Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102642/2016
Vorsteuerabzug bei Leistungen unter aufschiebender Bedingung unter Anwendung der Angehörigenjudikatur
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7102642/2016vom 12.10.2023Teil 2 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Mehrmals wurde der Prüfer informiert, dass ein funktionierendes Kundenportal, in welchem der Funktionsumfang von mehreren Dutzend Friendly Customer über Monate getestet wurde, zur Verfügung stehe und jederzeit begutachtet werden könne. Auch wurde mehrfach auf die ausführlich vorhandene Dokumentation hingewiesen. Diese Online verfügbare Dokumentation (Verwendete Software: Vibe) hat einen Umfang von mehreren 10 000 Dokumenten. Der Prüfer weigerte sich jedoch sowohl einen Blick auf das Kundenportal als auch auf die Dokumentation zu werfen. Er beschränkte sich bei der Prüfung lediglich darauf, dass die Rechnungen "abfotografiert" wurden und willkürlich behauptet wurde, dass Hr. F. keine Leistungen erbracht hätte. Das Produkt selbst wurde nie, trotz mehrmaliger Aufforderung, in Augenschein genommen.
Der Prüfer agierte, als müsse er lediglich ein bereits im Vorfeld definiertes Ergebnis dokumentieren und ergänzte diese mit für ihn passenden Sachverhalten von anderen Gesellschaften, welche mit der Prüfung gar nichts zu tun haben. Der Prüfer hat es auch unterlassen, bei Zusammenhängen mit anderen Gesellschaften darauf hinzuweisen, dass die jeweiligen Zusammenhänge nicht die Bf., sondern ein anderes Unternehmen betreffen. Er hat es somit in Kauf genommen, dass sein Bericht ein komplett verzerrtes Bild wiedergibt. Als ein Beispiel sei der Punkt Tz 5 genannt. Dieser Punkt hat zur Gänze nichts mit der Bf. zu tun, und betrifft die ABC bei der Gründung im Jahr 2000. Dass das beschriebene Konzept bei der ABC schlussendlich auch nicht umgesetzt wurde ist weiterer Aspekt. Was eine "Finanzierungsidee aus dem Jahre 2000" für die ABC mit der Gründung der Bf. im Jahre 2009 zu tun haben soll, ist nicht nachvollziehbar. Es ist davon auszugehen, dass durch diese willkürliche und falsche Zusammenstellung durch den Prüfer ein wissentlich falsches Bild der Bf. dargestellt werden sollte. Weiters wurden Dokumente aus einer vorangegangen Prüfung einer anderen Gesellschaft willkürlich beigefügt, ohne darauf hinzuweisen, dass diese eine andere Gesellschaft betreffen (Fotos Leistungsnachweis F.). Die Fotos haben mit der zu prüfenden Gesellschaft nichts zu tun. So ist auch Punkt Tz. 11 Rechtliche Würdigung eine willkürliche Zusammenmischung von unterschiedlichen Gesellschaften. Anders als behauptet, hat es in der Bf. nie ein Immobilienprojekt gegeben. Auch die Behauptung, dass es ein Erfolgshonorar gegeben hat, ist vom Prüfer frei erfunden. Es gab für die einzelnen Teilprojekte eine schriftliche Finanzierungszusage durch Dr. B., der diese bis dato nicht eingehalten hat. Auch die Verknüpfung der Realisierung des Datencenterprojektes "Y." ist rein willkürlich. Die Realisierung des Projektes durch die ABC hätte lediglich zur Folge, dass die Bf. in diesem Rechenzentrum sich einmieten würde. Somit ist auch die falsche Behauptung, dass es keine Baubewilligung gibt, für die Bf. absolut unerheblich und steht auch in keinem Zusammenhang mit der Bf.. Die Bf. kann ihre Services auch in anderen gemieteten Rechenzentren anbieten. Auch die willkürliche falsche Behauptung, dass für die Realisierung des ProjektX. die Bf. ein Cloudprovider Projekt entwickelt hat. Dieses Projekt hat Hr. F. entwickelt und mit Unterstützung von bis zu 16 Mitarbeitern für einen Produktions-rollout aufgebaut. Für die bis zu 12 technischen Mitarbeiter war Hr. F. verantwortlich. Diese Mitarbeiter haben in mehr als 32.000 Arbeitsstunden ausschließlich am Cloud Projekt gearbeitet und nie für das "Y. Projekt", welches ein Immobilienprojekt ist und in einer anderen Gesellschaft entwickelt wird. Die umfangreiche Dokumentation belegt dies. Die permanente Verquickung des Y. Projektes mit den Entwicklungen der Bf., vor allen unter TZ. 8 und Tz. 11 sind willkürlich, falsch und entsprechen in keinster Weise den Tatsachen.
Faktum ist, dass bei der Steuerprüfung von Dr. B. laut seinen eigenen Angaben eine Umsatzsteuerhinterziehung in der Höhe von Euro 300.000 festgestellt worden ist. Mehrfach hat Dr. B. bei den laufenden Gerichtsverhandlungen davon gesprochen, dass er einen "Deal" mit dem Finanzamt geschlossen hat und dadurch nicht einmal eine Strafe zahlen musste.
Die Ausführungen des Prüfers erinnern frappant an von Dr. B. im Zuge der Gerichtsverfahren getätigten und großteils bereits widerlegten Aussagen. Speziell die Tatsache, dass sowohl der Prüfer praktisch in jedem Absatz als auch Dr. B. permanent die verschiedenen Gesellschaften willkürlich miteinander vermischt, ist offensichtlich.
Es entsteht der Eindruck, dass die ganze Prüfung lediglich falsche, verleumderische Aussagen von Dr. B. bestätigen soll, wobei man sich seitens der Prüfer gar nicht die Mühe gemacht hat, den Wahrheitsgehalt der Aussagen von Dr. B. zu hinterfragen, sondern diese einfach willkürlich übernommen hat.
Nicht nur mündlich, sondern auch bei jeder schriftlichen Stellungnahme wurde auf das Vorhandensein der Dokumente hingewiesen. Trotzdem hat der Prüfer sich geweigert, diese Unterlagen in seine Prüfung mit einfließen zu lassen. Die Weigerung vorhandener Unterlagen nicht für die Prüfung heranzuziehen stellt einen eklatanten Rechtsbruch dar.
Im Rahmen der Außenprüfung wurden umsatzsteuerlich die Vorleistungen von Hrn. E. F. hinterfragt. In weiterer Folge wurden die von der geprüften Gesellschaft aus diesen Vorleistungen geltend gemachten Vorsteuerbeträge nicht zum Abzug zugelassen.
Begründet wurden die Feststellungen damit, dass keine fremdübliche Geschäftsbeziehung und nur ein beabsichtigtes Entgelt vorlag, welches der aufschiebenden Bedingung "Projektrealisation" unterlag. Nach Rechtsauffassung der Außenprüfung entsteht die Umsatzsteuerschuld einer abgeschlossenen Leistung bei einer "aufschiebenden Bedingung" erst mit Eintritt derselben und besteht das Recht auf Vorsteuerabzug ebenfalls erst ab Bedingungseintritt.
Ertragsteuerlich wurden die in Rechnung gestellten Beträge nicht beanstandet, somit der Leistungsaustausch dem Grunde und der Höhe nach vollinhaltlich anerkannt. Auch erfolgte keine KESt-pflichtige verdeckte Ausschüttung der Leistungen von E. F. an den Gesellschafter, DI Dr. A. B.."
In Pkt. 3 "Anfechtungen der Feststellungen wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts" wird i.w. vorgebracht:
Ob die Geschäftsbeziehung zwischen der Bf und dem leistenden Einzelunternehmer wirklich anerkannt worden sei, sei unklar.
Bei der Leistungsbeziehung mit F. handle es sich um keinen Familienvertrag, sondern um einen Vertrag zwischen fremden Dritten. F. sei zwar der Lebensgefährte der Geschäftsführerin, die Gesellschaft gehöre aber einem fremden Dritten. Es sei nach der ständigen Judikatur des VwGH nicht anzunehmen, dass sich fremde Dritte etwas schenken.
Es liege keine aufschiebende Bedingung vor; eine solche läge vor, wenn das Entgelt zum Teil oder zur Gänze von einer Bedingung abhängig wäre. Das liege hier nicht vor. Das Entgelt unterliege dem Grunde und der Höhe nach keinen Ungewissheiten. Ungewiss sei allenfalls der Zeitpunkt der Bezahlung. Es sei Sache des Leistenden, ob er unter diesen Bedingungen leisten wolle oder nicht.
Die Steuerschuld entstehe mit dem Abschluss der eigenen Leistung. Wäre im konkreten Fall der Leistende Sollversteuerer, dann würde er die Leistung selbstverständlich nach vereinbarten Entgelten schulden. Selbst wenn das Entgelt noch nicht feststünde, gelte die Leistung als abgeschlossen und das Entgelt könne geschätzt werden.
In Punkt 4. "Anfechtung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil der Sachverhalt aktenwidrig angenommen wurde", wird i.w. ausgeführt:
"Die Verrechnung der Leistungen von Hrn. E. F. an die geprüfte Gesellschaft war nicht von einer aufschiebenden Bedingung abhängig. Eine derartige Aussage wurde weder von der Geschäftsführerin noch vom Leistenden noch vom Gesellschafter der geprüften Gesellschaft getätigt. Sie widerspräche der Behandlung durch die Beteiligten, weil die Leistungen in die Bücher aufgenommen und auch Teilzahlungen geleistet wurden. Die Erbringung von Leistungen, wenn die Gegenleistung vom wirtschaftlichen Erfolg des Leistungsabnehmers abhinge, widerspräche vollkommen dem Grundsatz, dass sich fremde Dritte nichts schenken."
In Pkt. 6 "Zusammenfassung, sonstige Anträge" wird ausgeführt:
"Die bekämpften Bescheide basieren auf
1 aktenwidrigen Sachverhaltsannahme (aufschiebende Bedingung) und
2 materiell rechtswidrigen Feststellungen durch die Außenprüfung.
• Ein Vertrag zwischen dem Lebensgefährten einer in Drittorganschaft agierenden Geschäftsführerin ist kein Familienvertrag, sondern ein Vertrag zwischen fremden Dritten und unterliegt nicht der Angemessenheitsprüfung für Angehörigenverträge.
• Der Vorsteuerabzug einer abgeschlossenen Leistung eines Lieferanten steht auch dann zu, wenn die Bezahlung der Leistung umständehalber einem langen Zahlungsziel unterliegt.
Infolge Irrtümer über die Rechtslage erfolgte eine auf den ersten Blick gewöhnungsbedürfte Sachverhaltsermittlung, welche aber augenscheinlich dadurch begründet war, dass die Behörde gedacht hat, etwas rechtlich Relevantes zu ermitteln.
Der Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens beinhaltet keine Darstellung der neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel und ist deshalb aufzuheben.
Die Beschwerde richtet sich neben der Rechtswidrigkeit des Inhaltes gegen die Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, da die belangte Behörde den den gegenständlichen Bescheiden zugrunde gelegten Sachverhalt mangelhaft ermittelt hat; die belangte Behörde das Parteiengehör verletzt hat, weil Beweisanträge zu Unrecht abgewiesen worden sind und eine Würdigung der von uns vorgebrachten Beweismittel einerseits und der rechtlichen Argumente andererseits nicht stattgefunden hat;
die auf Basis der aktenkundigen Beweismittel vorgenommene Beweiswürdigung den logischen Denkgesetzen bzw der allgemeinen Lebenserfahrung widerspricht;
die belangte Behörde den gegenständlichen Bescheiden damit einen aktenwidrigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat;
die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens mangelhaft begründet sind, da der Neuerungstatbestand gemäß § 303 Abs 1 lit b BAO, auf den sich die Abgabenbehörde stützt, nicht hinreichend konkret benannt ist und darüber hinaus die getroffene Ermessensentscheidung nicht bzw nur floskelhaft begründet ist."
Das BFG setzte am 27.06.2019 eine mündliche Senatsverhandlung an. Diese wurde nach einem Telefonat des Vorsitzenden mit der Geschäftsführerin der Bf wieder abberaumt, da von dieser weitere Unterlagen und Beweismittel avisiert wurden. Als neuer Termin wurde Oktober 2019 ins Auge gefasst.
Mit Vorhalt vom 07.10.2019 wurde die Bf aufgefordert, innerhalb der Frist von 4 Wochen alle avisierten Unterlagen vorzulegen und die sich daraus ergebenden abgabenrechtlichen Konsequenzen darzustellen. Anschließend werde die Verhandlung ausgeschrieben.
Mit Schreiben vom 05.11.2019 gab die Bf eine Stellungnahme ab, worin die Feststellungen der AP bestritten wurden.
Ferner wurde u.a. eine chronologische Aufstellung der Ereignisse dargelegt.
Demnach habe es immer wieder Interessenten für das Unternehmen gegeben. Es seien von B. in den Jahren 2013 und 2015 schriftliche Finanzierungszusagen für 1,4 Mio. gegeben worden. Das Fehlen einer Zahlungsabsicht der Rechnungen von F. sei schon bei der Prüfung 2015 widerlegt gewesen, es sei aber auch bei der Prüfung 2017 darauf hingewiesen worden.
Im August 2015 habe es ein schriftliches Angebot eines Investors für 50% der Anteile der Bf iHv 5 Mio. und für 50% der ABC iHv 10 - 15 Mio. gegeben. Bei der Bf sei B. 100%iger Gesellschafter gewesen. Bei der ABC sei die ABC Beteiligungs GmbH 100%iger Gesellschafter gewesen. Die die Bf vertretende Geschäftsführerin sei seit der Gründung bei der ABC, bei der ABC Beteiligungs GmbH und bei der Bf. (Bf) Geschäftsführerin aller Gesellschaften gewesen.
Am 13.10.2015 habe B. sie als Geschäftsführerin abgesetzt und Hrn. L. M. (idF M.) als Geschäftsführer in allen Gesellschaften eingesetzt.
Am 27.10.2015 habe B. 100% der ABC Anteile um EUR 1,00 mit Hilfe von Hrn. M. von der ABC Beteiligungs GmbH. gekauft. Mit 18.12.2015 sei sie (D.) wieder Geschäftsführerin in allen Unternehmen geworden.
Vom Verkauf der ABC an B. habe die ABC Beteiligungs GmbH erst am 26.01.2016 erfahren, da B. erst zu diesem Zeitpunkt das Firmenbuch davon in Kenntnis gesetzt habe.
Es habe dann Streitigkeiten und Prozesse mit B. gegeben.
Eines dieser Verfahren, geführt von der ABC Beteiligungs GmbH gegen B. (Klage auf einstweilige Verfügung und Rückabwicklung), habe damit geendet, dass die ABC Beteiligungs GmbH wieder rechtmäßig 100% Gesellschafterin sei. Der Buchsachverständige in diesem Verfahren habe den Substanzwert der ABC mit EUR 1,265.193,75 und den Ertragswert der Anteile der ABC mit einer Bandbreite zwischen EUR 14,5 Mio. und EUR 26,3 Mio. beziffert.
Die Bf hätte sich ein gerichtliches Vorgehen gegen B. finanziell nicht leisten können.
Weiters hätten strafrechtliche Ermittlungen zu einer Anklageschrift der StA Wien gegen B. vom Datum geführt, in der B. und auch M. Verleumdung, falsche Beweisaussage und Untreue zur Last gelegt wurden.
Die Hauptverhandlung sei noch nicht abgeschlossen, und die Anklage sei auf den § 156 StGB ausgedehnt worden.
Das auf Basis der Anzeige B./M. gegen D./F. geführte Verfahren sei hingegen durch die StA zur Gänze eingestellt worden.
Am 30.06.2016 habe die ABC B. auf EUR 6 Mio. geklagt (mit Verfahrenshilfe). Dieses Verfahren sei noch nicht abgeschlossen, da sich B. wegen seines anhängigen Strafverfahrens im Aussagenotstand befinde.
Zusammenfassend sei auszuführen, dass alle Unternehmen nach wie vor um ihr Recht kämpfen würden. Die Tatsachen, dass es für die Unternehmen Finanzierungszusagen über EUR 6 Mio. bzw. 1,4 Mio. als auch Investorengespräche über EUR 10 - 15 Mio. bzw. 5 Mio. für 50% der Anteile, als auch das Ergebnis des gerichtlich beeideten Sachverständigen Mag. N., wonach die ABC Ende 2015 mindestens EUR 1,2 Mio, im besten Fall aber 26,3 Mio wert gewesen sei, seien ignoriert worden. Jemand hätte doch diese Werte erarbeiten müssen, z.B. F., denn die ABC hätte nur eine Mitarbeiterin gehabt, nämlich die Geschäftsführerin. Aus Kostengründen hätte eine derartige Erhebung durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen für die Bf nicht beauftragt werden können.
Am 14.05.2017 sei letztmals die Aufforderung an B. zur Einhaltung seiner Finanzierungszusagen gegenüber der Bf durch das Unternehmen selbst.
2017 sei die Konkurseröffnung durch die WGKK wegen offenen EUR 6.000,00 erfolgt. Dass auch hier B. die Haftung für die Forderungen der WGKK übernommen habe, sei nicht beachtet worden.
Am 14.11.2017 sei die Aufforderung an B. zur Einhaltung seiner Finanzierungszusage durch den Insolvenzverwalter über EUR 1,403.774,42 vergebens erfolgt.
Mit 08.03.2018 sei der Privatbeteiligtenanschluss im Strafverfahren B. und M. zum Faktum Bürgschaftserklärung und zum Faktum Nichteinhaltung der Finanzierungszusagen und der kompletten Finanzierung des jeweiligen Projekts, welches auch Personalkosten beinhaltet habe, erfolgt.
Am 01.10.2018 sei die Beschwerde durch den Insolvenzverwalter für 2013 - 2017 eingebracht worden. Die Ausführungen des Prüfers betreffend Eingangsrechnungen F. und der rechtlichen Würdigung lese sich wie eine Abschreibübung der vorangegangenen Prüfungen anderer Unternehmen, nur mit dem Unterschied, dass hier Inhalte firmenfremd verwendet worden seien. So sei z.B. das Planungskonzept der ABC als Begründung und Errichtung der Bf. beschrieben worden.
Die wahre Ursache dieser einseitigen Prüfungen, deren Ergebnis bereits im Vorfeld festgestanden sei, liege nach Ansicht der Bf in einer Betriebsprüfung von B. aus dem Jahr 2014. Bei dieser Prüfung seien die durch die ABC an B. bezahlten Rechnungen über 1,5 Mio bekannt geworden. B. habe weder die USt noch die ESt dafür abgeführt. B. sei es offensichtlich gelungen, sich als ahnungsloses Opfer darzustellen. Nur so sei es zu erklären, warum er nach eigenen Angaben einen "Generalvergleich" für EUR 300.000,00 aushandeln habe können, ohne für die Nichtabführung je eine zusätzliche Strafe kassiert zu haben. Im Gegenzug habe er F. und die Geschäftsführerin wissentlich verleumdet.
Die Wahrheit sei, dass B. von der Bf und dem Steuerberater mehrfach in Kenntnis gesetzt worden sei, dass hier Steuern zu zahlen seien. Diese Information sei ihm auch schriftlich durch den Steuerberater gegeben worden und von B. gegengezeichnet worden. Im zeitnahen Mailverkehr gehe außerdem hervor, dass B. mit dem Steuerberater der Gesellschaft über eine Abwertung seiner Beteiligung diskutiert habe, damit er nicht so viel Steuern zahlen müsse.
Um seine Opferrolle zu unterstreichen, habe B. auch gegenüber dem Finanzamt vor Verleumdungen von F./D. nicht zurückgeschreckt. Erst im Verfahren der ABC vor dem BFG sei hervorgekommen, dass B. z.B. offensichtlich behaupte, dass er F. immer wieder Geld geborgt habe. Er hätte vor dem BFG keinerlei konkrete diesbezügliche Angaben machen; trotzdem sei ihm geglaubt worden.
Die erfundenen Darlehen an F. würden im Erkenntnis des BFG einen wesentlichen Aspekt darstellen. B. habe F. jedoch niemals ein Darlehen gewährt, dieser habe somit auch niemals Rückzahlungen vorgenommen. Dies mache auch überhaupt keinen Sinn. Wenn F. Forderungen gegenüber der Gesellschaft habe, B. auf Grund seiner Finanzierungszusagen Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft habe, warum komme er nicht seinen Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft nach und F. bekomme seine Rechnungen bezahlt. Warum mehrere Darlehen an F. gewähren, der diese auch noch zumindest teilweise zurückzahle?
All diese Dinge seien trotz Kenntnis unter den Teppich gekehrt worden. Die Prüfer hätten diese Unterlagen einfach nicht angeschaut, da es sie nach ihren Angaben nicht tangierte.
Im Fall ABC befasse sich nun das BFG Salzburg mit der Beschwerde. Zum Glück habe die StA bei der Hauptverhandlung die angeblichen Darlehen an F. bereits thematisiert. Auch habe B. am Datum nach Befragen durch die Staatsanwältin, ob er die 4 Mio. zahlen könnte, geantwortet, dass er die 4 Mio. immer hätte zahlen können, aber nicht wollte. Damit habe B. zum ersten Mal, zumindest indirekt, bestätigt, dass die Finanzierungszusage echt sei.
Das sei auch der Punkt. Die Bf. habe nie Leistungen beauftragt, ohne dass im Gegenzug eine Finanzierung vorgelegen sei. Die Leistungen von F. seien erbracht worden, unter der Voraussetzung, dass diese durch die Investitionszusagen des B. auch bezahlt werden. Das wäre auch so passiert. Aber wie die Bf seit Datum nun wisse, habe B. seinen Finanzierungsverpflichtungen einfach nicht nachkommen wollen. Sobald B. seinen Finanzierungsverpflichtungen nachkomme, könnten alle Rechnungen beglichen werden. Neben F. hätten auch einige andere Dienstleister auf die persönlichen Finanzierungszusagen B. vertraut und würden bis heute darauf warten, dass B. seinen Verpflichtungen nachkomme. Selbst heute noch könnten alle Rechnungen mit den Finanzierungszusagen von B. abgedeckt werden. Er müsse nur seine eingegangene Verpflichtung erfüllen.
Von der Bf wurde die Vorlage weiterer Unterlagen angekündigt.
07/2020 legte die Bf zwei Anklageschriften der Sta Wien vor, u.a. gegen B. und M. vom 11.02.2020. Darin wird M. u.a. vorgeworfen, er habe der Rücknahme der Finanzierungszusagen durch B., insbesondere einer Finanzierungsgarantie vom 16.10.2014 über EUR 4 Mio., u.a. gegenüber der Bf, zugestimmt und dadurch das Vermögen, u.a. der Bf, geschmälert.
B. wird u.a. vorgeworfen, als Beitragstäter gemeinsam mit M. in obiger Angelegenheit tätig geworden zu sein; wahrheitswidrig behauptet zu haben, die Unterschriften auf der Bürgschaftserklärung vom 12.12.2014 und der Finanzierungsgarantie vom 16.03.2013 seien nicht von ihm, sondern von D. und F. gefälscht worden; D. und F. durch obige Behauptung bewusst falsch verdächtigt zu haben.
Weitere Unterlagen wurden nicht vorgelegt.
In der am 28.06.2023 am BFG durchgeführten mündlichen Senatsverhandlung wurde die Bf durch die Geschäftsführerin vertreten.
Das Gericht verwies, soweit der Sachverhalt ident mit ggstdl. Fall ist bzw. allgemein die Entstehungsgeschichte und Verhältnisse der verflochtenen Firmen und die Beziehungen der handelnden Personen untereinander betrifft, auf den in den Erkenntnissen des BFG vom 14.02.2017, RV/7103864/2015, und vom 31.05.2023, RV/7104695/2018, dargestellten Sachverhalt. Es wurde in diesem Zusammenhang auch darauf verwiesen, dass die zweite Betriebsprüfung die Bf, die ABC, die DEF und F. als eng wirtschaftlich verflochten qualifizierte und gemeinsam prüfte. Auf die Personenidentität der Geschäftsführerin der drei Gesellschaften wurde hingewiesen.
Die Vertreterin der Bf (Gf.) verwies insbesondere auf die Beschwerde des ehemaligen Insolvenzverwalters. Da stünde eindeutig drinnen, welche Arbeiten durchgeführt worden und welche Entwicklungen geleistet worden seien. Von der Betriebsprüfung seien niemals Unterlagen angeschaut worden, obwohl dies mehrfach angeboten worden sei.
Die Gf. verwies weiters auf ihr Schreiben an das BFG aus dem Jahr 2019 und wies auch darauf hin, dass die Behörde alle Unterlagen von der Bf bekommen habe; die einzige Tätigkeit, die die Finanzbehörde gemacht hätte, sei gewesen, alle Rechnungen mit dem Handy zu fotografieren.
Es seien auch unterschwellige Bemerkungen gemacht worden und die ganze Prüfung sei nicht so abgelaufen, wie man sich das üblicherweise vorstelle.
Zu den "zizerlweise" bezahlten Rechnungen verwies die Gf. auf die schriftlichen Zusagen von B. über Zuschüsse in Höhe von EUR 1,5 Mio. und die anhängigen Gerichtsprozesse dazu.
Das Strafverfahren sei nicht mehr anhängig; da seien die Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden.
Die Gf. legte dem BFG eine Ausfertigung des LG für Strafsachen Wien vor, wonach die Privatbeteiligten nach § 366 Abs 1 StPO - bei Freispruch des Angeklagten - auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurden.
Die Gf. wies darauf hin, dass es im Zivilverfahren betreffend ABC wegen des Strafverfahrens Stillstand gegeben habe, weil B. im Strafverfahren Aussagenotstand hatte. Die Gesellschaft hätte dann einen Fortsetzungsantrag eingebracht, sobald das Strafverfahren erledigt war.
Die Gf. legte dem BFG den genannten Fortsetzungsantrag der ABC - nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens - vor.
Das Zivilverfahren hätte von der Bf. mangels Geld noch nicht bestritten werden können; das Verfahren der ABC über EUR 6 Mio. sei noch offen. Da gebe es bereits ein Urteil und die Gesellschaft sei seit 12.06. in Berufung.
Die Gf. überreichte dem BFG die genannte Berufung (mittels Verfahrenshilfe) an das OLG Wien. Daraus geht hervor, dass die Klage der ABC über ein Zahlungsbegehren iHv EUR 6 Mio. (beklagte Partei B.) vom HG Wien mit Urteil vom Datum abgewiesen worden war. In der Berufung wird das genannte Urteil dem gesamten Umfang nach angefochten, insbesondere die Feststellung des Gerichts, wonach die Summen von EUR 2 Mio. und EUR 4 Mio. vom Beklagten tatsächlich an die Klägerin ausbezahlt wurden.
Weiters führte die Gf. aus, dass auch seitens der Bf. geplant sei, gerichtliche Schritte zu unternehmen. Sie gebe aber zu bedenken, falls die ABC in Konkurs gehen sollte, werde logischerweise überhaupt kein Geld mehr da sein.
Die Vertreterin des FA führte aus, falls die Rechtsansicht der Behörde mit der aufschiebenden Bedingung nicht anerkannt werden sollte, verweise sie auf das Urteil des EuGH C-9/20, Rs. Grundstücksgemeinschaft Kollaustraße 136. Darin sage der EuGH, dass der Vorsteuerabzug nur dann geltend gemacht werden könne, wenn die Steuerschuld beim Leistenden entstanden sei.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen
1. Festsetzung von Umsatzsteuer für 07/2013
Sachverhalt:
Am 16.03.2015 erging auf Grund der durchgeführten Außenprüfung der Bescheid betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für 07/2013.
Dabei wurde die Umsatzsteuer mit EUR - 3.241,74 festgesetzt, was zu einer Nachforderung iHv EUR 12.000 führte.
Am 01.04.2015 erließ das FA den Umsatzsteuerjahresbescheid für 2013.
Dabei wurde die Umsatzsteuer erklärungsgemäß mit EUR - 9.033,70 festgesetzt, was zu einer Abgabengutschrift iHv EUR 9.237,99 führte.
Am 16.04.2015 wurde die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für 07/2013 eingebracht.
Am 08.06.2015 erließ das FA die Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für 07/2013 als unbegründet abgewiesen wurde.
Am 29.06.2015 stellte die Bf den Antrag, die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für 07/2013 dem Bundesfinanzgericht (BFG) zur Entscheidung vorzulegen (Vorlageantrag).
Mit Vorlagebericht vom 10.06.2016 wurde die Beschwerde dem BFG zur Entscheidung vorgelegt.
Am 05.02.2018 erging der Wiederaufnahmsbescheid betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2013 sowie der (neue) Sachbescheid betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2013, beides unter Verweis auf die zweite AP aus dem Jahr 2018.
Dabei wurde die Umsatzsteuer mit EUR 2.966,30 festgesetzt, was zu einer Abgabennachforderung in Höhe von EUR 12.000,00 führte.
Gegen diese Bescheide richtet sich die Beschwerde vom 01.10.2018.
Diese Beschwerde ist bis dato unerledigt. Es wurde keine Beschwerdevorentscheidung erlassen und die Beschwerde wurde dem BFG auch nicht vorgelegt.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus den vorgelegten Verwaltungsakten sowie aus durchgeführten Abfragen aus dem Abgabeninformationssystem des Bundes.
Rechtliche Beurteilung:
§ 253 BAO lautet:
"Tritt ein Bescheid an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides, so gilt die Bescheidbeschwerde auch als gegen den späteren Bescheid gerichtet. Dies gilt auch dann, wenn der frühere Bescheid einen kürzeren Zeitraum als der ihn ersetzende Bescheid umfasst."
§ 261 Abs 1 BAO lautet:
"Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird
a) in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheid oder
b) in einem den angefochtenen Bescheid abändernden oder aufhebenden Bescheid."
Nach BFG 27.05.2014, RV/5101156/2012, gilt demnach die Bescheidbeschwerde auch als gegen den späteren Bescheid gerichtet, bis dem Beschwerdebegehren durch einen späteren Bescheid Rechnung getragen wird.
Dies bedeutet für vorliegenden Sachverhalt:
Es gab in den Streitjahren 2 AP.
Die erste AP mündete u.a. in den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für 07/2013 vom 16.03.2015.
Die zweite AP mündete u.a. in den Umsatzsteuerjahresbescheid für 2013 vom 05.02.2018 (samt Wiederaufnahme).
Allerdings war bereits am 01.04.2015 ein erklärungsgemäß veranlagter Umsatzsteuerjahresbescheid für 2013 erlassen worden.
Dies bedeutet, dass dem Beschwerdebegehren vom 16.04.2015 gegen den USt-Festsetzungsbescheid für 07/2013 durch einen späteren Bescheid bereits Rechnung getragen worden war.
Daher ist die Bescheidbeschwerde vom 16.04.2015 gemäß § 253 BAO in Verbindung mit § 261 Abs 1 BAO mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären.
Diese Beschwerde ist somit bereits erledigt und nicht mehr im Rechtsbestand.
Mangels Existenz kann sie daher keine Auswirkungen auf den (neuen) Umsatzsteuerjahresbescheid für 2013 samt Wiederaufnahme vom 05.02.2018 haben.
Gegen den (neuen) Umsatzsteuerjahresbescheid für 2013 vom 05.02.2018 samt Wiederaufnahme wurde zwar am 01.10.2018 eine Beschwerde eingebracht, jedoch keine BVE erlassen und die Beschwerde gegen diese Bescheide wurde dem BFG auch nicht vorgelegt.
Daher kann das BFG über diese (offene) Beschwerde nicht absprechen.
Im Übrigen wird angemerkt, dass Gleiches auch für die Folgejahre ab 2015 gilt, soweit sie von der Bescheidbeschwerde vom 01.10.2018 umfasst sind. Über die Beschwerde gegen diese Jahre wurde bis dato vom FA nicht abgesprochen und sind diese Jahre beim BFG nicht anhängig.
Die Revision gegen diesen Beschluss war nicht zuzulassen, da sich die verfahrensrechtliche Erledigung bereits aus dem Gesetz ergibt, sodass keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
2. Umsatzsteuer für 2012 samt Wiederaufnahme des Verfahrens und Umsatzsteuer für 2014
A. Verfahrensrechtliches
2012:
Dieses Jahr ist verfahrensrechtlich unproblematisch. Auf Grund der ersten AP (2014/2015) wurde das Verfahren mit Bescheid vom 16.03.2015 wiederaufgenommen sowie am gleichen Tag ein (neuer) Umsatzsteuerjahresbescheid erlassen.
Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 16.04.2015, über die mittels abweisender BVE vom 09.06.2015 entschieden wurde.
Am 29.06.2015 wurde ein Vorlageantrag eingebracht und am 10.06.2016 wurde die Beschwerde dem BFG vorgelegt.
Über diese Beschwerde ist somit inhaltlich zu entscheiden.
2014:
Sachverhalt:
Der Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für 07/2014 erging am 16.03.2015 auf Grund der ersten AP. Die Umsatzsteuer wurde mit EUR 124.845,12 festgesetzt und ergab eine Nachforderung iHv EUR 129.728,00 (nicht anerkannte Vorsteuern).
Am 16.04.2015 wurde die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für 07/2014 eingebracht.
Am 08.06.2015 erließ das FA die abweisende Beschwerdevorentscheidung.
Am 29.06.2015 brachte die Bf den Vorlageantrag ein.
Am 10.06.2016 wurde die Beschwerde dem BFG vorgelegt.
Am 05.02.2018 erließ das FA auf Grund der zweiten AP (2017/18) den Umsatzsteuerjahresbescheid für 2014. Es wurde eine Umsatzsteuergutschrift iHv EUR 34.415,90 festgesetzt, wobei Vorsteuern iHv 129.728,00 nicht anerkannt wurden.
Am 01.10.2018 wurde die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerjahresbescheid eingebracht.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ist unbestritten und ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten sowie Abfragen aus dem Abgabeninformationssystem des Bundes.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 300 BAO können ab Vorlage der Beschwerde Abgabenbehörden beim Verwaltungsgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide und allfällige Beschwerdevorentscheidungen bei sonstiger Nichtigkeit grs. weder abändern noch aufheben (außer unter den dort genannten Voraussetzungen).
Im ggstdl. Fall hat das FA den Umsatzsteuerjahresbescheid für 2014 während aufrechter Vorlage des Umsatzsteuerfestsetzungsbescheides für 07/2014 erlassen.
In einem derartigen Fall steht die Erlassung des Jahresbescheides bei aufrechter Vorlage § 300 BAO jedoch nicht entgegen. Dies deswegen, da die Erlassung eines Umsatzsteuerjahresbescheides eine andere Sache betrifft als jene eines Umsatzsteuerfestsetzungsbescheides, auch wenn dessen Zeitraum im Zeitraum des Jahresbescheides beinhaltet ist. Daher bestehen insoweit keine konkurrierenden Zuständigkeiten und ist dieser Fall vom Regelungsziel des § 300 BAO nicht umfasst. Das Außerkraftsetzen des Umsatzsteuerfestsetzungsbescheids durch die Erlassung des Jahresbescheids ist somit nicht als Aufhebung oder Abänderung iSd § 300 Abs 1 BAO zu beurteilen (vgl. Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren3, § 300, Rz. 10 m.w.N.; Ritz/Koran, BAO7, § 300, Rz. 4, wonach nach VwGH 22.10.2015, Ro 2015/15/0035 § 300 BAO nicht für Umsatzsteuerjahresbescheide gilt, wenn das BFG für Rechtsmittel gegen Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide zuständig ist).
Der Umsatzsteuerjahresbescheid tritt daher im vorliegenden Fall gemäß § 253 BAO an die Stelle des Umsatzsteuerfestsetzungsbescheids.
Daraus ergibt sich auch, dass in einem derartigen Fall keine weitere Beschwerdevorentscheidung ergehen kann (vgl. Fischerlehner/Brennsteiner a.a.O.).
Daher folgt, dass sich im ggstdl. Fall die (ursprüngliche) Beschwerde vom 16.04.2015 gemäß § 253 BAO gegen den (späteren) Umsatzsteuerjahresbescheid vom 05.02.2018 richtet. Die (neue) Beschwerde vom 01.10.2018 ist als ergänzender Schriftsatz zur ursprünglichen Beschwerde zu betrachten (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 253, Rz. 6 m.w.N.).
Über die Beschwerde ist somit inhaltlich abzusprechen.
B. Materiellrechtliches
Allgemeines
Soweit der Sachverhalt ident mit ggstdl. Fall ist bzw. allgemein die Entstehungsgeschichte und Verhältnisse der verflochtenen Firmen und die Beziehungen der handelnden Personen untereinander betrifft, wird auch auf den in den Erkenntnissen des BFG vom 14.02.2017, RV/7103864/2015 und vom 31.05.2023, RV/7104695/2018 (beide ergangen zur ABC) dargestellten Sachverhalt verwiesen;
Es wird in diesem Zusammenhang auch darauf verwiesen, dass die zweite AP die Bf, die ABC, die DEF und F. gleichzeitig prüfte und als Prüfung verbundener Fälle qualifizierte; Grund dafür war die Qualifizierung als eng wirtschaftlich verflochten, die Personenidentität der Geschäftsführerin der drei Gesellschaften und das Naheverhältnis der Geschäftsführerin zu F..
Was die Lösung ggstdl. Rechtsfrage betrifft, wird wegen des vergleichbaren Sachverhaltes auch auf das Erkenntnis VwGH 27.06.2017, Ra 2017/13/0026, verwiesen (Beschluss auf Zurückweisung der Revision).
Sachverhalt
Allgemeines:
Entwicklung des geplanten Projekts:
Wie in BFG 14.02.2017, RV/7103864/2015 sowie BFG 31.05.2023, RV/7104695/2018 umfassend dargestellt, versuchten F. und D. (Geschäftsführerin der Bf), Lebensgefährten und Eltern zweier gemeinsamer Kinder, seit Mitte der 90er Jahre des 20. Jahrhunderts - in wechselnden Funktionen - als Geschäftsführer und Gesellschafter mehrerer Kapitalgesellschaften unternehmerisch Fuß zu fassen. Die Firmen gerieten in Konkurs und wurden wegen Vermögenslosigkeit gelöscht.
Seit etwa Anfang 2000 verfolgten F. und D. die Geschäftsidee, zwei leerstehende X. im Wiener Y. zu einem Rechenzentrum umzubauen, um darin ein Hochsicherheitsdatencenter zu betreiben.
O. P., ein Freund F., war bereit das Startup-Unternehmen finanziell zu unterstützen und gründete im November 2001 zu diesem Zweck die ABC Planungs u. Errichtungs GmbH (idF ABC) als Einmanngesellschaft mit Mindeststammkapital. Nach außen trat als Gründer und Alleingesellschafter P. auf, dies jedoch im Auftrag von F.. P. richtete bereits kurze Zeit nach der Gesellschaftsgründung, nämlich am 01.03.2002, ein Anbot auf Abtretung des Geschäftsanteils an F..
D. wurde zur alleinvertretungsbefugten Geschäftsführerin bestellt und F., der sich als "Visionär", "geistiger Eigentümer" und "Mastermind" des Projektes "Datencenter im Y. X." bezeichnete, trat in der Folge in der Art eines selbständigen Projektmanagers für die Gesellschaft auf.
Schriftliche Vereinbarungen oder Bevollmächtigungen existierten dazu nicht.
In der Folge mietete die ABC ab Februar 2002 von der Republik Österreich diese Objekte samt unterirdischen Einbauten und oberirdisch eingezäuntem Umfeld an.
Das Projekt wurde von F. und D. vorangetrieben. F. bezeichnet es als sein Projekt, seine Idee und seine Vision.
Um EDV-Dienstleistungen und Projektentwicklung zu trennen und die Finanzierungsbasis für die Errichtung des Datencenters zu verbreitern, sollten im Jahr 2009 die Aktivitäten zur Errichtung des Datencenters und die Tätigkeiten im Rahmen der Dienstleistungen in der elektronischen Datenverarbeitung getrennt werden. Dazu wurden von F. und D. weitere Gesellschaftsgründungen in die Wege geleitet.
B. stieg als Investor in das Projekt ein.
Es kam zur Gründung dreier weiterer GmbHs, deren Alleingeschäftsführerin D. war. Formeller Alleingesellschafter dieser nachstehend angeführten drei Gesellschaften war jeweils B.. Dieser brachte das Stammkapital von jeweils EUR 35.000,00 auf.
Die ABC Beteiligungs GmbH (FN abc) hielt als Holdinggesellschaft die gesamten Anteile an der ABC, die sie von P. erworben hatte, und nahm mehrere (echte) stille Gesellschafter auf.
Die DEF (FN def) verrechnete pauschale Managementleistungen an die ABC.
Die Bf. (Bf, FN ghi) sollte IT- und Büro-Dienstleistungen an die ABC erbringen und wurde ab 2013 auch für andere Projekte des Gesellschafters B. eingesetzt.
Alle Gesellschaften haben ihren Sitz an derselben Adresse. Ebendort wurde auch F. unentgeltlich ein Büro zur Verfügung gestellt.
Übersicht verflochtene Firmen (bis 2015):
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Firma
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Errichtung
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Geschäftszweig
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Gesellschafter
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Geschäftsführer
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seit
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Bf. = Bf
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19.11.2009
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EDV-Dienstleist.
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B.
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D.
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29.12.2009
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ABC
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28.09.2001
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Err. Datencenter
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ABC Bet. GmbH
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D.
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14.11.2001
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ABC Bet. GmbH
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19.11.2009
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Verm.verwaltung
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B.
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D.
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12.12.2009
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DEF
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19.11.2009
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Untern.bet.
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B.
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D.
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23.12.2009
Option:
Am 19. November 2009 räumte B. F. mit Notariatsakt für jede dieser drei Gesellschaften ein unwiderrufliches, auf 10 Jahre befristetes Optionsrecht (Anbot auf Abtretung der Geschäftsanteile an F. oder eine von diesem zu bestimmende Person) auf Übernahme aller Geschäftsanteile gegen Zahlung des einbezahlten Nominale von EUR 35.000,00 pro Gesellschaft ein. Es sollte F. jederzeit möglich sein, sich die Geschäftsanteile übertragen zu lassen. B. verpflichtete sich, für die Dauer der Rechtswirksamkeit dieses Anbots sich jeder Verfügung über den Geschäftsanteil ohne Zustimmung F. zu enthalten. Es gab keine Nebenabreden zu dieser notariell beglaubigten Option.
Weitere Entwicklung:
Die Realisierung des Projektes kam nicht voran und es kam zu schwerwiegenden Auseinandersetzungen zwischen B. und F./D. (zB um eine Finanzierungszusage und eine Garantieerklärung des B.), welche in zahlreiche straf- und zivilrechtliche Prozesse mündeten, welche bis heute nicht endgültig abgeschlossen sind.
Im Dezember 2015 wurde von E. F. die Option gezogen. Er nahm die von B. an ihn gerichteten Abtretungsanbote auf Übertragung der Geschäftsanteile an den drei Gesellschaften an und er übernahm als Alleingesellschafter die Geschäftsanteile an der ABC BeteiligungsGmbH, der DEF und der Bf..
F. hat dann unverzüglich den von B. eingesetzten Geschäftsführer L. M. abberufen und D. wieder zur Geschäftsführerin der drei Gesellschaften bestellt.
Am 28. Jänner 2016 übertrug F. die Geschäftsanteile an J. K., welche die finanziellen Mittel für den Erwerb der Geschäftsanteile aufbrachte. Auch hier gibt es eine Option zum Rückerwerb durch F..
Ab 2012 bis 07/2014 fakturierte F. an die Bf Leistungen iHv insgesamt EUR 987.268,00 brutto, ohne die darauf entfallende Umsatzsteuer abzuführen (Ist-Besteuerer).
In gleicher Weise legte F. Rechnungen an die ABC (ab 2009 bis 07/2014 iHv 770.216,00 brutto) und an die DEF (ab 2012 iHv 655.241,00 brutto).
Zahlungen erfolgten nur in sehr untergeordnetem Ausmaß.
Obwohl auf den Rechnungen eine Zahlungsfälligkeit von "14 Tage netto Kasse" vermerkt ist, erfolgten seitens F. weder Mahnungen noch irgendwelche Einbringungsversuche zur Bezahlung dieser Rechnungen. Er nahm dabei sogar den Eintritt der Verjährung hin, ohne dieser irgendwelche Handlungen oder nachweisbare Vereinbarungen (etwa einer Stundung oder Verzinsung) entgegenzusetzen.
Streitgegenstand:
Strittig ist nun ausschließlich die Zulässigkeit des Vorsteuerabzugs der Bf aus Rechnungen an die Bf, die von F. von 2012 bis 2014 gestellt, von der Bf aber bis heute nicht bezahlt wurden. Die Bf versteuert nach vereinbarten Entgelten, während der Rechnungsleger seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten versteuert und deshalb bis heute keine Umsatzsteuern von den unbezahlten Rechnungen abführt.
Bf. GmbH (Bf):
Entwicklung:
Die Bf wurde mit Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft vom 19.11.2009 gegründet und stand gesellschaftsrechtlich im 100%igen Alleineigentum von B..
B. sollte die Gesellschaftsanteile an der Bf entsprechend einer mündlichen Vereinbarung, mit F., die einer Treuhandschaft nahe kommt, verwalten. Dies kommt durch das Abtretungsanbot (siehe oben) schriftlich zum Ausdruck. B. bezeichnete sich selbst als "Mittelding zwischen Investor und Treuhänder". F. bezeichnet das Rechtsverhältnis zwar nicht als Treuhandschaft, da die finanziellen Mittel für die Stammeinlagen von B. stammten, weil F. nach seinen Angaben das Geld nicht hatte. Er spricht aber von einer "Art Treuhandschaft" und davon, dass B. keine Entscheidungsbefugnis gehabt hätte ohne seine (F.) Zustimmung. Die Anklageschrift der Sta Wien, 1234/56, spricht ebenfalls von einer "Art Treuhand", welche internen Beschränkungen bei der Ausübung der Gesellschaftsrechte durch B. unterlag.
Die Vertreterin der Bf führte als Zeugin vor dem LG für Strafsachen Wien aus, dass B. die Anteile nur treuhändig gehalten habe und dass B. nie bestritten habe, dass er nur Treuhänder sei.
B. leistete Finanzierungszusagen und Garantien in nicht feststehender Höhe. Laut F. wurden von B. in den Jahren 2013 und 2015 schriftliche Finanzierungszusagen für ca EUR 1,400.000 gegeben.
B. investierte in die Bf einen Betrag in nicht genau bestimmbarer Höhe; fest steht, dass er in die Bf zumindest ca EUR 500.000 investierte; darüber hinaus bürgte er für eine Software der Fa. Q., die diese an die Bf veräußert hatte. Diese Bürgschaft wurde gerichtlich geltend gemacht und leistete B. diesen Betrag.
Am 23.12.2015 wurde die Gesellschaft in Ausübung des Optionsrechts (siehe oben) von F. übernommen, der sie am 18.01.2016 an J. K. - mit ähnlicher oder gleicher Option wie bei B. (zu Gunsten F.) - veräußerte.
D. ist - außer in der Zeit vom 13.10.2015 bis 18.12.2015 (Geschäftsführer L. M.) - durchgehend alleinige handelsrechtliche und auch gewerberechtliche Geschäftsführerin der Bf.
Das Stammkapital der Bf betrug EUR 35.000,00 und wurde mit Generalversammlungsbeschluss vom 30.10.2013 auf EUR 200.000,00 erhöht.
Mit Beschluss des HG Wien vom 2017 wurde über das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet. Mit Beschluss des Gerichts vom 2019 wurde der Konkurs mangels Kostendeckung aufgehoben.
Betriebsgegenstand:
Betriebsgegenstand sind EDV-Dienstleistungen. Das Firmenprofil der Bf stellt sich nach deren eigenen Angaben wie folgt dar:
Dienstleistungen im Bereich Datenverarbeitung und Telekommunikation, insbes. Serviceleistungen sowie der Handel mit Waren aller Art, insbes. Geräteteile der EDV und Telekommunikation;
Datencenterconsulting: Unterstützung und Begleitung für Unternehmen für den Aufbau und Betrieb eigener Rechenzentren-Ressourcen;
Data Center Outsourcing: Lösungen für eine unterbrechungsfreie Geschäftstätigkeit mittels Hosting- und Cloud Computing Lösungen; Ziel ist der Aufbau einer rein europäischen Cloud-Infrastruktur;
Die Gesellschaft sollte EDV-Dienstleistungen im Rahmen des geplanten Datencenters im ehemaligen X. in Wien erbringen.
Die Realisierung dieser Pläne ist bis dato nicht erfolgt und ist auch in absehbarer Zukunft nicht absehbar.
Umsätze:
Bis auf ein paar Ausgangsrechnungen über IT-Dienstleistungen und Handelswarenverkäufe wurden die Umsätze lediglich durch Mieteinkünfte und Dienstleistungen innerhalb des Firmengeflechts erzielt. Die großen Ausgangsrechnungen gingen an die GHI GmbH des B.. Dabei handelte es sich nicht um "normale" Geschäfte, vielmehr dienten diese der Absicherung von Teilen des Investments des B.. Die GHI GmbH hat einzelne Komponenten von der Bf gekauft und diese der Bf zur Verfügung gestellt. Der Ablauf war so, dass B. einen konkreten Betrag nannte, den er der Bf zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stellen konnte. Im Wert dieses Betrages wurden ihm einzelne Komponenten verrechnet. Die Rechnungen wurden von der GHI GmbH bezahlt. Es handelt sich dabei um Teile, die für die Entwicklung der Cloudservices durch die Bf von Bedeutung waren. Es war nie geplant, dass diese Komponenten den Standort der Bf verlassen.
Die Gesellschaft hat demnach keine Umsätze mit tatsächlichen Kunden generiert. Laut F. waren die Services weitgehend entwickelt, jedoch fehlten die Server. Es sei der finanzielle Polster nicht da gewesen, dass für zwei bis drei Monate die laufenden Kosten abgedeckt werden könnten. Laut F. sei das die Schuld B., der die vereinbarten finanziellen Leistungen nicht oder nur schleppend erbracht habe. Laut B. sei das die Schuld von F./D.. Es sei nie eine Arbeit geleistet worden mit einer Bezahlung, sondern es sei alles nur im Kreis gedreht worden. Er habe Geld investiert und dieses sei verschwunden. Er habe offene Forderungen oder ein Investment iHv EUR 5,5 Mio. Die Firmen (in der Firmengruppe) seien über ein Mehrwertsteuerrad finanziert worden. Es sei von außen, außer von B. selbst, nie ein Geld in die Firmengruppe hineingekommen. Es seien keine Arbeiten geleistet worden. Es habe keine Honorare oder Rechnungen gegeben. Es seien nur Scheinrechnungen, die die Firmen unter sich gegenseitig gelegt hätten und so einen künstlichen Umsatz kreiert hätten und auch entsprechende Bilanzen. Es seien keine Einnahmen da gewesen und sein Geld sei veruntreut worden.
Sonstiges:
Schließlich wurde die Bf zahlungsunfähig und meldete Konkurs an, welcher mangels Kostendeckung aufgehoben wurde. Die Vertreterin der Bf betont wiederholt, dass die Bf keine finanziellen Mittel habe. Deswegen könnten auch geplante Prozesse gegen B. (vorerst) nicht geführt werden und die Forderungen F. nicht beglichen werden. Dies sei ausschließlich die Schuld B., der seine Finanzierungszusagen nicht eingehalten habe.
Die Bf versteuert nach vereinbarten Entgelten. Sie hat ein abweichendes Wirtschaftsjahr (01.08. - 31.07).
Leistungsbeziehung der Bf mit F.:
Allgemeines:
F. hatte über die beschriebene Option und über mündlich bzw. konkludent abgeschlossene Vereinbarungen mit B. und auf Grund des anfänglich gegebenen Vertrauensverhältnisses zu diesem maßgeblichen Einfluss auf das Unternehmen (die Bf) und die operativen Geschäfte der Bf. Er ist IT-Techniker, bezeichnet sich auch als "Experte für Rechenzentrumsplanung", als anfänglich "technischer Leiter" der Bf und als "Consulter".
Seine Lebensgefährtin, D., war tatsächlich vor allem für die kaufmännischen und buchhalterischen Belange zuständig. Mitunter wird F. als "faktischer Geschäftsführer" beschrieben.
Leistungen für die Bf:
F. ist selbständiger Einzelunternehmer und versteuert nach vereinnahmten Entgelten. Er ist als fremdleistender Subunternehmer für die Bf (sowie die genannten wirtschaftlich verbundenen Firmen) tätig, die Dienstleistungen im EDV-Bereich anbietet. Schwerpunkt ist nach eigenen Angaben der Aufbau einer europäischen Cloudinfrastruktur. F. hat ein Büro am Firmensitz, welches ihm unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde und hat umfassenden Einblick in alle operativen Geschäfte der Bf. Es ist ihm daher bekannt und bewusst, ob bzw. wann die Projekte realisiert werden können.
Obwohl D. und ihm die finanzielle Lage der Bf bekannt war und dass die Projekte in absehbarer Zeit nicht realisiert werden können und seine Leistungen daher nicht bezahlt werden können, setzte er die Arbeit mit unverminderter Intensität fort. Es war auch von vornherein nicht ernsthaft beabsichtigt, die Leistungen nach Rechnungseingang zu begleichen. So wurde am 30.10.2013 das Stammkapital von EUR 35.000,00 auf EUR 200.000,00 erhöht und nicht die offenen Forderungen F. beglichen.
Das BFG geht davon aus, dass zahlreiche Leistungen von F. erbracht wurden. Welche genau, lässt sich nicht feststellen.
Das BFG geht davon aus, dass nicht vereinbart war, ein bestimmtes Entgelt bei Leistungserbringung zu bezahlen.
Es war vereinbart, dass ein Entgelt in unbestimmter Höhe erst im Falle der Verwirklichung des Projektes bezahlt wird.
Dieser Fall ist bis jetzt nicht eingetreten und ist auch in absehbarer Zukunft nicht realistisch zu erwarten. Vielmehr scheint es äußerst unwahrscheinlich, dass das geplante Vorhaben jemals umgesetzt werden kann.
Rechnungen, Höhe, Bezahlung:
Diese Vielzahl von Leistungen stellte F. in den Streitjahren der Bf in Rechnung.
Er fakturierte an die Bf. Beratungsdienstleistungen, Projektplanungen und IT-Leistungen; von 08/2010 - 07/2014 Fakturen iHv EUR 987.268,80 (100%); davon wurden lediglich EUR 53.267,55 bezahlt (ca. 5,40%). Die Begleichung dieser Beträge erfolgte durch Abgeltung unregelmäßig geflossener Kleinbeträge (Zahlung durch die Bf im Jahr 2012 insgesamt ca EUR 4.000, im Jahr 2013 insgesamt ca EUR 13.000 und im Jahr 2014 insgesamt EUR ca 36.000). Die AP weist nachvollziehbar darauf hin, dass es sich bei der Überweisung der Kleinbeträge um runde Beträge - meist zwischen EUR 500,00 und EUR 2000,00 - handle, ohne irgendeinen Bezug zur Begleichung einer bestimmten, konkret bezeichneten Rechnung. Auch die Verbuchung dieser Zahlungen ist ohne Bezugnahme auf eine konkrete Rechnung erfolgt.
Keine schriftlichen Verträge, keine Nachweise über die Leistungsvereinbarung, keine Eintreibungsmaßnahmen, kein Verjährungsverzicht:
Schriftliche Verträge über diese Leistungen (Umfang, Inhalt, Honorar, Zeithorizont) existieren nicht. Ein Werkvertrag konnte trotz Aufforderung durch die Behörde nicht vorgelegt werden. Auch andere Beweismittel zum Nachweis des Inhalts der Leistungsvereinbarung konnten nicht vorgelegt werden. Es wurde weder ein Stundensatz noch ein Pauschalentgelt vereinbart.
Die Begleichung der offenen Beträge wurde seitens der Bf für den Abschluss des Projekts in Aussicht gestellt.
F. war damit einverstanden und war dies zwischen der Bf, vertreten durch die Geschäftsführerin und F. so vereinbart.
Eine Eintreibung der offenen Forderungen ist durch F. nicht erfolgt, obwohl auf den Rechnungen eine Zahlungsfälligkeit von "14 Tagen netto Kasse" vermerkt ist. Es wurden weder Mahnungen noch sonstige Maßnahmen gesetzt. Der Rechnungsleger hat bei diesen Rechnungen sogar den Eintritt der Verjährung hingenommen, ohne dieser irgendwelche Handlungen oder nachweisbare Vereinbarungen (etwa einer Stundung oder Verzinsung) entgegenzusetzen. Ein schriftlicher Verjährungsverzicht seitens der Bf konnte nicht vorgelegt werden. Das BFG geht davon aus, dass auch kein mündlicher Verjährungsverzicht vereinbart wurde. Die Leistungen wurden zum Teil nicht detailliert, sondern lediglich mit pauschal bezeichneten Leistungsbeschreibungen abgerechnet.
Angehörigenjudikatur, Fremdvergleich:
Die Geschäftsbeziehung zwischen der Bf und F. ist als Vertrag zwischen nahen Angehörigen zu qualifizieren. Sie hält einem Fremdvergleich nicht stand.
Vorsteuer, Höhe:
Die Bf macht die Vorsteuer für diese Rechnungen geltend.
Die für die Vorsteuerkürzung durch die AP maßgeblichen Eingangsrechnungen (inkl 20% Umsatzsteuer) betragen:
2012: EUR 136.900,80
2013: EUR 72.000,00
2014: EUR 778.368,00
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1151 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 1152 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 1170 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 1486 Z 1 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 366 Abs. 1 StPO, Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975
- § 3a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 17 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 25 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 253 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 261 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 300 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 11 Abs. 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102642/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7102642.2016
- Stammnummer
- 142364
- Gültig
- 12.10.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF