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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100709/2016

Abweisung eines Aussetzungsantrages nach Beschwerdevorentscheidung in der Hauptsache

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100709/2016vom 29.07.2016
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache des Bf. über die Beschwerde vom 13./20. Mai 2016 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 18. April 2016 betreffend Aussetzung der Einhebung zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.4.2016 wies das Finanzamt eine Beschwerde des Beschwerdeführers (kurz: Bf.) vom 8.4.2016 gegen den Bescheid vom 23.2.2016 betreffend Kraftfahrzeugsteuer 1-6/2014 gemäß § 260 BAO als verspätet zurück. Den mit der Beschwerde vom 8.4.2016 verbundenen Antrag auf Aussetzung der Einhebung wies das Finanzamt mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 18.4.2016 mit der Begründung ab, dass die dem Aussetzungsantrag zugrundeliegende Beschwerde bereits erledigt worden sei. Nachdem der Beschwerde vom 13.5.2106 gegen den zuletzt genannten Bescheid mit Beschwerdevorentscheidung vom 3.6.2016 keine Folge gegeben worden war, stellte der Bf. mit Eingabe vom 24.6.2016 einen Vorlageantrag. Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen: Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Beschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Nach § 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder b) Erkenntnisses (§ 279) oder c) anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) nicht aus. Im vorliegenden Streitfall wurde die Beschwerde gegen die der beantragten Aussetzung der Einhebung zugrunde liegende Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer mit der eingangs angeführten Beschwerdevorentscheidung vom 13.4.2016 als verspätet zurückgewiesen (§ 260 BAO). Da mit dieser Erledigung das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache abschließend im Sinn des § 212a Abs. 5 BAO erledigt wurde, war im Zeitpunkt der negativen Entscheidung des Finanzamtes über den Aussetzungsantrag keine Beschwerde mehr anhängig, von deren Ausgang die Höhe der Kraftfahrzeugsteuer abhing. Der Einwand im Vorlageantrag, das der Aussetzung zugrunde liegende Verfahren sei noch „im Rechtsstreit“ mag zwar zutreffen, falls in dem der Aussetzung zugrunde liegenden Verfahren ein Vorlageantrag gestellt wurde. Trotzdem entspricht der angefochtene Bescheid der Rechtslage. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt die Aussetzung einer Abgabenschuld nicht mehr in Betracht, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aussetzungsantrag eine Beschwerde, von deren Erledigung die Höhe einer Abgabe abhing, nicht mehr anhängig ist (vgl. VwGH 29.6.1995, 95/15/0220; VwGH 27.3.1996, 93/15/0235; VwGH 3.10.1996, 96/16/0200; VwGH 4.12.2003, 2003/16/0496). Zu einigen früheren Entscheidungen, in denen der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht vertrat, aus dem Gesetz ergäbe sich nicht, dass eine positive Erledigung des Aussetzungsantrages nur bis zur Rechtsmittelerledigung in der Hauptsache möglich sei, stellte der Gerichtshof im Beschluss vom 25.6.2014, Ra 2014/13/0004, klar, dass sich diese Judikatur auf die auch für den vorliegenden Beschwerdefall nicht mehr maßgebliche Rechtslage vor dem Budgetbegleitgesetz 2001 bezog. Im Übrigen ist der Bf. darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Streitfall kein anderes Ergebnis eingetreten wäre, wenn das Finanzamt dem Aussetzungsantrag stattgegeben und die Aussetzung bewilligt hätte, weil in diesem Fall aufgrund der Erledigung des Rechtsmittels gegen den Kraftfahrzeugsteuerbescheid durch Zurückweisung der dagegen erhobenen Beschwerde gemäß § 212a Abs. 5 BAO gleichzeitig auch wieder der Ablauf der bewilligten Aussetzung der Einhebung zu verfügen gewesen wäre. Der im Vorlageantrag vertretene Standpunkt, eine Aussetzung sei bis zur Erledigung der Beschwerde möglich, ist richtig. Mit dem diesbezüglichen Vorbringen verwechselt der Bf. aber die hier allein maßgebliche Frage der Rechtmäßigkeit der Abweisung des Aussetzungsantrages mit der Frage der Zulässigkeit eines neuerlichen Aussetzungsantrages, den der Bf. in Verbindung mit einem Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung betreffend die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer zu stellen berechtigt war. Da die Beschwerde somit nicht berechtigt ist, war sie abzuweisen. Eine ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil die im Streitfall zu lösenden Rechtsfragen durch die oben angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet sind. Innsbruck, am 29. Juli 2016

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100709/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.3100709.2016
Stammnummer
111175
Gültig
29.07.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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