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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7400156/2017

Ablehnung Aussetzung der Einhebung bei nicht mehr anhängiger Beschwerde

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7400156/2017vom 03.01.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 28. April 2017 gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien über die Abweisung des Ansuchens um Aussetzung der Einhebung vom 13. April 2017 zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Am 17.3.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung. Mit Bescheid vom 13.4.2017 wurde der Antrag auf Aussetzung der Einhebung von der belangten Behörde abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 28.4.2017 Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 2.5.2017 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit E-Mail vom 17.5.2017 stellte der Beschwerdeführer den Vorlageantrag. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Mit Bescheid der Magistratsabteilung 31 vom 14.3.2017 wurde dem Beschwerdeführer als Geschäftsführer der ***1*** in Liquidation für den Rückstand an Wasser/Abwassergebühren iHv EUR 25.629,33 haftbar gemacht. Gegen diesen Haftungsbescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.3.2017 das Rechtsmittel der Beschwerde. Gleichzeitig mit der Beschwerde stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung des streitgegenständlichen Betrags. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 13.4.2017 abgewiesen. Mit Erkenntnis RV/7400130/2017 vom 17.10.2023 entschied das Bundesfinanzgericht über die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid vom 14.3.2017. Die Beschwerde ist somit nicht mehr beim Bundesfinanzgericht anhängig. 2. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt bzw aus dem Akt zum Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 17.10.2023 (RV/7400130/2017). Der Sachverhalt konnte daher vom Bundesfinanzgericht der Entscheidung zugrunde gelegt werden. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Gem § 212a BAO ist eine Aussetzung der Einhebung einer Abgabe nur möglich, wenn die Höhe der Abgabe von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt. Da die Beschwerde vom Bundesfinanzgericht mit der zitierten Entscheidung erledigt wurde, kommt eine Bewilligung der Aussetzung der Einhebung durch das Bundesfinanzgericht nicht mehr in Betracht. Denn die Abgabenbehörde müsste gegebenenfalls entsprechend der Anordnung in § 212 Abs 5 BAO eine solche zuerkannte Aussetzung wegen der ergangenen Hauptsachentscheidungen sofort widerrufen und die Beschwerdeführerin damit in dieselbe Rechtsposition versetzen, wie im Fall der sofortigen Abweisung des Aussetzungsbegehrens (vgl VwGH 27.9.2012, 2010/16/0196). Nach ständiger Rechtsprechung sind Aussetzungen der Einhebungen nicht mehr zu bewilligen, wenn die Beschwerde in der Hauptsache bereits rechtskräftig entschieden wurde, selbst wenn der seinerzeitige Aussetzungsantrag zeitgerecht eingebracht wurde (vgl VwGH 24.11.2014, Ra 2014/13/0004; VwGH 4.12.2003; 2003/16/0496, BFG 20.5.2022, RV/7101916/2020; BFG 12.8.2019, RV/7200085/2016; BFG 7.1.2016, RV/4200073/2014; BFG 3.12.2015, RV/3100601/2014). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das vorliegende Erkenntnis beruht auf der oben zitierten Rechtsprechung. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 3. Jänner 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7400156/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7400156.2017
Stammnummer
143156
Gültig
03.01.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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