungsverfahren hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten keine Beschwerde mehr anhängig. Die vom Bf. in diesem Verfahren angestrebte Bewilligung der Aussetzung der Einhebung durch das Bundesfinanzgericht kommt nicht in Betracht, weil in diesem Fall die…
…dass das Jahr 2000 nicht Gegenstand des angeführten Beschwerdeverfahrens iZm mit Anträgen auf Bescheidaufhebungen gem. § 295 Abs. 4 BAO war, und ist dieses Verfahren daher hinsichtlich der Anspruchszinsen 2000 jedenfalls nicht relevant. Zum Zeitpunkt der Erlassung des beschwerdegegenständlichen Bescheides war jedenfalls keine Beschwerde mehr anhängig…
…Akt aufliegenden Schriftverkehr der Bf mit dem BMF ist entnehmen, dass ein Verständigungsverfahren mit der Bundesrepublik Deutschland, wie von der Bf behauptet, nicht (mehr) anhängig ist (u.a. Mail vom 17.04.2015 des BMF, XX). Laut Aktenlage hat die Bf trotz mehrmaliger Beteuerungen gegenüber…
…02.10.2014, Ro 2014/15/0028, zurück. Die Revision blieb ohne Erfolg. Ein Revisionsverfahren ist nicht mehr anhängig. Die Anregung des Bf, das Ergebnis des oben angeführten Revisionsverfahrens vor dem VwGH abzuwarten (siehe Mailnachricht des steuerlichen Vertreters vom 4. November 2014), ist daher mittlerweile…
… 261 Abs 1 BAO mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären. Diese Beschwerde ist somit bereits erledigt und nicht mehr im Rechtsbestand. Mangels Existenz kann sie daher keine Auswirkungen auf den (neuen) Umsatzsteuerjahresbescheid für 2013 samt Wiederaufnahme vom 05.02.2018 haben. Gegen den (neuen) Umsatzsteuerjahresbescheid…
…Einhebung abgewiesen wurden, weil zu diesem Zeitpunkt keine offenen Beschwerden mehr anhängig waren. In diesem (automationsunterstützt erstellten) Bescheid sind die maßgeblichen Abgabenarten und Beträge genannt. Daraus ist ersichtlich, dass ein Antrag hinsichtlich "USt 2008 über EUR 40.000,00" nicht abgewiesen wurden, sondern ein Antrag…
…ein Verwaltungsstrafverfahren gegenstandslos, ist ab dem Zeitpunkt seines gegenstandslos Werdens kein Verwaltungsstrafverfahren anhängig. In der ggstl. Beschwerdesache ist der Einspruch gegen die Strafverfügung am 09.02.2015 erhoben worden, weshalb dieses Verwaltungsstrafverfahren ab 09.02.2015 gegenstandslos und damit nicht mehr anhängig ist. Gemäß § 32…
…angefochtene Bescheid der Rechtslage. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt die Aussetzung einer Abgabenschuld nicht mehr in Betracht, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aussetzungsantrag eine Beschwerde, von deren Erledigung die Höhe einer Abgabe abhing, nicht mehr anhängig ist (vgl. VwGH 29.6…
…des streitgegenständlichen Betrags. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 13.4.2017 abgewiesen. Mit Erkenntnis RV/7400130/2017 vom 17.10.2023 entschied das Bundesfinanzgericht über die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid vom 14.3.2017. Die Beschwerde ist somit nicht mehr beim Bundesfinanzgericht anhängig. 2…
…22.8.2013 (Umsatzsteuer 01-03/2013) sowie mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 30.4.2014 (erster Säumniszuschlag 2013) erledigt. Im Zeitpunkt der abgabenbehördlichen Entscheidung über den Aussetzungsantrag war daher keine Beschwerde mehr anhängig, von deren Ausgang die Höhe einer Abgabe abhing. Unter Nachforderung iSd …
…Abhängigkeit der Höhe einer Abgabe vom Ausgang der Berufung genügt (VwGH 27.03.1996, 93/15/0235). Es ist offensichtlich, dass die Beschwerde gegen die Stammabgaben abschließend durch das BFG erledigt wurde. Da die Beschwerde im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aussetzungsantrag nicht mehr anhängig…
…Nach überwiegender Rechtsprechung des VwGH sowie des UFS sei Grundvoraussetzung für das Aussetzungsverfahren ein bestehendes Rechtsschutzbedürfnis im Zusammenhang mit einer noch nicht erledigten Beschwerde gegen die Abgabenschuld. Ab dem Zeitpunkt der Beschwerdeerledigung komme eine Bewilligung des Aussetzungsantrages nicht mehr in Betracht (VwGH 29.6.1995…
…Abgabenschuldigkeiten keine Beschwerde mehr anhängig. Auf Grund dieser für das Schicksal der vorliegenden Beschwerde entscheidenden Feststellung kommt die von der Bf. angestrebte Bewilligung der Aussetzung der Vollziehung nach Art. 45 Abs. 2 UZK iVm § 212a Abs. 1 BAO durch das Bundesfinanzgericht nicht mehr in Betracht…
…Beschwerde nicht mehr vorliegt, weil die Beschwerde in der Hauptsache (gegen die Festsetzungsbescheide) vom Bundesfinanzgericht (siehe RV/7102673/2025) und RV/7102641/2025) bereits erledigt wurden, kommt die von der Beschwerdeführerin angestrebte Bewilligung der Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO durch das Bundesfinanzgericht nicht mehr…
…die vorliegende Beschwerde im Aussetzungsverfahren war daher hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Abgabenschuld kein Rechtsbehelf mehr anhängig. Alleine auf Grund dieser für das Schicksal der vorliegenden Beschwerde entscheidenden Feststellung kommt die von der Bf. angestrebte Bewilligung der Aussetzung der Vollziehung durch das Bundesfinanzgericht nicht mehr in Betracht…
…vorliegende Beschwerde im Aussetzungsverfahren war daher hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten keine Beschwerde mehr anhängig. Auf Grund dieser für das Schicksal der vorliegenden Beschwerde entscheidenden Feststellung kommt die von der Bf. angestrebte Bewilligung der Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO durch das Bundesfinanzgericht nicht mehr in…
…über die vorliegende Beschwerde im Aussetzungsverfahren war daher hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten keine Beschwerde mehr anhängig. Alleine auf Grund dieser für das Schicksal der vorliegenden Beschwerde entscheidenden Feststellung kommt die vom Bf. angestrebte Bewilligung der Aussetzung der Einhebung durch das Bundesfinanzgericht nicht mehr in Betracht…