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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102642/2016

Vorsteuerabzug bei Leistungen unter aufschiebender Bedingung unter Anwendung der Angehörigenjudikatur

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7102642/2016vom 12.10.2023Teil 1 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Pavlik als Vorsitzenden und die beisitzenden Richter MMag. Elisabeth Brunner, Mag. Belinda Eder und Erwin Agneter, über die Beschwerde der Bf. GmbH, Adresse, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23 (nunmehr Finanzamt Österreich), betreffend Umsatzsteuer 2012 samt Wiederaufnahme des Verfahrens, Festsetzung von Umsatzsteuer für 07/2013 und Umsatzsteuer 2014, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung 1. beschlossen: Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für 07/2013 wird als gegenstandslos erklärt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig. 2. zu Recht erkannt: Die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens bezüglich Umsatzsteuer für das Jahr 2012, Umsatzsteuer für das Jahr 2012 (Sachbescheid) und Umsatzsteuer für das Jahr 2014 (Sachbescheid), wird als unbegründet abgewiesen. Diese Bescheide bleiben unverändert. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Die Bf mit Sitz in Adresse, hatte zum 31.12.2012 ein Stammkapital iHv EUR 200.000,00. Alleiniger Gesellschafter war A. B. (idF B.) Geschäftsführerin war Fr. C. D. (idF D.). Strittig ist die Anerkennung der Vorsteuern aus Leistungen des selbständigen Einzelunternehmers Hrn. E. F. (idF F.). Das Finanzamt (FA) führte eine Außenprüfung (AP) bei der Bf., betreffend u.a. Umsatzsteuer 2011 und 2012 sowie eine Umsatzsteuernachschau betreffend u.a. Umsatzsteuer 07/2013 und 07/2014 durch. In der Niederschrift vom 12.03.2014 über die Schlussbesprechung und über die Nachschau anlässlich der Außenprüfung (AP) bei der Bf. führte das FA i.w. aus: "… Umsatzsteuer 1. Vorsteuer Herr F.: Sachverhalt: Herr F., Gatte/Lebensgefährte der Geschäftsführerin C. D., ist als fremdleistender Subunternehmer maßgeblich am schon seit vielen Jahren laufenden Projekt "X. Y." beteiligt. Herr F., der sich selbst als Visionär bezeichnet, treibt die Installierung eines Datencenters im ehemaligen X. im Y. voran und trägt durch massiven Arbeitseinsatz seinerseits zur beabsichtigten Verwirklichung seiner Vision bei. Darüber hinaus ist Herr F. für die geprüfte Gesellschaft tätig, die Dienstleistungen im EDV Bereich anbietet. Schwerpunkt ist nach eigenen Angaben der Aufbau einer europäischen Cloudinfrastruktur. Die Verrechnung dieser Leistungen erfolgt nach eigenen Angaben erst dann, wenn alle Teilbereiche des Projektes miteinander kombiniert werden können und somit fakturierbar sind. Herr F. hat Einblick in das tägliche Geschäft, folglich ist davon auszugehen, dass ihm bekannt und bewusst ist, wann und ob die Projekte realisiert werden können. Es ist seine eigene Entscheidung, trotz dieser Unsicherheiten betreffend die Realisierung der Projekte und auch hinsichtlich eines Geldflusses seine eigene Arbeit fortzusetzen. Im Zuge seiner jahrelangen Bemühungen sind auch eine Vielzahl von Leistungen von ihm zur Abrechnung (u.a. auch an das geprüfte Unternehmen) gelangt. Die Begleichung dieser teils namhaften Beträge erfolgt vorerst durch Abgeltung mittels unregelmäßig geflossener Kleinbeträge. Die Begleichung der noch offenen Restbeträge und somit das Entstehen der Steuerschuld wurde seitens des geprüften Unternehmens für den Abschluss des Projektes in Aussicht gestellt. Die von Herrn F. an das geprüfte Unternehmen in Rechnung gestellten Leistungen wurden mit dem Gesellschafter der geprüften Gesellschaft besprochen und von diesem im Großen und Ganzen zur Kenntnis genommen (d.h. der Gesellschafter sagt aus, mehrere Leistungen des Herrn F. vorab nicht in Auftrag gegeben zu haben bzw. nichts über die Höhe der X. gewusst zu haben; er sei aber rückwirkend damit einverstanden). Aus Aussagen des Herrn F. ist als Begründung für die Nichtentrichtung des gesamten in Rechnung gestellten Entgelts zu gewinnen, dass die Realisierung der Projekte gegenüber seinen eigenen Forderungen im Vordergrund stünde. Eine Eintreibung der offenen Forderungen ist seitens Herrn F. nicht erfolgt. Die geprüfte Gesellschaft beantragt die in den Eingangsrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer als abzugsfähige Vorsteuer anzuerkennen, mangels Zahlungsflusses wurde die Umsatzsteuer bei Herrn F., Versteuerung gem. § 17 UStG nach vereinnahmten Entgelten, jedoch nicht geschuldet. Rechtliche Würdigung: Unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens war der Sachverhalt seitens der Abgabenbehörde nach freier Überzeugung wie folgt zu würdigen: Gemäß § 4 UStG 1994 wird der Umsatz nach dem Entgelt bemessen, das geleistete Entgelt muss bestimmbar sein. Im Falle der Leistungserbringung an einen fremden Dritten wird der Leistende üblicherweise die Entrichtung des Entgeltes in voller Höhe unter Vornahme von Einbringungsmaßnahmen vorantreiben. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung und nach dem Gesamtbild der Verhältnisse kann seitens der Abgabenbehörde geschlossen werden, dass die Geschäftsbeziehungen zwischen Fremden nicht unter den gleichen Bedingungen gestaltet worden wären. Die Leistungen werden als erbracht angesehen, hinsichtlich des bezahlten Entgeltes handelt es sich um das vorerst tatsächlich beabsichtigte Entgelt. Es ist für die Behörde auf Grund der Aussage des Herrn F. als erwiesen anzusehen, dass der Umstand, dass das Entgelt erst bei Verwirklichung der Projekte bezahlt wird, eine zwischen den beteiligten Unternehmern vereinbarte aufschiebende Bedingung darstellt. In den Fällen der aufschiebenden Bedingung entsteht die Steuerschuld erst mit Eintritt derselben, das Recht auf Vorsteuerabzug besteht ebenfalls erst zu diesem Zeitpunkt. Die ausgestellten Rechnungen genügen hinsichtlich des ausgewiesenen Entgelts nicht den Erfordernissen nach § 11 UStG 1994 und berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994. Die für die Vorsteuerkürzung maßgeblichen Eingangsrechnungen belaufen sich auf: 2012 EUR 136.900,80 2013 EUR 72.000,00 Umsatzsteuernachschau 2014 EUR 778.368,00 Umsatzsteuernachschau Die Vorsteuer ist daher wie folgt zu mindern, wobei aus verfahrensökonomischen Gründen für den Umsatzsteuernachschauzeitraum 8/2012 - 7/2014 die aus den Vorsteuerkürzungen resultierenden Umsatzsteuernachforderungen in den Umsatzsteuervoranmeldungszeiträumen 7/2013 und 7/2014 unter der Kennzahl 067 ausgewiesen werden: 2012: EUR 22.816,80 7/2013 EUR 12.000,00 Umsatzsteuernachschau 7/2014 EUR 129.728,00 Umsatzsteuernachschau 2. Sonstiges a. Passivierung der Umsatzsteuernachforderungen: Auf eine ertragsteuerliche Passivierung der sich auf Grund der Prüfungsfeststellungen ergebenden Umsatzsteuernachforderungen wird seitens der steuerlichen Vertretung des geprüften Unternehmens verzichtet. b. Vereinbarung: Der von Seiten der Steuerberatung nach erfolgter Vorbesprechung und vor Ausfertigung der Niederschrift aufgestellten Behauptung, es gäbe keine Vereinbarung, die die Bezahlung der Rechnungen des Herrn F. und des Dr. B. von der Fertigstellung eines der Projekte abhängig macht, würde bedeuten, dass das in den Rechnungen ausgewiesene Entgelt der Höhe nach niemals beabsichtigt gewesen ist, da weder die vollständige Bezahlung der Rechnungen erfolgt noch Eintreibungsmaßnahmen in diese Richtung getätigt worden sind. Daher würden auch in diesem Fall die Rechnungen hinsichtlich des ausgewiesenen Entgelts nicht den Anforderungen des § 11 UStG entsprechen, ein Vorsteuerabzug gem. § 12 Abs.1 Z 1 UStG wäre zu versagen. Die Außenprüfung weist nochmals auf die nicht fremdüblich gestaltete Leistungsbeziehung zwischen Gesellschaft und der leistungserbringenden Person hin und auf die unübliche äußere Erscheinungsform, da ein fremder Dritter auf eine eindeutige Fixierung der wesentlichen Vertragsbedingungen (wann werden welche Leistungen bezahlt) bestehen würde. …" Das FA folgte diesen Feststellungen und erließ am 16.03.2015 folgende Bescheide: - Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2012 Als Begründung wurde u.a. ausgeführt, bezüglich der Umstände, welche eine Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 1 erforderlich machen, werde auf die Tz. 5 im Bericht über das Ergebnis der AP verwiesen. - Umsatzsteuer 2012: Abgabennachforderung iHv EUR 22.816,80 - Festsetzung von Umsatzsteuer für 07/2013: Abgabennachforderung iHv EUR 12.000,00 - Festsetzung von Umsatzsteuer für 07/2014: Abgabennachforderung iHv EUR 129.728,00 In der Begründung wurde ausgeführt, die Festsetzung sei unter Zugrundelegung der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift vom 12.03.2015 (insbesondere Punkt 1) bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen seien, getroffen worden. Am 01.04.2015 erging der Umsatzsteuerjahresbescheid für das Jahr 2013. Die Umsatzsteuer wurde erklärungsgemäß festgesetzt und die beantragten Vorsteuern in Höhe von 71.948,78 (ohne EUSt) zur Gänze anerkannt. In der Beschwerde vom 16.04.2015 gegen die genannten Bescheide wurde hinsichtlich Wiederaufnahme vorgebracht, im angefochtenen Wiederaufnahmsbescheid seien die Wiederaufnahmegründe, nämlich insbesondere die aus der Sicht der Behörde neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel, nicht bezeichnet worden. Nach der ständigen Judikatur des BFG liege darin ein nicht sanierbarer Formalfehler vor. Hinsichtlich der Sachbescheide wurde i.w. vorgebracht, der Sachverhalt stelle sich wie folgt dar: Die Bf. sei am 19.11.2009 gegründet worden und stehe gesellschaftsrechtlich im 100%igen Eigentum von B.. Geschäftsführerin sei D.. Die Gesellschaft beschäftige sich mit der Betreuung und dem Betrieb von Datencentern und plane, als Betreibergesellschaft für ein Datencenter in einem X. in Wien aufzutreten. Für die Erbringung der Leistungen seien in den Jahren 2012 ff. Vorleistungen vom selbständigen Einzelunternehmer F. in Anspruch genommen worden. Für die in Rechnung gestellten Vorleistungen seien von der Bf. Vorsteuerbeträge in Abzug gebracht worden, während die noch nicht vereinnahmten Rechnungsbeträge beim leistenden Unternehmer mangels Vereinnahmung im Rahmen der Ist-Besteuerung nach § 17 UStG noch nicht erklärt wurden. F. sei der Lebensgefährte der Geschäftsführerin, stehe aber mit dem Gesellschafter B. in keinerlei Nahebeziehung. Zum Gang des Verfahrens: Die Feststellungen der AP seien damit begründet worden, dass keine fremdübliche Geschäftsbeziehung und nur ein beabsichtigtes Entgelt vorliege, welches der aufschiebenden Bedingung "Projektrealisation" unterliege. Die Umsatzsteuerschuld und das Recht auf Vorsteuerabzug würden erst ab Bedingungseintritt entstehen. Ertragsteuerlich seien die in Rechnung gestellten Beträge nicht beanstandet und somit der Leistungsaustausch dem Grunde und der Höhe nach vollinhaltlich anerkannt worden. Auch KEST-pflichtige verdeckte Ausschüttungen der Leistungen von F. an B. seien nicht erfolgt. Anfechtung der Feststellungen wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts: Zur Leistungsbeziehung: Grs sei vom Primat des Zivilrechts für das Abgabenrecht auszugehen. Die Behörde könne davon abgehen, wenn nicht anzuerkennende Familienverträge vorlägen oder ein Missbrauch von Formen und Gestaltungsfreiheiten des bürgerlichen Rechtes vorliege. Letzteres sei im ggstdl Fall auszuschließen. Ein Familienvertrag liege vor, wenn der üblicherweise bestehende Interessensgegensatz fehle. Familienverträge seien steuerlich nur dann anzuerkennen, wenn sie nach außen hin klar zum Vorschein kämen und dem Fremdvergleich standhielten. Demgegenüber stehe ein Vertrag, der tatsächlich zwischen fremden Dritten abgeschlossen werde. F. sei zwar Lebensgefährte der Geschäftsführerin, dies bedeute aber nicht, dass ein Familienvertrag vorliege, da die Gesellschaft jemand völlig fremden Dritten gehöre. Es sei nicht anzunehmen, dass sich fremde Dritte etwas schenkten. Der Annahme, der Gesellschafter hätte einem Lieferanten (F.) Aufträge gegeben, werde entgegengetreten. Dies sei rechtlich gar nicht möglich; Vertreter der Gesellschaft sei der Geschäftsführer und nicht der Gesellschafter. Ob der Gesellschafter über die Höhe der Fakturen eines Lieferanten Bescheid gewusst habe oder nicht sei irrelevant. Zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs sei auf das Entstehen der Steuerschuld gemäß § 19 Abs 2 Z 1a UStG zu verweisen, wonach die Steuerschuld grs. mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht werde, entstehe. Sie könne sich um 1 Monat verschieben, wenn die Rechnungsausstellung erst nach Ablauf des genannten Kalendermonats erfolge. Dass die Leistung unter einer aufschiebenden Bedingung erbracht worden wäre und die Steuerschuld beim Leistenden noch gar nicht entstanden wäre, wodurch dem Leistungsempfänger dem entsprechend kein Vorsteuerabzug zukomme, stehe in eklatantem Gegensatz zum vorliegenden Sachverhalt und zu den maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen. Eine aufschiebende Bedingung läge vor, wenn das Entgelt zur Gänze oder in Teilen vom Eintritt einer Bedingung abhängig wäre. Das liege hier nicht vor. Das Entgelt unterliege dem Grunde und der Höhe nach keinen Ungewissheiten; ungewiss sei allenfalls der Zeitpunkt der Bezahlung und sonst nichts. Es sei Sache des Leistenden, ob er unter diesen Bedingungen leisten wolle oder nicht. Konkret habe er es getan. Voraussetzung für den Abzug von Leistungsumsatzsteuer sei eine vollständig erbrachte Leistung. Diese korreliere mit dem Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld. Die Steuerschuld entstehe mit dem Abschluss der eigenen Leistung. Wäre im konkreten Fall der Leistende Sollbesteuerer, dann würde er die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten schulden. Selbst wenn das Entgelt noch nicht feststünde, würde die Leistung als abgeschlossen gelten und das Entgelt könnte geschätzt werden. Anfechtung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil der Sachverhalt in einem Punkt aktenwidrig angenommen worden sei: Die Verrechnung der Leistungen von F. sei nicht von einer aufschiebenden Bedingung abhängig gewesen. Eine derartige Aussage sei weder von der Geschäftsführerin noch vom Leistenden noch vom Gesellschafter getätigt worden. Sie widerspräche der Behandlung durch die Beteiligten, weil die Leistungen in die Bücher aufgenommen und auch Teilzahlungen geleistet worden seien. Die Erbringung von Leistungen, wenn die Gegenleistung vom wirtschaftlichen Erfolg des Leistungsabnehmers abhinge, widerspräche vollkommen dem Grundsatz, dass sich fremde Dritte nichts schenkten. Warum solle es nach Meinung des FA fremdüblicher und angemessener sein, wenn jemand etwas leiste und das eigene Entgelt vom geschäftlichen Erfolg des anderen (des Leistungsempfängers) abhängig mache? Der Zeitpunkt ja, aber das Entgelt dem Grunde und der Höhe nach? Zusammenfassung, sonstige Anträge: Die bekämpften Bescheide würden auf 1 aktenwidrigen Sachverhaltsannahme (aufschiebende Bedingung) und 2 materiell rechtswidrigen Feststellungen der AP beruhen: Ein Vertrag zwischen dem Lebensgefährten einer in Drittorganschaft agierenden Geschäftsführerin sei kein Familienvertrag, sondern ein Vertrag zwischen fremden Dritten und unterliege nicht der Angemessenheitsprüfung für Angehörigenverträge. Der Vorsteuerabzug einer abgeschlossenen Leistung eines Lieferanten stehe auch dann zu, wenn die Bezahlung der Leistung umständehalber einem langen Zahlungsziel unterläge. Der Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens beinhalte keine Darstellung der neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel und sei daher aufzuheben. Eine mündliche Verhandlung und eine Entscheidung durch den gesamten Senat werde beantragt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.06.2015 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde zur Wiederaufnahme des Verfahrens i.w. ausgeführt, im Zuge der Abfassung der Niederschrift seien von der AP neue Sachverhaltselemente angeführt worden, die aus der Aktenlage bei Erlassung des Erstbescheides nicht ersichtlich bzw. offenkundig gewesen seien. So seien aus den eingereichten Erklärungen zB keinerlei Hinweise auf die Geschäftsbeziehungen und deren Abwicklungsmodalitäten iZm mit den ggstdl Leistungsbeziehungen zu F. zu erkennen gewesen. Erst im Zuge der Prüfungshandlungen hätte der entscheidungsrelevante Sachverhalt ermittelt werden können. Alle diese Umstände seien in der Niederschrift über die Schlussbesprechung dokumentiert. Im Wiederaufnahmebescheid (unter Verweis auf den Bericht einschließlich der Niederschrift vom 1203.2015) seien die Wiederaufnahmegründe ausreichend dargelegt. Zum Beschwerdevorbringen wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts wurde i.w. ausgeführt, die Begründung zum Sachverhaltselement "Leistungsbeziehungen - Naheverhältnis" stütze sich u.a. auf die Aussagen der beteiligten Personen bzw. der damals zuständigen steuerlichen Vertretung. Übersicht über die verbundenen Firmen und die interne Vertragsgestaltung: | Firma | Errichtung | Geschäftszweig | Gesellschafter | Geschäftsführer | seit | Bf. | 19.11.2009 | EDV-Dienstleist. | B. | D. | 29.12.2009 | ABC* | 28.09.2001 | Err. Datencenter | ABC Bet. GmbH | D. | 14.11.2001 | ABC Bet. GmbH | 19.11.2009 | Verm.verwaltung | B. | D. | 12.12.2009 | DEF* | 19.11.2009 | Untern.bet. | B. | D. | 23.12.2009 *Anmerkung BFG: ABC Planungs- und Errichtungs GmbH idF ABC DEF Management und Beteiligungs GmbH idF DEF Sitz aller Unternehmen: Adresse. F. habe ein Büro in den Räumlichkeiten am Firmensitz der Gesellschaften. Firmenprofil Bf. lt. eigenen Angaben: Dienstleistungen im Bereich Datenverarbeitung und Telekommunikation, insbes. Serviceleistungen sowie der Handel mit Waren aller Art, insbes. Geräteteile der EDV und Telekommunikation; Datencenterconsulting: Unterstützung und Begleitung für Unternehmen für den Aufbau und Betrieb eigener Rechenzentren-Ressourcen; Data Center Outsourcing: Lösungen für eine unterbrechungsfreie Geschäftstätigkeit mittels Hosting- und Cloud Computing Lösungen; Ziel ist der Aufbau einer rein europäischen Cloud-Infrastruktur. Zur Leistungsbeziehung mit F.: F. fakturiere an die Bf. Beratungsdienstleistungen, Projektplanungen und IT-Leistungen; von 08/2010 - 07/2014 Fakturen iHv EUR 987.268,80 (100%); davon wurden EUR 53.267,55 bezahlt (5,40%). Eine Bezahlung (in monatlichen Teilbeträgen) von nur 5,40% der in Rechnung gestellten Leistungen sei nicht fremdüblich. Durch die von den Beteiligten gewählte Geschäftspraxis ergebe sich, dass die Bf. die in den Rechnungen ausgewiesene Vorsteuer in Abzug gebracht und F. die Umsatzsteuer gemäß § 17 UStG nur für die 5,40% der in den Rechnungen ausgewiesenen und tatsächlich vereinnahmten Beträge abgeführt habe. Zum Naheverhältnis zwischen F. und der Geschäftsführerin: Zu seinem Tätigkeitsprofil führt F. selbst an, als Visionär liege sein Haupttätigkeitsfeld in der Planung und Errichtung von Datacentern; er sei ein Datencenterdesigner der ersten Stunde; der Bereich ziehe sich von der Planung bis zur Realisierung. D. sei bei allen drei Leistungsempfängern von F. (Bf., ABC und DEF) und auch der ABC Beteiligungs GmbH (übergeordnete Holding der ABC) als Geschäftsführerin tätig. Sie sei Gattin oder Lebensgefährtin des F. und Mutter seines/r Kindes/r. Dieser Umstand spreche für das Vorliegen eines Naheverhältnisses. Die Geschäftsführerin sei laut Gesellschafter ebenso wie F. seit Gründung der Bf. im bzw. für die angeführten Unternehmen tätig. Sie hätten sich 1998 kennengelernt. F. habe lt. eigenen Angaben und nach Angaben des Stb Einblick in den laufenden Geschäftsgang. Folglich sei ihm neben dem Projektstand auch die finanzielle Situation der Gesellschaften bekannt. F. repräsentiere die Firmen nach außen und habe auch sein Büro an derselben Adresse wie die genannten Unternehmen. Weiters sei von einem Naheverhältnis zwischen F. und B. auszugehen. Dies u.a. deshalb, weil B. F. ein privates Darlehen über eine Höhe von mehr als EUR 100.000,00 ohne schriftlichen Vertrag und offensichtlich ohne Bonitätsprüfung (Sicherheiten) gegeben habe. Es seien keinerlei Vereinbarungen betreffend Verzinsung, Laufzeit und Rückzahlungsmodalitäten getroffen worden. Auf die entsprechenden Niederschriften mit B. (im Arbeitsbogen der AP) werde verwiesen. Auf Grund der getroffenen Aussagen sei festzuhalten, dass B. selbst keinen Überblick über die Höhe der aushaftenden Darlehensbeträge habe. Daher liege zwischen den Beiden eine weit über eine Geschäftsbeziehung hinausgehende persönliche Verbindung vor. B. habe auch ausgesagt, D. und F. hätten Gestaltungsfreiheit. Er habe F. öfter etwas geborgt; er hätte diesen auch angestellt, wenn er das gewollt hätte. Vertragliche Gestaltung zwischen F. und Bf. (und auch ABC und DEF): Hinsichtlich der zu erbringenden Leistungen bestünden weder über Art noch Höhe des Entgelts schriftliche Vereinbarungen mit den Gesellschaften. Lediglich über die Art der Leistungen existiere eine mündliche Vereinbarung. Insbesondere über die Höhe des Entgelts und vor allem über den Zeitpunkt der Bezahlung (eines der essentialia negotii) existiere keine Vereinbarung. F. berechne die Steuer für seine Leistungen nach den vereinnahmten Entgelten. Die Leistungsempfänger seien Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Von der Bf. wurden Vorsteuerbeträge aus den von F. gelegten Rechnungen geltend gemacht. Die Bezahlung der Rechnungen erfolge seitens der Leistungsempfänger in monatlichen Teilbeträgen und stehe in keiner Relation zu den geforderten Beträgen. Diese gewählte Verrechnungspraxis entspreche nicht den im Wirtschaftsleben üblichen modi bzw. den Erfahrungen des täglichen Lebens. Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes sei anzunehmen, dass F. Leistungen an die Bf. erbracht habe. Die Behörde gelange auf Grund folgender Erwägungen zur Ansicht, dass der festgestellte Sachverhalt gegeben sei: - Zwischen den beteiligten Personen (D., F., B.) bestehe ein Naheverhältnis. Die Geschäftsführerin, D., sei Gattin/Lebensgefährtin von F.. - Gemeinsam hätten D. und F. (lt. Aussage des Alleingesellschafters B.) "freie Hand" in der Gestaltung der "Geschäftsgebarung" der Firmen Bf., ABC und SMB. - Dies habe zur Fakturierung von Beträgen in eindeutig dem Gesellschafter nicht bekannter Höhe geführt. B. habe von den meisten der Eingangsrechnungen in dieser Höhe nichts gewusst. Er gebe an, dass er Rechnungen "in diesen Sphären" hätte abzeichnen wollen. Er sage weiters, dass er diese Rechnungen nicht genehmigt und nicht in Auftrag gegeben habe. Bei der ersten Besprechung am 19.11.2014 habe sich B. mit der Ankündigung verabschiedet, dass F. seine Rechnungen korrigieren müsse. Bei der Fortsetzung der Befragung am 05.12.2014 habe B. diesen Gedanken jedoch wieder verworfen. B. habe mit mehreren Aussagen das Naheverhältnis zwischen den agierenden Personen bekräftigt, so in der Niederschrift vom 19.11.2014 sowie vom 05.12.2014. Aus den Aussagen sei ersichtlich, dass aus Sicht beider Vertragsteile keinesfalls Fremdüblichkeit hinsichtlich der Leistungsgebarung bestehe, somit mit fremden Dritten in dieser Form niemals ein Werkvertrag geschlossen worden wäre, da sie einen fremdunüblichen Modus darstellten: - Die vorliegenden Vereinbarungen seien fremdunüblich, unklar bzw. fehlten hinsichtlich wesentlicher Vertragsbestandteile Vereinbarungen (essentialia negotii). - Die geforderte Publizität, die eine eindeutige Fixierung der wesentlichen Vertragsteile voraussetzt, sei nicht fixiert worden. - Es sei kein Stundensatz vereinbart worden. - Es existiere keine eindeutige jeden Zweifel ausschließende Vereinbarung. - Die wesentlichen Bestandteile der Vereinbarungen seien nicht mit genügender Deutlichkeit fixiert worden. - Es sei keine Eintreibung der seit Jahren stetig gestiegenen Zahlungsrückstände erfolgt. - Leistungen seien nicht detailliert, sondern lediglich mit pauschal bezeichneten Leistungsbeschreibungen abgerechnet worden. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse und dem Vorliegen einzelner Indizien sei die Vertragsgestaltung und die Geschäftsgebarung mit F. nicht fremdüblich. Überdies sei nicht anzunehmen, dass der Alleingesellschafter B. einen Betrag iHv EUR 117.642,30 als ein über Jahre bis heute nicht rückbezahltes Darlehen ohne schriftliche Vereinbarung zur Verfügung gestellt hätte, um einer ihm nicht nahestehenden Person zu solch einem Vorteil zu verhelfen. Die gesamte Geschäftsgebarung der Firmen Bf., ABC und DEF mit F. sei nicht fremdüblich. Die Dispositions- bzw. Einflussmöglichkeit von F. auf die erwähnten Firmen gelte als gegeben, unterstrichen von der privaten Beziehung zur Geschäftsführerin aller drei Firmen. F. verzichte fremdunüblich auf die volle Bezahlung seiner erbrachten Leistungen, er erhalte lediglich monatlich einen geringen Teilbetrag; darüber würden nur mündliche Vereinbarungen existieren. Über die Höhe des Entgelts sei weder eine schriftliche noch eine mündliche Vereinbarung getroffen worden. F. begründe dies damit, dass er Visionär sei und die vollständige Bezahlung erst mit Realisierung sämtlicher seitens der Bf. betreuten Projekte erfolgen werde. Für das FA sei nicht ersichtlich, welchen besonderen Vorteil die Leistungsempfänger aus dem Rechtsverhältnis mit F. gezogen hätten als jenen, Vorsteuern aus Rechnungen mit vorab fakturierten Erfolgshonoraren geltend zu machen. Angemerkt sei, dass das Stammkapital von EUR 35.000,00 auf EUR 200.000,00 erhöht worden sei, die offenen Verbindlichkeiten F. jedoch nicht beglichen wurden. Zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs: Die Bf. habe die fakturierten Leistungen des F. im Zeitraum 08/2010 - 07/2014 nur im Ausmaß von 5,40% beglichen. Verschiedene (Anm.: in der BVE wörtlich wiedergegebenen) Aussagen hinsichtlich der Höhe des Entgelts, der Zahlungsmodalitäten und der Bezahlung dienten zur Untermauerung der getroffenen Feststellungen: - Niederschrift mit B. vom 19.11.2014 und 05.12.2014 - Frageliste vom 17.09.2014, beantwortet am 25.09.2014 von Stb, Pkt. 2 und 3 - Telefonat B. mit der Prüferin am 04.03.2015 zur Höhe der Rechnungen - Prüferakt der USO Stb habe am 04.03.2015 in einer Mail festgehalten, dass es keine Vereinbarung gebe, welche die Bezahlung von F. von der Fertigstellung eines der Projekte abhängig mache. Diese Mail stehe mit sämtlichen o.a. Aussagen im Widerspruch. Für die AP seien keinerlei Anhaltspunkte sichtbar, weshalb die Aussagen, insbesondere jene des Alleingesellschafters B., nicht mit dem wahren wirtschaftlichen Geschehen in Einklang stehen sollten. Außerdem sei den Angaben B. als "prima facie Beweis" der Vorzug zu geben. Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass den wiedergegebenen Aussagen zu entnehmen sei, dass F. unbestritten erfolgsabhängige, noch nicht erbrachte Komponenten bei seiner Leistungserbringung in Rechnung stelle, dass keine schriftliche Vereinbarung über die Zahlungsmodalitäten existiere, dass sich Hr. F. mit der vollständigen Bezahlung seiner Leistungen an die Bf. (und auch an ABC und DEF) "auch im eigenen Interesse" erst bei Realisierung des Projektes einverstanden erklärt habe und dass bis dato entgegen früheren Ankündigungen weder ein Einstieg von Investoren noch eine Bezahlung der Außenstände der Bf. erfolgt sei. Zur Feststellung der AP, wonach der Umstand, dass das Entgelt erst bei Verwirklichung der Projekte bezahlt werde, eine aufschiebende Bedingung darstelle, sei auszuführen: Da auf Grund der Ermittlungen feststehe, dass die Rechtswirksamkeit dieses Vertrages und der Leistungsanspruch von Hrn. F. davon abhängig sei, wann die Projekte verwirklicht würden, sei die Leistungsbeziehung "Hr. F. an Bf." aufschiebend bedingt abgeschlossen worden. Die Frage, ob überhaupt ein Entgelt geschuldet werde, hänge vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung ab. Sei die Höhe des Entgelts von einer aufschiebenden Bedingung abhängig, sei zunächst nur das unbedingt Vereinbarte zu versteuern; bei Bedingungseintritt komme es zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage. Als Bedingung bezeichne man im Zivilrecht eine durch Parteiwille in ein Geschäft eingefügte Bestimmung, welche die Rechtswirkungen des Geschäfts von einem ungewissen zukünftigen Ereignis abhängig mache. Aus dem Umstand, dass sich die Vertragspartner mit der Bezahlung erst bei Projektverwirklichung einverstanden erklärt hätten und aus der im allgemeinen Wirtschaftsleben nicht üblichen Gestaltung der Geschäftsbeziehungen (über einen langjährigen Zeitraum fehlende Vereinbarungen über Stundung, Verzinsung, Verzichtserklärung und fehlende Eintreibungsmaßnahmen, Forderungen zivilrechtlich bereits verjährt) werde geschlossen, dass zunächst nur Akontozahlungen in der geleisteten Höhe vereinbart worden seien. Diese stellten somit das vereinbarte Entgelt dar, für das die Steuer im Zeitpunkt der Vereinnahmung geschuldet werde. Diese Steuerbeträge könnten beim Leistungsempfänger als Vorsteuerbeträge iSd § 12 Abs 1 UStG 1994 in Abzug gebracht werden. Folglich entstehe nur für jene Teile der Entgelte, die F. vereinnahmt habe ("Akontozahlungen"), die Steuerschuld mit Vereinnahmung und könnten seitens der Bf. nur diese Steuerbeträge als Vorsteuern geltend gemacht werden. Hinsichtlich des übrigen in den Rechnungen ausgewiesenen Entgelts (inklusive vorweggenommener Erfolgshonorare) entstehe die Steuerschuld erst mit Bedingungseintritt, wenn die Gewissheit der Entgeltlichkeit gegeben sei bzw. stehe der Vorsteuerabzug auch erst im Zeitpunkt des Bedingungseintrittes zu. Im ggstdl. Fall liege weder eine Ungewissheit des Grundes noch der Höhe des Entgeltes noch eine Ungewissheit der Zahlung vor, sondern eine Ungewissheit der Entgeltlichkeit per se. Eine Ungewissheit einer Zahlung (laut Beschwerde "Zeitpunkt ja") sei von anderen Faktoren abhängig, aber keinesfalls von jenen, die mit dem Bedingungseintritt zusammenhingen. Lieferungen und sonstige Leistungen müssten gegen Entgelt ausgeführt werden, damit ein steuerbarer Umsatz iSd § 1 Z 1 UStG 1994 vorliege. Sei hingegen zunächst völlig unsicher, ob überhaupt ein Entgelt geleistet werde, entstehe die Steuerschuld nicht, wenn die Gewissheit der Entgeltlichkeit noch nicht gegeben sei. In der Folge stehe auch kein Recht auf Vorsteuerabzug zu. Sei die Höhe des Entgelts von einer aufschiebenden Bedingung abhängig, dann sei zunächst nur das Unbedingt Vereinbarte zu versteuern; bei Bedingungseintritt komme es zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage. Zur Anfechtung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften wegen aktenwidriger Sachverhaltsannahme in einem Punkt: Das Argument in der Beschwerde, dass keine aufschiebende Bedingung vorliege ("Zeitpunkt ja, aber dem Grunde und der Höhe nach?") und der in der Beschwerde dargebrachte Sachverhalt würden sich auf einen nicht festgestellten Sachverhalt beziehen. Zwischen fremden Dritten wären jedenfalls schriftliche Vereinbarungen getroffen worden, so einerseits über das Entgelt (Stundensatz), Zahlungsmodalitäten etc. und andererseits im Falle der Nichtbezahlung Vereinbarungen über die Stundung, Verzinsung, gegebenenfalls eine Verzichtserklärung. § 1486 Z 1 ABGB normiere eine dreijährige Verjährungsfrist für derartige Forderungen. Verjährte Forderungen könnten nicht eingeklagt bzw. durchgesetzt werden. Es widerspreche eindeutig den Erfahrungen des täglichen Lebens und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut, dass Forderungen - im Hinblick auf die drohende Verjährung - nicht eingetrieben würden; daher hätte die Behörde davon ausgehen dürfen, ohne gegen Denkgesetze zu verstoßen, dass die Gestaltung der Geschäftsbeziehungen gesetzt worden sei, um die Behörden hinsichtlich des wahren beabsichtigen Zweckes zu täuschen. Dieser liege in der Erzielung eines Vorsteuerguthabens in dem Wissen, dass der Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld bei einem Unternehmer, der die Steuer für seine Leistungen nach vereinnahmten Entgelten berechne, erst im Zeitpunkt der Vereinnahmung (folglich erst bei Realisierung des Projektes, einer Bedingung, die auch nicht eintreten könne) gegeben sei. Daher sei die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Mit form- und fristgerechtem Vorlageantrag wurde ohne weitere Begründung die Entscheidung durch das BFG beantragt. Mit Vorlagebericht vom 10.06.2016 legte das FA die Beschwerde dem BFG vor und regte die Abweisung der Beschwerde an. Mit Schreiben vom 05.09.2017 gab der Insolvenzverwalter bekannt, dass über das Vermögen der Bf. mit Beschluss des HG Wien vom 2017 das Insolvenzverfahren eröffnet und RA Mag. ST. zum Insolvenzverwalter bestellt worden sei. Die Beträge ggstdl. Beschwerde seien im Rahmen der Allgemeinen Berichts- und Prüfungstagsatzung vom Insolvenzverwalter bestritten worden. Es werde daher beantragt, das Beschwerdeverfahren fortzuführen. Sämtliche bisher gestellten Anträge blieben vollinhaltlich aufrecht. Beigelegt war ein entsprechender Auszug aus der Insolvenzdatei. Demnach war der Konkurs am 2017 eröffnet worden. Der Konkurs ist geringfügig. Laut Beschluss vom 2017 wird das Unternehmen fortgeführt. Mit Beschluss des HG Wien vom 2019 wurde der Konkurs mangels Kostendeckung aufgehoben. Das FA führte eine AP bei der Bf. betreffend u.a. Umsatzsteuer 2013 und 2014 (sowie nicht vom Streitzeitraum umfasste Jahre und Zeiträume) durch und traf im Bericht über das Ergebnis der AP vom 22.01.2018 i.w. folgende Feststellungen: Betriebsgegenstand: Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik. Die Prüfung der Gesellschaft fand gleichzeitig mit folgenden verbundenen Fällen statt: - ABC - F. - DEF Der Grund sei die enge wirtschaftliche Verflechtung der Firmen untereinander, die Personenidentität der Geschäftsführerin aller 3 Gesellschaften und das Naheverhältnis zwischen der Geschäftsführerin und F.. In Tz 2 "Gesellschafter und Geschäftsführung" wurde ausgeführt: "Gründer der Gesellschaften und alleiniger Gesellschafter war bis Jänner 2016 Hr. DI Dr. A. B.. Anschließend wurde die Gesellschaft am 23.12.2016 von Hr. F. übernommen, der diese am 18.1.2017 an Fr. J. K. veräußerte. … Geschäftsführerin war und ist Fr. C. D.. Lediglich vom 19.10.2015 … bis 23.12.2015 war Hr. L. M. Geschäftsführer der Gesellschaft. Frau D. war, bis auf eben diese Zeit 2015 (Oktober - Dezember) in den Prüfungsjahren außerdem Geschäftsführerin der ABC und der DEF …" In Tz 3 "Naheverhältnis" wird ausgeführt: "Hr. F. hat ein persönliches Naheverhältnis zu Frau D., der handelsrechtlichen Geschäftsführerin aller drei Gesellschaften. … Die Lebensgefährten C. D. und E. F. haben zwei gemeinsame Kinder … und wohnen … in Adresse." In Tz 4 "Auszug aus der Unternehmensgeschichte", welche aus einem Schreiben der Staatsanwaltschaft an die Finanzstrafbehörde bzw. aus dem BFG-Erkenntnis RV/7103864/2015 entnommen war, wird die Geschichte der verbundenen Unternehmen seit 2000 wiedergegeben. Damals hätte F. die Idee zur Errichtung eines zentralen Datencenters in den X. im Y. in Wien gehabt, welche von der Behörde verwaltet würden. Im Jahr 2001 sei die ABC gegründet worden. Das Vorhaben sei bis heute nicht vorangekommen. Im Jahr 2009 sei mit B. ein investitionsbereiter Interessent für das Vorhaben gefunden worden. Im Dezember 2009 seien drei weitere GmbHs mit B. als Alleingesellschafter und D. als alleinvertretungsbefugte Geschäftsführerin errichtet worden, nämlich die ABC BeteiligungsGmbH als Holdinggesellschaft, die DEF, welche pauschale Managementleistungen an die anderen Gesellschaften verrechnete und die Bf.. Letztere sollte das technische Equipment zur Verfügung stellen und IT- und Büro-Dienstleistungen an die ABC erbringen. Alle Gesellschaften hätten ihre Räumlichkeiten an derselben Adresse in Adresse. An diesem Standort sei F. ein Büroraum unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden. In Tz 5 "Finanzierungsidee", welche einem Polizeiprotokoll entnommen war, wurden i.w. Sachverhalte dargelegt, welche die ABC betreffen. In Tz 6 "Unternehmensgegenstand" wird i.w. ausgeführt, laut Homepage der Bf. sei der Unternehmensgegenstand Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik. Aus den AGB gehe hervor, dass die Bf. ein Rechenzentrum besitze, in dem Server über eine komplexe Systemarchitektur an das Internet angebunden seien. Die Bp habe dieses "Rechenzentrum" am Firmensitz besichtigt. Es sei nur ein Lager mit diversestem technischem Equipment, jedoch kein funktionierendes Rechenzentrum vorgefunden worden. In Tz 7 "Sachverhalt Umsatz" wird i.w. ausgeführt, bis auf ein paar Ausgangsrechnungen über IT-Dienstleistungen und Warenverkäufe seien die Umsätze lediglich durch Mieteinkünfte und Dienstleistungen innerhalb des Firmengeflechts erzielt worden. Die großen AR seien an die GHI GmbH gegangen. Zu diesen AR habe F. eine schriftliche Stellungnahme abgegeben. Laut Stellungnahme habe es sich bei allen Rechnungen der GHI nicht um normale Handelsgeschäfte gehandelt, vielmehr habe der Verkauf der einzelnen Komponenten zur Absicherung von Teilen des Investments von B. gedient. Die GHI von B. habe einzelne Komponenten von der Bf. gekauft und diese der Bf. zur weiteren Verwendung zur Verfügung gestellt. Daher gebe es kein Angebot, keine Bestellung, keinen Lieferschein etc. B. habe einen konkreten Betrag genannt, welchen er über die GHI zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stellen konnte. Im Wert dieses Betrages seien ihm einzelne Komponenten verrechnet worden. Alle diese Rechnungen seien von der GHI bezahlt worden. Es habe sich bei allen Komponenten um Teile gehandelt, welche für den Aufbau der Entwicklungsumgebung "Cloudservice" bei der Bf. von Nöten waren. Es sei nie geplant gewesen, dass einzelne Komponenten die Standorte der Bf. verlassen. Es seien keine funktionstüchtigen Server, sondern einzelne Komponenten verkauft worden. In Tz 8 "Eingangsrechnungen von Hr. F." wird dargelegt, dass F. an die Bf. diverse Rechnungen für idR pauschal beschriebene Dienstleistungen iHv über 1 Mio brutto in den Prüfungsjahren 2013 - 2017 legte. Diese Rechnungen seien nur zu einem kleinen Bruchteil in Kleinbeträgen bezahlt worden. Die Bf. habe die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuerabzug in Anspruch genommen, habe aber nur geringe Zahlungen iHv ca 63.000,00 im Prüfungszeitraum an den Rechnungsaussteller geleistet. Obwohl auf den Rechnungen eine Zahlungsfälligkeit von "14 Tagen netto Kasse" vermerkt sei, seien seitens des Rechnungslegers weder Mahnungen noch irgendwelche Einbringungsversuche zur Bezahlung dieser Rechnungen erfolgt. Sogar der Eintritt der Verjährung sei ohne irgendwelche Handlungen oder Regelungen hingenommen worden. Von F. sei auf Grund der ausgestellten Rechnungen keine Umsatzsteuer abgeführt worden, mit der Begründung, dass er nach vereinnahmten Entgelten versteuere. Wiedergegeben werden in der Folge Ausführungen der steuerlichen Vertretung der Bf. bei der vorangegangenen AP (siehe oben), wonach es keine schriftlichen Verträge gäbe und F. einverstanden gewesen sei, dass die vollständige Bezahlung der Rechnungen erst bei Realisierung des Projekts erfolge. Ein Grund für die ausgestellten Rechnungen sei, dass es aktuelle Investorengespräche gebe, die es notwendig machen würden, die Aufwendungen der Bf. für ihr Projekt auf einem aktuellen Stand zu halten. Die AP weist darauf hin, dass es sich bei der Überweisung der Kleinbeträge um runde Beträge - meist zwischen EUR 500 und EUR 1000 - handle, ohne irgendeinen Bezug zur Begleichung einer bestimmten, konkret bezeichneten Rechnung. Auch die Verbuchung dieser Zahlungen sei ohne Bezugnahme auf eine konkrete Rechnung erfolgt. Die AP stellt weiters fest, dass nicht einmal eine aufrechte Baugenehmigung zur Herstellung eines Rechenzentrums geschweige denn eine Betriebsanlagengenehmigung dafür vorliege. Die erteilte Baugenehmigung für Abbruch- und Sanierungsarbeiten der X. sei mit Ende 2016 ohne nennenswerte Ausführungshandlungen abgelaufen. Eine Grundbenutzungsbewilligung beim Donaukanal sei 2015 abgelaufen. Weiters wird eine Aussage des B. im Rahmen der der vorherigen AP wiedergegeben (siehe oben). Im Zuge der AP seien dann zu den von F. ausgestellten Rechnungen detaillierte Leistungsbeschreibungen abverlangt worden. Die Geschäftsführerin habe zwar ausführlich geantwortet (die Antwort wird in Tz 7 wörtlich wiedergegeben), eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende quantifizierbare und nachvollziehbare Aufschreibung der verrichteten Tätigkeiten einer jeder einzelnen ausgestellten Rechnung sei jedoch nicht erfolgt. Die Anforderung an F. nach einer detaillierten Stundenaufstellung mit genauer Tätigkeitsdefinition sei laut Aussage "so gut wie unmöglich …". Eine hinreichende Leistungsbeschreibung und Dokumentation zur Feststellung und zum Nachweis der tatsächlich von F. erbrachten Tätigkeiten sei von der Bf. aber nicht bzw. nur mangelhaft erbracht worden. Über eine Vereinbarung einer werkvertraglichen Leistung zwischen F. und der Bf. gebe es keinen schriftlichen Vertrag. Es seien keine Beweismittel zum Nachweis des Inhaltes einer solchen Leistungsvereinbarung vorgelegt worden. Es sei auch kein Stundensatz für einzelne Leistungen vereinbart worden. Es habe auch keine Vereinbarung von Pauschalentgelten für bestimmte Leistungen gegeben, die F. an die Bf. verrechnete. Es könne angenommen werden, dass F. in der Art eines bevollmächtigten Projektleiters zur "Errichtung eines Datencenters im Y.-X." für die Bf. langjährig tätig geworden sei. Daher erachte es die AP als glaubhaft, dass für diese selbständige Tätigkeit mit F. ein "Erfolgshonorar" für die Realisierung des Projekts vereinbart worden sei. Die Höhe des Erfolgshonorars sei nicht offengelegt worden. In Tz 9 "Ergebnis" wird ausgeführt, dass die Vorsteuer aus den Rechnungen F. an die Bf. daher zurückverlangt werde. In Tz 11 "Rechtliche Würdigung" wird i.w. zu "1. Vorliegen ordnungsgemäßer Rechnungen gemäß § 11 Abs 1 Z 3 UStG 1994" ausgeführt, dass die in den einzelnen Rechnungen des F. angeführten Leistungen weder glaubhaft noch auf Grund der fehlenden Zeitangaben nachprüfbar seien. Es seien nur allgemeine Leistungsbeschreibungen und ein Auszug aus dem Terminkalender vorgelegt worden. Es seien keine Unterlagen zu jeder einzelnen Rechnung vorgelegt worden, die die Art und den Umfang der Leistungen jeder einzelnen Rechnung für sich beschreiben. Bereits in dem Verfahren ABC (RV/7103864/2015) vor dem BFG sei das Gericht zur Erkenntnis gelangt, dass eine zu den verrechneten Honoraren adäquate Leistung den Rechnungen nicht zu Grunde läge; dies mit dem Hinweis, dass es sich bei den Rechnungen des F. an die Bf. um die gleiche Vorgangsweise handle. Die Aussage von B. in eben diesem Verfahren, dass es sich bei den Rechnungen des F. um "Erfolgshonorare" handle, die dann von den Gesellschaften zu bezahlen seien, wenn der vereinbarte Erfolg, nämlich der Einstieg eines das Projekt finanzierenden Investors eintrete, scheine daher der wahren Sachlage schon näher zu kommen. "Das ist eine typische vorgezogene Erfolgsprämie, die F. im Zeitpunkt des Erfolges zustünde." Diese Projektrealisierung sei weiter entfernt als je zuvor. Zusammenfassen sei allen Rechnungen des F. an die Bf. gemeinsam, dass sie keine hinreichend präzisen Angaben über die Art der erbrachten Leistung und überhaupt keine Angaben über den Umfang der erbrachten Leistung enthielten. Es sei von der Bf. auch nicht auf andere Weise der Nachweis über die von F. konkret erbrachten Dienstleistungen und ihren Umfang, insbesondere durch die verkehrsübliche Angabe der geleisteten Arbeitszeit, erbracht worden. Durch diesen schwerwiegenden Verstoß gegen die formellen Anforderungen an die Rechnungslegung und Nachweisführung des Stpfl fehlten somit auch die materiellen Voraussetzungen für das Vorsteuerabzugsrecht der Bf.. Es sei der AP auf Grund dieser Rechnungsmängel nicht möglich festzustellen, ob überhaupt eine Leistung oder welche Dienstleistung F. für die verrechneten Entgelte tatsächlich an die Bf. erbracht habe. Zu "2. Vorliegen einer umsatzsteuerbaren Leistung" wird ausgeführt, es sei als eindeutig erwiesen anzusehen, dass mit F. keine Vereinbarung über die Erbringung einzelner Leistungen vereinbart worden sei. Ebenso sei daher für diese abgerechneten Leistungen kein Pauschalentgelt vereinbart und nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt auch kein Entgelt dafür bezahlt worden. Wirtschaftlich betrachtet seien mit den unregelmäßigen Banküberweisungen an F. in vergleichsweise geringer Höhe in Wirklichkeit gar keine Teilzahlungen auf ein vereinbartes Pauschalentgelt für bestimmte Einzelleistungen, sondern lediglich die bezweckte Aufteilung des durch diese Vorgangsweise lukrierten Vorsteuerguthabens erfolgt. Entsprechend diesem Zweck habe man seitens der Bf. überhaupt nicht daran gedacht, bei den Geldüberweisungen an F. auf den Bankbelegen und bei der Verbuchung einen Bezug zur Bezahlung einer bestimmten Honorarnote herzustellen. Die Überweisungen hätten keine Zweckwidmung zur Tilgung einer bestimmten Rechnung enthalten. In Wahrheit sei mit dem Eintritt von B. und seiner faktischen Machthaberstellung im Jahr 2009 mit F. vereinbart worden, dass F. als selbständiger Projektmanager und Generalbevollmächtigter das Projekt "Datacenter im Y. X." verwirkliche und dafür ein (angemessen hohes) Erfolgshonorar erhalte. Hingegen sei nicht vereinbart worden, dass F. für einzelne Tätigkeiten, die er als Projektbeauftragter erbrachte, ein Entgelt erhalte. Deshalb sei weder ein Stundenhonorar noch ein Pauschalhonorar für bestimmte Einzelleistungen mit F. vereinbart worden. Während F. das Honorarrisiko für den Erfolg seines selbständigen Projektmanagements trage, habe B. das hohe Verlustrisiko vom eingesetzten Kapital auf sich genommen. Der mögliche Einwand, der Anspruch auf das Pauschalentgelt für die abgerechneten Einzelleistungen sei bereits verwirklicht und die Parteien hätten lediglich eine jahrelange Stundung der Zahlung vereinbart, stehe im Widerspruch zu den Fakten, dass kein Nachweis über eine erfolgte Absprache zur Stundung dieser Zahlungen erbracht worden sei. Die Stundung einer Zahlung habe zudem auch eine klar definierte Frist zu enthalten. Es sei jedoch immer darauf hingewiesen worden, dass die Zahlung erst bei Realisierung des Projekts erfolge, weil die Gesellschaft vorher gar keine Mittel habe, um die Honorare des F. bezahlen zu können. Damit handle es sich aber um keine Befristung, sondern um eine Abhängigkeit des Honorars von einem ungewissen Ereignis und daher um eine aufschiebende Bedingung des Honoraranspruchs. Erst mit Projektrealisierung habe F. den geschuldeten Leistungserfolg erbracht und einen Anspruch auf das vereinbarte Erfolgshonorar erworben. Das zugesagte Erfolgshonorar stehe somit unter der aufschiebenden Bedingung der Projektrealisation. Da eine Realisierung des Projekts weder eingetreten noch absehbar sei, habe F. die mit ihm tatsächlich vereinbarte Werkleistung bisher nicht erbracht und somit noch gar keinen Anspruch auf das vereinbarte Erfolgshonorar. Die von F. ausgestellten Rechnungen hätten daher überhaupt keine umsatzsteuerbare Leistung zum Gegenstand gehabt. Es sei von ihm weder die vereinbarte Leistung erbracht (Realisierung des Projekts) noch sei für diese Leistung ein Entgelt an F. bezahlt worden. Es handle sich lediglich um die Aufteilung aus dem rechtswidrig vorgenommenen Vorsteuerabzug. Derartige Rechnungen würden nie zum Vorsteuerabzug berechtigen, selbst wenn die ausgewiesene Umsatzsteuer bezahlt werde. Die Vorsteuer werde daher nicht anerkannt. Vorsteuerberichtigung: 2013 - 12.000 EUR; 2014 - 129.728 EUR. Das FA erließ im Jahr 2018 entsprechende Bescheide, wobei das Verfahren betreffend Umsatzsteuer 2013 wiederaufgenommen und ein neuer Sachbescheid erlassen wurde, während für 2014 erstmals ein Umsatzsteuerjahresbescheid erging. In der Beschwerde vom 01.10.2018 gegen diese Bescheide brachte der Insolvenzverwalter i.w. vor, mit Beschluss des HG Wien vom 07.02.2018 sei das schuldnerische Unternehmen geschlossen und die Masseunzulänglichkeit angezeigt worden. Unter "Allgemeines" wird angeführt: "Die Bf. wurde mit Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft vom 19.11.2009 gegründet und steht gesellschaftsrechtlich im 100%igen Alleineigentum von DI Dr. A. B./Fr. J. K.. Geschäftsführerin ist Fr. C. D.. Die Gesellschaft beschäftigt sich mit der Betreuung und dem Betrieb von Datencentern und plant, als Betreibergesellschaft für ein Datencenter in einem X. im … Wiener Gemeindebezirk aufzutreten. Für die Erbringung ihrer Leistungen wurden in den Jahren 2012 ff Vorleistungen vom selbständigen Einzelunternehmer E. F. in Anspruch genommen. Für die in Rechnung gestellten Vorleistungen wurden von Seiten der Bf Vorsteuerbeträge zum Abzug gebracht, während die noch nicht vereinnahmten Rechnungsbeträge beim leistenden Unternehmer mangels Vereinnahmung im Rahmen der Ist-Besteuerung nach § 17 UStG noch nicht erklärt wurden. Der leistende Einzelunternehmer E. F. ist der Lebensgefährte der Geschäftsführerin C. D., steht aber mit dem Gesellschafter der bf Gesellschaft, DI Dr. A. B. bzw. J. K., in keinerlei Nahebeziehung. Unter "Gang des Ermittlungsverfahrens" wird angeführt: Das Ergebnis der Außenprüfung hat mit der zu prüfenden Firma Bf. in weiten Teilen nichts zu tun. Unter Tz 4, Tz 5, Tz 7 und Tz 8 wurden Stellungnahmen zu Ereignissen einer ganz anderen Firma, der ABC Planungs- und Errichtungs GmbH und nicht der zu prüfenden Firma angeführt.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102642/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7102642.2016
Stammnummer
142364
Gültig
12.10.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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