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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102642/2016

Vorsteuerabzug bei Leistungen unter aufschiebender Bedingung unter Anwendung der Angehörigenjudikatur

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7102642/2016vom 12.10.2023Teil 3 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die auf diese Eingangsrechnungen entfallenden Vorsteuerbeträge wurden von der belangten Behörde in folgender Höhe nicht anerkannt: 2012: EUR 22.816,80 2013: EUR 12.000,00 2014: EUR 129.728,00 Beweiswürdigung Ad Allgemeines Entwicklung des geplanten Projekts: Die Vorgeschichte zum Projekt "X." ist deswegen relevant , weil dadurch erklärbar wird, dass F., der Initiator und nach eigener Aussage Visionär und Mastermind des Projekts, mangels finanzieller Mittel (Konkurs) nicht selbst nach außen aufgetreten ist, sondern zuerst sein Freund P. die Anteile hielt und nachher der Investor B. als Alleingesellschafter fungierte, wobei sich F. durch das unwiderrufliche Abtretungsanbot maßgeblichen Einfluss sicherte. Dass O. P. die Anteile im Auftrag F. hielt, ist unstrittig. Siehe z.B. OLG Wien, Urteil vom Datum, Zahl, Klagsvorbringen: "Gründer und ursprünglicher Alleingesellschafter der zum Zweck der Errichtung eines Datencenters in zwei X. gegründeten Tochtergesellschaft sei O. P. gewesen. Dieser habe den Geschäftsanteil an der Tochtergesellschaft treuhändig für E. F. gehalten." Ausführungen OLG S. 17: "Der Zeuge F. erklärt auch nachvollziehbar, dass es sich bei der GmbH von Anfang an um seine Vision und sein Projekt gehandelt habe und ihm nur aufgrund seines Konkurses das eigene Tätigwerden nicht möglich war. Auch mit dem davor tätig gewordenen Gesellschafter O. P. habe es dieselben Vereinbarungen gegeben." Zeugenaussage F. lt. Protokoll HV am LG für Strafsachen Wien Zahl vom Datum, S 5: "Er war mein bester Freund und er hat das einfach nur für mich gemacht, weil ich es mir nicht leisten konnte die Firma zu gründen." F. bezeichnete sich in der HV am LG für Strafsachen Wien Zahl vom Datum, als Zeuge befragt, selbst als "Visionär" (Protokoll HV S. 45), "geistiger Eigentümer" (HV S. 38) und "Mastermind" (HV S 67). Weiters führt er aus: "Weil es mein Projekt, meine Idee und meine Vision war und ich das zehn Jahre entwickelt habe" (HV ebenda S 26). Das Auftreten F. als selbständiger Projektmanager ist unbestritten. Vgl. BFG 14.02.2017, RV/7103864/2015: "Ebenso steht fest, dass F. in der Art eines bevollmächtigten Projektleiters zur Errichtung eines Datencenters im Y. X. … langjährig tätig geworden ist"; Klage ABC Datum, HG Wien, Gz. Zahl, S. 2: "Dieses Projekt wurde …. insbesondere von E. F. und dessen Lebensgefährtin, der Gf. C. D., vorangetrieben." S 5: "Die Entwicklung des X.-Projekts … wurde von E. F. bereits 1999 begonnen." Dass keine schriftlichen Vereinbarungen oder Bevollmächtigungen existieren, wurde von der Bf selbst vorgebracht und ist unstrittig. Vgl. z.B. Frageliste 17.09.2014 bei der ersten Bp: "Herr F. hat keine schriftlichen Verträge mit der Bf. und der ABC GmbH" oder BFG 14.02.2017, RV/7103864/2015: "Eine schriftliche Vereinbarung oder schriftliche Bevollmächtigung für das Tätigwerden von F. für die ABC … wurde nicht nachgewiesen …" Angemerkt sei, dass F. in der Öffentlichkeit von den Medien als "Projektbetreiber" "ABC-Geschäftsführer" bzw. "ABC-Chef" bezeichnet wird (vgl. Zeitung Datum: "X. Datencenter mit kühner Kalkulation"; Zeitung Datum: "es rumort im Y. X."; Datum ABC gibt nicht auf: "Neuer Anlauf für Datenspeicher im Y. X."); parlamentarische Anfrage vom Datum der Abgeordneten Dr. R. S. u.a.: "Herr E. F. ist - entgegen seinem Auftreten gegenüber der Öffentlichkeit - nicht Geschäftsführer der ABC Planungs- und ErrichtungsGmbH." Die weitere Entwicklung bis zum Einstieg des B. als Investor ist unstrittig (vgl. BFG 14.02.2017, RV/7103864/2015 sowie BFG 31.05.2023, RV/7104695/2018; Zeugenaussage F. Protokoll HV LGSt Wien Zahl vom Datum, S. 7,8). Laut Zeugenaussage des F. (Protokoll HV LGSt Wien Zahl vom Datum, S. 10) sei es nicht in erster Linie um die Investments gegangen, sondern darum, dass B. die erforderlichen fehlenden Bewilligungen erlangen sollte, was er ihm zugetraut habe. Dieser habe gesagt, er sei Immobilienentwickler, habe einen guten Ruf und könne die Firma nach außen vertreten. B. sagt dazu als Angeklagter aus (Protokoll HV LGSt Wien vom Datum, Zahl, S. 6ff.): "Die Firmen sind mir übertragen worden, natürlich unter Nutzung meines guten Namens für das Bewilligungswesen. Das war ganz von klar. Das, wenn das mir gehört, anders ist, als wenn es der Frau D. gehört oder dem Herrn F., dem Mietvertragsgeber gegenüber und auch den Behörden gegenüber. Vor allem, den bewilligenden Behörden. Ich war damals sehr gut vernetzt. Meine ganzen Freunde waren noch nicht in Pension. Ich habe auf der Bewilligungsebene etwas bewegen können. Ich habe mir schon zugetraut, dass ich das weiterführe. …Ich war der Eigentümer, aber ich habe die Verpflichtung gehabt zu investieren. Für mich selbst musste ich investieren, dass ich mein ganzes investiertes Geld zurückbekomme. …Ich habe weiter Planungsleistungen erbracht." Die Gründung dreier weiterer GmbHs, darunter der Bf., ist unstrittig (vgl. z.B. BFG 14.02.2017, RV/7103864/2015 sowie BFG 31.05.2023, RV/7104695/2018). Ebenso unstrittig und aus dem Firmenbuch ersichtlich ist, dass eingetragener Alleingesellschafter B. und Alleingeschäftsführerin D. war. Laut Zeugenaussage F. (Protokoll HV Datum, LGSt Wien Zahl, S 13) sei das Geld - diese EUR 35.000 - zur Gründung von B. gekommen. F. habe das Geld nicht gehabt. B. habe es von sich aus investiert. Die Zuständigkeitsbereiche der beschriebenen Firmen sind unstrittig, ebenso dass F. am (gemeinsamen) Sitz der Gesellschaften ein Büro unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde (vgl. z.B. BFG 14.02.2017, RV/7103864/2015, S. 3). Option: Das unwiderrufliche, auf 10 Jahre befristete Optionsrecht auf Übernahme der Geschäftsanteile und deren Inhalt ist unstrittig. Dass es keine Nebenabreden zu dieser notariell beglaubigten Option gibt, war Gegenstand eines zivilgerichtlichen Verfahrens und wurde vom OLG Wien (Urteil vom Datum, Gz. Zahl) nach umfangreicher Beweiswürdigung rechtskräftig festgestellt (vgl. auch BFG 31.05.2023, RV/7104695/2018). Auszug aus dem Urteil des OLG Wien: "Das Erstgericht stützt seine Feststellungen betreffend das Nichtvorliegen von Nebenvereinbarungen zum Einen auf die von ihm als glaubwürdig eingeschätzten Angaben der Zeugen D. und F.. Es setzt sich aber auch ausführlich mit der Aussage des von beiden Streitparteien ursprünglich als Notar hinzugezogenen Dr. T. auseinander und kommt in diesem Zusammenhang aber zum Ergebnis, dass dessen Angaben nicht auf eigenen Wahrnehmungen beruhen …. C. D. gibt dazu an: "Ich kann definitiv sagen, dass es zu dieser Vereinbarung keine Nebenabreden gegeben hat. So eine Nebenvereinbarung, wie sie der Beklagte behauptet, hätte überhaupt keinen Sinn gemacht. Die Verträge waren fix und fertig." (Verhandlungsprotokoll vom Datum, Seite 2). Der Zeuge F. erklärt dazu Ähnliches: "Nein, es gab keine Nebenabreden. Es war ganz klar vereinbart." (Verhandlungsprotokoll vom Datum, Seite 7). Der Zeuge F. erklärt auch nachvollziehbar, dass es sich bei der GmbH von Anfang an um seine Vision und sein Projekt gehandelt habe und ihm nur aufgrund seines Konkurses das eigene Tätigwerden nicht möglich war. Auch mit dem davor tätig gewordenen Gesellschafter O. P. habe es dieselben Vereinbarungen gegeben…..Insgesamt sind die ausführlichen beweiswürdigenden Ausführungen des Erstgerichtes zu dieser Frage (Seite 14 und 15 der Urteilsausfertigung) gut nachvollziehbar und gelingt es dem Beklagten nicht, dagegen Bedenken zu erwecken." Weitere Entwicklung: Dass die Realisierung des Projekts nicht voran kam und dass es zu schwerwiegenden Differenzen und zahlreichen Prozessen zwischen D./F. und B. kam, ist erwiesen (vgl. z.B. ergänzender Schriftsatz Bf 05.11.2019; BFG 14.02.2017, RV/7103864/2015). Auszug aus BFG 14.02.2017, RV/7103864/2015, S.7,8: "Nach dem aktuellen Ermittlungsstand des BFG ist dazu festzustellen, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht einmal eine aufrechte Baugenehmigung zur Herstellung eines Rechenzentrums geschweige denn eine Betriebsanlagengenehmigung dafür vorliegt. Sogar die erteilte Baugenehmigung für Abbruch- und Sanierungsmaßnahmen der X. ist mit Ende 2016 ohne nennenswerte Ausführungshandlungen abgelaufen. Ob die Realisierung eines Rechenzentrums in den Y.-X. in irgendeiner Form gelingen kann, geht selbst aus heutiger Sicht über eine vage Spekulation nicht hinaus. Die Bf. befindet sich auf Grund der Realisierungshindernisse in notorischen Finanzierungsschwierigkeiten. Beispielsweise ist die Gesellschaft nicht in der Lage die bisher aufgelaufenen Mietzinse für die angemieteten X. von rund € 500.000 zu bezahlen und werden diese von der Vermieterin als uneinbringlich eingeschätzt." Zu den Zivil- und Strafprozessen wird auf die ausführliche Darstellung in BFG 31.05.2023, RV/7104695/2018 (Pkt. 2.9 Prozesse), verwiesen. So klagte die ABC B. auf EUR 6,000.000 wegen einer Finanzierungszusage iHv EUR 2,000.000 und einer Finanzierungsgarantie iHv EUR 4,000.000. Diese Klage wurde vom HG Wien mit Urteil vom Datum, Gz. Zahl abgewiesen und u.a. die Feststellung getroffen: "Die darin genannten Summen von EUR 2,000.000,-- und EUR 4,000.000,-- hat der Beklagte nach Unterfertigung tatsächlich an die Klägerin ausbezahlt." Dieses Urteil ist nicht rechtskräftig, da die ABC dagegen mit Schriftsatz vom 12.06.2023 Berufung einlegte; das Urteil wurde seinem gesamten Umfang nach angefochten. Die Bf würde nach Angaben ihrer Vertreterin ebenfalls den Klagsweg beschreiten, könnte sich aber ein gerichtliches Vorgehen gegen B. finanziell nicht leisten (vgl. ergänzender Schriftsatz Bf vom 05.11.2019; Protokoll über die mündliche Senatsverhandlung vom 28.06.2023). Zur Absetzung der Vertreterin der Bf als Geschäftsführerin und Einsetzung des Hr. M. als Geschäftsführer in allen Gesellschaften wird auf BFG 31.05.2023, RV/7104695/2018 (Pkt. 2.9 Prozesse) und darüber hinaus auf die nachvollziehbaren Ausführungen der Bf im ergänzenden Schriftsatz vom 05.11.2019 verwiesen, wo diesbezüglich ausgeführt wird: "Am 13.0ktober 2015 hat Dr. B. mich als GF abgesetzt und Hr. M. als GF in allen Gesellschaften eingesetzt. Am 27.10.2015 hat B. 100% der ABC P & E Anteile um € 1,00 mit der Hilfe von Hr. M. von der ABC Bet. gekauft. Mit 18.12.2015 wurde ich wieder GF in allen Unternehmen. Vom Verkauf der ABC P & E an B. hat die ABC Bet. erst am 26.01.2016 erfahren, da B. erst zu diesem Zeitpunkt das Firmenbuch davon in Kenntnis setzte. Daraufhin folgte eine Klage auf einstweilige Verfügung und Rückabwicklung am Datum von der ABC Bet. gegen B. (Zahl). In diesem Verfahren kam am Datum der Buchwertsachverständige Mag. N. zusammenfassend zum Ergebnis, dass der Substanzwert der ABC Planungs- und ErrichtungsGmbH zum 31.12.2015 EUR 1,265.193,75 beträgt. Der Ertragswert der Anteile der ABC Planungs- und ErrichtungsGmbH errechnet sich zum 27.10.2015 in einer Bandbreite zwischen EUR 14,5 Mio. und EUR 26,3 Mio. (Urteil HG Wien am Datum; Entscheidung durch das Oberlandesgericht Wien am Datum (Zahl). Mit 2019 wurde das Urteil rechtskräftig und sogleich eine Änderung im Stande der Gesellschafter an das Firmenbuch gerichtet. Die ABC BeteiligungsGmbH ist wieder rechtmäßig die 100% Gesellschafterin der ABC Planungs- und ErrichtungsGmbH." Zu den Strafverfahren wird auf BFG 31.05.2023, RV/7104695/2018, verwiesen sowie auf die Ausführungen der Bf im ergänzenden Schriftsatz vom 05.11.2019, wo die Vertreterin der Bf ausführt: "Im März 2016 folgte eine schriftliche Stellungnahme von B. an die Staatsanwaltschaft, in der Hr. F. und ich beschuldigt werden u.a. die Unterschrift von B. gefälscht zu haben und der Vorhalt diverser Malversationen, ohne diese betiteln zu können. Es folgten Einvernahmen beim LKA aller beteiligten Parteien als auch die Beauftragung von Fr. Dr. U. als Sachverständige zur Thematik Unterschriftenüberprüfung. Ihr Gutachten kam zum Ergebnis, dass mit höchstmöglicher Signifikanz die Unterschriften des Beklagten (B.) bei den Finanzierungszusagen gegenüber der ABC als auch in einem anderen Verfahren (Zahl des LG Linz - Bürgschaft gegenüber der Bf.) echt sind. Am Datum folgt eine Anklageschrift durch die Staatsanwaltschaft Wien, in der B. als auch M. zur Last gelegt wird: die Vergehen der Verleumdung gemäß 297, das Vergehen der falschen Beweisaussage gemäß § 288 und das Vergehen der Untreue nach § 153 (Zahl). Hierauf folgten Hauptverhandlungen beim Landesgericht für Strafsachen Wien am … und ist die nächste für 16.12.2019 angesetzt. Die Anklage wurde gegenüber B. und M. auf den § 156 ausgedehnt. Das auf Basis der Anzeige B./M. gegenüber Hr. F. und Fr. D. geführte Ermittlungsverfahren des LKA wurde durch die Staatsanwaltschaft zur Gänze eingestellt." Zu ergänzen ist zu dieser Darstellung jedenfalls, dass das Strafverfahren gegen B./M. mit einem Freispruch endete. Vgl. dazu BFG 31.05.2023, RV/7104695/2018, S. 46: "… erklärte die Bf, es stehe ihr kein Protokoll bzw. kein Urteil zur Verfügung. ... Dr. B. und M. seien von den angeklagten Vorwürfen freigesprochen worden, was im Wesentlichen damit begründet worden sei, dass zu allen Tatbeständen die "subjektive Tatseite" (Vorsatz bzw. Wissentlichkeit) gefehlt habe." Übereinstimmend damit erklärte die Vertreterin der Bf in der mündlichen Senatsverhandlung am BFG (Protokoll über die mündliche Senatsverhandlung vom 28.06.2023): "Das Strafverfahren ist nicht mehr anhängig; da wurden die Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg verwiesen." Das entsprechende Schreiben des LG für Strafsachen Wien vom 13.08.2021 betreffend Strafsache gegen B., wonach die Privatbeteiligten nach § 366 Abs 1 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurden, wurde vorgelegt. Die Annahme der Abtretungsanbote durch F., die Abberufung M. und die Wiedereinsetzung D. in den drei Gesellschaften ist unstrittig (vgl. BFG 31.05.2023, RV/7104695/2018; ergänzender Schriftsatz Bf 05.11.2019), ebenso wie die Übertragung der Geschäftsanteile an J. K. mit entsprechender Option zum Rückerwerb durch F. (vgl. Zeugenaussage F. Protokoll HV LGSt Wien Datum, Zahl). K. hat laut dieser Zeugenaussage des F. in Summe EUR 200.000 für die Geschäftsanteile ausgegeben. Die Anteile habe sie zur Absicherung ihrer Investition bekommen. Laut zit. Zeugenaussage F. "mit einem Abtretungsangebot, dass ich es um EUR 35.000 pro Gesellschaft zurückkaufen kann. Das ist genau dasselbe, was der Dr. B. hat." Die Fakturen F. an die Bf sind der Höhe nach unbestritten (vgl. NS Sb AP 12.03.2015) ebenso wie die Höhe der Rechnungen F. an die ABC und die DEF (vgl. BFG 31.05.2023, RV/7104695/2018, S. 8). Dass Zahlungen nur in sehr untergeordnetem Ausmaß erfolgten sowie die fehlenden Eintreibungsmaßnahmen F. sind unstrittig (vgl. Bericht AP 22.01.2018, Tz.8; NS Sb AP 12.03.2015, Pkt.1; BFG 31.05.2023, RV/7104695/2018, S. 8) und wird auch von der Vertreterin der Bf bestätigt, wenn sie in der mündlichen Verhandlung vor dem BFG von "zizerlweise bezahlten Rechnungen" spricht (vgl. Protokoll über die mündliche Senatsverhandlung vom 28.06.2023). Dass kein schriftlicher Verjährungsverzicht oder andere geeignete Nachweise für einen Verjährungsverzicht seitens der Bf vorliegt, wurde im Verfahren der ABC von der Vertreterin der Bf ausdrücklich bestätigt (vgl. BFG 31.05.2023, RV/7104695/2018, S. 37) und ist auch im Fall der Bf gültig (vgl. Bericht AP 22.01.2018, Tz.8). Bei dem von der Vertreterin der Bf behaupteten mündlichen Verjährungsverzicht handelt es sich nach Auffassung des BFG um eine Schutzbehauptung, da kein ordentlicher Kaufmann im Geschäftsleben bei derartigen Summen mit einem mündlichen, nicht nachweisbaren Verjährungsverzicht einverstanden wäre. Die Versteuerung F. nach vereinnahmten Entgelten ist unstrittig, ebenso die Versteuerung der Bf nach vereinbarten Entgelten. Ad Bf.: Entwicklung: Die Errichtung der Bf. und deren gesellschaftsrechtliche Strukturen sind unstrittig und dem Auszug aus dem Firmenbuch zu entnehmen. Was genau Inhalt der mündlichen Vereinbarung zwischen B. und F. war, kann nicht mehr festgestellt werden. Zum Abtretungsanbot (Option) s.o. Zu den Angaben B. vgl. BFG 31.05.2023, RV/7104695/2018, S. 23: "Aus der Anklageschrift StA Wien 1234/56 Seite 5f ergibt sich, dass Dr. B. die Gesellschaftsanteile an der Muttergesellschaft entsprechend einer mündlichen Vereinbarung mit F. treuhändig verwalten sollte. Dies sei schriftlich mit dem (unten dargestellten) Abtretungsanbot fixiert worden. Dabei habe sich Dr. B. für die Dauer der Rechtswirksamkeit dieses Angebotes jedweder Verfügung über den Geschäftsanteil ohne Zustimmung von F. zu enthalten (Verweis auf die Aussage des Dr. B. "In Wahrheit war ich sozusagen ein Mittelding zwischen Investor und Treuhänder" etc.). …" Verwiesen wird auch auf die unklaren Ausführungen B. als Angeklagter vor dem StrafLG Wien, z.B. Protokoll der HV Datum, Zahl, S. 7, wo er ausführt: "Dann ist man auf die Idee gekommen, weil der Herr F. ziemlich vorbelastet durch seinen alten Konkurs war und dass man die Gesellschaften ganz einfach mir gibt, also Treuhandschaft, nur was vereinbart wurde mit einem Gewinnanteil. Also die Gesellschaft hat mir gehört. Es war keine Treuhandschaft. Es gibt auch keinen Treuhandvertrag. Das ist ganz einfach übertragen worden. Ich habe nur diese Rücknahmevereinbarungen unterschrieben, die eigentlich dazu da waren, wenn ich nichts investiere, dass es sich F. zurücknehmen kann beziehungsweise wenn ich sterbe. Dann wären die stillen Anteile, die drinnen sind, für meine Erben gewesen." Die Ausführungen F., der als Zeuge unter Wahrheitspflicht aussagte, es habe sich um eine Art von Treuhandschaft gehandelt, sind im Protokoll der HV Datum, StrafLG Wien, Zahl, S. 13,18,25, nachzulesen. Die Ausführungen der Vertreterin der Bf, die als Zeugin unter Wahrheitspflicht stand, sind im Protokoll der HV Datum, StrafLG Wien, Zahl, S. 36, nachzulesen. So führt sie auf die Frage des Vorsitzenden, warum kein Treuhandvertrag abgeschlossen wurde, aus: "Haben wir nicht gebraucht. Er hat nie bestritten, dass er nur Treuhänder ist. Er hat es auch nach 2013 noch selber geschrieben, dass er Treuhänder ist." Nach Ansicht BFG 31.05.2023, RV/7104695/2018, S. 74,75 (mit überzeugender Begründung), spricht vieles für eine Treuhandschaft: "Ob tatsächlich eine Treuhandschaft existierte, lässt sich zwar nicht mit vollständiger Gewissheit klären, da hier die Argumentationslinie aller möglichen Beteiligten (F., Dr. B. und die Bf.) nicht konsequent, sondern voller Widersprüche ist. Nach Überzeugung des erkennenden Senates spricht allerdings vieles für eine Treuhandschaft … Fest steht für den erkennenden Senat, dass F. über diese Option zumindest mittelbar über einen immanenten Einfluss auf das ganze Firmenkonstrukt verfügte, der weit über die Möglichkeiten eines unbeteiligten Dritten hinausging. Auch wenn F. nicht unmittelbar zivilrechtlicher 100%-Gesellschafter der Muttergesellschaft war, so konnte er diese Stellung jederzeit durch Ausübung seiner Option erlangen. Damit war der Verfügungsspielraum des Dr. B. - jedenfalls in wirtschaftlicher Betrachtungsweise - enorm eingeschränkt. F. hätte jede Entscheidung, die seinen Interessen entgegensteht, nach Ausübung der Option und Zahlung eines relativ geringen Betrages jederzeit rückgängig machen und seine eigene Entscheidung an ihre Stelle setzen können…." In diesem Zusammenhang wird nochmals darauf verwiesen, dass es zum Abtretungsangebot des B. an F. (Option) keine Nebenabreden gegeben hat (siehe oben und BFG 31.05.2023, RV/7104695/2018, S. 47f.). In freier Beweiswürdigung ist daher die Feststellung gerechtfertigt, dass die Vereinbarung zwischen B. und F. einer Treuhandschaft nahe kommt. Die Finanzierungszusagen und Garantien B. sind Gegenstand zahlreicher zivil- und strafrechtlicher Prozesse, welche zum Teil noch nicht abgeschlossen sind. Deshalb ist deren Höhe, ebenso wie die genaue Höhe der von B. geleisteten Investitionen, nicht feststellbar. Laut Zeugenaussage F. (Protokoll HV Datum, StrafLG Wien, Zahl, S 24), habe es Finanzierungszusagen und Garantien durch B. hinsichtlich zwei Gesellschaften, nämlich der Bf. (Bf) und der ABC gegeben, bei der Beteiligungsgesellschaft und der DEF hingegen nicht. Auf die Frage der Staatsanwältin, ob das heiße, abgesehen davon, dass B. die Gesellschaftsanteile aus seinem Geld bezahlt habe, dass er eigentlich keine Entscheidungsbefugnis gehabt habe ohne Zustimmung F., antwortete F. (Protokoll HV Datum, StrafLG Wien, Zahl, S 25): "Nein. Er hat diese € 220.000,-- bis 2008 investiert und in die ABC hat er dann cash € 378.000,-- investiert. … Diese 1,5 Millionen Euro hat er ein Mal im Kreis gedreht, damit hat er seine eigenen Rechnungen bezahlt, aber die Leistungen hat er bis heute nicht erbracht…" Laut F. hat es für die Bf. (Bf) Finanzierungszusagen von B. für ca EUR 1,400.000 gegeben (Protokoll HV Datum, StrafLG Wien, Zahl, S 55). Er präzisiert diese Aussagen dahingehend (Protokoll HV Datum, StrafLG Wien, Zahl, S 76), dass er folgende Aussage tätigt: "… In der Bf. war vereinbart, dass er für den finanziellen Rahmen der Bf. sorgt, ich für den technischen Rahmen sorge, und da hat er eine Finanzierungszusage im Umfang von ungefähr 1,6 Millionen Euro abgegeben. Davon hat er € 200.000,-- erfüllt und 1,4 Millionen Euro sind offen." Auf die Frage, ob die € 200.000,00 zusätzlich zu den € 280.000,00 waren, führt F. aus (Protokoll HV Datum, StrafLG Wien, Zahl, S 76): "Die waren in der Bf. drinnen … Er hat € 200.000,-- bezahlt und die anderen beiden Projekte in Summe von 1,3 Millionen Euro sind nicht finanziert worden. Es ist immer nur auf Druck Geld gekommen, aber dann waren schon wieder Gehälter fällig und laufende Kosten. Es ist nie das Geld gekommen, wenn es hätte kommen sollen." Weiters führt F. über Befragen der Erstverteidigerin aus (Protokoll HV Datum, StrafLG Wien, Zahl, S 76): "In Summe hat er in die Bf. € 500.000,-- investiert, € 380.000,-- in die ABC plus diese € 280.000,-- vor 2009…" Daher ist die Feststellung gerechtfertigt und wird von F. selbst in seiner Zeugenaussage ausgeführt, dass B. in die Bf. zumindest EUR 500.000,00 investierte; die genaue Investitionssumme ist nicht feststellbar und Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Die Bürgschaft B. für eine Lieferung von Citrix-Software der Fa. Q. an die Bf. iHv EUR 199.630,24 s.A., deren Zahlungspflicht durch die Bf. gerichtlich rechtskräftig festgestellt worden war, wurde eingeklagt und B. musste als Bürge und Zahler diesen Betrag leisten (Urteil HG Linz, Datum, Zahl). Die Einwendung B., die Bürgschaft sei eine Fälschung und nicht von ihm unterschrieben worden, wertete das Gericht auf Grund eines eingeholten Sachverständigengutachtens als Schutzbehauptung. Die weitere Entwicklung der Gesellschaft ist unstrittig und dem Firmenbuch entnehmbar. Zur Übernahme der Gesellschaft durch J. K. und zur - kurzfristigen - Einsetzung L. M. als Geschäftsführer siehe oben. Betriebsgegenstand: Das Firmenprofil der Bf beruht auf deren eigenen Angaben. Dass die Realisierung der Pläne bis dato nicht erfolgt ist, ist unstrittig. Umsätze mit Fremdfirmen wurden bis dato nicht generiert. So führt F. als Zeuge im Strafverfahren (Protokoll HV Datum, StrafLG Wien, Zahl, S 73) auf die Frage, ob die Bf. operativ tätig gewesen sei, aus: "Wir hatten über ein dreiviertel Jahr sogenannte Friendly Customers. Das sind Kunden, die aber noch keine Rechnung bekommen. Die Konten hätten sie jederzeit anfangen können zu verrechnen, wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen gegeben sind. Wenn die Internetleitung, die ein wesentlicher Teil davon ist, abgedreht wird, weil die Zahlungen nicht kommen, können Sie keinen Service verkaufen. … Die Services waren weitgehend entwickelt und uns haben die Heizplatten gefehlt, dass wir es ordentlich ausrollen hätten können. Es war einfach der finanzielle Polster nicht da, dass wir für zwei oder drei Monate die laufenden Kosten abgedeckt haben. Wenn man dem Dr. B. in den Hintern getreten hat, dann hat er wieder die Zahlungen geleistet, die vereinbart waren, aber immer um Wochen und Monate zu spät. Das ist mehr dann in Gehältern aufgegangen als in irgendwelchen Investitionen und daran ist es gescheitert schlussendlich." Die Frage, ob Kunden zu irgendeinem Zeitpunkt ein System zur Benutzung überlassen bekommen hätten, das funktioniert und das sie auch bezahlt hätten, beantwortete F. mit "Nein." (Protokoll HV Datum, StrafLG Wien, Zahl, S 74) Umsätze: Dass Umsätze lediglich durch Mieteinkünfte und Dienstleistungen innerhalb des Firmengeflechts erzielt wurden, wurde im Bericht der zweiten AP vom 22.01.2018 unbestritten festgestellt. Die Geschäftspraktiken iZm der GHI des B. wurden in einer schriftlichen Stellungnahme im Rahmen der zweiten AP so dargestellt (Bericht AP 22.01.2018 Tz. 7). Dass B. daran schuld sei, dass kein finanzieller Polster da gewesen sei, wird von F. in seiner Zeugenaussage im Strafprozess ausgesagt (Protokoll HV Datum, StrafLG Wien, Zahl, S 73), während laut Aussage des B. (Protokoll HV Datum, StrafLG Wien, Zahl, S 15) dies die Schuld von F. und D. gewesen sei. Auch die weiteren dargestellten Aussagen B. beruhen auf dessen Ausführungen im erwähnten Strafprozess (vgl. Protokoll HV Datum, StrafLG Wien, Zahl, S 19, 24, 34). Dass B. seine Finanzierungszusagen nicht eingehalten habe und dadurch ausschließlich schuld daran sei, dass die Forderungen F. mangels finanzieller Mittel nicht beglichen werden könnten, wird von D. etwa in der mündlichen Verhandlung vor dem BFG (vgl. Protokoll über die mündliche Senatsverhandlung vom 28.06.2023) oder in ihrer Stellungnahme vom 05.11.2019 ausgeführt. Dass in absehbarer Zukunft die Pläne nicht realisierbar sind und es äußerst unwahrscheinlich erscheint, dass sie jemals realisiert werden, ist schon auf Grund der wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklung der Firmen sowie der andauernden gerichtlichen Auseinandersetzungen evident; betreffend die finanziellen Schwierigkeiten wird z.B. darauf hingewiesen, dass der Konkurs der Bf mangels Kostendeckung aufgehoben wurde sowie auf die wiederholte Hinweies der Vertreterin der Bf, dass diese keine finanziellen Mittel habe z.B. in der mündlichen Senatsverhandlung vor dem BFG oder im ergänzenden Schriftsatz vom 05.11.2019. Auch auf die massiven Probleme iZm den Bewilligungen in den X. wird in diesem Zusammenhang verwiesen. So sagt F. als Zeuge im Strafverfahren (Protokoll HV Datum, StrafLG Wien, Zahl, S 19) aus: "Er (Anm.: B.) ist Gesellschafter und das ist genau das Problem. Das war 2016. Er ist bis heute noch Gesellschafter in der ABC und genau das ist unser Problem. Das letzte Investorengespräch vermittelt vom Masseverwalter der Bf. hat es 2018 gegeben. Jeder sagt solange der Dr. B. drinnen sitzt als Gesellschafter und wir keine Gesellschaftsanteile kaufen können, kann es nicht umgesetzt werden." Laut Bericht der AP vom 22.01.2018 kam das Vorhaben, die X. zu einem Rechenzentrum umzubauen, überhaupt nicht voran. Seitens der Stadt Wien gebe es keine Bestrebungen, Umwidmungen im Flächenwidmungsplan betreffend die Flächen um die X. vorzunehmen. Ebenso seien erhebliche Schwierigkeiten bei der Erlangung einer gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung zu erwarten. Die Planung des Projektes dauere anscheinend bis zum heutigen Tag an. Es liege weder eine aufrechte Baugenehmigung noch zur Herstellung eines Rechenzentrums noch eine Betriebsanlagengenehmigung dafür vor. Die erteilte Baugenehmigung für Abbruch- und Sanierungsmaßnahmen der X. sei abgelaufen. Eine Grundbenutzungsbewilligung beim Donaukanal sei ebenfalls 2015 abgelaufen. Ein funktionierendes Rechenzentrum konnte vom Prüfer auch am Sitz der Bf nicht vorgefunden werden (Bericht AP Tz. 6). Auf die gesellschaftlichen und politischen Zwistigkeiten rund um das geplante Projekt und die entsprechenden Berichte in den Medien wird hingewiesen (vgl. z.B. https://Zeitung) oder "Zeitung" vom 15.02.2016: "Planungsphase dauert schon 14 Jahre: Datenfirma hat Start auf unbestimmte Zeit verschoben. Jahrelanger Stillstand bei den X. im Y.: Für die gesamte Nutzfläche der beiden X. gibt es seit Februar 2002 einen unbefristeten Mietvertrag mit der Firma ABC … Die Relikte aus dem Zeitspanne sind im Eigentum des Bundes. Die Firma ABC will hier ein Hochsicherheitsdatencenter mit rund 5.000 Servern errichten und betreiben. Eine Unternehmenssprecherin bestätigt, dass das Projekt noch immer in der Planungsphase ist und alle Behördenauflagen eingeholt werden. Deswegen ist der Projektstart auf unbestimmte Zeit verschoben." Wenn die Vertreterin der Bf wiederholt darauf verweist, dass die Bf. nicht an die X. gebunden sei, sondern überall tätig werden könnte, so wird dies zwar von F. in seiner Zeugenaussage bestätigt, wenn er über Befragen des PBV ausführt, die Bf. sei vom X. Projekt losgelöst gewesen und hätte auch in der Sitz bis zur Errichtung des X. Projekts betrieben werden können, an anderer Stelle aber wieder relativiert, wenn er auf die Frage, welchen Sinn es gehabt hätte, an dem Projekt X. festzuhalten, wenn man für das Datencenter auch ein anderes Gebäude bauen könnte, ausführt (Protokoll HV Datum, StrafLG Wien, Zahl, S 79): "Der X. … hat eine entsprechende Qualität. … Wir haben vor zwei Jahren einen Lotto Sechser gemacht … Das ist ein idealer Standort. …" Fest steht jedenfalls, dass weder am geplanten Standort noch an einem anderen bis dato ein Datencenter betrieben wird. Sonstiges: Der Konkurs der Bf ist aktenkundig. Die Versteuerung der Bf nach vereinbarten Entgelten und das abweichende Wirtschaftsjahr sind unstrittig. Ad Leistungsbeziehung der Bf mit F.: Allgemeines: Dass F. über die dargelegten persönlichen Verbindungen und wirtschaftlichen Vereinbarungen (Option; mündlich abgeschlossene Vereinbarungen mit B., Lebensgefährte von D., zwei gemeinsame Kinder) maßgeblichen Einfluss auf das Unternehmen und dessen operative Geschäfte hatte, ist evident. Dass anfänglich ein Vertrauensverhältnis zu B. bestand, wird von diesem selbst bestätigt. So führt er als Auskunftsperson iRd ersten AP in der Aussage vom 19.11.2014 u.a. an: "Wie schon erwähnt, Frau D. und Herr F. haben Gestaltungsfreiheit. Ich habe die ausgestellten Rechnungen von Herrn F. an die Firmen nicht gesehen und nicht unterzeichnet. … Herr F. hat seit 1999 zu einem hohen Prozentsatz seine Arbeitszeit für die Projekte aufgewandt. Herr F. managt und bringt seine Leistung. Ich bringe neben meiner Leistung das Geld. Es ist vereinbart, dass Herr F. beim Verkauf des Projektes einen zusätzlichen Anteil am Erfolg erhält. Dazu ist nichts konkretes (schriftlich) vereinbart. Es geschieht alles auf Treu und Glaube …" Als Angeklagter führt B. zur Frage über Bedingungen iZm den Optionen aus (Protokoll über die HV Datum, StrafLG Wien, Zahl, S 39): "Ja, das war ausgemacht. Wir waren befreundet. Zu dem Zeitpunkt 2009 haben wir schon fast zehn Jahre Schulter an Schulter um das Projekt gekämpft. Wir haben eine Freundschaft gehabt, das praktisch alles krachen gegangen ist, zerstört wurde und das Verhalten vom Herrn F. und der Frau D., sonst hätte ich das nie gemacht. Staatsanwalt: Diese Freundschaft erklärt, dass Sie das nicht schriftlich aufgenommen haben? Erstangeklagter: Ja, das war mündlich vereinbart. Staatsanwalt: Da steht Aussage gegen Aussage? Erstangeklagter: Meinem Notar, der das damals auch niedergeschrieben hat, ist das auch seltsam vorgekommen und ich habe gesagt, "nein, mach das, das ist die beste Lösung". Es gibt sogar ein Fax von mir, das ich ihm damals als Erklärung geschrieben habe. Wir wollten uns gegenseitig nichts wegnehmen. Die haben gewusst, dass sie mich brauchen wie ein Stück Brot, sonst wäre das krachen gegangen. Ich habe die Firma immer wieder gerettet, schon ganz am Anfang, 2002. Der Mietvertrag wäre ohne mein Geld nicht zustande gekommen. Die zwei haben die ganzen Jahre gar nicht so schlecht gelebt. Staatsanwalt: Wäre so eine Vereinbarung nicht zustande gekommen, wenn Sie einfach diese beiden Bedingungen aufgenommen hätten? Erstangeklagter: Ja, das hätten wir schon machen. Jetzt im Nachhinein weiß ich, dass es ein schwerer Fehler war, es nicht zu machen. Staatsanwalt: In dem Moment, als Sie die Anteile an der Tochtergesellschaft erwerben, war Ihnen damals klar, ist Ihnen heute klar, dass damit die ABC eigentlich nichts mehr hat? Erstangeklagter: Richtig. Die jetzigen Besitzer haben nichts dazu getan, dass sie etwas hätte. Wenn sie etwas hätte, dann ist das mein Verdienst. Ich bin der Einzige, der wirklich, - gut gearbeitet haben die anderen auch, aber ziemlich erfolglos, - aber ich habe immer eine ganze Liste von Bewilligungen gibt es, die haben wir erwirkt. Ich habe viel Geld ausgegeben. Es ist auch viel erreicht worden. Ich habe auch die Firmen so weit am Leben gehalten, dass sie nicht in Konkurs gegangen sind. Man sieht es ja. Sobald ich aus dem Spiel draußen war, sind die ersten Konkursanträge gekommen." Das anfänglich freundschaftliche Verhältnis zwischen den Beteiligten wandelte sich ins Gegenteil, was in der Anklageschrift der StaWien gegen B. und M. (Zahl, S. 5,6) wie folgt beschrieben wird: "Im Laufe der Zeit verschlechterte sich das Verhältnis zwischen den Beteiligten. E. F. und C. D. warfen A. B. vor, bereits bezahlte Planungsleistungen und angekündigte Investitionen nicht zu erbringen und dadurch das Projekt zum Scheitern zu bringen. B. hingegen warf F. und D. Misswirtschaft vor. Im Jahr 2015 wandte er sich daher an den ihm bekannten L. M., um mehr Einblick in die Geschäftsführungstätigkeit zu erhalten. Dies führte zu weiteren Spannungen zwischen den Beteiligten. A. B. wollte zu diesem Zeitpunkt bereits keine weiteren Investitionen mehr tätigen und aus dem Projekt aussteigen…." Die Bezeichnungen F. sind z.B. seiner Zeugenaussage vor dem StrafLG (vgl. Protokoll HV vom Datum, StrafLG Wien, Zahl) entnommen. Dass D. für die kaufmännischen und buchhalterischen Belange zuständig war, hat sie selbst z.B. als Zeugin vor dem StrafLG ausgesagt (vgl. Protokoll HV vom Datum, StrafLG Wien, Zahl, S 35): "Ich bin als Geschäftsführerin für den ganzen administratorischen Teil zuständig … Beginnend mit 2001 bis zu dem Zeitpunkt, wo ich abberaumt wurde, ich habe es erfahren am 19.Oktober und den Notariatsakt habe ich wieder bekommen am 18.12.2015 bis jetzt." Dies wurde auch von F. bestätigt (z.B. Protokoll HV Datum, StrafLG Wien, Zahl, S. 7). Vom Kurzzeitgeschäftsführer *** wird F. u.a. als de facto Geschäftsführer … für den operativen Bereich bezeichnet. Vgl. dazu Protokoll HV Datum, StrafLG Wien, Zahl, S. 68,70,71: "Der Herr F. war de facto auch Geschäftsführer. Es ist zwar im Firmenbuch nicht drinnen, aber es wurde auch im Finanzverfahren festgestellt, dass der Herr F. auch de facto Geschäftsführer der ABC und der anderen beiden Firmen war. Seine Lebensgefährtin, die Frau D., hat ihn verbal ermächtigt, Verhandlungen zu führen. Das müsste das Konstrukt gewesen sein. Es ist so, dass die Vereinbarungen zwischen F. und D. alle nur mündlich waren und nie nachvollziehbar waren. … Der Herr F. war das Mastermind hinter der ganzen Geschichte. So eine Stellung gibt es rechtlich nicht. Der Herr F. war offiziell Konsulent in der Bf. und der ABC. Das war sein offizieller Status. In Wirklichkeit war er de facto Geschäftsführer und zwar für den operativen Bereich, kaufmännisch hat es die Frau D. gemacht und ich habe das so hingenommen… Beisitzender Richter: Welche gesellschaftliche Rolle hatte der Herr B.? Zweitangeklagter: Er war für mich der Investor und Entwickler der bautechnischen Angelegenheit. Beisitzender Richter: Und gesellschaftsrechtlich? Zweitangeklagter: Er war für mich der Eigentümer aller Firmen. Es ist auch im Firmenbuch so gestanden. Mutter, DEF und Bf.. Von der ABC natürlich indirekt. Beisitzender Richter: Hat er gewusst, dass der F. der faktische Geschäftsführer ist? Zweitangeklagter: Ja. Beisitzender Richter: War es ihm recht oder unrecht? Zweitangeklagter: Ja, schon, weil er hat an das Projekt geglaubt. Beisitzender Richter: War er mit F. zufrieden? Zweitangeklagter: Bis 2015, ja. Ich habe bis zu diesem Zeitpunkt nicht an der Expertise und an den Fähigkeiten vom Herrn F. gezweifelt. Beisitzender Richter: Haben Sie von einer Besprechung berichtet, wo die beiden und vor allem der Herr F., den Herrn B. beschimpft? Zweitangeklagter: Das war im Juni 2015. Beisitzender Richter: Das ist der faktische Geschäftsführer mit einem Konsulentenvertrag. Das ist ungewöhnlich." Leistungen für die Bf: Die weiteren Ausführungen zur Tätigkeit F. sind unstrittig. Dass er auf Grund seiner beschriebenen Stellung umfassenden Einblick in alle operativen Geschäfte des Unternehmens hatte, ist denklogisch, ebenso wie die Tatsache, dass ihm genau bekannt war, ob und wann die Projekte realisiert werden können. Auch mit der finanziellen Situation der Bf war er bestens vertraut. Es war ihm daher klar, dass seine Leistungen nicht bezahlt werden können. Dass von vornherein nicht ernsthaft beabsichtigt war, die Leistungen nach Rechnungseingang zu begleichen, ergibt sich aus den Ausführungen des steuerlichen Vertreters der Bf iRd ersten Bp. Dort wird ausgeführt (Frage und Antwort Liste vom 17.09.2014): "Herr F. ist mit der vollständigen Bezahlung bei Realisierung des Projektes einverstanden und bekommt laufend monatliche Teilbeträge überwiesen. Da er Einblick in die Unternehmen hat, ist es für ihn auch ersichtlich, dass er bei Realisierung die offenen Positionen problemlos bezahlt bekommt. Daher ist er auch mit dieser Verfahrensweise einverstanden. … Wie schon erwähnt, ist Herr F., auch im eigenen Interesse - wegen der schnelleren Umsetzung der Projekte - mit der vollständigen Bezahlung erst bei Realisierung des Projektes einverstanden," Die Erhöhung des Stammkapitals ist unstrittig und dem Firmenbuch zu entnehmen. Dass die offenen Forderungen F. oder zumindest ein Teil davon damit nicht abgedeckt wurde, ist unstrittig. Dass F. zahlreiche Leistungen erbrachte, wird von ihm selbst vorgebracht und von D. und B. bestätigt. Mangels Vorlage geeigneter Dokumentationen kann der Leistungsinhalt nicht mehr genau festgestellt werden. Da den Beteiligten an dieser Geschäftsbeziehung - der Bf, vertreten durch D. einerseits und F. andererseits - klar war, dass für die erbrachten Leistungen kein Entgelt entrichtet wird, weil einerseits die finanziellen Mittel fehlten und andererseits die Bezahlung erst bei allfälliger Projektrealisierung vereinbart war, ist die Feststellung gerechtfertigt, dass nicht vereinbart war, ein bestimmtes Entgelt bei Leistungserbringung zu bezahlen. Wie hoch dieses Entgelt im Falle der Projektrealisierung sein sollte, war nicht genau vereinbart. Es sollte darauf ankommen, wie hoch der Gewinn aus dem Projekt sein sollte. Dass die Projektverwirklichung in weite Ferne gerückt ist und derzeit unrealistisch erscheint, wurde bereits dargestellt. Auf den Konkurs der Bf, die finanzielle Schieflage und den in erster Instanz verlorenen Prozess der ABC gegen B. auf Zahlung von EUR 6,000.000 s.A. sowie darauf, dass die Bf zwar laut Aussage D. beabsichtige, ebenfalls im Wege von Klagen gegen B. vorzugehen, dies sich auf Grund finanzieller Mittel jedoch nicht leisten könne, wird hingewiesen. Ob das geplante Vorhaben jemals verwirklicht wird, erscheint aus den dargestellten Gründen äußerst unwahrscheinlich. Rechnungen, Höhe, Bezahlung: Die Rechnungen von F. wurden iRd AP kontrolliert und sind dem Grunde und der Höhe nach unstrittig. Auch dass die Bezahlung nur in äußerst untergeordnetem Ausmaß erfolgte, ist dem Grunde und der Höhe nach unstrittig. Die Ausführungen der AP, es handle sich dabei meist um runde Beträge, ohne irgend einen Bezug zu einer bestimmten, konkret bezeichneten Rechnungen, blieben unwidersprochen. Dass die Bezahlung nur "zizerlweise" erfolgte, wurde von der Vertreterin der Bf in der mündlichen Senatsverhandlung vor dem BFG ausgeführt (s. Protokoll über die mündliche Senatsverhandlung vom 28.06.2023). Auch von F. wurde dies in seiner gerichtlichen Zeugenaussage (Protokoll HV Datum, StrafLG Wien, Zahl, S. 54, bestätigt, wenn er zum Thema Honorarnoten u.a. ausführt: "Es sind bei uns seit fünf Jahren keine Honorarnoten mehr bezahlt worden oder immer nur teilweise bezahlt worden." Auf die Frage des Vorsitzenden, ob es richtig sei, dass F. Honorarnoten in dieser Höhe gelegt habe, führt F. aus (ebenda S. 55): "Ja, teilweise sind sie bezahlt worden und der Großteil ist nicht bezahlt worden…Weil keine liquiden Mitteln da waren." Die wiederholt vorgetragene Verantwortung der Bf, die Bezahlung hätte ausschließlich wegen der nicht getätigten Investitionen B. nicht erfolgen können - vgl. z.B. Ergänzende Stellungnahme Bf vom 05.11.2019: "Die Bf. … hat nie Leistungen beauftragt ohne dass im Gegenzuge eine Finanzierung vorgelegen ist. Die Leistungen von Hrn. F. wurden erbracht, unter der Voraussetzung, dass diese durch die Investitionszusagen von Dr. B. auch bezahlt werden. Das wäre auch so passiert. Nur wie wir seit Datum nun wissen, wollte Dr. B. ganz einfach seinen Investitionsverpflichtungen nicht nachkommen. Sobald Dr. B. seinen Finanzierungszusagen nachkommt, könnten alle Rechnungen beglichen werden. … Selbst heute noch könnten alle Rechnungen mit den Finanzierungszusagen von Dr. B. abgedeckt werden. Er muss nur seine eingegangene Verpflichtung erfüllen." - ist aus folgenden Gründen nicht nachvollziehbar. Auf das Vorbringen der Bf (Frage und Antwort Liste vom 17.09.2014 siehe oben), wonach F. mit einer vollständigen Bezahlung bei Realisierung des Projekts einverstanden ist, wird verwiesen. Weiters wird auf die Ausführungen des BFG 31.05.2023, RV/7104695/2018, S. 42 f. zum Thema "Zahlungsabsicht der Bf" verwiesen, welche auf vorliegenden Sachverhalt ident anwendbar sind: "Die Bf. wies wiederholt darauf hin, in Bezug auf die strittigen Rechnungen habe es nie an der Zahlungsabsicht gemangelt. 2013 sei von Dr. B. eine schriftliche Finanzierungszusage für EUR 4 Mio. sowie für EUR 2 Mio. abgegeben worden, worauf immer hingewiesen worden sei. Die Bf. legte mit Schriftsatz vom 12. März 2020 Kopien dieser beiden Finanzierungszusagen vor. … In der Hauptverhandlung vom Datum (…) gab F. an, es seien seit fünf Jahren keine Honorarnoten mehr bezahlt worden oder immer nur teilweise bezahlt worden. Die Schuld daran suchte er bei der Nichteinhaltung der Finanzierungszusagen durch Dr. B.. Die Bf. habe keine liquiden Mittel gehabt. Die Geschäftsführerin betonte dazu in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht, mündliche Finanzierungszusagen hätten bereits vorher bestanden. Die Verschriftlichung der Finanzierungszusage sei 2013 notwendig geworden, weil Dr. B. die vorher erteilten mündlichen Finanzierungszusagen nicht eingehalten habe. Er habe aber Zahlungen geleistet (z.B. Darlehen 2009 über EUR 282.320). Auch im Schlussplädoyer wies D. darauf hin, dass das Engagement Dr. B. auf monatelange, wenn nicht sogar jahrelange Bemühungen um einen Einstieg als Investor zurückgehen. Er und sein Partner V. hätten mehrfach schriftlich ihre Investitionsbereitschaft bekundet. … Ab dem Einstieg Dr. B. habe es Finanzierungzusagen von ihm gegeben. Nachdem die mündlich vereinbarten Investitionen nicht eingehalten und immer weiter hinausgeschoben worden seien, habe sie den Druck erhöht, was schlussendlich zu den schriftlichen Garantien geführt habe. … Nach der Vorhaltung, dass die Finanzierung durch Dr. B. in den Jahren 2009 bis 2011 über die verschriftlichte stille Beteiligung an der Muttergesellschaft erfolgte, und auf die Frage, wo daneben noch Platz für eine mündliche Finanzierungszusage gewesen sei, gab die Bf. an, diese seien weitere Zusagen für die Bezahlung anderer Rechnungen gewesen. Konkrete Angaben machte die Bf. nicht. Dazu darf darauf hingewiesen werden, dass das FA schon in der BVE betonte, dass die Forderungen F. auch dann nicht beglichen worden seien, als die Bf. aufgrund der Kapitalerhöhung und der damit verbundenen Einzahlung von Stammkapital durch die Muttergesellschaft (Ende 2009 bis Ende 2011) über erhebliche liquide Mittel verfügt habe. Das FA schloss aus dem Umstand, dass sich die Vertragspartner mit der Bezahlung erst bei Projektverwirklichung einverstanden erklärt hätten und aus der im allgemeinen Wirtschaftsleben nicht üblichen Gestaltung der Geschäftsbeziehungen (über einen langjährigen Zeitraum fehlende Vereinbarungen über Stundung, Verzinsung, Verzichtserklärung und fehlende Eintreibungsmaßnahmen, Forderungen zivilrechtlich bereits verjährt), dass zunächst nur Akontozahlungen in der geleisteten Höhe vereinbart worden seien. Diese stellten das vereinbarte Entgelt dar, für das die Steuer im Zeitpunkt der Vereinnahmung geschuldet wird. Diese Steuerbeträge könnten beim Leistungsempfänger als Vorsteuerbeträge nach Maßgabe der Bestimmungen des § 12 Abs. 1 UStG 1994 in Abzug gebracht werden. Folglich entstehe nur für jene Teile der Entgelte, die F. vereinnahmt hat ("Akonto-Zahlungen"), die Steuerschuld mit Vereinnahmung und könnten seitens der Bf. nur diese Steuerbeträge als Vorsteuern geltend gemacht werden. Das FA ließ aber auch in der BVE keinen diesbezüglichen Vorsteuerabzug zu." Unstrittig ist auch, dass B. in die Bf. zumindest EUR 500.000,00 investierte und für eine Lieferung von Citrix-Software an die Bf. iHv ca. EUR 200.000,00 als Bürge und Zahler in Anspruch genommen wurde (s.o.). Ob darüber hinaus Investitionen von B. getätigt wurden, ist nicht feststellbar. Die Ausführungen über die Kapitalerhöhung gelten auch für die Bf.. Laut Aussage von B. wurde die Geschäftsbeziehung mit F. im Zusammenwirken von D. und F. in der Absicht, hohe Mehrwertsteuerguthaben zu lukrieren, bewusst auf die beschriebene Art und Weise geführt. B. führt als Angeklagter diesbezüglich aus (Protokoll HV Datum, StrafLG Wien, Zahl, S 24): "Die Firmen haben sich nur über ein Mehrwertsteuerrad finanziert. Das ist nachgewiesen." Auf S 35 ebenda führt B. aus: "Weil nach dem Ganzen diese Mehrwertsteuergeschichte, bei der Steuerprüfung was aufgekommen ist, absurde Honorare von F. an die Firmengruppe, die die Frau D. toleriert und gefördert hat." Auf S 42 ebenda führt B. aus: "Ich glaube, Jänner 2015, da war meine erste Einvernahme. Ich habe meine Steuerprüfung 2014 gehabt und die von der Firmengruppe war 2015. Da hat mich die Frau …, das war die Ermittlerin, mit Sachen konfrontiert, wo mir die Grausbirn aufgestiegen sind. Also Rechnungen vom Herrn F. in einem Zeitraum von eineinhalb Jahren mit Euro 1,6 Millionen. Der Herr F. als Freiberufler, natürlich Einnahmen- und Ausgabenrechner und die Firma Bilanzierer. Da gibt es ein schönes Mehrwertsteuerspiel, das wollte die Finanzbehörde nicht mehr mitmachen …". Ähnliche Aussagen werden auch vom Angeklagten M. (ebenda) getätigt. Schließlich ist auf die Ausführungen BFG 14.02.2017, RV/7103864/2015 zu den Rechnungen F. (identer SV) zu verweisen: "Die von F. ausgestellten Rechnungen haben daher überhaupt keine umsatzsteuerbare Leistung zum Gegenstand gehabt: Es wurde von ihm weder die vereinbarte Leistung (Realisierung des Immobilienprojektes), für welche ihm das Entgelt zugesagt wurde, erbracht noch wurde von der Bf. für diese Leistung ein Entgelt an F. bezahlt. Die Beteiligten (die Bf. vertreten durch die Geschäftsführerin D. und den faktischen Machthaber Dr. B. sowie der selbständige Projektmanager F.) haben sich lediglich das Geld aus dem rechtswidrig vorgenommenen Vorsteuerabzug auf Grund der von F. ausgestellten Rechnungen aufgeteilt. Unter diesem Blickwinkel werden die unangemessen hohen Pauschalentgelte in den ausgestellten Rechnungen schließlich verständlich und erklärbar." Die gegen dieses Erkenntnis eingebrachte Revision wurde mit Erkenntnis VwGH 27.06.2017, Ra 2017/13/0026, zurückgewiesen. Das BFG schließt sich aus diesen Gründen insgesamt den Ausführungen in der BVE des FA vom 08.06.2015 an, wo ausgeführt wird (S. 11): "Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes wird von der AP der Schluss gezogen, dass die Geschäftsgebarung und der damit verbundene Vorsteuerüberhang für die Firmen nur auf Grund der persönlichen Einflussmöglichkeit von Herrn F. auf die Gesellschaften und den dahinter stehenden Personen erfolgt ist. Die ziffernmäßig enorm hohen fakturierten Eingangsrechnungen bei den Firmen führen zwangsläufig zu einem Vorsteuerüberhang, während Herr F. aufgrund seiner Dispositionsmöglichkeit hinsichtlich der Bezahlung mit den verbundenen Firmen nur einen Bruchteil an Umsatzsteuer an das FA abführt. Die Dispositions- und Einflussmöglichkeit von Hrn. F. auf die Firma Bf. … gilt als gegeben, unterstrichen von der privaten Beziehung zur Geschäftsführerin …" Wirtschaftlich betrachtet stellen die unregelmäßigen Banküberweisungen an F. in vergleichsweise geringer Höhe gar keine Teilzahlungen auf ein vereinbartes Pauschalentgelt für bestimmte Einzelleistungen dar, sondern bezwecken lediglich die Aufteilung des durch diese Vorgangsweise lukrierten Vorsteuerguthabens. Damit profitierten beide Beteiligte in gleicher Weise und finanzierten ihren durch den langjährig ausgebliebenen Projekterfolg aufgetretenen Geldbedarf auf Kosten des Fiskus. Deshalb dachte die Bf überhaupt nicht daran, bei den Geldüberweisungen an F. auf den Bankbelegen und bei der Verbuchung einen Bezug zur Bezahlung einer bestimmten Honorarnote herzustellen. Die Überweisungen enthielten keine Zweckwidmung zur Tilgung einer bestimmten Rechnung, wie dies aus Nachweisgründen fremdüblich ist. Keine schriftlichen Verträge, keine Nachweise über die Leistungsvereinbarung, keine Eintreibungsmaßnahmen, kein Verjährungsverzicht: Dass keine schriftlichen Verträge über diese Leistungen (Umfang, Inhalt, Honorar, Zeithorizont) existieren, wurde in den erwähnten BFG Erkenntnissen festgestellt und von der Bf bestätigt (vgl. z.B. Frageliste 17.09.2014 erste AP): "Herr F. hat keine schriftlichen Verträge mit der Bf. …" Zum Thema Werkvertrag und andere Beweismittel zum Nachweis des Inhalts der Leistungsvereinbarung bzw Leistungsbeschreibung wird auf den Bericht der zweiten AP vom 22.01.2018 über das Ergebnis der AP verwiesen, wo in Tz 8 ausgeführt wird:

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102642/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7102642.2016
Stammnummer
142364
Gültig
12.10.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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