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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5101070/2014

Bindungswirkung eines rechtskräftigen Strafurteils im Zusammenhang mit der Beurteilung der Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101070/2014vom 28.05.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

3.1.2 Aus den Berichten gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung bezüglich der GmbH_1 vom 24. August 2011 sowie der GmbH_2_ GmbH vom 29.8.2011 ist dem Abschnitt "Eingesehene Unterlagen und Hinweise für den Dienstgeber" zu entnehmen, „dass Frau VN_1 NN_1 insgesamt von 2003 bis August 2009 bei der GmbH_1++ GesmbH und nach deren Konkurs bei der GmbH_2_ GmbH als leitende Angestellte beschäftigt gewesen sei, ohne dass sie in der Lohnverrechnung erfasst worden wäre. Die Ermittlung der an sie auszuzahlenden Bezüge seien sinngemäß in den ergänzenden Begründungen zu den oben genannten Berichten dargestellt worden wie folgt: „VN_1 NN_1 war bei der GmbH_1___ GesmbH und ab deren Konkurs bei der GmbH_2 als leitende Angestellte im Zeitraum von 2003 bis zum August 2009 beschäftigt, ohne dass sie in der Lohnverrechnung erfasst worden wäre. Sie ist die Schwester des Geschäftsführers VN_2 VN_3 NN_2 und hat als dessen Vertrauensperson fungiert und seine von Malversationen gekennzeichnete Betriebsführung nicht nur mitbekommen, sondern auch mitgetragen. Laut Aktenlage hat sie für ihren umfangreichen Arbeitseinsatz keinerlei Entgelt erhalten. Es zeigt sich allerdings, dass sie ständig verfügbar war und weitereichende Entscheidungsbefugnis hatte. Somit erscheint es mit der allgemeinen Lebenserfahrung unvereinbar, dass sie tatsächlich nicht entlohnt worden sei. […] In freier Beweiswürdigung wird daher festgestellt, dass VN_1 NN_1 für ihre umfangreichen und anspruchsvollen Tätigkeiten für die GmbH_2 im Rahmen eines Dienstverhältnisses von ihrem Arbeitgeber ein Entgelt bezogen hat. Im Email an VN_6 NN_7 vom 17.4.2008 hat sie ihren umfassenden Zuständigkeitsbereich anschaulich beschrieben, und daran hat sich auch bei den Nachfolgegesellschaften der GmbH_1___ GesmbH, der GmbH_2 und der ,,GmbH_3_'' Handelsges.m.b.H., nichts geändert. Vor diesem Hintergrund wird die Höhe des Entgeltes im Schätzungswege mit EUR 2.000,00 pro Monat ermittelt. SV-Beiträge, Lohnsteuer wurden nicht abgezogen, andere Abzüge hat es ebenfalls nicht gegeben. Daraus resultieren die folgenden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: …“ - siehe unter Gliederungspunkt 2.3 in der Tabelle. 3.1.3 Im Jahr 2008 wurde gegen VN_2 VN_3 NN_2 ein Ermittlungsverfahren zu 12 St 123/08s wegen §§ 35,38 FinStrG eingeleitet. Im Zuge einer Zeugeneinvernahme gemäß § 161 StPO vom 16. Februar 2010 wurde vom Zeugen VN_8 NN_10, einem Kraftfahrer bei der Firma_14 s.r.o. zu nachfolgenden Fragen folgendes ausgesagt: „Frage: Bezüglich der Höhe des Lohnes - wer hat über die Höhe entschieden? Antwort: Ich glaube her der Chef, denn die beiden (die Disponenten), die dort gearbeitet haben, waren nur Dolmetscher. Die Disponenten haben eigentlich nur das weitergegeben, was ihnen vom Chef bzw. einer Dame die beim Chef im Büro anwesend war, gesagt wurde. [...] Frage: Diese Dame, die beim Chef im Büro war - können Sie diese beschreiben? Antwort: Etwas dickere, kleiner Dame, mehr weiß ich nicht. Ich habe ihre Stimme gehört aber mehr weiß ich nicht.“ Im Protokoll gemäß § 12 Abs. 1 und 2 StPO vom 26. Februar 2010 sagte VN_1 NN_1 ua folgendes aus: „Ich bin gelegentlich auf Ersuchen meines Bruders in der Firma, um ihm bei diversen Arbeiten zu unterstützen. Buchhaltungstätigkeiten mache ich nicht. Ebenso habe ich nichts mit Eingangs- und Ausgangsrechnungen zu tun. Mit den LKW-Fahrern habe ich auch nichts zu tun.“ 3.1.4 Im Zuge einer Zeugenaussage vom 30. Mai 2012 betreffend "Strafsache gegen VN_2-VN_3 NN_2 u.a. wegen §§ 35 Abs. 2, 38 FinStrG, 33, 38 FinStrG" zu Az 12St 123/08s wurde von Herrn VN_7 NN_4 folgendes betreffend VN_1 NN_1 ausgesagt: „Ich verweise insbesondere auf das Besprechungsprogramm in ON 115 und das dort einliegende E-Mail vom 17.4.2008 (As 29 bis 31). Daraus ist ersichtlich dass die Schwester von VN_2 VN_3 NN_2, VN_1 NN_1, nicht nur für die Disposition im Betrieb sondern auch für Controlling, Buchhaltung und insbesondere Lohnzahlungen zuständig war. Das ergibt sich auch aus den Aussagen des Zeugen NN_8 vom 16.5.2010. VN_1 NN_1 wusste von den Schwarzzahlungen, weil sie auch selbst ihren Lohn bzw. Gehalt "schwarz" erhalten hat. Im Zuge der Betriebsprüfung konnte eine einmalige Zahlung in Höhe von 12.064,090 € am 26.01.2007 vom Konto der Firma GmbH_1____ an VN_1 NN_1 festgestellt werden. Es muss davon ausgegangen werden, dass sie ihre sonstigen Lohn- und Gehaltszahlungen aus dem Vermögen der Firmen des VN_2 VN_3 NN_2 erhalten hat, zumal sie dort ganztägig Vollzeit beschäftigt war. Im Übrigen verweise ich auf die GPLA-Berichte, die dem Abschlussbericht (ON 126) angeschlossen sind.“ 3.1.5 Am 5. Juni 2012 erhob die Staatsanwaltschaft Ort_2 gegen VN_2 VN_3 NN_2 und VN_1 NN_1 Anklage wegen §§ 33, 35 und 38 FinStrG. VN_1 NN_1 habe im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Ort_1+ Ort1_ Ort_1__ vorsätzlich als für die Lohnverrechnung bei den Firmen GmbH_1___ GesmbH, GmbH_2, GmbH_3_ Handelsgesellschaft m.b.H. und Firma_4 Buchhalterin gemeinsam mit VN_2 VN_3 NN_2 unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von Lohnkonten (§ 76 EStG) eine Verkürzung von Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, indem sie Nettolöhne und Gehälter an sich und die LKW-Fahrer ausbezahlt habe bzw. auszahlen ließ, ohne die erforderlichen Lohnkonten zu führen. VN_1 NN_1 habe hiedurch die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit. b) FinStrG begangen. 3.1.6 In der Hauptverhandlung vom 28. Jänner 2014 bezüglich Strafsache gegen VN_2 VN_3 NN_2 und VN_1 NN_1 wegen §§ 33, 35, 38 FinStrG wurde von VN_1 NN_1 unter anderem Folgendes ausgesagt: "[…] Ich habe für keine Firma gearbeitet, sondern ich habe nur meinen Bruder unterstützt. Mein Bruder hat mich in der Früh von zu Hause mitgenommen und hat gesagt, ich muss ihm da helfen. […] Wenn ich in der Früh mit ihm runtergefahren bin, dann sind wir um 5:00 nachmittags wieder heimgefahren, von 8:00 Uhr oder 9:00 Uhr weg, je nachdem, wann er mich abgeholt hat, war ich mit ihm unterwegs. Am Schluss hat mich mein Bruder schon viel gebraucht. 2009 bin ich schon regelmäßig mit meinem Bruder gefahren. [… ] Ich habe nicht nur gearbeitet. Ich habe so viel auf meinen Bruder warten müssen, bis er fertig war und dann hat er mich nach Hause gefahren. Ich war ca. 40 Stunden in der Woche im Büro des Bruders. […] Ich habe nicht non-stop bei ihm gearbeitet. Dadurch das, dass er mich in der Früh von zu Hause abgeholt hat und ich mit ihm mitgefahren bin und ich wieder warten musste, bis er heimgefahren ist. [...] Mag sein, dass ich ab 2009 doch 40 Stunden bei ihm beschäftigt war und dass das wie eine Hauptsekretärin in jedem anderen Betrieb ist. Ich habe das nicht so gesehen. Ich habe alles gemacht. Ich habe auch staubsaugen getan, putzen, weil er keine Putzfrau gehabt hat, weil er sich diese nicht leisten konnte. Wenn Schnee zu schaufeln war, dann war ich draußen und habe das gemacht. Ich habe alles gemacht, wo Not am Mann war. Ich habe von meinem Bruder nichts dafür bekommen. Ich habe das alles gratis gemacht. Ich habe von meinem Bruder kein Geld dafür bekommen, weil er hätte eh kein Geld gehabt. Es ist schon so schlecht bei ihm gelaufen. Es war nur, dass ich ihm helfe, damit er vielleicht doch wieder auf die Füße kommt [...] 2007 habe ich meinem Bruder nicht regelmäßig geholfen. Ich habe darüber keine Aufzeichnungen geführt. Es mag sein, dass ich vielleicht eine ganze Woche bei ihm war und dann eine Woche wieder überhaupt nicht. Es war sporadisch. Wenn ich mit meinem Bruder mitgefahren bin, dann war ich natürlich den ganzen Tag dort, weil mich mein Bruder gefahren hat. 2007 hat mich mein Bruder noch nicht gebraucht. So richtig hat das Ganze erst 2008 oder im Winter 2007 angefangen. Meine Tochter ist 1998 geboren. Meine Tochter ist, während ich bei meinem Bruder gearbeitet habe, in die Schule gegangen. Meine Tochter ist eh den ganzen Tag in die Schule gegangen. Wenn ich meinem Bruder geholfen habe und es sich vielleicht um eine halbe Stunde nicht ausgegangen ist, dann hat sich die Oma (meine Mutter) um die Kleine gekümmert. Meine Tochter ist in eine normale Hauptschule gegangen und wenn ich nicht da war, dann hat sich meine Mama um die Tochter gekümmert. Ich bin nicht freiwillig mit meinem Bruder mitgefahren. Ich habe zu meinem Bruder schon gesagt, dass das kein Dauerzustand sein kann, weil das gar nicht geht, dass das so ein Ausmaß annimmt. Er hat gesagt, „bitte fahr mit mit mir, fahr mit mit mir“, was soll man da machen? [...] Wenn mein Bruder weg musste, dann hat er mir ein Geld für die Fahrer gegeben, weil diese Geld für die Aufwendungen und für die Mauten brauchten. Er hat mir den Betrag gegeben und hat mir aufgeschrieben, an wem ich was geben muss. […] Wer die Buchhaltung in der Firma gemacht hat, das weiß ich nicht. Ich habe zuerst geglaubt mein Bruder, aber wie wir herausgefunden haben, anscheinend niemand. Ich habe nie die Buchhaltung gemacht. Ich habe an die beschäftigten Fahrer keine Lohnauszahlungen vorgenommen. [...] Ich habe keinen Dienstvertrag unterschrieben. [...] Verbucht habe ich nichts. Es ist viel mit Bargeld gelaufen. [...] Ich kann mich nicht erinnern, dass ich das Email an VN_6 NN_7 geschrieben habe. Mit der Polizei habe ich gar nicht reden können. Ich habe mit dem Lohn nichts zu tun gehabt [...] Ich frage mich schon die ganze Zeit, wer dieses Mail geschrieben hat. Der Name ist leicht dazugeschrieben. Ich weiß nicht wer das geschrieben hat. Es sind mehrere Computer im Büro gewesen. Es hat jeder denselben Zutritt gehabt. Ich weiß nicht wer einen Grund hätte, das zu schreiben. Vielleicht hat es mein Bruder geschrieben. Das war hübsch zu der Zeit, wie der Vertrag aufgelöst wurde. Ich kann es nicht sagen. Ich könnte nicht sagen, dass ich 2 oder 3 Seiten da geschrieben habe. Mir ist da überhaupt nichts bewusst. Man kann ausschließen, dass ich das geschrieben habe. Ich kann es ausschließen, dass ich das geschrieben habe. Das Schreiben ist nicht von mir. [...] Ich kann das jetzt nicht mehr sagen, ob das Email vom 4.5. von mir ist. Ich weiß das nicht. Das Email ist von der GmbH_1____; wenn ein Email von mir war, dann ist immer VN_1 NN_1 gestanden. Ich habe immer meinen Namen gehabt. Mein Bruder hat das eingestellt, dass bei jedem, der für ihn am Computer etwas wegschreibt dann dem sein Name aufscheint. Ich kann mich überhaupt nicht erinnern, dass ich das geschrieben habe. Mag sein, dass ich "die Probleme von dir und VN_2 interessieren mich nur am Rande" geschrieben habe und dass das nicht der Bruder geschrieben haben kann. Ich kann mich nicht erinnern, dass ich das geschrieben habe, das sagt mir überhaupt nichts. [...] Über den Vorhalt des Mails " ... ich bin in die ganze Sache eingebunden" und dass das so klingt, wie wenn ich umfassend Bescheid wüsste, was da läuft kann ich nicht sagen, dass das von mir ist. So schreibe ich nicht. Ich habe keine Ahnung, wer es sonst geschrieben haben soll. [...] Im Jahr 2009, wie ich fast 40 Stunden in der Woche bei meinem Bruder war, hat es nicht mehr Aufträge und mehr Arbeit gegeben. [...] Ich hatte schon andere Sachen auch zu tun, aber mein Bruder war sehr verzweifelt, das dürfte ihm schon alles ein bisschen über den Kopf gewachsen sein. [...] Bezüglich der Zahlung von EUR 12.000,00 auf mein Konto kann ich angeben: Ich bin mir nicht ganz sicher, ich glaube mein Bruder hat zu dieser Zeit in Belgien kein Konto mehr gehabt. Er hat meines verwendet und damit hat er Zahlungen erledigen können oder es ist für die Fahrer aufgegangen. Es ist nicht für mich gewesen. Ich selber habe das Geld nicht bekommen. Was ich weiß, war ich auf den Geschäftskonten nicht zeichnungsberechtigt. Ich habe einmal von der Bank ein Geld holen müssen und da hat mir mein Bruder Unterlagen mitgegeben und angerufen und gesagt, dass er nicht kommen kann und sie mir die EUR 1.000,00 für die Fahrer geben sollen. Was ich jetzt im Nachhinein weiß, hat es mehrere Konten gegeben. Er hat auch noch ein privates gehabt, ich nicht.“ 3.1.7 Von VN_2 VN_3 NN_2 wurde in der Hauptverhandlung folgendes angegeben: „Meine Schwester hat mir speziell am Schluss schon geholfen, weil ich sie immer ersucht habe, wenn sie Zeit gehabt hat, weil ihre Tochter schon in die Schule gegangen ist und sie nicht mehr daheim sein musste. Sie hat mir schon ab und zu geholfen, speziell beim Abrechnen der Vorschüsse, dass ich nicht zu viel überweise und so. Das hat sie mir ab und zu durchgerechnet, damit ich in die Slowakei nicht mehr Geld überwiesen habe. [...] Sie wollte zwar nicht, sie hat oft schon gemurrt, weil ich glaube, sie hat auch mitbekommen, dass extrem viel Stress in der Branche ist. Ich habe sie bekniet, dass sie mir hilft. Ich habe zu ihr gesagt, da ist der Vorschuss, da kommen Quittungen von halb Europa, Maut, Diesel, das was halt in bar gezahlt worden ist, zähl mir das zusammen, wie viel macht das aus, angenommen der Fahrer kriegt EUR 1.500,00 hat aber schon EUR 500,00 Vorschüsse gehabt, was rein firmenmäßig war, dann hätte ich ihm nur EUR 1.000,00 zahlen müssen, wenn ich dem EUR 1.500,00 schicke, dann hätte er das eingestreift und ich hätte das nie mehr zurückbekommen. Das ist so eine Mentalität im Osten. Eine Lohnabrechnung in dem Sinn hat meine Schwester nicht gemacht. Sie hätte keine slowakische Lohnabrechnung machen können, sie kann die Sprache nicht und sie weiß die Normen dort nicht. Ich habe zu ihr gesagt, zähl mir das zusammen, damit ich dem nicht zu viel Geld schicke. Wenn das in ihren Augen eine Lohnabrechnung ist, dann war es eine Lohnabrechnung, aber sie hat keinen eingestellt oder hinausgeschmissen. Seit wann sie bei mir mitgearbeitet hat, das weiß ich nicht. Sie hat mir fallweise immer ein bisschen geholfen. Gegen Schluss, wie es dann ziemlich zugegangen ist, ist es dann mehr geworden. Am Schluss war sie sicher 3, 4 Mal in der Woche da. Am Schluss ist bei mir 2009 und 2010. Monatsweise oder wochenweise kann ich es nicht genau sagen, weil ich mich nicht mehr erinnern kann. Sie war 3 bis 4 Mal in der Woche bei mir. Wie viele Stunden, das weiß ich nicht. Es kann einmal ein ganzer Tag gewesen sein. Eine Stunde ist ein Blödsinn, weil die Fahrerei schon über eine Stunde war oder 1 1/2 Stunden. Sie war halbtägig oder ganztägig anwesend. Ich weiß es nicht mehr. Vor dieser Zeit hat sie mich fallweise sicher einmal unterstützt, wenn ich gesagt habe, bitte sortiere mir das, da ist eine Flut von Papieren. Das war aber eher immer sporadisch. Sie hat dafür nichts bekommen. Teilweise ist meine Schwester mit meinem Auftraggebern in telefonischen Kontakt gestanden. [...] In erster Linie haben im Büro jene Leute die Telefonate getätigt, die mit den Fahrern sprechen konnten, weil es ja lauter Ausländer waren. Diese Leute haben mit Mails und auch direkt mit den Leuten kommuniziert. Ich gehe auch davon aus, dass meine Schwester auch einmal per Fax oder Telefon mit den Kunden kommuniziert hat. Wir haben so eine zentrale Emailadresse gehabt und die ist auch benutzt worden. Es kann leicht sein, dass ich eine Mail geschrieben habe und dann darunter geschrieben habe „VN_1 NN_1“. [...] Über Vorhalt, dass meine Schwester angegeben hat, dass sie am Schluss eigentlich täglich in der Firma war, teilweise bis zu 40 Stunden in der Woche, habe ich eh gesagt, am Schluss war es mehr. […] Meine Schwester hat gar nichts davon gewusst, welche Firmen ich habe. Ich habe nur zu meiner Schwester gesagt, dass sie mir das ausrechnen soll oder dass sie mir diese oder jene Dinge machen soll, aber keine Geschäftsführungsentscheidungen […] Über Vorhalt, dass es an die VN_1 NN_1 einmal eine Überweisung von EUR 12.000,00 gegeben habe, kann ich sagen, dass es teilweise ab und zu Probleme mit den Bankkonten gegeben hat und weil wir Bargelder gebraucht haben, habe ich das Geld auf Konten von Familienangehörigen geschickt, damit die das bar beheben und zahlen konnten bzw. mitgeben konnten. [...] Ich habe geografisch zu der Bank keinen Zugang gehabt, sodass ich es nicht selber abheben konnte. Ich habe es über Telebanking dorthin überwiesen, eine Teilüberweisung und die haben das abheben können und weiterleiten können. Das ist auch ein Blödsinn, aber in der Panik, wo ich dazumals war.“ 3.1.8 Mit Urteil vom 4. Februar 2013 des Landesgerichtes Ort_2 zu GZ_1 wurde VN_1 NN_1 zu einer Geldstrafe von EUR 60.000,00 wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. b) FinStrG verurteilt. Begründet wurde dies damit, dass VN_1 NN_1 seit 2003 in den Betrieben ihres Bruders vollzeitbeschäftigt (GPLA-Berichte) und vor allem für die Buchhaltung und Lohnverrechnung, Lohnzahlung mitverantwortlich (E-Mail von der Zweitangeklagten vom 17.4.2008) gewesen sei, ohne selbst in der Lohnverrechnung erfasst gewesen zu sein. Ihr monatlicher Bezug sei mit EUR 2.000,00 geschätzt worden (ergänzende Begründung zum GPLA-Bericht); aus den sichergestellten Unterlagen ergäbe sich lediglich eine einmalige Zahlung an VN_1 NN_1 in Höhe von EUR 12.064,00 am 26.Jänner 2007 (ZV NN_4). Die Verantwortlichkeit der Zweitangeklagten NN_1 ergibt sich aus ihrer eigenen Darstellung (Email) und den Angaben des Zeugen NN_8, wonach die Lohnzahlungen an die Fahrer von der Zweitangeklagten durchgeführt worden sind. Auch der Zeuge VN_8 NN_10 belaste die Zweitangeklagte NN_1 in Ansehung von Lohnzahlungen dahingehend, dass die Disponenten des Unternehmens in Ort1_ nur das weitergegeben hätten, was ihnen vom Erstangeklagten und „einer Dame" (gemeint die Zweitangeklagte), die beim Chef im Büro anwesend war, gesagt wurde. 3.1.9 Mit Beschluss vom 10. Februar 2014 des Landesgerichtes Ort_2 zu GZ_1 wurden die Anträge der Verurteilten VN_2 VN_3 NN_2 und VN_1 NN_1 auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens und auf Hemmung des Strafvollzuges in nicht öffentlicher Sitzung abgewiesen. Darin wurde ausgeführt, dass VN_1 NN_1 seit 2003 in den Betrieben ihres Bruders vollzeitbeschäftigt (GPLA-Bericht) gewesen sei und vor allem für die Buchhaltung und Lohnverrechnung, Lohnzahlung mitverantwortlich gewesen sei (E-Mails von der Zweitangeklagten NN_1 vom 17.4.2008), ohne selbst in der Lohnverrechnung erfasst gewesen zu sein. 3.1.10 Mit Schriftsatz vom 23. Februar 2014 bzw mit undatiertem Schreiben (bei Gericht eingelangt am 25. Februar. Bzw 27. Februar 2014) erhoben VN_2 VN_3 NN_2 und VN_1 NN_1 jeweils Beschwerde gegen den Beschluss vom 10.Februar 2014 des Landesgerichtes Ort_2 zu GZ_1. 3.1.11 Mit Beschluss des OLG Ort_2 vom 13. März 2014 (GZ_2) wurde den Beschwerden gegen den Beschluss des Landesgerichtes Ort_2 vom 10.02.2014 zu 22 Hv 4/12m nicht Folge gegeben. 3.1.12 Als Ergebnis der Würdigung der vorangeführten Beweismittel ist Folgendes festzuhalten: Die Gattin des Bf hat keinen schlüssig erscheinenden Grund angegeben, warum die E-Mailnachrichten vom 17. April 2008 und vom 04. Mai 2009 nicht von ihr stammen sollten. Die angeführten E-Mails zeugen zweifellos von einem bei ihr vorhandenen, umfangreichen Insiderwissen, welches vor allem durch die Beschreibung ihres eigenen Tätigkeitsprofils und ihrer Problemlösungskompetenz im In- und Ausland zum Ausdruck kommt. Im gesamten Akteninhalt findet sich weder ein Hinweis auf missbräuchliche Nutzung von EDV-Geräten, noch existiert eine diesbezügliche polizeiliche Anzeige. Auch anlässlich ihrer Aussage in der Hauptverhandlung vom 28. Jänner 2014 des gerichtlichen Strafverfahrens hat die Gattin des Bf nicht dargelegt, wer sonst außer ihr die angeführten Mailnachrichten geschrieben haben könnte. Bei dieser Gelegenheit hat sie sogar eingeräumt, dass es sein mag, bestimmte Passagen des Mails vom 04. Mai 2009 geschrieben zu haben. Auch der Zeuge NN_8 bestätigt im Wesentlichen die Annahme einer 40-Stunden-Woche und die leitende Stellung der Gattin des Bf im Unternehmen ihres Bruders. Insgesamt erscheint somit die Darstellung der Gattin des Bf, sie habe keine Tätigkeit ausgeübt und jährlich keine 6.000,00 € übersteigenden Lohnzahlungen erhalten, unglaubwürdig. Der Annahme des FA, die Gattin des Bf habe die im Rahmen der durchgeführten Schätzung ermittelten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, kommt somit eine bei Weitem überragende Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit gegenüber der Behauptung zu, es seien ihr niemals Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zugeflossen. 3.2 Bei dem vom Bf erwähnten „Wiederaufnahmeverfahren vor dem VwGH“ – siehe GlP 2.8 - handelt es sich um die Revision beim VwGH zu den Geschäftszahlen RV/0605-L/12 und RV/0606-L/12. Das Höchstgericht wies die Revision mit Beschluss vom 02.10.2014, Ro 2014/15/0028, zurück. Die Revision blieb ohne Erfolg. Ein Revisionsverfahren ist nicht mehr anhängig. Die Anregung des Bf, das Ergebnis des oben angeführten Revisionsverfahrens vor dem VwGH abzuwarten (siehe Mailnachricht des steuerlichen Vertreters vom 4. November 2014), ist daher mittlerweile gegenstandslos geworden. 3.3 Zur „Vorhaltsbeantwortung“ vom 27. März 2015 ist anzumerken: In der als „Vorhaltsbeantwortung“ bezeichneten Eingabe geht der Bf in keiner Weise auf den mit Vorhalt vom 26. Jänner 2015 dargestellten Sachverhalt und die rechtlichen Ausführungen des BFG zur Bindungswirkung strafgerichtlicher Urteile ein, sondern stellt dieses Schreiben dem Inhalt nach einen an mehrere Finanzämter gerichteten Antrag seiner Gattin auf Wiederaufnahme des Verfahrens dar. Die Erledigung derartiger Anträge obliegt den jeweils zuständigen Finanzämtern, wobei deren Beurteilung vom Vorliegen bestimmter Voraussetzungen verfahrensrechtlicher Natur abhängig ist. Ein direkter Zusammenhang mit dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist jedenfalls nicht erkennbar. Davon abgesehen erscheinen einzelne vorgebrachte Behauptungen von vornherein offensichtlich widersprüchlich: Beispielsweise die unter Punkt 3) des Schreibens vorgebrachte Behauptung, dass die Gattin des Bf nicht förmlich als Partei vernommen und nicht einmal eine Ladung zur Teilnahme an der Schlussbesprechung erhalten habe. Dies steht im völligen Widerspruch zu der von ihr eigenhändig unterschriebenen Aussage vom 11. August 2011 im Rahmen der Niederschrift über die Schlussbesprechung anlässlich der Außenprüfung gemäß § 147 BAO iVm § 99 Abs 2 FinStrG. Im Zuge dieser unterfertigte sie, ebenso wie ihr Bruder, folgende Aussage: „Wir verweigern die Aussage und nehmen an der Schlussbesprechung nicht teil. Wir haben lediglich der Vorladung Folge geleistet.“ 3.4 Die in der mündlichen Verhandlung seitens des Bf dargelegten Umstände, insbesondere sein Vorbringen im Zusammenhang mit den Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens seiner Gattin und deren Bruder ist zwar nachvollziehbar und schlüssig. Zu beachten ist hierbei jVN_6ch auch seine Darstellung, wonach der Steuerombudsmann seiner Gattin empfohlen habe, ihre Wiederaufnahmeanträge mangels Aktivlegitimation zurückzuziehen. Wie aus dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Vorlagebericht des Finanzamtes Ort_1___ Ort1_ Ort_1__ hervorgeht, ist sie dieser Empfehlung auch gefolgt. Im Übrigen ist jVN_6ch auf die Bindungswirkung des strafgerichtlichen Urteils vom 04. Februar 2013, Zl GZ_1, hinzuweisen. Aus diesem Blickwinkel vermag das Vorbringen im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Beschwerde nicht zu stützen. 4 Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung 4.1 Gesetzliche Grundlagen für den Alleinverdienerabsetzbetrag: Die relevanten Passagen des § 33 Abs 4 EStG 1988 in der für die Jahre 2007, 2008 und 2009 geltend Fassung (BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009) lauten: „Zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen stehen nachfolgende Absetzbeträge zu: 1. Einem Alleinverdiener steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich ohne Kind 364 Euro, bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro, […]. Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des (Ehe-)Partners nicht erforderlich. […] Voraussetzung ist, daß der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) Einkünfte von höchstens 6.000 Euro jährlich, sonst Einkünfte von höchstens 2 200 Euro jährlich erzielt. […] Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe)Partner zu. […]“ Diese gesetzlichen Tatbestände unter welche die vorliegenden Sachverhalte subsumiert werden, sind verständlich formuliert, sehen eindeutige Zeiträume und ziffernmäßig bestimmte Betragsgrenzen vor. Nähere Ausführungen zum Gesetzestext können deshalb unterbleiben. Die Wiederaufnahme der Veranlagungsverfahren gemäß § 303 Abs 1 BAO iVm § 20 BAO erfolgte rechtmäßig und wurde vom Bf auch nicht beanstandet. 4.2 Zur Bindungswirkung strafgerichtlicher Entscheidungen: Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 30. April 2003, 2002/16/0006; VwGH 30. März 2000, 99/16/0141; VwGH 18.11.2003, 97/14/0079; VwGH 30.1.2001, 95/14/0043 etc.) ist die Abgabenbehörde an Tatsachenfeststellungen, die in einem rechtskräftigen Strafurteil getroffen wurden, gebunden. So hat der Gerichtshof mit oben angeführtem Erkenntnis vom 18.11.2003, 97/14/0079 zur Bindungswirkung wörtlich festgestellt: "Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat (vgl beispielsweise das Erkenntnis vom 30. Jänner 2001, 95/14/0043) entfaltet ein rechtskräftiges Strafurteil im Fall der Verurteilung bindende Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, auf denen sein Spruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandelementen zusammensetzt. Ein vom bindenden Strafurteil abweichendes Abgabenverfahren würde zu Lasten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einer Durchbrechung der materiellen Rechtskraft und einer unzulässigen Kontrolle der Organe der Rechtsprechung durch die Verwaltung gleich kommen. Die Bindungswirkung erstreckt sich auf die vom Gericht festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen." Mit weiterem, jüngerem Erkenntnis vom 28.11.2013, 2013/03/0070, hat der Verwaltungsgerichtshof erneut ausdrücklich fest gehalten, dass im Fall einer verurteilenden Entscheidung durch ein Strafgericht eine Bindung der Verwaltungsbehörde in der Frage, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand erfüllt wurde, besteht. Durch die gerichtliche Verurteilung wird in einer für die Verwaltungsbehörde bindenden Weise über die Begehung der Tat abgesprochen. An eine rechtskräftige Verurteilung wäre die Behörde insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen und Unterlassungen, derentwegen die Verurteilung erfolgte, feststeht. Eine eigene Beurteilung durch die Behörde ist damit nicht mehr zulässig, diese ist verpflichtet, die so entschiedene Frage ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Mit Urteil vom 04. Februar 2013, Zahl GZ_1, hat das Landesgericht Ort_2 die Gattin des Bf zu einer Geldstrafe von EUR 60.000,00 wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. b) FinStrG rechtskräftig verurteilt. Das Gericht hat spruchgemäß festgestellt, dass die Gattin des Bf im Streitzeitraum nicht nur an LKW-Fahrer, sondern auch an sich selbst Nettolöhne und Gehälter ausbezahlt hat. I n seinen Entscheidungsgründen hat das Gericht als erwiesen angenommen, dass die Gattin des Bf seit 2003 in den Betrieben ihres Bruders vollzeitbeschäftigt und vor allem für die Buchhaltung und Lohnverrechnung/Lohnzahlung mitverantwortlich war, ohne selbst in der Lohnverrechnung erfasst gewesen zu sein. Ihr monatlicher Bezug wurde mit EUR 2.000,-- geschätzt. Das Gericht hat somit die Tatsache der Handlungen und Unterlassungen, derentwegen die Verurteilung der Gattin des Bf erfolgte, festgestellt. Das FA war somit bei Erlassung der angefochtenen Einkommensteuerbescheide an diese rechtskräftige Verurteilung gebunden. 5 Zusammenfassende Beurteilung Die Beanstandungen des Beschwerdeführers betrafen ausschließlich den abgabenbehördlich festgestellten Sachverhalt. Allein auf Grund der Bindungswirkung der strafgerichtlichen Verurteilung ist die beschwerdegegenständliche Streitfrage bereits beantwortet und muss der Beschwerde ein Erfolg versagt bleiben. Trotzdem ging das BFG auch allen Einwänden und Vorbringen des Bf auf den Grund und stellte nach umfassenden Erhebungen, einer mündlichen Verhandlung und umfangreicher Beweiswürdigung – in Übereinstimmung mit dem Landesgericht Ort_2 - den unter GlP II. 2 genannten Sachverhalt fest. Demnach hat die Gattin des Bf in den gegenständlichen Jahren 2007, 2008 und 2009 ein weit höheres Eigeneinkommen je Veranlagungszeitraum als 6.000,00 € erzielt. Damit sind jVN_6ch die in § 33 Abs 4 EStG 1988 für die Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages genannten Voraussetzungen nicht erfüllt. In der Folge sind die dem Bf zunächst gewährten Alleinverdienerabsetzbeträge in Höhe von jährlich 494,00 € nicht anzuerkennen. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. 6 Zur Zulässigkeit einer Revision Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Bundesfinanzgericht orientierte sich bei den zu lösenden Rechtsfragen an der zitierten ständigen höchstgerichtlichen Judikatur zur Bindungswirkung von strafgerichtlichen Entscheidungen. Die gegenständliche Entscheidung war im Wesentlichen geprägt von den Umständen des Einzelfalles. Die zu beantwortenden Sachfragen, insbesondere, ob die Gattin des Beschwerdeführers über die Jahre unentgeltlich oder entgeltlich in Firmen ihres Bruders arbeitete, waren auf Ebene der Beweiswürdigung zu klären. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG sind nicht gegeben. Ort_2, am 28. Mai 2015

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5101070/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.5101070.2014
Stammnummer
105065
Gültig
28.05.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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