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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102642/2016

Vorsteuerabzug bei Leistungen unter aufschiebender Bedingung unter Anwendung der Angehörigenjudikatur

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7102642/2016vom 12.10.2023Teil 4 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

"Eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende quantifizierbare und nachvollziehbare Aufschreibung der verrichteten Tätigkeiten einer jeder einzelnen ausgestellten Rechnung ist jedoch nicht erfolgt. Die Anforderung an F. nach einer detaillierten Stundenaufstellung mit genauer Tätigkeitsdefinition ist lt. Aussage auf eine Fragebeantwortung "so gut wie unmöglich, denn bei einem Visionär - wie es auch F. ist - dreht sich der gesamte Tagesablauf um die verschiedenen Projekte, die er betreut..." Eine hinreichende Leistungsbeschreibung und Dokumentation zur Feststellung und zum Nachweis der tatsächlich von F. erbrachten Tätigkeiten wurde von der Bf. nicht oder nur mangelhaft erbracht. Es handelt sich nur um allgemeine Erklärungen zu angeblich erbrachten Leistungen und die Vorlage eines Fotos von F., das ihn in seinem Büro umgeben von vielen gestapelten Ordnern und Utensilien zeigt. Eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende quantifizierbare und nachvollziehbare Aufschreibung der verrichteten Tätigkeiten ist aber nicht erfolgt. Über eine Vereinbarung einer werkvertraglichen Leistung zwischen F. und der Bf. gibt es keinen schriftlichen Vertrag, zumindest wurde trotz Aufforderung zur Vorlage aller relevanten Unterlagen kein Werkvertrag vorgelegt. Auch sonst wurden keine Beweismittel zum Nachweis des Inhaltes einer solchen Leistungsvereinbarung vorgelegt. Es wurde auch kein Stundensatz für einzelne Leistungen, die F. für die Bf. erbrachte, vereinbart. Eine Vereinbarung von Pauschalentgelten für bestimmte Leistungen, wie sie F. dann in den Rechnungen der Bf. verrechnet hat, bestand auch nicht. Es konnten keine Nachweise dazu vorgelegt werden." Auch im Rechtsmittelverfahren wurden keinerlei derartige Nachweise vorgelegt. Die Rechnungen mit dem Vermerk "14 Tagen netto Kasse" sind aktenkundig. Dass keine Eintreibungsmaßnahmen erfolgten, wurde schon in den Berichten der AP sowie in den beiden erwähnten Entscheidungen des BFG festgestellt und blieb unbestritten, ebenso wie die Tatsache, dass kein schriftlicher Verjährungsverzicht seitens der Bf vorgelegt werden konnte. Vgl. dazu den Ausführungen BFG 31.05.2023, RV/7104695/2018, S. 38, denen sich der erkennende Senat vollinhaltlich anschließt: "Abschließend kam die BVE zum Schluss, zwischen fremden Dritten wären jedenfalls schriftliche Vereinbarungen getroffen worden (Entgelt bzw. Stundensatz, Zahlungsmodalitäten etc.) und andererseits im Falle der Nichtbezahlung Vereinbarungen über die Stundung und Verzinsung getroffen worden. Gegebenenfalls hätte es eine (wohl Verjährungs )Verzichtserklärung gegeben. Das FA verwies auf die dreijährige Verjährungsbestimmung des § 1486 Z 1 ABGB und die Tatsache, dass es schon allein deshalb eindeutig den Erfahrungen des täglichen Lebens und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widerspricht, die Eintreibung von Forderungen zu unterlassen. Ohne gegen Denkgesetze zu verstoßen, könne die Behörde deshalb davon ausgehen, dass die ungewöhnliche Gestaltung der Geschäftsbeziehungen gesetzt wurde, um die österreichischen Behörden hinsichtlich des wahren beabsichtigten Zweckes zu täuschen, nämlich der Absicht ein Vorsteuerguthaben zu erzielen in dem Wissen, dass der Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld bei einem Unternehmer, der die Steuer für seine Leistungen nach den vereinnahmten Entgelten berechnet, erst im Zeitpunkt der Vereinnahmung (folglich erst bei Realisierung des Projektes, einer Bedingung die auch nicht eintreten kann) gegeben ist. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht am 19. Dezember 2016 (siehe auch BFG 14.02.2017, RV/7103864/2015 brachte die Bf. vor, D. habe als Geschäftsführerin einen mündlichen Verjährungsverzicht gegenüber F. abgegeben. Einen schriftlichen oder anderen geeigneten Nachweis dafür habe sie aber nicht." Das Vorbringen, die Geschäftsführerin habe einen mündlichen Verjährungsverzicht gegenüber F. abgegeben, verblieb auf der Behauptungsebene und wird vom BFG als Schutzbehauptung gewertet, da im ordentlichen Geschäftsleben derart wesentliche Erklärungen schon aus Nachweisgründen jedenfalls schriftlich erstellt werden. Angehörigenjudikatur, Fremdvergleich: Die Erfüllung vertraglicher Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen muss den von der Judikatur entwickelten Anforderungen genügen (z.B. VwGH 18.03.2004, 2003/15/0049; VwGH 28.10.2009, 2005/15/0118). Diese in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen aufgestellten Kriterien haben ihre Bedeutung im Rahmen der Beweiswürdigung und kommen daher in jenen Fällen zum Tragen, in denen berechtigte Zweifel am wahren wirtschaftlichen Gehalt einer behaupteten vertraglichen Gestaltung bestehen. Verträge zwischen nahen Angehörigen sind in besonderem Maße zu prüfen (Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG20, § 2 Tz 158 ff). Hintergrund ist das Fehlen des zwischen fremden Vertragspartnern üblicherweise bestehenden Interessensgegensatzes, der aus dem Bestreben der jeweiligen Vorteilsmaximierung resultiert (vgl. VwGH 27.04.2000, 96/15/0185), und der dazu führt, dass steuerliche Folgen abweichend von den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten herbeigeführt werden (vgl. VwGH 18.10.1995,95/13/0176). Die zu diesem Themenkomplex entwickelte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs wird in Folge kurz als "Angehörigenjudikatur" bezeichnet (vgl. VwGH 26.07.2006, 2001/14/0122). Nahe Angehörige sind neben den in § 25 BAO aufgezählten Personen insbesondere auch Stiefkinder (vgl. VwGH 29.01.1991, 89/14/0088), Pflegekinder, Schwiegereltern (vgl. VwGH 25.10.1994, 94/14/0067), Schwager (vgl. VwGH 20.11.1990, 89/14/0090) sowie Verlobte (vgl. VwGH 16.11.1993, 90/14/0179) und unter Umständen auch geschiedene Ehegatten (vgl. VwGH 24.03.1981, 2857/80). Diese Rechtsprechung gilt nicht nur für Beziehungen zwischen natürlichen Personen, sondern auch für solche zwischen Kapitalgesellschaften, ihren Gesellschaftern (vgl. VwGH 17.12.2014, 2010/13/0115) und Geschäftsführern (vgl. VwGH 26.04.2012, 2008/15/0315) sowie zwischen Gesellschaften, die von der gleichen Person vertreten oder wirtschaftlich dominiert werden (vgl. VwGH 24.10.2013, 2012/15/0019). Nach der deutschen Rechtsprechung ist sie auch auf eine Personengesellschaft und einen Angehörigen eines beherrschenden Gesellschafters anzuwenden (BFH 15.12.1988, BStBl 1989 II, 500). Damit solche Vertragsbeziehungen als erwiesen anerkannt werden können, müssen eindeutige Vereinbarungen vorliegen, die eine klare Abgrenzung zulassen, wobei entsprechende Zweifel an der steuerlichen Tragfähigkeit regelmäßig zu Lasten des Steuerpflichtigen gehen (vgl. VwGH 07.12.1988, 88/13/0099). Verträge (Verpflichtungsgeschäfte) zwischen nahen Angehörigen werden daher - selbst bei zivilrechtlicher Gültigkeit (vgl. VwGH 26.01.1999, 98/14/0095) - für den Bereich des Steuerrechts nur dann anerkannt (Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Kommentar zum EStG20, § 2 Rz 160), wenn sie kumulativ nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizitätswirkung), einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben, und zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (Fremdvergleich). Ein Fremdvergleich hat zur Voraussetzung, dass die erbrachten und honorierten Leistungen im Einzelnen konkret und detailliert erfasst und dargestellt werden. Die Leistungsbeschreibung muss in einem solchen Maße konkret sein, dass die Einschätzung des genauen Marktwerts der Leistung möglich ist und in der Folge die Feststellung getroffen werden kann, ob auch ein fremder Dritter jene Gegenleistung zu erbringen bereit gewesen wäre, welche tatsächlich geleistet wurde. Einer besonders exakten Leistungsbeschreibung bedarf es nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 19.04.2018, Ra 2017/15/0041 unter Hinweis auf VwGH 28.01.2003, 99/14/0100; VwGH 15.09.2016, 2013/15/0274, m.w.N.) insbesondere dann, wenn der Vertragsgegenstand - wie hier - in der Erbringung schwer fassbarer Leistungen besteht (z.B. "Projektplanung", "Designkonzept", "Implementierung", "Umsetzungskonzept", "Beratungskosten" etc.). Diese vertraglichen Vereinbarungen müssen in der Folge auch nach denselben Kriterien erfüllt und umgesetzt werden (vgl. VwGH 11.05.2005, 2001/13/0209; Erfüllungsgeschäft). Die Rechtsprechung über die steuerliche Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen beruht auf der wirtschaftlichen Betrachtungsweise (vgl. VwGH 10.05.1988, 87/14/0084) und wirkt sich vor allem im Bereich der Beweiswürdigung aus (vgl. VwGH 06.10.1992, 89/14/0078; 24.09.2003, 97/13/0232). Sie dient der Objektivierung von behaupteten Leistungsbeziehungen, bei denen ansonsten übliche Interessensgegensätze in den Hintergrund treten können. Diese Beweiswürdigungsregeln gelten nicht nur für die Ertragsteuern, sondern auch für die Umsatzsteuer (VwGH 24.9.2014, 2011/15/0135). Das gänzliche Fehlen einer Leistungsvereinbarung spricht bei dieser Betrachtung gegen eine Anerkennung. Liegt zwar keine schriftliche, wohl aber eine mündliche Vereinbarung vor, so müssen jedenfalls zumindest die wesentlichen Vertragsbestandteile mit genügender Deutlichkeit fixiert sein (VwGH 29.02.2022, Ro 2021/15/0026). Ein solches Naheverhältnis liegt im Verhältnis zwischen der Bf und F., dem Lebensgefährten ihrer Geschäftsführerin, vor. Vom BFG wird dies schon auf Grund der unbestrittenen Tatsache bejaht (so auch BFG 31.05.2023, RV/7104695/2018), dass ein entsprechendes intimes Naheverhältnis zwischen D., der Geschäftsführerin der Bf, und F. vorliegt. D. ist F. Lebensgefährtin und die Mutter ihrer gemeinsamen Kinder. Ein Naheverhältnis ergibt sich auch aus dem darüber hinausgehenden Einfluss von F. auf die Geschäfte der Bf u.A. auf Grund der von B. eingeräumten Option zur Übernahme der Geschäftsanteile der Bf sowie der verbundenen Gesellschaften, in denen ebenfalls D. als Geschäftsführerin fungierte. Wie oben ausführlich dargestellt, hatte F. maßgeblichen Einfluss auf das Unternehmen und dessen operative Geschäfte (genau so wie auf die verbundenen Unternehmen) und wurde auch als faktischer Geschäftsführer bzw. bevollmächtigter Projektmanager betrachtet und bezeichnete sich selbst als Visionär, geistigen Eigentümer und Mastermind des Projekts. Seiner eigenen Einschätzung nach war die gesamte Unternehmung sein Projekt, seine Idee und seine Vision. Das Projekt wurde maßgeblich von ihm entwickelt (s.o.). Ein solches Naheverhältnis unterstreicht die Bf im Übrigen selbst, wenn sie in der Beschwerde die Anwendbarkeit der "Angehörigenjudikatur" dann annimmt, wenn den Kontrahenten des Vertrages der zwischen fremden Vertragspartnern üblicherweise bestehende Interessensgegensatz, der aus dem Bestreben der jeweiligen Vorteilsmaximierung resultiert, fehlt. Es spricht für die Subsumtion der Beziehung zwischen dem Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft und deren Lebensgefährten unter diese Beweiswürdigungsregeln, wenn sie selbst betont, dass die Bf durch ihre Geschäftsführerin (D.) vertreten wurde und es völlig irrelevant sei, ob ihre Gesellschafter über die Höhe der Fakturen eines Lieferanten Bescheid gewusst haben und damit einverstanden gewesen seien. Den Vergleichsmaßstab für diese Geschäftsbeziehungen bildet damit das Verhalten von Geschäftspartnern, die sich fremd gegenüberstehen (Fremdverhaltensgrundsatz). Für die Beurteilung der Geschäfte der Bf mit F. ist entscheidend, ob sie unter den gegebenen Modalitäten auch mit fremden Dritten so abgeschlossen worden wären. Von besonderer Relevanz für die Anerkennung eines solchen umsatzsteuerlichen Leistungsaustausches ist dabei, dass sowohl die tatsächliche Leistungserbringung wie auch die Abrechnung in der ursprünglichen Leistungsvereinbarung Deckung finden. Fehlt eine solche Vereinbarung überhaupt oder weicht die Ausführung stark von der Vereinbarung ab, spricht dies gegen die steuerliche Anerkennung (VwGH 29.06.2022, Ro 2021/15/0026 unter Hinweis auf VwGH 24.09.2014, 2011/13/0092). Im ggstdl Fall ist die Vertragsgestaltung zwischen der Bf und F. nicht fremdüblich. Die erforderliche Publizität ist nicht gegeben. Schriftliche Verträge über die Leistungen (Umfang, Inhalt, Honorar, Zeithorizont) existieren nicht. Ein Werkvertrag oder andere Beweismittel konnten nicht vorgelegt werden. Es wurde weder ein Stundensatz noch ein Pauschalentgelt vereinbart. Die Leistungen wurden zum Teil nicht detailliert, sondern lediglich mit pauschal bezeichneten Leistungsbeschreibungen abgerechnet. Die Bezahlung erfolgte nur in äußerst untergeordnetem Ausmaß, meist in runden Beträgen ohne Bezug zu einer bestimmten Leistung. Eine Eintreibung der offenen Forderungen durch F. ist nicht erfolgt und der Eintritt der Verjährung wurde von ihm ohne irgendwelche Gegenmaßnahmen hingenommen. Die Begleichung der offenen Beträge wurde seitens der Bf für den Abschluss des Projekts in Aussicht gestellt. F. war damit einverstanden und war dies zwischen der Bf, vertreten durch die Geschäftsführerin, und F. so vereinbart. Im Rahmen der Fremdüblichkeit ist zu prüfen, ob die Vereinbarung auch zwischen fremden Dritten unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wäre (vgl VwGH 18.04.2007, 2004/13/0025), wobei die im "allgemeinen Wirtschaftsleben geübte Praxis" maßgeblich ist (vgl VwGH 21.03.1996, 95/15/0092). Im ggstdl. Fall ist evident, dass eine derartige Vereinbarung zwischen fremden Dritten niemals zu Stande gekommen wäre. Unter fremden Kaufleuten wäre das Fehlen von schriftlichen vertraglichen Vereinbarung bei einem derartigen Leistungsumfang undenkbar. Es wäre ein Werkvertrag abgeschlossen worden und entweder schriftlich ein Stundensatz oder ein Pauschalentgelt verbindlich vereinbart worden. Der Auftraggeber hätte auf detaillierten Leistungsbeschreibungen bzw. Leistungsnachweisen bestanden und der Auftragnehmer auf zeitnaher Bezahlung seiner Leistungen. Das Argument D. und F., die Projektentwicklung wäre gefährdet gewesen, wenn F. nicht weiterhin - so gut wie unentgeltlich - seine Leistungen erbracht hätte, ist nur aus dem bestehenden Naheverhältnis und dem daraus resultierenden fehlenden wirtschaftlichen Interessensgegensatz zwischen der Bf und F. erklärbar, denn es war eben F. (und D.) Projekt, das er - gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin - vorantreiben wollte. Er war ganz offenkundig kein fremder Dritter, der Aufträge annimmt und dafür zeitgerecht entlohnt werden möchte, sondern er war maßgeblich persönlich und wirtschaftlich in dieses Projekt involviert. Im völlig unrealistischen Fall, dass ein fremder Dritter eine derartige Geschäftsbeziehung eingegangen wäre, hätte er sich auch nicht durch vage Versprechungen (Zahlungen würden erfolgen, wenn Investoren einsteigen bzw. wenn B. das Projekt finanziert) hinhalten lassen bzw. hätte die Geschäftsbeziehung nach kürzester Zeit beendet, wenn er nur und immer wieder Zahlungen in derart untergeordnetem Ausmaß erhalten hätte. Er hätte selbstverständlich bei Nichtbezahlung Eintreibungsmaßnahmen gesetzt bzw. Maßnahmen, um die Verjährung hintan zu halten. Es war den Beteiligten - D. als Geschäftsführerin der Bf und F. - klar, dass die in den Rechnungen ausgewiesenen Beträge nicht bezahlt werden. Trotzdem wurde vereinbart, laufend Rechnungen in nicht unbeträchtlicher Höhe zu legen und die Vorsteuer daraus zu lukrieren, um jederzeit finanzielle Mittel zur Verfügung zu haben. Vorsteuer, Höhe: Die Höhe der geltend gemachten und vom FA nicht anerkannten Vorsteuer ist unstrittig. Rechtliche Beurteilung Wiederaufnahme Umsatzsteuer 2012: Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann u.a. von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (§ 303 Abs 1 BAO). Das Verfahren wurde mit Bescheid vom 16.03.2015 gemäß § 303 Abs 1 BAO wieder aufgenommen. In der Begründung wurde auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, insbesondere auf Tz. 5 im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung, verwiesen. In der Beschwerde wurde vorgebracht, die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel seien nicht bezeichnet worden. Diesem Vorbringen wird nicht gefolgt. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH kommt es für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens darauf an, ob die Abgabenbehörde die Wiederaufnahme des Verfahrens ausreichend begründet hat, indem sie jene (als Wiederaufnahmegründe tauglichen) Umstände, die als Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sind (und die Abgabenbehörde im wiederaufgenommenen Verfahren zu einem anderslautenden Bescheid veranlasst haben), dem Abgabepflichtigen bekannt gegeben hat (vgl. dazu die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum bis 31.12.2013 geltenden Rechtsmittelverfahren, insbes VwGH 02.02.2000, 97/13/0199; vgl. auch VwGH 14.05.1991, 90/14/0262; VwGH 02.03.1993, 91/14/0003; VwGH 12.04.1994, 90/14/0044; VwGH 21.06.1994, 91/14/0165; VwGH 21.07.1998, 93/14/0187; VwGH 20.07.1999, 97/13/0131; VwGH 30.11.1999, 94/14/0124; VwGH 16.11.2006, 2006/14/0014; VwGH 26.04.2007, 2002/14/0075; VwGH 18.10.2007, 2002/14/0104; VwGH 17.12.2008, 2006/13/0114; VwGH 28.02.2012, 2008/15/0005). Nach der Judikatur des VwGH ist es nicht rechtswidrig, in der Begründung eines Bescheides auf die der Partei zugegangenen Schriftstücke (zB Bericht über die AP) Bezug zu nehmen. (VwGH 22.11.2012, 2012/15/0172; vgl. auch VwGH 28.02.2012, 2008/15/0005). Wie das FA in der BVE vom 08.06.2015 zu Recht ausführt, wurden von der AP neue SV-Elemente angeführt, welche bei der Erlassung des Erstbescheides nicht bekannt waren. So waren aus den eingereichten Erklärungen keinerlei Hinweise auf die Geschäftsbeziehungen und deren Abwicklungsmodalitäten iZm mit den beschwerdeggstdl. Leistungsbeziehungen zu F. erkennbar. Erst im Zuge der AP wurden diverse ergänzende Unterlagen abverlangt und Auskunftspersonen befragt bzw. wurde der relevante Sachverhalt ermittelt. So kam u.a. hervor, dass der Subunternehmer F. als Lebensgefährte von D. ein Naheverhältnis zur Geschäftsführerin seiner (behaupteten) Auftraggeberin hatte und dass er maßgeblichen Einfluss auf die Bf hatte sowie maßgeblich am Projekt und am Aufbau des Betätigungsfeldes der Bf beteiligt war. Trotz großer Unsicherheiten hinsichtlich der Realisierung der Projekte und eines Geldflusses für seine eigene Arbeit setzte er diese fort und rechnete eine Vielzahl von Leistungen ab, erhielt aber nur unregelmäßig fließende Kleinbeträge. Das FA verwies in Pkt. 1 der Niederschrift über die Schlussbesprechung (auf diesen Punkt wurde in Tz 5 des Berichts über die AP verwiesen) auf die neu hervorgekommenen Angaben des Gesellschafters (B.) und die eigene Aussage F.. Danach sollte ein Großteil der Leistungen erst bei Realisierung des Projektes (Verkauf an einen zahlungskräftigen Investor) bzw. wenn Gewinne erwirtschaftet werden, fließen. Die Verrechnung der Leistungen (Aufbau einer europäischen Cloudinfrastruktur) erfolge nach Angaben F. erst dann, wenn alle Teilbereiche des Projekts miteinander kombiniert werden könnten und somit fakturierbar seien. Aus den Aussagen F. sei als Begründung für die Nichtentrichtung des gesamten in Rechnung gestellten Entgelts zu gewinnen, dass die Realisierung der Projekte gegenüber seinen eigenen Forderungen im Vordergrund stünde. Eine Eintreibung der offenen Forderungen seitens F. sei nicht erfolgt. Die Richtigkeit dieser Begründung des FA ergibt sich nicht nur aus den niederschriftlichen Angaben des B., sondern auch aus den Ausführungen der Bf und F. selbst. Dass eine Eintreibung der offenen Forderungen - über viele Jahre - nicht erfolgte, ist unstrittig und ebenfalls als neue Tatsache zu beurteilen. Als neu hervorgekommen ist damit jedenfalls zu beurteilen, dass es ein Naheverhältnis zwischen D. und F. gab; dass F. als Projektbetreiber und als Optionsberechtigter maßgeblichen Einfluss auf die operativen Geschäfte der Bf hatte ("faktischer Geschäftsführer"); neu ist auch, dass über viele Jahre beträchtliche Forderungen des F. offen blieben, ohne dass dieser irgendwelche Eintreibungsmaßnahmen gesetzt hätte; neu ist weiters, dass nur unregelmäßig Kleinbeträge ohne Zuordnung zu konkreten Rechnungen flossen und dass die Tatsache hervor kam, dass eine tatsächliche Zahlung erst bei Gewinnrealisierung bzw. Einstieg eines Investors erfolgen sollte. Dies alles sind Tatsachen, die bei Erlassung des ursprünglichen Bescheides schon existierten, aber erst durch die Ermittlungen des FA bekannt wurden. Dass diese auf den Spruch des Umsatzsteuerbescheides einen Einfluss haben, ergibt sich aus den nachfolgenden rechtlichen Bewertungen. Die Wiederaufnahme führte zu einer Umsatzsteuernachforderung iHv EUR 22.816,80. Damit steht es außer Zweifel, dass es sich nicht nur um eine geringfügige Auswirkung der Neuerungsgründe handelt. Mangels gegenteiliger Hinweise war damit der Grundsatz der Rechtsrichtigkeit über den der Rechtssicherheit zu stellen und das freie Ermessen des FA wurde fehlerfrei ausgeübt. Die Wiederaufnahme war damit zu bestätigen. Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass das FA die Wiederaufnahme auf neu hervorgekommene Gründe stützte, die geeignet sind, einen im Spruch anders lautenden Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2012 herbeizuführen. Die Beschwerde ist damit unbegründet. Umsatzsteuer für das Jahr 2012 (Sachbescheid) und Umsatzsteuer für das Jahr 2014 (Sachbescheid): Allgemeines: Der Unternehmer kann gemäß § 12 Abs 1 Z 1 UStG 1994 die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11 UStG 1994) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Der Vorsteuerabzug ist grundsätzlich frühestens dann möglich, wenn alle geforderten Voraussetzungen vorliegen. Für diesen Zeitpunkt kommt es darauf an, dass die Leistung ausgeführt worden ist und der Unternehmer über die Leistung eine Rechnung im Sinne des § 11 UStG 1994 erhalten hat (EuGH 29.04.2004, C-152/02, Terra Baubedarf). Frühestens in dem Voranmeldungszeitraum, in dem beide Voraussetzungen erfüllt sind, steht ein Vorsteuerabzug zu. Nur soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine (An)Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist. Wurde die Lieferung oder die sonstige Leistung an einen Unternehmer ausgeführt, der wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht, entfällt das Recht auf Vorsteuerabzug. Dies gilt insbesondere auch, wenn ein solches Finanzvergehen einen vor- oder nachgelagerten Umsatz betrifft. Allgemein festzuhalten ist, dass es grundsätzlich keine formale Abhängigkeit der umsatzsteuerlichen Beurteilung von der ertragsteuerlichen (Körperschaftsteuer, Kapitalertragsteuer) Behandlung eines Sachverhaltes gibt. Insofern geht der dahingehende Hinweis in der Beschwerde ins Leere. Leistungsinhalt/Erfolgshonorar: Allgemeines: Eine Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass die Leistung, über die abgerechnet wird, bereits ausgeführt wurde. Sonstige Leistungen sind grundsätzlich erst mit ihrer Vollendung ausgeführt, die in der Regel voraussetzt, dass der Abnehmer über den Nutzen der Leistung disponieren kann, wobei die Disposition auch in einer Nichtinanspruchnahme bestehen kann (vgl. Ruppe/Achatz, UStG5, § 12 Tz 64). Nach der Judikatur des VwGH fehlt es an einer Leistung (und daher auch an der Vorsteuerabzugsberechtigung), wenn für einen in einer Rechnung zum Ausdruck gebrachten Leistungsaustausch zwischen gesellschaftsrechtlich nahestehenden Personen die Kriterien der Angehörigenjudikatur nicht erfüllt sind (VwGH 29.03.2007, 2002/15/0085). Ein Vorsteuerabzug ist demnach auch dann unzulässig, wenn es sich um ein Scheingeschäft handelt (VwGH 22.03.2006, 2002/13/0116; VwGH 04.06.2008, 2005/13/0129; VwGH 08.07.2009, 2006/15/0264), sogar dann, wenn die in der Rechnung über das Scheingeschäft ausgewiesene Umsatzsteuer tatsächlich abgeführt wurde (VwGH 27.02.2002, 98/13/0053; vgl. auch VwGH 27.03.2002, 96/13/0148; ebenso OGH 23.07.2008, 13 Os 65/08). Das FA stützt die Versagung des Vorsteueranspruchs in diesem Zusammenhang unter anderem darauf, dass das Entgelt aufschiebend bedingt vereinbart worden ist. Aufschiebende Bedingung: Zum Thema der aufschiebenden Bedingung fassen Ruppe/Achatz, UStG5, § 12 Tz 49ff, zusammen, nach Auffassung des EuGH könne der Leistungsempfänger nach Art 168 MwSt-RL nur den Betrag an Umsatzsteuer abziehen, den der leistende Unternehmer auf Grund der Leistung schuldet (EuGH 13.12.1989, C-342/87, Genius Holding). Vorsteuerbeträge, die somit lediglich auf Grund der Rechnung geschuldet werden, sind danach vom Abzug ausgeschlossen (vgl. auch EuGH 15.03.2007, C-35/05, Reemtsma Cigarettenfabrik GmbH). Diese Auffassung bestätigte für Österreich auch der VwGH (VwGH 03.08.2004, 2001/13/0022; VwGH 03.09.2008, 2003/13/0125; VwGH 02.09.2009, 2005/15/0140). Keine Rolle spielt hierbei, ob die Abrechnung mittels Gutschrift oder durch Rechnung des Leistenden erfolgt (VwGH 04.06.2008, 2005/13/0016; VwGH 18.12.2013, 2009/13/0195). Die österreichische Verwaltungspraxis (UStR 2000, Rz 1825f) gestattet zwar "aus Gründen der Rechtssicherheit für die Leistungsempfänger und um Wirtschaftsabläufe nicht in systemwidriger Weise zu behindern", dass eine gemäß § 11 Abs 12 UStG 1994 geschuldete Steuer als Vorsteuer abgezogen wird, wenn sie in einer Rechnung im Sinne des § 11 Abs 1 UStG 1994 ausgewiesen ist. Auch das gilt aber nicht, wenn dem Leistungsempfänger Umstände bekannt sind, aus denen er schließen muss, dass die ausgewiesene Umsatzsteuer vom Leistenden bewusst nicht an das FA abgeführt wird, oder wenn erkennbar ist, dass die ausgewiesene Steuer höher ist, als sie nach dem Normalsteuersatz sein dürfte. Die Autoren kommen zum Schluss, dass diese Praxis vertretbar sein dürfte (Hinweis auf EuGH 11.5.2006, C-384/04, Federation of Technological Industries; Studera, SWK 2007, S 610). In BFG 14.02.2017, RV/7103864/2015 und BFG 31.05.2023, RV/7104695/2018 wurde festgehalten, dass aus Vorausrechnungen, die auch nicht zu einer Zahlung führen, keine Vorsteuer abgezogen werden darf, auch wenn der leistende Unternehmer die ausgewiesene Umsatzsteuer bereits kraft Rechnung schulden sollte. Die Bezahlung der Rechnung ist zwar nicht Voraussetzung des Vorsteuerabzuges, der VwGH vertritt jedoch die Auffassung, dass zu den notwendigen Merkmalen einer Rechnung der Ausweis des tatsächlich beabsichtigten (geschuldeten) Entgelts gehört. Daher schließt mangels Ausführung einer konkreten Leistung das Fehlen einer ernsthaften Zahlungsabsicht den Vorsteuerabzug aus (VwGH 28.02.2002, 96/15/0270). Im Erkenntnis VwGH 12.09.2001, 2001/13/0047, stellt das Höchstgericht klar, dass zu den notwendigen Merkmalen einer Rechnung auch gehört, dass diese das tatsächlich beabsichtigte Entgelt ausweist (Hinweis auf VwGH 27.06.2001,98/15/0196). In diesem Fall ging es um Rechnungen, bei denen der Leistungsempfänger unter anderem keine konkreten Vorstellungen darüber hatte, wann das vereinbarte Entgelt dem Rechnungsleger zukommen sollte. Es wurden weder tatsächliche Verwertungen noch tatsächliche Zahlungen festgestellt. Ob der Leistungsempfänger beabsichtigt, das ihm in Rechnung gestellte Leistungsentgelt zu entrichten, ist nach dieser Rechtsprechung eine von der belangten Behörde auf der Tatsachenebene zu lösende Sachfrage. Ist zum Zeitpunkt der Leistung die Höhe des Entgelts nicht (mit Sicherheit) feststellbar (z.B., weil sie von der genauen Ermittlung von Art und Umfang der Leistung abhängt, noch gar keine Vereinbarung getroffen wurde oder auf eine freiwillige Gegenleistung gewartet wird), ist die Bemessungsgrundlage vorderhand zu schätzen. Soweit auch zum Zeitpunkt der Steuerfestsetzung die Entgeltshöhe noch ungewiss ist, wäre eine vorläufige Festsetzung der Abgabe angebracht. Die Beseitigung der Ungewissheit ist keine Änderung der Bemessungsgrundlage, sondern rückwirkend zu berücksichtigen. Ist die Höhe des Entgelts von einer aufschiebenden Bedingung (z.B. vom Ausgang eines Prozesses) abhängig, dann ist zunächst nur das unbedingt Vereinbarte zu versteuern; bei Bedingungseintritt kommt es zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage. Die Versteuerung dieses zusätzlichen Entgelts richtet sich dabei nach den Verhältnissen des Leistungszeitpunktes (Ruppe/Achatz, UStG5, § 4 UStG Rz 19). Zu klären ist deshalb jedenfalls, ob die hier in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer wirklich aufgrund der Leistung oder nur aufgrund der Rechnung geschuldet wird. Leistungsinhalt: Für die Umsatzsteuer ist grundsätzlich nicht relevant, welche Leistung vereinbart wurde, sondern welche Leistung effektiv ausgeführt und entgolten wird (vgl. VwGH 05.04.1984, 83/15/0045; VwGH 29.03.2007, 2004/15/0017). Das folgt schon aus § 1 Abs 1 Z 1 UStG 1994, ergibt sich aber auch aus der Definition der Lieferung und aus der Regelung der Bemessungsgrundlage. Stimmt das Erfüllungsgeschäft nicht mit dem Verpflichtungsgeschäft überein (Mehr- oder Minderleistung), ist die Leistungserfüllung maßgeblich. Wird eine Leistung erbracht, so ist es für die Umsatzsteuerbarkeit ohne Bedeutung, ob überhaupt ein Verpflichtungsgeschäft vorliegt, um welchen Vertragstyp es sich handelt bzw. ob das Geschäft zivilrechtlich gültig ist. Trotz der umsatzsteuerlichen Maßgeblichkeit des Erfüllungsgeschäftes ist allerdings das Verpflichtungsgeschäft (die zivilrechtliche Vereinbarung) häufig für die zutreffende umsatzsteuerliche Einordnung der betreffenden Leistung von Bedeutung. Dafür ist nicht die Bezeichnung oder der äußere Ablauf der Leistungsausführung, sondern der wahre wirtschaftliche Gehalt maßgebend. Dieser ist im Zweifel unter Rückgriff auf die zugrundeliegende Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Leistungsempfänger unter Beachtung des Parteiwillens und der Verkehrsauffassung zu ermitteln. Die Begleitumstände des Leistungsaustausches, vor allem die Entgeltsvereinbarung und die Entgeltsbemessung, lassen auch Rückschlüsse auf den Leistungsinhalt zu (Ruppe/Achatz, UStG5, § 1 Rz 27f). Für die Würdigung der vorliegenden Beweise kommt der Angehörigenjudikatur des VwGH entsprechende Bedeutung zu. Das BFG schließt sich den Entscheidungen BFG 14.02.2017, RV/7103864/2015 und BFG 31.05.2023, RV/7104695/2018 betreffend die Leistungen F. bei vergleichbarem Sachverhalt an, wonach die Leistung F. in Wahrheit bei Rechnungslegung noch nicht erbracht war. Dies deswegen, weil es nach den Feststellungen im Sachverhalt über die Vereinbarung einer werkvertraglichen Leistung zwischen F. und der Bf keinen schriftlichen Vertrag gibt und auch sonst keine Beweismittel zum Nachweis des Inhaltes einer solchen Leistungsvereinbarung vorgelegt werden konnten. Es ist auch erwiesen, dass kein Stundensatz für einzelne Leistungen, die F. für die Bf erbrachte, vereinbart worden ist. Ebenso bestand keine Vereinbarung von Pauschalentgelten für bestimmte Leistungen, wie sie F. dann in den streitgegenständlichen Rechnungen der Bf verrechnet hat. Es konnten auch keine Nachweise dazu vorgelegt werden. Ebenso steht fest, dass F. in der Art eines bevollmächtigten Projektleiters zur "Errichtung eines Datencenters im Y.-X." für die Bf langjährig tätig geworden ist. Als glaubhaft und wahrscheinlich ist zu erachten, dass für diese selbständige Tätigkeit mit F. ein "Erfolgshonorar" für die Realisierung dieses Projektes vereinbart worden ist. Die Höhe des Erfolgshonorars, das die Vertragsparteien (F. und die Bf) allerdings vereinbart haben, wurde nicht offengelegt. Der erkennende Senat schließt sich den Ausführungen in den genannten BFG-Entscheidungen an, wonach die Höhe des bedungenen Erfolgshonorars in einer Abhängigkeit zu einem konkret verwirklichten Realisierungserfolg stehen wird (siehe auch oben Sachverhalt). So erklärt B. dazu: "F. managt und bringt seine Leistung für das Projekt. Ich bringe neben meiner Leistung das Geld. An der Entwicklung des X. arbeite ich mit. Es ist vereinbart, dass F. beim Verkauf des Projektes einen zusätzlichen Anteil am Erfolg erhält." So bringt die steuerliche Vertretung der Bf vor (Frageliste 17.09.2014 erste AP): "Herr F. ist mit einer vollständigen Bezahlung bei Realisierung des Projekts einverstanden …Da er den Einblick in die Unternehmen hat, ist es für ihn auch ersichtlich, dass er bei Realisierung die offenen Positionen problemlos bezahlt bekommt. Daher ist er auch mit dieser Verfahrensweise einverstanden. … Herr F. hat keine schriftlichen Verträge mit der Bf. … Hinsichtlich der ARs bei der Bf. ist anzumerken, dass seit 2012 an der Projektplanung und Realisierung … gearbeitet wird. … Wie schon erwähnt, ist Herr F. … wegen der schnelleren Umsetzung der Projekte - mit der vollständigen Bezahlung erst bei Realisierung des Projektes einverstanden." Das BFG schließt sich somit den nachvollziehbaren Ausführungen der belangten Behörde an (s. NS über die Schlussbesprechung 12.03.2015): "Darüber hinaus ist Herr F. für die geprüfte Gesellschaft tätig, die Dienstleistungen im EDV Bereich anbietet. Schwerpunkt ist nach eigenen Angaben der Aufbau einer europäischen Cloudinfrastruktur. Die Verrechnung dieser Leistungen erfolgt nach eigenen Angaben erst dann, wenn alle Teilbereiche des Projektes miteinander kombiniert werden können und somit fakturierbar sind. Herr F. hat Einblick in das tägliche Geschäft, folglich ist davon auszugehen, dass ihm bekannt und bewusst ist, wann und ob die Projekte realisiert werden können. Es ist seine eigene Entscheidung, trotz dieser Unsicherheiten betreffend die Realisierung der Projekte und auch hinsichtlich eines Geldflusses seine eigene Arbeit fortzusetzen. Im Zuge seiner jahrelangen Bemühungen sind auch eine Vielzahl von Leistungen von ihm zur Abrechnung gelangt. Die Begleichung dieser teils namhaften Beträge erfolgt vorerst durch Abgeltung mittels unregelmäßig geflossener Kleinbeträge. Die Begleichung der noch offenen Restbeträge wurde seitens des geprüften Unternehmens für den Abschluss des Projektes in Aussicht gestellt. … Aus Aussagen des Hrn F. ist als Begründung für die Nichtentrichtung des gesamten in Rechnung gestellten Entgelts zu gewinnen, dass die Realisierung der Projekte gegenüber seinen eigenen Forderungen im Vordergrund stünde. Eine Eintreibung der offenen Forderungen seitens Herrn F. ist nicht erfolgt…." Durch einen Werkvertrag verpflichtet sich der Werkunternehmer gegenüber dem Werkbesteller zur Herstellung eines bestimmten Erfolges (§ 1151 ABGB). Der Werkbesteller hat das bedungene oder, wenn nichts Anderes vereinbart ist, ein angemessenes Entgelt zu leisten (§ 1152 ABGB). Der Werklohn ist im Zweifel erst nach Vollendung des Werkes und dessen Prüfung zu zahlen (§ 1170 ABGB). Für die umsatzsteuerrechtliche Qualifikation des Inhaltes und Umfanges einer Leistung gemäß § 1 und 3a UStG 1994 ist nicht die vertragliche Bezeichnung oder der äußere Ablauf der Leistungsausführung, sondern der wirtschaftliche Gehalt maßgebend. Er ist im Zweifel unter Rückgriff auf die zu Grunde liegende Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Leistungsempfänger unter Beachtung des Parteiwillens und der Verkehrsauffassung zu ermitteln. Die Begleitumstände des Leistungsaustausches, vor allem die Entgeltsvereinbarung und die Entgeltsbemessung lassen Rückschlüsse auf den Leistungsinhalt zu. Umsatzsteuerbarkeit ist somit nicht gegeben, wenn ein schuldrechtlicher Vertrag geschlossen wurde und dieser nicht erfüllt wird. Stimmt das Erfüllungsgeschäft nicht mit dem Verpflichtungsgeschäft überein, ist die tatsächlich erbrachte Leistung maßgeblich (Ruppe/Achatz, UStG5, § 1 Tz 27 u. 28). Im ggstdl Fall steht fest, dass es sich bei den Geschäftsbeziehungen zwischen der Bf und F. um Verträge zwischen nahen Angehörigen handelt (siehe oben). Wie bereits ausgeführt, sind nach ständiger Rechtsprechung des VwGH Verträge zwischen Angehörigen, auch wenn sie den Gültigkeitserfordernissen des Zivilrechts entsprechen, steuerlich nur dann anzuerkennen, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen und klaren Inhalt haben und zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären. Das ist hier eindeutig nicht der Fall. Außer Streit steht, dass F. umfangreiche Arbeiten für die Bf durchführte, diese erfolgten aber nicht im Rahmen von fremdüblichen Vereinbarungen, sondern unter Bedingungen, deren konkreter Inhalt mangels entsprechender Außenwirkung bzw. Transparenz, mangels klarer, jeden Zweifel ausschießender Vereinbarungen und mangels fremdüblicher Usancen, nicht ausreichend nachvollziehbar sind. Fest steht, dass keinerlei schriftliche Vereinbarungen getroffen wurden. Sehr hoch ist der Wahrscheinlichkeitsgrad, dass es beabsichtigt war, die umfangreichen, aber durch die beteiligten Personen nur äußerst rudimentär definierten und praktisch überhaupt nicht quantifizierten sowie dokumentierten Leistungen des F. pauschal und erst nach der eingetretenen Realisierung des Gesamtprojektes zu entgelten. Dabei steht für den erkennenden Senat fest, dass unter einer solchen "Realisierung" eine Verwertung mit der entsprechenden zumindest partiellen Aufdeckung stiller Reserven verstanden wurde. Fest steht, dass dieses Ereignis bis zum Ende des Streitzeitraumes noch nicht eingetreten ist. Die Realisierung des Projektes erfolgte nicht nur bis heute nicht, es ist nach der Aktenlage auch höchst unwahrscheinlich, dass diese überhaupt noch Aussicht auf Erfolg hat. Diese Beurteilung gründet sich auch darauf, dass der Leistungsinhalt der strittigen Rechnungen nicht mit einer konkreten (Teil)Leistungsvereinbarung in Verbindung gebracht werden kann, wobei jede konkrete Dokumentation durch die Bf fehlt. Festzuhalten ist auch, dass die immer wieder von der Bf ins Treffen geführten Finanzierungszusagen des B. sowie die Gespräche mit an der Übernahme des Unternehmens interessierten Investoren äußerst vage Vorbringen sind und auf der Behauptungsebene verbleiben. Dass B. über die festgestellten Finanzierungen hinaus nach außen hin erkennbare, jeden Zweifel ausschließende und klare Finanzierungszusagen abgegeben haben könnte, die auch zivilrechtlich durchsetzbar wären, ist weder in irgendeiner Weise dokumentiert (Angehörigenjudikatur) noch alles andere als erwiesen. Eine diesbezügliche Klage der Bf ist jedenfalls nicht erfolgt. Soweit in diesem Zusammenhang auf die finanzielle Notlage der Bf verwiesen wird, ist auch auf die fragliche Erfolgsaussicht derartiger - angeblich geplanter - Klagebegehren im Hinblick auf die Klage der ABC gegen B. wegen EUR 6,000.000,00 s.A. hinzuweisen, die - jedenfalls in erster Instanz - abgewiesen wurde. Bei den dargelegten Kriterien der Angehörigenjudikatur handelt es sich um Aussagen über die Beweislast in Fällen, in denen Zweifel an der Ernsthaftigkeit und dem Inhalt der Vereinbarung bestehen (Ruppe/Achatz5, UStG, § 1, Rz 180ff. m.w.N.). Demnach haben die genannten Kriterien als Beweisregeln auch Bedeutung für die umsatzsteuerliche Beurteilung von Leistungsbeziehungen zwischen Angehörigen. Auch hier gilt, dass Scheingeschäfte und missbräuchliche Gestaltungen umsatzsteuerlich nicht anzuerkennen sind und dass bei mehrdeutigen Sachverhalten den Abgabenpflichtigen eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft. Im gegenständlichen Fall ist durch die tatsächlichen Gegebenheiten als eindeutig erwiesen anzusehen, dass mit F. keine Vereinbarung über die Erbringung einzelner Leistungen, wie er sie mit den streitgegenständlichen Rechnungen abgerechnet hat, vereinbart worden ist Ebenso wurde daher für diese abgerechneten Leistungen kein Pauschalentgelt vereinbart und von der Bf nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt auch kein Entgelt dafür bezahlt. Diese aufgezeigten Umstände bei der Leistungsvereinbarung, dem Leistungsaustausch und der Leistungsverrechnung zeigen sich nicht nur bei den streitgegenständlichen Rechnungen des F. gegenüber der Bf, sondern genauso bei den Rechnungen, die er gegenüber den beiden anderen verbundenen Kapitalgesellschaften ausgestellt hat. Wirtschaftlich betrachtet erfolgten mit den unregelmäßigen Banküberweisungen an F. in vergleichsweise geringer Höhe (meist in runden Beträgen) in Wirklichkeit gar keine Teilzahlungen auf ein vereinbartes Pauschalentgelt für bestimmte Einzelleistungen, sondern lediglich die bezweckte Aufteilung des durch diese Vorgangsweise lukrierten Vorsteuerguthabens. Damit haben beide Beteiligte in gleicher Weise profitiert und ihren - durch den langjährig ausgebliebenen Projekterfolg aufgetretenen - Geldbedarf finanziert. Entsprechend diesem wirklichen Zweck hat die Bf überhaupt nicht daran gedacht, bei den Geldüberweisungen an F. auf den Bankbelegen und bei der Verbuchung einen Bezug zur Bezahlung einer bestimmten Honorarnote herzustellen. Die Überweisungen enthielten keine Zweckwidmung zur Tilgung einer bestimmten Rechnung, wie dies aus Nachweisgründen fremdüblich ist. In Wahrheit war mit dem Eintritt von B. in die Bf als Gesellschafter und Geldgeber und im Jahr 2009 mit F. vereinbart worden, dass er als selbständiger Projektmanager der Bf das von ihm selbst maßgeblich entwickelte Projekt verwirklicht und dafür ein (angemessen hohes) Erfolgshonorar erhält. Hingegen war nicht vereinbart worden, dass F. für einzelne Tätigkeiten, die er als Projektbeauftragter für die Bf erbrachte, ein Entgelt erhält. Deshalb war weder ein Stundenhonorar noch ein Pauschalhonorar für bestimmte Einzelleistungen mit F. vereinbart worden. Der Einwand, dass der Anspruch auf das Pauschalentgelt für die abgerechneten Einzelleistungen bereits verwirklicht sei und die Parteien lediglich eine jahrelange Stundung der Zahlung (langes Zahlungsziel) vereinbart hätten, ist dagegen nicht glaubhaft. Dieses Vorbringen steht in Widerspruch zu den aufgezeigten Fakten. Es konnte außerdem kein Nachweis über eine erfolgte Absprache zur Stundung dieser Zahlungen erbracht werden. Die Stundung einer Zahlung hat zudem auch eine klar definierte Frist zu enthalten. Im betreffenden Fall wurde jedoch immer darauf hingewiesen, dass die Zahlung erst bei Realisierung des Projektes erfolge, weil die Gesellschaft vorher gar keine Mittel habe, um diese Honorare des F. (die überzeugend als Erfolgshonorare qualifiziert wurden) bezahlen zu können. Damit handelt es sich aber um keine Befristung, sondern um eine Abhängigkeit des Honorars von einem ungewissen Ereignis und daher um eine aufschiebende Bedingung des Honoraranspruches. Diese Darlegung folgt daher dem vom FA ins Treffen geführten Beweisergebnis: Tatsächlich wurde zwischen der Bf und F. nur ein Erfolgshonorar (in unbekannter, nicht offengelegter Höhe) für sein erfolgreiches Projektmanagement bei Realisierung sämtlicher der von der Bf. als Betreibergesellschaft für ein Datencenter betreuten Projekte (Cloud Stack, IT2Go etc) vereinbart. Erst mit Projektrealisierung hat er den geschuldeten Leistungserfolg erbracht und einen Anspruch auf das vereinbarte Erfolgshonorar erworben. Das F. zugesagte Erfolgshonorar steht somit - wie das FA in der BVE und das BFG 31.05.2023, RV/7104695/2018 zu Recht ausführten - unter der aufschiebenden Bedingung der Projektrealisation. Da bei keinem einzigen der von der Bf betreuten Projekte eine Realisierung - weder im Zeitpunkt der Rechnungslegung noch bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt - eingetreten ist und auch ein künftiger Projekterfolg nicht absehbar ist, hat F. die mit ihm tatsächlich vereinbarte Werkleistung bislang nicht erbracht und hat somit noch gar keinen Anspruch auf das vereinbarte (Erfolgs-)Honorar. Die von F. ausgestellten Rechnungen haben daher überhaupt keine umsatzsteuerbare Leistung zum Gegenstand gehabt: Es wurden von ihm weder die vereinbarten Leistungen, für welche ihm das Entgelt zugesagt wurde, erbracht, noch wurde von der Bf für diese Leistungen ein Entgelt an F. bezahlt. Die Beteiligten haben sich lediglich das Geld aus dem rechtswidrig vorgenommenen Vorsteuerabzug auf Grund der von F. ausgestellten Rechnungen aufgeteilt. Die str. Rechnungen haben demnach keine bereits erbrachte umsatzsteuerbare Leistung zum Gegenstand. Zudem vermag das BFG der Darstellung nicht zu folgen, die Zahlungen an F. seien ausschließlich deshalb unterblieben, weil die Bf über zu wenig Liquidität verfügt hätte. So wurde am 30.10.2013 das Stammkapital von EUR 35.000,00 auf EUR 200.000,00 erhöht und nicht die offenen Forderungen F. beglichen. Tatsächlich war von vornherein nicht beabsichtigt, die zahlreichen in Rechnung gestellten Einzelleistungen F. nach Erbringung zu entlohnen. Auch die Tatsache, dass sich F. nicht mit einem schriftlichen Verjährungsverzicht absicherte, ist ein Hinweis auf die Fremdunüblichkeit der Abwicklung der Geschäftsbeziehung. Damit war den Vorsteuern aus den Rechnungen des F. mangels Vorliegen einer konkreten, fremdüblichen Leistungsvereinbarung, mangels entsprechender, den Tatsachen entsprechender Konkretisierung des Leistungsinhaltes in den Rechnungen, mangels konkretem Zusammenhang der an ihn erfolgten - nur minimalen - Zahlungen mit den in Rechnung gestellten Leistungen und auch mangels Vollendung einer zweifelsfrei identifizierbaren entgeltlichen Leistung an die Bf zur Gänze die Abzugsfähigkeit zu versagen. Bezeichnung der sonstigen Leistung in der Rechnung: Dazu kommt, dass der Unternehmer nur Vorsteuerbeträge abziehen kann, die von einem anderen Unternehmen in einer Rechnung (§ 11 UStG 1994) an ihn gesondert ausgewiesen wurde. Gemäß § 11 Abs 1 Z 3 lit c UStG 1994 müssen Rechnungen bei sonstigen Leistungen Art und Umfang der Leistung ersichtlich machen. Allgemeine Bezeichnungen wie Reparatur, Lohnarbeit oder Fuhrleistung ohne weitere Angaben werden dabei als unzureichend erachtet. Bei Dienstleistungen einer Anwaltskanzlei etwa ist die Bezeichnung "vom 1.12.2007 bis zum heutigen Tag erbrachte juristische Dienstleistungen" keine hinreichend detaillierte Leistungsbezeichnung iSd § 11 UStG 1994 und nach Art 226 MwStSyst-RL (EuGH 15.09.2016, C-516/14 Barlis). Das gesetzliche Erfordernis präziser Rechnungsangaben über Umfang und Art der erbrachten Dienstleistung bezweckt, der Steuerverwaltung eine Kontrolle der Entrichtung der geschuldeten Steuer und des Bestehens des Vorsteuerabzugsrechts zu ermöglichen. Dabei gehört zu den materiellen Voraussetzungen für das Vorsteuerabzugsrecht, dass die verrechneten Dienstleistungen auf einer vorausgehenden Umsatzstufe von einem Steuerpflichtigen erbracht werden müssen und vom Leistungsempfänger auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden müssen. Entsprechend dem Grundprinzip der Mehrwertsteuerneutralität ist der Vorsteuerabzug auch dann zu gewähren, wenn zwar bestimmte formelle Rechnungsmerkmale (z.B. detaillierte Beschreibung der Art und des Umfanges der erbrachten Dienstleistung) fehlen, die Steuerverwaltung aber über gesicherte Angaben verfügt, die für die Feststellung des Vorliegens der materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugsrechts erforderlich sind. Dabei ist es aber Sache des Steuerpflichtigen, nötigenfalls entsprechende zusätzliche Informationen beizubringen. Im Mittelpunkt der materiellen Voraussetzung des Vorsteuerabzugs steht daher der vom Steuerpflichtigen zu erbringende, für die Steuerverwaltung kontrollierbare Nachweis, dass die verrechnete Dienstleistung tatsächlich erbracht worden ist, wozu sie nach Art und Umfang ausreichend bestimmt sein muss. Der Verwaltungsgerichtshof hielt dazu im Erkenntnis zur ABC auszugweise fest (VwGH 27.06.2017, Ra 2017/13/0026): "[…] 5 Das Bundesfinanzgericht führte im ersten Teil seiner diesbezüglichen Erwägungen zunächst ins Treffen, die Leistungsbeschreibungen in den Rechnungen seien nicht ausreichend präzise und schon dieser "Verstoß gegen die formellen Anforderungen an die Rechnungslegung und Nachweisführung" stehe dem Vorsteuerabzug entgegen. In Auseinandersetzung mit den einzelnen Rechnungen vertrat das Bundesfinanzgericht dabei schon die Ansicht, es sei nur darum gegangen, Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis auszustellen, und eine "zu den verrechneten Honoraren adäquate Leistung" sei den Rechnungen nicht zugrunde gelegen. Aus den Umständen und den Angaben Beteiligter sei zu schließen, dass der Lebensgefährte der Geschäftsführerin für den ungewissen Fall eines erfolgreichen Abschlusses des von der GmbH betriebenen Projektes ein Erfolgshonorar und nicht erfolgsunabhängig die in den Rechnungen bezifferten und von der GmbH nicht bezahlten Vergütungen für einzelne Leistungen erhalten sollte. Die Beteiligten seien gezielt so vorgegangen, dass es nicht zur Abfuhr von Umsatzsteuer durch den Rechnungsaussteller (der mit seinen Umsätzen der Istbesteuerung nach § 17 UStG 1994 unterlegen sei), sondern nur zum Vorsteuerabzug bei der Revisionswerberin komme. […] 10 … macht die Revisionswerberin geltend, das Bundesfinanzgericht habe mehr als die in § 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 geforderten Rechnungsangaben verlangt. Dies trifft jedoch nicht zu. Gegenstand der Erwägungen des Bundesfinanzgerichtes war in ihrem ersten Teil, auf den sich dieser behauptete Zulässigkeitsgrund vor allem bezieht, ob die Rechnungsangaben ausreichten, um den Anforderungen des § 11 Abs 1 Z 3 lit c UStG 1994 (Angabe der Menge und handelsüblichen Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder der Art und des Umfangs der sonstigen Leistung) zu entsprechen. Für die Entscheidung waren diese Erwägungen angesichts der vor allem im zweiten Abschnitt der (insoweit auf die Angabe des Entgelts gemäß § 11 Abs 1 Z 3 lit e UStG 1994 zu beziehenden) Erwägungen verneinten Absicht, das Entgelt als solches für die in Rechnung gestellten Leistungen zu entrichten, aber nicht ausschlaggebend."

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102642/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7102642.2016
Stammnummer
142364
Gültig
12.10.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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